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BEG: Neue Richtlinien sind nicht zielführend

13. Dezember 2022

„Mitte des Jahres hatte die Bundesregierung die Fördersätze aus haushalterischen Gründen deutlich reduziert und sogar ganze Förderteile gestrichen. Die Folge ist, dass derzeit kaum mehr Förderanträge für ganzheitliche Sanierungen bei der KfW-Bank eingehen. Für die zweite Reformstufe hätten wir daher erwartet, dass die Sätze wieder mindestens auf ihr früheres Niveau angehoben werden – zumal ja praktisch alle Gestehungskosten in der Zwischenzeit deutlich gestiegen sind“, so der GIH-Bundesvorsitzende Jürgen Leppig. Mit dem Worst-Performing-Bonus und der Wiederaufnahme der Förderung von Materialkosten bei Eigenleistungen gebe es zwar einzelne Lichtblicke, dafür blieben aber andere Förderbereiche wie die für viele Sanierungswillige ansprechende Zuschussförderung für Effizienzhäuser ganz außen vor. „Niedrige Fördersätze bei einer gleichzeitigen Anhebung der Standards und einem steigenden Preisniveau bedeuten, dass sich viele Eigentümer Sanierungen nicht mehr leisten können. Die neuen Förderrichtlinien sind daher eher ein Hemmschuh für die Energiewende als ein neuer Anreiz für Sanierungen“, so Leppig weiter.

Auch die Fördersätze bei Einzelmaßnahmen stoßen beim GIH-Vorsitzenden auf wenig Verständnis: „Dass der Einbau einer neuen Heizung doppelt so hoch gefördert wird wie Maßnahmen an der Gebäudehülle, bricht mit der Logik jeder ganzheitlichen Energieberatung. Da eine gut gedämmte Hülle den Heizbedarf senkt, sollte sie vor einem Heizungstausch in Angriff genommen und finanziell zumindest gleichrangig unterstützt werden.“

Die grundsätzliche Verteilung von Haushaltsmitteln sieht Leppig ebenfalls kritisch: „Der Gesetzgeber schießt einen dreistelligen Milliardenbetrag in eine Gaspreisbremse, die ungezielt alle Haushalte kurzfristig entlastet. Für gezielte langfristige Maßnahmen im Gebäudebereich, der ja bekanntlich rund ein Drittel des deutschen Gesamtenergieverbrauchs verursacht, sind hingegen viel zu wenig Mittel vorhanden.“ Wenn es das Ziel der Bundesregierung sei, die Energiewende anzuschieben und Energie über Jahrzehnte hinweg einzusparen, müsse der Finanzminister endlich seinen Fuß von der Klimaschutzbremse nehmen.

Pressemitteilung vom 13.12.2022: BEG: Neue Richtlinien sind nicht zielführend

 

 

Kategorie: Programme/Gesetze

Bundesförderung effiziente Gebäude: Allgemeine Informationen

9. Dezember 2022

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BEG/ Bundesförderung effiziente Gebäude/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ iSFP/ KfW

EnSiG-Novelle bringt Verbesserungen für Photovoltaik

29. September 2022

Der Bundestag billigt Änderung des Energiesicherungssetzes: Der Bundestag hat am Freitag, 30. September 2022, den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ gegen die Stimmen von AfD und Die Linke gebilligt.

29. September 2022:
Der Wirtschaftsausschuss des Bundestags hat gestern einem Antrag der Regierungsfraktionen zur Novelle des Energiesicherungsgesetzes zugestimmt, nach dem künftig u.a. ein aktives Repowering von PV-Kraftwerken erlaubt ist. Der Bundestag will die EnSiG-Novelle am morgigen Freitag abschließend beraten und verabschieden.

Zudem soll die Leistungsgrenze für Freiflächenanlagen in den Photovoltaik-Ausschreibungen im kommenden Jahr von 20 auf 100 Megawatt angehoben werden, berichtet der Bundesverband Neue Energiewirtschaft.

15. September 2022:
Neben Maßnahmen zur kurzfristigen Erhöhung der Stromproduktion aus Photovoltaik sind deutliche steuerliche Entlastungen und Entbürokratisierungen für die Nutzung von Photovoltaikanlagen im privaten Bereich geplant.

Das Bundeskabinett beschloss am 14. September die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften. Der Gesetzesentwurf muss anschließend noch vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Ziel der dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) ist es, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen und zudem die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern. Beides soll zur Reduzierung des Gasverbrauchs in den beiden kommenden Wintern beizutragen.

Maßnahmen im EnSiG 3.0:

Kurzfristige Erhöhung der Stromproduktion aus Photovoltaik:

  • Für den 15. Januar 2023 wird eine Krisensonderausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Volumen von 1500 MW eingeführt. Diese soll kurzfristig Ausbaupotentiale im Bereich der Solarenergie heben, um eine Reduktion des Gasverbrauchs in der Stromerzeugung zu ermöglichen. Die Regelung steht unter Beihilfevorbehalt.
  • Die für den 1. Januar 2023 bereits beschlossene Abschaffung der sogenannten 70-Prozent-Regelung für PV-Neuanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung wird zeitlich vorgezogen. Bisher waren Betreiber solcher PV-Anlagen verpflichtet, die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 Prozent zu begrenzen oder ihre Anlage mit einer Steuerungseinrichtung auszustatten. Zur weiteren Erhöhung der PV-Einspeisung wird die Abschaffung der Regelung für alle Neuanlagen vorgezogen, die ab dem Tag nach Kabinettstermin zur Formulierungshilfe für den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften in Betrieb genommen werden.
  • Zusätzlich wird die sogenannte 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten EE-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW als Pflichteinbaufall.
  • Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen zugunsten der sog. Balkon-PV bei etwaigen Pönalen, die zwischenzeitlich teilweise zu Unsicherheiten geführt hatten.
  • Die Maßnahmen zur Erhöhung der Krisensonderausschreibung PV steht unter Beihilfevorbehalt.

Zudem wurden zusätzliche Anreize für die Stromproduktion aus Biogas geschaffen, Maßnahmen zur kurzfristigen Erhöhung der Windstromproduktion an Land, sowie Maßnahmen zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus und höheren Netzauslastung.

Weitere Beschlüsse des Kabinetts zur Verbesserung des Photovoltaik-Ausbaus im privaten Bereich:

Mit diesen werden Bürokratiehemmnisse abgebaut. Konkret hat das Kabinett heute den Entwurf des Jahressteuergesetzes auf Vorlage des Bundesfinanzministeriums beschlossen.

Einkommensteuerbefreiung:

Mit dem Jahressteuergesetz werden zum 1. Januar 2023 alle PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für Mehrfamilienhäuser bis 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit, insgesamt jedoch nur bis max. 100 kW Leistung pro Steuerpflichtigen, von der Einkommensteuer befreit. Bisher waren auf Antrag nur Anlagen bis zu einer Leistungsgrenze von 10 kW befreit. Durch die Einkommensteuerbefreiung entfällt die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln und damit auch die komplizierte und oftmals nur mit Hilfe eines Steuerberaters auszufüllende „Einnahme-Überschuss-Rechnung“. Diese Vereinfachung stellt einen wichtigen Anreiz dar, zukünftig vorhandene Dachflächenpotenziale optimal auszuschöpfen.

Mehrwertsteuersenkung:

Ergänzend dazu wird die Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden auf 0% gesenkt. Damit werden die Anschaffungskosten erheblich reduziert. Zudem können Betreiber aufgrund des Nullsteuersatzes ohne Nachteile von der bürokratiearmen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.

Quelle: Pressemitteilung des BMWK vom 14. September 2022 – Habeck: „Weitere Stärkung der Vorsorge durch kurzfristige Erhöhung der Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien und weitere Maßnahmen zur Senkung des Gasverbrauchs“

Kategorie: Programme/Gesetze

Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) ist gestartet

15. September 2022

Kategorie: Allgemein/ Förderung/ Programme/Gesetze Tags: BMWK/ Bundesförderung effiziente Wärmenetze/ Dekarbonisierung/ Förderung/ Kältenetze/ Wärmenetze

Drittes Entlastungspaket der Bundesregierung geschnürt

13. September 2022

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze

Pflicht zur Heizungsprüfung und zum hydraulischen Abgleich

24. August 2022

Update: Der Bundesrat hat am 16. September der mittelfristigen Verordnung zugestimmt. Diese tritt daher wie geplant am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Update: Am 28. September hat das Bundeskabinett Anpassungen an der kurzfristigen Verordnung vorgenommen. Die Anpassungen betreffen Klarstellungen beim Beleuchtungverbot, bei Werbeanlagen/Außenwerbung und beim Heizverbot für Schwimmbäder.

Das Bundeskabinett hat heue zwei Energieeinsparverordnungen zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig und mittelfristig wirksame Maßnahmen gebilligt. Die Verordnung mit den kurzfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1. September für sechs Monate. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen tritt am 1. Oktober für zwei Jahre nach Zustimmung des Bundesrates in Kraft.

Letzte Woche hatte das BMWK sehr kurzfristig eine Online-Verbände-Anhörung angesetzt, an der der GIH teilnahm. Anschließend sendete der GIH dem BMWK eine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen.

Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Für Energieberater relevant sind der verbindliche Heizungscheck, Heizungsoptimierungen wie hydraulischer Abgleich (Verfahren B), und Heizlastberechnungen bei Gasheizungen. Die Forderung des GIH, bei Energieberatern den Zusatz, dass sie in der Energieeffizienz-Expertenliste gelistet sein müssen, um die Heizungsprüfung durchzuführen, wurde in die Verordnung aufgenommen.

Der GIH ist enttäuscht, dass entgegen dem Entwurf nun der Part zum Austausch alter Heizungspumpen ersatzlos gestrichen wurde. Im Entwurf wurden Gebäudebesitzer noch verpflichtet, alte Heizungspumpen bei Beheizung mit Erdgas innerhalb von zwei Jahren auszutauschen.

 

Inhalte der Verordnungen

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)

  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten:
    • Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter: Unwirksamkeit von Mindesttemperaturklauseln in Mietverträgen
    • Verbot der Nutzung von Gas oder Strom zum Beheizen privater Pools
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen
    • Höchstwert von 19 Grad für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen
    • Trinkwassererwärmungsanlagen
    • Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen
    • Mehr und detailliertere Information für private Energiesparmaßnahmen
    • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
    • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
    • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)

  • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen
    • Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung
    • Verpflichtende hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft
    • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

 

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)

Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (28.9.2022)

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)

Pressemitteilung des BMWK zu den Verordnungen

Pressemitteilung des BMWK zur Anpassung der Energieeinsparverordnung (28.9.2022)

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze Tags: BMWK/ Energie-Effizienz-Experten/ Energieberater/ Energieeffizienz/ Energieeinsparung/ Energieversorgung/ Heizungsoptimierung/ Heizungsprüfung/ Hydraulische Abgleich/ Stellungnahme

Änderungen bei der Förderung von E-Autos

15. August 2022

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze Tags: E-Mobilität/ Förderung

Übersicht über die Änderungen der BEG-Fördersätze ab 28. Juli 2022

27. Juli 2022

Aktuelle Informationen finden sich auf unserer BEG-Newsseite. Zudem sind auf den Seiten zu unserer BEG-Übersicht und Bundesweiten Förderprogramme weiterführende Informationen.

Fördersätze BEG WG – Neubau

  • Effizienzhaus 40 NH: 12,5 % 5 %
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Nachhaltigkeitszertifizierung: 50 %

Fördersätze BEG WG – Sanierung

  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Effizienzhaus Denkmal: 25 % 5 %
  • Effizienzhaus 100: 27,5 %
  • Effizienzhaus 85: 30 % 5 %
  • Effizienzhaus 70: 35 % 10 %
  • Effizienzhaus 55: 40 % 15 %
  • Effizienzhaus 40: 45 % 20 %
  • EE-Klasse: plus 5 %
  • NH-Klasse: bei Sanierung nicht vorhanden
  • Neu ab 22.9.: Worst Performing Building-Bonus: plus 5 %, wenn diese auf das Niveau EH 40 oder EH 55 saniert werden. Dieser ist mit der EE-Klasse kumulierbar
  • Max. Zinsvergünstigung von 15 % in allen Effizienzstufen. Diese gilt für die erste Zinsbindungsdauer

Fördersätze BEG NWG – Neubau

  • Effizienzgebäude 40 NH: 12,5 % 5 %
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Nachhaltigkeitszertifizierung: 50 %

Fördersätze BEG NWG – Sanierung

  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Effizienzgebäude Denkmal: 25 % 5 %
  • Effizienzgebäude 100: 27,5 %
  • Effizienzgebäude 85: fehlt, für NWG nicht vorgesehen
  • Effizienzgebäude 70: 35 % 10 %
  • Effizienzgebäude 55: 40 % 15 %
  • Effizienzgebäude 40: 45 % 20 %
  • EE- oder NH-Klasse: + 5 %
  • Förderkombination von EE- und NH-Klasse ist nicht möglich
  • Neu ab 22.9.: Worst Performing Building-Bonus: plus 5 %, wenn diese auf das Niveau EG 40 oder EG 55 saniert werden. Dieser ist mit der EE- und NH-Klasse kumulierbar
  • Kreditbetrag: Bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und maximal 30 10 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Max. Zinsvergünstigung von 15 % in allen Effizienzstufen. Diese gilt für die erste Zinsbindungsdauer

Fördersätze BEG EM

  • Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 28. Juli 2022, allerdings ist es pro Antragsteller möglich, bis einschließlich 14. August einen Antrag mit den bislang geltenden Förderbedingungen zu stellen
  • Die Fachplanung und Baubegleitung beträgt in allen Programmteilen unverändert 50 %
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt unverändert 2.000 Euro, bzw. 300 Euro bei der Heizungsoptimierung
  • Der frühere Öl-Austausch-Bonus wird auf einen Heizungsaustausch-Bonus für Gas-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen ausgeweitet. Die Voraussetzungen für diesen Bonus sind, dass die Heizungen vor dem Austausch funktionstüchtig sein müssen und Gasheizungen müssen zudem mindestens 20 Jahre in Betrieb gewesen sein. Eine Ausnahme sind Gasetagenheizungen, da spielt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Rolle. Zudem darf das Gebäude nach dem Heizungsaustausch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden – weder im Gebäude noch gebäudenah
  • Kombigeräte bestehend aus Gasbrennwertheizung und Wärmepumpe sind nicht förderfähig

Ausblick

Die nächsten Änderungen kommen voraussichtlich Anfang 2023. Dann werden die BEG-Richtlinien in überarbeiteter Fassung veröffentlicht, ein Bonus für serielle Sanierung eingeführt und die Neubauförderung novelliert.

Kategorie: Allgemein/ Förderung/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ BEG Einzelmaßnahmen/ BEG EM/ BEG NWG/ BEG WG/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Einzelmaßnahmen/ Förderung

Die Reform der Gebäudeförderung ist ein Streichprogramm

27. Juli 2022

„Was plakativ als Fokussierung und Vereinfachung angepriesen wird, ist bei genauerem Hinsehen nichts anderes als ein massives Streichprogramm“, sagt der GIH Bundesvorsitzende Jürgen Leppig. Außerdem mache es die erneute kurzfristige Änderung der Förderkonditionen Energieberatern unmöglich, ihren Aufgaben professionell und glaubwürdig nachzukommen.

Aufgrund der sich zuspitzenden Klimakrise und der Abhängigkeit Deutschlands von russischen Energielieferungen nimmt die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vor allem auf fossilen Brennstoffen beruhende Technologien aus der Förderung. „Dagegen ist nichts zu sagen, schließlich besteht hier akuter Handlungsbedarf. Indem jedoch an allen Ecken und Enden gekürzt wird, schießt die Reform weit über dieses Ziel hinaus“, bemängelt Leppig. In der Bilanz seien die neuen Konditionen so unattraktiv, dass viele Hausbesitzer von geplanten Maßnahmen Abstand nehmen werden. Auch den besonders wünschenswerten ganzheitlichen Sanierungen zum Effizienzhaus und -gebäude werde mit der Streichung der beliebten Zuschussvariante und des Einstiegsniveaus EH / EG 100 ein Riegel vorgeschoben.

Besonders ärgerlich findet Leppig die Kurzfristigkeit, mit der die Änderungen vorgenommen wurden: „Hausbesitzern werden Pläne spontan über den Haufen geworfen und Energieberater können so nicht professionell und glaubwürdig arbeiten. Beratungsdienstleistungen, die sich anschließend nicht umsetzen lassen, weil sich ständig alles ändert, sind irgendwann nicht mehr vermarktbar.“ Zumal der Gesetzgeber bereits angekündigt habe, im Herbst weitere Änderungen vornehmen zu wollen.

„Die Vorgehensweise konterkariert die von uns seit langem geforderte Verlässlichkeit und Planbarkeit und der Inhalt der Reform ist alles andere als dazu geeignet, den Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral zu machen“, so das Fazit des GIH-Bundesvorsitzenden.

Pressemitteilung Die Reform der Gebäudeförderung ist ein Streichprogramm als PDF

Kategorie: Allgemein/ Förderung/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ BEG - Effizienzhausförderung/ BEG Einzelmaßnahmen/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Förderung

Drohende Verschlechterung der BEG

26. Juli 2022

Dazu erklärt Jürgen Leppig, der Bundesvorsitzende des Energieberaterverbands GIH:

„Vor dem Hintergrund seiner täglichen Predigten zum Energiesparen ist es für mich völlig unverständlich, wie der Gesetzgeber sanierungswillige Immobilienbesitzer komplett ausbremsen kann. Wird die ungute Kombination aus langen Wartezeiten und steigenden Baukosten noch um den Malus einer reduzierten Förderung ergänzt, wird die energieeffiziente Gebäudesanierung zu einem Luxusgut, dass sich nur wenige leisten können und wollen. Man könnte fast meinen, der Bundesregierung sei es ein Anliegen, die Energiewende im Gebäudebereich an die Wand zu fahren.“

Kategorie: Programme/Gesetze

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