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Übersicht über die Änderungen der BEG-Fördersätze ab 28. Juli 2022

27. Juli 2022

Aktuelle Informationen finden sich auf unserer BEG-Newsseite. Zudem sind auf den Seiten zu unserer BEG-Übersicht und Bundesweiten Förderprogramme weiterführende Informationen.

Fördersätze BEG WG – Neubau

  • Effizienzhaus 40 NH: 12,5 % 5 %
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Nachhaltigkeitszertifizierung: 50 %

Fördersätze BEG WG – Sanierung

  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Effizienzhaus Denkmal: 25 % 5 %
  • Effizienzhaus 100: 27,5 %
  • Effizienzhaus 85: 30 % 5 %
  • Effizienzhaus 70: 35 % 10 %
  • Effizienzhaus 55: 40 % 15 %
  • Effizienzhaus 40: 45 % 20 %
  • EE-Klasse: plus 5 %
  • NH-Klasse: bei Sanierung nicht vorhanden
  • Neu ab 22.9.: Worst Performing Building-Bonus: plus 5 %, wenn diese auf das Niveau EH 40 oder EH 55 saniert werden. Dieser ist mit der EE-Klasse kumulierbar
  • Max. Zinsvergünstigung von 15 % in allen Effizienzstufen. Diese gilt für die erste Zinsbindungsdauer

Fördersätze BEG NWG – Neubau

  • Effizienzgebäude 40 NH: 12,5 % 5 %
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Nachhaltigkeitszertifizierung: 50 %

Fördersätze BEG NWG – Sanierung

  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Effizienzgebäude Denkmal: 25 % 5 %
  • Effizienzgebäude 100: 27,5 %
  • Effizienzgebäude 85: fehlt, für NWG nicht vorgesehen
  • Effizienzgebäude 70: 35 % 10 %
  • Effizienzgebäude 55: 40 % 15 %
  • Effizienzgebäude 40: 45 % 20 %
  • EE- oder NH-Klasse: + 5 %
  • Förderkombination von EE- und NH-Klasse ist nicht möglich
  • Neu ab 22.9.: Worst Performing Building-Bonus: plus 5 %, wenn diese auf das Niveau EG 40 oder EG 55 saniert werden. Dieser ist mit der EE- und NH-Klasse kumulierbar
  • Kreditbetrag: Bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und maximal 30 10 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Max. Zinsvergünstigung von 15 % in allen Effizienzstufen. Diese gilt für die erste Zinsbindungsdauer

Fördersätze BEG EM

  • Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 28. Juli 2022, allerdings ist es pro Antragsteller möglich, bis einschließlich 14. August einen Antrag mit den bislang geltenden Förderbedingungen zu stellen
  • Die Fachplanung und Baubegleitung beträgt in allen Programmteilen unverändert 50 %
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt unverändert 2.000 Euro, bzw. 300 Euro bei der Heizungsoptimierung
  • Der frühere Öl-Austausch-Bonus wird auf einen Heizungsaustausch-Bonus für Gas-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen ausgeweitet. Die Voraussetzungen für diesen Bonus sind, dass die Heizungen vor dem Austausch funktionstüchtig sein müssen und Gasheizungen müssen zudem mindestens 20 Jahre in Betrieb gewesen sein. Eine Ausnahme sind Gasetagenheizungen, da spielt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Rolle. Zudem darf das Gebäude nach dem Heizungsaustausch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden – weder im Gebäude noch gebäudenah
  • Kombigeräte bestehend aus Gasbrennwertheizung und Wärmepumpe sind nicht förderfähig

Ausblick

Die nächsten Änderungen kommen voraussichtlich Anfang 2023. Dann werden die BEG-Richtlinien in überarbeiteter Fassung veröffentlicht, ein Bonus für serielle Sanierung eingeführt und die Neubauförderung novelliert.

Kategorie: Allgemein/ Förderung/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ BEG Einzelmaßnahmen/ BEG EM/ BEG NWG/ BEG WG/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Einzelmaßnahmen/ Förderung

KfW veröffentlicht Regelungen zur BEG ab 1. Juli

1. März 2021

Mit dem Inkrafttreten der BEG WG und NWG am 1. Juli werden sämtliche KfW-Produkte „Energieeffizienz Bauen und Sanieren“ (151 – 153, 430, 431, 276 – 278, 217 – 220) abgelöst. Bis zum 30. Juni können Anträge innerhalb dieser Produkte gestellt werden. Eine BzA bzw. gBzA gilt nur innerhalb der jeweiligen Produktlaufzeit. Das heißt, dass auch eine gültige BzA bzw. gBzA unabhängig von ihrer ausgewiesenen Gültigkeit nur noch bis 30. Juni zur Antragstellung genutzt werden kann. ab 1. Juli gilt dann ausschließlich die BEG und die damit zusammenhängende BzA und gBzA.

Die Umstellung der Förderung auf die BEG erfolgt zeitgleich mit der Umstellung des anzuwendenden Ordnungsrechts von der EnEV auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG), sodass die BzA ab 1. Juli ausschließlich nach GEG erstellt werden muss.

Wie bereits aus der BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM) bekannt, gelten für die Einbindung eines Energieeffizienzexperten innerhalb der BEG die Regelung, dass für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) die Einbindung eines Energieeffizienzexperten grundsätzlich Pflicht ist. Nur für Einzelmaßnahmen (BEG EM) an der Heizung ist eine Fachunternehmererklärung ausreichend.

Das Online-Prüftool für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. die gBzA-Anwendung für die Erstellung der gBzA bei der KfW wird zum 01.07.2021 auf die BEG umgestellt, sodass ab diesem Zeitpunkt

  • Eine Bestätigung zum Antrag (BzA) für Einzelmaßnahmen (Wohngebäude) und Effizienzhäuser (Wohngebäude) im Online-Prüftool (BEG-Prüftool) und
  • eine gBzA für Einzelmaßnahmen (Nichtwohngebäude) und Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) in der BEG-gBzA-Anwendung

erstellt werden. Ab Mitte Juni 2021 sollen die entsprechenden Zugänge für Energieeffizienzexperten für die BEG bereitstehen. Für die BnD-Erstellung in den auslaufenden Produkten werden die entsprechenden Versionen weiterhin verfügbar sein, sodass laufende Anträge auch nach Inkrafttreten der BEG abgeschlossen werden können.

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze Tags: BEG NWG/ BEG WG/ Bundesförderung für effizienzte Gebäude/ EneV/ GEG/ KfW/ Kredit/ neue Regelungen/ Zuschuss

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