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Studie: Hohe Energiekosten bei energetisch schlechten Häusern

13. September 2022

Erdgas aus Russland ist für Deutschland ein wesentlicher Energieträger. Einer Studie des Forschungsinstituts für Wärmeschutz e.V. München (FIW) zufolge sind Bewohner von energetisch schlechten Gebäuden im Vergleich zu Bewohnern energetisch besserer Gebäude in einem hohen Maß von den Kostensteigerungen betroffen.

Die staatliche Förderung von Gasheizungen und der Austausch von Ölheizungen in den letzten Jahren führten dazu, dass trotz Sanierungen der Gebäudehülle (z.B. Fenstertausch, Dämmung) der Endenergieverbrauch für Öl und Gas konstant geblieben ist. So wird für die Beheizung oder Versorgung mit warmem Trinkwasser zum größten Teil Erdgas verwendet: Im Jahr 2020 wurde knapp die Hälfte der Bestandsgebäude mit Erdgas beheizt und rund ein Viertel mit Heizöl. Zudem finden sich im Gebäudebestand im Vergleich zum Neubau viele Elektro-Nachtspeicherheizungen. Zwar gibt es einen steigenden Anteil von Wärmepumpen, allerdings werden diese vor allem im Neubau eingebaut. Knapp 30 Prozent der Wohngebäude in Deutschland befinden sich in den beiden schlechtesten Effizienzklassen G und H und machen etwa 50 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs im Gebäudesektor aus. Die Sanierungsquote für Maßnahmen an der Gebäudehülle stagniert bei unter ein Prozent.

Die Autoren schlussfolgern, dass mit einer ausreichenden energetischen Ertüchtigung des Gebäudebestandes der nun drohende starke Preisanstieg für die Verbraucher hätte vermieden werden können, denn die finanzielle Belastung hängt nicht nur von den Energiepreisen und dem eigenen Verhalten (Raumlufttemperatur, Lüftungsverhalten usw.) ab, sondern auch vom energetischen Zustand der Gebäudehülle.

Kommentar des GIH

Auch der GIH weist in einer Pressemitteilung und Stellungnahme auf den Zusammenhang des energetischen Zustands der Gebäude und den Verbrauchskosten und Einsparpotenzialen hin.

Neben der Verbrauchsreduzierung sollte die Diskussion mehr auf das Thema Energieeffizienz von Gebäuden, insbesondere der Gebäudehülle, gelegt werden. Dabei sollte auch die Förderlandschaft des Bundes angepasst werden. Die Gebäudehülle wird auch in der BEG-Reform von Juli 2022 vernachlässigt und ein Schwerpunkt wird auf den Wechsel der Energieträger gelegt. So werden Maßnahmen an der Gebäudehülle mit 5 Prozent weniger (15 Prozent anstatt den vorherigen 20 Prozent) gefördert und somit deutlich schlechter als Einzelmaßnahmen in der Gebäudetechnik. Einzelmaßnahmen wie der Einbau einer Wärmepumpe werden zwar mit bis zu 40 Prozent gefördert, allerdings besteht die Gefahr, dass diese aufgrund der hohen Fördersätze in nicht dafür ausgelegte Altgebäude eingebaut werden, ohne deren Hülle zu sanieren, und die Wärmepumpe im Winter somit das Gebäude dann als Heizstab mit Strom direkt heizt. Zudem ist es nicht einfach, innerhalb kurzer Zeit auf alternative Energieträger umzuschwenken, da auch hier Verknappung besteht (z.B. bei Holz).

Das Prinzip „Efficiency First“ ist noch nicht tief genug im Bewusstsein verankert – genau deshalb sind qualifizierte und ganzheitliche Energieberatungsangebote wichtig. Denn: Die sauberste und günstigste Energie ist die, die gar nicht erst erzeugt werden muss. Dies bedeutet beispielsweise, dass vor einem Heizungstausch meist erst die Gebäudehülle ertüchtigt werden sollte – in der Regel genügt dann eine kleinere Anlage, die zudem komplett auf der Basis erneuerbarer Energien betrieben werden kann. Dabei spielen Energieberatende mit ihrer unabhängigen, produktneutralen, technologieoffenen und gewerkeübergreifenden Expertise eine wichtige Rolle. So wird mit dem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) und der Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung des Budgets der Eigentümer/innen die bestmögliche Energieeffizienz des Gebäudes in einem realistischen zeitlichen und finanziellen Rahmen herausgeholt. Außerdem kennen sie die einschlägigen Fördermöglichkeiten und können entsprechend beraten.

 

Studie „Auswirkung der aktuellen Preissteigerung auf die Energiekosten privater Haushalte“ vom Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.V. München, Forschungsbericht FO-2022-4.

Kategorie: Allgemein/ Förderung/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Dämmung/ Einzelmaßnahmen/ energetische Sanierung/ Energieberater/ Energieberatung/ Energieeffizienz/ Energieeinsparung/ Förderung/ Gaskosten/ Gebäudeeffizienz/ Gebäudesanierung/ Sanierungsfahrplan

Übersicht über die Änderungen der BEG-Fördersätze ab 28. Juli 2022

27. Juli 2022

Aktuelle Informationen finden sich auf unserer BEG-Newsseite. Zudem sind auf den Seiten zu unserer BEG-Übersicht und Bundesweiten Förderprogramme weiterführende Informationen.

Fördersätze BEG WG – Neubau

  • Effizienzhaus 40 NH: 12,5 % 5 %
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Nachhaltigkeitszertifizierung: 50 %

Fördersätze BEG WG – Sanierung

  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Effizienzhaus Denkmal: 25 % 5 %
  • Effizienzhaus 100: 27,5 %
  • Effizienzhaus 85: 30 % 5 %
  • Effizienzhaus 70: 35 % 10 %
  • Effizienzhaus 55: 40 % 15 %
  • Effizienzhaus 40: 45 % 20 %
  • EE-Klasse: plus 5 %
  • NH-Klasse: bei Sanierung nicht vorhanden
  • Neu ab 22.9.: Worst Performing Building-Bonus: plus 5 %, wenn diese auf das Niveau EH 40 oder EH 55 saniert werden. Dieser ist mit der EE-Klasse kumulierbar
  • Max. Zinsvergünstigung von 15 % in allen Effizienzstufen. Diese gilt für die erste Zinsbindungsdauer

Fördersätze BEG NWG – Neubau

  • Effizienzgebäude 40 NH: 12,5 % 5 %
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Nachhaltigkeitszertifizierung: 50 %

Fördersätze BEG NWG – Sanierung

  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Effizienzgebäude Denkmal: 25 % 5 %
  • Effizienzgebäude 100: 27,5 %
  • Effizienzgebäude 85: fehlt, für NWG nicht vorgesehen
  • Effizienzgebäude 70: 35 % 10 %
  • Effizienzgebäude 55: 40 % 15 %
  • Effizienzgebäude 40: 45 % 20 %
  • EE- oder NH-Klasse: + 5 %
  • Förderkombination von EE- und NH-Klasse ist nicht möglich
  • Neu ab 22.9.: Worst Performing Building-Bonus: plus 5 %, wenn diese auf das Niveau EG 40 oder EG 55 saniert werden. Dieser ist mit der EE- und NH-Klasse kumulierbar
  • Kreditbetrag: Bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und maximal 30 10 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Max. Zinsvergünstigung von 15 % in allen Effizienzstufen. Diese gilt für die erste Zinsbindungsdauer

Fördersätze BEG EM

  • Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 28. Juli 2022, allerdings ist es pro Antragsteller möglich, bis einschließlich 14. August einen Antrag mit den bislang geltenden Förderbedingungen zu stellen
  • Die Fachplanung und Baubegleitung beträgt in allen Programmteilen unverändert 50 %
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt unverändert 2.000 Euro, bzw. 300 Euro bei der Heizungsoptimierung
  • Der frühere Öl-Austausch-Bonus wird auf einen Heizungsaustausch-Bonus für Gas-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen ausgeweitet. Die Voraussetzungen für diesen Bonus sind, dass die Heizungen vor dem Austausch funktionstüchtig sein müssen und Gasheizungen müssen zudem mindestens 20 Jahre in Betrieb gewesen sein. Eine Ausnahme sind Gasetagenheizungen, da spielt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Rolle. Zudem darf das Gebäude nach dem Heizungsaustausch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden – weder im Gebäude noch gebäudenah
  • Kombigeräte bestehend aus Gasbrennwertheizung und Wärmepumpe sind nicht förderfähig

Ausblick

Die nächsten Änderungen kommen voraussichtlich Anfang 2023. Dann werden die BEG-Richtlinien in überarbeiteter Fassung veröffentlicht, ein Bonus für serielle Sanierung eingeführt und die Neubauförderung novelliert.

Kategorie: Allgemein/ Förderung/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ BEG Einzelmaßnahmen/ BEG EM/ BEG NWG/ BEG WG/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Einzelmaßnahmen/ Förderung

Verordnung zur steuerlichen Förderung von Einzelmaßnahmen undurchdacht

7. November 2019

Update von Ende November: Im Regierungsentwurf sind – nach der Kritik des GIHs – Energieberater nun zusätzlich zum Fachunternehmer für die Einreichung der steuerlichen Abschreibung zugelassen.

Im § 2 „Anforderungen an ein Fachunternehmer“  steht unter (2), dass nun auch „Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung“, sprich Energieberater, ebenfalls die Voraussetzungen erfüllen, die Bescheinigung auszufüllen, die dem Finanzamt zur steuerlichen Geltendmachung vorgelegt werden müssen. Es ist möglich, dass der Sanierer („Steuerpflichtige“) oder auch der umsetzende Fachhandwerker den Energieberater „mit der planerischen  Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme“ beauftragen.

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV)

 

Regierungsentwurf

Stellungnahme des Energieberaterverbands GIH zum „Diskussionsentwurf“ vom 4. November 2019 zur „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“

Der GIH hat bereits deutliche Kritik am Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht geübt. Diese bezieht sich insbesondere auf

  • den Wegfall der Qualitätskontrolle
  • mangelnden Verbraucherschutz
  • hohe Missbrauchsgefahr
  • fehlende ganzheitliche Betrachtungsweise
  • Lock-in-Effekte.

Der Wegfall der Einbindung eines Energieberaters stellt in den meisten Fällen also einen Nachteil für den Bauherren dar.

Auch der „Diskussionsentwurf“ zur „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ enthält handwerkliche Fehler, die deutliche negative Auswirkungen nach sich ziehen werden. Diese soll die geplante steuerliche Abschreibung von energetischen Maßnahmen ab 1. Januar 2020 näher regeln.

 

Der GIH hat – soweit das in der Frist von rund 24 Stunden möglich war – folgende Verbesserungsvorschläge inkl. der jeweiligen Erläuterungen erstellt und fristgerecht an das Bundesfinanzministerium versendet.

Erweiterung förderfähige Leistungen

Nach dem vorletzten Satz des § 1 ist der rotmarkierte Text zu ergänzen: „Für alle förderfähigen Maßnahmen gilt, dass auch die Kosten für den fachgerechten Einbau und direkt die mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten anrechenbar sind. Darüber hinaus sind weitere Leistungen förderfähig. Hierzu zählen insbesondere auch Leistungen der Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle im Zusammenhang mit der Umsetzung der energetischen Maßnahmen.“ Die Berücksichtigung dieser Kosten für Fachplanungs-und baubegleitenden Leistungen sind unter den förderfähigen Kosten – analog zum aktuellen KfW-Programm für Einzelmaßnahmen – unbedingt aufzunehmen. Begründung: Oft übernehmen Energieberater und Ingenieure die technischen Berechnungen für den Fachhandwerker, z.B. für U-Werte. Sollten diese Kosten nicht förderfähig sein, wird an der falschen Stelle gespart. Ist der U-Wert eines neu eingebauten Fensters beispielsweise besser als der der Wand, kann es zu gravierenden Schäden wie Schimmel kommen.

Definition der förderfähigen Kosten

Direkt im Anschluss ist der rot markierte Text aufzunehmen: Die förderfähigen Kosten und die energetische Fachplanung regelt die Anlage zum Merkblatt. Diese ausführliche Übersicht ist derzeit hier abrufbar. Diese Regelungen, die bei einer KfW-Förderung derzeit eingehalten werden müssen, sind unbedingt aufzunehmen, um den Umfang der förderfähigen Maßnahmen klar zu definieren. Erfolgt dies nicht, drohen viele Auslegungsfragen, die letztendlich zu unterschiedlichen Bewertungen oder gar Klagen führen können.

Qualitätssicherung der Einzelmaßnahmen

Im letzten Satz des § 1 ist der rot markierte Text zu ergänzen. „Die Einhaltung der in den jeweiligen Anlagen aufgeführten Mindestanforderungen ist durch das Fachunternehmen und durch den Energieberater anhand einer Bestätigung nach Durchführung (BnD) zu bestätigen.“ Begründung: Dies ist unbedingt notwendig, da bei vielen Einzelmaßnahmen meist mehrere Gewerke beteiligt sind. So werden bei einer Außenwanddämmung durch den Elektriker die elektronische Klingel verlegt, nachdem der Stuckateur die Dämmung angebracht hat, der Klempner erneuert die Fallrohre, der Maler streicht, der Gerüstbauer übt seine Arbeiten aus und der Gartenbauer ist für die Wiederherstellung der Rabatte zuständig. Die Aufgabe des Energieberaters ist dabei, die jeweiligen förderfähigen Kosten dieser Fachunternehmerrechnungen inhaltlich zu prüfen und in der BnD für das Finanzamt zusammenzufassen. Dadurch beugt er Steuerbetrug vor und entlastet die Steuerbehörden, deren Mitarbeiter nicht das nötige technische Wissen haben, um die förderfähigen Kosten zu erkennen. Analog zu den derzeitigen KfW-Programmen ist für den Energieberater eine Listung in der Energieeffizienz-Expertenliste für Bundesförderprogrammen zwingend erforderlich.

Anforderungen an einen Fachhandwerker (§ 2)

Diese müssen klarer formuliert werden. Der „Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen)“ ist derzeit in der „Anlage B2 zur Handwerksordnung: Handwerksähnliche Gewerbe (keine Meisterpflicht)“ geregelt. Hierfür ist nicht einmal eine Ausbildung notwendig. Ein Gewerbeschein und das Alter von 18 Jahren reichen für diese Einzelmaßnahme aus. In der Kürze der Zeit konnte nicht juristisch geprüft werden, ob diese „Monteurstrupps“ ebenfalls zugelassen sind, um Erklärungen für einen 20-prozentigen Steuerabzug zu unterzeichnen. Es ist daher umso wichtiger, dass Energieberater vor und nach der Maßnahme eingebunden sind. Zum Beispiel verfügen solche Monteure beim Einbau von Fenstern selten die Fähigkeit, den U-Wert der Wand zu bewerten, der jedoch aus bauphysikalischen Gründen besser sein muss als der der einzubauenden Fenster.  Diese Berechnungen übergibt ein Fachhandwerker häufig an Energieberater. Dies betrifft oft auch Luftdichtheits- und Wärmebrückenkonzepte oder den hydraulischen Abgleich, der aufgrund der Basis der Heizlastberechnung nach DIN 12831 zu berechnen ist. Die Erweiterung förderfähiger Leistungen (erster Punkt oben) ist daher umso wichtiger: Sind die entsprechenden Beratungskosten nicht förderfähig, werden immer seltener Experten beauftragt und eingebunden. Bauschäden  steigen dadurch unweigerlich.

Der GIH als größter Energieberaterverband Deutschlands steht jederzeit bei Rückfragen unter info@gih.de zur Verfügung. Die GIH Mitglieder begleiten Umfragen zufolge derzeit fast die Hälfte der KfW-Förderungen der energetischen Einzelmaßnahmen.

Stellungnahme des GIH vom 07. November 2019

Diskussionsentwurf vom 4. November 2019 zur „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“

Refentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms in Steuerrecht (vom Kabinett am 16.10.2019 verabschiedet)

 

 

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Einzelmaßnahmen/ energetische Maßnahmen/ Klimaschutzprogramm/ steurliche Abschreibung

Bei den Energieberatern schrillen die Alarmglocken

11. Oktober 2019

Die Qualität am Bau – insbesondere bei energetischen Sanierungen – ist ein hohes Gut, das über Jahre hinweg mühevoll aufgebaut wurde. Um sie zu sichern wurde mit Steuermitteln und hohem Aufwand eine Energieeffizienz-Expertenliste ins Leben gerufen, die bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen durch die KfW-Bank verbindlich ist. Sprich: Will ein Hausbesitzer zur energieeffizienten Sanierung seiner Immobilie auf staatliche Fördermittel zurückgreifen, braucht er nicht nur einen Handwerker, der die entsprechenden Maßnahmen umsetzt, sondern auch einen dort gelisteten Energieberater, der die Ausführung plant und überprüft sowie ihre Korrektheit bescheinigt. „Die Erfahrung zeigt, dass dies auch bitter nötig ist: Unsere baubegleitenden Energieberater müssen häufig regelrecht darum kämpfen, dass Fördervorgaben oder Grundanforderungen der EnEV eingehalten werden“, berichtet Leppig aus der Praxis. Findet keine Kontrolle statt, bestehe die große Gefahr, dass Förder- und somit Steuermittel sinnlos verpuffen.

Das Klimaschutzprogramm sieht nun vor, dass ein sanierender Hausbesitzer im Falle von Einzelmaßnahmen zwischen einer KfW-Förderung oder einer steuerlichen Anrechnung wählen darf – finanziell sind beide Optionen für ihn im Endeffekt wohl gleichwertig. Die Konkretisierung im Referentenentwurf zur Umsetzung im Steuerrecht setzt jedoch für die steuerliche Anrechenbarkeit keine Baubegleitung durch einen Energieberater voraus. „Dies öffnet dem Pfusch am Bau Tür und Tor“, wettert Leppig. „Dass dem Finanzamt eine simple Bestätigung des ausführenden Fachunternehmers genügt, ist geradezu absurd. Man zeige mir den Handwerker, der seiner eigenen Ausführung die Korrektheit absprechen würde!“

Womit jedoch noch nicht genug sein dürfte: „Es ist damit zu rechnen, dass mit der Einführung der beratungsfreien steuerlichen Anrechenbarkeit auch die Beratungspflicht bei der Einzelmaßnahmenförderung der KfW-Bank fällt. Gleichheit mag zwar grundsätzlich ein gutes Prinzip sein, in diesem Fall läuft die Sache aber auf gleiche Fahrlässigkeit hinaus. Will man die Qualität am Bau nicht über Bord werfen, wäre dieselbe verpflichtende Baubegleitung bei beiden Optionen der richtige Weg“, so Leppig.

Auch für die Auftragslage der Energieberater hätte der Wegfall der verpflichtenden Baubegleitung dramatische Konsequenzen: „Rund 90 Prozent der von der KfW-Bank geförderten Sanierungen entfallen auf Einzelmaßnahmen und bei allen ist derzeit ein Energieberater in Spiel. Bekommt man seine Förderung auch ohne Energieberater, werden sich viele Bauherren mit einem Handwerker begnügen“, prognostiziert Leppig. Was vordergründig zwar einfacher erscheinen mag, im Falle von Ausführungsfehlern aber bereut werden wird. „Mir sind viele Fälle bekannt, in denen Bauherren im Nachhinein dankbar waren, dass sie ihr Energieberater vor Bauschäden bewahrt hat oder die gesamte Sanierung aus einer neutralen und gewerkeübergreifenden Perspektive geplant hat“, so Leppig.

Dem GIH-Vorsitzenden ist durchaus bewusst, dass sein Plädoyer auch eigennützig ausgelegt werden kann – schließlich profitieren die Mitglieder seines Verbandes finanziell von der Beratungspflicht. „Diese war jedoch einst politisch gewollt und wurde mit Überzeugung sowie aus guten Gründen eingeführt. Obwohl sich an der Wirklichkeit zwischenzeitlich nichts geändert hat, soll sie nun obsolet sein – das wundert mich doch sehr!“

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms in Steuerrecht vom 11.10.2019

 Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms in Steuerrecht (vom Kabinett am 16.10.2019 verabschiedet)

PM GIH 11.10.2019 – Steuerliche Abschreibung von Einzelmaßnahmen – bei den Energieberatern schrillen die Alarmglocken

Kategorie: Programme/Gesetze Tags: Einzelmaßnahmen/ Energieberater/ Klimaschutzprogramm/ Steuerliche Abschreibung

Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ohne Qualitätsprüfung durch Energieberater geplant

11. Oktober 2019

Gestern hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms in Steuerrecht an die Verbände geschickt mit der Bitte, heute bis 13 Uhr dazu Stellung zu beziehen. Auch der Energieberaterverband GIH hat seine Stellungnahme (s.u.) dazu verfasst, da dies für Energieberater teilweise drastische Auswirkungen auslösen könnte. Bei einigen Energieexperten, dies sich vor allem auf Einzelmaßnahmen spezialisiert haben, könnte durch diese Gesetzesänderung die wirtschaftliche Grundlage zu sehr großen Teilen entzogen werden.

Die Hauptpunkte des Gesetzesentwurfes

  • Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.
  • Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie  Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen mit 20 Prozent der Aufwendungen.
  • Maximal sind insgesamt 40.000 Euro je Objekt (über drei Jahre verteilt) von der Steuerschuld abziehbar. Das bedeutet, dass unterschiedliche Einzelmaßnahmen mit einer Gesamtsumme von 200.000 Euro bei der Steuer angesetzt werden können.
  • Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.
  • Eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens reicht als Nachweis für die Steuerermäßigung aus. Ein Energieberater wäre somit obsolet.
  • Das Handwerksunternehmen haftet für verkürzte Steuer oder für die durch seine Handlung zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ausnahme: Es weist nach, dass es bei der Erstellung der Bescheinigung seine Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
  • Das Gebäude muss im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
  • Der Anspruch gilt nicht, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Derzeitige Regelung

Um eine KfW-Einzelmaßnahmenförderung derzeit zu erhalten, müssen Handwerker auf einen gelisteten Energieeffizienz-Experten verweisen. Dafür wurde extra die durch Steuergelder finanzierte Energieeffizienz-Expertenliste geschaffen, um die Qualität der energetischen Umsetzung und der Energieberater sicherzustellen. Dieser Energieberater führt eine energetische Fachplanung der Maßnahme durch, prüft diese durch seine Baubegleitung und bestätigt der KfW im Erfolgsfall die korrekte und sinnhafte Durchführung.

Forderung des GIHs

Diese erfolgreiche Praxis der Qualitätsprüfung anhand eines Vier-Augen-Prinzips muss unbedingt beigehalten werden.

Daher schlägt der GIH vor, dass die einzureichenden Bescheinigung der KfW („Bestätigung nach Durchführung“ – BnD) weiter ausschließlich über den Energieberater einzureichen ist, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Die Erfahrung zeigt: Ist der Energieberater dadurch involviert, finden durch seine Beratungsleistung oft weitere Einzelmaßnahmen statt, oft kommt es sogar zu kompletten ganzheitlichen Sanierungen. Kann ein Handwerker die Maßnahmen selbst bestätigen, bleibt der Energieberater meist außen vor.
  • Hinzu kommt, dass Handwerksmeister ohne Zusatzausbildung zum Energieberater selten ganzheitlich beraten – in der Regel sind ihnen die Wechselwirkungen des komplexen Systems Gebäude gar nicht bekannt. In der Folge wäre damit zu rechnen, dass nicht die zu einem Gesamtplan passende und aktuell sinnvollste Maßnahme durchgeführt wird, sondern die, die zum Leistungsspektrum des beauftragten Handwerkers passt.
  • Zudem droht ein Log-In-Effekt, da Handwerksbetriebe ohne Zusatzausbildung zum Energieberater meist nur aus Sicht ihres Gewerks sanieren und somit weitere potenzielle Maßnahmen aus anderen Gewerken nicht aufeinander abgestimmt werden können. in der In der Regel sind ihnen die Wechselwirkungen des komplexen Systems Gebäude gar nicht bekannt. In der Folge wäre damit zu rechnen, dass nicht die zu einem Gesamtplan passende und aktuell sinnvollste Maßnahme durchgeführt wird, sondern die, die zum Leistungsspektrum des beauftragten Handwerkers passt. Beispiel: Normalerweise tauscht der Heizungsinstallateur die Heizanlage aus, ohne das Gebäude als Ganzes zu betrachten. Oft macht es jedoch Sinn, die Gebäudehülle zuerst zu dämmen. Durch den deutlich gesunkenen Energiebedarf kann die Anlagengröße viel kleiner dimensioniert werden. Zumeist kann sogar auf ein anderes System (z.B. mit höherem Anteil an Erneuerbaren Energien) dadurch eingesetzt werden. Der Eigentümer spart somit Geld und saniert sinnvoll. Beim Austausch von Fenstern verhält es sich ähnlich: Wird nicht auf eine anstehende Dämmung der Wand geachtet, werden oft Fenster nicht so und dort eingebaut, wie es eine Dämmung erfordern würde. Der Eigentümer wird aber nicht die frisch installierten Fenster wieder versetzen lassen. Und somit wird er auch nicht die Wände danach dämmen.
  • Die derzeit von der KfW für Einzelmaßnahmen vorgeschriebene Baubegleitung ist ein Korrektiv, für das viele Bauherren dankbar sind und bei dem ein Energieberater handwerkliche Umsetzungen unabhängig überprüft – was leider auch nötig ist. So sind beispielsweise laut der Beratungsgesellschaft co2online lediglich 18 Prozent der Heizungsanlagen optimal eingestellt. Findet ein Heizungstausch jedoch im Rahmen der Baubegleitung statt, kommt es ohne einen optimierenden hydraulischen Abgleich zu keiner Abnahme. Es mag traurig sein, aber Energieberater berichten immer wieder, dass sie regelrecht darum kämpfen müssen, dass die technischen Mindestanforderungen der KfW und die Vorgaben der EnEV eingehalten werden. Energieberater garantieren also dem Eigentümer, dass Bauschäden deutlich reduziert und somit so gut wie immer vermieden werden.
  • Für den Energieberaterverband GIH ist der erst vor kurzem ins Leben gerufene individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) der Königsweg zu abgestimmten, qualitativ hochwertigen und weitreichenden Sanierungen. Die angedachte drastische Aufweichung der Qualitätsprüfung konterkariert aber nicht nur die ganzheitliche Idee des iSFP, sondern ist auch dazu geeignet, der Energieberaterbranche ihr Betätigungsfeld sowie den Nachwuchs zu rauben: Wozu noch eine zeitaufwändige Weiterbildung absolvieren, wenn man als einfacher Handwerksmeister nahezu dieselben Möglichkeiten hat?

Grundsätzlich spicht sicher der GIH durchaus auch für Einzelmaßnahmen an sich aus. Diese sind im Rahmen eines abgestimmten ganzheitlichen Verfahrens wie dem iSFP durchaus sinnvoll und geeignet, ein Vorhaben schrittweise umzusetzen. Um diesen Rahmen zu gewährleisten, bedarf es jedoch einer Gesamtschau durch einen qualifizierten Energieberater.

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramm in Steuerrecht vom 11.10.2019

Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramm in Steuerrecht vom 11.10.2019

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze Tags: Baubegleitung/ Einzelmaßnahmen/ Klimaschutzplan/ Steuerliche Fördernung

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