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Die bundesweite Interessenvertretung für Energieberaterinnen und Energieberater

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Für GIH-Mitglieder: Änderungen zur BEG – laufend aktualisiert

20. Mai 2022

Der GIH hält die Mitglieder über wichtige Änderungen zum BEG und anderen Förderungen für Energieberater auf dem Laufenden. Wöchentlich werden mehrere aktuelle Neuigkeiten für Mitglieder veröffentlicht. Bis Mai 2022 wurde die Seite schon über 25.000 Male aufgerufen.

Der GIH möchte seinen Mitgliedern alle Informationen zu Unklarheiten bei der BEG und anderen Bundesförderungen rasch mitteilen, damit diese im Kundengespräch hilfreich sein können. Der Verband weist ausdrücklich darauf hin, dass er keine Gewähr für die Aussagen übernimmt, da diese teilweise auf Telefongesprächen und E-Mail-Verkehr mit BMWi und BAFA oder Annahmen nach bestem Wissen beruhen.

Bitte informieren Sie sich zur BEG auch auf folgenden Seiten:

  • FAQ des BMWK (zusätzlich, laufend aktualisiert)
  • Liste technischer FAQ BEG EM/WG/NWG
  • Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen des BAFA Version 4.0 (04/22)
  • GIH FAQ zur BEG (zusätzlich, seit einiger Zeit nicht mehr aktualisiert, da die meisten Fragen in den BMWK-FAQs übernommen wurden)
  • Förderfibel unseres Kooperationspartners Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (aktualisiert am 28.04.2022)

Update vom 20. Mai, 10:00

Auf die Frage, ob ein Energieberater, der Miteigentümer einer Wohnung – aber nicht Alleineigentümer – ist, für das Objekt eine Förderung für die Beratung erhalten darf, teilte das BAFA Folgendes mit: „Bei der Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) kann nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis ein zugelassener Energieberater, der Miteigentümer eines Wohngebäudes ist, hierfür eine nach der EBW-Richtlinie geförderte Energieberatung in Anspruch nehmen.“

Update vom 20. Mai, 9:00

Das Bundesumweltministerium (BMU) wird das 2. Förderprogramm zur Unterstützung sozialer Einrichtungen für Maßnahmen zur Klimaanpassung nach 2023 starten können. Die Öffnung für neue Anträge soll noch 2022 erfolgen. Vorgesehen ist eine Bündelung der Fördermaßnahmen, was mit geänderten Förderkonditionen einhergeht. Das BMU empfiehlt, dies bei eventuellen Planungen zu berücksichtigen. Sobald weitere Informationen bekannt gemacht werden,veröffentlicht sie der GIH hier.

Update vom 19. Mai, 14:00 (mit Anpassungen vom 20. Mai)

Konkrete Ausgestaltung der Neubauförderung ab 2023 frühestens im Sommer klar

Die Ausgestaltung der zukünftigen Neubauförderung „Klimafreundliches Bauen“ mit Ökobilanzierung / QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) hängt laut den Ministerien stark von den derzeitigen Haushaltsdebatten ab. Nach Verabschiedung des Haushalts durch den Bundestag sollen die Förderdetails für den Neubau im Verlauf des Sommers bekanntgegeben werden. Sollte das Budget nicht hoch genug sein, wird es wohl keine Zuschuss, sondern nur eine Kreditvariante geben, die dann über die KfW abgewickelt wird.

Der Fokus der Regierung liegt auf der Sanierung des Altbaubestands, da dort höhere Energie und CO2-Einsparpotenziale sind und somit die Förderung effektiver eingesetzt werden kann. Daher scheint klar zu sein, dass im Neubaubereich nur noch Spitzenprodukte („Leuchttürme“) gefördert werden.

Die derzeitigen Planungen der Neubauförderung ab 2023 gehen von mehreren Stufen in der Neubauförderung aus. Alle basieren auf einem EH40-/EG40-Standard.

  • Als Basis-Förderung ist eine vereinfachte Ökobilanzierung vorgesehen. Diese Lebenszyklusanalyse soll nach einer – wohl nicht verbindlichen – Weiterbildung für Energieberater von wenigen Tagen durchzuführen sein. Im Herbst bietet der GIH dazu Weiterbildungen an, die auf einem Fortbildungskatalog mit Ausbildungsinhalten beruhen werden, die die Ministerien gerade entwickeln lassen.
  • Als Premium-Förderung der QNG-Zertifizierung soll dann mit zusätzlichem Bonus die – evtl. etwas abgewandelte – NH-Klasse gelten. Dazu werden weiter wie derzeit wohl nur zertifizierte Berater zugelassen sein. Aktuell sind vier verschiedene Zertifizierungssysteme zugelassen. Ein staatliches System ist nicht vorgesehen. Auch hier wird es im GIH weitere Schulungen zur Zertifizierung geben.

Zudem ist geplant, dass ab Oktober zur Zertifizierung von Nichtwohngebäudebereiche neben den derzeitigen Typologien Büro / Verwaltungsgebäude und Schulungsgebäude weitere Gebäudearten wie Hallen zugelassen sein werden.

Als einheitlichen Datenbasis für QNG ist wohl die Ökobaudat gesetzt, auf die die Softwareanbieter über Schnittstellen zugreifen. Evtl. wird bis dahin ein weiteres Programm zur besseren Vorsortierung entwickelt.

Start der Förderung „Klimafreundliches Bauen“ soll „Anfang 2023“ sein. Es ist nach GIH-Einschätzung gut möglich, dass die Förderung noch nicht bis zum Januar fertig konzipiert und startklar ist. Solange wird wohl die derzeitige NH-Klasse weiter existieren.

Der GIH veranstaltet hierzu zwei inhaltlich gleiche Info-Veranstaltungen:

30. Mai, 13:30 bis 15:45 Uhr: Grundlagen und Anforderungen von NH-Klasse und QNG für Energieberater

10. Juni, 13:30 bis 15:45 Uhr: Grundlagen und Anforderungen von NH-Klasse und QNG für Energieberater

Update vom 19. Mai 13:30

Den GIH erreichen viele Anfragen zu der schleppenden Bearbeitung im Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude. Der GIH ist sehr zuversichtlich, dass genug Mittel zur Verfügung stehen, die offenen und alle zukünftigen iSFPs zu bedienen.

Durch die erfreulich weiter gestiegene Nachfrage von derzeit deutlich über 1o.000 Anträgen monatlich hat sich beim BAFA ein Bearbeitungsstau ergeben, der nun in der Reihenfolge des Eingangs abgearbeitet wird. Der GIH hat bereits mehrfach bei den verantwortlichen Stellen angemahnt, weitere Stellen aufzubauen und das Verfahren – auch in der behördlichen Abwicklung – zu vereinfachen sowie die Auszahlung an die Energieberater deutlich zu beschleunigen.

Update vom 17. Mai 16:30

Das BMWK hat einen Arbeitsplan Energieeffizienz veröffentlicht. Neben dem Ausbau der Erneuerbaren Energien stellt der Arbeitsplan auch die Energieeffizienz in den Vordergrund. Einen ausführlichen Artikel mit Stellungnahme des GIH haben wir auf unserer Homepage veröffentlicht.

Arbeitsplan Energieeffizienz vom BMWK als PDF (17. Mai 2022)

Update vom 16. Mai 15:15

Das BAFA hat in einer E-Mail über Änderungen von Formulierungen beim TPN-Formular informiert. Die Änderungen betreffen

  • die Bestätigungen der Einhaltung der TMA zum Zeitpunkt der TPN
  • die Bestätigung über die Aufklärung des Zuschussempfängers

E-Mail – Information zum TPN-Formular

Update vom 16. Mai 14:30

Geförderte Energieberatung:

Das BAFA hat einem Mitglied auf Nachfrage bestätigt, „dass nach der aktuell praktizierten Verwaltungspraxis eine geförderte Energieberatung nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Beratungsempfänger

  • alleiniger Eigentümer, Mieter/Pächter oder Nießbrauchsberechtigter und zugleich
  • zugelassener Energieberater ist (natürliche Person oder ein Energieberatungsunternehmen, z.B. in Form einer GmbH).“

Ist ein zugelassener Energieberater kein Alleineigentümer, kann somit eine Förderung der Energieberatung für das Objekt erfolgen.

Update vom 11. Mai 12:15

Das BAFA berichtete in einer E-Mail über Anpassungen am Zugriff auf das TPN-Formular, zum Internetaufritt und des Infoblatts für förderfähige Maßnahmen. Die wichtigsten Punkte:

  • Der Link zum Zugriff auf das TPN-Formular für Energieberatende wurde angepasst.
  • Im Internetaufritt der BEG gibt es getrennte Bereiche für Informationen für Antragstellende und Energieberater.
  • Das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten wurde um nicht förderfähige Kosten im Neubau ergänzt (die aktuelle Version 4.0 ist auch oben auf unserer Blogseite verlinkt).
  • Wichtigste Änderung beim Infoblatt ist, dass zusätzlich im Neubau (BEG WG, NWG) Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Gas (fossiles Gas) sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen nicht mehr förderfähig sind.

E-Mail Anpassungen am Zugriff auf das TPN-Formular, zum Internetaufritt und des Infoblatts für förderfähige Maßnahmen.

Update vom 6. Mai, 15:45

Auf die Frage, ob im Rahmen einer Einzelmaßnahme, wenn auf die EEG-Vergütung verzichtet wird, neben einer Gas-Hybridheizung auch eine Photovoltaik-Anlage mit Speicher mitgefördert wird, teilte das BAFA mit: In der BEG WG und BEG NWG werden stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien und Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert, wenn für diese Anlagen keine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wird. Anlagen zur Stromerzeugung, für die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen werden soll, erhalten keine Förderung nach dieser Richtlinie. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung für stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien und für Stromspeicher für die Eigenstromversorgung nach dieser Richtlinie und eine Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich.

Laut dem Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (Punkt 7: Anlagen zur Stromerzeugung bei Effizienzhäusern/- gebäuden (BEG WG/NWG)) kann der Verzicht auf eine EEG-Förderung durch eine schriftliche Verzichtserklärung des Anlagenbetreibers gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, einen Nachweis der technischen Abregelung des Überschussstroms am Wechselrichter auf Null oder durch einen Nachweis der Direktvermarktung des Überschussstroms erfolgen.

Update vom 6. Mai, 14:15

Das BMWK hat am Mittwoch in einer E-Mail Informationen zum Verhandlungsstand des Klimaschutz-Sofortprogramms veröffentlicht (siehe auch unser Update vom 5. Mai, 12:00)

Update vom 5. Mai, 15:00

Seit heute ist im BEG-Portal der BAFA ein neuer Link eingestellt. Darüber erreicht man nun die Eingabe der TBNs, die mit 92 starten und die bisher noch nicht freigeschaltet waren. Dort soll der Energieberater nun neue Felder bestätigen, die zum Teil unklar sind und eigentlich nicht vom Energieberatenden freizugegeben sind.

Der GIH ging zur schnellstmöglichen Klärung bereits unmittelbar auf BAFA und BMWK zu.

Update vom 5. Mai, 12:00

Mögliche BEG-Änderungen:

In einem Entwurf des Klimaschutz-Sofortprogramms, der dem GIH vorliegt, sind die folgende BEG-Maßnahmen vorgesehen. Diese Anpassungen, die ab Anfang 2023 gelten sollen, sollen spätestens im Sommerpaket veröffentlicht werden.

  • Angleichung der Fördersätze von Maßnahmen an der Gebäudehülle und Fördersätzen für EE-Anlagentechnik
  • Einzelmaßnahmenförderung: Ausweitung Ölaustauschprämie auf Kohleheizungen und Nachtspeicheröfen spätestens zum 01.01.2023; Einführung Austauschprämie für Gaskessel

Zudem ist eine Einschränkung des iSFP-Bonus aufgrund der  „Mitnahmeeffekte“ leider geplant. Im Gespräch ist, den Bonus nur zu gewähren, wenn zwei Maßnahmen geplant sind bzw. dass nur noch ab der zweiten im iSFP erwähnten Maßnahme der Bonus gefördert werde.

Wahrscheinlich ist, dass das Referenzhaus beim Effizienzhaus bleibt wie bisher (Gas-Brennwert), da dies im aktuellen GEG-Entwurf so erwähnt ist.

Update vom 2. Mai, 07:30

Gerne weisen wir für eine möglichst reibungslose Antragstellung  nochmals auf die Verwendung des aktuellen BAFA-Formulars „Vollmacht zur Beantragung und Abwicklung von BEG-Einzelmaßnahmen“ hin.

Update vom 28. April, 16:00

Da es öfter Nachfragen zur Kumulierung von steuerlicher und BEG-Förderung gibt, hier ein Hinweis dazu: Die selbe Sanierungsmaßnahme kann nicht über die steuerliche Förderung und gleichzeitig mit der BEG-Förderung durchgeführt werden. Eine Kombination der Förderprogramme ist nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche Maßnahmen handelt. So kann beispielsweise eine Heizung über BEG und eine Dämmung steuerlich gefördert werden (siehe Faktenblatt „Steuerliche Förderung Energetischer Gebäudesanierung“ von Oktober 2021).

Update vom 22. April, 15:40

Das Team der Energieeffizienz-Expertenliste hat einen Nachtrag zum Sonder-Infoletter (siehe Update vom 22. April 9:45) veröffentlicht. Im Nachtrag geht es um das Thema kommunale Förderung. Die Förderung in der Stufe 2 für Kommunen umfasst die Kredit- und Zuschussvariante. Förderungen für EH/EG-Stufe 40, EH/EG-Stufe 40 EE und EH-Stufe 40 Plus sind nicht mehr möglich. Gefördert wird ausschließlich die EG/EH-Stufe 40 NH. Die Höhe des Tilgungszuschusses bzw. Zuschusses beträgt 12,5 %. Ausnahmen bestehen für die vom Hochwasser betroffenen Gebiete.

Update vom 22. April, 09:45

Das Team der Energieeffizienz-Expertenliste hat im Auftrag der KfW am 21. April einen Sonder-Infoletter über die Stufen der Neubauförderung von Effizienzhäusern/Effizienzgebäuden veröffentlicht. Seit 20. April sind die Fördermittel der Stufe 1 der Neubauförderung in der BEG für die Klassen EH-Stufe 40 und 40 Plus ausgeschöpft. Am 21. April startete die Stufe 2, bei der eine Förderung ausschließlich in den Kreditvarianten 261 und 263 möglich ist (Ausnahmen gibt es nur für Betroffene vom Hochwasser) und es werden nur Gebäude in der Stufe 40 Nachhaltigkeit (NH) gefördert. Der Tilgungszuschuss beträgt 12,5 %. Seit dem 20. April werden zudem keine mit Gas betriebenen Wärmeerzeuger gefördert, sondern nur noch welche auf Basis Erneuerbarer Energien. Laufend aktualisierte FAQ zur BEG finden sich auf der Homepage von „Deutschland macht’s effizient“.

Update vom 20. April, 15:00

Das BMWK veröffentlichte eine Pressemitteilung, in der es heißt, dass die heute gestartete Neubauförderung zu einem „erwartbar hohen Antragseingang geführt“ habe und das Budget von 1 Milliarde Euro „bereits im Laufe des Vormittags ausgeschöpft worden“ sei. Somit wurde die Stufe 1 der 3 Stufen zur Neuausrichtung der Neubauförderung der Bundesregierung (5.4.2022) beendet. Am 21. April starte die KfW mit der Förderung des Programms EH/EG 40 NH (Stufe 2). Eine weitere Neubauförderung sei ab Januar 2023 im Rahmen der Stufe 3 vorgesehen, bei der Themen wie Treibhaus-Gas Emmissionen im Vordergrund stehen sollen. Ein fertiges Programm dazu werde derzeit noch erarbeitet.

Update vom 20. April, 14:00

Mitglieder teilen mit, dass immer noch Neubauzuschuss-Anträge für das Programm 461 gestellt werden können. Die KfW ist daran, dieses Problem zu beheben. DIESE BEG-ANTRÄGE WERDEN NICHT BESTÄTIGT, auch wenn automatische Schreiben versendet werden, in denen der Antragseingang bestätigt wird.

Update vom 20. April, 13:30

Wichtige Info für Energieberater*innen und ihre Kunden, die heute Zuschüsse für Neubauten beantragt haben: Diese Zuschussanträge werden definitiv nicht bestätigt werden, auch wenn die Antragstellung im Portal möglich war. Die KfW wird alle Antragsteller diesbezüglich anschreiben. Hintergrund war, dass die Zuschussvariante als Ausnahme für Hochwassergeschädigte möglich waren. Es sei dann softwaretechnisch nicht möglich gewesen, dies zu unterscheiden.

Liebe Mitglieder, bitte wecken Sie bei Ihren Kunden keine falschen Hoffnungen. Alle Zuschussanträge für Neubauten, die nicht in Hochwassergebieten gestellt wurden, werden negativ beschieden werden.  

Update vom 20. April, 12:45

Topf für BEG-Neubauförderung nach weniger als zwölf Stunden leer

Hinweis von der KfW, dass die Fördermittel erschöpft sind (Screenshot von der Webseite)

Auf der KfW-Seite findet sich die Meldung: „Wegen der enorm hohen Nachfrage sind die Förderung für energieeffiziente Neubauten jetzt komplett ausgeschöpft. Bitte stellen Sie keinen neuen Antrag mehr.“

Wegen der Hochwasserförderung war wohl – technisch bedingt – auch das Antragsportal für Zuschüsse offen. Die Förderung der Zuschussvariante war laut Ministerium und KfW eigentlich ausdrücklich nicht vorgesehen.

Der GIH prüft gerade Berichte von GIH-Mitgliedern, dass auch Zuschuss-Anträge für Neubauten von Wohngebäuden möglich waren und scheinbar sogar bestätigt wurden.

Die KfW schreibt, dass ab morgen wieder Anträge für EH 40 NH möglich seien. Allerdings sind für die Nachhaltigkeitsklasse bisher sehr wenige Energieberater gelistet. Zudem betrage der Aufwand wohl schnell eine fünfstellige Summe.

Die KfW teilte telefonisch gerade mit, dass definitiv die bereitgestellte Fördersumme aufgebraucht sei. Förderanträge von Neubauten der Klassen EH-Stufe 40 und 40 Plus sind daher nicht mehr möglich.

Update vom 19. April, 14:20

Bezüglich der Gültigkeit der BzA/gBzA-IDs im Neubau erhielt der GIH von der KfW folgende Antwort: gBzA-IDs, die vor dem 12. April erstellt wurden, können weiterhin im Rahmen der aufgedruckten Gültigkeit für eine Antragstellung genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind gBzA-IDs, die für den Neubau Förderstandard EG55 (inkl. EE Klasse) und EG 40 für Betroffene vom Hochwasser erstellt wurden. Hier muss eine neue gBzA-ID nach dem 15. April erstellt werden. BzA-IDs für den Neubaustandard EH 40 Plus sind auch weiterhin gültig; mit der Ausnahme der Standards EH 55 (inkl. EE und NH) und EH 40 für Betroffene vom Hochwasser. Hier muss ebenfalls eine neue BzA-ID erstellt werden.

Update vom 13. April, 12:45

Bezüglich der Bearbeitungszeiten bei den Energieberatungs-Förderprogrammen hat der GIH nachgefragt: In der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) liegen die Bearbeitungszeiten derzeit bei Antragstellung bei knapp einer Woche, die Bearbeitung des Verwendungsnachweises (VN) liegt bei rund 2-3 Monaten. In der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) liegen die Bearbeitungszeiten derzeit bei Antragstellung bei etwa vier Arbeitstagen, die Bearbeitung des VN liegt bei rund 2 Wochen.

Update vom 13. April, 11:00

Seit dem 12. April ist es wieder möglich gBzA-IDs für NWG (BEG-Neubau) zu generieren.

Update vom 11. April

Einen konkreten Termin, wann die gBzA-IDs für NWG (BEG-Neubau) generiert werden können, gibt es derzeit noch nicht. Auf Anfrage teilte die KfW mit, dass es vor dem 20. April wieder möglich sein soll.

Update vom 7. April

Die dena informiert in ihrem akutellen Sonder-Infoletter für Energieeffizienz-Experten u.a. über die Weiterentwicklung der BEG im Neubau und den Start der Nachhaltigkeitsklasse Nichtwohngebäude bei Neubau und Sanierung.

Der Sonder-Infoletter vom 6.4.

Update vom 6. April, 11:00

Zur Frage, ob nach der Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) eine weitere Förderung des iSFP durch Förderprogramme des Bundes ausgeschlossen wird, gibt das BAFA folgende Rückmeldung:

„Honorarkosten, die im Rahmen einer Förderung nach der Richtlinie EBW bereits als förderfähig anerkannt wurden, die also Grundlage für eine Zuschussberechnung und-auszahlung waren, können nicht, auch nicht anteilig, Grundlage für eine zusätzliche Beratungsförderung des Bundes nach der BEG sein (siehe Nr. 7.3 Satz 1 EBW-Richtlinie).“

Update vom 6. April, 08:20

Das BMWK hat die gestern unklar definierten Höhen der Tilgungszuschüsse in der neuen BEG-Neubauförderung ab 20. April nun eindeutig formuliert. Die Fördersätze werden halbiert, die Höhe der förderfähigen Kosten bleiben unverändert:

  • „EH/EG 40 EE: 10 Prozent (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 15.000 Euro je Wohneinheit
  • EH/EG 40 NH: 12,5 Prozent (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 18.750 Euro je Wohneinheit
  • EH 40 Plus: 12,5 Prozent (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 18.750 Euro je Wohneinheit
  • Bei Nichtwohngebäuden (EG 40 EE und EG 40 NH) betragen die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten 2.000 Euro pro m² NGF (max. 30 Millionen Euro pro Vorhaben).“

Aktualisierte Details zur Wiederaufnahme der BEG-Neubauförderung in den offiziellen FAQs

Update vom 6. April, 08:15

Jetzt geht es Schlag auf Schlag: das „Osterpaket“ geht heute ins Kabinett. Darin auch wichtige Entscheidungen für Energieberater*innen, wie zur neuen BEG-Sanierungsförderung:

  • Deutliche Anhebung der Fördersätze für Aufdach-PV: Dabei erfolgt eine Privilegierung der Anlagen, die den Strom vollständig ins Netz einspeisen, Eigenverbrauchsanlagen bekommen eine geringere Förderung als Anlagen mit Volleinspeisung. Der GIH geht davon aus, dass dies eine Erhöhung der Einspeisvergütung bedeutet.
  • Es wird ein neues Ausschreibungssegment „Erneuerbare + Wasserstoff“ eingeführt. Dadurch soll der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft zusätzlich unterstützt werden. Neue Biomethan- oder KWK-Anlagen müssen zudem H2-ready sein.
  • Im neuen Energie-Umlage-Gesetz (EnUG) wird geregelt, dass Umlagen künftig nur für die Entnahme aus dem Netz zu zahlen sind. Eigenverbräuche, Direktbelieferung sowie Wärmepumpen allgemein werden von der Zahlung der Umlagen befreit.
  • Die EEG-Umlageabsenkung auf Null wird verstetigt, die EEG-Kosten werden fortan über Zusschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert.
  • Das Ausbauziel für 2030 wird von 65 auf 80% angehoben. Im Jahr 2021 lagen wir noch bei 42%. Aufgrund des steigenden Stromverbrauchs im Zuge der Elektrifizierung entspricht das aber mehrs als einer Verdopplung innerhalb nicht mal einer Dekade.

Der GIH geht nicht davon aus, dass das Paket in den nächsten Wochen schon gelten wird. Weitere Infos werden veröffentlicht, sobald weitere Details vorliegen.

Quelle: https://twitter.com/PhilippLitz/status/1511567218273931270

Update vom 5. April, 19:45

Die KfW informiert in ihrem heutigen Schreiben über weitere Details der Neubauförderung ab 20. April 2022.

Update vom 5. April, 17:30

Das BMWK hat die Konditionen der BEG-Neubauförderung vorhin veröffentlicht. Diese wird mit halbierten Fördersätzen ab dem 20. April nur noch in der Kreditvariante bei der KfW fortgesetzt. Sobald die bereitgestellte Milliarde Euro aufgebraucht ist, gibt es – scheinbar nahtlos – eine Übergangsförderung, die ähnlich der NH-Klasse ist. Skurril in der derzeiten politischen Lage: Sogar Neubauten mit reinen Gasheizungen können unter bestimmten Vorraussetzungen gefördert werden.

Der GIH hat die Details in einem separaten Artikel zusammengefasst und kommentiert: Zuschussvariante beim Re-Start der BEG-Neubauförderung gestrichen

Update vom 4. April, 17:30

Es mehren sich die Anzeichen, dass die Neubauförderung in Zukunft nur noch für die Kredit- und nicht mehr für die Zuschussvariante zur Verfügung steht. Siehe dazu Diskussion auf dem GIH-Twitter-Account.

Update vom 4. April, 8:30

BEG-Neubauförderung mit reduzierten Mitteln und Konditionen ab 20. April wieder freigeschalten

In einem Interview am 2. April mit der Rheinischen Post kündigte der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck die Fortführung der Förderung für Neubauten wieder an: „Ab dem 20. April nehmen wir die Förderung für Neubauten nach dem EH40-Standard wieder auf“. Andere Medien wie die ZEIT berichteten darüber.

Habeck bestätigte im Interview die Kürzungen der Fördermittel und -konditionen im BEG-Neubauprogramm, die er Anfang Februar schon angekündigt hatte. Ab dem 20. April würden aber „geänderte Fördersätze und etwas geänderte Bedingungen“ gelten. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Fördersätze auf zehn Prozent (bzw. evtl. auf 12,5 Prozent bei der NH- und EE-Klasse) halbiert werden. Zudem muss noch geklärt werden, ob die anderen Bedingungen weiter Bestand haben. Damit die für diese Neubauförderung bis Jahresende zur Verfügung gestellte eine Milliarde Euro möglichst lange ausreiche, gibt es unterschiedliche Diskussionen der „Einsparungen“. Unklar sind beispielsweise noch die Weiterführung der Nichtwohngebäude-Förderung (eher wahrscheinlich), die Zulassung für Bauträger (möglich) oder die Beibehaltung der Fördervariante Zuschuss (noch offen).

Laut Interview ist Habeck auch bewusst, dass das begrenze Fördervolumen von einer Milliarde Euro schnell ausgeschöpft sei. Wie bereits berichtet, geht der GIH hier nicht von Wochen oder Monaten aus, sondern eher von Tagen, wenn nicht sogar Stunden. Daher sollten alle Mitglieder bis zum 20. April alle ihre Neubauanträge komplett vorbereiten.

Der GIH freut sich, dass das Warten endlich ein Ende hat. Der Verband kritisiert aber, dass die Mittelausstattung viel zu gering ist, da viele Neubauprojekte, die nach dem Förderstopp am 24. Januar nicht genehmigt wurden, noch „in der Pipeline“ sind. Der Wiederaufnahmetermin, der in den meisten Bundesländern in die Osterferien fällt, ist nicht ideal. Auch die Kommunikation der Wiederaufnahme der Neubauförderung über die Medien ist nicht zufriedenstellend. Auf den offiziellen Seiten wie z.B. Deutschland macht’s effizient steht darüber auch zwei Tage später noch nichts. Förderungen benötigen Verlässlichkeit sowie langfristige Rahmenbedingungen und keine Salami-Taktik bei Veröffentlichung von Förderungsänderungen!

Da BMWK teilte gerade telefonisch mit, dass weitere Details in einer Pressemitteilung in den nächsten zwei Tagen dazu wahrscheinlich veröffentlicht werden sollen. Die Bekanntmachung von Anpassungen der BEG-Sanierungsförderung wird wohl noch wenige Wochen dauern und dann vorraussichtlich erst nach dem Sommer in Kraft treten.

Update vom 31. März, 18:00

Timon Gremmels, SPD-MdB und Gebäudeexperte, geht in der Podiumsdiskussion des Verbands der Transparenten Gebäudehülle davon aus, dass das Budget von 1 Mrd. € für BEG-Neubauförderung deutlich erhöht werden wird. Schön und sinnvoll wäre es… Siehe dazu auch den GIH-Austausch mit ihm auf Twitter.

Update vom 31. März, 10:45

Aktuelle GIH-Einschätzung zur Lage, Inhalt und vorraussichtlichem Zeitplan der BEG-Förderung für Neubau und Sanierung.

Der GIH geht davon aus, dass die BEG-Neubauförderung im April wieder starten könnte. Diese war ja schon für März angekündigt, durch die Priorisierung auf die Energiesicherheit aus dem Folgen des Kriegs in der Ukraine ist die Ausarbeitung wohl etwas verschoben worden. Der GIH sieht keine Anzeichen, dass die seit vielen Wochen diskutierten und zum Teil offiziell angekündigten Ausgestaltungen stark verändert werden sollen. Minister Habeck berichtete ja, dass die Förderkriterien „nicht neu geschrieben werden“ (siehe Blog-Update vom 1. Februar). Daher ist weiter wahrscheinlich, dass die Neubauförderung mit den gleichen Anforderungen wie vor dem Stopp (also wohl inkl. NWGs) wieder aufgenommen werde. Allerdings mit der wohl vom Klimaminister angekündigten Halbierung der Förderhöhen und der Begrenzung auf eine Milliarde Euro Förderung bis Jahresende (vgl. Update vom 10. Februar). Zudem halten wir es für wahrscheinlich, dass es eine Ankündigung der Wiederaufnahme vorab geben wird. Trotzdem empfehlen wir, die Anträge rechtzeitig vorzubereiten, da nach unserer Einschätzung der vom Finanzministerium freigegebenen Fördergelder wohl eher höchstens für Tage als Wochen oder Monate ausreichen. (Siehe dazu unsere Einschätzungen und Berechnungen im Blog-Update vom 17. Februar.) Zudem wurde ja schon vielfach vom Ministerium angekündigt, dass in Zukunft – also wohl noch nicht beim Re-Start in wenigen Wochen – Nachhaltigkeitsaspekte in der Neubauförderung vorgeschrieben werden sollen. (siehe das vom GIH kommentierte Entlastungspaket)

Zu erwarten ist auch, dass die BEG-Sanierungsförderung gemäß Entlastungpaket und anderen teils offiziellen Ankündigungen im „Osterpaket“ (siehe Updates vom 1. März und 21. Februar) reformiert und bekannt gegeben wird. Im Blog wurde ja schon (z.B. am 1. März) darüber berichtet, dass z.B. der iSFP-Bonus aufgrund den vom Bundesrechnungshof kritisierten „Mitnahmeeffekte“ deutlich eingeschränkt werden soll. Zudem könnte es auch zu weiteren Anpassungen kommen, wie z.B. bei Pelletheizungen. Das Umweltbundesamt empfahl ja aufgrund der hohen Feinstaubbelastung diese aus der Förderung zu streichen. Eine komplette Abschaffung halten wir aber für unwahrscheinlich. Da aber eine weitreichende Anpassung der BEG-Richtlinie inkl. Verbändeanhörung einige Monaten dauern wird, ist nicht vor einem Inkrafttreten der BEG-Novelle für Sanierungen vor dem Sommer auszugehen.

Update vom 28. März, 8:00

Das BAFA hat eine Anfrage eines GIH-Mitglieds zum Thema iSFP-Bonus-Antragungsberechtigung bei Denkmal bzw. erhaltenswerte Bausubstand beantwortet.

Frage: Bekommt ein Gebäudeeigentümer eines Denkmals den iSFP-Bonus, wenn der iSFP von einem nicht speziell für Denkmal, wohl aber für „Energieberatung Wohngebäude“ zugelassenen Energieeffizienzexperten erstellt und die einschlägigen BEG-Vorgaben für Denkmäler im iSFP berücksichtigt wurden?

Antwort BAFA: Sofern der iSFP bei der Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) eingereicht und von den Kollegen als förderfähig eingestuft wurde, kann der iSFP im BEG-EM mit angegeben werden. Hier ist darauf zu achten, dass ein Energieeffizienz-Experte, welcher entsprechend gelistet ist, zur Umsetzung der Maßnahme eingebunden wird.

Update vom 24. März, 14:00

Die Koalitionsparteien haben heute ein Maßnahmenpaket zum Umgang mit den hohen Energiekosten beschlossen. Der GIH hat in seinem Artikel Änderungen bei Förderungen und Gesetzen im Gebäudebereich die Beschlüsse zusammengefasst und kommentiert.

Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten (24.03.2022)

Update vom 23. März, 18:00

Der Koalitionsausschuss bespricht heute Abend das Entlastungsgesetz. Der GIH begrüßt die von der Bundesregierung geplante, breit angelegte Kampagne für Energiesparen wirbt und niedriginvestive Maßnahmen.

Zudem stehen auf dem Plan, wie Energieeffizienz im Ordnungsrechts umgesetzt werden kann.

Die Abschreibungserhöhung  von Effizienz- und Klimaschutzinvestitionen auf 3 % scheint recht sicher sein.

Zudem plant die Regierung die BEG-Fördersätze  weiterentwickeln. Die Treibhausgas-Emissionen sollen pro Quadratmeter Wohnfläche sowie Lebenszykluskosten bemessen werden. Geprüft werden soll, wie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude in der Neubauförderung Berücksichtigung finden könnte. Start der neuen BEG-Novelle ist wohl Jahresanfang 2023.

Update vom 23. März, 15:00

Das BMWK hat einen Referentenentwurf zur Novelle des EEG ab 2023 veröffentlicht.

Referentenentwurf des BMWK für das EEG 2023 (Stand: 4. März 2022)

Update vom 21. März, 13:00

Die dena teilt mit, dass der Internetauftritt der Energieeffizienz-Expertenliste einem Relaunch „ein neues Gesicht bekommt“. Ab dem 24. März soll sukzessive die Seite nutzerfreundlicher und optisch ansprechender gestaltet werden. Der Service für die Nutzer soll erhöht werden, indem Anpassungen vorgenommen werden. „Dazu gehören beispielsweise das neue News-Modul, neue Inhaltsseiten mit Informationen zu Wohngebäuden bzw. Nichtwohngebäuden sowie ein direkter Link zu den BEG-FAQ.“ Vorsichtshalber weist die dena darauf hin, dass es am Donnerstag und den Tagen darauf zu Einschränkungen der Seite kommen könnte.

Update vom 21. März, 8:30

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt folgende Anpassungen der MAP/BEG-Förderung mit:

1. BEG-Förderung: Anpassung des allgemeinen Merkblattes zur Antragstellung

Das allgemeine Merkblatt zur Antragstellung wurde überarbeitet und dabei für den Antragstellenden übersichtlicher gestaltet. So wurde z.B. der Umfang auf das Wesentliche reduziert (von 21 Seiten auf 10 Seiten).

Sie finden das überarbeitete Merkblatt (Version 1.3) auf www.bafa.de/beg oder mithilfe des Links.

2. MAP-Förderung: Anpassung des Formulars „Bestätigung des Bauträgers“

Im Formular „Bestätigung des Bauträgers“ wurde unter Punkt 3 (Angaben zu den förderfähigen Investitionskosten) die Kostentabelle angepasst. Nun können die Kosten besser der Maßnahme zugeordnet werden. Dafür müssen die Kosten für „Umfeldmaßnahmen“, „Erdsondenbohrung“ und „Zentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung“ in der jeweiligen Zeile angegeben werden.

Das neue Formular ist ab sofort gültig. Das BAFA wird das alte Formular nur für einen kurzen Übergangszeitraum akzeptieren.

Sie finden das angepasste Formular auf www.bafa.de/ee oder mithilfe des Links.

Update vom 21. März, 8:00

In den kommenden Monaten erwartet der GIH eine Anpassung der BEG insbesondere auch unter dem Aspekt der staatlichen Krisenvorsorge im Energiebereich. Siehe hierzu auch den GIH-Beitrag „Versorungssicherheit stärken – Abhängigkeiten reduzieren“.

Update vom 18. März, 8:00

BEG-Sanierungs-Förderung erhält weitere 4,76 Milliarden Euro. Wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland aktuell bericht, hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 15. März aufgrund der hohen Nachfrage diese Finanzspritze gebilligt. Diese zusätzlichen Mittel schaffen die Sicherheit zur Fortsetzung der Förderung der Gebäudesanierung. 

Update vom 16. März, 14:00

Wiederaufnahme der BEG-Neubauförderung ungewiss: Sie scheint sich – trotz optimistischer Anzeichen und Ankündigungen vor einigen Wochen – leider weiter zu verzögern. Der GIH rechnet derzeit NICHT damit, dass diese in den nächsten Wochen wieder freigeschaltet wird. Wenn nicht mehr als eine Milliarde für die Förderung von Neubauten zur Verfügung gestellt wird, wäre das Geld in wenigen Tagen oder Stunden aufgebraucht – trotz deutlicher Reduzierung der Förderkonditionen. Das scheint der Regierung bewusst und hat wohl Angst, sich innerhalb kürzester Zeit mit dem nächsten „Shitstorm“ konfrontriert zu sehen. Die Mittel deutlich anzuheben, scheint in der derzeitigen Lage auch sehr schwierig: Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungssicherheit aufgrund des Krieges hat derzeit eher Priorität.

Update vom 15. März, 10:30

WICHTIG: Beim BAFA gibt es derzeit wohl schwerwiegende Software-Probleme im BEG-Portal. Das Hochladen von Verwendungsnachweisen (TPN) ist derzeit nicht möglich. Dies betrifft Einzelmaßnahmen mit der Nummer 92, die seit ca. Jahresanfang beantragt wurden. Bis das Problem gelöst sein wird, könnte es wohl mehrere Wochen dauern. Das bedeutet, dass die Auszahlungen derzeit nicht erfolgen können und sich weiter verschieben.

Neuanträge sind nicht betroffen. Technische Projektbeschreibungen (TPB) können weiter beantragt und vom BAFA beschieden werden.

Update vom 10. März, 9:00

Aufgrund der Erörterung von Maßnahmen in den Ministerien wegen des Ukraine-Kriegs scheint das Anlaufen der Neubauförderung sich zu verzögern. Der GIH hat keine Informationen, dass die Förderung kurz vor dem Inkraftteten stehe – wie eigentlich letzte Woche angenommen und erfahren.

Update vom 9. März, 10:30

Im BAFA-Portal kommt es aktuell bei der Antragstellung BEG EM zu einer Fehlermeldung bei der Eingabe des Passworts. Der technische Fehler wird laut BAFA wahrscheinlich erst übermorgen (11.03.) behoben sein (Angabe ohne Gewähr).

Update vom 4. März, 8:30

Die dena informiert im März-Infoletter für Energieeffizienz-Experten über den Austausch der „Joker“-Codes bis zum 30.06.2022 sowie zur Verlängerung und Erweiterung des bestehenden Eintrags in der EEE-Liste und weiteren Themen.

Infoletter Energieeffizienz-Expertenliste März 2022

Update vom 3. März, 13:00

Gerüchten zufolge könnte die BEG-Neubauförderung in Kürze (nächste Woche?) wieder freigeschaltet werden. Über die Konditionen gibt es noch unterschiedliche Aussagen. Sicher scheint, dass die Förderhöhe/-quote deutlich auf die Hälfte (oder gar ein Drittel?) reduziert werden soll. Unklar ist noch, ob und wie der Antragsstellerkreis eingeschränkt werden soll. Es könnte sein, dass nun doch auch Anträge für Nichtwohngebäude möglich bleiben.

Der GIH rät dingend allen Mitgliedern, die BEG-Neubau-Förderanträge schon vorzubereiten, da auch eine – ebenfalls diskutierte – Erhöhung des Budgets der verkündeten Milliarde Euro nicht lange ausreichen wird. Die Mittel könnten nach Wochen, Tagen oder gar nur Stunden aufgebraucht sein. Eine weitere Aufstockung gilt als sehr unwahrscheinlich.

Eine im Koalitionsvertrag angekündigte Neubau-Förderung soll dann ab 2023 gelten. Diese ist derzeit in Ausarbeitung.

Update vom 1. März, 11:30

Die Antragszahlen des Förderprogramms Energieberatung für Wohngebäude steigen laut BMWK erfreulicherweise weiter stark an. Mittlerweile werden monatlich 10.000 Anträge (insbesondere iSFPs) erwartet. Es kann durch interministerielle Freigabeprozesse aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung derzeit zu Verzögerung mit der Mittelbereitstellung von wenigen Tagen kommen. Das Ministerium und der GIH empfehlen, Anträge wie gewohnt weiter gzu stellen. Die Förderung bleibt bestehen.

Update vom 1. März, 11:00

Laut nicht offiziellen Informationen soll das von Minister Habeck angekündigt Osterpaket Ende der ersten Aprilwoche vorgestellt werden. Darin soll das Effizienzhaus 55 als neuer gesetzlicher Neubau-Mindeststandard angekündigt werden. Dieser könnte zum Jahresanfang 2023 dann gesetzlich gelten.

Zudem sind konkrete Anpassung in der BEG in diesem Maßnahmenpaket zu erwarten:

  • Wahrscheinlich werden sozialpolitische Aspekte in die Förderung integriert. So ist derzeit im Gespräch, die BEG an bestimmte Parameter wie Mietobergrenze und Wohnungsgröße zu knüpfen.
  • Auch eine Anpassung des iSFP-Bonus wird diskutiert, da dem Bundesrechnungshof und Ministerium „Mitnahmeeffekte“ und nicht individuell ausgestellte iSFPs vermehrt aufgefallen sind.
  • Zudem wird wohl – wie schon länger vom GIH gefordert – eine attraktive PV-Förderung für Privathäuser in die Förderung Eingang finden.

Update vom 23. Februar, 12:30

Wir haben einige Rückmeldungen bekommen, dass die Kundenvollmachten vom BAFA nicht anerkannt würden, weil z.B. dort das Wort Straße abgekürzt wurde.

Die technische Fachabteilung geht davon aus, dass „jeder Stand der Vollmacht“ akzeptiert würde. Das BAFA empfiehlt die „aktuell gültige und auf der Homepage des BAFA hinterlegte PDF-Version der Vollmacht“ zu verwenden.

Update vom 21. Februar, 17:00

Mittlerweile haben auch die offiziellen Seiten den Fortbestand morgen angekündigt. Zudem haben wir die KfW erneut erinnert, genügend Serverkapazitäten für den Förder-Restart zur Verfügung zu stellen.

BWMK-Pressemitteilung; Deutschland macht’s effizient

Update vom 21. Februar, 8:45

WICHTIG: Laut KfW-Information: Neustart der BEG: Anträge ab 22. Februar für Sanierungsvorhaben wieder möglich.

Ab morgen können neue Anträge für die Sanierung von energieeffizienten Gebäuden sowie für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen gestellt werden. Wichtig: „Die Förderbedingungen für die Sanierungsvorhaben bleiben unverändert.“

Die KfW weiter: „Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen war und ist unverändert möglich. Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienzgebäude sowie für Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude ist ab dem 22.02.2022 wieder möglich.“

Bereits in den letzten Wochen und Monaten gestellte BzAs bleiben gültig: „Wenn bereits eine BzA / gBzA vorliegt, kann diese für eine Antragsstellung genutzt werden, sofern das Gültigkeitsdatum der BzA / gBzA noch nicht überschritten ist.“

Weitere Details in der KfW-Information

Update vom 21. Februar, 8:30

Habeck kündigt Wiederaufnahme der Neubauförderung für Anfang März an. Gesetzlicher EH-Standard 55 für Anfang 2023 geplant.

Auf dem Fachforum 13. Wohnungsbau-Tag-2022 der Wohnungswirtschaft am letzten Donnerstag schilderte Minister Habeck den aktuellen Stand der Förderung im Gebäudesektor. Die meisten Details sind schon bekannt und hier im Blog unten bereits aufgeführt. Konkreter als bisher schilderte er die zeitliche Abfolge.

BEG-Neubauförderung

Zur Neubauförderung sagte er, dass eine „gewisse Überförderung im KfW-55-Bereich festzustellen ist“. Diese Förderung sei seit 12 Jahren im Angebot, daher sei eine „Nachschärfung“ notwendig gewesen. Er wolle nicht urteilen, warum dies nicht schon z.B. aufgrund von „politscher Trägheit“ früher angeglichen wurde. Seinen Grundsatz formulierter er wie folgt: „Wir werden Förderung anspruchsvoller gestalten“.

Bauministerin Geywitz will für den „freifinanzierten Wohnungsneubau“ auch durch eine Anhebung der linearen Abschreibung von derzeit zwei auf zukünftig drei Prozent attraktiver gestalten.

Derzeitiger Stand der Förderung

Alle Anträge, die bis 23.1. 23:59 Uhr eingegangen sind, werden nun laut Habeck mit 7,2 Milliarden Euro abgearbeitet, und zwar in der Reihenfolge des Eingangs. „Qualifizieren“ nach ökologischen oder sozialen Kriterien sei „rechtsicher“ nicht möglich gewesen, daher werden alle Anträge bearbeitet. Zudem sagte er: „Fortgeführt wird wieder auch das Programm Energetisch Sanierung auf KfW-55-Standard.“ Der GIH geht wieder davon aus, dass der Minister hier wiederholt nicht im Detail im Bilde ist, so dass wie schon mehrfach vom BMWK angekündigt, vorerst die derzeitige Sanierungsförderung, also inkl. aller anderen Effizienzhäuser und -gebäuden in Kürze fortgeführt werde. (Siehe dazu auch den neuesten Blogeintrag.) Die EH-40-Neubauförderung werde dieses Jahr „nur auf eine Milliarde“ gedeckelt. Diese würden sie „jetzt zeitnah, ich denke zum ersten März“ mit reduzierten Anforderungen fortsetzen. (Hinweis: Der GIH wäre sehr erstaunt, wenn das Ministerium und die KfW dies wirklich bis in acht Tagen freischalten. Energieberater sollten diesen Zeitpunkt eher noch nicht so konkret Kunden nennen.)

Zum 1. Januar 2023 wird es eine neue Sanierung zum energetischen Bauen und Wohnen geben, die dann auch „verschiedene neue Kriterien“ berücksichtige.

Wärmeerzeuger

Minister Habeck möchte die derzeit in Deutschland verbauten 1,2 Millionen Wärmepumpen bis Ende des Jahrzehnts um den Faktor 5 auf 6 Millionen Geräte steigern, sowie Wärmenetze weiter ausbauen („Quartiersansätze“).

Ablauf der Förderung und Gesetze

In einem sogenannten „Osterpaket“ sollen per Kabinettsbeschluss die meisten dieser Änderungen schon „verankert“ werden, die dann nach der „parlamentarischen Beratung“ dann schon „ab Sommer“ gelten sollen.

Die große Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll dann im Sommer erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung der dann beschlossenen europäischen Vorgaben. Dies solle dann „mit Perspektive 2023“ als Vorschrift kommen. Der Effizienzhaus-Standard 55 solle im Neubau ab Anfang 2023 dann verpflichtend sein, so der Minister.

Sozialer Wohnungsbau

Bauministerin Klara Geywitz möchte dieses und nächstes Jahr jeweils eine Milliarde Euro für den sozialen Wohnungsneubau bereitstellen. Damit solle laut ihrer Aussage auch noch der EH55-Standard gefördert werden.

Gefordertes Fördern?

Auf die Bitte der Wohnungswirtschaft, für zukünftige verschärfte Neubaustandards weiterhin eine Förderung zu bekommen sagte Habeck: „Was die Förderlogik angeht, ist es im Kern so, dass wir in Deutschland das Einhalten von Gesetzen nicht belohnen.“

Der Vortrag ist nachzuhören bei Youtube. Habeck ab Minute 28:30 und Bauministerin Geywitz ab Minute 6:30.

Update vom 17. Februar, 9:00

Fortsetzung der BEG-Sanierungsförderung über KfW startet wohl wieder nächste Woche

Wichtig: BEG-Effizienzhausanträge und BEG-Einzelmaßnahmen für Sanierungen sollen (Anfang?) kommende(r) Woche wieder möglich sein. Der Haushaltsausschuss im Bundestag hatte gestern dafür 9,54 Milliarden Euro freigegeben. Die Mittel sind für die Abarbeitung der vor 24. Januar eingegangenen Anträge über die KfW sowie das Wiederanlaufen der KfW-Sanierungsförderung. Es sollen dort vorerst keine Änderungen eintreten, so dass z.B. auch die Förderung von Nichtwohngebäuden und Denkmälern wie vor dem Stopp weiterlaufen sollte. Die noch fehlende Zustimmung des Ministeriums für Finanzen gelte als „Formsache“. Das berichten unterschiedliche Presseorgane, wie z.B. das Redaktionsnetzwerk Deutschland RND und der Deutschlandfunk.

Die ausgesetzte Neubauförderung wird – wie befürchtet – noch nicht freigegen, da das Klimaschutzministerium noch an der Ausarbeitung arbeite. Das BMWK hatte schon angekündigt, dass die Förderquote halbiert und der Antragstellerkreis für Neubauten verringert werden solle. Zudem sollen nur noch EH 40 (EE?) gefördert werden.

Der GIH geht davon aus, dass davon rund fünf Milliarden Euro als Überbrückungsmaßnahme für die Sanierungsförderung zur Verfügung stehen, bevor im regulären Bundeshaushalt im Sommer weitere Gelder verabschiedet werden. Wenn dem so ist, würden die Finanzmittel für Sanierungs-Tilgungszuschüsse von rund 100.000 Wohneinheiten von Effizienzhäusern 85 reichen, wenn die volle Summe ausgeschöpft werden würde. Das sollte für die nächsten Monate reichen, auch wenn in dieser Rechnung weder die Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Nichtwohngebäuden berücksichtigt sind. Der GIH rät trotzdem, mit der Antragsstellung nicht zu lange zu warten.

Übrigens: Die Erstellung von BzA als Vorbereitung zum Kredit-Antrag durch Kunden ist trotz Förderstopp weiter möglich. Dies gilt nur für Anträge für Wohn- aber nicht für Nichtwohngebäude.

Update vom 15. Februar, 13:00

Morgen tagt im Bundestag Haushaltsausschuss, der eine Übergangsfinanzierung von fast 10 Mrd. Euro genehmigen soll. (Auf Behördendeutsch heißt dies in der Mitteilung: „Unterrichtung über die beabsichtigte Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 9.543.428 T Euro“ […] zur „Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich“).

Darin sollten – nach GIH-Einschätzung – ausreichend BEG-Fördermittel für die bis 24. Januar 0 Uhr eingereichten KfW-Anträge sowie die Effizienzhaussanierung für die nächsten Wochen (oder gar Monate?) enthalten sein. Sollte der Haushaltausschuss dies – wie zu erwarten – positiv bescheiden, könnte die Effizienzhaus-Sanierungsförderung im KfW-Portal zu unveränderten Konditionen in Kürze wieder freigeschaltet werden. Der GIH geht unverbindlich davon aus, dass dies schon kommende Woche geschehen könnte.

Die Freischaltung der BEG-Neubauförderung EH 40 wird wohl zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Zu erwarten ist – wie schon unten berichtet – eine deutliche Reduzierung der Förderhöhe um mindestens 50 Prozent sowie eine Eingrenzung der Antragsberechtigten (z.B. nur für Gebäude bis zwei Wohneinheiten, sozialer Wohnungsbau etc.)

Die weitere Finanzierung soll dann im regulären Haushalt später beschlossen werden. Wann dies geschieht, erklärt das Bundesfinanzministerium hier.

Der GIH wiederholt, dass die Angaben in diesem Blog ohne jegliche Gewähr erfolgen und teilweise auf „Flurfunk“ und eigenen Einschätzungen beruhen. Ziel ist es, die Mitglieder so rasch als möglich über den aktuellen Stand zu informieren.

Update vom 14. Februar, 13:30

Auf Nachfrage stellte die BAFA klar, dass eine Verschiebung von beantragten BEG-EM-Fördersummen „nur innerhalb des gleichen Fördersegments und bis zur max. Investitionssumme möglich“ sei. Wurde z.B. für den Heizungstausch eine höhere Fördersumme beantragt als final in Rechnung gestellt, kann dies nicht mit höheren als ursprünglich beantragten Kosten für die Gebäudehülle aufgestockt („verrechnet“) werden.

Update vom 10. Februar, 13:15

Der GIH hat sich heute 90 Minuten mit vier Bundestagsabgeordneten der Grünen zur BEG und GEG ausgetauscht. Neben der Sprecherin der AG Klimaschutz und Energie Dr. Ingrid Nestle aus Elmshorn und der Sprecherin für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen Christina Johanne Schröder, Delmenhorst / Oldenburg diskutierten auch die beiden neu in den Bundestag gewählten Bernhard Hermann, Erzgebirge, (zuständig für Gebäudeenergie) und der Bauingenieur Kassem Taher Saleh aus Dresden (Obmann im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen).

Der Austausch verlief sehr offen und konstruktiv. Die GIH-Ideen stießen auf offene Ohren. Jürgen Leppig, Volker Gerstenberg, GIH Nord-Vorstand, und Benjamin Weismann schilderten ausführlich die derzeit untragbare Situation für Energieberaterinnen und -berater und deren Kunden. Leider konnten auch die MdBs keine klare Aussage zur Wiederaufnahme der ausgesetzten Förderung treffen. Sie versprachen bei Robert Habeck direkt nachzufragen.

Update vom 10. Februar, 13:00

Das BMWK bestätigte soeben schriftlich, dass die Sanierungsförderung, die unverändert wieder starten soll, auch Nichtwohngebäude einschließe.

Zur Frage nach Zeitpunkt der Wiederaufnahme und Grund der Verzögerung machte das Ministerium nur die Aussage, dass es „um Schnelligkeit und Stabilität sehr bemüht“ sei.

Auf die GIH-Forderung, sicherzustellen, dass genug Serverkapazität zum Re-Start zur Verfügung gestellt werde, da natürlich viele Anträge fertig sind und auf die Beantragung warten, ging es genauso wenig ein wie auf die dringliche Bitte, zur Transparenz aufgrund der Begrenzung der Neubauförderung auf 1 Mrd. Euro auch ein öffentlich einsehbaren Ticker/Countdown einzurichten. Dies müsse anzeigen, wie viel Fördergelder noch zur Verfügung ständen.

Update vom 10. Februar, 8:30

Minister Habeck schrieb in einem Brief an Mitglieder der Grünen-Fraktion, der dem GIH vorliegt, dass

  • ohne Antragsstopp bis Ende Januar Anträge von rund 15 Mrd. € eingegangen wären
  • „kurzfristig“ für 2022 die „Sanierungsförderung mit unveränderten Fördertatbeständen“ aufgenommen werde
  • BEG für Sanierungen werde „im Laufe des Jahres 2022“ überarbeitet werde
  • die KfW wurde gebeten, „die noch vorhandenen Mittel schnell und prioritär für Anträge von privaten Bauherren (Einfamilienhäuser) und für Sanierungsvorhaben“ zu verwenden
  • die Fördersätze im EHZ-Neubau-Förderprogramm „auf die Hälfte abgesenkt und ein Kostendeckel von vorraussichtlich einer Milliarde Euro eingezogen“ werde

Update vom 8. Februar, 11:45

Der Bürgerdialog des BMWKs hat in einer Antwort die aktuelle Situation der BEG zusammengefasst. Für alle, die sich nicht in den Blog einlesen möchten, ist dies ein toller Überblick über den offiziellen Stand der Neubau- und Sanierungsförderung, der auch Kunden weitergegeben werden kann. Darin schreibt das Ministerium auch, dass nicht mehr alle Anfragen individuell beantwortet werden können.

Update vom 8. Februar, 11:30

Der GdW als Verband der Wohnungswirtschaft schreibt in einer GdW-internen E-Mail, die dem GIH vorliegt, dass in der Neubauförderung die Fördersätze „auf die Hälfte“ abgesenkt werden sollen.

Update vom 7. Februar, 15:45

Freischaltung der BEG-Programme über KfW rückt näher, leider aber immer noch ohne konkretes Datum. Das BMWK antwortete uns vorhin auf Twitter wie folgt.

„Da auf bestehenden Förderrichtlinien aufgesetzt werden soll, ist eine Beantragung voraussichtlich bereits in nächsten Wochen möglich. Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der laufenden Beratungen aktuell noch kein konkretes Datum nennen können.“

Update vom 4. Februar, 10:00

Unklarheiten über Stichtag bei Beantragung von BEG-Neubauten bei der KfW: MinisterHabeck hatte gesagt, dass alle förderfähigen Anträge, die bis zum 24. Januar gestellt wurden, beschieden werden. Auf der KfW-Seite steht nun: bis einschließlich 23.1. Da es einige Mitglieder gibt, die am 24. Januar vormittags ihren Antrag gestellt haben und auch noch eine BZN bekommen haben, haben wir beim BMWK nachgefragt, ob diese auch bearbeitet werden.

Update vom 3. Februar, 17:15

Es freut uns, dass dieser interne, passwortgeschützte BEG-Blog so häufig gelesen wird. Alleine dieses Jahr gab es schon 4.300 Mal Zugriffe. Wir versuchen weiterhin in dieser schwierigen Lage, die Mitglieder so schnell wie möglich zu informieren. Immer hier – und bei ganz wichtigten Entscheidungen zusätzlich per E-Mail. Wir haben nach dem für alle überraschenden Förderstopp schon einiges erreicht, es bleibt aber weiterhin noch viel zu tun. Alles Gute weiterhin!

Update vom 3. Februar, 17:00

Der GIH hat in seiner heutigen Pressemitteilung Förderneustart: Klingt nach viel, ist aber wenig klar Stellung genommen. Diese wurde auch schon in anderen Medien geteilt.

Da viele nachfragen: Die angekündigte Neubauregelung mit dem Jahresbudget von 1 Mrd. € betrifft Wohngebäude (Effizienzhäuser) und Nichtwohngebäude (Effizienzgebäude). Auch aus diesem Grund sind diese Mittel viel zu knapp, da es bisher auch im NWG-Bereich Förderhöhen von über 500.000 pro Effizienzgebäude gab.

Falls der Eindruck erweckt wurde, dass die PM sich nur gegen Minister Habeck wendet, möchte der GIH klarstellen, dass damit natürlich die ganze Koalition gemeint war. Der Förderstopp und das begrenzte Budget wurden ja von Finanzminister Lindner (FDP), Bauministerin Geywitz (SPD) und Klimaschutzminister Habeck (GRÜNE) gemeinsam beschlossen. Zudem müssen sie natürlich mit dem „Erbe“ der Großen Koalition umgehen. Der GIH ist überparteilich und äußerst sich nur fachlich.

Update vom 3. Februar, 11:30

Die offizielle BEG-FAQ-Seite wurde aktualisiert. Dort findet sich nun folgende Meldung: „Die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) über das BAFA läuft weiter. Anträge für Sanierungsförderung und für die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 40 und 55 (EH/EG40/55), die bis einschließlich 23. Januar 2022 gestellt wurden, werden in Kürze weiter bearbeitet. Die BEG-Förderung von Sanierungs- und Neubau-Maßnahmen bei der KfW wird so schnell wie möglich wieder aufgenommen.“

Leider fehlt immer noch etwas zum Zeitplan.

BEG-FAQ-Seite

Update vom 3. Februar, 10:00

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (@BMWK) twitterte gestern Abend um 21:51: „Die Sanierungsförderung für die Maßnahmen EH 40, 55, 70, 85, 100 und Denkmal bleibt nach Wiederanlaufen der Sanierungsförderung bestehen und soll zeitnah mit unveränderten Sanierungstatbeständen wieder aufgenommen werden.“

Auf die GIH-Frage, was „zeitnah“ bedeutet, antwortete das BMWK:
„Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der laufenden Beratungen aktuell noch kein konkretes Datum nennen können und halten Sie auf unserer Homepage sowie auf unseren Kanälen in den Sozialen Netzwerken auf dem Laufenden.“

Damit steht die Weiterführung der KfW-Sanierungsförderung fest. Bleibt nun abzuwarten, wann diese freigeschaltet werden wird.

Zum Twitter-Verlauf

Update vom 3. Februar, 08:30

Bauministerin Geywitz schrieb an die Mitglieder der SPD-Bundestagfraktion: „Die Sanierungsförderung für energetische Gebäudesanierung wird mit unveränderten Sanierungstatbeständen wiederaufgenommen.“

Auch dies ist ein deutliches Indiz, dass sich vorerst an der BEG-Effizienzhausförderung im Bestand nichts ändert wird.

Nachtrag vom 4.2.: Natürlich bezieht sich dies auch auf die Förderung von Einzelmaßnahmen (KfW-Kredit).

Update vom 2. Februar, 11:30

BEG-EM-Sanierungsförderung

FAQs seien derzeit in Überarbeitung. Nach aktueller Informationslage sollen bis spätestens morgen auf der BEG-FAQ-Seite Informationen zu finden sein, dass die Sanierungsförderung von Effizienzhäusern wohl unverändert aufgenommen werden wird. Eine finanzielle Deckelung der Förderung wie im Neubau ist nicht vorgesehen. Sehr wahrscheinlich werden also alle Effizienzhausstufen bis EH100 beibehalten. (Minister Habeck hatte gestern nur vom EH55 gesprochen, dies sei aber nicht korrekt.)

Auch alle Sanierungsanträge, die bis 24. Januar bei der KfW eingegangen sind, sollen bei positiver Prüfung bewilligt werden.

BEG-Neubauförderung

Gestern bestätigte Habeck nach massiver Kritik (auch durch den GIH), dass alle bis 24. Januar bei der KfW beantragten Neubauten bei positiver Prüfung bewilligt werden sollen. Er stellte in Aussicht, dass die ausgesetzte Förderung für Neubauten in „wenigen Tagen oder Wochen“ wieder aufgenommen werde. Hierfür soll einer Milliarde Euro für das ganze Jahr 2022 zur Verfügung gestellt werden. Dies ist aus GIH-Sicht deutlich zu wenig.

Hier wird es zu deutlicher Verschlechterung der zukünftigen Konditionen für die Neubauförderung kommen. Der GIH hat nachgerechnet: Bliebe es bei der 20%-igen Förderung (Förderzuschuss von 30.000 Euro pro Wohneinheit bei EH40), könnten bei einer Milliarde Euro Förderung nur 33.000 Wohneinheiten gefördert werden. Bei rund 2,4 Wohneinheiten pro Gebäude würde der Fördertopf nur für rund 14.000 Gebäude reichen. Rechnet man die Nichtwohngebäudeförderung, die wohl auch aus diesem Budget gespeist werden wird, sowie den Aufschlag von EE40 Plus von 5 Prozent mit ein, blieben kaum mehr als 10.000 geförderte Neubauten übrig. Damit müsste bei dem derzeitigen Antragsstau nach GIH-Einschätzung – ohne Anpassung der Förderbedingungen – nach höchstens zwei bis drei Wochen die Neubauförderung für das ganze Jahr wieder ausgesetzt werden. Das gestern von Minister Habeck genannte Budget von einer Mrd. Euro für das ganze Jahr 2022 wäre damit in weniger als einem Monat komplett aufgebraucht.

Da dies von Politikseite bestimmt nicht gewünscht wäre, ist also klar zu erwarten, dass es zu deutlichen Restriktionen in der Neubauförderung kommen wird. Sehr wahrscheinlich wird der Fördersatz von 20 % für ein EH40 deutlich reduziert werden. Zudem ist eine Verringerung der Antragsberechtigten wohl unumgänglich. Wir gehen davon aus, dass hier soziale Kriterien eine Rolle spielen werden. Zudem ist eine Begrenzung der Wohneinheiten wohl kaum vermeidbar, wie z.B. nur noch eine Förderung von Ein- und Zweifamilienhäusern.

Für 2023 soll dann eine neue Neubauförderung konzipiert werden. Wir erwarten, dass dies noch mindestens ein bis zwei Monate dauern wird. Habeck hat ja eine „Osterpaket“ angekündigt, in dem der neue gesetzliche Effizienzhausstandard 55 im GEG festgeschrieben werden soll. Auch in der BEG könnte es bis dahin zu Anpassungen kommen.

Sobald sich auf offiziellen FAQs zur BEG weitere Infos finden, melden wir uns hier im Blog. Alle Angaben wie immer ohne Gewähr.

Update vom 2. Februar 2022, 10:30

Eine weitere telefonische Auskunft im BMWK ergab, dass die KfW-Sanierungsförderung mit den gleichen Anforderungen und Konditionen in Kürze wieder anlaufen solle – also alle Effizienzhäuser, nicht nur EH55.

Update vom 2. Februar 2022, 10:00

Vorsichtige Entwarnung: EH 70, 85 und 100 in der BEG WG Sanierung läuft voraussichtlich doch weiter. Ein BMWK-Mitarbeiter teilte uns – unverbindlich – gerade mit, dass die derzeitigen Sanierungsstufen in der Effizienzhaus-Förderung in der Sanierung wohl nicht abgeschafft werden. Er vermutet, dass der Minister an dieser Stelle etwas unscharf formuliert habe.

Der GIH verweist erneut darauf, dass es sich hierbei um eine Einschätzung handelt – ohne Gewähr. Wir erachten es aber für sinnvoll, alle Infos hier zu publizieren, damit die GIH-Mitglieder den aktuellen Stand erfahren. In wie weit das mit Kunden schon kommuniziert werden sollte: bitte selbst entscheiden. Der GIH meldet sich an dieser Stelle, sofern es weitere – hoffentlich verbindliche – Erkenntnisse gibt.

Update vom 1. Februar 2022, 19:30

Zusatz zum Update von 16:30 Uhr:

Fortsetzung der BEG-Bestandsförderung über KfW

Wird in Kürze („wenige Wochen“) wieder aufgenommen, aber wohl nur für Effizienzhaus 55! EH 70, 85 und 100 hat Habeck nicht erwähnt. Der Klimaschutzminister im Wortlaut: „Die KfW-55-Finanzierung für Sanierung wird etwas anders aufgesetzt, aber in der Logik die gleiche sein wie bisher.“ Dieses Programm stehe „in den Umrissen fest„.

Einschätzung GIH: Dies wäre eine drastische Einschränkung der Effizienzhausförderung in der Sanierung. Nur sehr selten ist es ja möglich, dass Altbauten – halbwegs wirtschaftlich – auf den EH55-Standard saniert werden können. (Zum Vergleich: das ist besser als der gesetzliche Neubaustandard!) Sollte sich dies bewahrheiten, wird es in der Sanierung wohl fast nur noch Einzelmaßnahmen geben. Der GIH hat bereits beim Ministerium nachgefragt, ob diese Info wirklich richtig ist. Es ist zu hoffen, dass dem Minister nicht bewusst war, dass es mehrere EH in der Bestandsförderung gibt. Die Antwort wird in diesem Blog veröffentlicht.

Aktuelle BEG-Neubauförderung und Fortsetzung

Alle förderfähigen Anträge, die bis zum 24. Januar gestellt wurden, werden beschieden, so Habeck. Damit endet das Programm. Es werde in Kürze nur noch der Neubau EH 40 gefördert, allerdings befristet auf 2022 und nur für 1 Milliarde Euro. Habeck wörtlich: „Die Förderung für das EH 40 wird in der Kriterien ebenfalls dem entsprechen, was man bereits kennt, aber in einem abgesenkten Satz. Und eben gedeckelt auf 1 Mrd. Euro, bzw. terminiert auf Ende des Jahres.“  Zudem soll es ein weiteres Programm geben. Habeck im Wortlaut: „Das Programm Klimafreundliches Bauen, das steht noch nicht fest, das ist komplex und wird neu aufgesetzt werden.“

Einschätzung GIH: Alle bisher geplanten und noch nicht beantragten EH55-Neubauprojekte können nun nicht mehr gefördert werden und müssen – falls möglich – auf ein EH40 neu geplant werden, falls eine Förderung gewünscht ist. Viele Mitglieder berichten, dass EH40-Neubau inklusive einer 20-prozentiger Förderung meist günstiger zu bauen sind als nach gesetzlichem GEG-Standard (also ca. EH75). Der GIH empfiehlt, diese rasch zu planen und zu beantragen, da aufgrund der Begrenztheit der finanziellen Mittel von 1 Mrd. Euro nicht gesichert ist, ob die Förderung bis Jahresende möglich sind.

Wann wird die BEG-Förderung EH40 (Neubau) und EH 55 (Sanierung) verfügbar sein:

Habeck wörtlich: „Wir reden über Tage und Wochen und nicht über Monate.“ Hintergrund sei, dass die Förderkriterien „nicht neu geschrieben werden“ müssen.

Neue Förderung Klimafreundliches Bauen und für sozialen Wohnungsbau

Diese Programm wird neu aufgesetzt. Daher werde die Fertigstellung „länger dauern“.  Habeck weiter: „Es geht nicht nur um Dämmung sondern auch um die energetische Versorgung. Es geht um die Anbindung an Netze.“ Evtl. werden auch „intelligente Häuser besonders förderfähig“. Man könne „technische Aspekte mit reingeben“.

Einschätzung GIH: Die Infos reichen nicht aus, um das neue Förderprogramm zu bewerten.

Die Pressekonferenz im Wortlaut

Offizielle Pressemitteilung des BWMKs (wenig Inhalt)

Update vom 1. Februar 2022, 16:30

Zusagestopp aufgehoben – alle gestellten Anträge sollen bearbeitet werden

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am Dienstagnachmittag in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass alle bis zum Förderstopp am 24.01. gestellten Anträge noch nach den alten Kriterien bearbeitet und zugesagt werden, sofern der Antrag förderfähig ist. Die dazu erforderlichen zusätzlichen 5,4 Milliarden Euro sollen aus dem sogenannten Energie- und Klimafonds bereitgestellt werden. Bundesminister Habeck hat dies auf einer Pressekonferenz bestätigt.
Zudem sagte Habeck, dass die Sanierungsförderung in der gleichen Systematik fortgesetzt werden soll. Auch die Förderung von Neubauten als Effizienzhaus/-gebäude 40 soll fortgesetzt werden, allerdings nur bis Endes des Jahres, mit einer reduzierten Fördersumme und mit einer Begrenzung auf einer Milliarde Euro Fördervolumen. Im Anschluss soll ein neues Programm „Klimafreundliches Bauen“ und ein separates Programm für den sozialen Wohnungsbau geben, das jetzt entwickelt werden muss.

Quelle: Öko-Zentrum NRW GmbH

Update vom 1. Februar 2022

Dem Wunsch des GIH nach einer Übersicht der erforderlichen Nachweise und zum Förderablauf der BEG-EM wurde nun nachgekommen. Es wird dargestellt, welche Nachweise in der Antrags- und Verwendungsnachweisstufe benötigt werden und was dabei zu beachten ist.

Matrix Förderablauf und erforderliche Nachweise Bundesförderung Effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen als PDF
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Update vom 31. Januar 2022,23:00

Nach der »Süddeutschen Zeitung« sollen alle beantragten, aber noch nicht bewilligten EH40-Neubauanträge genehmigt werden. Gleiches gilt für die ebenfalls ausgesetzten Sanierungsanträge. Und auch ein Teil der nicht genehmigten, aber beantragen EH-55-Neubauten soll nun doch gefördert werden. Der Spiegel zitiert: „Eine Übergangsregelung soll es der »Süddeutschen Zeitung« zufolge für Bürger geben, die von den Flutkatastrophen im vergangenen Sommer betroffen sind. Zudem erhielten weitere Gruppen eine Fristverlängerung von 14 Tagen, um erneut einen Antrag für Vorhaben nach dem KfW-55-Standard zu stellen: Bauherren von neuen Ein- und Zweifamilienhäusern, Unternehmen, die Sozialwohnungen errichten wollen, Projekte für den Bau von Studierenden- und Azubi-Wohnheimen sowie Vorhaben von Kommunen und Wohngenossenschaften.“

Update vom 30. Januar 2022,11:30

Finanzminister Lindner möchte von Familien und Privatpersonen gestellte und noch nicht bewilligte Neubauanträge fördern. In Interview mit Spiegel Online vom 30.1. erklärt er: „Das Gros der etwa 24.000 Anträge kommt von Unternehmen. Nach meinen Informationen handelt es sich um gut 4000 Familien und Privatpersonen. Die lassen wir nicht im Stich. Im Gegenteil, es ist mein Ziel, dass der Traum von den eigenen vier Wänden für mehr Menschen Realität werden kann. Wenn die Koalition sich darauf verständigt, dann werde ich ermöglichen, dass es hier noch eine Förderung gibt. Und für die Zukunft müssen wir Lösungen finden.“

Update vom 28. Januar 2022,12:30

Förderung für EH40-Neubauten und Effizienzhaussanierung sollen zu veränderten Konditionen „demnächst“ wieder anlaufen. Minister Habeck hat mitgeteit, dass es sich um 24.ooo eingereichte, aber noch bewilligte Anträge handele. Davon seien 20.200 EH55-Neubauten und 3.000 EH40-Neubauten und 700 Sanierungsanträge. Spiegel Online zitiert den Minister, dass in den beiden letztgenannten Förderbereiche „zu veränderten Bedingungen demnächst wieder anlaufen“ sollen.

Beantragte und noch nicht genehmigte EH55-Neubauten sollen „wohl nur noch bei Härtefällen genehmigt werden“. Dazu zählten Bauherren in Flutgebieten oder mit Behinderungen. „Auch bei Projekten im sozialen Wohnungsbau könnte es Ausnahmen geben“, so Spiegel Online weiter.

Update vom 28. Januar 2022, 9:30

Bearbeitung Zuwendungsbescheide beim Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude startet wieder. Das BAFA teilte uns gerade mit: „Wir können ab sofort wieder ZWB erteilen. Die bereits gestellten Anträge werden jetzt schnellstmöglich beschieden. Sofern Sie einen Antrag gestellt haben, dürfen Sie die Energieberatung auch schon durchführen, bevor Sie einen Zuwendungsbescheid erhalten haben (freilich auf eigenes Risiko).“ Und auch das BMWK bestätigt dies vor 5 Minuten mit: „Das BAFA hat heute Morgen mit der elektronischen Erstellung der ZWB begonnen, die ersten Berater werden ihre Bescheide heute in ihrem Portal vorfinden.“

Update vom 27. Januar 2022, 18:15

Zwei Onlineseminare über Auswirkungen des KfW-Förderstopps auf Verträge, Honorare und Haftung veranstaltet der GIH gemeinsam mit der Akademie der Ingenieure.

Referent: RA Jörg Bossenmayer, Fachanwalt für öffentliches Recht, Verwaltungsrecht und Baurecht

Termine: 4. Februar, 9 – 10:30 Uhr und 7. Februar, 16:30 – 18 Uhr

Kosten: jeweils 59 Euro netto

Update vom 27. Januar 2022, 17:30

Die FDP Baden-Württemberg macht Hoffnung auf die Fortsetzung der EH40-Förderung. Deren Generalsekretärin Skudelny schrieb heute: „Die KfW-Förderungen im Neubau für EH/EG40 und energetische Sanierungen werden wir in geeigneter Form wieder aufnehmen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt werden können. Für die Neubauförderung EH/EG40 könnten Mittel aus dem Energie- und Klimafond genutzt werden. Die Bundesregierung wird zügig eine Entscheidung über beide Programme treffen.“

Zu den bereits eingereichten Anträgen schreibt die FDP weiter: „Eine Entscheidung darüber, wie mit den insgesamt 24.000 bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH/EG55- und EH/EG40-Anträgen umgegangen wird, wird rasch fallen. Es wird derzeit beispielsweise geprüft, ob für diese Anträge zinsverbilligte Kredite der KfW angeboten werden können.“

Update vom 27. Januar 2022, 17:15

Endlich hat das BAFA unseren Wunsch umgesetzt. Es gibt nun eine Änderungsversion des BEG-Infoblattes der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen Version 3.0. In dieser „Blau“-Version können die Änderungen zum vorhergehenden BEG-Infoblatt (Version 2.0) schnell erkannt werden.

Darin neue Regelungen für Aufzugschächte (1.3), sommerlichen Wärmeschutz (2.5), genauere Definitionen zu nicht förderfähigen Maßnahmen (8)

Blauversion BEG-Infoblatt der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen Stand Januar  2022

Update vom 27. Januar 2022, 15:00

Gespräch mit Abteilungsleiter Maaß Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Am 26. Januar erkundigten sich GIH-Bundesvorsitzendem Jürgen Leppig und GIH-Geschäftsführer Benjamin Weismann beim neuen BMWK-Abteilungsleiter Christian Maaß über den unerwarteten BEG-Förderstopp der KfW-Programme. Sie schilderten dem Nachfolger von Thorsten Herdan die teils sehr besorgniserregende Situation in der Energieberaterbranche. Der GIH gewann dabei den festen Eindruck, dass den Ministerien der Ernst der Lage bewusst sei und in den ressortübergreifenden Gesprächen mit Hochdruck an einer raschen Lösung gearbeitet werde.

BEG-Sanierungsförderung über KfW

Maaß bestätigte die von Staatssekretär Graichen schon via Twitter versendete Aussage, dass das KfW-Programm zur energetischen Sanierung so bald wie möglich wieder aufgenommen werden solle. Der GIH hofft, dass in den nächsten Wochen weitere Infos zur Wiederaufnahme der Förderung der energetischen Gebäudesanierung veröffentlicht werden. Der Verband geht davon aus, dass es in der Sanierungsförderung vorerst zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen wird.

BEG-Neuförderung über KfW

Über den Fortbestand und die Ausgestaltung der Neubauförderung wird in den Ministerien noch diskutiert. Eine Fortführung der EH55-Sanierung ist ausgeschlossen. Sicher ist, dass bereits bewilligte Neubauanträge zur Ausführung kommen. Wie mit den eingereichten, aber noch nicht bewilligten EH40- und EH55-Anträgen umgegangen wird, ist noch nicht entschieden. Es ist aus Budgetgründen unwahrscheinlich, dass alle positiv beschieden werden.

Update vom 27. Januar 2022, 14:00

Es gehen derzeit sehr viele Fragen zum iSFP ein. Wir gehen davon aus, dass die KfW-Effizienzhausförderung in der Sanierung bald wieder aufgenommen wird. Daher sollten in der Energieberatung für Wohngebäude darauf hingewiesen werden, dass die Förderung derzeit ausgesetzt ist, die Berechnungen aber darauf beruhen, dass die BEG in Kürze weiterläuft. Natürlich mit dem Zusatz „ohne Gewähr“.

Beim Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ beträgt die Bearbeitungszeit für den Zuwendungsbescheid gerade etwas über einer Woche. Aufgrund der immer noch vorläufigen Haushaltsführung dauert es bis zur Auszahlung rund zwei Monate.

Update vom 26. Januar 2022, 19:30

Bundesminister Habeck hat sich heute im Bundestag zum Förderstopp geäußert:ab 05:20 Minuten – https://www.youtube.com/watch?v=CQD0Ps9brX8

Seine wesentlichen Aussagen zum Hintergrund des Förderstopps:

Die KfW hatte im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für den Januar 5 Milliarden Euro zur Verfügung. Davon wurden vor dem Stopp am Montag bereits ca. 3,2 Milliarden Euro zugesagt, es bleibt also ein Restbudget von ca. 1,7 Milliarden Euro.

Dem gegenüber stehen noch nicht zugesagte Anträge mit einem Volumen von ca. 7,2 Milliarden Euro von ca. 24.000 Antragsstellern, davon 22.000 Privathaushalte. Das bedeutet, dass derzeit mehr als viermal so hohe Förderungen beantragt sind, wie noch Restmittel verfügbar sind. Aus dem alten Budget können also weniger als 25% der Anträge zugesagt werden….

BMWK hat am 19.1. beim Finanzministerium eine Verpflichtungserklärung über zusätzliche Mittel angefordert, diese wurde am 20.1. vom BMF abgelehnt, weil die hohen Antragszahlen nur durch eine offensichtliche Überförderung zu erklären sind. Die KfW hatte daraufhin keine andere Wahl, als das Programm zu stoppen, weil weitere Zusagen ansonsten nicht gedeckt gewesen wären…

Update vom 26. Januar 2022, 14:15

Der GIH Baden-Württemberg informiert heute, morgen und zweimal am Freitag zum BEG-Stopp. Zur Anmeldung

Update vom 26. Januar 2022, 14:00

GIH-Vorsitzender Jürgen Leppig ist heute gegen 18:05 Uhr zum Thema Förderstopp in der Sendung Abendschau im BR Fernsehen zu Gast. Zum Live-Stream

Update vom 25. Januar 2022, 8:30

Bundesvorsitzender Jürgen Leppig wird in der Titelstory von DIE WELT wie folgt zitiert: „Das ist ein unglaublicher Vertrauensbruch.“ Jürgen L. weiter auf der ersten Seite: „Unsere Branche hat im Vertrauen auf die Zusagen der Bundesregierung den vergangenen Monaten unzählige Überstunden geleistet, um fristgerecht geplante Vorhaben noch einzureichen. Das dürfte viele Energieberater bis an den Rand der Insolvenz treiben.“

Update vom 24. Januar 2022, 18:20

Staatssekretär Patrick Graichen schreibt auf Twitter: „Wir werden jetzt zügig innerhalb der Bundesregierung beraten, wie es weiter geht. Klar ist, das KfW-Programm zur energetischen Sanierung soll so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Klar ist auch, dass der EH55 Standard jetzt rasch im GEG zum Neubaustandard wird.“

Es besteht also Hoffnung, dass die Förderung für Effizienzhäuser/-gebäude und Einzelmaßnahmen über die KfW bald wieder freigeschaltet wird.

Update vom 24. Januar 2022, 18:00

In der GIH-Pressemitteilung BEG-Förderstopp stellt Klimaziele des Koalitionsvertrags auf den Kopf kritisiert Bundesvorsitzender Jürgen Leppig die Regierung scharf für den Förderstopp. Neben dem Vertrauensverlust an Energieberaterinnen und Energieberater stellt er die Entscheidung auch in den politischen Zusammenhang.

Update vom 24. Januar 2022, 17:30

Uns erreichen heute viele Rückmeldungen von Mitgliedern, die deutlich ihren sehr verständlichen Unmut äußern. Vielen Dank auch für die guten Vorschläge, wie z.B. die KfW könnte die Effizienzhäuser 55 mit dem Hinweis ablehnen, dass eine Förderung nur nach einer Nachbesserung zum Effizienzhaus 40 möglich wäre. Leider besteht bisher noch keine klare Aussage zur zukünftigen Neubauförderung. Wir sammeln die Vorschläge und leiten diese an das Ministerium weiter.

Update vom 24. Januar 2022, 15:00

Das BAFA bestätigte uns, dass ihr ausreichend Mittel zur Verfügung ständen und somit nicht mit einem Stopp der BEG EM zu rechnen sei. Vielmehr wird klarer, dass der Vorzieheffekt der Effizienzhäuser 55 die Regierung zu diesem Schritt bewogen hatte.

Bewilligte Anträge mit Zuwendungsbescheid haben die rechtliche Mittelzusage. Diese Gelder sind unserer Meinung gesichert.

Update vom 24. Januar 2022, 11:30

Vorläufiger Antrags- und Zusagestopp für alle BEG-Förderung über KfW – BAFA-Einzelmaßnahmen nicht betroffen

Liebe Mitglieder,

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat aufgrund der „enormen Antragsflut im Januar“ mit sofortiger Wirkung alle BEG-Programme über die KfW gestoppt. Grund sei vor allem der „Run“ auf die EH55-Förderung und die „Vorläufigkeit der Haushaltführung“.

Bundesvorsitzender Jürgen Leppig hat bereits um 9 Uhr zum ersten Mal mit den BMWK-Verantwortlichen telefoniert. Er forderte, unverzüglich zusätzliche BEG-Haushaltsmittel beim Bundesfinanzministerium zu veranlassen. Vehement wies er darauf hin, dass damit vielen Energieberaterinnen und Energieberater die Geschäftsgrundlage entzogen werde.

Derzeit ist Folgendes bekannt.

  • BEG-Antrags- und Zusagestopp für Förderprogramme über KfW – BMWK: „Ab dem 24. Januar 2022 können zunächst keine neuen Anträge für Fördermittel für die KfW-Programme in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden. Dies gilt für alle drei KfW-Programmbereiche: Effizienzhaus /Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55), Effizienzhaus /Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40), Energetische Sanierung.“
  • EH 55-Neubauförderung final eingestellt – BMWK: „Endgültig eingestellt wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre.“
  • Neubauförderung EH-40 noch unklar– BMWK: „Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel im Energie- und Klimafonds und der Mittelbedarfe anderer Programme durch die Bundesregierung zügig entschieden.“
  • BEG WG bei BAFA läuft weiter – BMWK: „Nicht betroffen vom Programmstopp ist die vom BAFA umgesetzte BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung“
  • Härtefallregelung für noch nicht beschiedene KfW-Neubauanträge geplant – BWMK: „Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH55- und EH40-Anträgen entschieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht aus. Um keine Liquiditätslücken für baureife Projekte auf Seiten der Antragsteller entstehen zu lassen, prüfen Bundesregierung und KfW ein Darlehensprogramm, das Kredite für alle Antragsteller anbietet, deren Anträge nicht bewilligt wurden. Damit soll auch auf etwaige Härtefälle bei privaten Bauherren nach Ende der Förderung reagiert werden.“
  • EH-55-Standard wird rasch gesetzlicher Mindeststandard – BMWK: „Die neue Bundesregierung hat angesichts der Entwicklungen auf dem Markt entschieden, dass der EH55-Standard rasch der gesetzliche Mindeststandard im Neubau werden soll. Damit wird konsequent das gesetzlich geregelt, was der Markt schon längst kann und was daher auch der regulatorische Mindeststandard sein muss.“

Weitere Infos und FAQs finden sich beim BMWK hier.

Derzeit erscheinen im BEG-Antragsportal der KfW unklare Anzeigen. Kunden werden darauf hingewiesen, dass „die beantragten Verwendungszwecke nicht zulässig“ seien.

Bitte sehen Sie von Einzelanfragen per E-Mail und Telefon an den GIH derzeit ab. Wir informieren über Änderungen laufend im GIH-BEG-Blog.

Update vom 24. Januar 2022, 9:00

WICHTIG! Antragsstopp bei KfW für alle BEG-Programme. Auch bei BAFA zu erwarten. (Nachtrag: dies stimmt nicht mehr. Korrektur oben!)

Die KfW hat uns heute um 8:40 folgende Mail geschrieben. GIH-Vorsitzender Jürgen Leppig telefoniert gerade mit dem BMWK.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261/262/263/264, 461/463/464): Antrags- und Zusagestopp für alle KfW-Programmvarianten in der BEG

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wurde heute (24.01.) mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt. Das hat der Vorstand der KfW nach Rück-sprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am vergangenen Wochenende gemeinsam beschlossen. Die KfW hat darüber auch öffentlich informiert.

Die enorme Antragsflut der letzten Wochen, die in den vergangenen Tagen noch einmal erhebliche zusätzliche Dynamik erlangt hat, führt zu einer Ausschöpfung der vom Bund für das BEG bereitge-stellten Haushaltsmittel; das Programm musste daher auch und angesichts der Vorläufigkeit der Haushaltführung gestoppt werden. Allein im Zeitraum November 2021 bis heute sind bei der KfW Anträge in Höhe von über 20 Mrd. EUR Fördervolumen eingegangen.

Über die Behandlung der vorliegenden, noch nicht zugesagten Anträge sowie mögliche alternative Förderangebote werden BMWK und KfW zügig entscheiden.

 

Update vom 20. Januar 2022

Für die KfW ist laut Bank Liste der förderfähigen Maßnahmen maßgeblich, da diese auch den Finanzierungspartnern vorliege. (Hinweis: Diese ist nicht abschließend.) Für die BAFA ist jedoch die Richtlinie oberste Maßgabe. Es kann also in Einzelfällen vorkommen, dass das Bundesamt zu einer etwas anderen Interpretation der Förderwürdigkeit gelangt. Der GIH ist diesbezüglich mit dem Ministerium in Kontakt, damit hier baldmöglichst Einigkeit herrscht.

Update vom 18. Januar 2022

Das BAFA hat gestern Abend die Internetadresse (URL) des Zuschussportals geändert. Energieberater sollten daher ihre Browser-Favoriten anpassen und den BEG-Zugang für Energieeffizienz-Experten (TPB, TPN, Formulare, technische FAQs…) neu laden.

Update vom 14. Januar 2022

Das permanente Drängen des GIH zeigt (teilweise) Erfolg: Die BEG-Seite wird übersichtlicher. Zudem teilt das BAFA dem GIH nun Änderungen der BEG-Richtlinie und der Verwaltungspraxis mit. Diese veröffentlicht der GIH umgehend dann in diesem Blog.

Das BAFA hat den GIH informiert, dass

„dass der Internetauftritt für die Unterseite der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) www.bafa.de/beg des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angepasst wurde.

Es werden nun zwei neue Kacheln zur Verfügung gestellt:

  1. Informationen für Antragstellende:

Hier finden die Antragstellenden alle für den Antragsprozess wichtigen Links und Unterlagen sowie eine detaillierte Beschreibung des (idealtypischen) Antragsprozesses.

  1. Informationen für Energieberater:

Hier finden Energie-Effizienzberater- und -beraterinnen alle wichtigen Links und Unterlagen für die jeweiligen Zuarbeiten zum Antrag.

Durch die beiden neuen Kacheln sollen die Antragstellenden sowie die Energie-Effizienz-Experten und -Expertinnen übersichtlicher und intuitiver durch unseren Antragsprozess geführt werden. Beide neuen Kacheln sind unten dargestellt.

Weiter möchte ich ankündigen, dass das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zukünftig folgende allgemeine Informationen in regelmäßigen Abständen an Sie in Form einer Informations-E-Mail versenden wird:

  • statistische Informationen zu den BEG-Anträgen (monatlich)
  • Neuerungen/Änderungen der BEG-Richtlinie und/oder der Verwaltungspraxis (bei Bedarf)“

Update vom 12. Januar 2022

Aufgrund der „vorläufige Haushaltführung“ der neuen Regierung wurden die 2022er Fördergelder für die „Energieberatung für Wohngebäude“ erst jetzt dem BAFA zur Verfügung gestellt. Die BAFA-Beamten sollten also nächste Woche wieder mit den ausgesetzten iSFP-Auszahlungen fortfahren.

Wiederholter Hinweis: dem Ministerium fällt weiterhin auf, dass viele iSFP gleichlautend und und mit gleicher Reihenfolge (oft auch mit dem Heizungstausch zuerst) erfolgen. Wir weisen dringend darauf hin, dass die iSFPs INDIVIDUELL auszuführen sind. Ansonsten könnte es zu Einschränkungen bei dieser Förderung kommen.

Update vom 11. Januar 2022

Wirtschaft- und Klimaminister Robert Habeck gerade zum Klima-Sofortprogramm: Das Ministerium möchte die Effizienzkriterien in Neubau und Sanierung hochsetzen und die Förderung anpassen. Das GEG soll rasch novelliert werden.

Update vom 11. Januar 2022

Am 10.1. wurde der Infoletter der KfW an alle EEE-Experten versendet. Der GIH hat die wichtigsten Inhalte des Newsletters zusammengefasst.

  • BEG WG/BEG NWG Übergangsregelung: Zum 01.02.2022 entfällt die Förderung der EH/EG-Stufe 55 im Neubau – bis zum 30.6.2022 gilt dies nicht für die Betroffenen des Hochwassers in 2021
  • Reporting zur BEG veröffentlicht: Das BEG-Reporting wird vierteljährlich aktualisiert und gibt einen Gesamtüberblick über die Zusagen für Fördermaßnahmen durch KfW und BAFA. Es steht unter www.machts-effizient.de/beg sowohl als Ergebnisübersicht mit Grafiken als auch als Datenblatt zur Verfügung.
  • Aktuelle FAQ zur BEG: hier FAQ 8.2: Wie sind die Kosten für die Baubegleitung und Fachplanung nachzuweisen, wenn sie in der Rechnung nicht separat ausgewiesen sind? Wird für die investive Maßnahme und für die Fachplanung und Baubegleitung eine Gesamtrechnung ausgestellt, so muss bei der KfW ein Nachweis der Teilleistungen zur Fachplanung und Baubegleitung in verständlicher Form in einem separaten Schreiben als Anlage zur Rechnung erfolgen. Zu den aktuellen FAQs
  • Gut zu wissen! Der Fortbildungskalender für EnergieeffizienzExperten bietet eine Übersicht zu Fortbildungen in ganz Deutschland, in denen Inhalte aus den Fortbildungskatalogen des Regelhefts der Energieeffizienz-Expertenliste gelehrt werden.

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Themen gibt es hier den kompletten Infoletter zum Nachlesen.

Update vom 23. Dezember

Die KfW informiert aktuell über folgende Themen, welche die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261/262/263, 461/463) betreffen.

1. Übergangsregelung EH/EG-Stufe 55 im Neubau für Betroffene des Hochwassers 2021
2. Wechsel EH/EG 40 Neubau in EH/EG 55 Neubau
3. Konkretisierung zu den Ausnahmeregelungen für die Betroffenen des Hochwassers 2021
4. Neue Regelung zur Kumulierungsgrenze von 60 %
5. Sperrfrist nach Verzicht

KfW-Information für Multiplikatoren vom 23.12.2022

Anlage zur KfW-Information für Multiplikatoren – Beispielrechnung zur Kumulierungsgrenze von 60%

Update vom 23. Dezember

Das erste BEG-Reporting wurde aktuell vom BMWi veröffentlicht. Das BEG-Reporting gibt einen Gesamtüberblick über die Zusagen für Fördermaßnahmen in der BEG bei der KfW und dem BAFA bis zum 30. September 2021. Dabei ist zu beachten, dass die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen beim BAFA bereits zum 1. Januar 2021 gestartet ist. Mit dem Programmstart bei der KfW wurden ab dem 1. Juli 2021 die BEG Wohngebäude (WG) und BEG Nichtwohngebäude (NWG) sowie eine Kreditvariante für Einzelmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Das BEG-Reporting soll vierteljährlich aktualisiert werden.

Update vom 22. Dezember

Förderung zum sommerlichen Wärmeschutz in neuer FAQs eingeschränkt: In der gestern veröffentlichten Liste der förderfähigen Maßnahmen werden nun nicht mehr alle Umsetzungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108 pauschal gefördert. So sind nun „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“ ausgenommen. Gefördert werden nur noch Maßnahmen, die „parallel zur Verglasungfläche installiert werden“.

Hinweis: Diese Änderung wurde allerdings unter dem alten Datum gespeichert. Wir sind schon auf das BAFA zugegangen und bitten um einen klaren Änderungshinweis..

Update vom 17. Dezember

Die Bearbeitungszeiten des Zuwendungsbescheids der Bundeförderung Energieberatung für Wohngebäude belaufen sich gerade auf 6 bis 7 Wochen. Sie können sich wegen der Feiertage und der „vorläufige Haushaltführung“ aufgrund der neuen Regierung weiter verzögern. Daher werden in den ersten beiden Januarwochen wohl keine Zuwendungsbescheide ausgestellt werden können. Bis Jahresende sollten die erste Rückmeldung auf die Anträge weiterhin in 1 bis 2 Tage erfolgen. Es wurden neue BAFA-Mitarbeiter*innen eingearbeitet, so dass der Antragsstau trotz sehr hoher Zahlen abgearbeitet werden sollte. Das BMWi geht von fast 75.000 geförderten Beratungen im Jahr 2021 aus.

Wichtig: Der Zuwendungsbescheid ist die Sicherstellung des Bundes, dass die Förderung erfolgt – sofern die Anforderungen an den Bericht erfüllt sind. Das finanzielle Budget stehe dafür zur Verfügung.

Noch wichtiger: Dem Ministerium ist aufgefallen, dass viele iSFPs vom selben Energieberater*in für unterschiedliche Gebäude fast identisch seien. Wir appellieren dringend an die Mitglieder, dass diese sorgfältig und individuell (daher auch der Name iSFP) erstellt werden, damit es hier nicht zu drastischen Änderungen (im Einzelnen und generell) kommt. Zudem sollten sie logisch aufgebaut sein: das bedeutet, dass im ungedämmten Altbau meist im ersten Schritt die Hülle saniert und dann erst die mit erneuerbaren Energien betriebene Heizung geplant werden sollte.

Update vom 14. Dezember

Aktualisierung um 15.55 Uhr: Das Portal ist wieder erreichbar!

Der Zugang zum iSFP-Portal ist derzeit nicht möglich. Auf Nachfrage hat die BAFA mitgeteilt, dass die BAFA-IT beauftragt sei. Man könne noch nicht sagen, wie lange die Arbeiten andauern würden.

Update vom 13. Dezember

Die technische Projektbeschreibung zum Austausch von Hauseingangstüren derzeit im Antragsportal nicht möglich.

Das BAFA bestätigte dies, es handele „sich um ein bereits bekanntes Software-Problem, welches in wenigen Tagen wieder behoben sein sollte.“

Folgende Übergangslösung schlug das BAFA vor:

„Übergangsweise bitte ich um Auswahl eines ähnlichen Feldes, der gleichen U-Wert-Gruppe mit einem separaten formlosen Hinweis-Upload, mit Schilderung des Problems und der eigentlich gewünschten Maßnahme.

  • zB: „ertüchtigte Fenster, Balkon und Terrassentüren“:   U-Wert=1,3
  • oder: „ Vorhangfassade“:                                                           U-Wert=1,3

Im TPN, Stufe 2 des Antragsverfahrens funktioniert die Auswahl nach wie vor.“

Update vom 13. Dezember

Am 09.12. wurde der Infoletter der KfW an alle EEE-Experten versendet. Der GIH hat die wichtigsten Inhalte des Newsletters zusammengefasst.

  • BEG NWG:  Bei der Erstellung und Einreichung einer gBnD für den gewerblichen Zuschuss bestehen in der KfW-Online-Anwendung aktuell technische Probleme mit der Authentifizierung
  • BEG WG/BEG NWG: Wechselmöglichkeiten von EH/EG 40 Neubau in EH/EG 55  bei Vorhaben mit Antragstellung bis 31.01.2022. Bei Vorhaben mit Antragstellung ab 01.02.2022 ist dies nicht mehr möglich.
  • BEG: Förderung von Wärme und Gebäudenetzen – Foliensatz des BMWi zum Download
  • Die FAQ zur BEG wurden aktualisiert: siehe auch FAQ 6.16: Welche Anforderungen gelten für die Förderung von Gas-Hybridheizungen, z.B. in Verbindung mit Solarthermie?

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Themen gibt es hier den kompletten Infoletter zum Nachlesen.

Update vom 10. Dezember

Aktuell erhielten wir vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die ressortabgestimmten Änderungsfassungen der BEG Richtlinien für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Weitere Infos

Update vom 29. November

Zu der Frage, ob ein iSFP-Bonus für die BEG WG in Anspruch genommen werden kann, wenn mit einer Maßnahme eine nächste Effizienzhausstufe erreicht wird, antwortete uns das BMWi:

„Das stimmt so; der iSFP-Bonus wird gewährt, wenn die Maßnahmen im iSFP enthalten sind, dieser aber noch nicht vollständig („in einem Zug“) umgesetzt wird. Ob die Maßnahmen des „1. Maßnahmenpakets“ dabei noch „nur“ als EM zu qualifizieren sind, oder bereits eine erste EH-Stufe (z.B. EH 100) erreichen, ist oftmals sicherlich Zufall. Wenn bereits eine EH-Stufe erreicht wird, wird deren Förderquote aus der BEG WG zugrunde gelegt und um 5%-Punkte erhöht. Wichtig ist aber, dass nicht direkt alle enthaltenen Maßnahmen und damit die „Zielstufe“ noch nicht erreicht wird.“

Dies soll in Kürze in einer weiteren FAQ veröffentlicht werden.

Update vom 25. November

Im Koalitionsvertrag wurden folgende BEG-Änderungen angekündigt. Daher ist sehr sicher, dass 2022 eine größere BEG-Novelle ansteht.

  • Breite, systematische Nutzung von Sanierungsfahrplänen. Erstellung iSFPs „z. B. für Wohnungseigentumsgemeinschaften und beim Kauf eines Gebäudes kostenlos“.  GIH begrüßt dies, da dadurch mehr Sanierungen in WEGs und beim Gebäudekauf angereizt werden.
  • Einführung Förderprogramm für Wohnungsneubau mit Fokussierung auf Treibhausgas-Emissionen pro m² Wohnfläche als Ersatz für die ab Februar 2022 gestrichene Neubauförderung zum Effizienzhaus 55.  GIH: Noch unklar, ob dies die Umstellung der BEG weg vom Referenzgebäude bedeutet. Bleibt die Effizienzhausförderung 40 bestehen?
  • Weiterentwicklung und Umschichtung der Förderprogramme.  GIH: Könnte mehr Sanierungs- und weniger Neubauförderung bedeuten oder dass die BEG-Fördersätze von Gebäudetechnik und -hülle harmonisiert werden.
  • Unterstützung der Privathaushalte mit KfW-Förderung bei der privaten Hochwasser- und Starkregenvorsorge.  GIH hält dies für sehr wichtig und wird Hochwasserpass-Schulungen weiter ausbauen.
  • Fortschreibung Quartiersansatz und Innovationsklausel.  GIH: Heißt das, das die Bilanzierung über THG statt Primärenergie erfolgt? Es könnte „Greenwashing“ in Quartieren bedeuten, da dadurch weniger ambitionierte Maßnahmen mit Leuchtturmprojekten „verrechnet“ werden könnten.
  • Fortführung Förderprogramm Serielles Sanierung und Ausweitung innerhalb der BEG.  GIH begrüßt jede Art von Effizienzförderung.

Weitere für Energieberater relevanten Maßnahmen finden sich in der GIH-Kommentierung des Koalitionsvertrags.

Update vom 25. November

Auf Nachfrage erhielt der GIH vom BAFA folgende Auskunft zum Thema ‚Fachunternehmererklärung‘:

„…beim BAFA ist eine Fachunternehmererklärung nur für die Anlagen zur Wärmeerzeugung bzw. die Heizungsoptimierung hochzuladen, da in diesem Fördertatbestand kein EEE miteingebunden werden muss. Hier benötigen wir dann vom Fachunternehmer eine Bestätigung des fachgerechten Einbaus bzw. zur Einhaltung der TMA.  In den anderen Förderbereichen erfassen wir die erforderlichen Angaben über den Technischen Projektnachweis, hier ist keine Fachunternehmererklärung notwendig, denn der EEE bestätigt uns vorgenanntes.

Zu Beginn der BEG EM wurde noch vom BAFA im Fördersegment Gebäudehülle eine Fachunternehmererklärung provisorisch mitgesendet. Mittlerweile ist aber der TPN erweitert worden und ausreichend. Die KfW erfasst diese Informationen über ein extra Formular, das ist beim BAFA nicht notwendig.“

Update vom 19. November

Die Anfrage eines Energieberaters an die KfW ergab folgende Informationen:

„Aufgrund der aktuellsten Novellierung der Förderrichtlinie weisen derzeit die Energieberater vermehrt auf die Anforderungen gemäß der ANBest-P hin (siehe dazu Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – BEG NWG/WG/EM unter „2 Rechtsgrundlagen“).

  1. Bei einer telefonischen Anfrage in der Fachabteilung der KfW von Juli 2021 erteilte die KfW uns die Aussage, dass eine Ausschreibung ausschließlich bei öffentlichen Fördermittelempfängern notwendig ist und soweit möglich mindestens drei Angebote einzuholen sind. Bei privaten Fördermittelempfängern ist dies nach Aussage der KfW nicht zwingend erforderlich.
  2. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es spezielle Anforderungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens gibt. Wenn unser Kunde (privater Fördermittelempfänger) eine Aktennotiz verschriftlicht, wonach man mehrere Anbieter kontaktiert hat, sich aufgrund der Leistungsfähigkeit und des Preises für Anbieter X entschieden hat, sollte der Anforderung nach unserem Dafürhalten Genüge getan sein. Dies wurde von Seiten der KfW so bestätigt.
  3. Wir verstehen die Dokumentation des Verfahrens und der Ergebnisse so, dass diese ganz normal vom Träger der Investitionsmaßnahme zu den Bauunterlagen gelegt werden kann und nicht separat bei Ihnen einzureichen ist, richtig? Diese Aussage wurde von der KfW ebenfalls bestätigt.“

Update vom 9. November

Am 7.11. wurde ein Infoletter der KfW an alle EEE-Experten versendet. Der GIH hat die wichtigsten Inhalte des Newsletters zusammengefasst.

  • BEG WG/BEG NWG Die Liste der technischen FAQ Effizienzhäuser/Effizienzgebäude wurde zum 21.10. angepasst
  • BEG EMp BzA-/gBzA-Erstellung und Zusagen für Gebäudenetze sowie Anschluss an Wärme- bzw. Gebäudenetze: Seit dem 21.10.2021 gelten bei den BEG Einzelmaßnahmen für Gebäudenetze und Anschluss an Wärme- bzw. Gebäudenetze geänderte Förderbedingungen. Maßgeblich ist das Datum der Antragstellung.
  • BEG EM Austauschprämie für Ölheizungen – verpflichtende Entsorgung der Altanlage: Die Gewährung der Austauschprämie für Ölheizungen setzt voraus, dass die auszutauschende Ölheizung nachweislich entsorgt wird. Wird eine mit Öl betriebene Heizungsanlage ausgetauscht, wird ein Bonus von zehn Prozentpunkten auf den Fördersatz der zu errichtenden Anlage gewährt.
  • Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Maßnahmen zur Ressourceneffizienz – wichtiger Hinweis zum Antragstellungsprozes: Im Programm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ gibt es seit dem 01.11.2021 die Möglichkeit der Förderung von Maßnahmen zur Ressourceneffizienz.
  • Die FAQ zur BEG wurden aktualisiert

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Themen gibt es hier den kompletten Infoletter zum Nachlesen.

Update vom 8. November

Das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen wurde erweitert und die Aufzugsschachtentlüftung in den Katalog der förderfähigen Maßnahmen nach BEG aufgenommen. Unter Punkt 1.3 Umfeldmaßnahmen heißt es nun „Als Umfeldmaßnahmen können Systeme zur Rauchableitung, Lüftung und Wärmeabfuhr in Aufzugsanlagen gefördert werden, die der Energieeinsparung im Gebäude dienen, indem sie die für den Brandfall vorgesehenen Schachtöffnungen bedarfsgerecht temporär verschließen und sofern mit dem jeweiligen System die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Lüftung und Entrauchung von Aufzugsschächten eingehalten werden.“ Das aktuelle BEG Infoblatt zum Download.

Update vom 5. November

Einstellung der BEG-Förderung von Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau: Zum 1. Februar 2022 wird die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-gebäude 55 der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingestellt. Vollständige Anträge können noch bis 31.01.2022 gestellt werden. Maßgeblich hierfür ist das Datum der Antragstellung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) begründet diesen Schritt mit einer Optimierung der Fördermittelnutzung, da sich das Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 – auch dank der bisherigen Förderung – als Effizienzstandard weitgehend durchgesetzt hat. Die FAQ des BMWi wurde entsprechend erweitert.

Update vom 2. November

Änderungen der FAQs bei 1. Maßnahmen an Gemeinschaftseigentum durch WEG-Verwalter und 2. Bestätigung bei Austausch der Ölheizung

Update vom 2. November

Eindeutige Bestätigung durch BAFA: Wird BEG-EM Zuschussantrag mit iSFP-Bonus beantragt, der iSFP aber vom BAFA – trotz möglicher Anpassung des Energieberaters – abgelehnt, „wird lediglich der 5%-Bonus nicht gewährt.“ Der BEG-Förderantrag selbst „bleibt davon unberührt.“

Update vom 1. November

Erstellt man bei einem BEG EM-Antrag eine TPN, die sich nur auf den sommerlichen Wärmeschutz bezieht, muss man aktuell „Fenster“ auswählen. Ein zusätzliches Schreiben ist hochzuladen, mit der Bemerkung, dass es sich nur um einen Antrag zum sommerlichen Wärmeschutz handelt. Sonst ist ein Antrag derzeit nicht möglich. Weitere Infos

Update vom 25. Oktober

„Geld, das keiner will? Warum Förderungen nicht beantragt werden“ – in der SWR2-Sendung Geld, Markt, Meinung erklärt Dieter Bindel, Vorsitzender des GIH Baden-Württembergs, die – auch finanziellen – Vorzüge einer iSFP-Beratung bei der BEG-Förderung zur energetischen Sanierung. Prof. Dr. Alexander Kritikos vom Deutschen Institut für Wirtschaftsförderung schildert die Gründe, warum viele Förderungen nicht ausreichend nachgefragt werden. (Minute 0 bis 8)

SWR2-Radiosendung zu Förderungen (23.10.2021)

Update vom 15. Oktober

Am 15.10. wurde ein Infoletter der KfW an alle EEE-Experten versendet. Der GIH hat die wichtigsten Inhalte des Newsletters zusammengefasst.

  • Abwärme kann im Nachweis der EE Klasse in der BEG WG und BEG NWG nun anteilig angerechnet werden, wenn es sich um unvermeidbare Abwärme handelt.
  • Der Begriff Gebäudenetz in der BEG wird erweitert. Als Gebäudenetz zählt ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten.
  • Ab dem 21.Oktober 2021 ist bei Vorhaben von Wohnungseigentümern/ Wohnungseigentümerinnen am Gemeinschaftseigentum eine Antragstellung ausschließlich durch die WEG möglich.
  • Zum 21.Oktober 2021 wird eine neue Version des BEG-Prüftools zur Verfügung stehen.
  • Neuerung in den technischen FAQ: Abwärme kann im Nachweis der EE Klasse anteilig angerechnet werden, wenn es sich um unvermeidbare Abwärme handelt und soweit diese über ein technisches System, wie etwa über eine Wärmepumpe oder über einen Wärmeübertrager, nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung des Wärmebedarfs erstmalig eingesetzt wird.
  • Ab 21. Oktober 2021 wird für die wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Zuschussprodukte der BEG (461/463) die Online-Anwendung zur Erstellung einer „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) bzw. einer „gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ (gBnD) zur Verfügung stehen.
  • Bei der Erstellung einer BzA ist darauf zu achten, dass die Angabe der „Gesamtanzahl der Wohneinheiten im Gebäude“ entsprechend der Bilanzierung für das Gebäude erfolgt.

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Themen gibt es hier den kompletten Infoletter zum Nachlesen.

 

Update vom 14. Oktober

Vorträge des GIH-Bundeskongress 2021 zum Thema Bundesförderung Effiziente Gebäude:

BEG – Stand und Perspektiven  Jens Acker, Referatsleiter IIC3 (BEG), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

BEG WG und NWG – Erste Erfahrungen  Ralf Preußner, Produktmanager EBS/BEG, Kreditanstalt für Wiederaufbau

BEG-EM – Erfahrungen und Ausblick  Dr. Ina Bartmann, Unterabteilungsleiterin und Leiterin des Aufbaustabs des BAFA in Weißwasser, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Alle weiteren Vorträge des GIH-Bundeskongress können im internen Bereich (Login erforderlich) im Reiter “Bundesverbands-Info” nachgelesen werden.

Update vom 12. Oktober

Frage eines Mitglieds zur Nachweisführung bei Neubauten NWG Effizienzhäuser: Nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (Nichtwohngebäude) wird in der Anlage zu den technischen Mindestvorausetzungen gefordert, dass die Dichtheit des Luftleitungssystems nachzuweisen ist. Falls so eine Anlage eingebaut werden sollte. In den technischen FAQs gibt es bisher keinen Hinweis zur Nachweisführung.

Die KfW gab hierzu folgenden Hinweis: „Bei der Umsetzung von Effizienzhäusern/-gebäuden mit Lüftungsanlagen sind die planmäßigen Luftvolumenströme der raumlufttechnischen Anlagen einzustellen. Über die Einstellung der Sollwerte sollte ein messtechnischer Nachweis nach DIN EN 12559 D.1 erbracht werden. (siehe auch TFAQ 16.06)

Für Nichtwohngebäude ist nachzuweisen, dass die Dichtheitsklassen nach DIN EN 1507 und DIN EN 12237 als Voraussetzung für die Energieeffizienz der Anlagen, eingehalten werden. Die Prüfung der Dichtigkeit des Kanalsystems erfolgt nach EN 12559 D.8. Bei Anlagen mit komplexen Luftleitungssystemen kann die Prüfung abschnittsweise erfolgen und dabei auf die Hauptleitungen beschränkt werden.“

Update vom 11. Oktober

Mitglieder fragen nach der Abwicklung der BEG-Förderung inkl. Baubegleitung bei Neubauten von Mehrfamilienhäuser:

Auch Bauträger können eine BEG-Förderung beantragen und diese entweder selbst investiv nutzen oder an die Käufer weitergeben. Wichtig: Wer die investive Förderung in Anspruch nimmt (Bauträger oder Käufer) entscheidet auch darüber, wer die Baubegleitung beantragen MUSS. Der administrative Aufwand hierbei reduziert sich natürlich für Energieberater erheblich, wenn dies alles über den Bauträger abgewickelt wird.

Siehe dazu auch die offiziellen BEG-FAQs des BMWis (Frage 5.11). Diese werden auf dringlichem Wunsch des GIHs seit einiger Zeit bei jeder Änderung unter einer neuen Version abgespeichert. Damit können Energieberater die zum Antrag geltenden BEG-Regelungen auch später noch einsehen.

Update vom 7. Oktober

Derzeit läuft der BAFA-Energietag 2021. Alle aktuellen News sind live hier zu finden. Dort Ausblick auf zu erwartende Maßnahmen bis 2030, aber auch Infos zu den BEG-Bearbeitungszeiten.

Update vom 6. Oktober

Anpassungen in den KfW-Programmen 261/262/263, 461/463 durch Aktualisierung der BEG Richtlinien: Die Merkblätter und die Infoblätter zur Antragstellung mit Stand 10/2021 sowie das überarbeitete „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ werden ab 06.10.2021 im KfW-Partnerportal und auf den entsprechenden Produktseiten der BEG zur Verfügung gestellt.

Update vom 28. September

Derzeit erreichen den GIH Rückmeldungen von Mitgliedern, dass bei der BEG in manchen Software-Programmen Abluftlüftungsanlagen besser bewertet werden als Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung. Wir klären gerade, ob das am Rechenkern, den Fraunhofer den Softwareanbietern zur Verfügung stellt, liegt.

Update vom 22. September

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden Anlagen zur Stromerzeugung (u.a. Photovoltaik-Anlagen) nicht gefördert. Im Rahmen einer Einzelmaßnahme zum Austausch oder Einbau einer Anlage zur Wärmeerzeugung werden PVT-Kollektoren (nur Hybridkollektoren zur Wärme- und Stromerzeugung, keine reinen PV-Kollektoren!), Luft-Wärmeüberträger zur Abwärmenutzung von PV-Anlagen (inklusive Unterkonstruktionen) gefördert.

Im Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) werden stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Kraft-WärmeKopplungs-Anlagen) und Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert, wenn für diese Anlagen keine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird. Die Förderung der BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) erfolgt durch die KfW.

Update vom 20. September

Jürgen Leppig hat am 16. September in der BAFA-Niederlassung Weißwasser in einem sehr konstruktiven Gespräch den BEG-Verantwortlichen Verbesserungen ausgewählter Prozessschritte im Rahmen der BEG-Antragstellung und beim Prozess der Erstellung der erforderlichen Unterlagen durch den Energie-Effizienz-Experten (TPB/BzA und TPN/BnD) vorgestellt. Ziel ist es, dass das BEG-Antragsverfahren – insbesondere IT-technisch – vereinfacht und beschleunigt wird, auch um Rückfragen zu verringern.

Einige Punkte davon sind bei der BAFA schon in der Bearbeitung, weitere werden in Kürze angegangen.

Jürgen Leppig und BEG-Verantwortliche der BAFA in Weißwasser

Update vom 18. September

In den ersten sieben Monaten 2021 wurden im BAFA-Programm Energieberatung für Wohngebäude rund 40.000 geförderte Beratungen durchgeführt. Das sind deutlich mehr als in den Jahre 2019 und 2020 zusammen. Es werden derzeit über 6.000 Beratungen monatlich durchgeführt, wovon rund 4.000 iSFPs sind. Zudem gab es 2021 schon rund 1800 Beraterneuzulassungen und damit doppelt so viele im Vergleich zum ganzen Vorjahr. Knapp ein Viertel davon sind Handwerksmeister.

Update vom 14. September

Trennung iSFP-Beratung und Energieausweis: Wenn im Rahmen eines iSFPs auch ein Energieausweis ausgestellt wird, darf dieser nicht auf der selben Rechnung erscheinen. Zur Absicherung sollte der Energieausweis nicht komplett kostenlos angeboten werden, sondern auf einer separaten Rechnung abgerechnet werden. Der GIH empfiehlt, den Energieausweis auch etwas zeitversetzt dem Kunden zuzustellen. Hintergrund ist, dass der iSFP gefördert wird, der Energieausweis jedoch gesetzlich vorgeschrieben ist und die Fördermittelgeber deshalb auf eine strikte Trennung bestehen.

Update vom 13. September

Das BMWi hat uns auf Rückfrage nun die ab 21. Oktober gültigen aktualisierten Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Änderungsmodus zugesendet. So sind die Anpassungen zu den derzeitig noch gültigen Richtlinien in Blau einfach erkennbar.

BEG-Richtlinie EM (Stand 08.09.21) – inkl. Änderungen

BEG-Richtlinie WG (Stand 08.09.21) – inkl. Änderungen

BEG-Richtlinie NWG (Stand 08.09.21) – inkl. Änderungen

Update vom 13. September

Da es in der BEG-FAQ 5.11 des BMWi nicht eindeutig ersichtlich war, ob nur bei Kreditförderungen Bauträger die Förderung ausgezahlt bekommen können oder ob dies auch bei Zuschussförderungen der Fall ist, bat der GIH um eine Klarstellung.

Das Ministerium hat die FAQ 5.11 nun angepasst, so dass deutlich wird, dass Bauträger im Rahmen der BEG-Förderung einen Zuschuss oder einen Kredit beantragen können.

Update vom 9. September

Die aktualisierten Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurden dem GIH im Vorfeld gesendet. Diese sollen zum 21. Oktober 2021 in Kraft treten. Damit alle GIH-Mitglieder sich auf die sehr wahrscheinlichen Änderungen in der Beratung einstellen können, veröffentlicht der GIH diese samt Erläuterungen im BMWI-Wortlaut wie folgt schon vorab:

Der Änderungsbedarf hat sich aus der Konkretisierung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ergeben. Das Ziel ist es, BEG und BEW gut aufeinander abzustimmen und Lücken bei der Förderung von Netzen zu vermeiden.

Dafür wird der Begriff Gebäudenetz in der BEG erweitert, sodass dieses aus bis zu 16 Gebäuden (WG oder NWG) bzw. bis zu 100 Wohneinheiten bestehen kann. Diese Änderung schließt die Lücke zur BEW, da Netze mit mehr als 16 Gebäuden bzw. über 100 Wohneinheiten in der BEW gefördert werden. Bisher sind in der BEG nur Gebäudenetze auf den Grundstücken eines Eigentümers förderfähig. Außerdem wird die Anforderung an den Anteil an erneuerbaren Energien (EE) bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes erhöht auf 55 % (Fördersatz 30 %) bzw. 75 % (Fördersatz 35 %). Unvermeidbare Abwärme wird als Alternative zu erneuerbaren Energien in Gebäudenetzen zugelassen.

Des Weiteren wird der Anschluss an Wärmenetze erleichtert. Grundsätzlich dürfte eine Dekarbonisierung zentraler Infrastrukturen (Netze) effizienter und einfacher sein, als bei individuellen Heizungssystemen, weshalb Netzanschlüssen besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Transformation der Wärmenetze wird durch die BEW gefördert, während die BEG-Förderung den Anschluss möglichst vieler Gebäude an Wärmenetze unterstützen soll. Folglich werden für die Anforderungen an den EE-Anteil in Wärmenetzen für die BEG-Förderung beim 25 % EE-Anteil auch ein Primärenergiefaktor von max. 0,6 (Fördersatz von 30 %) und beim 55 % EE-Anteil ein Primärenergiefaktor von max. 0,25 oder Vorlage eines BEW-Transformationsplans (Fördersatz von 35 %, oder EE-Klasse in BEG WG/NWG) ermöglicht. Unvermeidbare Abwärme kann auf den EE-Anteil angerechnet werden.

Daneben wurden kleinere Klarstellungen und Anpassungen vorgenommen:

  • „Bestandsgebäude“ müssen fertiggestellt sein (kein unvollendeter Rohbau)
  • Aufteilung der Förderhöchstbeträge bei mehreren Investoren
  • Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten, wenn nur ein Teil des Gebäudes betroffen ist
  • Aufhebung der Anforderung zur Kreditübertragung/-tilgung bei Veräußerung des Gebäudes, Aufhebung Ausnahme bei Vorfälligkeitsentschädigung bei frühzeitiger Kredittilgung
  • Ergänzende Klarstellung zum Ausschluss von Insichgeschäften

BEG-Richtlinie EM (Stand 08.09.21)

BEG-Richtlinie WG (Stand 08.09.21)

BEG-Richtlinie NWG (Stand 08.09.21)

Falls einem GIH-Mitglied darin etwas auffallen sollte, bitte rasche Rückmeldung an uns, damit wir versuchen, dies noch durch das BMWi anpassen zu lassen.

Update vom 8. September

Das BMWi hat angekündigt, im Oktober „einzelne (technische) Anpassungen der BEG“ durchzuführen, die insbesondere durch die anstehende Einführung der „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ erforderlich sind. Der GIH ist am 28. September zu einem virtuellen Austausch mit BMWi, KfW und BAFA geladen. Die Informationen werden umgehend hier veröffentlicht.

Das BMWi schrieb, dass „insbesondere der große Erfolg der BEG weiterhin dazu [führe], dass die (telefonische) Erreichbarkeit und Antwortgeschwindigkeit von Durchführern noch weiter ausgebaut und teilweise auch die Bearbeitungsgeschwindigkeit noch weiter erhöht werden muss. Auch können sicherlich noch einige Prozessabläufe weiter optimiert werden – hier sind wir für Ihr Feedback und Ihre Verbesserungsvorschläge sehr dankbar.“

Gerne freut sich der GIH über konkrete Rückmeldungen dazu an buero@gih.de.

Update vom 7. September

Die KfW hat dem GIH drei Fragen wie folgt beantwortet:

  • GIH: Die KfW legt sehr viel Wert auf die Bekämpfung der „Geldwäsche“. Ab einem Betrag von 15.000 EUR müssen zusätzliche Nachweise erbracht werden. Beim BAFA werden solche Nachweise nicht gefordert. Kann man dies harmonisieren?

Antwort KfW: Wir sind mit BMWi und Bafa im Gespräch über die Harmonisierung der Prozesse u.a. zur Legitimation.

  • GIH: Ist es grundsätzlich möglich, über die Höchstfördersummen hinausgehende Beträge in den BEG-Anträgen anzusetzen? Hausbanken raten Kunden/Energieberater davon ab. Auch das BAFA lehne derartige Anträge manchmal ab. Bei der KfW gab es bei den bisherigen Programmen dazu keine Einschränkungen.

Antwort KfW: Für die investive Förderung ist das weiter unschädlich. Bitte für die nichtinvestive Förderung von Baubegleitung und Nachhaltigkeit den entsprechenden Infoletter zur Angabe der fördergerechten Beträge beachten.

  • Späte Beantragungszeiten der BnD und gBnD: Laut KfW-Schreiben ist z.B. Einreichung der BnD erst ab Juli 2022 über die Hausbank möglich. Bleibt es dabei?

Antwort KfW: Bitte die unterschiedlichen Regelungen für Zuschuss (Oktober 2021) und Kredit (Juli 2022) dem entsprechenden Infoletter entnehmen.

Update vom 31. August

Achtung. Wichtiger Hinweis: Mit ihrer TPB können Kunden bei der Beantragung einer BEG EM beim BAFA Energieberater ohne Zustimmung als Bevollmächtigte ernennen. Bis zur Klärung, wie das künftig verhindert werden kann, empfiehlt der GIH, die Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie auf keinen Fall als Bevollmächtigte benannt werden, es sei denn Sie wollen dies.

Der GIH versucht hier mit dem BAFA, eine Lösung zu erreichen.

Update vom 25. August

Hilfestellung bei Förderprogrammen zu Luftdichtheit und Wärmebrückenreduzierung: Ob Kredit, Zuschuss oder über die Steuererklärung: Aktuelle Förderprogramme des Bundes sehen als Fördervoraussetzung eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung vor. Diese muss entsprechend nachgewiesen werden. Energieeffizienz-Experten und Ausführende bzw. Fachunternehmer können dabei auf Vorlagen des FLiB, die mit Unterstützung des GIHs erstellt wurden, zurückgreifen. Weitere Infos

Update vom 25. August

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat zwei Muster für Unternehmererklärungen zum neuen GEG erarbeitet. Der GIH hat die Freigabe erhalten, diese für seine Mitglieder zur veröffentlichen.

Die Muster für die Außenbauteile und die Technische Gebäudeausrüstung werden zur Anwendung empfohlen. Eine Vorschrift zur Nutzung dieser Formulare besteht nicht, lediglich die Schriftform der Unternehmererklärung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Formular ‘Außenbauteile’

Formular ‘Technische Gebäudeausrüstung’

Update vom 25. August

Wie vom GIH gefordert hat das BMWi einige Erleichterungen im BEG für Betroffene der Flutkatastrophe 2021 kurzfristig ermöglicht. So kann mit dem Vorhaben bereits vor Antragstellung begonnen werden. Auch zählen Sperrfristen nicht, wenn im Rahmen des Hochwassers Anlagen und Bauten beschädigt wurden. Eine Kumulierung mit anderen Förderquoten wird ebenfalls erlaubt. Weitere Info

Update vom 18. August

Der iSFP boomt weiter. Es wurden dieses Jahr schon 70.000 Anträge beim BAFA gestellt. Das sind jetzt schon fast dreimal so viele wie im ganzen Jahr 2020, als es noch keinen iSFP-Bonus in der Förderung gab.

Update vom 17. August

Wiederholt wird die GIH-Geschäftsstelle gefragt, ob man über die Höchstfördersummen hinausgehende Beträge in den BEG-Anträgen ansetzen könne. Bei der KfW spielt dies wohl keine Rolle (auch wenn Hausbanken davon abraten), allerdings seien BAFA-Anträgen schon abgelehnt worden, wenn die Fördersumme im Antrag überschritten wurde. Gerne freut sich der GIH (buero@gih.de) über Erfahrungen diesbezüglich – zum Teilen an die GIH-Community hier.

Update vom 16. August

Die KfW antwortete einem Mitglied zur BEG-Förderung von PV-Anlagen Folgendes:

  • Im Rahmen einer Effizienzhaus-Sanierung oder beim Neubau eines Effizienzhauses können die Kosten der PV-Anlage berücksichtigt werden, wenn die PV-Anlage nicht aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mit der Einspeisevergütung gefördert wird.
  • Der Strom, der von einer PV-Anlage erzeugt wird, kann bei der Berechnung zum Effizienzhaus entsprechend der Bilanzierungsvorschriften des GEG sowie den weiteren Bestimmungen der Technischen Mindestanforderungen berücksichtigt werden.
  • Als Einzelmaßnahme ist eine Photovoltaik-Anlage in der BEG nicht förderfähig.
  • Auch wenn eine Förderung als Photovoltaik-Anlage nicht möglich ist, können Dachziegel mit integrierten Solarzellen gefördert werden. Gefördert werden nur die Dachziegel (Dacheindeckung) im Rahmen einer Dachdämmung, aber nicht die darüber hinausgehenden Teile der PV-Anlage (Elektrik, Steuerungstechnik usw.).
  • Mit dem KfW-Förderprodukt Erneuerbare Energien – Standard (270) finanzieren wir die Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Hieraus geht nicht klar hervor, ob diese PV-Ziegel für eine Einspeisung verwenden werden können.

Die schriftliche Beantwortung der Frage erfolgte durch die KfW drei Wochen nach Senden der E-Mail.

Update vom 10. August

Der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV) hat die neueste und aktualisierte Version seiner Förderfibel veröffentlicht. GIH-Mitglieder finden hier die Förderfibel PLUS.

Update vom 6. August

Im ersten Halbjahr 2021 wurden rund 50 Prozent mehr Effizienzhäuser und Neubauförderungen von der KfW zugesagt im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2020. Das Zusagevolumen für die KfW-Programme für Energieeffizient Bauen und Sanieren von Januar bis Juni 2021 lag somit bei über 19 Mrd. Euro (Vorjahreszeitraum 12,7 Mrd. Euro.)

Update vom 6. August

Die BAFA wies laut eines Mitglieds darauf hin, dass bei einer Heizungsoptimierung bei gleichzeitigem Austausch der Ölheizung der zehnprozentige Ölaustauschbonus gewährt werde.

Update vom 6. August

GIH-Vorsitzender Jürgen Leppig und Bundesgeschäftsführer Benjamin Weismann trafen sich am 4. und 5. August zu persönlichen Gesprächen mit Verantwortlichen der KfW, BMWi und dena.

GIH-Vorsitzender Jürgen Leppig und Bundesgeschäftsführer Benjamin Weismann trafen sich am 4. und 5. August zu persönlichen Gesprächen mit Verantwortlichen der KfW, BMWi und dena. Abteilungsleiter Thorsten Herdan wies darauf hin, dass die derzeit äußerst attraktiven Förderkonditionen in der Sanierung und insbesondere im Neubau nicht über die nächsten Jahre als gesichert anzusehen seien, da Zusagen immer nur vorbehaltlich einer positiven Haushaltslage erfolgten.

Update vom 6. August

Im BEG kann eine Vollmacht nur für eine Person ausgestellt werden. Ein Mitglied berichtete, dass der Antrag mit beiden Ehepartnern nicht vom BAFA anerkannt worden wäre.

Update vom 5. August

Das BMWi geht von bis zu fünf Milliarden Euro Förderung für die energetische Gebäudesanierung 2021 aus. Dazu gehören auch über 150.000 BEG-Anträge bisher, wie BMWi und BAFA in einer gemeinsamen Pressemitteilung veröffentlichten.

Der GIH erfuhr, dass inkl. der Neubauförderung zwölf Milliarden Förderungen im Jahr 2021 in den Gebäudesektor fließe.

Update vom 26. Juli

Sind Ferienwohnungen/Ferienhäuser/Wochenendhäuser im BEG förderfähig? Laut offiziellen Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen liest es sich so: „Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Wochenendhäuser dienen nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen und sind daher gemäß GEG § 3 Nr. 33 als Wohngebäude einzustufen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser, die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, sind nicht förderfähig.“

Update vom 26. Juli

Ein GIH-Energieberater, der schon über 100 BEG-WG-Anträge für Neubauten gestellt hat, wies uns auf folgendes Problem hin: Im BzA-Tool hat er – so wie bisher – die gesamten förderfähigen Kosten angegeben. Wird dabei die Förderhöhe allerdings überschritten wird, dann lehnen – wohl aus technischen Gründen – die durchleitenden Banken den Antrag teilweise ab. Er empfiehlt, nur die Höchstfördergrenzen im Antrag einzugeben (z.B. 120.000 Euro bei einem Einfamilienhaus). Der GIH ist diesbezüglich schon auf das Ministerium zugegangen.

Update vom 26. Juli

BEG: Einreichung von BnD bzw. gBnD in Zuschuss und Kredit (Infoletter Energieeffizienz-Expertenliste Juli 2021/2):

  • Zuschuss Wohngebäude (BnD) und Zuschuss Nichtwohngebäude (gBnD)
    Die Anwendung zur Erstellung einer „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) bzw. zur Erstellung einer „Gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ (gBnD) wird voraussichtlich ab Ende Oktober 2021 zur Verfügung stehen. Ab diesem Zeitpunkt können erstellte BnDs/ gBnDs im Zuschussportal eingereicht werden.
  • Kredit Nichtwohngebäude (gBnD)
    Die Anwendung zur Erstellung einer „Gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ (gBnD) wird voraussichtlich ab Juli 2022 zur Verfügung stehen.
  • Kredit Wohngebäude (BnD)
    Für wohnwirtschaftliche Vorhaben, die mit einem Kredit gefördert werden, ist es aus technischen Gründen bereits ab Ende Oktober 2021 möglich, eine BnD zu erstellen (Ausnahme: Die Erstellung einer BnD durch einen Fachunternehmer wird voraussichtlich erst ab Dezember 2021 möglich sein). Diese können jedoch erst ab Juli 2022 über die Hausbank bei der KfW eingereicht werden. Wir bitten Sie und Ihre Kunden daher, die wohnwirtschaftlichen BnD’s erst ab Juli 2022 bei den Hausbanken einzureichen, um einen durchgehenden Prozess für die Buchung des Tilgungszuschusses einzuleiten.
    Der GIH weist darauf hin, dass der Einreichungszeitpunkt Juli 2022 beim Kredit vermutlich meist unproblematisch ist, da der Tilgungszuschuss sowieso erst am Ende der Laufzeit des Kredits berücksichtigt wird.

Update vom 26. Juli

Aufzeichnungen der BEG-Schulungen im Juli

  • 22.07.2021 – Nachhaltiges Bauen jetzt förderfähig! – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (DGNB)
  • 21.07.2021 – Tipps und Tricks von Hottgenroth zu BEG und GEG (Hottgenroth) – Präsentation
  • 19.07.2021 – BEG WG und NWG – Einführung in die neue Bundesförderung für Effizienzhäuser und -gebäude (GIH) – Präsentation
  • 15.07.2021 – Wohnraumlüftung- Fördernews 2021 inkl. aktueller BEG ab 1. Juli (Pluggit) – Präsentation

Diese und weitere stattgefundenen GIH Online-Seminare können Mitglieder auch im internen Bereich im Reiter „Bundesverbands-Infos“ unten nachlesen und -schauen (Login erforderlich).

Update vom 23. Juli

Scheinbar ist nicht damit zu rechnen, dass die Tilgungszuschüsse zur BEG WG und BEG NWG rasch ausbezahlt werden. Dies könnte erst 2022 erfolgen. Bitte Kunden keine Versprechungen machen. Der GIH informiert, sobald weiter Infos bekannt sind. GIH freut sich über Rückmeldungen der Mitglieder dazu.

Update vom 23. Juli

Ein Mitglied teilte uns nach Kommunikation mit der KfW mit: BEG NWG-Förderanträge NWG sind nicht wie bei der BEG WG automatisch unterschrieben, sondern müssen vom Energieberater händisch unterzeichnet werden. Ansonsten sind die Anträge neu zu stellen.

Zudem bleiben wohl die Fristen gewahrt, d.h. nach der Erstellung der BZA-ID können auf eigenes Risiko bis zum Zuwendungsbescheid die Fachhandwerker beauftragt werden und ihre Leistungen durchführen.

Update vom 20. Juli

Im Update vom 12. und 9. Juli hatte der GIH berichtet, dass beim Einsatz von Lüftungen mit WRG der EE-Anteil derart sinken kann, dass der EE-Bonus nicht beansprucht werden könne. Die KfW antwortete jetzt einem engagierten Mitglied, dass es unter der technischen FAQ 14.02 hieße: „… Die Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen oder interne Verluste der Anlagentechnik (z.B. Abwärme aus Trinkwasserzirkulation im beheizten Bereich) reduzieren den jährlich benötigten Wärmebedarf bzw. sind von diesem abzuziehen. …“

Das bedeutet: die Software-Anbieter müssen diesen Fehler rasch beheben. Bis zur Umsetzung empfiehlt der GIH, manuell den Wärmeenergiebedarf zu rechnen.

Update vom 19. Juli

Eine auf die BEG und das GEG angepasste und sehr ausführliche Liste der technischen FAQ für Effizienzhäuser und Effizienzgebäude wurde im KfW-Partnerportal veröffentlicht.

Update vom 14. Juli

Bei BEG-Anträgen seien Zahlungen vor Erhalt des Zuwendungsbescheids nicht förderschädlich. Diese „gelebte Praxis“ wurde uns heute telefonisch von der BAFA bestätigt. Hintergrund: Direkt nach Antragsstellung darf auf eigenes Risiko begonnen werden. Allerdings startet offiziell der Bewilligungszeitraum nicht mit Tag der Antragsstellung, sondern mit dem Zuwendungsbescheid. Der GIH bemüht sich um eine schriftliche Bestätigung von Seiten des BAFA, da dieser Fall häufig eintritt. Z.B. verlangen Fensterbauer vor der Produktion der Fenster eine Abschlagzahlung von bis zu 50 Prozent.

Update vom 13. Juli

BEG-EM: Nachträgliche Maßnahmen, die nicht bereits in der TPB beantragt wurden, sind zusätzlich in einem neuem Antrag zu stellen:

Fallbeispiel: Ein Kunde beantragt den Zuschuss für einen Austausch der Fassaden-Fenster, in der TPB wird daher der Haken nur in der Zeile „Neue Fenster, Balkon- und Terrassentüren besitzen einen Wärmedurchgangskoeffizienten von maximal 0,95“ gesetzt. Nach Antragstellung möchte der Kunde zusätzlich ein Dachflächenfenster tauschen. Wäre dies noch Teil der beantragten Maßnahme, oder müsste dies als neue Maßnahme beantragt werden?

Antwort des BAFA: für die Maßnahme „Dachfenster“ müsste in diesem Fall ein neuer Antrag gestellt werden, da dies in der TPB ein eigener Punkt ist.

Update vom 13. Juli

Nach Verzichtserklärung KfW-Effizienzhausantrag scheinbar BAFA-Einzelmaßnahmenzuschuss ohne Sperrfrist möglich: Für einen Kunden hat ein Mitglied am 5. Juli den Zuschussantrag für ein Effizienzhaus bei der KfW gestellt und die Zusage erhalten. Nun möchte der Kunde die Fassade doch nicht mehr dämmen, sondern nur noch das Dach. Somit wird kein Effizienzhaus mehr, sondern nur noch eine Einzelmaßnahme erreicht.

Die telefonische KfW-Antwort, ob stattdessen ein Einzelmaßnahmenzuschuss beantrat werden könne: Ja, der Energieberater solle die Verzichtserklärung an die 461@kfw.de. Nach der Eingangsbestätigung des BEG-WG-Antrags sei ohne die sonst geltende sechs-monatige Sperre die Beantragung eines BAFA-BEG-EM-Zuschusses möglich.

Der GIH weist an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass alle Angaben in dieser News nicht verbindlich und somit ohne Gewähr sind. Sie sollen im GIH-Netzwerk anderen Mitgliedern bei ihren Herausforderungen Unterstützung leisten.

Update vom 12. Juli

Zum Update vom 9. Juli: Mitglieder berichten, dass mache Softwareanbieter falsche (meist zu schlechte) Ergebnisse bei der Eingabe von Lüftungen mit Wärmerückgewinnung liefern. Bitte also Berechnungsergebnisse bei der Beantragung der BEG mit EE-Klasse kritisch prüfen. (Bei Hottgenroth scheint der Fehler behoben.)“

Ein weiteres Problem sei, dass beim Einsatz von Lüftung mit WRG im EH55 der EE-Anteil derart sinkt, dass der EE-Bonus nicht beansprucht werden könne. Dies bedeutet, dass das gleiche Gebäude (mit Wärmepumpe) ohne Lüftungstechnik den Standard EH55-EE bekomme, mit Lüftungstechnik (also eigentlich das bessere und deutlich effizientere Gebäude) verliere dieses Gebäude 2,5%-EE-Bonus und erhalte daher auch 30.000 €/WE weniger Förderung.

Update vom 12. Juli

Ein Mitglied berichtete, dass das KfW-Formular zur Fachunternehmererklärung (Fenster) auch von der BAFA ohne Rückfrage akzeptiert wurde.

Update vom 9. Juli

Für den BEG-Nachhaltigkeitsbonus (NH-Klasse) sind mittlerweile drei Zertifizierungsstellen berechtigt.

  • Bau-Institut für Ressourceneffizientes und Nachhaltiges Bauen GmbH
  • Verein zur Förderung der Nachhaltigkeit im Wohnungsbau e.V.
  • Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen / DGNB GmbH

Die DGNB GmbH informierte uns über die Vorgehensweise:

  • Beantragung Förderung Effizienzhaus bei der KFW und den NH-Bonus bei der Anmeldung bestätigen
  • Anmeldung der Zertifizierung bei der DGNB, bevor die Lieferung und Leistungsverträge unterzeichnet werden
  • Zertifizierung nach Fertigstellung
  • Meldung der Zertifizierung durch die DGNB bei der BBSR (Bund)
  • BBSR vergibt eine Registrierungsnummer, mit der die Förderung abgerufen werden kann

Um die BEG-Förderung mit NH-Bonus zu erhalten, muss eine DGNB-Zertifizierung „Silber“ beantragt  und die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

  • Treibhausgas und Primärenergie -> Variante der Ökobilanz notwendig
  • Nachhaltige Materialgewinnung -> 50% Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft
  • Schadstoffvermeidung in Baumaterialien -> Ähnlich ENV1.2, (derzeit erstellt DGNB einen Abgleich, welche Qualitätsstufe erreicht werden muss)
  • Barrierefreiheit – weitere Infos

Weitere Infos auf dem Informationsportal Nachhaltiges Bauen des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Im GIH-Online-Seminar am 22. Juli ab 17 Uhr informiert der DGNB ausführlich: Nachhaltiges Bauen jetzt förderfähig! – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Update vom 9. Juli

Mitglieder berichten, dass mache Softwareanbieter falsche (meist zu schlechte) Ergebnisse bei der Eingabe von Lüftungen mit Wärmerückgewinnung liefern. Bitte also Berechnungsergebnisse bei der Beantragung der BEG mit EE-Klasse kritisch prüfen. (Bei Hottgenroth scheint der Fehler behoben.)

Update vom 9. Juli

Vermehrt fragen Mitglieder nach Fachunternehmererklärungen (FUE) z.B. für Fenster oder Dämmmaßnahmen. Tatsächlich ist es so, dass in den Förderrichtlinien BEG – EM die Fachunternehmererklärung nur bei Anlagentechnik, insbesondere Heizung auftaucht.
Nach unserer Einschätzung übernimmt die TPN die Rolle der FUE, allerdings ohne dass es irgendwo wirklich schriftlich fixiert wurde. Erschwert wird es zusätzlich dadurch, dass im Upload-Bereich ein Dokumentenupload der FUE auch abseits der Heizungsmaßnahmen gefordert wird, dies aber nicht in den Richtlinien auftaucht. Hier kann man im Prinzip bei Nicht-Anlagentechnik EM einfach ein weißes Blatt hochladen. Wenn ein Mitglied hierzu anderer Erfahrungen gemacht oder eine Idee hat, bitte kurze Mail an buero@gih.de. Danke!

Update vom 8. Juli

Auf den Seiten des BAFA und der KfW wurde ein neues Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen der BEG veröffentlicht – Version 1.0 (05/21).

In der EEE-Liste können sich Experten für Nichtwohngebäude nun auch in der Kategorie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme das Feld Material- und Ressourceneffizienz ankreuzen.

Update vom 8. Juli

Laut seit 1. Juli geltendem Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes können sich nun auch die Absolventen einer Qualifikationsprüfung Energieberatung für Wohngebäude (BAFA) in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude (Energieeffizienz-Expertenliste) listen lassen. Diese „Quereinsteiger“ können sich allerdings nur für Einzelmaßnahmen und nicht für Effizienzhäuser eintragen. Eine Zulassung zu den investiven Programmen der Wohngebäude hat der GIH schon lange gefordert. Sollte nach einem iSFP nun ein Effizienzhaus beauftragt werden, muss ein*e andere*r Energieberater*in dies weiter übernehmen.

Dies sollte dieser Weiterbildung einen neuen Schub geben, da bisher die Absolventen nur in der Förderung für Energieberater zugelassen waren. Der GIH-Bundesverband entwickelt eine Grundausbildung für Energieberater. Wenn ein Mitglied jemanden kennt, der/die Energieberater/in werden will, bitte unter buero@gih.de melden. Zudem suchen wir Referenten für die Ausbildung. Bitte mit einem kleinen Motivationsschreiben und Fachgebiet unter buero@gih.de melden. Eine Dozentenschulung findet im Frühherbst statt. Derzeit plant der Landesverband Baden-Württemberg einen Kurs ab November, der GIH Bayern im Frühjahr 2022. Ein Großteil des Kurses findet online statt, ca. sechs zweitägige Praxisblöcke sind geplant. Die Weiterbildung richtet sich auch an Quereinsteiger.

(Kleiner Hinweis: Die Erfahrungen zeigen, dass so gut wie keiner, der fachfremd ist, an diesen Kursen teilnimmt. Oft handelt es sich um Handwerksgesellen ohne Meister oder „Fast-Ingenieure“, die ihr Studium nicht abgeschlossen haben. Zudem ist die von der BAFA begleitete Prüfung deutlich ambitionierter als die der anderen Anbieter.)

Update vom 8. Juli

Mittlerweile sind 2021 laut BMWi 33.500 geförderte Energieberatungen für Wohngebäude beantragt. Die monatlichen Zahlen pendeln sich bei 6.000 Beratungen ein. Da das BAFA überlastet ist, stehen noch keine Auswertungen zum iSFP-Anteil zur Verfügung. Der GIH geht davon aus, dass aufgrund des iSFP-Bonus es die überwiegende Mehrheit ist. BAFA-Vor-Ort-Beratungen sind nicht für iSFP-Bonus zugelassen. Ausgenommen sind diejenigen Beratungen, die vor Jahresbeginn durchgeführt wurden. Genaueres dazu unten im Update vom 1. März.

Update vom 7. Juli

Die neue BEG ist in Kraft und Energieberater müssen sich in der neuen Förderlandschaft zurechtfinden. Die GIH-Mitglieder Dr. Michael Hesse und Marc Fliesenberg – Geschäftsführer der EffizienzPlus GmbH – haben exklusiv für GIH-Mitglieder eine aktuelle, umfassende Übersicht über die BEG samt Zuschüssen, Förderhöhen und -grenzen etc. erstellt. PDF zum Download: Förderübersicht BEG

Update vom 6. Juli

Für Energieberater, die im „Ländle“ arbeiten: In Baden-Württemberg unterstützt das Umweltministerium über die L-Bank ambitionierte Sanierungsprojekte, die im Rahmen der BEG – WG und BEG – NWG durchgeführt werden, zusätzlich. Weitere Informationen beim GIH Baden-Württemberg

Update vom 6. Juli

Ein GIH-Kollege erhielt eine Absage vom BAFA auf seinen BEG-EM-Antrag für eine Haustür bei einem Denkmalgebäude. Antwort des BAFAs: „Momentan sind nur Terrassentüren in den TMA´s definiert. Diese sind nicht abschließend, aber da uns bis jetzt keine weiteren Vorgaben vom BMWI vorliegt, werden Außentüren in Baudenkmalen nicht gefördert.“ Der GIH sieht dies anders, insb. weil dabei die Haustür den UD-Wert ≤ 1,3 W/m²K sogar einhält. In den Richtlinien ist eine Haustür mit dem UD -Wert 1,3 W/m²K förderfähig. Ausnahmen sind für bestimmte Bauteile am Denkmal definiert. Für eine Haustür im Denkmal gibt es keine Ausnahme. Zudem könnte es sein, sein bei Denkmälern schlechtere UD-Werte zugelassen sind.

Der GIH-Vorsitzenden hat dies (und viele weiteren BEG-Probleme) gestern in einem persönlichen Gespräch mit dem BMWi-Referatsleiter in Berlin erneut angesprochen. Dem Ministerium sei der Softwarefehler bekannt. Es solle mit dem nächsten Update behoben werden.

Eine Alternative könnte sein, dass man ein Effizienzhaus Denkmal beantragt. Dort gebe es laut unseres Denkmal-Experten nach den technischen FAQ keine Einschränkung.

Update vom 2. Juli

Auch die bundesweite Presse macht auf die Missstände beim BAFA bezüglich BEG-Bearbeitung und -Erreichbarkeit aufmerksam.

Spiegel-Online-Artikel vom 26. Juni: Gebäudesanierung: Bundesamt kann Flut von Förderanträgen nicht bearbeiten. Interessant sind dort am Ende die Kommentare, auch über Energieberater.

Update vom 1. Juli

Seit heute gilt die BEG WG und BEG NWG, sowie die Kreditvariante der BEG EM. Alle diese Programmteile werden (vorerst) über die KfW abgewickelt.

ACHTUNG – WICHTIGER HINWEIS:

  • Der Verordnungsgeber hat festgelegt, dass in der BEG WG seit heute die Effizienzhaus-Berechnungen nach GEG zu führen sind. Hierbei haben sich einige Parameter verschärft.
  • Nach Beiblatt 2 DIN 4108 gibt es seit heute bei monolithischen Gebäuden bei Fensteranschluss ohne Vollwärmeschutz keinen Wärmebrückenzuschlag Typ 2 mehr.

Beides kann zu schlechteren Ergebnissen führen, unter anderem auch zur Nichterfüllung eines Effizienzhauses führen, bzw. es wir nur noch eine schlechtere Effizienzhausstufe erreicht. Dies haben uns schon einige Mitglieder mitgeteilt.

Wir kümmern uns gerade darum, dass eine Übergangregelung zugelassen wird, die für Gebäude gilt, deren Bauantrag vor 1. Juli gestellt wurde. Da dies von verschiedenen Instanzen beschlossen werden muss, ist nicht mit einer Entscheidung in wenigen Wochen zu rechnen.

Update vom 30. Juni

In den BMWi FAQ wird folgende Frage beantwortet:

Frage: Gibt es einen konkret festgelegten, zeitlichen Abstand zwischen der Inanspruchnahme von Einzelmaßnahmen und dem geplanten Effizienzhaus-/ Effizienzgebäudestandard?

Antwort: Es wird kein fester zeitlicher Abstand für Umsetzung der Sanierungsschritte definiert, aber es muss sich um jeweils abgegrenzte Bauvorhaben handeln. Umgehungen sind förderschädlich und führen mindestens zur Rückabwicklung der Förderung. Ein Hinweis für eine solche Umgehung ist z. B., wenn die Baustelle ohne Unterbrechung in einem Zug für den nächsten Sanierungsschritt fortgesetzt wird und in Praxis als ein Bauvorhaben zu bewerten ist.

Update vom 29. Juni

Die neuen FAQ der BEG Wohngebäude verursachen den Energieberatern Probleme und lassen Fragen offen. Widersprüchliche Angaben könnten schlimmstenfalls zu hohen Bauschäden führen. Eine Einschätzung von Konrad Nickel, kommissarischer Leiter der Arbeitsgruppe Denkmal im GIH. Mehr >>

Update vom 28. Juni

In der BEG WG soll es in Kürze einen zusätzlichen Nachhaltigkeitsbonus von 2,5 % zur Förderquote eines Effizienzgebäudes geben (NH-Bonus), wenn ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird. Dies betrifft nur den Neubau. Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich. Eine akkreditierte Zertifizierungsstelle muss hierfür Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bestätigen.

Derzeit hat nur die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) die Zertifizierung beantragt. Die NH-Klasse kann erst beantragt werden, wenn eine Zertifizierung vorliegt. Das DGNB informiert in einem GIH-Online-Seminar am 22. Juli um 17 Uhr darüber. Zur Anmeldung

Update vom 25. Juni

Es ist davon auszugehen, dass der Ergänzungskredit (EBS) 167 des KfW-Programms Energieeffizienz Sanieren zum 30. Juni eingestellt wird. Das Förderprogramm 433 „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle“, dessen Konditionen ja vor einigen Monaten erhöht wurden, soll weiter – neben der BEG – existieren.

Update vom 24. Juni

Am 2. Juli findet in Kooperation mit dem GIH ein Live-Webinar des GIH-Fördermitglieds Xella statt. Der Titel lautet „Grundriss Zukunft – Energieeffizient bauen mit der neuen BEG“. Dieter Bindel, stellv. Vorsitzender des Energieberaterverbands GIH ist einer der Referenten, der über die aktuelle Gesetzeslage, BEG-Förderzuschüsse und zukünftige Entwicklungen informiert. Veranstaltungsseite mit Anmeldelink: https://www.ytongmachtsbesser.de/

Update vom 22. Juni

Die KfW informierte uns, dass die Tests mit Energieberatern und Banken erfolgreich verliefen und sie dem Start zum 1. Juli positiv entgegen sehen.

Hinweis: Die eingegebenen Daten der Testphase können nicht für die Antragstellung in der BEG gespeichert werden.

Es kämen „jetzt sehr viele Antragsteller, die noch auf weitergehende Ausnahmen beim Vorhabensbeginn der BEG gehofft haben, aber grundsätzlich auf EBS ausgerichtet waren. Das stellt dann auch die Banken vor Herausforderungen, wir können einen stark gestiegenen Antragseingang bestätigen.“ Das Portal stände noch für die Banken bis 30. Juni für Anträge offen.

Update vom 22. Juni

Laut KfW soll es für die NWG kein Prüftool geben. Die Daten sollen jedoch auf Plausibilität geprüft werden, z.B. ob der Anteil an Erneuerbaren Energien stimmt. Statt aus der xml-Datei zu kommen, müssen die Zahlen, so wie bisher – selbst von Hand eingegeben werden. Das soll sich auch erst langfristig ändern.

Update vom 17. Juni

Das BMWi definiert in den Technischen Mindestanforderungen der BEG EM, WG und NWG, welche Leistungen der EEE-Experten zu vollbringen hat. Dazu gehören z.B. der Nachweis des Sommerlichen Wärmeschutzes, die Prüfung, ob Kältemittel umweltfreundlich sind oder die Nachweisprüfung über hydraulischen Abgleich etc. Der GIH weist seine Mitglieder ausdrücklich darauf hin, diese Anforderungen zu prüfen. Wissenlücken könnten durch Weiterbildungen geschlossen werden. Der GIH Bundesverband und die Landesverbände bieten zahlreiche Weiterbildungen an.

Die vorgeschriebenen Leistungen durch Energieberater können gegenüber Kunden auch zur Erklärung die Baubegleitungkosten dienen.

Update vom 17. Juni

Mitglieder haben schon das neue BEG-Prüftool der KfW getestet. Es sei sehr an das bisherige Tool angelehnt, so dass die Eingabe rasch durchzuführen sei. Es fiel auf, dass man ohne Bilanzierung eines Bestandsgebäude vorab, die zum Eintrag geforderten Differenzen zwischen unsaniertem und sanierten Gebäude nicht ermitteln könne. Da die Einsparungen laut TMAs künftig nachzuweisen sind, muss das bestehende Gebäude also zuerst im Ursprungszustand abgebildet werden.

Update vom 17. Juni

Auf einer BMWi-Seite werden neben den aktualisierten BEG-Richtlinien und TMAs auch alle Vorgängerversionen sowie Dokumente in Änderungskennung bereitgestellt.

Das BMWi informiert uns heute, dass bei der BEG EM bisher schon über 130.000 Förderanträge gestellt wurden. Das Ministerium bedankt sich bei allen für die Umsetzung.

Update vom 15. Juni

Mitglieder berichten uns, dass erste Hausbanken keine Förderanträge des KfW-Neubauprogramm 153 mehr zulassen, da die interne Bearbeitungszeit bis zu 14 Tagen betrügen. Das Programm endet am 30. Juni. Auf Anfrage berichtet die KfW, dass technisch das EBS-Antragsportal bis 30. Juni offen sei. Sicherlich bräuchten die Banken ihre Bearbeitungszeiten, würden aber für Anträge bis 30.Juni EBS-Zusagen von der KfW erhalten. „Inwiefern sich die Banken flexibel zeigen, ist ihnen selbst überlassen bzw. mit den Kunden zu verhandeln, ob und welche Dinge erst nach dem 30.6.  erledigt werden (können)“, so die KfW. Sie sei sich sicher, dass bis 30.6. Anträge eingehen werden – aber natürlich entscheiden die Banken über ihre Durchleitung.

Update vom 11. Juni

Die KfW informiert in Ihrem Infoletter vom 2. Juni über den Start der BEG-Förderung bei der KfW zum 01.07.2021: KfW-Information vom 02. 06. 2021

Weitere Anlagen:

  • Informationen zu Kostenverschiebungen
  • Informationen zum Vorhabensbeginn für die BEG in allen Teilprogrammen (BEG EM, BEG WG, BEG NWG)
  • Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
  • Formular Nachweis eines Beratungsgesprächs

Update vom 9. Juni

Die FAQs der BEG WG und BEG NWG sind noch in der Entwicklung und werden wohl erst kurz vor dem Start am 1. Juli bereitgestellt. Evtl. erfolgt eine Teilveröffentlichung der FAQs an Energieeffizienz-Experten schon vorab.

Update vom 8. Juni

Die aktuellen Fassungen der BEG-Richtlinien (Stand 20.05.2021) wurden gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht:

  • Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – (BAnz AT 07.06.2021 B2)
  • Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) – (BAnz AT 07.06.2021 B3)
  • Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)  – (BAnz AT 07.06.2021 B4)

Update vom 8. Juni

Die Bundesregierung plant im Klimapakt schon 2021 viele Maßnahmen im GEG und BEG u.a. die Solarpflicht auf Neubauten und bei großen Sanierungen, deutliche Verschärfung des Neubaustandards, 30 Prozent Fördersatz bei Dämmmaßnahmen und finanzielle Unterstützung bei der Weiterbildung von Energieberatern.

Ausführliche Infos dazu im GIH-Artikel Klimaschutz-Sofortprogramm: Schärfere Vorgaben und höhere Förderung

Update vom 7. Juni

Die Parallelität der Beantragungen von iSFP und BEG mit iSFP-Bonus ist nun möglich: Endlich wurde die GIH-Forderung umgesetzt. Kunden von Energieberatern können dadurch BEG-Anträge um mindestens sechs Wochen schneller abwickeln.

Bisher galt: Ein iSFP-Bonus kann erst erstellt werden, wenn der iSFP gefördert, also bestätigt und die Förderung ausbezahlt worden ist. (Siehe Update vom 17. März)

Jetzt gilt laut BMWi-FAQ 9.11: Um einen iSFP-Bonus beantragen zu können, muss für den iSFP eine Förderung im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude durch das BAFA bewilligt worden sein (Zuwendungsbescheid) und der iSFP in finaler Fassung vorliegen. Der Nachweis über den geförderten iSFP (z.B. über die Vorgangsnummer) muss auf Nachfrage bzw. spätestens im Zuge des Verwendungsnachweises für die im Rahmen der BEG umgesetzte Maßnahme erbracht werden können.

Das bedeutet: Sobald der iSFP vom BAFA bewilligt worden ist (Zuwendungsbescheid) und in finaler Fassung vorliegt, kann direkt ein entsprechender BEG-Antrag mit iSFP-Bonus gestellt werden. Der Nachweis des iSFPs muss spätestens beim Verwendungsnachweis, also dem Hochladen des Technischen Projektnachweises (TBN), vorliegen.

Bitte weiterhin beachten: Falls das BAFA einen iSFP-Antrag nicht genehmigt, hat man nur ein einziges Mal die Möglichkeit, diesen zu korrigieren. Bei wiederholter Ablehnung ist bei diesem Projekt kein iSFP-Bonus mehr möglich.

Update vom 7. Juni

Kulanzregel bei im Januar gestellten iSFP-Bonus-Anträgen mit reiner Komplettsanierung und ohne Maßnahmenschritte. Eine GIH-Mitglied teilte uns mit: Nach langem Prozedere habe ich nun erfreulicherweise doch noch einen Zuwendungsbescheid des BAFA inklusive iSFP-Bonus für die beantragte Einzelmaßnahmenförderung erhalten, obwohl der iSFP im Januar noch für eine Komplettsanierung ausgegeben wurde. […] Auf die eigentlich erforderliche „Bestätigung zum iSFP“, in der zu bestätigen ist, dass es sich um Maßnahmen als Bestandteil eines iSFPs handelt, der keine Komplettsanierung in einem Zug vorsieht, wurde in diesem Fall verzichtet. Das Mitglied bekam nun den Zuwendungsbescheid inkl. iSFP-Bonus für einen Antrag vom Januar.

Sollten Energieberater eine Ablehnung eines iSFP-Bonus erhalten haben, der im Januar gestellt wurde und noch nicht als Schritt-für-Schritt-Sanierung ausgestellt wurde, lohnt sich ein Nachfrage beim BAFA. Ca. Ende Januar teilte das BMWi mit, dass für die Beantragungen einer Einzelmaßnahme mit iSFP-Bonus nur noch iSFPs mit Maßnahmenschritten zugelassen sind. Daher ist zu erwarten, dass die Kulanzregelung nur für BEG-Anträge aus dem Januar gelten dürfe.

Update vom 7. Juni

Die KfW informierte im KfW-Infoletter Mai 2021 zur BEG WG und NWG  – zur Erinnerung, bitte um Beachtung der folgenden Punkte bei der Antragstellung:

  • BEG – Nachhaltigkeitsklassen: Verfügbarkeit des Qualitätssiegel „Nachhaltige Gebäude ist Fördervoraussetzung“ – bitte die Verfügbarkeit der Nachhaltigkeitszertifizierung vor Antragsstellung prüfen.
  • BEG – Einzelmaßnahme: „Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ – Aufnahme in Positivliste ist Fördervoraussetzung – bitte die Verfügbarkeit förderfähiger Anlagen vor Antragsstellung prüfen. Aktuell sind noch keine Anlagen der „Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ als förderfähig bestätigt.
  • Das BEG-Prüftool inkl. BzA-Anwendung steht schon ab dem 21. Juni zur Verfügung – und somit parallel zur EBS-Version. Ab 1. Juli kann man das EBS-Tool nur noch für notwendige Änderungsanträgen benutzen. Vom 10. Mai bis 21. Juni kann das Tool getestet werden. Weitere Infos dazu im KfW-Infoletter.

Update vom 25. Mai

Zum Sommerlichen Wärmeschutz hat das BAFA uns endlich wichtige Fragen des GIHs beantworten. Wie ist ein Rollladen förderfähig? Wie sollte ein Herstellernachweis aussehen? Wie muss die Einhaltung DIN 4108-2 nachgewiesen werden?

Sommerlicher Wärmeschutz in der BEG – Antworten des BAFAs auf GIH-Fragen

Update vom 25. Mai

Das BAFA teilte uns mit: „Das Rechnungs-Datum für die Fachplanung und Baubegleitung darf dem aktuellen Datum des TPN entsprechen, auch wenn das Zahldatum in der Zukunft liegt.“

Update vom 21. Mai

Das BMWi teilt heute stolz mit, dass schon 100.000 BEG-Anträge eingegangen und 300 Mio. Euro schon ausgezahlt seien – und damit rund achtmal so viel wie im Vorjahreszeitraum. Leider fehlt der Hinweis, dass die Bearbeitungszeiten weiterhin viele Wochen oder gar Monate dauern und die Hotline immer noch nicht erreichbar ist… Wenden Sie sich gerne bei Rückmeldungen und Kritik an die dort angegebene E-Mail-Adresse pressestelle@bmwi.bund.de.

Gemeinsame Pressemitteilung von BMWi und BAFA: 100.000er Antrag für Energetische Gebäudesanierung – 21.05.21

Update vom 20. Mai

Das BMWi informierte uns, dass die derzeitigen Bearbeitungszeiten für die Energieberatung Wohngebäude und somit den iSFP bald verringert werden sollen. Am 1. Mai seien neue Mitarbeiter „in größerer Stückzahl“ eingestellt worden, die nun eingearbeitet werden um den angelaufenen Antragsstau abzuarbeiten. Derzeit dauert die Bearbeitung der Antragsstellung 1 bis 2 Tage und die Verwendungsnachweisprüfung 5 bis 6 Wochen.

Beim Förderprogramm Energieberatung für Nichtwohngebäude beträgt derzeit die Antragsbearbeitung 5 bis 8 Arbeitstage, die Verwendungsnachweisprüfung dauern rund 6 Wochen. Auch hier verspricht das BWMi eine Reduzierung.

Update vom 19. Mai

Die Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurden überarbeitet. Sie sind noch nicht im Bundesanzeiger erschienen, aber in den Ministerien ressortabgestimmt. Das BWMi weist darauf hin: „Die Veröffentlichung dient Informationszwecken und ist ohne Rechtskraft.“

  • BEG Einzelmaßnahme (BEG EM)
  • BEG Einzelmaßnahme mit Änderungen zur vorherigen Version – Stand Mai 2021
  • BEG Wohngebäude (BEG WG)
  • BEG Wohngebäude mit Änderungen zur vorherigen Version – Stand Mai 2021
  • BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • BEG Nichtwohngebäude mit Änderungen zur vorherigen Version – Stand Mai 2021

Die wichtigsten Änderungen bei der BEG EM (und oft auch in BEG WG und NWG):

  • Zu 3. Begriffsbestimmungen zu Wohn- und Nichtwohngebäuden: Erweiterung auf Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen.
  • Zu 3. Begriffsbestimmungen zu Wohn- und Nichtwohngebäuden
  • Zu 5. Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Wohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), im Rahmen des Ausbaus von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau), oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind förderfähig. Ausnahme: Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Wohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), im Rahmen des Ausbaus von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau), oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind förderfähig. […]
  • Zu 5 Gegenstand der Förderung: Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Nichtwohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung) oder im Rahmen des Ausbaus von Räumen, die vormals nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (z. B. durch einen Dachgeschossausbau) sind nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet. Für Denkmale gilt dieser Ausschluss meist nicht.
  • Zu 5.5 Fachplanung und Baubegleitung: […] Der Energieeffizienz-Experte sowie Dritte, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden sollen, dürfen nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln, es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch).
  • Zu 8.3 Höchstgrenze förderfähiger Kosten: Diese gelten […] pro Antrag und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge)
  • Zu 8.3.1 Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG): Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen
  • Zu 8.3.2 Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG): Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, insb. bei der individuellen Antragstellung von Eigentümern in WEG, haben sich die Investoren vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge) für die Kosten nach Nummer 8.3.1 zu verständigen und entsprechend die Förderung zu beantragen.
  • Zu 8.4.1 Fördersätze Einzelmaßnahme -Solarkollektoranlagen: Bei der ertragsabhängigen Förderung beträgt der Zuschuss maximal 60 % der förderfähigen Kosten.
  • Zu 8.4.2 Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines iSFPs: Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, unter den im Übrigen selben weiteren Voraussetzungen ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Weitere Voraussetzung für den iSFP-Bonus ist, dass es sich um eine über mehrere Schritte gestreckte Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug).
  • Zu 8.5.2.1 Höhe des Zinssatzes: Einzelmaßnahmen in Nichtwohngebäuden: Für Antragsteller nach Nummer 6.1 Buchstabe c orientiert sich der Zinssatz an der Kapitalmarktentwicklung. Für alle übrigen Antragsteller orientiert sich der Zinssatz an der Kapitalmarktentwicklung sowie zusätzlich an der Bonität des Antragstellers
  • Zu 9.2 Antragstellung: Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen, die sich aus dem GEG ableiten, die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden getrennt als Wohn- oder Nichtwohngebäude behandelt werden. Entsprechend hat die Antragstellung als Wohn- oder als Nichtwohngebäude auf Basis der gesetzlichen Grundlage (GEG)zu erfolgen. Es gibt Alternativen für gemischt genutzte Wohngebäude (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 % der beheizten Gebäudefläche).
  • Zu 9.2.2 Kreditförderung: Abweichend von Nummer 9.2 Satz 5 gilt als Vorhabenbeginn im Kreditfall der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattfand. […]
  • Zu 9.3 Fachunternehmererklärung/Einbindung eines Energieeffizienz-Experten: […] für Anträge mit einem iSFP-Bonus, ist für die Beantragung der Förderung ein Experte der Energieeffizienz-Expertenliste der jeweils zutreffenden Gebäudekategorie (Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude) einzubinden. Dies gilt also auch für Anträge zu Heizungen mit iSFP-Bonus.
  • Zu 9.3 Fachunternehmererklärung/Einbindung eines Energieeffizienz-Experten: Nicht unter diese Regelung zur vorhabenbezogenen Unabhängigkeit fallen – beim Antragsteller angestellte Energieeffizienz-Experten, dies gilt jedoch nicht für Leistungen nach Nummer 5.5; – angestellte Energieeffizienz-Experten von Bau- oder Handwerksunternehmen (zum Beispiel Fertighausbauer), deren Produkte und Leistungen nach einer von den Durchführern anerkannten Gütesicherung definiert und überwacht werden. Die Durchführer veröffentlichen auf ihren Webseiten eine Liste der anerkannten Gütegemeinschaften.
  • Zu 9.7 Auskunfts- und Prüfungsrechte: Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass […] – sämtliche Nachweise, die in den technischen Mindestanforderungen zu dieser Richtlinie für die jeweiligen geförderten Maßnahmen gelistet sind.
  • Zu TMAs 1.1 Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden: […] Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu achten. Gestrichen wurde folgender Satz: Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
  • Zu TMAs 1.1.1 Nachweise: […] Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen: Lüftungskonzept, über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6) […]
  • Zu TMAs 2.2 Einbau digitaler Systeme in Wohngebäude („Efficiency Smart Home“): Eine Verbrauchsoptimierung kann dabei auch durch verbesserte Nutzerinformation erreicht werden. Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden. Systeme zur Verbesserung der Netzdienlichkeit müssen mindestens mit offenen und geeigneten Kommunikationsschnittstellen ausgestattet sein, um auf Anforderungen des Stromnetzes reagieren zu können.
  • Zu TMAs 3.3.1 Technische Mindestanforderungen: Zusätzlich ergänzt: Abweichend davon kann Solarthermie auch zur überwiegenden Versorgung von Warmwasser eingesetzt werden.
  • Zu TMAs 3.7 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien: Förderfähige innovative Heizungsanlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die von den Durchführern fortlaufend aktualisiert und veröffentlicht wird. Heizungsanlagen, die nicht auf dieser Anlagenliste geführt sind, sind nicht als „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ förderfähig.
  • Zu TMAs 4 Heizungsoptimierung: Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B […] durchgeführt werden. In Nichtwohngebäuden ist der hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen.
  • Zu 5.1 Leistungen des Energieeffizienz-Experten ist nun – neu! – eine ausführliche Auflistung der Leistungen, die im Rahmen der Begleitung der Baumaßnahme zu erbringen und bei deren programmgemäße Umsetzung zu bestätigen ist, aufgeführt.

Weitere Infos dazu auf der BMWi-Seite

Update vom 18. Mai

Bei iSFP-Anträgen werden – nach monatelangen GIH-Forderungen – Energieberater nun über ein Schreiben informiert, sobald der iSFP geprüft ist und die Zahlung des Zuschusses demnächst erfolgt. Somit wird das Nachschauen im BEG-Portal obsolet.

Update vom 17. Mai

Der GIH hat ein 10-Punkte-Plan zur Verbesserung der BEG dem BMWi versendet.

Update vom 14. Mai

Über ein GIH-Mitglied haben uns Antworten des BAFA zu PV-Anlagen erreicht:

1. Frage „Ist die Photovoltaikanlage über das BEG WG förderfähig?“ Antwort: Die PV-Anlage ist mittelbar über das BEG WG förderfähig.

2. Frage „Welche genauen Bedingungen müssen erfüllt sein, damit PV-Anlagen gefördert werden?“ Antwort: Für diese Anlage darf keine Förderung beziehungsweise Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien- oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch genommen werden.

3. Frage „In welchen Fällen zählt die Photovoltaikanlage als Wärmeerzeuger? Wie sind die genauen Bedingungen?“ Antwort: Damit die Anforderungen an das EE-Paket erfüllt werden, müssten mit der PV-Anlage mindestens 55 % der benötigten Wärme mit Strom aus der Anlage erzeugt werden.

Update vom 10. Mai

Die Bearbeitungszeit des BAFA bei der Vor-Ort-Beratung und individuellen Sanierungsfahrplan liegt derzeit bei durchschnittlich sechs Wochen. Dies teilte das BAFA einem GIH-Mitglied in einem Schreiben mit.

Update vom 4. Mai

Das BAFA schrieb einem GIH-Mitglied zu der Frage, ob ein Effizienzhaus 40+ mit dem alten BAFA Marktanreizprogramm (MAP) kombiniert werden könne:

Eine „Kombination“ der BEG WG mit bereits im MAP gestellten Anträgen zur Förderung einer umfassenderen Sanierung ist möglich. Wichtig bei einer Kombination ist, dass die Kosten eines über das MAP geförderten Heizungsaustauschs nicht erneut im Rahmen der BEG WG geltend gemacht werden, sondern in der BEG EM nur Anträge auf Förderung weiterer Sanierungsmaßnahmen gestellt werden.
Eine „Kumulation“ der Förderungen für die Kosten derselben Maßnahme (z. B. Förderung des Heizungsaustausch zunächst im MAP, sowie danach zusätzlich über die BEG WG) ist dagegen nicht zulässig.

Update vom 29. April

GIH-Stellungnahme zu den Entwürfen der BEG-Richtlinien:

Der GIH begrüßt grundsätzlich die BEG und ebenfalls die meisten im letzten Richtlinienentwurf vom 19. April 2021 vorgeschlagenen Änderungen. In seiner ausführlichen Stellungnahme fordert der GIH unter anderem auch bei Heizungsanlagen die verbindliche Einbindung eines Energieeffizienz‐Experten, wenn eine BEG Förderung in Anspruch genommen wird. Zudem fordert der GIH eine vorhabensbezogene Unabhängigkeit auch bei einzigen Einzelmaßnahmen.

Zu 8.4.2 – Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines iSFP fordert der GIH unter anderem, dass im ersten Satz „geförderte iSFP“ durch „beantragte und im Verlauf des BEG‐Antrags geförderte iSFP“ zu ersetzen. Dadurch können die Sanierungsprozesse kundenfreundlicher gestaltet werden, da viele Wochen früher mit der energetischen Sanierung begonnen werden kann. Darüber hinaus fordert der GIH den Satz „Weitere Voraussetzung für den iSFP‐Bonus ist, dass es sich um eine über mehrere Schritte gestreckte Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug)“ komplett zu streichen. Hintergrund ist, dass schon tausende Beratungen auf Grundlage der bereits veröffentlichen Richtlinie durchgeführt wurden. Der Ausschluss von Komplettsanierungen in einem Zug war darin nicht enthalten und wurde nur in den mittlerweile rund 200 FAQs auf der BMWi‐Seite vor einigen Wochen veröffentlicht. Zudem ist es aus CO2‐Gründen kontraproduktiv, das Gebäude in einzelnen Schritten zu sanieren, wenn der Energieberater in einem iSFP aufgezeigt hat, wie es – auch aufgrund der derzeitigen hohen Förderung ‐ auch in einem Zug geschehen kann.

Zu 9.3 – Fachunternehmererklärung/Einbindung eines EE‐Experten fordert der GIH die beiden neu aufgenommenen Ausnahmen von bei Bauträgern oder Fertighausbauer angestellten EE‐Experten sind beide ersatzlos zu streichen. Energieberatung muss vorhabensbezogen unabhängig durchgeführt und gefördert werden, da beide neu im Text genannten Personenkreise Angestellte sind und somit keine neutrale Beratung anbieten können und schon sowieso mit den Tätigkeiten beauftragt sind. Dies betrifft insbesondere auch die Baubegleitung (s.o.) – siehe unser Kommentar zu 5.5

Gesamte Stellungnahme Energieberaterverband GIH zu BEG-Richtlinien Stand April 2021

Update vom 20. April

Am 19. April lud das BMWi zu „Virtueller Stakeholder-Dialog zur BEG“. Die wichtigsten BEG-Ankündigungen wie folgt.

  • Bisher 76.000 BEG-Anträge eingegangen
  • BAFA plant eine Verdopplung der BEG Mitarbeiter bis Ende 2021 auf 280.
  • Sind die FAQs des BMWis rechtsverbindlich? Antwort BMWi: Sie sind nicht gleichgestellt mit dem Bundesanzeiger. Diese Antworten in den FAQs sind Auslegungen und konkretisieren die gängige Verwaltungspraxis. Dort werden Unklarheiten präzisiert. Die Antworten werden umfänglich vor Veröffentlichung erörtert und entwickelt. Ziel: einheitliche Anwendung, insb. wenn es ab 1.7. mit der KfW einen zweiten Förderdurchführer gibt
  • ist die vom GIH geforderte Parallelität der Anträge des iSFPs und des iSFP-Bonus‘ möglich? Antwort BMWi: Dies ist in Prüfung. Zeitverzug ist bekannt.
  • Energieberater haftet nicht für die (Nicht-)Umsetzungen des Kunden, z.B. bei Lüftungskonzept. „Handeln und Haften muss in einer Hand liegen“. BMWi schaut es sich an und plant zur Klarstellung eine FAQ zu veröffentlichen. Folgender Satz soll bei den Technischen Mindestanforderungen gestrichen werden: Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
  • BAFA: Die Fachunternehmererklärung (FUE) für die Bereiche außerhalb der Heizung ist die Technische Projektbeschreibung bzw. der Technische Projektnachweis. Nach GIH-Verständnis muss also – außer bei der Heizung – keine FUE bei BEG-Anträgen beigelegt werden. Der GIH hat das BAFA um schriftliche Bestätigung gebeten.
  • Drei Handwerker-Angebote einzuholen ist gefordert – aber oft nicht realistisch. Wie wird verfahren? BMWi: Vorgesehen ist ein pragmatisches Vorgehen mit 2 Ankreuzfelder: 1.) habe mir drei Angebote eingeholt, 2.) war im derzeitigen Marktumfeld nicht möglich.

Eine Anpassung der BEG-Richtlinien ist in Planung und soll bis Mai/ Juni veröffentlicht werden. Darin ist geplant:

  • Definition WG / NWG wird ans Gebäudeenergiegesetz (GEG) angepasst
  • Anerkennung von Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung: Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen.
  • Wärmenetze: Klare Abgrenzung zwischen Gebäudenetz (interner Gebrauch) und Wärmenetze (kommerzieller Gebrauch)
  • Definition Sanierung / Neubau wird geregelt: Die Erweiterung bestehender Wohngebäude, zum Beispiel durch einen Anbau, oder der Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen, zum Beispiel Dachgeschossausbau, ist als Sanierung förderfähig. Ausnahme: Ausschließlich in der Erweiterung oder im Ausbau neu entstehende Wohneinheiten (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche) werden in der BEG WG als Neubau gefördert.
  • Klarstellung zu Ausbau und Erweiterung gemischt genutzter Gebäude (BEG EM 9.2)
  • Förderung von Wärmenetzanschlüssen (BEG EM 5.3i) bis zu 45 %
  • Klarstellung für Biogas: Verfeuerung direktbezogener gasförmiger Biomasse: über das Erdgasnetz bezogenes Biomethan ist ausschließlich bei KWK-Anlagen hinreichend und kann nur dort angerechnet werden.
  • Missverständliche Auslegung zum hydraulischen Abgleich wird konkretisiert: Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel
    des VDZ (…) durchgeführt werden. In Nichtwohngebäuden ist der hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen. Bei nicht wassergeführten Heizungssystemen ist stattdessen der Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchzuführen.
  • Dies bedeutet eine Verschärfung bei der Heizungsoptimierung: Nach GIH-Lesart soll ein hydraulischer Abgleich bei Optimierungsmaßnahmen (wie Pumpentausch) verpflichtend werden. Bisher war die Mindestanforderung auch durch einen Heizungscheck nach DIN EN 15378 erfüllt. Im Wohngebäudebereich kann zwischen Verfahren A und B gewählt werden, für Nichtwohngebäude ist nur Verfahren B zugelassen.
  • EEE-Berater bleiben bei Maßnahmen eingebunden. Ausnahme BEG EM für Heizungen (Status Quo)
  • Schon in BMWi-FAQs veröffentlichte Anpassung des iSFP-Bonus soll in Richtlinie integriert werden: „iSFP erfordert schrittweise Sanierung als Erfüllungsbedingung“ und  „Umsetzung in einem Zug ergibt keinen iSFP-Bonus.“ BMWi-Erklärung: iSFP-Bonus soll Nachteile ausgleichen, wenn man in Schritten über Einzelmaßnahmen saniert. (Meist ist Effizienzhausförderung höher als bei EM.)
  • BAFA-Berichte, die zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 ausgestellt wurden, gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch für iSFP-Bonus.
  • Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, insb. bei der individuellen Antragstellung von Eigentümern in WEG, haben sich die Investoren vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge für die Kosten zu verständigen.
  • Beim Neubau bei 40 Plus wohl kein EE- bzw. NH-Bonus möglich: Bei der „Effizienzhaus 40 Plus“-Klasse erhöht sich der Fördersatz nicht weiter.
  • Beim Wechsel zwischen den Förderarten „Kreditförderung“ und „Zuschussförderung“ soll keine Sperrfrist (sonst 6 Monate) gelten.

KfW-Infos zur BEG WG und BEG NWG

  • Maßnahmenbeginn: unterschiedliche Regelung zwischen BEG EM (BAFA), BEG WG Zuschuss und Kredit (KfW) geplant: „Vorhabensbeginn bei Kreditförderung: Nach dokumentiertem Beratungsgespräch können Verträge schon vor Antragsstellung geschlossen werden“ (aber kein vorgezogener Baubeginn): Es (…) gilt als Vorhabenbeginn im Kreditfall der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattfand.
  • Ab 21. Juni sollen Bestätigungen zum Antrag (BzA) über das EBS-Prüftool möglich sein. (Testmöglichkeit schon ab 10. Mai)
  • „Für die KfW-Merkblätter der BEG-Teilprogramme werden die BWMi-Richtlinien im Originalwortlaut übernommen.
  • Nachhaltigkeitsklasse (NH): „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ werden bis Ende II. Quartal 2021 auf dem Internetportal www.nachhaltigesbauen.de. Dies gilt zum Start im Juli nur für Wohngebäude und erst Ende 2021 für Nichtwohngebäude
  • Derzeitiges EBS-Prüftool bleibt weiter besteht, falls Anpassungen an Altanträgen nötig sind.
  • Finanzvermittler sollen bei Kreditanträgen eingebunden werden.
  • KfW-Produktnummern werden neu vergeben.

Weitere unverbindliche Infos im ausführlicheren GIH-Protokoll des Stakeholder-Dialog zur BEG.

Die geplanten Änderungen der BEG-Richtlinien im Änderungsmodus zum aktuell geltenden Stand:

BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Entwurfsstand 16.04.2021

BEG-Richtlinie Wohngebäude (BEG WG) – Entwurfsstand 16.04.2021

BEG-Richtlinie Nichtwohngebäude (BEG NWG) – Entwurfsstand 16.04.2021

Der GIH freut sich auf Rückmeldungen zu diesen Entwürfen bis 23. April. Eine GIH-Stellungnahme wird zum 26. April vorbereitet.

Update vom 19. April

Das BAFA teilte heute mit, dass die BEG-Hotline „Energie-Info-Center“ nun wieder für Energieberater erreichbar sei: 06196-9081-625.

Update vom 13. April

Mitglieder melden, dass der Zugang der Energieberater im BAFA-Portal derzeit teilweise nicht funktioniere. Das BAFA informierte uns heute, dass es seit Freitag generelle Probleme beim Einloggen gebe. Die BAFA-IT sei „informiert und arbeitet an einer Lösung“:

Update vom 12. April

Die Fachunternehmererklärung zur Heizungstechnik werden vom BAFA nun nicht mehr bei bspw. Maßnahmen an der Gebäudehülle fälschlicherweise mitgesendet. „Dieser Punkt ist also bereits durch uns bearbeitet worden“, so die BAFA in heutiger E-Mail.

Ob eine Fachunternehmererklärung z.B. für Fenster in Zukunft vom BAFA bereitgestellt wird, ob solange eine eigene oder das KfW-Formular verwendet werden soll, bzw. ob eine Erklärung zwingend im Beantragungsprozess überhaupt beigelegt werden muss, hat uns das BAFA noch nicht beantwortet. Sobald wir darüber informiert werden, wird es hier veröffentlicht.

Update vom 31. März

Im Technischen Projektnachweis (TPN – siehe dazu auch Update vom 28.3.) ist ein „Initial-U-Wert“ einzutragen. Auf Nachfrage teilte das BAFA uns telefonisch mit, dass dort der U-Wert im Bestand vor der Sanierung einzutragen sei.

Update vom 30. März

Ölaustausch-Bonus: Wenn der Kunde den Öltank selber reinigt und entsorgt, wird nur ein Bonus gewährt, wenn eine Bestätigung vorliegt, so das BAFA.

Die ausführliche Stellungnahme des BAFA: „Entgegen des sonstigen Tenors der Richtlinie, der Eigenleistungen i.d.R. nicht mehr als förderfähig anerkennt, sondern die Leistung von Fachunternehmer*innen und Expert*innen in den Mittelpunkt stellt, ist die Regelung zur Gewährung der Ölaustauschprämie weitgehend von Nachweisen befreit. Jedoch kann diese Befreiung nicht so weit gehen, dass de facto kein Nachweis mehr für beispielsweise bis zu 6.000 Euro je Wohneinheit zu erbringen ist. Dem Durchführer ist deshalb nachzuweisen, dass tatsächlich eine Ölheizung entsorgt wurde. Dies wäre z.B. auch durch eine Bestätigung des Wertstoffhofes denkbar.“

Update vom 29. März

Das BMWi teilt mit, dass eine BEG-Richtlinienanpassung mit Wirkung zum 2. Halbjahr in Kraft treten soll (technische Korrekturen / Klarstellungen zu häufigen Auslegungsfragen). Das Ministerium wird den Entwurf der geänderten Richtlinie vsl. Mitte April dem GIH zukommen lassen und am 19. April den Verbänden vorstellen.

Update vom 28. März

Die Fachunternehmererklärung für Heizungen wird per Post automatisiert vom BAFA versendet, auch wenn es sich um Anträge der Gebäudehülle handelt. (Der GIH hat das BAFA schon vor vielen Wochen gebeten, dies anzupassen.) Gefordert ist der Technischer Projektnachweis (TPN) für Maßnahmen bei Einbindung von Energieeffizienz-Experten. Dieser ist auch bei Baubegleitungsanträgen bei Heizungssanierungen nötig. Da es (derzeit) keine BAFA-Erklärung für Gebäudehülle und Lüftung gibt, bestätigt der Energieberater nach GIH-Ansicht diese Maßnahmen per TPN. Dieses befindet sich auf der verlinkten BAFA-Seite unter „Formulare“. Zur Absicherung bei der Dokumentation der Baubegleitung ist vom Energieberater die Unternehmererklärung des Fachhandwerkers einzufordern. Ob hier das KfW-Formular verwendet werden kann, hat uns das BAFA leider immer noch nicht bestätigt.

Update vom 24. März

Im Rahmen der BEG WG muss stets geprüft werden, ob lüftungstechnische Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung erforderlich sind und ggf. ein Lüftungskonzept erstellt werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortet schließlich aber der Bauherr, sodass der Energieberater für die Nichtumsetzung nicht in Haftung treten muss.

In der Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen findet sich dieser Passus fälschlicherweise nicht. Das BMWi gab einen Fehler in der Förderrichtlinie zu. Derzeit liegt die Verantwortung für die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen noch beim Energieberater. Die Förderrichtlinie BEG EM soll diesbezüglich verändert werden, dass auch hier der Energieberater nicht haften muss.

Update vom 18. März

Das BAFA hat endlich eine Liste mit technischen FAQs veröffentlicht. Wir bitten unsere Mitglieder, zunächst in diese Liste, die Förderrichtlinien, die BEG FAQ des GIH sowie des BMWi zu schauen und erst wenn die Frage weiterhin besteht, eine E-Mail an den GIH zu schreiben.

Am 15. März hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.

Update vom 17. März

Das BMWi teilt mit, dass die Prüfung von Anträgen im Ramen der Richtlinie „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ derzeit 13 Arbeitstage beträgt. Im Anschluss daran wird die bewilligte Förderung unmittelbar an den Energieberater ausgezahlt. Aufgrund der vielen Anträge dürfte die Bearbeitungszeit aber tendenziell weiter ansteigen.

Energieberater, die einen iSFP beantragt haben und mit diesem dann einen BEG-Antrag stellen möchten, müssen mit dem BEG-Antrag unbedingt warten bis die iSFP-Förderung ausgezahlt worden ist, ansonsten ist dieser nicht für den iSFP-Bonus anwendbar.

Hinweis vom 6. Juni: Nach der iSFP-Beantragung beim BAFA kann seit ca. 4. Juni direkt ein entsprechender BEG-Antrag mit iSFP-Bonus gestellt werden. Der Nachweis des iSFPs muss spätestens beim Verwendungsnachweis, also dem Technischen Projektnachweis (TBN), vorliegen. Die voranstehende Einschränkung besteht nun nicht mehr. 

Update vom 11. März

Viele Bauherrn haben im Jahr 2020 einen Antrag auf MAP-Förderung gestellt. Nun möchten sie lieber die höhere Förderung nach BEG in Anspruch nehmen. Das BAFA teilt mit, dass der korrekte Weg, in die Förderung nach BEG EM zu wechseln, sei, den MAP-Antrag zurückzuziehen und anschließend einen neuen Antrag innerhalb der BEG zu stellen. Die sechsmonatige Sperrfrist zur erneuten Antragstellung gelte laut BAFA nur innerhalb der BEG, sodass es ohne eine Sperrfrist möglich sei, einen MAP-Antrag oder EBS-Antrag zurückzuziehen und neu für die BEG zu stellen. Dabei gelte weiterhin, dass Anträge zur BEG vor Vorhabenbeginn (=Vertragsabschluss) gestellt werden müssen.

Außerdem arbeitet das BAFA derzeit „mit Hochdruck“ daran, die technische Möglichkeit zum Hochladen von Verwendungsnachweisen auf der BAFA-Webseite zu schaffen. Ursprünglich war geplant, dass diese Möglichkeit ab dem 15. März zur Verfügung steht. Derzeit ist allerdings nicht absehbar, wann dies der Fall sein wird.

Update vom 8. März

Nach Informationen der GEB-Redaktion soll am 15. März der Link zum Verwendungsnachweis-Formular freigeschaltet werden, sodass Antragsteller ab diesem Zeitpunkt ihre Verwendungsnachweise elektronisch ans BAFA übermitteln können. Nach positiver Prüfung zahle das BAFA die Fördermittel dann unverzüglich aus. Das BAFA erhalte mehr als 5000 Anträge pro Woche, arbeite aber daran, die Bearbeitungszeit von aktuell deutlich über fünf Wochen zu verkürzen sowie die Erreichbarkeiten zu verbessern.

Weitere Informationen des GEB

Update vom 4. März

Innerhalb der BEG EM besteht die Anforderung, dass bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle stets zu prüfen ist, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung die Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes erforderlich sind und auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung der Maßnahme zu achten ist. Das BMWi teilt mit, dass sich diese Anforderung ausschließlich auf die geplante Einzelmaßnahme bezieht. Darüber hinausgehende Anforderungen an das Gesamtgebäude bzw. an Bauteile des Gebäudes, die von Einflüssen der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht betroffen sind, bestehen nicht.

In dieser Woche erreichten den GIH viele Anfragen von Mitgliedern, die falsche Zuwendungsbescheide oder falsche Nachweisformulare zugeschickt bekommen haben. Das BAFA informiert, dass diesbezüglich technische Probleme vorliegen und die interne Verknüpfung beim BAFA zwischen TPB, Antrag des Kunden und der Bestätigung bei manchen Kombinationen fehlerhaft sei. Dies sei derzeit in Bearbeitung, es gelten bei fehlerhafter Zusage aber die beantragten Maßnahmen aus der TPB als Grundlage der Zusage der Förderung.

Update vom 3. März

Das BMWi bestätigt, dass eine Übergangslösung für Beratungsberichte eingeräumt wird, die nicht im standardisierten iSFP-Format erstellt worden sind. Danach werden vom BAFA geförderte individuelle Sanierungsfahrpläne und Vor-Ort-Berichte, die eine schrittweise Sanierung vorsehen und im Zeitraum nach Einführung des iSFP-Formats in der Vor-Ort-Beratung und vor Einführung der BEG EM erstellt wurden (d.h. Antragstellung zur BAFA-Beratungsförderung zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020) für den iSFP-Bonus anerkannt. Eine gesonderte Übertragung der Berichtergebnisse in ein iSFP-Format wäre hier kontraproduktiv und ist daher auch nicht beabsichtigt. Voraussichtlich ist für die Anerkennung eine Bestätigung vom Energieeffizienzexperten erforderlich, dass es sich um einen im entsprechenden Zeitraum erstellten und vom BAFA geförderten Bericht handelt und dass die geplante Maßnahme der Empfehlung und Zielstellung dieses Beratungsberichts entspricht.

Die Einzelheiten des Verfahrens werden derzeit noch vom BMWi abgestimmt.

Von dieser Regelung ausgenommen sind nach BMWi-Aussage Beratungsberichte, die eine Gesamtsanierung in einem Zug zum Effizienzhaus vorsehen – diese sind nicht iSFP-bonusfähig. Leider zementiert sich derzeit, dass Gesamtsanierungen im Rahmen der BEG WG vom iSFP-Bonus ausgeschlossen sein werden.

Update vom 2. März:

Das BAFA hat aus Versehen schon ein Infoblatt zu den förderfähigen Kosten der BEG veröffentlicht. Dies wurde auf GIH-Nachfrage wieder zurückgezogen, da noch nicht final. Die Endversion und weitere aktualisierten Merkblätter werden in Zukunft zur Weiterleitung an Mitglieder dem GIH direkt übermittelt.

Update vom 1. März:

Am 15. März ab 17 Uhr veranstaltet der GIH mit dem BAFA eine Online-Infoveranstaltung zum BEG, in dem GIH-Mitglieder ihre Fragen stellen können. Infos folgen.

Das BMWi informierte den GIH, dass zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 ausgestellte und geförderte BAFA-Vor-Ort-Berichte auch für den iSFP-Bonus anerkannt werden. Diese gelte, laut BMWi, nicht für Beratungsberichte, „die eine Gesamtsanierung in einem Zug zum Effizienzhaus vorsehen – diese sind nicht iSFP-bonusfähig.“

Die Abwicklung erklärt das BMWi wie folgt:

„Hierfür wollen wir das Verfahren trotz aller gebotener Nachvollziehbarkeit möglichst praktikabel und mit geringem Aufwand für Eigentümer und Energieberater*innen gestalten. Eine gesonderte Übertragung der Berichtergebnisse in ein iSFP-Format wäre hier kontraproduktiv und ist daher auch nicht beabsichtigt. Erforderlich wird sein, dass der bzw. die für die BEG-Förderung einzubindende Energieeffizienz-Expert*in vor allem bestätigen muss, dass es sich um einen im entsprechenden Zeitraum erstellten und vom BAFA geförderten Bericht handelt und dass die geplante Maßnahme der Empfehlung und Zielstellung dieses Beratungsberichts entspricht. Die Einzelheiten des Verfahrens und wie hierbei z.B. die Bestätigung des Experten aussehen soll, werden derzeit noch abgestimmt.

Eine entsprechende FAQ wird in Kürze auf der BMWi-Webseite veröffentlicht, sodass sich Energieberater*innen bzw. Expert*innen und auch Wohneigentümer darauf einstellen können. Sobald zum Verfahren weitere Informationen vorliegen, wird die FAQ um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Hinsichtlich der BEG EM werden die erforderlichen Informationen zur Antragstellung/Expertenbestätigung dann auch zeitnah auf den Webseiten des BAFA zu finden sein.“

Die KfW informiert: Mit dem Inkrafttreten der BEG WG und NWG am 1. Juli werden sämtliche KfW-Produkte „Energieeffizienz Bauen und Sanieren“ (151 – 153, 430, 431, 276 – 278, 217 – 220) abgelöst. Bis zum 30. Juni können Anträge innerhalb dieser Produkte gestellt werden. Eine BzA bzw. gBzA gilt nur innerhalb der jeweiligen Produktlaufzeit. Das heißt, dass auch eine gültige BzA bzw. gBzA unabhängig von ihrer ausgewiesenen Gültigkeit nur noch bis 30. Juni zur Antragstellung genutzt werden kann. ab 1. Juli gilt dann ausschließlich die BEG und die damit zusammenhängende BzA und gBzA. Das Online-Prüftool für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. die gBzA-Anwendung für die Erstellung der gBzA bei der KfW wird zum 01.07.2021 auf die BEG umgestellt. Ab Mitte Juni 2021 sollen die entsprechenden Zugänge für Energieeffizienzexperten für die BEG bereitstehen.

Weitere Informationen zum Start der BEG durch die KfW

Update vom 25. Februar:

Das BAFA hat die De-minimis-Erklärung für das BEG mit dem BMWi und anderen Ministerien geprüft. Wie mündlich mitgeteilt, geht das BAFA davon aus, dass die Beratungsempfänger – und nicht die Energieberater – eine Erklärung abzugeben haben.

Update vom 24. Februar:

Aus BAFA-Antworten an Energieberater wird die – vom GIH vorgeschlagene – übergangsweise Akzeptanz der BAFA-Vor-Ort-Berichte aus den Jahren 2017 und 2020 für den iSFP-Bonus immer wahrscheinlicher. Diese Berichte „sollen dem neuesten Stand zufolge […] wegen der 4-Jahre-Sperrfrist für eine erneute Beratungsförderung und der Nicht-Erkennbarkeit damals“ anerkannt werden, wie das BAFA schrieb.

Update vom 23. Februar:

Zudem plant das BMWi, dass ein iSFPs-Bonus bei einer Vollsanierung (also der Umsetzung in einem Zug) nicht gelte. Der iSFP-Bonus soll in der BEG nur bei einem gestreckten Sanierungstatbestand gewähren werden. Dies solle in den FAQs auf der BMWi-Seite noch beschrieben werden.

Allerdingst steht über den iSFP-Bonus in der Verordnung der BEG WG (Wohngebäude) unter 8.4.2:

„Wird mit der geförderten Maßnahme ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP vollständig umgesetzt und mindestens die dort als individuelles Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht, so erhöht sich der für diese Effizienzhaus-Stufe vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus)“

Der GIH erkennt in der Formulierung „vollständig umgesetzt“ keine Begrenzung des iSFP-Bonuses auf eine schrittweise Sanierung. Insbesondere da auf der offiziellen Seite Folgendes explizit über den iSFP steht: „Er ist sowohl für die Schritt-für Schritt-Sanierung als auch für die Gesamtsanierung in einem Zug geeignet.“

Folgende Erklärung hat uns das BMWi dazu auf unsere Anfrage gesendet:

„Der iSFP wurde entwickelt für Antragsteller, die aus finanziellen Gründen gerade nicht eine Vollsanierung in einem Zug realisieren können. Mit dem iSFP sollen Anreize gesetzt werden, dass bei Aufteilung in einzelne Sanierungsschritte diese in eine sinnvolle Reihe gebracht und aufeinander abgestimmt werden – und durch den Bonus eine annähernde Gleichstellung mit der Förderung einer Vollsanierung erzielt wird. Bedarf an einem Bonus entsteht dabei dadurch, dass mehrere Maßnahmen z.B. für ein späteres EH 55 bei einer schrittweisen Umsetzung zuvor als Einzelmaßnahmen mit 20% gefördert werden und nicht wie bei einer Umsetzung in einem Zug mit 40%.

Was wir nicht wollen, sind reine Mitnahmeeffekte von Antragstellern, die zwar eine Vollsanierung in einem Zug umsetzen könnten – aber einen iSFP und eine „gestaffelte Umsetzung“ durch vorziehen z.B. nur des Heizungsaustauschs jetzt nur in Anspruch nehmen, da sie mittels des iSFP ihre Förderquote z.B. für ein EH 55 für fast alle Maßnahmen von 40% auf 45% erhöhen wollen. Wir werden dazu noch einmal eine FAQ bereitstellen, mit der wir das noch näher verdeutlichen.“

„Allerdings war der iSFP-Bonus in der BEG nicht als Bonus für eine Sanierung allein wegen der vorherigen Beratung gedacht – sondern als ein gewisser Ausgleich, wenn eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht in einem Zug erfolgen kann und daher für Zwischenschritte nur niedrigere Förderquoten (z.B. 20% für die meisten Einzelmaßnahmen) statt der für das Zielniveau angebotenen Förderquote (z.B. 40% für ein EH 55) in Anspruch genommen werden können. Wird der iSFP in einem Zug und nicht als Sanierungsfahrplan in mehreren Schritten durchgeführt, ist eine generelle Erhöhung der Förderung um 5%-Punkte dagegen u.E. nicht gerechtfertigt. Als angemessener Fördersatz für eine Sanierung zum EH 55 wurde mit der BEG WG eine Förderquote von 40% festgelegt und nicht von 45%.“

Der GIH empfiehlt also insbesondere bei der Sanierung zu Effizienzgebäuden im Rahmen der BEG WG ab 1. Juli, Sanierungen in Schritten zu planen.

Update vom 22. Februar:

Im Rahmen der BEG antragsberechtigt sind auch Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers bzw. einer entsprechenden vertraglichen Regelung mit dem Eigentümer

Darüber hinaus klärt das BAFA auf, dass der iSFP ist an das jeweilige Gebäude gebunden und kann auch von nachfolgenden Eigentümern für den Erhalt des Bonus genutzt werden.

Zu beiden Themen kursierten Fehlinformationen unter GIH-Mitgliedern, nachdem Mitarbeiter des BAFA falsche Informationen versendet hatte. Das BAFA hat die Fehler eingeräumt und sich entschuldigt.

Update vom 16. Februar:

Damit Energieberater im Rahmen der „Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude“ den Zuschuss für die Erstellung eines iSFP durch das BAFA ausgezahlt bekommen, ist eine spezielle Rechnungsstellung notwendig, die beispielsweise das Rechnungsprogramm Lexware nicht verarbeiten kann. Das BAFA möchte den Förderanteil von der Bruttosumme (bei nicht abzugsberechtigten Personen) in Abzug gebracht haben, sodass der Eigenanteil als Bruttosumme ausgewiesen verbleibt, da die MwSt. bereits vorher eingerechnet ist. Um die Rechnungsstellung für seine Mitglieder zu vereinfachen, stellt der GIH unverbindlich eine Musterrechnung zur Verfügung. Diese Rechnung kann dann an den Kunden gehen und als Kopie an die mit Lexware erstellte Rechnung für die eigene Buchhaltung angeheftet werden. Die Musterrechnung dient lediglich der Hilfestellung, der GIH übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit dieses Prozesses.

Dieses Rechnungsverfahren ist auch für Energieberater notwendig, die Rechnungen an die Verbraucherzentrale stellen.

BAFA-Merkblatt zur Erstellung von Rechnungen

Update vom 15. Februar:

Am vergangenen Freitag konnte der GIH in einem Meeting mit den BEG-Verantwortlichen im BMWi viele offene Fragen besprechen. Dabei ging es um vor allem um grundlegende verfahrenstechnische Fragen beispielsweise zum iSFP, zur Erstellung von Merkblättern/technischen FAQs, technischen Problemen im Antragsportal und die Klärung wichtiger Definitionen innerhalb der BEG EM. Das BMWi schien sich sämtlicher Punkte bewusst zu sein, die Anmerkungen des GIH sind dort auf offene Ohren gestoßen:

  • Das BMWi hat in Aussicht gestellt, in wenigen Wochen offizielle Regelungen zur Nutzbarkeit von bestehenden Merkblättern zu veröffentlichen. Der GIH hat gefordert, dass bis zur Veröffentlichung von technischen FAQs (wohl erst im März/April) kurzfristig bei Unklarheiten die FAQs der KfW-Programme und des Marktanreizprogramms gelten sollen. Es geht dabei z.B. auch um die Klarheit, wann eine Erweiterung der Außenwände als Sanierung oder als Neubau gelten. (Der GIH erwartet, dass ein Neubau vorliegt, sobald neue Wohneinheiten geschaffen werden.)
  • Auch hinsichtlich der Anerkennung von geförderten Vor-Ort-Berichten aus den Jahren 2017 bis 2020 für den iSFP-Bonus hat das BMWi Hoffnung auf eine Übergangsregelung gemacht. Der GIH gab deutlich zu bedenken, dass die rund 25.000 BAFA-Berichte der letzten vier Jahre sonst von einer BEG-Förderung mit iSFP-Bonus ausgeschlossen wären. Dies würde ungerechterweise Hauseigentümer „bestrafen“, die diese Art der geförderten Beratung beauftragt hatten, als der iSFP-Bonus von fünf Prozent noch nicht bekannt war. Das BMWi schloss aus, dass seit 2021 ausgestellte Vor-Ort-Berichte auch als iSFP anerkannt werden würden.
  • Die vom GIH geforderte parallele Beantragungsmöglichkeit eines iSFP und einer BEG mit iSFP-Bonus hat – trotz nochmaliger Prüfung im Ministerium – eher wenig Chancen auf Erfolg. Der GIH hatte dabei auf die deutliche zeitliche Verzögerung in der Ausführung verwiesen, da die Bearbeitungszeiten beim BAFA mehrere Wochen betragen.
  • Auch die Wiederzulassung der Aufnahme von Materialen, die Eigentümer in Einzelleistungen anbringen, in die förderfähigen Kosten wurde leider eher abschlägig beurteilt. Das Ministerium habe dies lange abgewogen. Letztendlich wolle man keine Schwarzarbeit dadurch begünstigen und setze auf Qualitätsdurchführung von Fachhandwerkern. Der GIH wies deutlich darauf hin, dass durch die Baubegleitung eine Qualitätskontrolle erfolge und viele Maßnahmen aus Kostengründen dann leider nicht durchgeführt werden würden.
  • Was ist als Neubau zu werten? Uns wurde mitgeteilt, dass folgende Konkretisierung geplant sei: ein Neubau soll dann erst ein Neubau sein, wenn durch eine Erweiterung bzw. ein Anbau eine neue Wohneinheit geschaffen werde. Diese Einschätzung fehlt derzeit noch in der Richtlinie.
  • Stichproben zu den BEG sollen im Umfang – im Vergleich zu den KfW-Programmen erweitert werden. Die Umsetzungen erfolgen zeitversetzt. Derzeit und in den nächsten rund zwei Jahren werden noch KfW-Umsetzungen bei Einzelmaßnahmen und Effizienzhäuser geprüft.

Antworten auf spezifische Fragen finden GIH-Mitglieder – ständig aktualisiert – in unseren FAQs zur BEG.

Update vom 4. Februar:

Das BMWi informiert uns:

  • Erklärfilm zur Antragstellung in der BEG EM (aus Kundensicht, mit Empfehlung, Energieberater einzubinden)
  • Im Januar wurden beim BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt
  • Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, „bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden“
  • Die Förderrichtlinien für die BEG WG wurde im Bundesanzeiger nun veröffentlicht
  • Die Förderrichtlinien für die BEG NWG ebenfalls
  • Wann starten BEG WG und BEG NWG? Das BMWi arbeite „derzeit intensiv mit der KfW zusammen, um den Start zum 1. Juli zu ermöglichen“

Update vom 3. Februar:

Bei Anträgen im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen beträgt die Bearbeitungszeit beim BAFA von Antrag bis Bewilligung – ohne iSFP – derzeit mindestens 3 Wochen.

Update vom 1. Februar:

Bei den BAFA-Förderprogrammen Energieberatung Wohngebäude sowie Energieberatung Nichtwohngebäude betragen die Bearbeitungszeiten derzeit jeweils rund zehn Arbeitstage. Man kann also nach rund zwei Wochen mit einem Verwendungsnachweis rechnen, sofern keine Rückfragen bestehen. Insb. im Rahmen der BEG-Einzelmaßnahmen ist zu beachten, dass bis dahin kein BEG-Antrag mit iSFP-Bonus gestellt werden sollte, da laut BEG-Richtlinie ein geförderter iSFP vorliegen muss. Nach unserer Lesart ist das der Fall, sobald im Portal der iSFP den Status „geprüft“ hat. (Leider muss eigenständig der jeweilige Status im Portal verfolgt werden, eine automatisch generierte E-Mail informiert darüber leider noch nicht – wir haben diesen Vorschlag dem BMWi unterbreitet und warten noch auf Rückmeldung.) Siehe dazu auch nachfolgendes Update.

Der GIH setzt sich weiter beim BMWi dafür ein, dass BEG-Antrag und Bearbeitung des iSFPs zeitlich parallel laufen dürfen, ohne dass es für den komplette Antrag förderschädlich ist, sollte der iSFP nicht bewilligt werden). Sobald wir eine Rückmeldung bekommen, wird dies hier veröffentlicht.

Update vom 29. Januar:

Dem GIH wurde mitgeteilt, dass das BAFA begonnen habe, die ersten BEG-Bewilligungsbescheide zu versenden.

Update vom 19. Januar:

Dass BAFA informiert, dass es genügt, wenn der Energieberater oder der Antragsteller den noch nicht geprüften iSFP zur BEG-Antragsstellung hochlädt und die unten stehende Auflassungsklausel mit dem Kunden vereinbart.

Im Klartext bedeutet dies nach Lesart des GIH, dass im Rahmen eines BEG-Antrags auf eigenes Risiko auch vom BAFA noch nicht geprüfte individuelle Sanierungsfahrpläne verwendet werden dürfen. Dabei muss der Energieberater die Auflassungsklausel mit dem Kunden vereinbaren, dass bei Nicht-Akzeptanz des iSFPs der ganze Fördervertrag, und nicht nur der iSFP-Bonus, unwirksam wird und der Kunde das finanzielle Risiko trägt. Der GIH übernimmt für dieses Verfahren keine Haftung.

Update vom 14. Januar:

Das BAFA hat nun das Formular „Vollmacht des Kunden an den Energieberater“ (auf Basis des GIH-Vorschlags) hier veröffentlicht. Diese kann ab sofort verwendet werden.

Wichtiger Hinweis, da viele Fragen dazu eingehen: Auf der BEG-Zugangsseite des BAFA sind als Zugangsdaten die der Energieeffizienz-Expertenliste einzugehen, und nicht die Login-Daten für das BAFA-Förderprogramm Energieberatung im Wohngebäude.

Das BAFA hat zudem ein Infoblatt zu den förderfähigen Kosten Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss veröffentlicht.

Update vom 13. Januar:

Das BAFA hat zugesichert, eine Vollmacht des Kunden an den Energieberater nun „sehr zeitnah“ zur Verfügung zu stellen.

Außerdem wurden dem BAFA zu Beginn dieser Woche Mittel für die Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) zur Verfügung gestellt. Seit dem 12. Januar versendet das BAFA wieder Zuwendungsbescheide. Dies ist wichtig für die BEG-Förderung, da Kunden, die einen geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) vorlegen können, für die im iSFP geförderten Maßnahmen einen Bonus von 5% in Anspruch nehmen können.

Update vom 7. Januar:

Die Homepage der BAFA wurde überarbeitet:

  • Die BEG-Zugangsseite ist nun unter www.bafa.de/beg erreichbar.
  • Der LogIn für Energieberatung zur Beantragung der TBP (Technischen Produktbeschreibung – ehemals BzA) findet sich unter: https://fms.bafa.de/BafaFrame/login
  • Die Antragsstellung der Kunden ist zu finden unter: https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem

Eine Vollmacht des Kunden an den Energieberater ist auch bei der BEG möglich. Das BAFA entwickelt in nächster Zeit eine Vorlage. Laut BMWi soll vom BAFA auch ein formlose Vollmacht, die alle wichtigen Bestandsteile enthält, gültig sein. Das BMWi empfiehlt sich an der Vollmacht zur Antragsstellung im KfW-Zuschussportal oder der BAFA-Vollmacht zum Marktanreizprogramm zu orientieren, der GIH übernimmt aber hierfür keine Garantie hierfür. (Der GIH hat dem BMWi am 7. Januar eine selbst auf das BEG angepasste BAFA-Vollmacht gesendet, wartet aber noch auf die rechtliche Freigabe durch BMWi bzw. BAFA.)

Die Antragstellung der BEG-Einzelmaßnahme Heizung inklusive Beantragung Baubegleitung ist – nach einigen Gesprächen und E-Mail zwischen GIH und BMWi / BAFA – nun technisch möglich.

Update vom 5. Januar:

Das BMWi hat mit dem BAFA die über zehn teils dringenden Verbesserungsvorschläge des GIHs besprochen und die Umsetzung beauftragt. Dabei wurde uns mitgeteilt, dass

  • bzgl. der Bestätigung nach Durchführung sich das BAFA augenblicklich noch in der Programmierung befände. Dieses ginge in einigen Wochen online,
  • eine generelle Hotline für Energieeffizienz-Experten „denkbar“ sei. Der GIH hatte diese – analog zur KfW-Hotline – gefordert.

Update vom 4. Januar:

Das BAFA hat den Fehler nach GIH-Hinweisen bei der Anmeldung behoben. Nun können sich alle Energieberater mit ihrer E-Mail der Energieeffizienz-Expertenliste („dena-Liste“) anmelden, auch wenn ihre E-Mail-Adresse aus mehr als 20 Zeichen besteht.

URSPRÜNGLICHER ARTIKEL vom 4. Januar:

Leider wurde die vom GIH vorab mehrfach angebotene Unterstützung nicht angenommen.

Der Link zur Erstellung einer technischen Produktbeschreibung (TPB) – ehemals BzA – bei Einzelmaßnahmen in der Zuschussvariante ist auf der BAFA-Seite sehr schwierig zu finden. Es gibt aktuell nur folgenden Weg:

  1. Bitte gehen Sie auf diese BAFA-Seite.
  2. Scrollen Sie auf dieser Seite bis zu den „Informationen zum Thema“ hinunter.
  3. Klicken Sie dort auf den dritten Reiter „Formulare“.
  4. Über den Link „Technische Projektbeschreibung“ gelangen Sie zum Eingabefeld zur Erstellung einer TPB. Dort erzeugen Sie den Antrag, den Sie dann verwenden können.

Leider ist an dieser Stelle die Zugangsmöglichkeit beim Eingabefeld der „Kennung“, also Ihrer E-Mail-Adresse, derzeit auf 20 Zeichen begrenzt. Dies bedeutet, dass sich Energieeffizienz-Experten, deren in der EEE-Liste hinterlegten E-Mail-Adresse aus 21 oder mehr Zeichen besteht, derzeit noch NICHT anmelden können.

Bitte informieren Sie sich zunächst hier, ob Ihre Frage bereits beantwortet werden kann, bevor Sie die auftretenden Probleme an buero@gih.de senden. Der GIH bündelt diese und geht umgehend auf das BAFA zu. Der GIH steht bereits im direkten Kontakt mit den BAFA-Verantwortlichen, die uns eine kurzfristige Behebung des begrenzten Anmeldefeldes und weiteren bereits aufgetretenen Fehlern kurzfristig zugesichert haben.

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