Auf dieser Seite finden Sie ausschließlich Informationen zur Bundesförderung effiziente Gebäude. Weitere bundesweite Förderprogramme finden Sie hier.
Seit 1. Januar 2021 gilt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als einziges, umfassendes und modernisiertes Förderangebot. Sie bündelt die bisherigen bestehenden Förderprogramme und besteht aus drei Teilen: Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die BEG EM werden nur in der Zuschussvariante über das BAFA angeboten. BEG WG sowie NWG werden nur als Kreditvariante über die KfW angeboten; nur für Kommunen ist ein Zuschuss möglich.
Seit 1. Januar 2024 gibt es eine neue BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen.
Die Richtlinie der BEG EM wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat zum Jahresanfang 2024 somit rechtsgültig in Kraft. Auch die aktuellen FAQs für die BEG EM wurden veröffentlicht.
Startzeitpunkt und Veröffentlichung, Kapitel (10)
Die Gültigkeit ist bis 31.12.2030.
Alle Anträge beim BAFA können seit 02.01.2024 gestellt werden.
Für die KfW-Anträge ist seit Februar 2024 eine Registrierung möglich. Der Antragsbeginn für selbstgenutzte Einfamilienhäuser startete am 27.02.2024. Seit Ende Mai 2024 können auch Eigentümerinnen und Eigentümern von Mehrfamilienhäusern sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum Anträge stellen.
Ab voraussichtlich August 2024 können alle Antragstellergruppen Anträge stellen. Der Startzeitpunkt wird auf www.kfw.de veröffentlicht.
Der neue Entwurf zeigt folgende Änderungen:
Fördergegenstände Kapitel (5)
- Neue Förderung: Reduktionmaßnahmen für Staub bei Biomasseanlagen (5.4b)
- Es werden Anlagen ab 4 kW, ausgenommen Einzelfeuerungsanlagen mit 50 % (8.4.1), gefördert.
- Es werden keine akustischen Fachplanungen bei Kleinwindanlagen und nicht genehmigungsfähigen KWKs mehr gefördert. (5.5).
- Bei den Anlagen zur Wärmeerzeugung (5.3) sind die Wärmepumpen (5.3c) auf elektrisch angetriebene Geräte begrenzt worden und die Mehrkosten für wasserstofffähige Gasbrennwertheizungen (5.3e) hinzugekommen.
- Bei Wärmepumpen ist auf das Merkblatt „Förderfähige Maßnahmen und Leistungen“ zu achten.
- Nicht mehr gefördert werden Maßnahmen zur Visualisierung (alt 5.3j).
Antragsberechtigte Kapitel (6)
- Bei den Antragsberechtigten sind die WEGs aufgenommen worden. (6.1).
- Der Gebäudeeigentümer muss jetzt immer antragsberechtigt sein. (6.1).
- Die Startzeitpunkte für einzelnen Programmteile werden jeweils von der KfW und vom BAFA bekanntgegeben.
- Nicht-Eigentümer (6.2) dürfen keine Anträge für Anlagen zur Wärmeerzeugung mehr stellen außer für die Errichtung von Gebäudenetzen (5.3g).
Besondere Fördervoraussetzungen Kapitel (7)
- Förderfähig sind nur noch Gebäude, die unter das GEG fallen. (7.2).
- Neu: Anwendungsbereich des Ordnungsrechts (7.3) für
- Förderfähig sind die in Kapitel 5 genannten Maßnahmen nur bei Gebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.
- Neu: Technische Mindestanforderungen (7.4).
- Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts einschließlich der Anforderungen aus § 22 Absatz 1 BImSchG, insbesondere auch hinsichtlich des Stands der Technik, sowie die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt sind, sind einzuhalten.
Art und Umfang der Förderung, Kapitel (8)
Höchstgrenzen Förderfähiger Ausgaben (8.3)
- Der iSFP wird gestärkt, indem die Hälfte der förderfähigen Kosten (30.000 €) an ihn gebunden wird.
- Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach Nummern (5.1) bis (5.4) (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungstechnik, Heizungsoptimierung) bei jeweils 300 Euro (brutto). Vorher Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungstechnik mind. 2.000 Euro brutto; Heizungsoptimierung 300 Euro brutto.
- Heizungstechnik (5.3) nur einmalig pro Gebäude förderbar (bisherige Förderungen nach vorhergehenden Richtlinien zählen nicht mit) ; nicht pro Kalenderjahr (8.3). Alle anderen Programmteile sind jährlich abrufbar.
Vergleich BEG EM Zuschussförderung ab 2024 (Stand: 21.12.2023)
BEG EM Anlagen zur Wärmeerzeugung (5.3)
Der Höchstsatz beträgt max. 70 %
- Grundförderung von 30 % für den Einbau einer erneuerbaren Heizung (8.4.1)
- Einkommensbonus von 30 % – allerdings nur bei einem jährlich zu versteuernden Haushaltseinkommen von max. 40.000 Euro (8.4.5)
- Den Klimageschwindigkeitsbonus (8.4.4) gibt es für den Austausch von Gas-, Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen. Einschränkung: Gaszentral- und Biomasseheizungen müssen mindestens 20 Jahr alt sein.
Für alle Maßnahmen hat man drei Jahre Zeit für die Umsetzung:
- 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
- 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
- 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
- 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
- 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozentpunkte
- ab 1. Januar 2037: kein Bonus
Feste Biomasseheizungen sollen den Klimabonus nur erhalten, wenn sie mit Solarthermie oder PV zur elektrischen Warmwasserbereitung oder mit einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden. Die Anlagen sind so zu dimensionieren, dass sie mind. die Trinkwassererwärmung bilanziell nach DIN V 18599 komplett decken könnten (Hintergrund: Biomasseheizungen sollen im Sommer nicht für die Warmwasserbereitung laufen müssen).
- Emissionsbonus: Für die Einhaltung von max. 2,5 mg/m³ Feinstaub soll es 2.500 € Extraförderung geben. (8.4.7)
BEG EM Gebäudehülle (5.1), Anlagentechnik außer Heizung (5.2) und Heizungs-optimierung (5.4)
- 15 % + 5 % iSFP-Bonus, also insgesamt bis zu 20 %.
- Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung
Hierfür ist ein neuer Fördersatz von 50 % vorgesehen. (8.4.1d).
Dies ist in folgender Tabelle zusammengefasst:
Weitere
Kreditförderung (8.1, 8.3, 8.5)
- Neu: Es soll KfW-Kredite für 100 % der Ausgaben für Heizungstausch und alle Einzelmaßnahmen geben.
- Für Wohngebäude sind max. 120.000 Euro / WE (8.3.1c) beantragbar.
- Für Nichtwohngebäude sind max. 500 Euro / m², max. 5 Mio. Euro / Vorhaben (8.3.2c).
- Extra-Zinsverbilligungen gibt es nur für Selbstnutzer, die weniger als 90.000 Euro zu versteuerndes Jahreshaushaltseinkommen haben. (8.1).
- Ablauf:
1. Zuschussbeantragung mit BzA und Boni-Nachweisen beim BAFA oder der KfW
2. Zuwendungsbescheid (BAFA) oder eine Förderzusage (KfW)
3. Kreditbeantragung bei Hausbank
4. Kreditbewilligung durch KfW und Hausbank
5. Kreditabruf und Auszahlung zur Vorfinanzierung
6. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen (BZA und BZD für den Zuschuss) ist nach Auszahlung des Investitionszuschusses beim Kreditinstitut (Hausbank) einzureichen, sonst wird das Darlehen gekündigt. Der Zuschuss muss nach Erhalt sofort zur Tilgung verwendet werden. Der Antrag ist über die Hausbank zu stellen (9.2.2).
Der Beginn der Antragstellung wird hier veröffentlicht: Siehe Merkblatt der KfW oder de/Heizung
- Siehe (9.4.4) für weitere Bedingungen
Kumulierungsverbot (8.6)
- Die Förderung darf bis zu 60 % Förderhöhe (90 % für Kommunen) mit Landesförderprogrammen kumuliert werden. Kumulierung mit den meisten Bundesprogrammen ist somit ausgeschlossen.
Antragsverfahren Kapitel (9)
Zuständigkeit (9.1)
- Maßnahmen für Anlagen zur Wärmeerzeugung (5.3) a-f und h-j werden von der KfW betreut, ausgenommen die Gebäudenetze nach (5.3g).
- Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kreditförderung liegt bei der KfW. Die Kredit- und Zuschussförderung der KfW wird auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt.
- Alle anderen Förderungen werden vom BAFA betreut.
Antragstellung Investitionszuschüsse (9.2.1)
Wichtig: Liefer- und Leistungsvertrag nach neuer Richtline vor Antragstellung
- Geplante Maßnahmen müssen bereits beauftragt worden sein. Die Beauftragung muss eine aufschiebende (suspensive) oder eine auflösende (resolutive) Bedingung enthalten. Das heißt, bei Antragstellung soll nun ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen werden – und zwar unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage.
- Aus diesem Vertrag mit dem Handwerker muss sich auch das voraussichtliche Datum zur Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums (9.4.1) liegen. (Nach alter Richtline darf man Handwerker erst nach BEG-Antrag beauftragen.)
- Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer (5.3) (mit Ausnahme von Nummer (5.3) Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
- Ein bereits gestellter Antrag, nach alter Richtlinie kann ab dem Inkrafttreten der Richtlinie zurückgezogen werden und ohne Sperrfrist durch einen neuen Antrag nach neuer Richtlinie ersetzt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen wurde (Auftragserteilung)
Verzicht auf Zusage (9.2.5) und Neuantrag
- Die Sperrfrist für Neuanträge nach einem Verzicht von 6 Monaten bleibt erhalten.
Fachunternehmererklärung/Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (9.3)
- Neu: Der EE-Experte darf nicht im Beteiligungsverhältnis zum Ausführenden stehen und keine Provision von ihm erhalten.
- Die Ausnahmen von der vorhabenbezogenen Unabhängigkeitsregel entfallen und werden ersetzt durch: Ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben nicht vorhabenbezogen unabhängig, ist dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen. In diesen Fällen wird nicht der Fördersatz nach Nummer (8.4.6) sondern der nach Nummer (8.4.1) gewährt. Es können keine zusätzlichen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer (8.2) Buchstabe b angesetzt werden.
Bewilligungszeitraum (9.4)
Zuschüsse (9.5.1)
- Der Bewilligungszeitraum für alle Zuschüsse (Ausnahmen für Klimabonus und Konjunkturbonus s.o.) beträgt zukünftig 36 Monate statt wie bisher 24 Monate, ab Zugang des Zuwendungsbescheids bzw. der Zuschusszusage. Eine Option auf Verlängerung gibt es nicht.
Kredite (9.5.2)
- Ein Kredit wird nur befristet zugesagt. Der Kredit muss innerhalb von 12 Monaten nach Kreditzusage abgerufen werden (Abruffrist). Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um 24 Monate verlängert. Die maximale Abruffrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 36 Monate.
Technischen Mindestanforderungen (Anhang)
- Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren in Nichtwohngebäuden jetzt U-Wert 1,6 vorher 2,0
Weiterhin bestehende Programme
Die bisherige Kreditförderung für die Komplettsanierung auf Effizienzhaus-/Gebäude-Niveau bleibt erhalten. Alternativ kann auch weiterhin die Möglichkeit der steuerlichen Förderung nach Einkommenssteuerrecht genutzt werden.
Weiterführende Informationen
BEG-EM-Richtlinien Entwurf vom 19.12.2023
GIH-Übersicht über Anforderungen neuer Heizungen ab 2024 nach GEG-Entwurf
Bei Antragstellung seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Für Antragstellung seit dem 1. März 2024 gilt für die Neubauförderung folgende Richtlinie
Die aktuellen Technischen FAQs finden sich hier:
Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (BEG EM/WG/NWG)
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (BEG KFN)
Das BMWK bietet eine FAQ-Seite, die regelmäßig aktualisiert wird.
Grundsätzliches
Die BEG wird aufgeteilt in die BEG Wohngebäude (WG) Sanierung, BEG Nichtwohngebäude (NWG) Sanierung, BEG Einzelmaßnahmen (EM) für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie Klimafreundliche Neubau (KFN) für die Neubauförderung.
Ablauf Antragstellung BEG EM
Auszug aus den BEG EM FAQs:
A.18 Wie läuft das Antragsverfahren für die Heizungsförderung bei der KfW ab / Welche Schritte muss ich unternehmen?
Übergangsregelung:
- An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden. Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expert*in auf Wunsch nach Förderung ansprechen.
- Lieferungs- und Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen.
- Vorhaben umsetzen. Eine vorzeitige Umsetzung ist nur bis zum 31. August 2024möglich. Bitte beachten, dass die Vorhabensumsetzung auf eigenes Risiko erfolgt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
- Bis spätestens 30. November 2024 im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, vom Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen und Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich beantragen.
- Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expert*in erstellen lassen.
- Identifizierung durchführen, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten.
Bei einem Vorhabenbeginn ab 1. September 2024:
- Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden und auf Wunschnach Förderung ansprechen und Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen.
- Lieferungs- und Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen (möglichst mehrere Angebote vergleichen!). Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Zudem ist erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist.
- Im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, Zuschuss beantragen und der Erhalt der Zuschusszusage abwarten.
- Vorhaben nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen und Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin/Experten erstellen lassen.
- Sich identifizieren, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschusserhalten.
A.19 Wie läuft das Antragsverfahren für sonstige Effizienzmaßnahmen beim BAFA ab? Welche Schritte muss ich unternehmen?
- Einholung Angebote/Beauftragung Energie-Effizienz-Experte/Expertin (EEE) bzw. Fachunternehmen zur Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB).
- Lieferungs- und Leistungsvertrag mit aufschiebender / auflösender Bedingung der Förderzusage abschließen.
- Online-Antrag mit Angabe der TPB-ID (Beantragung der TPB-ID gilt als Vorhabenbeginn, vom EEE erhalten) stellen aufwww.bafa.de/beg . https://www.bafa.de/beg
- Empfang des Zuwendungsbescheides nach Bewilligung des Zuschusses durch das BAFA.
- Die Effizienzmaßnahme umsetzen.
- Nach Maßnahmenumsetzung den Technischen Projektnachweis (TPN) durch Energie-Effizienz-Expert*in (EEE) bzw. Fachunternehmen erstellen lassen.
- Einreichung des Online-Verwendungsnachweises mit Angabe der TPN-ID.
- Empfang der Auszahlung nach Prüfung durch das BAFA.
A.25 Wie sieht eine Musterformulierung für die aufschiebende bzw. auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag aus?
Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].
Aufschiebende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Die gesamte BEG wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie als Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. sind somit auch bei Nichtwohngebäude weder De-Minimis-Erklärung noch Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten mehr notwendig). Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts gefördert werden. Zudem entfällt künftig in allen Fällen eine beihilferechtliche Prüfung. Eine Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen ist im Rahmen der BEG ausgeschlossen.
NH-Klasse und QNG
Ein Gebäude erreicht die NH-Klasse, wenn von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ ausgestellt wurde. Ob das Anforderungsniveaus „Plus“ oder „Premium“ erreicht wird, hat keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit oder den Umfang der Förderung. Für die Vergabe des QNG muss eine Nachhaltigkeitsbewerbung auf der Grundlage eines registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems durchgeführt werden und die erreichten Qualitäten durch eine oben erwähnte akkreditierte Zertifizierungsstelle überprüft werden. Das BMWSB listet registrierte Bewertungssysteme und akkreditierte Zertifizierungsstellen auf. Dort finden sich auch detaillierte Informationen.
Übersicht über die vorhandenen Zertifizierungsstellen und deren Bewertungssysteme (Januar 2023)
Es kann nur eine QNG-Zertifizierung geben, wenn es auch eine entsprechende Siegelvariante gibt. Deshalb ist es wichtig, vor einer Antragstellung zu überprüfen, ob für das geplante Bauvorhaben eine Zertifizierung möglich ist.
Update 2023 – Neubau und Komplettmodernisierung Wohngebäude
Für den Neubau und die Komplettmodernisierung von Wohngebäuden gibt es seit dem 1. Januar 2023 nur noch eine Siegelvariante (QNG-WG23). Die vorherige Unterscheidung nach Anzahl der Wohneinheiten im Neubau entfällt. Neu hinzugekommen ist die Komplettmodernisierung von Wohngebäuden.
Update 2023 – LCA-Klassen von Nichtwohngebäuden
Seit dem 1. Januar 2023 wird beim QNG nicht mehr nach Nutzungsprofilen unterschieden. Stattdessen gibt es nur noch eine Einteilung in Wohn- und Nichtwohngebäude. Grundlage sind nun die neu eingeführten LCA-Klassen (Lebenszyklusanalyse-Klasse). Bisher gibt es nur die Klasse K1, aber weitere sind in Planung. Eine Liste findet sich in der Anlage 1 zum QNG Handbuch.
Update 2023 – Mischnutzung
Zum Nachweis der NH-Klasse braucht es ein QNG-Siegel für Wohn- oder Nichtwohngebäude. Demzufolge muss das Gesamtgebäude eine der beiden Kategorien zugeordnet werden. Mischungen mit Nutzungen, für die eine LCA-Klasse vorliegt, sind möglich. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei Mischnutzungen, für die keine LCA-Klasse existiert, der Erhalt eines QNG-Siegels nicht möglich ist.
Weitere Änderungen zum 1. Januar 2023
- QNG-Plus: Absenkung des Treibhausgas- Grenzwert für Wohngebäude wurde von 28 auf max. 24 kg CO2 Äqu./m²
- Für die Bilanzierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden ist der Flächenbezug NRF-R relevant
- Ökobilanz-Berechnung WG: Ergänzung um Austauschzyklen der haustechnischen Anlagen
- Anforderungen NWG: Keine Kompensation zwischen Beton und Erdbaustoffen/ Pflanzsubstraten bei der nachhaltigen Materialgewinnung; keine Kompensation durch eine Dachbegrünung anderer Gebäude bei Gründächern
Eine Übersicht zu den Änderungen findet sich auf der Seite des BMWSB unter Übergangsregelung für das QNG-Update 2023.
Übergangsregeln bis zum 31. Dezember 2023
Die neuen Regeln gelten für Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden. Projekte mit bereits beantragter QNG-Zertifizierung sind davon nicht betroffen. Für die gelten die Vorgaben, die bis zum 31. Dezember 2022 galten. Details dazu gibt es auf der Seite des BMWSB unter dem Punkt Übergangsregelung.
Voraussetzungen QNG-Siegel
Die Voraussetzungen für die Vergabe des QNG-Zertifikats finden sich im Handbuch des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude. In der Anlage 3 des Handbuchs sind die Gebäudeanforderungen sowie Bewertungskriterien und Bewertungsmaßstäbe beschrieben. Weitere Informationen und Anlagen des Handbuchs finden sich im Informationsportal Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude.
Wenn eine Zertifizierung angestrebt wird, beauftragt der Antragsteller (z.B. Bauherr) eine akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Prüfung und Vergabe des QNG-Siegels. Bei der Antragstellung bestätigen die Energieeffizienz-Experten, dass die Mindestanforderungen der Effizienzstufe erfüllt werden und eine QNG-Zertifizierung geplant ist. Auf Nachfrage muss ein Nachweis über die geplante Zertifizierung erbracht werden können (z.B. über das sogenannte NH-Formular). Ein Nachhaltigkeitsexperte überprüft die Voraussetzungen, begleitet den Prozess und reicht die erforderlichen Nachweise bei der Zertifizierungsstelle ein. Es gibt keine bundesweiten Anforderungen an der Qualifikation der Nachhaltigkeitsexperten; allerdings können die Zertifizierungsstellen bestimmte Anforderungen stellen. Nach Abschluss des Bauvorhabens muss zum Verwendungsnachweis die erfolgreiche Erteilung des QNG-Zertifikats vorliegen. Die Energieeffizienz-Experten bestätigen, dass die NH-Klasse mit dem QNG erreicht wurde. Das QNG-Zertifikat können sie aber nicht ausstellen; das können nur die Zertifizierungsstellen. Nähere Informationen zu den Zertifizierungsstellen und Bewertungssysteme finden sich im Informationsportal Nachhaltiges Bauen.
Handbuch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
Das Handbuch mit seinen Anhangdokumenten bietet alle wichtigen Informationen. Untenstehend ist eine Tabelle, die auflistet, was in welchem Dokument steht.
Arbeitshilfen
Baustoffe
WECOBIS stellt für Planung und Ausschreibung Basiswissen und Arbeitshilfen für ökologische Baustoffe bereit. Dazu gehören unter anderem Informationen zu Inhaltsstoffen, Umweltwirkungen von Materialien sowie Ausschreibungstexte.
Lebenszyklusanalyse
Die elektronische Lebenszyklusanalyse (eLCA) ist ein kostenloses Tool für die einfache Ökobilanzierung von Gebäuden. Es ist möglich, Gebäudeteile zu modellieren und Einschätzungen von Umweltwirkungen zu erhalten.
Nutzungsdauer
Mit Tabellen zur Nutzungsdauer können von Lebenszykluskosten und Ökobilanzen eingeschätzt und berechnet werden. Da die dort Nutzungsdauer angegebene u. a. auf Erfahrungswerten, können keine verbindlichen Aussagen gemacht werden.
Ökobilanzierung
ÖKOBAUDAT stellt Basisdaten für die Ökobilanzierung bereit und enthält verschiedene Datensätze aus den Umweltproduktdeklarationen (EPD).
Schulungen zum Nachhaltigkeitsexperten
Für Energieberaterinnen und Energieberater gibt es keine Pflicht zur Weiterbildung und es wird auch Seiten von des Bundes keine Liste mit registrierten Nachhaltigkeitsexperten geben. Nichtsdestotrotz entwickelt das BMWSB eine Schulung zum Nachhaltigkeitsberater, die voraussichtlich 2023 veröffentlicht wird. Der GIH wird dann auch Schulungen anbieten. Die Zertifizierungsstellen haben Listen eigener Nachhaltigkeitsexperten, die bei der Baubegleitung hinzugezogen werden können.
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen
Im Rahmen der BEG EM sind Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig. Das zu sanierende Gebäude muss zur Antragstellung mindestens fünf Jahre alt sein.
In Wohn- und Nichtwohngebäuden werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsanlagen, Heizungsoptimierung und Baubegleitung gefördert.
Fördersätze und Höchstgrenzen förderfähiger Kosten
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Sanierung
Die BEG für Wohngebäude fördert Effizienzhäuser in der Sanierung in der Kreditvariante. Für kommunale Antragsteller ist auch die Zuschussvariante möglich. Die Neubauförderung wird seit dem 1. März 2023 beim BMWSB weitergeführt.
Sofern die Maßnahmen zur Erreichung eines der oben genannten Effizienzgebäudeniveaus beitragen, sind folgende Maßnahmen innerhalb der BEG WG förderfähig:
- Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Heizungsanlagen
- Heizungsoptimierung
Es werden nur Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger sowie dazugehörige Umfeldmaßnahmen sind nicht förderfähig.
Fördersätze BEG Sanierung und Höchstgrenzen förderfähiger Kosten
Bei Antragstellung seit dem 1. Januar 2023 gelten folgende Richtlinien:
- BEG Einzelmaßnahme (BEG EM) ab 1.1.23
- BEG Wohngebäude (BEG WG) ab 1.1.23
- BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) ab 1.1.23
Für Antragstellung seit dem 1. März 2023 gilt für die Neubauförderung folgende Richtlinie
Die aktuellen Technischen FAQs finden sich hier:
Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (BEG EM/WG/NWG)
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (BEG KFN)
Das BMWK bietet eine FAQ-Seite, die regelmäßig aktualisiert wird.
Grundsätzliches
Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.
Die BEG wird aufgeteilt in die BEG Wohngebäude (WG) Sanierung, BEG Nichtwohngebäude (NWG) Sanierung, BEG Einzelmaßnahmen (EM) für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie Klimafreundliche Neubau (KFN) für die Neubauförderung.
Förderungen für BEG WG, BEG NWG und BEG KFN in der Kreditvariante werden bei der KfW beantragt. Eine Zuschussförderung bei den drei Programmen wird nur für Kommunen gewährt. Zuschüsse für BEG EM werden bei der BAFA beantragt.
Wichtig: Der Förderantrag ist bei der KfW und beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Planungs- und Beratungsleistungen, Genehmigungsverfahren für das Bauvorhaben sowie vorbereitende Maßnahmen wie Aufräum- und Abrissarbeiten dürfen bereits vor Antragstellung erbracht werden.
Die Prozessübersicht veranschaulicht, wann welche Dokumente bei der BAFA bzw. KfW bei der Beantragung von Fördermitteln eingereicht werden müssen.
Die gesamte BEG wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie als Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. sind somit auch bei Nichtwohngebäude weder De-Minimis-Erklärung noch Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten mehr notwendig). Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts gefördert werden. Zudem entfällt künftig in allen Fällen eine beihilferechtliche Prüfung. Eine Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen ist im Rahmen der BEG ausgeschlossen.
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Sanierung
Die BEG für Wohngebäude fördert Effizienzhäuser in der Sanierung und Neubau (bis zum 1. März 2023) in der Kreditvariante. Für kommunale Antragsteller ist auch die Zuschussvariante möglich. Ab dem 1. März 2023 wird die Neubauförderung beim BMWSB weitergeführt.
Sofern die Maßnahmen zur Erreichung eines der oben genannten Effizienzgebäudeniveaus beitragen, sind folgende Maßnahmen innerhalb der BEG WG förderfähig:
- Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Heizungsanlagen
- Heizungsoptimierung
Es werden nur Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger sowie dazugehörige Umfeldmaßnahmen sind nicht förderfähig.
Fördersätze BEG Sanierung und Höchstgrenzen förderfähiger Kosten
KfW-Seite zum Programm Wohngebäude – Kredit (261)
KfW-Seite zum Programm Nichtwohngebäude – Kredit (263)
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen
Im Rahmen der BEG EM sind Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig. Das zu sanierende Gebäude muss zur Antragstellung mindestens fünf Jahre alt sein.
In Wohn- und Nichtwohngebäuden werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsanlagen, Heizungsoptimierung und Baubegleitung gefördert.