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Studie: Hohe Energiekosten bei energetisch schlechten Häusern

Studie: Hohe Energiekosten bei energetisch schlechten Häusern

13. September 2022

Erdgas aus Russland ist für Deutschland ein wesentlicher Energieträger. Einer Studie des Forschungsinstituts für Wärmeschutz e.V. München (FIW) zufolge sind Bewohner von energetisch schlechten Gebäuden im Vergleich zu Bewohnern energetisch besserer Gebäude in einem hohen Maß von den Kostensteigerungen betroffen.

Die staatliche Förderung von Gasheizungen und der Austausch von Ölheizungen in den letzten Jahren führten dazu, dass trotz Sanierungen der Gebäudehülle (z.B. Fenstertausch, Dämmung) der Endenergieverbrauch für Öl und Gas konstant geblieben ist. So wird für die Beheizung oder Versorgung mit warmem Trinkwasser zum größten Teil Erdgas verwendet: Im Jahr 2020 wurde knapp die Hälfte der Bestandsgebäude mit Erdgas beheizt und rund ein Viertel mit Heizöl. Zudem finden sich im Gebäudebestand im Vergleich zum Neubau viele Elektro-Nachtspeicherheizungen. Zwar gibt es einen steigenden Anteil von Wärmepumpen, allerdings werden diese vor allem im Neubau eingebaut. Knapp 30 Prozent der Wohngebäude in Deutschland befinden sich in den beiden schlechtesten Effizienzklassen G und H und machen etwa 50 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs im Gebäudesektor aus. Die Sanierungsquote für Maßnahmen an der Gebäudehülle stagniert bei unter ein Prozent.

Die Autoren schlussfolgern, dass mit einer ausreichenden energetischen Ertüchtigung des Gebäudebestandes der nun drohende starke Preisanstieg für die Verbraucher hätte vermieden werden können, denn die finanzielle Belastung hängt nicht nur von den Energiepreisen und dem eigenen Verhalten (Raumlufttemperatur, Lüftungsverhalten usw.) ab, sondern auch vom energetischen Zustand der Gebäudehülle.

Kommentar des GIH

Auch der GIH weist in einer Pressemitteilung und Stellungnahme auf den Zusammenhang des energetischen Zustands der Gebäude und den Verbrauchskosten und Einsparpotenzialen hin.

Neben der Verbrauchsreduzierung sollte die Diskussion mehr auf das Thema Energieeffizienz von Gebäuden, insbesondere der Gebäudehülle, gelegt werden. Dabei sollte auch die Förderlandschaft des Bundes angepasst werden. Die Gebäudehülle wird auch in der BEG-Reform von Juli 2022 vernachlässigt und ein Schwerpunkt wird auf den Wechsel der Energieträger gelegt. So werden Maßnahmen an der Gebäudehülle mit 5 Prozent weniger (15 Prozent anstatt den vorherigen 20 Prozent) gefördert und somit deutlich schlechter als Einzelmaßnahmen in der Gebäudetechnik. Einzelmaßnahmen wie der Einbau einer Wärmepumpe werden zwar mit bis zu 40 Prozent gefördert, allerdings besteht die Gefahr, dass diese aufgrund der hohen Fördersätze in nicht dafür ausgelegte Altgebäude eingebaut werden, ohne deren Hülle zu sanieren, und die Wärmepumpe im Winter somit das Gebäude dann als Heizstab mit Strom direkt heizt. Zudem ist es nicht einfach, innerhalb kurzer Zeit auf alternative Energieträger umzuschwenken, da auch hier Verknappung besteht (z.B. bei Holz).

Das Prinzip „Efficiency First“ ist noch nicht tief genug im Bewusstsein verankert – genau deshalb sind qualifizierte und ganzheitliche Energieberatungsangebote wichtig. Denn: Die sauberste und günstigste Energie ist die, die gar nicht erst erzeugt werden muss. Dies bedeutet beispielsweise, dass vor einem Heizungstausch meist erst die Gebäudehülle ertüchtigt werden sollte – in der Regel genügt dann eine kleinere Anlage, die zudem komplett auf der Basis erneuerbarer Energien betrieben werden kann. Dabei spielen Energieberatende mit ihrer unabhängigen, produktneutralen, technologieoffenen und gewerkeübergreifenden Expertise eine wichtige Rolle. So wird mit dem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) und der Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung des Budgets der Eigentümer/innen die bestmögliche Energieeffizienz des Gebäudes in einem realistischen zeitlichen und finanziellen Rahmen herausgeholt. Außerdem kennen sie die einschlägigen Fördermöglichkeiten und können entsprechend beraten.

 

Studie „Auswirkung der aktuellen Preissteigerung auf die Energiekosten privater Haushalte“ vom Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.V. München, Forschungsbericht FO-2022-4.

Kategorie: Allgemein/ Förderung/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Dämmung/ Einzelmaßnahmen/ energetische Sanierung/ Energieberater/ Energieberatung/ Energieeffizienz/ Energieeinsparung/ Förderung/ Gaskosten/ Gebäudeeffizienz/ Gebäudesanierung/ Sanierungsfahrplan

Pflicht zur Heizungsprüfung und zum hydraulischen Abgleich

Pflicht zur Heizungsprüfung und zum hydraulischen Abgleich

24. August 2022

Update: Der Bundesrat hat am 16. September der mittelfristigen Verordnung zugestimmt. Diese tritt daher wie geplant am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Update: Am 28. September hat das Bundeskabinett Anpassungen an der kurzfristigen Verordnung vorgenommen. Die Anpassungen betreffen Klarstellungen beim Beleuchtungverbot, bei Werbeanlagen/Außenwerbung und beim Heizverbot für Schwimmbäder.

Das Bundeskabinett hat heue zwei Energieeinsparverordnungen zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig und mittelfristig wirksame Maßnahmen gebilligt. Die Verordnung mit den kurzfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1. September für sechs Monate. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen tritt am 1. Oktober für zwei Jahre nach Zustimmung des Bundesrates in Kraft.

Letzte Woche hatte das BMWK sehr kurzfristig eine Online-Verbände-Anhörung angesetzt, an der der GIH teilnahm. Anschließend sendete der GIH dem BMWK eine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen.

Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Für Energieberater relevant sind der verbindliche Heizungscheck, Heizungsoptimierungen wie hydraulischer Abgleich (Verfahren B), und Heizlastberechnungen bei Gasheizungen. Die Forderung des GIH, bei Energieberatern den Zusatz, dass sie in der Energieeffizienz-Expertenliste gelistet sein müssen, um die Heizungsprüfung durchzuführen, wurde in die Verordnung aufgenommen.

Der GIH ist enttäuscht, dass entgegen dem Entwurf nun der Part zum Austausch alter Heizungspumpen ersatzlos gestrichen wurde. Im Entwurf wurden Gebäudebesitzer noch verpflichtet, alte Heizungspumpen bei Beheizung mit Erdgas innerhalb von zwei Jahren auszutauschen.

 

Inhalte der Verordnungen

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)

  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten:
    • Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter: Unwirksamkeit von Mindesttemperaturklauseln in Mietverträgen
    • Verbot der Nutzung von Gas oder Strom zum Beheizen privater Pools
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden
    • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen
    • Höchstwert von 19 Grad für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen
    • Trinkwassererwärmungsanlagen
    • Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen
    • Mehr und detailliertere Information für private Energiesparmaßnahmen
    • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
    • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
    • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)

  • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen
    • Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung
    • Verpflichtende hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft
    • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

 

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)

Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (28.9.2022)

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)

Pressemitteilung des BMWK zu den Verordnungen

Pressemitteilung des BMWK zur Anpassung der Energieeinsparverordnung (28.9.2022)

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze Tags: BMWK/ Energie-Effizienz-Experten/ Energieberater/ Energieeffizienz/ Energieeinsparung/ Energieversorgung/ Heizungsoptimierung/ Heizungsprüfung/ Hydraulische Abgleich/ Stellungnahme

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