Auf dieser Seite finden sich bundesweite Förderprogramme außer der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG). Für die BEG haben wir hier eine eigene Seite.
Wohneigentum
Energieberatung für Wohngebäude
Eine qualifizierte Energieberatung für Wohngebäude soll Immobilienbesitzern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes verbessern können. Basierend auf der Bestandsaufnahme und Analyse des Gebäudezustands erstellt der Energieberatende ein individuelles energetisches Sanierungskonzept unter Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Energien: Entweder als Komplettsanierung zu einem KfW-Effizienzhaus oder als schrittweise Sanierung mit aufeinander abgestimmten Maßnahmen (“individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)”). Zudem informiert er oder sie in einem persönlichen Gespräch über die Wirtschaftlichkeit und Fördermöglichkeiten bei der Umsetzung. Durch einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent wird die Beratung deutlich günstiger für den Kunden. Achtung: Wer einen iSFP für sein Wohnhaus nachweisen kann, bekommt im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude bei Einzelmaßnahmen für Maßnahmen an der Gebäudehülle, bei der Anlagentechnik (außer Heizung) und für die Heizungsoptimierung einen Bonus von 5 Prozent.
Individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)
Bei der Energieberatung für Wohngebäude geht der iSFP dabei speziell auf die individuellen Bedürfnisse und Finanzierungsmöglichkeiten des Hausbesitzers ein und beinhaltet sogar Umsetzungshilfen. Start des Sanierungsfahrplans war der 1. Juli 2017. Er ist in die Energieberatung für Wohngebäude integriert. Im Rahmen der BEG erhalten Kunden, die einen iSFP vorweisen können, einen Bonus von 5 Prozent bei Einzelmaßnahmen für Maßnahmen an der Gebäudehülle, bei der Anlagentechnik (außer Heizung) und für die Heizungsoptimierung. Ziel des iSFP-Bonus in der BEG ist es, Antragsteller, die keine Vollsanierung auf einen schlag durchführen (können), dazu anzureizen, die Sanierung in Schritten zu vollführen und diese einzelnen Schritte mithilfe eines Energieberatenden in eine sinnvolle Reihenfolge zu bringen und aufeinander abzustimmen.
Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude
Informationen vom BAFA zur Energieberatung für Wohngebäude
Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
Beratungsempfänger der EBN sind unter anderem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Kommunen, kommunale Zweckverbände, gemeinnützige Organisationen und kommunale Unternehmen. Die Anforderungen an die Energieberaterinnen und Energieberater sind abhängig vom jeweiligen Beratungsmodul.
Was wird gefördert?
EBN-Förderrichtlinie
- In allen Varianten: Beratungshonorar wird zu 50 % bezuschusst
- Energieaudit nach DIN EN 16247
- Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599
Contracting-Orientierungsberatung für Einsparcontracting (Gebäude, Gebäudepool)
- Mindestens 100.000 € Energiekosten im Jahr des Gebäudepools
- Förderung bei Energiekosten bis zu 300.000 € maximal 7.000 €
- Förderung bei Energiekosten über 300.000 € maximal 10.000 €
Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
Informationen vom BAFA zur Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
Steuerliche Förderung
Geplante Änderungen 2024
Die Bundesregierung hat in ihrem sogenannten 14-Punkte-Plan bekannt gegeben, dass die Höhe der steuerlichen Abschreibung auf 30 % für die Jahre 2024 und 2025 angehoben werden soll. Ab 2026 soll dieser dann wieder auf 20 % sinken.
Angekündigte Maßnahmen zu Förderungen vom Wohnungsbaugipfel (25.9.2023) – sogenannte 14-Punkte-Plan
Seit Anfang 2020 können Kundinnen und Kunden Kosten einer ambitionierten energetischen Sanierung bereits steuerlich geltend machen. Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar 2021 ausführliche “Einzelfragen” zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.
Zum 1. Januar 2023 wird die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom Bundesfinanzministerium angepasst. Die Verordnung legt Mindestanforderungen an die Art und technische Ausführung der energetischen Maßnahmen fest und richtet sich nach den technischen Vorgaben der BEG EM. Die Anpassung soll einen technischen Gleichlauf der BEG- und steuerlichen Förderung sicherstellen. Allerdings beinhalten die Änderungsvorschläge an der ESanMV nicht alle Änderungen, die bei der BEG EM zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ein Vergleich der beiden Förderprogramme kann also durchaus sinnvoll sein. Die Verordnung soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten und wird erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 angewandt (gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde).
Zweite Verordnung zur Änderung der Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (Stand 25.11.2022)
- Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum.
- Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, wenn hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt.
- Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst.
- Gebäudemindestalter: zehn Jahre
- Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags.
- Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre).
- 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt.
- Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung allerdings nicht verpflichtend.
- Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden.
- Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
- vom BAFA zugelassen und als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
- in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
- Die selbe Sanierungsmaßnahme kann nicht über die steuerliche Förderung und gleichzeitig mit der BEG-Förderung durchgeführt werden. Eine Kombination der Förderprogramme ist nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche Maßnahmen handelt. So kann beispielsweise eine Heizung über BEG und eine Dämmung steuerlich gefördert werden.
Im Rahmen der steuerlichen Förderung sind folgende Maßnahmen förderfähig:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern und Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Heizungsoptimierung
Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden sollte, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen. Sinnvoll kann die steuerliche Förderung dann sein, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.
Der GIH hat in einem Dokument die steuerliche Förderung und die BEG EM verglichen. Hintergrund ist, dass es Unterschiede bei den Fördersätzen und technischen Mindestanforderungen gibt, so dass es sinnvoll sein kann, unterschiedliche Maßnahmen zwischen der steuerlichen Förderung und der BEG EM sinnvoll zu kombinieren.
Weitere Informationen
Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen, Faktenblatt von Oktober 2021
Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen
Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)
Mit der neuen Förderung soll die Dekarbonisierung der Wärme- und Kältenetze unterstützt und beschleunigt werden. Dazu sollen Wärmenetze mit einem Anteil von min. 75 Prozent erneuerbarer Energie und Abwärme gebaut sowie bestehende Netze transformiert und ausgebaut werden. Die Europäische Kommission hat die BEW beihilferechtlich genehmigt und Start der Förderung war am 15. September 2022. Die Antragstellung ist über das BAFA möglich. Nach Angaben des BMWK sollen bis 2026 rund 3 Milliarden Euro zur Verfügung stehen.
Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle (KfW-Programm 433)
Die KfW fördert die innovative Energiegewinnung über Brennstoffzellen im Neubau und in der Sanierung im Wohn- und Nichtwohngebäudebereich mit einem Zuschuss von bis zu 34.300 Euro je Brennstoffzelle. Der Zuschuss beträgt dabei 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und setzt sich zusammen aus
- einem Festbetrag von 6.800 Euro und
- einem leistungsabhängigen Betrag von 550 Euro je angefangene 100 W elektrische Leistung.
Das KfW Programm 433 ist nicht kombinierbar mit anderen Fördermitteln.
Das Programm ist zum 1. Januar 2023 ausgelaufen und wird in der BEG EM mit Einschränkungen weitergeführt (u.a. Förderung effektiv niedriger, Beschränkung auf grünen Wasserstoff oder Biogas).
Erneuerbare Energien – Standard (KfW-Programm 270)
Die KfW fördert Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, für Netze und Speicher, zum Beispiel aus Photovoltaik, Wasser, Wind und Biogas. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen im In- und Ausland. Dieser Kredit könnte für Personen in Frage kommen, die beispielsweise über eine Photovoltaikanlage nachdenken, da diese im Rahmen der BEG-Förderung ausgeschlossen sind.
Der Kredit 270 beträgt dabei bis zu 100 Prozent der Investitionskosten mit bis zu 50 Millionen Euro pro Vorhaben und kann mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden (zum Beispiel KWK oder Einspeisevergütung nach EEG).
Informationen der KfW zur Förderung der Erneuerbaren Energien – Standard
Erneuerbare Energien – Premium (271, 281)
Gefördert werden Investitionen zur Nutzung von Wärme aus regenerativen Energien (z.B. große Solarkollektoranlagen, Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse, Wärme- und Kältenetze, KWK). Das Programm richtet sich im Vergleich zum Standard-Programm besonders an größere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt.
Für große und mittlere Unternehmen sowie kommunale Investoren kommt empfiehlt sich die Produktnummer 271 und für kleine Unternehmen die Produktnummer 281.
Der Kredit beträgt bis zu 100 Prozent der Investitionskosten mit bis zu 25 Millionen Euro pro Vorhaben. Die Kombination mit dem Standard-Programm ist für Tiefengeothermie zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung möglich. Der Kredit gilt auf europäischer Ebene als Beihilfe, weshalb bei der Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln die EU-Beihilfegrenzen beachtet werden müssen.
Informationen der KfW zur Förderung der Erneuerbaren Energien – Premium
Förderung der Seriellen Sanierung
Serielles Sanieren bedeutet die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden unter Verwendung abseits der Baustelle vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente einschließlich damit verbundener Anlagentechnik (z.B. Wärmepumpenmodule) sowie deren Montage an bestehende Gebäude. Die abseits der Baustelle vorgefertigten Elemente weisen dabei einen so hohen Vorfertigungsgrad auf, dass sich im Vergleich zur herkömmlichen Sanierung der zeitliche Aufwand vor Ort deutlich reduziert. Ziel des Förderprogramm ist es, Investitionen in Serielle Sanierung anzureizen. Dazu zählen insbesondere die Entwicklung neuartiger Verfahren und Komponenten zur Seriellen Sanierung sowie die Etablierung neuer Sanierungsverfahren am Markt.
Informationen des BAFA zur Förderung der Seriellen Sanierung
Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
Die Förderung gibt es bei der KfW als Kredit mit Tilgungszuschuss (KfW-Programm 295) und bei der BAFA als Investitionszuschuss. Die Förderbedingungen sind gleich. Eine Kombination von Kredit und Zuschuss für die gleiche Maßnahme ist nicht möglich.
Gefördert werden Maßnahmen, die die Strom- oder Wärmeeffizienz deutlich steigern und damit den Energieverbrauch senken. Dazu gehören Maßnahmen zur Energie- und Ressourceneinsparung sowie zur Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen. Dabei muss die Investition mindestens drei Jahre in Betrieb sein. Für die Umsetzung notwendige Nebenkosten werden auch gefördert.
Es gibt fünf verschiedene Module.
- Modul 1: Querschnittstechnologie (Ersatz oder Neuanschaffung hocheffizienter Aggregate)
- Modul 2: Breitstellung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
- Modul 3: Kauf und Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Sensorik und Energiemanagement-Software
- Modul 4: Energie- und ressourcenorientierte Optimierung von Anlagen und Prozessen
- Modul 5: Förderung von Transformationskonzepten
Mit der Kommunalrichtlinie unterstützt das Bundeswirtschafsministerium Kommunen dabei, ihre Emissionen zu senken. Finanzschwache Kommunen profitieren dabei von höheren Förderquoten. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Projektträger im Auftrag des Wirtschaftsministeriums ist die bundeseigene Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
- Einstiegs- und Orientierungsberatung für das Handlungsfeld Klimaschutz
- Einführung und Erweiterung eines Energie- oder Umweltmanagements
- Energiesparmodelle
- Kommunale Netzwerke
- Machbarkeitsstudien
- Einrichtung einer Klimaschutzkoordination, Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanager
- Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung
Weitere Informationen zum Förderprogramm gibt es auf den Seiten der Nationalen Klimaschutzinitiative.
Altersgerecht Umbauen – Kredit (KfW-Programm 159)
Gefördert werden Maßnahmen, mit denen Barrieren reduziert und der Einbruchschutz erhöht werden kann.
Es werden einzelne Maßnahmen gefördert, um den Wohn- und Außenbereich barrierearm zu gestalten (z.B. Wege zum Gebäude, Treppen und Stufen, Badezimmer) und der Umbau zum Standard Altersgerechtes Haus. Auch die Umwidmung von Nichtwohnflächen zu barrierearmen Wohnflächen wird gefördert sowie der Kauf einer barrierearm umgebauten Immobilie (Ersterwerb). Im Bereich Einbruchschutz werden u.a. einbruchshemmende Haus- und Wohnungstüren, Nachrüstsysteme für Fenster und Fenstertüren sowie Einbruch- und Überfallmeldeanlagen gefördert.
Das Förderprogramm kann mit anderen kombiniert werden, wenn beispielsweise auch energetische Sanierungsmaßnahmen geplant sind.
Die KfW fördert mit mehreren Programmen den Kauf oder den Bau von Immobilien.
Das Wohneigentumsprogramm (KfW-Programm 124) bietet einen Kredit bis zu 100.000 Euro für Privatpersonen, die ein Eigenheim kaufen oder bauen und anschließend selbst darin wohnen. Das Programm kann mit anderen Förderprodukten der KfW kombiniert werden.
Zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens (KfW-Programm 134) gibt es für Privatpersonen, die Genossenschaftsanteile für selbstgenutzten Wohnraum in Deutschland kaufen, einen Kredit von bis zu 100.000 Euro. Der Kredit kann nicht zur Umschuldung bestehender Darlehen genutzt werden.
Wohneigentum für Familien – WEF
Zum 1. Juni 2023 startete das Programm Wohneigentum für Familien des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Die Förderung unterstützt Familien mit Kindern mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Bau oder Ersterwerb von neuem selbstgenutztem klimafreundlichem Wohneigentum in Deutschland.
Antragstellende
Antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen), die
- die ein Wohngebäude neu bauen oder einen Neubau innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme erstmalig erwerben (Bedingungen an das Gebäude siehe Punkt „Förderbedingungen und Fördermaßnahmen“)
- die den Neubau als Eigentümerin oder Eigentümer (mind. 50 % Miteigentumsquote) selbst zu Wohnzwecken nutzen
- bei denen mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 60.000 Euro (ab dem 16.10.2023 90.000 Euro) bei einem Kind – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind – nicht überschreitet
- die bei Antragstellung über kein Wohneigentum verfügen
- die kein „Baukindergeld (KfW-Zuschussprogramm 424)“ in Anspruch genommen haben
Förderbedingungen und Fördermaßnahmen
Gefördert wird der Neubau oder Ersterweb neu errichteter klimafreundlicher Wohngebäude. Analog zum Programm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) gibt es zwei Förderstufen:
- Klimafreundliches Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude
- entspricht dem Standard EH/EG 40
- erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial; der Nachweis erfolgt über die Lebenszyklusanalyse (LCA); der einzuhaltende GWP100-Wert beträgt für Wohngebäude 24 kg CO2 Äqu./(m2 a). Bei Nichtwohngebäuden erfolgt der Nachweis über einen projektspezifischen Anforderungswert. Hinweis NWG: Nur für Gebäudetypen möglich, denen in Anlage 1 zum QNG-Handbuch eine LCA-Klasse zugeordnet wurde. Gebäude ohne LCA-Klasse sind auch in der „Basisvariante“ nicht förderfähig.
- hat keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse, dies schließt neben fester Biomasse auch biogenes Gas/Öl ein.
- Klimafreundliches Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude mit QNG-Siegel
- erfüllt die unter Punkt 1 genannten Anforderungen und hat zusätzlich eine Nachhaltigkeitszertifizierung mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus oder Premium
- Hinweis NWG: Die Voraussetzung für die Beantragung eines Klimafreundlichen Nichtwohngebäudes mit QNG-Siegel ist das Vorliegen einer Siegelvariante für den jeweiligen Gebäudetyp
Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist verpflichtend. Wenn eine QNG-Zertifizierung angestrebt wird, ist zusätzlich eine entsprechende QNG-Zertifizierungsstelle und Nachhaltigkeitsberater einzubinden. Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten, Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung und Materialkosten aus Eigenleistungen. Wie beim KFN-Programm sind die Leistungen des Energieeffizienz-Experten in den Gesamtkosten inkludiert. Es gibt keinen extra Posten für die Fachplanung und Baubegleitung.
Für die Förderung gelten die Technischen Mindestanforderungen und die Liste der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen analog dem Produkt „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297/298)“.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt mit zinsverbilligten Krediten. Der maximale Kreditbetrag ist abhängig von der Förderstufe und der Anzahl der Kinder, die bei Antragstellung im Haushalt oder im künftigen Haushalt der Antragstellenden leben und bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gefördert wird maximal eine Wohneinheit.
Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:
- 1 oder 2 Kinder: 140.000 Euro (ab dem 16.10.2023 170.000 Euro)
- 3 oder 4 Kinder: 165.000 Euro (ab dem 16.10.2023 200.000 Euro)
- ab 5 Kinder: 190.000 Euro (ab dem 16.10.2023 220.000 Euro)
Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:
- 1 oder 2 Kinder: 190.000 Euro (ab dem 16.10.2023 220.000 Euro)
- 3 oder 4 Kinder: 215.000 Euro (ab dem 16.10.2023 250.000 Euro)
- ab 5 Kinder: 240.000 Euro (ab dem 16.10.2023 270.000 Euro)
Kombination mit anderen Förderprodukten
Grundsätzlich ist die Kombination mit anderen Förderungen (Kredite oder Zulagen / Zuschüsse) wie z. B. dem „KfW-Wohneigentumsprogramm (124)“ möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist eine Kombination für dieselbe geförderte Wohneinheit mit dem Förderprodukt „Klimafreundlicher Neubau (297/298)„.
Solarstrom für Elektroautos
Für Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher
Die Fördermittel sind für das Jahr 2023 bereits ausgeschöpft. Eine Antragstellung ist derzeit nicht möglich.
Allgemeines zur Förderung
Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ (Programmnummer 442) fördert die KfW den Kauf und die Installation einer Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher. Ziel der Förderung ist es, dass das Elektroauto mit selbsterzeugtem Solarstrom aufgeladen werden kann.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen und die ein Elektroauto besitzen oder es zum Zeipunkt des Antrags bestellt haben.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören
- Kauf einer neuen Ladestation mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung
- Kauf einer neuen Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Kilowattpeak Spitzenleistung
- Kauf eines neuen Solarstromspeichers mit mindestens 5 Kilowattstunden Speicherkapazität
- Einbau und Anschluss der Gesamtanlage, inklusive aller Installationsarbeiten
- Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamtanlage
Voraussetzungen
- Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher werden neu angeschafft und sind zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht bestellt
- ein Elektroauto ist vorhanden oder es wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eins bestellt
- man wohnt in einem selbstgenutzten Wohngebäude
- ausgeschlossen von der Förderung sind
- Neubauten vor Einzug
- ausschließlich vermietete Objekte
- Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen
- Eigentumswohnungen
- die mehrfache Förderung eines Wohngebäudes mit diesem Zuschuss
Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt maximal 10.200 Euro. Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen
- für die Ladestation: 600 Euro pauschal oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal
- für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
- für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro
Unterschreiten die Gesamtkosten den Zuschussbetrag, erhält man keine Förderung.
Zur KfW-Seite Solarstrom für Elektroautos (Zuschuss 442)
Förderrichtlinie „Solarstrom für Elektroautos“ vom 25. August 2023; veröffentlicht am 4. September 2023 im Bundesanzeiger
Am 3. September 2024 startet das neue KfW-Förderprogramm „Jung kauft Alt“ (Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb).
Es richtet sich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, die eine Bestandsimmobilie mit niedrigem Energiestandard erwerben und sich verpflichten, diese energetisch zu sanieren. Das maximale Haushaltseinkommen darf 90.000 EUR bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiteres Kind, nicht überschreiten.
Für den Erwerb können günstige Förderkredite in Anspruch genommen werden, für die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Mittel zur Zinsverbilligung bereitstellt. Der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung beträgt aktuell beispielsweise 1,51% effektiv.
Mehr Informationen zu den Förderbedingungen und Konditionen gibt es bei der KFW.
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