Auf dieser Seite sind ausschließlich Informationen zur Bundesförderung effiziente Gebäude. Weitere bundesweite Förderprogramme finden Sie hier.
Seit 1. Januar 2021 gilt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als einziges, umfassendes und modernisiertes Förderangebot. Sie bündelt die bisherigen bestehenden Förderprogramme und besteht aus drei Teilen: Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die BEG EM werden nur in der Zuschussvariante über die BAFA angeboten. BEG WG sowie NWG werden nur als Kreditvariante über die KfW angeboten; nur für Kommunen ist ein Zuschuss möglich.
Zum 1. Januar 2023 änderten sich die BEG-Richtlinien bei den Wohn- und Nichtwohngebäuden für die Sanierung inklusive der technischen Mindestanforderungen. Die Neubauförderung wird ab dem 1. März 2023 mit dem neuen Programm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) unter Verantwortung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) fortgeführt. Bis zum 1. März wird die Neubauförderung unverändert in der BEG WG und NWG fortgeführt.
Eine übersichtliche Zusammenfassung der Änderungen haben wir auf dieser Seite dargestellt.
Bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2023 gelten folgende Richtlinien:
- BEG Einzelmaßnahme (BEG EM) ab 1.1.23
- BEG Wohngebäude (BEG WG) ab 1.1.23
- BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) ab 1.1.23
Für Antragstellung ab dem 1. März 2023 gilt für die Neubauförderung folgende Richtlinie
Eine Übersicht, welche Richtlinie zu welchem Zeitpunkt der Antragstellung gilt, haben wir in einem Dokument dargestellt. Dort sind auch die jeweiligen Richtlinien verlinkt. Zusätzlich sind dort auch weitere wichtige Dokumente für die Antragstellung (z.B. Infoblatt förderfähiger Maßnahmen und Leistungen) in den verschiedenen Versionen.
Die aktuellen Technischen FAQs finden sich hier:
Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (BEG EM/WG/NWG)
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (BEG KFN)
Das BMWK bietet eine FAQ-Seite, die regelmäßig aktualisiert wird.
Grundsätzliches
Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.
Die BEG wird aufgeteilt in die BEG Wohngebäude (WG) Sanierung, BEG Nichtwohngebäude (NWG) Sanierung, BEG Einzelmaßnahmen (EM) für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie Klimafreundliche Neubau (KFN) für die Neubauförderung.
Förderungen für BEG WG, BEG NWG und BEG KFN in der Kreditvariante werden bei der KfW beantragt. Eine Zuschussförderung bei den drei Programmen wird nur für Kommunen gewährt. Zuschüsse für BEG EM werden bei der BAFA beantragt.
Wichtig: Der Förderantrag ist bei der KfW und beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Planungs- und Beratungsleistungen, Genehmigungsverfahren für das Bauvorhaben sowie vorbereitende Maßnahmen wie Aufräum- und Abrissarbeiten dürfen bereits vor Antragstellung erbracht werden.
Die Prozessübersicht veranschaulicht, wann welche Dokumente bei der BAFA bzw. KfW bei der Beantragung von Fördermitteln eingereicht werden müssen.
Die gesamte BEG wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie als Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. sind somit auch bei Nichtwohngebäude weder De-Minimis-Erklärung noch Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten mehr notwendig). Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts gefördert werden. Zudem entfällt künftig in allen Fällen eine beihilferechtliche Prüfung. Eine Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen ist im Rahmen der BEG ausgeschlossen.
NH-Klasse und QNG
Ein Gebäude erreicht die NH-Klasse, wenn von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ ausgestellt wurde. Ob das Anforderungsniveaus „Plus“ oder „Premium“ erreicht wird, hat keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit oder den Umfang der Förderung. Für die Vergabe des QNG muss eine Nachhaltigkeitsbewerbung auf der Grundlage eines registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems durchgeführt werden und die erreichten Qualitäten durch eine oben erwähnte akkreditierte Zertifizierungsstelle überprüft werden. Das BMWSB listet registrierte Bewertungssysteme und akkreditierte Zertifizierungsstellen auf. Dort finden sich auch detaillierte Informationen.
Übersicht über die vorhandenen Zertifizierungsstellen und deren Bewertungssysteme (Januar 2023)
Es kann nur eine QNG-Zertifizierung geben, wenn es auch eine entsprechende Siegelvariante gibt. Deshalb ist es wichtig, vor einer Antragstellung zu überprüfen, ob für das geplante Bauvorhaben eine Zertifizierung möglich ist.
Update 2023 – Neubau und Komplettmodernisierung Wohngebäude
Für den Neubau und die Komplettmodernisierung von Wohngebäuden gibt es seit dem 1. Januar 2023 nur noch eine Siegelvariante (QNG-WG23). Die vorherige Unterscheidung nach Anzahl der Wohneinheiten im Neubau entfällt. Neu hinzugekommen ist die Komplettmodernisierung von Wohngebäuden.
Update 2023 – LCA-Klassen von Nichtwohngebäuden
Seit dem 1. Januar 2023 wird beim QNG nicht mehr nach Nutzungsprofilen unterschieden. Stattdessen gibt es nur noch eine Einteilung in Wohn- und Nichtwohngebäude. Grundlage sind nun die neu eingeführten LCA-Klassen (Lebenszyklusanalyse-Klasse). Bisher gibt es nur die Klasse K1, aber weitere sind in Planung. Eine Liste findet sich in der Anlage 1 zum QNG Handbuch.
Update 2023 – Mischnutzung
Zum Nachweis der NH-Klasse braucht es ein QNG-Siegel für Wohn- oder Nichtwohngebäude. Demzufolge muss das Gesamtgebäude eine der beiden Kategorien zugeordnet werden. Mischungen mit Nutzungen, für die eine LCA-Klasse vorliegt, sind möglich. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei Mischnutzungen, für die keine LCA-Klasse existiert, der Erhalt eines QNG-Siegels nicht möglich ist.
Weitere Änderungen zum 1. Januar 2023
- QNG-Plus: Absenkung des Treibhausgas- Grenzwert für Wohngebäude wurde von 28 auf max. 24 kg CO2 Äqu./m²
- Für die Bilanzierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden ist der Flächenbezug NRF-R relevant
- Ökobilanz-Berechnung WG: Ergänzung um Austauschzyklen der haustechnischen Anlagen
- Anforderungen NWG: Keine Kompensation zwischen Beton und Erdbaustoffen/ Pflanzsubstraten bei der nachhaltigen Materialgewinnung; keine Kompensation durch eine Dachbegrünung anderer Gebäude bei Gründächern
Eine Übersicht zu den Änderungen findet sich auf der Seite des BMWSB unter Übergangsregelung für das QNG-Update 2023.
Übergangsregeln bis zum 31. Dezember 2023
Die neuen Regeln gelten für Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden. Projekte mit bereits beantragter QNG-Zertifizierung sind davon nicht betroffen. Für die gelten die Vorgaben, die bis zum 31. Dezember 2022 galten. Details dazu gibt es auf der Seite des BMWSB unter dem Punkt Übergangsregelung.
Voraussetzungen QNG-Siegel
Die Voraussetzungen für die Vergabe des QNG-Zertifikats finden sich im Handbuch des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude. In der Anlage 3 des Handbuchs sind die Gebäudeanforderungen sowie Bewertungskriterien und Bewertungsmaßstäbe beschrieben. Weitere Informationen und Anlagen des Handbuchs finden sich im Informationsportal Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude.
Wenn eine Zertifizierung angestrebt wird, beauftragt der Antragsteller (z.B. Bauherr) eine akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Prüfung und Vergabe des QNG-Siegels. Bei der Antragstellung bestätigen die Energieeffizienz-Experten, dass die Mindestanforderungen der Effizienzstufe erfüllt werden und eine QNG-Zertifizierung geplant ist. Auf Nachfrage muss ein Nachweis über die geplante Zertifizierung erbracht werden können (z.B. über das sogenannte NH-Formular). Ein Nachhaltigkeitsexperte überprüft die Voraussetzungen, begleitet den Prozess und reicht die erforderlichen Nachweise bei der Zertifizierungsstelle ein. Es gibt keine bundesweiten Anforderungen an der Qualifikation der Nachhaltigkeitsexperten; allerdings können die Zertifizierungsstellen bestimmte Anforderungen stellen. Nach Abschluss des Bauvorhabens muss zum Verwendungsnachweis die erfolgreiche Erteilung des QNG-Zertifikats vorliegen. Die Energieeffizienz-Experten bestätigen, dass die NH-Klasse mit dem QNG erreicht wurde. Das QNG-Zertifikat können sie aber nicht ausstellen; das können nur die Zertifizierungsstellen. Nähere Informationen zu den Zertifizierungsstellen und Bewertungssysteme finden sich im Informationsportal Nachhaltiges Bauen.
Handbuch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
Das Handbuch mit seinen Anhangdokumenten bietet alle wichtigen Informationen. Untenstehend ist eine Tabelle, die auflistet, was in welchem Dokument steht.
Arbeitshilfen
Baustoffe
WECOBIS stellt für Planung und Ausschreibung Basiswissen und Arbeitshilfen für ökologische Baustoffe bereit. Dazu gehören unter anderem Informationen zu Inhaltsstoffen, Umweltwirkungen von Materialien sowie Ausschreibungstexte.
Lebenszyklusanalyse
Die elektronische Lebenszyklusanalyse (eLCA) ist ein kostenloses Tool für die einfache Ökobilanzierung von Gebäuden. Es ist möglich, Gebäudeteile zu modellieren und Einschätzungen von Umweltwirkungen zu erhalten.
Nutzungsdauer
Mit Tabellen zur Nutzungsdauer können von Lebenszykluskosten und Ökobilanzen eingeschätzt und berechnet werden. Da die dort Nutzungsdauer angegebene u. a. auf Erfahrungswerten, können keine verbindlichen Aussagen gemacht werden.
Ökobilanzierung
ÖKOBAUDAT stellt Basisdaten für die Ökobilanzierung bereit und enthält verschiedene Datensätze aus den Umweltproduktdeklarationen (EPD).
Schulungen zum Nachhaltigkeitsexperten
Für Energieberaterinnen und Energieberater gibt es keine Pflicht zur Weiterbildung und es wird auch Seiten von des Bundes keine Liste mit registrierten Nachhaltigkeitsexperten geben. Nichtsdestotrotz entwickelt das BMWSB eine Schulung zum Nachhaltigkeitsberater, die voraussichtlich 2023 veröffentlicht wird. Der GIH wird dann auch Schulungen anbieten. Die Zertifizierungsstellen haben Listen eigener Nachhaltigkeitsexperten, die bei der Baubegleitung hinzugezogen werden können.
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen
Im Rahmen der BEG EM sind Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig. Das zu sanierende Gebäude muss zur Antragstellung mindestens fünf Jahre alt sein.
In Wohn- und Nichtwohngebäuden werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsanlagen, Heizungsoptimierung und Baubegleitung gefördert.
Fördersätze und Höchstgrenzen förderfähiger Kosten
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Sanierung
Die BEG für Wohngebäude fördert Effizienzhäuser in der Sanierung und Neubau (bis zum 1. März 2023) in der Kreditvariante. Für kommunale Antragsteller ist auch die Zuschussvariante möglich. Ab dem 1. März 2023 wird die Neubauförderung beim BMWSB weitergeführt.
Sofern die Maßnahmen zur Erreichung eines der oben genannten Effizienzgebäudeniveaus beitragen, sind folgende Maßnahmen innerhalb der BEG WG förderfähig:
- Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Heizungsanlagen
- Heizungsoptimierung
Es werden nur Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger sowie dazugehörige Umfeldmaßnahmen sind nicht förderfähig.
Fördersätze BEG Sanierung und Höchstgrenzen förderfähiger Kosten
Klimafreundlicher Neubau
Zum 1. März 2023 geht die Neubauförderung in die Verantwortung des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Die Antragstellung für die bisherige BEG Neubauförderung endet am 28. Februar 2023. Eine gültige (g)BzA kann nur noch bis einschließlich 28.02.2023 zur Antragstellung gebracht werden.
Gefördert wird der Neubau und Ersterwerb von Gebäuden, die den Standard eines EH/EG 40 haben und die bei den Treibausgas-Emissionen im Gebäudelebenszyklus die Anforderungen des QNG-Siegels erreichen. Förderfähig sind die Baukosten (Bruttokosten) inklusive der technischen Anlagen und die Kosten für die Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung. Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind aber in den Kredithöchstbeträgen bereits enthalten. Es gibt keine zusätzlichen Betrag und keine Förderung von 50 % der Kosten mehr für die Fachplanung/Baubegleitung. Nicht förderfähig ist der Kaufpreis für Grundstücke.
Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Kredits mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse. Kommunen können ausschließlich einen Zuschuss beantragen. Wenn eine ergänzende Kreditfinanzierung gewünscht wird, ist dies über eine Kombination des KFN-Zuschusses mit dem „IKK – Investitionskredit Kommunen (208)“ möglich. Antragsberechtigt sind alle Investoren sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden.
Zwei Wege der Förderung
- Klimafreundliches Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude
- entspricht dem Standard EH/EG 40
- erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial; der Nachweis erfolgt über die Lebenszyklusanalyse (LCA); der einzuhaltende GWP100-Wert beträgt für Wohngebäude 24 kg CO2 Äqu./(m2 a). Bei Nichtwohngebäuden erfolgt der Nachweis über einen projektspezifischen Anforderungswert. Hinweis NWG: Nur für Gebäudetypen möglich, denen in Anlage 1 zum QNG-Handbuch eine LCA-Klasse zugeordnet wurde. Gebäude ohne LCA-Klasse sind auch in der „Basisvariante“ nicht förderfähig.
- hat keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse, dies schließt neben fester Biomasse auch biogenes Gas/Öl ein.
- Klimafreundliches Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude mit QNG-Siegel
- erfüllt die unter Punkt 1 genannten Anforderungen und hat zusätzlich eine Nachhaltigkeitszertifizierung mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus oder Premium
- Hinweis NWG: Die Voraussetzung für die Beantragung eines Klimafreundlichen Nichtwohngebäudes mit QNG-Siegel ist das Vorliegen einer Siegelvariante für den jeweiligen Gebäudetyp.
Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist verpflichtend. Wenn eine QNG-Zertifizierung angestrebt wird, ist zusätzlich eine entsprechende QNG-Zertifizierungsstelle und Nachhaltigkeitsberater einzubinden. Nach Durchführung des Vorhabens wird der QNG-Nachweis dem Energieeffizienz-Experten vorgelegt und verbleibt bei der Hausbank und dem Kunden.
Zwei Grafiken veranschaulichen den Prozess und die Aufgaben der Energieeffizienz-Experten.
Lebenszyklusanalyse
Die Bilanzierungsgelen für eine Ökobilanzberechnung finden sich in den Anhangdokumenten des QNG-Handbuchs: 3.1.1 LCA-Bilanzregeln Wohngebäude und 3.2.1.1 LCA-Bilanzregeln Nichtwohngebäude.
Notwendige Kennwerte finden sich kostenfrei auf dem Portal zur ÖKOBAUDAT und als Berechnungstool steht das zur Tool elektronische Lebenszyklusanalyse (eLCA) kostenfrei zur Verfügung. Die Lebenszyklusanalyse kann ein Energieeffizienz-Experte durchführen.
Kreditvariante
- Mindestlaufzeit: 4 Jahre
- Laufzeitvarianten Wohngebäude
- bis zu 10 Jahre Laufzeit mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 10 Jahre Laufzeit, max. 2 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 25 Jahre Laufzeit, max. 3 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- bis zu 30 Jahre Laufzeit, max. 5 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- Laufzeitvarianten Nichtwohngebäude
- bis zu 5 Jahre Laufzeit, max. 1 Tilgungsfreijahr, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 10 Jahre Laufzeit, max. 2 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 20 Jahre Laufzeit, max. 3 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- bis zu 30 Jahre Laufzeit, max. 5 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- Der Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung [bei NWG zusätzlich Bonität des Kreditnehmers und Sicherheiten beim Finanzierungspartner] und wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln beträgt bis zu 4% p.a. des Kreditbetrages bei einer Laufzeit von 35 Jahren [NWG 30 Jahre] und 10 Jahren Zinsverbilligung
Zuschuss (nur Kommunen) und Höchstgrenze förderfähiger Kosten
Antragstellung und Vorhabenbeginn
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Beginn gilt bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags zum Bauvorhaben. Wenn vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch beim Finanzierungspartner durchgeführt wurde, gilt abweichend der Beginn der Bauarbeiten vor Ort als Vorhabenbeginn. Das heißt, nach diesem Beratungsgespräch können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden. Das Beratungsgespräch zur neuen Förderung kann bereits jetzt mit den Kunden geführt werden.
Die abweichende Regelung gilt nicht beim Ersterwerb eines Gebäudes. Beim förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.
Programme
Die Förderung erfolgt ab dem 1.3.2023 in den folgenden KfW-Programmen:
- „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung“ (297)
- „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“ (298)
Die Aufteilung in die Programm 297 und 298 dient statistischen Zwecken. Wenn ein Gebäude zu mehr als 50 % privat selbstgenutzt wird, erfolgt die Antragstellung im Programm 297 und umgekehrt.
- „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“ (299)
- „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – Kommunen“ (498)
- „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Kommunen“ (499)
Kategorien in der Energieffizienz-Expertenliste
Für das Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau sind bis auf Weiteres Energieeffizienz-Experten zugelassen, die entsprechend dem Vorhaben in den Kategorien „BEG Wohngebäude“ bzw. „BEG Nichtwohngebäude“ gelistet sind. Geplant ist eine neue Kategorie zur Lebenszyklusanalyse für das Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau.
Im März soll das neue Fortbildungsmodul eingeführt werden und ab April sollen Fortbildungen zur Lebenszyklusanalyse möglich sein. Für Juni ist dann eine entsprechende Anpassung im Regelheft geplant. Ab Januar 2024 sollen sich die EEE dann für die neue Kategorie LCA-FB (Lebenszyklusanalyse-Fortbildung) eintragen können. Später soll dann die gezielte Einbindung von EEE mit der LCA-FB in Projekten des Förderprogramms Klimafreundlicher Neubau möglich sein (dafür gibt es noch kein konkretes Datum).
Weitere Förderprogramme für den Bau/Kauf von Immobilien
Für den Nebau gibt es neben dem Klimafreundlichen Neubau auch weitere Förderprogramme, z.B. das Wohneigentumsprogramm (KfW-Programm 124), die Förderung des genossenschaftlichen Wohnens (KfW-Programm 134) und das im Juni 2023 startende Wohneigentum für Familien (WEF). Weitere Informationen zu diesen Möglichkeiten gibt es auf unserer Seite zu den bundesweiten Förderprogrammen.
Im Zuge des neuen Gebäudeenergiegesetzes ab 2024 wird auch die Förderlandschaft geändert werden. Eine neue BEG-Richtline wird derzeit erarbeitet. Ziel mit der Förderung ist es, den Heizungstausch zu erleichtern. Die Informationen werden laufend aktualisiert und stellen den aktuell diskutierten Informationsstand vom 25. September 2023 dar. Die Richtlinie soll Ende Oktober im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Erst mit Veröffentlichung der Richtlinie gelten die Informationen als gesetzt; bis dahin kann es noch jederzeit Änderungen geben.
Fristen
- Innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung der Richtlinie kann bei Verzicht auf eine Förderung ohne Sperrfrist ein neuer Antrag zu den Bedingungen der dann aktuellen Richtlinie gestellt werden
Zuständigkeiten
- Die Zuständigkeit für die Zuschussförderung von Heizungsanlagen (BEG EM) wechselt zum Jahreswechsel größtenteils von der BAFA zur KfW. Im Fördersegment Heizung bleibt lediglich die Förderung von Gebäudenetzen (Errichtung, Erweiterung, Optimierung) beim BAFA
- Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) und der Anschluss an ein Gebäude-/Wärmenetz bleibt beim BAFA
Fördersätze Heizung
- Es sollen alle Anlagen gefördert werden, die im GEG als Erfüllungsoption genannt werden; bei Wasserstoffheizungen sollen nur die zusätzlichen Kosten für die H2-Readiness förderfähig sein
- Für den Heizungstausch gibt es eine Grundförderung von 30 % (unabhängig vom Einkommen) für Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher Privateigentümern, Vermietern, Unternehmen, Organisationen, Kommunen und Contractoren offen steht
- Es gibt einen Einkommensbonus von 30 % nur für selbstnutzende Wohneigentümer bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis max. 40.000 Euro pro Jahr
- Es gibt einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 25 % bis einschließlich 2025; 2026 und 2027 sinkt dieser Bonus um jeweils 5 Prozentpunkte (2026: 20 %, 2027: 15 %) und danach jährlich um 3 Prozentpunkte (2028: 12 %, 2029: 9 % …). Der Bonus gilt für alle selbstnutzenden Wohneigentümer, Wohnungsunternehmen und Vermieter, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen (Voraussetzung analog zum jetzigen Heizungs-Tausch-Bonus der BEG EM)
- Es gibt einen Effizienzbonus für Wärmepumpen von 5 %, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird (analog zum bisherigen Wärmepumpen-Bonus)
- Die Boni sind mit der Grundförderung kombinierbar, aber bei max. 75 % gedeckelt
Fördersätze weitere Effizienzmaßnahmen
- Der bestehende Bonus von 5 % bei einem iSFP für Gebäudehülle und Anlagentechnik bleibt gleich
- Bis einschließlich 2025 steigt der Fördersatz für die Fördersegmente Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung auf 30 %; ab 2026 sinkt dieser dann wieder auf 15 %
Höchstgrenzen förderfähiger Kosten
- Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus
- Bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze beim Heizungstausch bei
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit,
- 15.00 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
- 8.000 Euro für die siebte und jede weitere Wohneinheit
- Diese Regelung gilt auch bei WEGs für den Heizungstausch
- Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Heizungsanlagen können nur einmalig und nicht pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden
- Bei Nichtwohngebäuden gelten folgende Grenzen
- 30.000 Euro für Gebäude bis 150 qm Nettogrundfläche (NGF)
- 200 Euro/qm NGF für Gebäude mit > 150 bis 400 qm NGF
- 120 Euro/qm NGF für Gebäude mit > 400 bis 1.000 qm NGF
- 80 Euro/qm NGF für Gebäude > 1.000 qm NGF
- Die Höchstgrenzen förderfähiger Kosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan. Wenn ein Eigentümer nicht zur Antragstellung eines iSFP berechtigt ist und keinen geförderten iSFP bekommen kann, gilt für ihn auch die Höchstgrenze von 60.000 Euro
- Bei Nichtwohngebäuden liegt die Höchstgrenze förderfähiger Kosten für Effizienzmaßnahmen bei 500 Euro/qm NGF
- Die Höchstgrenze gilt zusätzlich zu den förderfähigen Kosten für den Heizungstausch. In Summe ergibt das eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.00 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen mit einem iSFP durchgeführt werden
- Die Höchstgrenzen förderfähiger Kosten gelten für Maßnahmen am Gebäude innerhalb eines Kalenderjahres
- Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen pder separat mit der Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden
- Wichtig: Die Fördergrenze bei Heizungen gilt inklusive Umfeldmaßnahmen. Sind die max. förderfähigen Kosten erreicht, können Umfeldmaßnahmen aber über die Effizienzmaßnahmen gefördert werden; aber dann nur zu den Fördersätzen 15 % bzw. 20 % (mit iSFP). Rein theoretisch ist so eine Förderung einer Heizung im EFH mit 90.000 Euro möglich (30.000 Euro Segment Heizung, 60.000 Euro Segment Effizienzmaßnahmen mit iSFP). Dabei können die 60.000 Euro im Segment Effizienzmaßnahmen nur zu 20 % (Fördersatz mit iSFP) gefördert werden können, während bei den 30.000 Euro im Segment Heizung eine Förderung von 30-70 % möglich ist
Förderübersicht BEG EM ab 2024 (nach Planungsstand vom 25.9.2023)
Vergleich BEG EM Zuschussförderung momentan und geplant 2024 (Stand: 25.9.2023)
Vergleich BEG EM Höchstgrenzen förderfähiger Kosten momentan und geplant 2024 (Stand: 25.9.2023)
Weitere Details
- Hybridanlagen bleiben förderfähig. Der Umgang mit integrierten Wärmepumpen-/Gasgeräten ist noch unklar
- Der Tausch von Nachtspeicheröfen bleibt förderfähig
- Direkte Stromheizungen sollen eigentlich nicht gefördert werden, aber der Entschließungsantrag sieht dies vor. Hier gibt es noch interne Abstimmungen
- Der Austausch von alten Biomasseanlagen gegen neue Anlagen bleibt wohl förderfähig
- Wie sich die technischen Mindestanforderungen ändern, ist noch unklar
Ergänzendes Kreditprogramm der KfW
- Es gibt zusätzlich einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen bei Wohngebäuden bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis zu 90.000 Euro pro Jahr für selbstnutzende Wohneigentümer
- Nach Abzug der Zuschussförderung können die verbliebenen Kosten über den Kredit finanziert werden (max. 120.000 Euro pro Wohneinheit)
- Die Zinsverbilligung soll max. 4 Prozentpunkte betragen
- Voraussetzung für den Ergänzungskredit ist ein Zuwendungsbescheid für die Einzelmaßnahmen
- Diese Kredite stehen explizit auch Menschen offen, die z.B. aufgrund ihres Alter oder Einkommens regulär keine Kredite erhalten würden
Weiterhin bestehende Programme
Die bisherige Kreditförderung für die Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/-gebäudeniveau bleibt erhalten. Alternativ kann auch weiterhin die Möglichkeit der steuerlichen Förderung nach Einkommenssteuerrecht genutzt werden.
Inkrafttreten
Bis zum Inkrafttreten der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Förderrichtlinie gelten die aktuellen Bedingungen der BEG-Richtlinien (EM und WG/NWG) unverändert weiter.
Weiterführende Informationen
GIH-Übersicht über Anforderungen neuer Heizungen ab 2024 nach GEG-Entwurf
Förderung für den Heizungstausch auf einen Blick (BMWK)
BMWK-Infoseite zur Förderung ab 2024
Förderrechner (Vergleich momentane und geplante Förderung) vom Ökozentrum NRW
Alle Angaben ohne Gewähr