Mit seinem Förder-Ticker hält der GIH seine Mitglieder über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und andere für die Energieberatung wichtige Förderprogramme auf dem Laufenden. Da die hier veröffentlichten Informationen zum Teil auf Telefongesprächen, E-Mails oder Annahmen nach bestem Wissen beruhen, kann der Verband keine Gewähr übernehmen.
Bitte informieren Sie sich zur BEG auch auf folgenden Seiten:
- FAQ des BMWK
- Arbeitshilfen der KfW für Produkte der BEG WG/NWG
- Informationen für Energieberater vom BAFA für BEG EM
- Förderfibel unseres Kooperationspartners Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (Stand 29.06.2023) (Passwort zum Öffnen der Datei: 2Qq9eWO2YL2fOIqy6 ) Eine Weitergabe der Förderfibel ist nicht gestattet.
- KfW-Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 02.10.2023)
- Informationsseite zur BEG
- Informationen zu weiteren Förderprogrammen außer BEG
- BEG Richtlinien nach Zeitpunkt der Antragstellung und weitere wichtige Dokumente
- Vergleich BEG EM und steuerliche Förderung
Update vom 26. September 2023, 16:15 Uhr
Das Ökozentrum NRW hat seinen Förderrechner zum Vergleich der Heizungsförderung in diesem und im nächsten Jahr an die Details aus dem Richtlinienentwurf angepasst und um Nichtwohngebäude erweitert. Die gestern bekannt gewordenen Änderungen sind noch nicht berücksichtigt. Ein Update dazu folgt noch.
Der Förderrechner (Excel) kann kostenfrei von der Homepage des Ökozentrums heruntergeladen werden: https://oekozentrum.nrw/beg
Update vom 26. September 2023, 13:30 Uhr
Angekündigte Maßnahmen zu Förderungen vom Wohnungsbaugipfel (25.9.2023) – sogenannte 14-Punkte-Plan
BEG-Förderung
Für die BEG-Förderung ab 2024 hat der GIH eine eigene Seite >>. Dort stehen die aktualisierten Informationen. Diese Seite wird auch laufend aktualisiert.
Wachstumschancengesetz
- Einführung einer degressiven AfA in Höhe von jährlich 6 Prozent für neu errichtete Wohngebäude
- gilt für Wohngebäude ab EH 55 mit deren Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird → relevant ist der angezeigte Baubeginn
Jahressteuergesetz
- Sonder-AfA für klimafreundliche Neubauten (EH 40 mit QNG) nach §7b ESTG: 20 % über 4 Jahre + reguläre Abschreibung
- lineare AfA wird von 2 auf 3 Prozent erhöht
WEF (Wohneigentum für Familien)
- Änderungen gelten bereits ab dem 16.10.2023
- Anhebung der jeweiligen Kredithöchstbeträge um 30-35.000 Euro
- Klimafreundliches Wohngebäude
- 1-2 Kinder: 170.000 statt 140.000 Euro
- 3-4 Kinder: 200.000 statt 165.000 Euro
- ab 5 Kinder: 220.000 statt 190.000 Euro
- Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG
- 1-2 Kinder: 220.000 statt 190.000 Euro
- 3-4 Kinder: 250.000 statt 2150.000 Euro
- ab 5 Kinder: 270.000 statt 240.000 Euro
- Klimafreundliches Wohngebäude
- Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens für ein Darlehen wird von 60.000 Euro auf 90.000 Euro angehoben
Neues Förderprogramm „Jung kauft Alt“
- Laufzeit 2024 und 2025
- Für den Erwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden verbunden mit einer Sanierungsauflage (orientiert sich an BEG)
- Abwicklung über die KfW
- Weitere Details stehen noch nicht fest
Neues Förderprogramm für die Umwidmung von Gewerbeimmobilien zu Wohneinheiten
- Laufzeit 2024 und 2025
- Als zusätzliches Förderprogramm für Eigentümer und Investoren, die eine BEG-Förderung in Anspruch nehmen und dabei gleichzeitig Gewerbeimmobilien zu Wohnraum umbauen wollen
- Abwicklung über die KfW
- Weitere Details stehen noch nicht fest
Mehr Infos zum 14-Punkte-Plan >>
Update vom 13. September 2023, 16:15 Uhr
Ein Mitglied fragte bei der BAFA bezüglich der Bearbeitungszeiten im Förderprogramm EBW nach.
Das Mitglied erhielt die Antwort, dass es im Jahr 2022 einen Rekord von 135.000 Anträgen gab, was im Vergleich zu 2019 einer Steigerung um das dreizehnfache entspreche. Das BAFA sei sich der wirtschaftlichen Belastung für die Energieberater aufgrund der Verzögerungen bewusst und habe deshalb vor kurzem die Abteilung im Förderbereich EBW personell verstärkt. Zudem würden sie laufend die Prozesse evaluieren und optimieren. Als Beispiele wurden das vereinfachte Verfahren bei Verwendungsnachweisen und die Änderung der Richtlinie im Juli genannt. Das BAFA wies aber auch daraufhin, dass mehr als 20 % der iSFPs qualitativ nicht den Anforderungen einer förderfähigen Energieberatung entsprechen und deshalb eine zeitaufwändigere Prüfung mit Nachfragen erfordern würden.
Komplette Antwortschreiben des BAFA >>
Update vom 11. September 2023, 15:00 Uhr
Insolvenz eines Lieferanten bei laufendem BEG EM Antrag
Von einem Mitglied haben wir folgende Information erhalten:
Ein Kunde hat als Einzelmaßnahme einen Fenstermontagebetrieb für die BEG-Fenster-Sanierung beauftragt und eine Anzahlung in Höhe von ca. 15.000€ geleistet. Nach Zahlung der Anzahlung erfolgte eine Teillieferung der Fenster, die dann aber nicht mehr montiert wurden, da die Firma Insolvenz angemeldet hatte.
Somit musste sich der Kunde eine neue Firma suchen und hier dann auch nochmal entsprechende Kosten zahlen (die ursprünglich gelieferten Fenster passten auch nicht es mussten zusätzlich neue geordert werden).
Durch die Insolvenz des ersten Lieferanten lag hier weder eine Anzahlungsrechnung, noch eine Schlussrechnung vor, da die Anzahlung auf Basis des ursprünglichen Angebotes geleistet wurde.
Da die Kosten aber dennoch projektbezogen angefallen sind und die max. 60.000€ für den Kunden noch nicht ausgeschöpft waren, wurden diese Anzahlungskosten dennoch mit in die Abrechnung mit aufgenommen; hierfür liegt ja ein entsprechender Zahlungsnachweis vor.
Das Mitglied hat daraufhin einen Anruf vom BAFA erhalten, die mitteilten, dass sie die Anzahlungskosten anerkennen würden, wenn ein Nachweis für die Insolvenzanmeldung hochgeladen wird.
Update vom 11. September 2023, 14:45 Uhr
Das BMWK hat vorgeschlagen, die Förderhöchstgrenzen für einen Heizungstausch ab Januar 2024 für Wohngebäude zu erhöhen. Das BMWK plant 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Dieser Vorschlag wird derzeit in den Fraktionen beraten und dann vom Haushaltsaussschuss angenommen oder abgelehnt.
Der Beschluss im Haushaltsausschuss soll am 10. oder 11. Oktober getroffen werden. Bis dahin gibt es noch Abstimmungen in den Fraktionen. Ob die Erhöhung der Höchstgrenze förderfähiger Kosten beim Ausschuss durchgehen wird, ist noch nicht absehbar.
Update vom 11. September 2023, 09:00 Uhr
Das GEG wurde heute vom Bundestag in unveränderter Form verabschiedet.
Informationen des BMWK zum GEG und Förderung
Das BMWK hat eine FAQ zum GEG und eine Infoseite mit den wichtigsten Fakten und zur Förderung ab 2024 veröffentlicht. Informationen zur Förderung gibt es auch auf unserer BEG-Seite.
Inhalte auf der Infoseite des BMWK
- die wichtigsten Fakten und Informationen zu Umsetzungsoptionen und Förderung
- ein digitaler „Heizungswegweiser“ (klickbarer Entscheidungsbaum – wer sich durchklickt, bekommt abschließend einen ersten Überblick, ob und inwiefern die Neuerungen im GEG sie/ihn betreffen)
- fünf kurze Erklärfilme zum GEG für unterschiedliche Zielgruppen
- FAQs
- ein Übersichtspapier „Auf einen Blick“
- Infografiken zum GEG sowie zur Förderung
Update vom 08. September 2023, 08:30 Uhr
Die Bearbeitungszeiten beim Förderprogramm Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) haben sich endlich deutlich reduziert: Die erste Reaktion vom BAFA bzw. dem unterbeauftragten Förderdurchführer auf einen EEW-Antrag wurde durch Personalaufstockung auf unter 3 Monate reduziert und soll sich weiter verringern. Der GIH lädt alle interessierten Mitglieder zur regelmäßig tagenden GIH-Arbeitsgruppe KMU/Nichtwohngebäude ein. Eine Anmeldung zur Gruppe ist über das eigene Mitgliederprofil in Verein Online möglich, in dem man auf Profil bearbeiten klickt und beim Reiter Meine Interessen den Haken bei KMU setzt. Alternativ kann eine E-Mail mit Aufnahmewunsch an info@gih.de geschickt werden.
Update vom 05. September 2023, 13:15 Uhr
GIH geht nach diversen politischen Gesprächen stark davon aus, dass das GEG am Freitag in unveränderter Version im Bundestag beschlossen wird. Auch die neue BEG-Richtlinie soll in Kürze vorgestellt werden, allerdings muss Anfang Oktober noch der Haushaltsausschuss darüber final entscheiden. Der GIH geht davon aus, dass die Förderquoten und -höhen aus dem Entschließungsantrag nicht bzw. kaum verändert so übernommen werden (siehe Update vom 31. August 2023, 11:45 Uhr)
Update vom 05. September 2023, 13:00 Uhr
Antragsformular für die Pflegeenergieberatung
Für das Antragsformular für geförderte Energieberatungen für Pflegeeinrichtungen (und die Anforderungen an die Energieberatung) ist der Spitzenverband Bund der Kranken- und Pflegekassen zuständig. Die entsprechenden Informationen sind im Internet abrufbar unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp. Dort ist auch das Antragsformular für die Pflegeenergieberatung verlinkt.
Update vom 05. September 2023, 12:45 Uhr
Im Bundesanzeiger wurde die Richtlinie zum neuen KfW-Förderprogramm „Solarstrom für Elektroautos“ veröffentlicht (siehe Update vom 04. September 2023, 11:45 Uhr).
Update vom 04. September 2023, 11:45 Uhr
Die KfW startet ein neues Programm für Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher zum Laden von Elektrotautos (Zuschussprogramm 442) für Privatpersonen bei selbstgenutztem Wohneigentum. Antragstellung ist ab dem 26. September möglich.
Weitere Informationen gibt es auf unserer Seite zu bundesweiten Förderprogrammen und direkt auf der Seite der KfW zum Programm.
Update vom 04. September 2023, 08:30 Uhr
Die KfW hat eine aktualisierte Version der Technischen FAQ im Programm Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft veröffentlicht. Diese gelten ab September 2023.
EEW, Liste der Technischen FAQ, 23/09, Blauversion (Änderungen in Blau markiert)
EEW, Liste der Technischen FAQ, 23/09, Schwarzversion
Update vom 04. September 2023, 08:15 Uhr
Die KfW hat die aktualisierten Merkblätter zur BEG, die ab Oktober 2023 gelten, veröffentlicht.
KFN
KFN Merkblatt Wohngebäude (297, 298), 10/2023, Blauversion (Änderungen in Blau markiert)
KFN Merkblatt Wohngebäude (297, 298), 10/2023, Schwarzversion
KFN Merkblatt Nichtwohngebäude (299), 10/2023, Blauversion (Änderungen in Blau markiert)
KFN Merkblatt Nichtwohngebäude (299), 10/2023, Schwarzversion
KFN Merkblatt Zuschuss Kommunen (498, 499), 10/23, Blauversion (Änderungen in Blau markiert)
KFN Merkblatt Zuschuss Kommunen (498, 499), 10/23, Schwarzversion
KFN Infoblatt förderfähige Maßnahmen, 10/2023, Blauversion (Änderungen in Blau markiert)
KFN Infoblatt förderfähige Maßnahmen, 10/2023, Schwarzversion
BEG Wohngebäude
BEG Merkblatt Wohngebäude (261), 10/2023, Blauversion (Änderungen in Blau markiert)
BEG Merkblatt Wohngebäude (261), 10/2023, Schwarzversion
BEG Infoblatt zur Antragstellung Wohngebäude (261), 10/2023, Schwarzversion
BEG Kommunen
BEG Merkblatt Zuschuss Kommunen (464), 10/2023, Blauversion (Änderungen in Blau markiert)
BEG Merkblatt Zuschuss Kommunen (464), 10/2023, Schwarzversion
BEG Infoblatt zur Antragstellung Kommunen Zuschuss (464), 10/2023, Schwarzversion
BEG Merkblatt Kredit Kommunen (264), 10/2023, Blauversion (Änderungen in Blau markiert)
BEG Merkblatt Kredit Kommunen (264), 10/2023, Schwarzversion
BEG Infoblatt zur Antragstellung Kommunen Kredit (264), 10/2023, Schwarzversion
Update vom 31. August 2023, 11:45 Uhr
Das Gebäudeenergiegesetz 2024 soll am 08.09.2023 ohne wesentliche Änderungen im Bundestag beschlossen werden.
Die dazugehörige BEG Förderung soll zum 01.01.2024 entsprechend des Entschließungsantrags vom 04.07.2023 in Kraft treten und Anfang Oktober im Haushaltsausschuss beschlossen werden.
Die Fördersätze (bekannt aus dem Entschließungsantrag) bleiben voraussichtlich gleich:
Förderung
- 30 % Förderung für alle Heizungsarten (Stromdirektheizung ist noch in Diskussion)
Nur für Selbstnutzer
- zusätzlich 30 % Einkommensbonus
- zusätzlich 20 % Geschwindigkeitsbonus
- Max. Deckelung auf 70 % Gesamtförderung
Förderfähige Maximalkosten für Heizungseinbau:
- 30.000 € für eine WE
- je 10.000 € pro WE für für die zweite bis sechste Wohneinheit
- je 3.000 € pro WE ab der siebten Wohneinheit
Erhöhung Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei iSFP
- 60.000 € wenn ein iSFP vorhanden ist; 30.000 € ohne iSFP
Ergänzungskredite für Einzelmaßnahmen durch KFW
- möglich bei einem zu versteuernden jährlichen Haushalseinkommen bis 90.000 €
Weitere Details gibt es auf unserer Seite zur BEG-Förderung 2024
Quellen aus dem BMWK erwarten eine gesicherte Finanzierung der BEG-Förderung für dieses und nächstes Jahr.
Update vom 30. August 2023, 07:45
Die dena hat einen neuen Infoletter veröffentlicht, der morgen Vormittag an die Energieeffizienz-Experten versandt wird. Themen sind u.a. der Klimafreundliche Neubau (u.a. Änderungen beim LCA-Nachweis), Sanierung mit NH-Bonus bei Wohngebäuden, und die vorhabensbezogene Unabhängigkeit bei BEG EM.
Update vom 21. August 2023, 08:00 Uhr
Vergleichsrechner zur Förderung von Heizungsanlagen
Das Ökozentrum NRW hat ein Excel-Tool erstellt, mit dem die geplante Förderung ab 2024 mit der jetzigen BEG EM verglichen werden kann. Das Tool kann kostenlos heruntergeladen werden.
Förderrechner BEG EM Heizung (Version 1.0, 50 kB)
Update vom 9. August 2023, 15:00 Uhr
Neue Webinarreihe der KfW: „Wichtige Bearbeitungshinweise zur Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) sowie der Bestätigung nach Durchführung (BnD) für die Förderprogramme der KfW“
In den Webinaren erhalten Energieberater Tipps für die korrekte Eingabe der erforderlichen Daten für die BzA und BnD. Außerdem wird anhand von Beispielen gezeigt, wie Fehler vermieden werden können, um somit Ablehnungen bzw. Rücksendungen so gering wie möglich zu halten.
Termine
07.09.2023; 11.00-12.00
27.09.2023; 11.00-12.00
18.10.2023; 14.00-15.00
16.11.2023; 11.00-12.00
Update vom 28. Juli 2023, 07:30 Uhr
Beim KfW-Programm Erneuerbare Energien Standard (270) werden ab dem 17. August bei der gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) zusätzliche Informationen erhoben. Die geänderte gBzA kann ab dem 17.08.2023 im gBzA-Center erstellt werden. Der Prozess der Erstellung durch den Endkreditnehmer bleibt gleich.
Es ist zu beachten, dass alle gBzA-IDs, die zwischen dem 16.02.2023 und 16.08.2023 für das Produkt Erneuerbare Energien „Standard“ (270) generiert worden sind bzw. noch werden, nur noch bis einschließlich 16.08.2023 im Antragsprozess im Rahmen einer Sofortbestätigung/Sofortzusage (SB/ SZ) genutzt werden können. Danach verlieren sie – unabhängig von der in der gBzA genannten Gültigkeitsdauer – ihre Gültigkeit. Die gBzA kann jederzeit ab dem 17.08.2023 neu erstellt werden
KfW-Information für Multiplikatoren vom 27.07.2023
Merkblatt zum Programm Erneuerbare Energien Standard (270), gültig ab dem 17.08.2023 (Blauversion; Änderungen in Blau markiert)
Merkblatt zum Programm Erneuerbare Energien Standard (270), gültig ab dem 17.08.2023 (Schwarzversion)
Update vom 26. Juli 2023, 09:30 Uhr
Ergänzung zum Update vom 11. Juli 2023, 15:45 Uhr zur Antragstellung BEG EM mit iSFP-Bonus:
Bereits bei der Antragstellung muss der iSFP vorliegen. Der iSFP muss erstellt sein und dem Kunden in finaler Form vorliegen; dies schließt auch das abschließende Gespräch inkl. Vorstellung mit ein. Danach kann der iSFP-Bonus beantragt werden. Zur Einreichung des Verwendungsnachweises in der BEG EM muss der iSFP bzw. die geförderte Energieberatung (EBW) abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein. Der Verwendungsnachweis kann also erst erstellt werden, wenn der iSFP vollkommen abgeschlossen und ausgezahlt worden ist.
Update vom 21. Juli 2023, 07:30 Uhr
Im neuen Infoletter für Multiplikatoren kündigt die KfW einige Neuerungen einige. Die wichtigsten zusammengefasst:
NH-Klasse auch für Wohngebäude in der Sanierung
- ab dem 1.10.2023 ist die NH Klasse mit QNG-Siegel für folgende Sanierungsvarianten möglich
- EH Denkmal NH
- EH 85 NH
- EH 70 NH
- EH 55 NH
- EH 40 NH
- Das EH 55 NH und EH 40 NH ist ist mit dem WPB und SerSan-Bonus kumulierbar
Anwendung der BHO und der ANBest-P
- ab einer Subvention eines Vorhabens von 100.000 Euro bis 5 Mio. Euro
- der Antragstellende darf Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben
- der Schwellenwert von 100.000 Euro kann sich auch durch eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln durch mehrere Stellen ergeben. Maßgebend ist, dass es sich um eine Zuwendung für dasselbe Vorhaben handelt
- soweit möglich, sind vor der Auftragsvergabe mindestens drei Angebote einzuholen
- die Verfahren und Ergebnisse (z. B. Versuche einer Angebotseinholung) sind durch den Antragstellenden zu dokumentieren und aufzubewahren.
- ab einem Subventionswert von 5 Mio. Euro
- die in der ANBest-P in Nummer 3.1 aufgeführten Vorgaben müssen eingehalten werden
- die Subvention ergibt sich aus der Addition aller für das Vorhaben gewährten Tilgungszuschüsse, Investitionszuschüsse und Zinsverbilligungen.
Tilgungszuschuss bei Fristverlängerung nach Ablauf des Verrechnungszeitpunktes
- bei Gewährung einer Fristverlängerung verliert der Antragstellende seinen Anspruch auf die Gewährung des Tilgungszuschusses nicht
- der Tilgungszuschuss wird, soweit die BnD bzw. gBnD binnen der verlängerten Frist vorgelegt wird, im Falle einer positiven Prüfung auch nach dem letzten in der Refinanzierungszusage festgelegten Verrechnungszeitpunkt gebucht
BnD beim Klimafreundlichen Neubau (KFN) und Wohneigentum für Familien (WEF)
- voraussichtlich ab März 2024 wird für die Programme KFN und WEF die Einreichung der BnD für Zusagen möglich sein
Anwendung der BHO und der ANBest-P bei KFN und WEF
- Antragstellende dürfen ab einem Betrag von 700.000 Euro pro Vorhaben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben
- soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen
- Verfahren und Ergebnisse sind durch die Antragstellenden zu dokumentieren und aufzubewahren
Update vom 20. Juli 2023, 12:45 Uhr
Die dena wird heute Nachmittag einen Infoletter an die Energieeffizienz-Experten versenden.
Wichtige Hinweise gibt es u.a. zur Antragstellung in gemischt genutzten Gebäuden beim Klimafreundlichen Neubau (KFN) und zum Kumulierungsverbot von BEG WG/NWG und BEG EM. Zu Letzterem schreibt die dena:
„Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben ist möglich. Eine erneute Antragstellung bei KfW bzw. BAFA ist erst nach Abschluss des Vorhabens, d. h. nach Einreichung des Verwendungsnachweises zulässig.
Dabei ist es wichtig, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (z. B. Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG/NWG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden. Zudem können die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG WG oder eine Effizienzgebäude EE-Klasse in der BEG NWG (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG EM gefördert wird bzw. gefördert wurde. In der Regel führt eine getrennte Förderung des Heizungsaustauschs über die BEG EM daher insgesamt nicht zu einer höheren Förderung“
Update vom 19. Juli 2023, 11:30 Uhr
Hinweise zur Belegliste für Effizienzgebäude und -häuser (kfW)
Folgendes muss bei der BnD-Erstellung (Bestätigung nach Durchführung) bei der Belegliste beachtet werden:
- Es sind alle einzelnen Rechnungen, deren Leistungen (insgesamt oder anteilig) gefördert werden sollen, in die Belegliste (online im BnD-Formular) einzutragen.
- Wenn es mehr als 100 Rechnungen sind, können Rechnungen zusammengefasst werden; zum Beispiel mehrere Rechnungen eines Auftragnehmers. Zu beachten ist, dass das Datum der ältesten Rechnung und die entsprechende Rechnungsnummer einzutragen ist. Hintergrund ist die Prüfung, ob die älteste Rechnung vor Antragstellung gestellt wurde und damit zum Förderausschluss führen würde.
- Bei Planungsleistungen, die vor Antragstellung erbracht werden dürfen und deren erste Rechnung i.d.R. vor Antragstellung gestellt wird, ist in der Spalte „Umgesetzte Maßnahme“ statt einer Maßnahme dann „Fachplanung und Baubegleitung“ auszuwählen.
- Wichtig bei der Einreichung des Verwendungsnachweises durch den Antragsteller: Die BnD-ID muss eingegeben werden und ein Kontonachweis ist hochzuladen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um einen Kontoauszug handelt, aus dem Kontoinhaber und Kontonummer hervorgeht und dieser auch als „Kontoauszug“ erkennbar bezeichnet ist.
Update vom 17. Juli 2023, 11:30 Uhr
BEG EM: Bonus für natürliche Kältemittel bei nachträglicher Modelländerung der Wärmepumpe
Ein Mitglied fragte beim BAFA nach, wie man vorgehen soll, wenn sich zwischen Beantragung der BEG EM und Durchführung der Maßnahme das Wärmepumpenmodell und damit auch das Kältemittel für den 5 % Bonus ändert.
Die Antwort des BAFA:
„Ein Ändern des Wärmeerzeugers ist bis zum Einreichen des Online-Verwendungsnachweises möglich.
Beantragen Sie im Ursprungsantrag eine Wärmepumpe ohne Kältemittelbonus, haben Sie nach dem Zuwendungsbescheid 4 Wochen Zeit, um eine andere Wärmepumpe anzugeben und gegebenenfalls den Bonus noch zu erhalten. Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, bleibt der Zuwendungsbescheid unverändert bestehen.“
Update vom 14. Juli 2023, 08:30 Uhr
Investitionszuschuss Barrierereduzierung (455-B) bei der KfW wieder verfügbar
Ab sofort können wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung an Wohngebäuden beantragt werden. Neuerungen: Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn noch keine Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen wurden. Die förderfähigen Investitionskosten für Einzelmaßnahmen als Berechnungsgrundlage für den Zuschuss wurden von 50.000 Euro auf 25.000 Euro reduziert.
Update vom 14. Juli 2023, 08:15 Uhr
Ein Mitglied wies uns auf eine scheinbar geänderte Förderpraxis beim BAFA bei Anschlüssen an ein Wärmenetz hin: Früher wurden Anschlusskosten (meist aufgeteilt in Anschlusskosten und Baukostenzuschuss) noch vollständig gefördert. Seit ein paar Wochen wird der Baukostenzuschuss gestrichen mit der Begründung, dass es sich dabei nicht um Anschlusskosten für das Gebäude handele.
Update vom 11. Juli 2023, 15:45 Uhr
Zur Frage zwischen dem Zeitablauf zwischen gefördertem iSFP und BEG EM Maßnahmen, hat uns ein Mitglied folgende Antwort vom BAFA zugespielt:
„Um einen iSFP-Bonus beantragen zu können, muss für den iSFP eine Förderung im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude durch das BAFA bewilligt worden sein (Zuwendungsbescheid) und der erstellte iSFP bei den Kundinnen bzw. den Kunden (Beratungsempfangende) vorliegen.
Der Nachweis über den geförderten iSFP (z.B. über die Vorgangsnummer) muss spätestens im Zuge des Verwendungsnachweises für die im Rahmen der BEG umgesetzte Maßnahme erbracht werden können.
Ein nachträglich erstellter und eingereichter iSFP unterliegt nicht der Förderung.
Generell gilt:
1. Erstellung des ISFP durch den Energie-Effizienz-Experten
2. Einreichen des ISFP und Förderbestätigung abwarten
3. Antragstellung im BEG EM – unter Angabe der entsprechenden TPB-ID
4. Der Nachweis über den geförderten iSFP (z.B. über die Vorgangsnummer) muss auf Nachfrage bzw. spätestens im Zuge des Verwendungsnachweises für die im Rahmen der BEG umgesetzte Maßnahme erbracht werden können.“
Update vom 11. Juli 2023, 07:30 Uhr
Förderung BEG EM ab 2024
Im Update vom 5. Juli 2023, 18:30 Uhr haben wir bereits auf die geänderte Förderlandschaft hingewiesen. Wir haben auf Nachfrage aus Regierungskreisen noch weitere – unverbindliche – Informationen erhalten.
Die wichtigsten Inhalte
- Hybridanlagen bleiben förderfähig. Probleme sieht das Ministerium noch bei integrierten WP/Gas-Geräten
- Der Tausch von Nachtspeicheröfen bleibt förderfähig
- Direkte Stromheizungen sollen eigentlich nicht gefördert werden, aber der Entschließungsantrag sieht dies vor. Hier gibt es noch internen Abstimmungen. Im BMWK kann man sich diese Förderung nur unter weitergehenden Anforderungen vorstellen
- Alte Biomasseanlagen gegen neue Anlagen auszutauschen, bleibt wohl förderfähig
- Sollten die förderfähigen Kosten einer neuen Heizung die neue Deckelung von 30.000 Euro (bei einer Wohneinheit) übersteigen, ist geplant, dass die Umfeldmaßnahmen (z.B. Einbau einer Flächenheizung) in den weiteren förderfähigen Kosten (60.000 Euro pro Wohneinheit) „aufgefangen“ werden. Somit würden diese z.B. im Rahmen der „Heizungsoptimierung“ zu 15 Prozent (bei Vorliegen eines iSFPs zu 20 Prozent) trotzdem noch gefördert werden.
- Wie sich die technischen Mindestanforderungen ändern, ist noch unklar
Die zum GEG flankierenden Anpassung der BEG-Förderung soll mit dem GEG Anfang September beschlossen werden. Der Haushaltsausschuss muss diesem noch Ende September zustimmen. Der GIH geht davon aus, dass die Grundsätze der nun bekannt gewordenen Förderänderungen nicht mehr verändert werden.
Update vom 10. Juli 2023, 12:45 Uhr
Umstellung der Vorgangsummern bei der Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude
Mit der Überarbeitung der EBW-Richtlinie sind die Vorgangsnummern nun nicht mehr sechs- sondern achtstellig. Die Achtstelligen können allerdings nicht vollständig in die iSFP-Tools eingetragen werden.
Das BAFA teilte uns mit, dass diese Problematik bekannt sei und dass in den nächsten Tagen ein Update bei den Softwareherstellern ausgeliefert wird, mit dem dieses Problem gelöst werden soll.
Update vom 6. Juli 2023, 14:30 Uhr
Online-Seminar zur Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
Zusammen mit dem BAFA veranstalten wir am 24. Juli (Montag) von 10:30 bis 12:00 ein Online-Seminar zur EBW. Themen: Vorstellung des Förderprogramms, Richtlinienänderung zum 1. Juli 2023, häufige Fehler bei der Antragstellung. Während des Online-Seminars können auch Fragen an das BAFA-Team gestellt werden.
Update vom 6. Juli 2023, 08:15 Uhr
Newsletter der dena
Die dena hat einen Newsletter an die Energieeffizienz-Experten versandt. Im Newsletter sind verschiedene Meldungen zusammengefasst und mit Link zu weiterführenden Informationen hinterlegt.
Themen sind u.a. die neue EBW-Richtlinie, der Klimafreundliche Neubau, BEG-Reporting für das 1. Quartal 2023, Ergebnisse der Evaluation der BEG, der Hydraulische Abgleich in der BEG, das Aufbauprogramm Wärmepumpe und Serielles Sanieren.
Im Newsletter ist auch in Link zu den häufigsten Fehlern und Tipps für die korrekte Gebäudebilanzierung.
Update vom 5. Juli 2023, 18:30 Uhr
GEG-Änderungen und Förderung ab 2024
Es ist sehr wahrscheinlich, dass das GEG am 7. Juli beschlossen wird. Zusätzlich zu den Änderungen wurden nun auch Details zu einem möglichen Förderkonzept bekannt. Der GIH hat auf der Seite zum GEG die wichtigsten Informationen zu den Änderungen des GEG und auf den Seiten zur BEG die Informationen zur flankierenden Förderung ab 2024 zusammengestellt. Zusätzlich findet sich auf der BEG-Seite auch ein Vergleich der Fördersätze und Höchstgrenzen förderfähiger Kosten der jetzigen BEG EM Förderung und der geplanten Förderung ab 2024. Die Seiten werden regelmäßig aktualisiert, deshalb wird es im Förder-Ticker keine detaillierte Darstellung dazu geben.
Update vom 3. Juli 2023, 16:45 Uhr
Nach Aussagen vom BAFA dauert die Bearbeitungszeit für iSFPs derzeit ca. 3 Monate; die Bewilligungen werden meistens nach ca. 3 Tagen versendet. Die Bearbeitungszeiten sollen weiter verringert werden. Das BAFA arbeite daran, den iSFP in Zukunft zu verbessern und digitaler zu machen.
Update vom 3. Juli 2023, 11:30 Uhr
Der GIH hat bezüglich der geänderten Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) Fragen an das BAFA zur Beantwortung weitergegeben:
- Ist es richtig, dass ab dem 01.07.23 auch das Formular für die Antragstellung in Vollmacht für den Kunden vorliegt? Ja, ab dem 01.07.2023 wird parallel zum neuen Antragsformular die neue Internetseite veröffentlicht. Hier werden alle erforderlichen Unterlagen, wie auch die Vollmacht, zur Verfügung gestellt.
- Ab wann kann man den Verwendungsnachweis für die neue Richtlinie erstellen? Es geistern Gerüchte, dass Verwendungsnachweise erst ab Ende September/Anfang Oktober möglich sein sollen. Ist das richtig? Die Einreichung von Verwendungsnachweisen wird ab Ende September möglich sein. Es handelt sich hierbei um die vom BAFA offiziell nach außen kommunizierte Information. Dies hatte das BAFA u.a. auch in dem Infoletter vom 13.06.2023 mitgeteilt.
- Werden Kund:innen ihren Zuschuß schneller erhalten als Energieberatende jetzt? Allein die Umstellung des Verfahrens wird nicht automatisch zu schnelleren Bearbeitungszeiten führen. Einer der Gründe für die Umstellung war, dass durch das neue Verfahren sichergestellt werden soll, dass die Energieberaterinnen und Energieberater nicht weiterhin auf eine zügige Auszahlung der Zuschüsse für mehrere Beratungen angewiesen sind. Durch die Umstellung soll der wirtschaftliche Druck auf die Energieberaterinnen und Energieberater reduziert werden, da diese „direkt“ die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrags erhalten. Gleichzeitig wird freilich weiterhin alles dafür getan, die Bearbeitungszeiten zu reduzieren (mehr Personaleinsatz etc.)
Für die Rechnung über das Beratungshonorar gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Kunde (Beratungsempfänger) zahlt das volle Beratungshonorar in Vorleistung
- Der Kunde zahlt den Teil des Honorars, der nicht durch den Zuschuss gedeckt ist („Eigenanteil“)
Im zweiten Fall muss der Kunde das BAFA ermächtigen, den Zuschuss an den Energieberater auszuzahlen. Dafür muss das vom BAFA bereitgestellte Formular „Ermächtigung“ verwendet werden.
Update vom 28. Juni 2023, 13:00 Uhr
Es kam die Frage auf, ob eine mit dem BEG EM Heizungs-Tausch-Bonus ausgebaute Heizung wieder eingebaut werden kann.
In der BEG EM Richtlinie steht unter 8.4.2 Heizungs-Tausch-Bonus: Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung.
Der Wiedereinbau einer ausgebauten Heizung, für die der Tausch-Bonus genutzt wurde, wäre damit ein Subventionsbetrug.
Da man aber vom BAFA keine Information darüber bekommt, welche Heizung mit welcher Seriennummer im Rahmen eines Tausch-Bonus‘ entsorgt wurde, wäre ein Wiedereinbau ohne Inanspruchnahme des Heizungs-Tausch-Bonus‘ legal möglich. Allerdings könnte der Einbau einer entsorgten Gasheizung z.B. wegen Explosionsgefahr schwierig sein.
Update vom 28. Juni 2023, 11:00 Uhr
Geplante Förderung zum GEG
Die Ampel-Koalition hat gestern Details bei der geplanten Änderung des GEG und auch bei der flankierenden Förderung verhandelt. Derzeit sieht die Planung der Förderung folgendermaßen aus
- Für den Heizungstausch gibt es eine Grundförderung von 30 % (unabhängig vom Einkommen)
- Es gibt einen Bonus von 30 % bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von max. 40.000 Euro
- Es gibt einen „Geschwindigkeitsbonus“ von 20 %, wenn der Umbau der Heizung bis 2028 erfolgt. Danach reduziert sich der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozent
- Die beiden Boni sind kombinierbar, aber bei max. 70 % gedeckelt
- Die förderfähigen Kosten bei der BEG EM sollen von jetzt 60.000 Euro auf 30.000 Euro für Heizungstausch und zusätzlich 60.000 Euro für weitere Maßnahmen steigen
- Es soll ein Kreditprogramm für Einzelmaßnahmen mit Zinsvergünstigung geben
Weitere Details
- Verbraucher müssen bei Einbau einer Gasheizung ab 2024 verpflichtend eine Energieberatung in Anspruch nehmen
- Wer eine Gasheizung ab 2024 einbaut, muss ab 2029 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % grüne Gase (Biomethan, Wasserstoff) nutzen
- Der Einbau einer Biomasseheizung ist im Alt- und Neubau möglich; die Kombination mit Solarthermie und Pufferspeicher entfällt
- Modernisierungsumlage
- Die Umlage soll auf max. 10 % erhöht werden; Voraussetzung dafür ist, dass eine Förderung in Anspruch genommen wird und die Fördersumme von der Umlage abgezogen wird
- Kappungsgrenze
- Die Jahresmiete soll bei einer neuen Heizung nur um max. 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden dürfen
- In Kombination mit weiteren Modernisierungsmaßnahmen liegt die Grenze bei max. 3 Euro pro m²
Geplante Fahrplan für das Gesetz
- In dieser Woche soll der Gesetzestext geschrieben und Ende der Woche dem Bundestag und den zuständigen Ausschüssen übermittel werden
- Nächsten Montag ist eine Expertenanhörung im Energieausschuss des Bundestages
- Ende nächster Woche soll das Gesetz von Bundestag und -rat verabschiedet werden
Online-Seminar für Energieberater
Wenn das GEG wie geplant am 7. Juli verabschiedet wird, veranstaltet der GIH am 12. Juli von 18:00 bis 19:30 Uhr ein Online-Seminar, in dem die wichtigsten Änderungen und die flankierende Förderung vorgestellt wird.
Weitere Informationen und Anmeldung >>
Update vom 27. Juni 2023, 14:00 Uhr
Im Bundesanzeiger wurde die ab Juli geltende Richtlinie zur Bundesförderung für die Energieberatung von Wohngebäuden (EBW) veröffentlicht.
Neben den bekannten Änderungen (siehe Update vom 13. Juni 2023, 09:00 Uhr) gibt es folgende:
Änderungen
- Alle Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums in der Bewilligungsbehörde eingegangen sein (Vorlagefrist) [vorher drei Monate]
Ergänzungen
- Eine Energieberatung besteht mindestens aus: der Datenaufnahme vor Ort, der Erstellung des iSFP, der anschließenden Aushändigung und Erläuterung (auch telefonisch, wenn der Beratungsempfänger zustimmt) des iSFP
- Die Datenaufnahme vor Ort kann auch von einer anderen Person vorgenommen werden, wenn diese nach verantwortlicher Einschätzung des beauftragten Energieberatungsunternehmens hierfür geeignet ist
- Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter sind nur antragsberechtigt, wenn sie eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben
- Die maximal gültigen Förderhöhen gelten auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
- Den Antrag stellt der Beratungsempfänger; er kann sich unter Erteilung einer Vollmacht durch den Energieberater vertreten lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine WEG vertreten durch einen Verwalter oder einen Beirat handelt
Gestrichen
- Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (z. B. der Kommunen oder Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen
EBW-Richtlinie (gültig ab dem 1. Juli 2023) als PDF
Update vom 21. Juni 2023, 13:30 Uhr
Die dena wird heute einen neuen Infoletter an die Enerigeeffizienz-Experten schicken.
Wegen Serverumzugs ist die Webseite der EEE-Liste von Montag 26.06. ab ca. 22 Uhr bis Dienstag 27.06.2023 spätestens 22.00 Uhr nicht erreichbar. Mit dem Umzug wird es auch zu Störungen an den Schnittstellen zu den Systemen von BAFA und KfW kommen, deshalb ist die Anmeldung zur Erstellung einer BzA/gBzA oder BnD/gBnD bei der KfW und die Anmeldung zur Erstellung einer TPB oder eines TPN bei der BAFA in dem Zeitraum nicht möglich
Infoletter Energieeffizienz-Expertenliste Juni 2023/3 als PDF
Update vom 21. Juni 2023, 11:30 Uhr
Es wurde ein neues Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen für BEG EM und BEG WG/NWG Sanierung veröffentlicht. Änderungen:
- Streichung Neubau
- Hinweis: Der Neubau hat seit der Programmänderung ein eigenes Infoblatt
- Zuordnung Kosten bei Einbau mehrerer Wärmeerzeuger (Nummer 4, Seite 19)
- In der BEG EM müssen alle förderfähigen Investitionskosten dem Wärmeerzeuger in der/den Rechnung(en) zugeordnet werden. Werden gleichzeitig mehrere Wärmeerzeuger beantragt, so müssen nicht eindeutig zuzuordnende Kosten (bspw. Verteilsystem, Pufferspeicher) nach einem sachlich nachvollziehbaren Schlüssel auf die beantragten Wärmeerzeuger verteilt werden. Der Aufteilungsschlüssel kann sich an der Anlagenleistung orientieren. Eindeutig einem Wärmeerzeuger zuordenbare Kosten (bspw. Pelletlager, Wasserstoffspeicher) müssen diesem zugeschlagen werden.
- Anpassung Definition grüner Wasserstoff (Nummer 4.1, Seite 20)
- Brennstoffzellenheizung, die zu 100 % mit grünem Wasserstoff entsprechend der Vorgaben des delegierten Rechtsaktes nach Artikel 27 der Richtlinie 2018/2001 (RED II) und/oder Biomethan betrieben werden. (S. 20)
- vorher: Bezug auf das Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf- See-Gesetzes (EEV)
- Definition förderfähiger Kosten bei PVT-Kollektoren (Nummer 7, Seite 29-30)
- Grundsätzlich sind Anlagen nicht förderfähig, wenn für diese eine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird. Gleiches gilt bei Bezug einer Marktprämie des Netzbetreibers oder sonstiger Förderungen nach dem EEG. Abweichend davon sind Photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT, Hybridkollektoren) nach Maßgabe der Nummer 4.1 auch dann in der BEG förderfähig, wenn eine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem EEG, sonstiger Förderungen nach dem EEG oder Bezug einer Marktprämie des Netzbetreibers in Anspruch genommen wird.
- Die Rechnung darf die Kosten für die PVT-Kollektoren, deren Montage und Inbetriebnahme beinhalten. Die installierte PV-Leistung muss auf der Rechnung in kWp (elektrisch) angegeben sein. Von den Kosten muss ein pauschaler Betrag von 1.500 €/kWp installierter PV-Leistung der PVT-Kollektoren abgezogen werden. Mit diesem pauschalen Betrag sind alle für die Stromerzeugung notwendigen Komponenten und Einbauleistungen abgegolten. Ausgenommen von den zu berücksichtigen Kosten sind Stromspeicher.
- Grundsätzlich sind Anlagen nicht förderfähig, wenn für diese eine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird. Gleiches gilt bei Bezug einer Marktprämie des Netzbetreibers oder sonstiger Förderungen nach dem EEG. Abweichend davon sind Photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT, Hybridkollektoren) nach Maßgabe der Nummer 4.1 auch dann in der BEG förderfähig, wenn eine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem EEG, sonstiger Förderungen nach dem EEG oder Bezug einer Marktprämie des Netzbetreibers in Anspruch genommen wird.
- Konkretisierung bzgl. Wärmepumpen als Teil einer Lüftungsanlage (Nummer 8.4, Seite 32)
- Wärmepumpen, als integrierte Komponente einer Lüftungsanlage, die Abluft/ Fortluft als Wärmequelle nutzen, sind nicht als Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 sondern nur als Anlagentechnik (außer Heizung) nach Nummer 5.2 der BEG EM Richtlinie förderfähig. Die technischen Mindestanforderungen an Lüftungsanlagen gemäß Nummer 2.1 BEG EM TMA sind einzuhalten.
Infoblatt als Blauversion (Änderungen in Blau markiert)
Update vom 21. Juni 2023, 10:00 Uhr
Überprüfung der Förderfähigkeit von Daikin Multi-Split Luft-Luft-Wärmepumpen
Bei bestimmten Gerätekombinationen wurden falsche Effizienzdaten an das BAFA übermittelt. Betroffen sind nur Luft-Luft-Wärmepumpen mit einem Außengerät und mehreren Innengeräten (Multi-Split) und mit einer Heizleistung kleiner als 12 kW. Andere Wärmepumpen von Daikin sind davon nicht betroffen.
Einige Antragsteller erhalten nun ein Schreiben vom BAFA, in dem sie aufgefordert werden, über eine Seite von Daikin die Energieeffizienzklasse des Geräts überprüfen zu lassen. (Auf der verlinkten Seite hat Daikin auch eine FAQ zusammengestellt.)
Zur Überprüfung müssen Antragsteller ein Foto des Typenschilds machen und auf der Seite als Bilddatei zusammen mit weiteren Informationen zum Antrag hochladen. Daikin schickt nach Überprüfung ein Dokument mit dem neuen Energieeffizienzklasse-Label und der Bestätigung der Förderfähigkeit per E-Mail zu. Dieses Dokument muss dann im Portal des BAFA hochgeladen werden.
Sollte sich nach der (dann zweiten) Überprüfung des BAFA herausstellen, dass die Multi-Split Kombination nicht förderfähig ist (Erhalt eines Ablehnungsbescheids), kann man über eine separate Kontaktplattform Daikin kontaktieren, um nicht auf den Kosten des weggefallenen Zuschusses Sitzen zu Bleiben.
Bei individuellen Rückfragen können sich Antragsteller an begpruefung@daikin.de wenden.
Update vom 15. Juni 2023, 13:30 Uhr
Die dena verschickt heute wieder einen neuen Infoletter an die Energieeffizienz-Experten.
Im Infoletter geht es um die die Aktualisierung der Richtlinie zur Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und Änderungen im Zulassungsverfahren für die Eintragung (siehe vorheriges Update). Außerdem treten zum ersten Juli die Anpassungen im Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste in Kraft.
Wichtige Änderungen im Regelheft
- Eintragung: Die dena prüft ab dem 1. Juli die Eintragung in den folgenden Kategorien
- Energieberatung für Wohngebäude
- Energieberatung DIN EN 16247
- Energieberatung für Nichtwohngebäude DIN V 18599
- Contracting – Orientierungsberatung
- Für Energieberatende, die noch nicht in den oben genannten Kategorien in der EEE-Liste eingetragen sind, aber vom BAFA bereits zugelassen wurden, besteht bis zum 31.12.2023 eine Übergangsregelung für eine vereinfachte Eintragung. Dafür ist der dena die vom BAFA festgestellte Zulassung und ein Nachweis über Ausbildung bzw. Studium vorzulegen
- Klarstellung zu Pflichten: EEE dürfen Fördermaßnahmen nur in den Kategorien planen und begleiten, für die sie in der EEE-Liste eingetragen sind
- Praxisnachweise – Sonderregelung vom 1.1.2022 bis 31.12.2024: Können für die Verlängerung der Eintragung keine Praxisnachweise eingereicht werden, kann eine Verschiebung um 18 Monate schriftlich beantragt werden, wenn ein Praxisnachweis bereits in Umsetzung ist. Dies gilt für
- BEG – Wohngebäude (Effizienzhaus)
- BEG – Wohngebäude (Einzelmaßnahmen)
- BEG – Nichtwohngebäude (Effizienzgebäude)
- BEG – Nichtwohngebäude (Einzelmaßnahmen)
- Wording der Fort- und Weiterbildung
- „Weiterbildung“ (Qualifizierungsangebote für die Eintragung) heißt nun „Fortbildung für die Eintragung“
- „Fortbildung“ (Qualifizierungsangebote für die Verlängerung) heißt nun „Fortbildung für die Verlängerung“
Update vom 13. Juni 2023, 09:00 Uhr
Das BAFA hat per E-Mail Änderungen zur Bundesförderung der Energieberatung (EBW) bekannt gegeben. Wortlaut der Mail als PDF Dokument >>
Update: Das BAFA hat die Infos nun auch auf der Homepage veröffentlicht. Link >>
Wichtige Änderungen
- Ab dem 1.7.2023 werden die Zuschüsse unmittelbar an die Beratungsempfänger ausgezahlt
- Energieberatungen für Wohngebäude werden mit Antragstellung ab dem 1.7.2023 nur noch gefördert , wenn ein iSFP mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird
- In den Förderprogrammen EBW und EBN (Bundesförderung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme) kann eine Energieberatung ab dem 1.7.2023 nur gefördert werden, wenn der Energieberatende in der Expertenliste der dena in der entsprechenden Kategorie gelistet ist. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023
- Ab dem 1.7.2023 ist die dena für die Zulassung von Energieberatenden für die Förderprogramme EBW und EBN zuständig
- Ab dem 1.7.2023 können im Portal mit dem neuen Antragsformular Zuschussanträge gestellt werden. Die Einreichung von Verwendungsnachweisen über die Internetseite ist in diesen Vorgängen aber voraussichtlich erst Ende September möglich
Update vom 12. Juni 2023, 18:00 Uhr
Der GIH hat dem BAFA letzte Woche über 250 offene Fälle von Mitgliedern zugesandt. Die Mitarbeiter seien gerade bei der Sachverhaltsaufklärung und über die Hälfte der Fälle wurden wohl schon gesichtet.
In einem Telefonat haben wir folgende weiterführende Informationen erhalten:
- Die Auszahlung erfolge derzeit im vier-Wochen-Rhythmus; außer bei Wärme- und Gebäudenetzen, dort dauert die Auszahlung länger
- Viele Widersprüche gehen ans Rechtsreferat, die auch Fälle aus anderen Abteilungen bearbeiten müssen, deshalb kann es hier länger dauern
- Häufiger Fehler: Verwendungsnachweis-Aktivierungsbutton: Wenn alle Rechnungen und Unterlagen abschließend hochgeladen sind, muss noch der VN-Button aktiviert werden. Ansonsten geht das BAFA davon aus, dass es noch nicht abgeschlossen sei und weitere Dokumenten noch hochgeladen werden
Update vom 12. Juni 2023, 17:45 Uhr
Die dena weist in Ihrem News-Beitrag auf die Pflicht des hydraulischen Abgleichs für die Förderung von Heizungen hin (siehe auch das Update vom 02. Juni 2023, 08:15)
„Hydraulischer Abgleich ist Voraussetzung für die Förderung von Heizungen
Wird der Einbau einer neuen Heizung durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert, so muss zwingend auch ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden. Dies ist eine verbindliche Voraussetzung für die Förderung und soll gewährleisten, dass die geförderte Heizung maximale Effizienzgewinne generiert. Dies ist im Sinne des Klimaschutzes, schont aber auch den Geldbeutel der Bürger, die bei einer optimal eingestellten Heizung geringere Betriebskosten zu tragen haben. Erfolgt ein hydraulischer Abgleich nicht, droht die Nichtgewährung oder Rücknahme der gesamten Fördermittel.
Werden einige Heizkörper nicht richtig warm kann das fehlende Zusammenspiel der Pumpleistung, der richtigen Menge des Heizwassers und der Thermostatventile die Ursache sein. Sind diese Komponenten nicht aufeinander abgestimmt, dann erhalten manche Heizkörper zu viel Wasser, andere zu wenig. Wird als Lösung die Vorlauftemperatur erhöht, wird zwar der letzte Heizkörper im obersten Geschoss wärmer, aber diese undifferenzierte Maßnahme führt zu höheren Energieverlusten und mangelnder Temperaturkontrolle in den Räumen.
Beim Einbau einer Wärmepumpe ist die exakte Berechnung der Raumheizlasten besonders wichtig, da die Aufsummierung der Raumheizlasten die benötigte Leistungsgröße der Wärmepumpe darstellt. Die ermittelten Raumheizlasten müssen mit den tatsächlich vorhanden Heizkörper/Flächen abgestimmt werden. Erfolgt diese Berechnung sorgfältig, so lassen sich die notwendigen Vorlauftemperaturen reduzieren und die Wärmepumpe optimal auslegen, so dass sich die Effizienz erhöht. So können auch Gebäude mit nicht optimaler Wärmedämmung mit Wärmepumpen effizient beheizt werden.“
Update vom 06. Juni 2023, 13:00 Uhr
Die dena hat einen neuen Infoletter veröffentlicht, der heute verschickt wird. Darin geht es um Eckpunkte der Förderung sowie zum Antrags- und Nachweisverfahren zum Programm „Wohneigentum für Familien“ (WEF).
Infoletter Energieeffizienz-Expertenliste Juni 2023 als PDF
Update vom 05. Juni 2023, 08:00
Die KfW hat zum neuen Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ (siehe Update vom 30. Mai 2023, 09:00 Uhr) ein FAQ-Dokument veröffentlicht.
KfW Expertenwissen Wohneigentum für Familien (Stand 06/2023)
Update vom 02. Juni 2023, 08:15
BEG-Info vom BAFA: Hydraulischer Abgleich
In einer E-Mail weist das BAFA auf die Pflicht eines hydraulischen Abgleichs für die Förderung von Heizungen hin. Der Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt Ihnen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) Folgendes mit:
Hydraulischer Abgleich ist Voraussetzung für die Förderung von Heizungen
Es haben uns vielfach Anfragen zur Notwendigkeit des hydraulischen Abgleiches erreicht. Zudem fällt in Kontrollen auf, dass der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage nicht durchgeführt wurde bzw. hinreichend belegt werden kann.
Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt die Bundesregierung die Umsetzung von energetischen Sanierungsmaßnahmen am Wohn- und Nichtwohngebäude. Wird eine neue Heizung eingebaut oder eine bestehende Heizungsanlage optimiert, ist ein korrekt durchgeführter hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage eine zwingend notwendige Voraussetzung zur Gewährung der Förderung. Damit soll gewährleistet werden, dass die geförderte Heizung maximale Effizienzgewinne generiert. Dies ist im Sinne des Klimaschutzes und schont auch den Geldbeutel der Bürgerinnen und Bürger, die bei einer optimal eingestellten Heizung geringere Energie- und Betriebskosten zu tragen haben.
Beim Einbau einer Wärmepumpe ist die exakte Berechnung der Raumheizlasten ganz besonders wichtig, da die Aufsummierung der Raumheizlasten die benötigte Leistungsgröße der Wärmepumpe darstellt. Die ermittelten Raumheizlasten müssen mit den tatsächlich vorhandenen Heizkörpern/ -flächen abgestimmt werden. Erfolgt diese Berechnung sorgfältig, so lassen sich die notwendigen Vorlauftemperaturen reduzieren und die Wärmepumpe optimal auslegen, so dass sich dessen Effizienz erhöht. So können auch Gebäude mit nicht optimaler Wärmedämmung mit Wärmepumpen effizient beheizt werden.
Für Förderanträge ab dem 1. Januar 2023 wird der hydraulische Abgleich ausschließlich nach dem Verfahren B akzeptiert, was eine korrekte, raumweise Ermittlung der Heizlast voraussetzt. Für Vorhaben mit Antragsdatum vor dem 1. Januar 2023 ist zudem das Verfahren A zulässig. Erfolgt der hydraulische Abgleich nicht oder nach dem falschen Verfahren, droht die Nichtgewährung oder Rückforderung der gesamten Fördermittel.
Bitte beachten Sie, dass Systeme auf Basis temperaturbasierter Verfahren grundsätzlich förderfähig sind, der geforderte hydraulischen Abgleich aber dennoch durchgeführt werden muss. Systeme zum temperaturbasierten hydraulischen Abgleich zielen oft auf einen ausschließlichen Abgleich der Übergabeeinrichtung ab und ersetzen daher nicht die Einhaltung der Anforderungen an den hydraulischen Abgleich nach Verfahren A oder Verfahren B.
Wir bitten Sie, Ihre Mitglieder zu sensibilisieren, den hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage durchzuführen und zu dokumentieren. Wir bedanken uns im Voraus für Ihre aktive Mitwirkung.“
Update vom 30. Mai 2023, 09:00 Uhr
KfW-Informationen
Die KfW hat erste Informationen zum am 1. Juni startenden Programm „Wohneigentum für Familien“ (WEF) bekannt gegeben. Weitere Informationen dazu gibt es auf unserer Seite.
Ab dem 22.06.2023 kann die gewerbliche Bestätigung nach Durchführung (gBnD) für das Produkt Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (299) elektronisch über den BDO-Web-Service bzw. das KfW-Förderportal zur Prüfung an die KfW übermittelt werden. Die gBnD wird nach Abschluss des Vorhabens durch den Energieeffizienz-Experten erstellt. Die Hausbank bestätigt den fristgerechten Mitteleinsatz am geförderten Objekt. Die Einreichung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) für den Klimafreundlichen Neubau – Wohngebäude (297, 298) wird erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein.
Quelle: KfW-Information für Multiplikatoren, 26.05.2023
Update vom 25. Mai 2023, 14:00 Uhr
Die Diskussion um die Ausgestaltung der Förderlandschaft im Zuge der GEG-Novelle schreitet voran. Unserer Einschätzung nach ist es wahrscheinlich, dass es einen Ergänzungskredit ohne Zinsverbilligung zusätzlich zum BEG-EM-Zuschussantrag geben wird; dass es für den Heizungstausch eine Grundförderung mit Klimaboni gibt (siehe Update vom 19. April 2023, 14:00 Uhr); dass die Förderung zusammen mit dem GEG in Kraft treten wird (wobei das GEG wahrscheinlich erst nach dem 1.1.2024 in Kraft tritt – siehe gestriges Update). Herausforderungen in der Diskussion zum GEG sind derzeit v.a. Wasserstoffheizungen, Mieterschutzregeln und die Altergrenze bei der Befreiung (derzeit 80 Jahre).
Update vom 24. Mai 10:00 Uhr
Aus Sicht des BMWK sind die Finanzen für Förderungen dieses Jahr gut. Es gebe eine „teure Altwelle“ mit BEG EM Anträgen aus dem letzten Sommer, die vor der Änderung mit Kürzung der Fördersätzen gestellt wurden, diese seien aber so gut wie abgearbeitet. Zudem habe das BMWK einen finanziellen Puffer eingeplant. Der Haushaltsplan 2024 soll noch vor der Sommerpause vom Kabinett beschlossen werden. Auch hier ist das BMWK bei der Mittelzuweisung optimistisch.
Update vom 23. Mai 2023, 14:00 Uhr
Das GEG kommt diese Woche aufgrund der Blockade der FDP nicht in den Bundestag, eine Verabschiedung vor der Sommerpause ist damit schwierig geworden. Aufgrund von politischen Gesprächen hält es der GIH für möglich, dass sich das geplante Inkrafttreten um einige Monate verzögern wird (Frühjahr / Sommer 2024).
Update vom 22. Mai 2023, 11:15 Uhr
Bei der BAFA ist eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums frühestens acht Wochen vor Ende des Bewilligungszeitraums möglich. Im konkreten Fall eines Mitglieds wurde eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums abgelehnt, weil der Antrag zu früh gestellt wurde. Vorzeitig angezeigte Verlängerungswünsche werden nicht bearbeitet.
Update vom 5. Mai 2023, 12:00 Uhr
Auf Nachfrage bei der KfW zum Fördervolumen des Neubauprogramms KFN wurde uns mitgeteilt, dass man derzeit in Gesprächen darüber sei. Die KfW ist optimistisch, dass bei Engpässen nachjustiert wird.
Update vom 4. Mai 2023, 18:30 Uhr
In einem Gespräch hat uns das BAFA mitgeteilt, dass sie derzeit tagesaktuell Anträge bearbeiten. Wenn ein Antrag morgens eingeht, werde er am selben Tag beschieden, wenn es keine Rückfragen (Sachverhaltsaufklärung) gebe. Da die Bescheide postalisch versandt werden, muss man mit einer Woche Verzögerung rechnen, bis der im Briefkasten liegt.
Zudem werde ein externes Prüftool ausgearbeitet. Es soll demnächst eingeführt werden und eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen.
Die Fachunternehmererklärung wird derzeit angepasst.
Auf Nachfrage, wie lange das Budget noch reichen werde, wurde gesagt, dass bisher immer rechtzeitig finanziell nachjustiert wurde.
Update vom 5. Mai 2023, 10:30 Uhr
Nach Aussagen der KfW soll das neue Förderprogramm Wohneigentum für Familien (WEF) wie geplant zum 1. Juni starten. Voraussichtlich kommende Woche sollen weitere Informationen dazu veröffentlicht werden.
Update vom 3. Mai 2023, 14:00 Uhr
Die KfW hat für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) neue Technische FAQs veröffentlicht, die seit dem 1. Mai gelten. Der Hintergrund für die Änderung sind die zum 1. Mai geänderten Richtlinie. Weitere geänderte Dokumente haben wir bereits im Update 14. April 2023, 12:00 Uhr verlinkt.
EEW Liste der Technischen FAQ ab dem 1. Mai
EEW Liste der Technischen FAQ ab dem 1. Mai (Blauversion, Änderungen in Blau)
Update vom 3. Mai 2023, 09:30 Uhr
Bei den FAQs des BMWK gab es letzte Woche folgende neue Einträge:
1.16 Wie berechnet sich die Kumulierungsgrenze von 60 %?
- Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und anderen Förderprogrammen aus öffentlichen Mitteln ist möglich. Für die Kumulierungsgrenze von 60 % sind dabei alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten gefördert werden. Die Kumulierung bezieht sich dabei auf die sich überschneidenden, in den verschiedenen Förderprogrammen jeweils tatsächlich geförderten Kosten.
- Die Kumulierungsgrenze ist auf Grundlage der (im Verwendungsnachweis angegebenen) tatsächlich durch die BEG geförderten Kosten zu ermitteln. Bei einer Überschreitung der Kumulierungsgrenze ist die BEG-Förderung entsprechend soweit zu kürzen, bis die Kumulierungsgrenze von 60 % eingehalten wird.
- Wenn durch ein weiteres Förderprogramm nicht die in der BEG zugrunde gelegten Baukosten gefördert werden, liegt keine für die Kumulierungsgrenze relevante Kumulierung vor. Hierzu zählt beispielsweise eine soziale Wohnraumförderung, die über Quadratmeter-Pauschalen primär künftige Mindereinnahmen kompensiert, die aufgrund von Miet- und Belegungsbindungen entstehen. Besondere Bedingungen für kommunale Antragsteller sind in der FAQ 1.21 aufgeführt.
1.19 Gibt es einen konkret festgelegten, zeitlichen Abstand zwischen der Inanspruchnahme von Einzelmaßnahmen und der geplanten Effizienzhaus-Stufe
- Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen (BEG EM) und Effizienzhaus-Stufen (BEG WG NWG) in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben ist möglich. Eine erneute Antragstellung bei KfW bzw. BAFA ist erst nach Abschluss des Vorhabens, d.h. nach Einreichung des Verwendungsnachweises zulässig.
- Dabei ist es wichtig, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme ( B. Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG/ NWG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden.
- Zudem können die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG WG oder BEG NWG (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG EM gefördert wird / gefördert wurde. In der Regel führt eine getrennte Förderung des Heizungsaustauschs über die BEG EM daher insgesamt nicht zu einer höheren Förderung.
1.20 Kann jede/r Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experte (EEE) für Förderanträge und Begleitung eines Vorhabens eingebunden werden?
- EEE dürfen Förderanträge nur in den Kategorien planen und begleiten, für die sie in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes unter eingetragen sind.
- Auch wenn es technisch möglich ist, TPB/TPN BzA/BnD für andere Kategorien zu erstellen (z. B. technische Fehler), muss immer die passende Berechtigung vorliegen. Abhängig von der energetischen Maßnahme, dürfen nur die in den Richtlinien unter Nummer 3.g) spezifizierten EEE eingebunden werden, die auch in der jeweiligen Kategorie eingetragen sind.
1.21 Was müssen kommunale Antragsteller bei der Kumulierung der BEG mit anderen Fördergeldern beachten?
- Für kommunale Antragsteller gelten in der BEG teilweise abweichende Bedingungen. Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme der BEG und anderen Förderprogrammen aus öffentlichen Mittel, liegt die Kumulierungsgrenze für kommunale Antragsteller bei 90 %. Für die Kumulierungsgrenze sind dabei alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten gefördert werden.
- Zuweisungen in Form von FAG-Mitteln (Finanzausgleichszahlungen an kommunale Gebietskörperschaften) oder ähnliche Zuweisungen, die als Eigenkapitalersatz dienen ( B. Ausgleichsstockmittel gem. § 13 des Finanzausgleichsgesetzes in Baden-Württemberg), sind fester Bestandteil der Finanzierung notwendiger kommunaler Investitionen. Aus diesem Grund müssen diese Zuweisungen nicht bei der Berechnung der Kumulierungsgrenze in Höhe von 90 % berücksichtigt werden. Nach Nummer 2.1 der VwV-Ausgleichstock sind die Zuweisungen ein Ersatz für fehlende Eigenmittel von leistungsschwachen Gemeinden bei der Finanzierung notwendiger Investitionen.
Update vom 2. Mai 2023, 12:45 Uhr
Am 1. Mai 2023 ist die überarbeitete Richtlinie des Förderprogramms „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz“ (EEW) in Kraft getreten.
Update vom 26. April 2023, 11:00 Uhr
Die dena wird heute einen neuen Infoletter verschicken.
Die neuen Technischen FAQs zu BEG Wohngebäude, Nichtwohngebäude und zum Klimafreundlichen Neubau wurden veröffentlicht und gelten ab dem 1. Mai. In den TFAQ wurden Anpassungen an die BEG-Änderungen zum 1. Januar 2023, an das seit Anfang 2023 geänderte GEG sowie an das neue Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau vorgenommen. Es gab zudem Änderungen an die im Februar veröffentlichte Version der technischen FAQs zur EE-Klasse und seriellen Sanierung (siehe Update vom 14. Februar 2023, 14:00 Uhr). Zum Klimafreundlichen Neubau gibt es in den TFAQs einen neuen Abschnitt zur Lebenszyklusanalyse (LCA).
TFAQ WG/NWG/KFN (Blauversion; Änderungen in Blau markiert)
TFAQ WG/NWG/KFN (Schwarzversion)
Update vom 19. April 2023, 14:00 Uhr
Das Bundeskabinett hat die Novelle des GEG beschlossen. Dazu hat das BMWK eine neue FAQ veröffentlicht.
FAQ zum GEG als PDF (Stand 18. April 2023)
Als nächstes geht der Gesetzesentwurf ins parlamentarische Verfahren. Ziel ist, dass es vor der Sommerpause verabschiedet wird.
Wichtige Punkte
Allgemein
- Heizkessel dürfen nur bis zum 31.12 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach ist Heizen mit fossilem Erdgas nicht mehr zulässig. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden
Die BEG wird angepasst
- Es gibt eine Förderung für alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30% für alle Erfüllungsoptionen
- Zusätzlich gibt es drei Boni (die Boni sind nicht kumulierbar):
- Klimabonus I: Bonus von 20 % für Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (z.B. Wohngeld, Grundsicherung, Kinderzuschlag, Bürgergeld) sowie in Fällen, in denen keine Rechtspflicht zum Heizungstausch besteht (z.B. Konstanttemperaturkessel oder selbstnutzende Eigentümer, die ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre)
- Klimabonus II: Bonus von 10 % für Eigentümer, die der Austauschpflicht unterliegen, wenn sie die Heizung bereits vor der Frist tauschen (mind. fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht) oder eine Heizung mit höherem EE-Anteil einbauen (EE-Anteil von mind. 70%)
- Klimabonus III: Bonus von 10 % in Havariefällen, wenn der Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln, die jünger als 30 Jahre sind, innerhalb eines Jahres anstatt innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Jahren stattfindet
- Die Antragstellung bei den Klimaboni I und II wird zeitlich gestaffelt; förderfähig sind
- ab 2024 sind alle Geräte, die älter als 40 Jahre sind (mit Herstelldatum bis 31.12.1984)
- ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989)
- ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996)
- Ob es diese Förderung auch für nicht selbstgenutztes Wohneigentum geben wird, wird erst bei der Ausgestaltung des Programms entschieden. Es wird weiterhin die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung geben und die bisherigen Förderungen über die BEG. Es ist nicht klar, ob es eine Ausweitung der steuerlichen Abschreibung geben wird. Das wird sich im Zuge der Haushaltsberatungen zeigen
- Es gibt neu auch zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch (nicht nur Zuschuss wie bei BEG EM)
- Die Gelder für die Förderung kommen aus dem Klima- und Transformationsfonds, der außerhalb vom jährlichen Haushalt ist. Das BMWK geht davon aus, dass die Finanzierung gesichert ist
- Die bestehende systemische Förderung (Effizienzhaus/-gebäude) durch Förderkredite bleibt bestehen ebenso wie die BEG Einzelmaßnahmen mit den bekannten Fördergegenständen wie Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik
- Auch Heizungen, die nicht den Erfüllungsoptionen des GEG entsprechen, bleiben im bisherigen Rahmen der BEG EM förderfähig
- Wann die Anpassung der BEG kommt, ist noch nicht klar
Erfüllungsoptionen (65%-EE wird ohne Nachweisführung als erfüllt angesehen)
- Anschluss an ein Wärmenetz
- bei bestehenden Wärmenetzen mit einem EE-Anteil unter 65 % muss der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen Transformationsplan vorlegen
- Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
- vollständige Deckung des Wärmebedarfs
- Stromdirektheizung
- zusätzliche Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz; Ausnahmen: Hallen und selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser
- Wärmepumpen-Hybridheizung
- Ergänzung durch fossilen Wärmeerzeuger (Brennwertkessel)
- Wärmepumpe muss vorranging betrieben werden
- mind. 30% Heizlastanteil der Wärmepumpe
- Heizung auf Basis von Solarthermie
- Wärmebedarf des Gebäudes muss komplett gedeckt werden
- Biomasseheizung
- mit Pufferspeicher, der mindestens der Dimensionierung nach DIN V 18599-5: 2018-09 entspricht
- mit Solarthermie oder PV zu kombinieren
- mit Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen (Abscheidegrad von 80 Prozent)
- Wasserstoffheizungen
- Voraussetzung ist ein Transformationsplan vom Netzbetreiber
- Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt
- zu 65 Prozent muss nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas verwendet werden
- H2-Ready Gasheizungen sind möglich, wenn es einen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt
Wichtig: Im Neubau ist eine Heizung auf Basis von Biomasse ausgeschlossen. Das ist nur für den Bestand möglich.
Ausnahmen von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien
- Grundsätzlich für alle möglich, die aus wirtschaftlichen Gründen die Investition nicht tätigen können. Die Betroffenen können einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen
- Empfänger von Wohngeld, Grundsicherung im Alter, Kinderzuschlag oder Bürgergeld sind von den Pflichten des GEG ausgenommen
- Für selbstnutzende Eigentümer (von Gebäuden mit bis zu 6 Wohnungen), die älter als 80 Jahre sind, entfällt im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen
Übergangsfrist bei Heizungshavarie
- Übergangszeit von drei Jahren zur Erfüllung der Vorgabe zum Heizen mit Erneuerbaren
- Einmalige Einbau einer Heizungsanlage, die die Vorgabe nicht erfüllt, ist möglich, wenn innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgestellt wird, die mindestens mit 65 Prozent Erneuerbaren betrieben wird
- Etagenheizung
- Nach Ausfall der ersten Etagenheizung gibt es eine Entscheidungsfrist von drei Jahren
- Wenn eine Zentralisierung der Heizung vorgenommen wird, bekommen die Eigentümer zehn weitere Jahre zur Umsetzung. Erst nach Fertigstellung der zentralen Heizung müssen alle danach auszutauschenden Heizungsanlagen angeschlossen werden
- Wenn weiterhin dezentral geheizt werden soll, müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Entscheidungsfrist alle neuen Heizungen die Erneuerbaren-Vorgabe einzeln erfüllen
Mieterschutz
- Vermieter sollen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Bezugskosten für Biomethan, biogene Brennstoffe, Pellets/feste Biomasse nur weitergeben dürfen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele
- Die Investitionskosten für eine Wärmepumpe sollen im Rahmen der Modernisierungsumlage nur umlagefähig sein, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Ansonsten können nur 50 % der Kosten umgelegt werden
Heizungsprüfung und -optimierung
- Betriebsprüfung von neuen Wärmepumpen
- Die Regelungen aus der EnSimiMaV (Heizungsprüfung und -optimierung, hydraulische Abgleich) werden übernommen
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung: Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (19. April 2023)
Update vom 18. April 2023, 10:15 Uhr
Die KfW eine FAQ zum Klimafreundlichen Neubau (KFN) veröffentlicht.
PDF Expertenwissen Klimafreundlicher Neubau
Update vom 17. April 2023, 10:00 Uhr
Das BAFA hat eine Information zu Fachunternehmererklärungen bei der BEG EM verschickt. Darin geht es um die Bitte, beim Ausfüllen der Erklärung Fehler zu vermeiden, damit es nicht zu Nachfragen seitens des BAFA kommen muss, die dann zu Verzögerungen führen.
Wichtige Punkte, auf die das BAFA hinweist:
- aktuelle Formular verwenden, welches dem Zuwendungsbescheid beigefügt wurde
- Angaben zum Antragsteller und Investitionsstandort müssen mit den Antragsdaten übereinstimmen
- der hydraulische Abgleich muss durchgeführt und bestätigt werden (Ausnahmen sind in der Erklärung zu finden)
- „Mehr als 50 % der bereitgestellten Wärme werden zu den in der Richtlinie festgelegten Zwecken verwendet“ (gilt nicht für Maßnahmen im Fördersegment „Heizungsoptimierung“) wahrheitsgemäß bestätigen
- die Erklärung muss eigenhändig vom Antragsteller/ dem Bevollmächtigten und dem Fachunternehmer unterschrieben sowie vollständig hochgeladen werden und
- alle Kästchen und Angaben, die die installierte Anlage(n) betreffenden, müssen wahrheitsgemäß und vollständig angekreuzt bzw. ausgefüllt werden
Komplette E-Mail des BAFA als PDF
Update vom 14. April 2023, 12:00 Uhr
Die KfW hat die Förderbedingungen bei der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz angepasst bzw. erweitert. Die Änderungen gelten ab dem 1. Mai.
Wichtige Änderungen
- Einführung eines neuen Moduls „Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen“ (Modul 6)
- Anpassung des CO2-Faktors für Strom bei Energieträgerwechsel (Modul 4)
- Neuer Verwendungszweck „Tiefengeothermie“ (Modul 2)
- Neuer Verwendungszweck „Biogasanlagen“ (Modul 4)
- Anpassung der zugelassenen Biomasse für Feuerungsanlagen (Modul 2)
- Einführung des Artikels 17 AGVO für KMU
- Anhebung des Tilgungszuschussbetrags für Kleinst- und kleine Unternehmen
- Vorzeitige Maßnahmenbeginn: Für Anträge bis zum 31.12.2023 entfällt der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn und muss nicht eingereicht werden. Ab dem 1.1.2024 ist der Maßnahmenbeginn vor Kreditvertragszusage nicht mehr zulässig
Ausführliche Informationen: KfW-Information für Multiplikatoren vom 14.04.2023
Neue bzw. geänderte Dokumente
- Merkblatt [Blauversion, Änderungen blau markiert]
- Modul 1: Querschnittstechnologien (Anlage zum Merkblatt) [Blauversion, Änderungen blau markiert]
- Modul 2: Prozesswärme (Anlage zum Merkblatt) [Blauversion, Änderungen blau markiert]
- Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software (Anlage zum Merkblatt) [Blauversion, Änderungen blau markiert]
- Modul 4: Optimierung von Anlagen und Prozessen (Anlage zum Merkblatt) [Blauversion, Änderungen blau markiert]
- Neues Modul 6: Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen (Anlage zum Merkblatt)
- Infoblatt CO2-Faktoren [Blauversion, Änderungen blau markiert]
- Infoblatt Investitionsmehrkosten [Blauversion, Änderungen blau markiert]
- Infoblatt Transformationskonzepte [Blauversion, Änderungen blau markiert]
- Fachunternehmererklärung zu Modul 1 (außer Dämmung), 3 und 6
- Bestätigung nach Durchführung der Investitionsmaßnahme
Update vom 14. April 2023, 10:00 Uhr
Mitglieder berichteten von Fällen, in denen Sachbearbeiter eine neue TPB bei Änderungen zu den förderfähigen Kosten anforderten. Auf Nachfrage kam vom BAFA folgende Antwort:
„In der Vergangenheit wurden diverse Angaben, wie die Höhe der förderfähigen Kosten, aus der TPB in die TPN übernommen. Daher wurde die Erstellung einer neuen TPB notwendig, welche der Sachbearbeiter hier angefordert hat. Mittlerweile sind die angegebenen förderfähigen Kosten der TPB von der TPN entkoppelt. Damit ist es ausreichend, wenn wir den formlosen Änderungswunsch der förderfähigen Kosten vor oder maximal einen Monat nach dem Zuwendungsbescheid erhalten. Es muss in diesem Fall keine neue TPB erstellt werden. Um zu vermeiden, dass weitere Anfragen dieser Form versendet werden, werden auch unsere Sachbearbeiter diesen Hinweis erhalten.“
Update vom 5. April 2023, 09:45 Uhr
Webseminare der KfW
Die KfW bietet in den kommenden Wochen und Monate neue Webseminare zu den Themen Klimafreundlichen Neubau (KFN), BEG Sanierung und dem neuen Programm Wohneigentum für Familien (WEF) an.
Klimafreundlicher Neubau (KFN) – Einstieg in die Förderung
13.04.2023; 15.00-16.00
https://next.edudip.com/de/webinar/klimafreundlicher-neubau-kfn-einstieg-in-die-forderung/1899885
Klimafreundlicher Neubau, BEG-Sanierung und Wohneigentum für Familien
Dieses Seminar bietet die KfW zu mehreren Terminen an. Die Inhalte sind jeweils identisch.
26.04.2023; 14.00-15.30
10.05.2023; 11.00-12.30
23.05.2023; 14.00-15.30
01.06.2023; 11.00-12.30
13.06.2023; 15.00-16.30
21.06.2023; 14.00-15.30
Diese Termine werden in den nächsten Tagen auch ins Partnerportal eingestellt.
Update vom 4. April 2023, 07:15 Uhr
KfW: Vorhabensbeginn bei BnD-Prüfung
Wenn sich bei der Beleglistenprüfung nach Einreichung der (g)BnD herausstellt, dass Einzelmaßnahmen oder systemischen Sanierungen beim Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen ein förderschädlicher vorzeitiger Vorhabensbeginn vorliegt, führt dies zum Ausschluss dieser Rechnungen und zur Kündigung des entsprechenden Kreditteils. Die Zusagen werden aber nur um die Kosten gekürzt, für die ein frühzeitiger Vorhabenbeginn vorliegt. Andere Maßnahmen werden weiter gefördert.
Quelle: KfW-Information für Multiplikatoren vom 03.04.2023
Update vom 4. April 2023, 07:00 Uhr
KfW-Wohneigentumsprogramm (124): 35-jährige Laufzeitvariante
Die KfW führt zum 1. Juni im Wohneigentumsprogramm (Programmnummer 124) zusätzlich folgende Laufzeitmodelle an
- Laufzeit bis 35 Jahre, 1-5 tilgungsfreie Anlaufjahre, 5 Jahre Zinsbindung (35/5/5)
- Laufzeit bis 35 Jahre, 1-5 tilgungsfreie Anlaufjahre, 10 Jahre Zinsbindung (35/5/10)
Eine Aktualisierung des Merkblatts mit den neuen Laufzeiten steht noch aus und soll noch Anfang April veröffentlicht werden.
Quelle: KfW-Information für Multiplikatoren vom 03.04.2023
Update vom 3. April 2023, 19:00 Uhr
Die FAQ-Seite zum GEG wurde mit den Informationen des neuen Referentenentwurf (siehe vorheriges Update) angepasst. Zudem hat das BMWK eine 8-seitige Übersicht über die Novelle erstellt.
Update vom 3. April 2023, 17:00 Uhr
Das BMWK hat einen Referentenentwurf zur Änderung des GEG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme veröffentlicht. Mit dem Gesetz soll ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Der GIH wird eine Stellungnahme in den laufenden Konsultationsprozess einbringen.
Mitglieder können ihre Anmerkungen gerne an kropp@gih.de senden, wir werden sie dann bei der Ausarbeitung der Stellungnahme berücksichtigen. Wir freuen uns über euren fachlichen Input.
Update vom 3. April 2023, 13:30 Uhr
Am Freitag hat die dena einen neuen Infoletter veröffentlicht.
Wichtige Inhalte
- Hinweise zur Eingabe von Daten im Prüftool der KfW für die Adresse des Investitionsobjektes und zur Belegliste in der BnD bei Ersterwerb
- Für das QNG bei NWG entfällt die Beschränkung auf bestimmte Gebäudetypen. Die Erstellung einer BzA ist technisch erst ab dem 23. Juni möglich
- Bei der BEG EM entfällt für kreditgeförderte Einzelmaßnahmen die vollständige Prüfung der Rechnungen. Dies gilt nur für kreditgeförderte Maßnahmen
- Wenn noch noch nicht alle Daten zur Aufstellung der LCA beim Neubauprogramm KFN vorhanden sind, kann in Abstimmung mit den Beteiligten plausible/begründbare Abschätzungen getroffen werden
- Bei der Erstellung einer BzA im Neubauprogramm KFN besteht für ein gemischt genutztes Wohngebäude beim QNG Wahlfreiheit bei der Behandlung als Wohn- oder Nichtwohngebäude. Aktuell ist es aber nicht möglich, bei der Erstellung der BzA einen NWG-Anforderungswert einzugeben. Bis zur Anpassung der BzA kann deshalb als Übergangsregelung der Wert für Wohngebäude eingetragen werden. In der BnD werden dann die korrekten Werte eingetragen
Update vom 1. April 2023, 18:00 Uhr
Laut einem internen Ministeriumpapier wurden folgende GEG-Detailsfür den Einbau neuer Heizungen ab 1. Januar 2024 wohl festgelegt.
Der Inhalt ist noch nicht veröffentlicht und somit nicht beschlossen und dient hier nur der internen Information von GIH-Mitgliedern.
Weiterentwicklungen des Gesetzentwurfs im Zuge der Ressortabstimmung
Der Gesetzentwurf wurde Anfang März zur Abstimmung an die Ressorts verschickt. Im nächsten Schritt wird zeitnah die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet.
Im Zuge der Ressortabstimmung wurden Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Gesetzentwurfs erarbeitet. Sie sollen die Anwendung des Gesetzes noch verbraucherfreundlicher gestalten.
- Der Katalog an Erfüllungsoptionen, bei denen die Einhaltung von 65 % Erneuerbaren Energien ohne weiteren Rechennachweis als erfüllt gilt, soll noch breiter gefasst werden (u.a. wird Solarthermie zugelassen, sofern dadurch alleine oder in Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen der Wärmebedarf des Gebäudes vollständig gedeckt wird).
- Im Neubau sollen auch Hybridheizungen zugelassen werden. Damit erhalten Gebäude, deren Wärmeversorgung besondere Herausforderungen aufwirft, mehr Möglichkeiten. In der Praxis dürfte dies nur in einer sehr geringen Anzahl von Fällen relevant sein.
- Ergänzung von Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden.
- Anpassung der Mieterschutzregelungen; Vereinheitlichung der Umlagebegrenzung für Brennstoffkosten auf der Grundlage eine Strompreis-Benchmarks.
- Aufnahme eines Befreiungstatbestandes von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer- heißt: für selbstnutzende Eigentümer älter als 80 Jahre entfällt im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen.
Quelle: unter 2) aus Kreisen BMWK 31.03.2023 - „H2-Ready“ Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, sind möglich, dürfen aber nur dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 Biomethan und spätestens ab 2036 mit mindestens 65% Wasserstoff betrieben werden.
- Neben grünem Wasserstoff ist auch blauer Wasserstoff möglich, er muss aber strengen Kriterien genügen (in Anlehnung an die Taxonomie-Verordnung.
- Bei der grundsätzlichen Austauschpflicht alter ineffizienter Kessel nach 30 Jahren bleibt es bei der heute bestehenden gesetzlichen Regelung der geltenden §§ 72, 73 Gebäudeenergiegesetz. Das heißt: Es gelten die bereits heute greifenden Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und Ausnahmen für selbstnutzende Eigentümer, die seit dem Stichtag 1.2.2002 in ihrem Eigentum wohnen. Wichtig: Es gilt – wie auch im ersten Gesetzentwurf vorgesehen – eine zeitliche Obergrenze. Heizkessel dürfen nur bis zum 31.12 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach ist Heizen mit fossilem Erdgas nicht mehr zulässig. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100% mit „grünen Gasen“ betrieben werden.
- Um soziale Härten abzufedern, wird die schon bestehende Härtefallklausel erweitert und um spezifische Härtefallregelungen für einkommensschwache Haushalte ergänzt.
Update vom 31. März 2023, 20:00 Uhr
Die verantwortlichen Ministerien haben sich laut Medienberichten auf Gesetzesdetails beim Gebäudeenergiegesetz geeinigt:
Die Pflicht von 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neuen Gasheizungen soll zum Jahresbeginn 2024 in Kraft treten. Ausnahmen sollen jedoch für Über-80-Jährige Hausbesitzer und Anlagen gelten, die mit Biomethan oder grünem Wasserstoff in Zukunft betrieben werden.
Zudem müssen – entgegen ursprünglicher Überlegungen – über 30 Jahre alte Öl- und Gas-Heizungen nun doch nicht ausgetauscht werden. Weitere Informationen >>
Update vom 27. März 2023, 10:30 Uhr
Neue TFAQ ab dem 13. März und 65%-EE-Anteil
Ein Mitglied erfragte beim BAFA, ob man sich bei Heizungsanträgen zwischen dem 1.1.2023 und 12.3.2023 auch auf die neuen TFAQ (v.a. Punkt 8.16) beziehen kann.
Antwort des BAFA: „Grundlegend gilt auch für die Liste der technischen FAQ der Tag der Antragstellung. Da zum Zeitpunkt der Richtlinienänderung zum 01.01.2023 die Liste der technischen FAQ noch in Erarbeitung war, gerade in dem Punkt zum Nachweis der 65% erneuerbare Energieanteil, kann dies als rückwirkende Ergänzung zur Richtlinie betrachtet werden.“
Update vom 25. März 2023, 08:00 Uhr
Neue Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)
Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die ihre Mitarbeiter weiterqualifizieren wollen. Mit der ab April startenden Förderung beim BAFA sollen Handwerkerinnen und Handwerker, Planende für technische Gebäudeausrüstung und Energieberatende zum Thema Wärmepumpe qualifiziert werden, in dem Schulungen zur Auslegung und zum Einbau von Wärmepumpen sowie Coaching vor Ort („training-on-the-job“) im Gebäudebestand gefördert werden.
Update vom 24. März 2023, 13:45 Uhr
Abwrackprämie für alte Heizungen geplant
Laut SPIEGEL (Artikel hinter Paywall) sind folgende Änderungen und Erweiterungen im Zuge der GEG-Änderung geplant:
- Bürger mit niedrigem oder mittlerem Einkommen sollen beim Einbau einer Wärmepumpe finanziell unterstützt werden. Im Gespräch ist, das als Abwrackprämie für alte Heizkessel zu gestalten – analog wie bei der Finanzkrise 2009 bei Autos
- Geht die Heizung in einem Mietshaus kaputt, sollen Vermieter die Kosten nur zum Teil über die Modernisierungsumlage auf die Mieter umlegen können.
- Die Übergangsfristen bei einer Havarie einer alten Gas- oder Ölheizung sollen gelockert werden
- Es sei geplant, dass als Erfüllungsoption bei den 65-Prozent-EE-Heizungen im Neubau auch Biomethan oder grüner Wasserstoff möglich sein (dies war bisher nur für den Bestand geplant)
Ursprünglich war geplant, dass der Gesetzesentwurf zum GEG nächsten Mittwoch im Bundeskabinett verabschiedet werden sollte, dies sei aber nicht wahrscheinlich. Wahrscheinlich wird es sich noch ein einige Wochen hinziehen.
Kurzzusammenfassung des bisher veröffentlichen Stands beim Gesetzentwurf
Zumeldung des GIH zur geplanten Abwrackprämie
Update vom 23. März 2023, 10:15 Uhr
GIH-Einschätzung des aktuellen politischen Gesetzgebungsprozesses: Laut Zeitplan soll bei der Kabinettssitzung am kommenden Mittwoch über den Änderungsentwurf des Energieeffizienzgesetzes und des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit der 65 %-EE-Regelung für neue Heizungen ab 2024 entschieden werden.
Das BMWK hatte geplant, dass die Verbände eine Woche vorher (ergo gestern!) den in den Ministerien abgestimmten GEG-Entwurf zur Kommentierungsmöglichkeit bekommen sollten.
Nach der öffentlichen Diskussion (siehe z.B. Habecks Aufsehen erregende Interview in den Tagesthemen am Montag) kann stark davon ausgegangen werden, dass die Verbände vor dem Koalitionsausschuss am Wochenende keinen GEG-Entwurf bekommen. Sollten sich die Koalitionäre zu einer (Kompromiss-)Lösung durchringen, müssten das BMWK mögliche Änderungen im GEG am Montag einpflegen, so dass für die Verbändeanhörung und evtl. Gesetzesanpassungen aufgrund der Rückmeldungen nur der Dienstag vor der Kabinettssitzung am 29. März übrig bliebe. Das wäre mehr als sportlich…
Update vom 23. März 2023, 08:30 Uhr
KfW – iSFP und Nebau (KFN) im Partnerportal
Von einem Mitglied haben wir die Information erhalten, dass in den aktuell erzeugten Bestätigungen zum Antrag für Sanierung EH noch ein Text zum iSFP-Bonus drin steht, den es aber nach aktueller BEG Richtlinie nicht mehr gibt.
Die KfW teilte uns mit, dass das Problem bekannt sei, dass auf dem gedruckten PDF-Formular der BzA der iSFP-Bonus als Feld noch aufgeführt wird sowie der Bestätigungstext. Man arbeite an einer baldigen Lösung.
Zudem fehlen im Partnerportal (unter Architekten, Bauingenieure und Energieberater: KfW-Förderprodukte | KfW) die Förderungen für den Neubau. Man findet diese erst bei den Reitern unter Förderungen für Privatpersonen oder Unternehmen.
Der Hinweis zum Partnerportal wurde intern in der KfW weitergegeben. Generell soll das Portal überarbeitet werden. Bis dahin ist die Förderung über die Startseite der KfW zu erreichen, wie oben beschrieben.
Förderung für einen Neubau im Überblick | KfW
Klimafreundlicher Neubau (KFN) | KfW
Update vom 21. März 2023, 11:30 Uhr
Das BAFA hat letzte Woche auf der ISH in Frankfurt präsentiert, dass alleine in den ersten beiden Monaten des Jahres 2023 für die BEG EM schon 3,8 Mrd. Euro an Fördermittel bewilligt wurden. Das bisher genehmigte Gesamtbudget der BEG 2023 liegt bei 13 Mrd. Euro.
Das BMWK gab uns auf unsere Anfrage nun die Rückmeldung, es sei zuversichtlich, dass es 2023 bei der BEG zu keinem Förderstopp aufgrund fehlender Fördermittel kommen werde.
Die bisherigen Antragszahlen 2023 liegen deutlich unter dem Durchschnitt von 2022. Daher sollten sich die BEG-Bearbeitungszeiten in der nächster Zeit verkürzen.
Update vom 20. März 2023, 10:45 Uhr
Das BAFA hat die aktuelle Fassung der Technischen FAQs für BEG Einzelmaßnahmen veröffentlicht. Die TFAQ gelten rückwirkend ab dem 13. März.
TFAQ BEG EM, Version 5.0, 13.03.2023, Blauversion (Änderungen in Blau markiert)
TFAQ BEG EM, Version 5.0, 13.03.2023, Schwarzversion
Die wichtigsten Neuerungen:
Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B
- Wurde in der Vergangenheit bereits ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt, ist die Verwendung vorhandener Berechnungen und Auslegungen möglich. Diese sind jedoch zu überprüfen und die Einstellungen an der Anlage ggf. nachzujustieren.
- Bei luftgeführten Wärmepumpen und anderen luft-heizenden Systemen ist kein hydraulischer Abgleich möglich. Dort wird der hydraulische Abgleich durch den Abgleich bzw. die Einregulierung der Luftvolumenströme ersetzt. Davon ausgenommen sind Außenluft-Raumluft-Wärmepumpen, die Sekundärluftgeräte als Inneneinheit verwenden.
- Der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs ist grundsätzlich förderfähig. Systeme zum temperaturbasierten hydraulischen Abgleich zielen oft auf einen ausschließlichen Abgleich der Übergabeeinrichtung ab. Der Einsatz von Systemen zum temperaturbasierten Abgleich ersetzt daher nicht die Einhaltung der Anforderungen an den hydraulischen Abgleich.
Konnektivität der Heizungsanlage
- Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung einen geförderten Wärmeerzeuger an das Internet anzuschließen. In folgenden Fällen kann davon abgewichen werden:
- Es besteht keine technische Schnittstelle am Wärmeerzeuger
- Der Antragsteller/Anlagenbetreiber haben keinen eigenen Internetanschluss/-vertrag im Aufstellgebäude des Wärmeerzeugers oder der Wärmeerzeuger ist außerhalb des Gebäudes aufgestellt
- Die Verlegung von Netzwerkkabeln durch nicht vom Antragsteller/Anlagenbetreiber bewohnte Räume ist notwendig. Gleichzeitig ist der Aufstellort des Wärmeerzeugers nicht durch ein WLAN-Signal erreichbar. Die Notwendigkeit eines Repeaters ist kein Abweichungsgrund.
- Eine mobile Datenverbindung muss nicht genutzt werden.
65 % EE-Anteil bei Wärmepumpen und Biomasseanlagen
- Die Bilanzierung des EE-Anteils erfolgt nach DIN V 18599. Maßgeblich für den EE-Anteil von 65 % ist die über die Dauer einer Heizperiode benötigte Energiemenge und nicht die Leistung der Anlage. Die durch bestehende Wärmeerzeuger bereitgestellten Wärmemengen (erneuerbare und nicht erneuerbare Energien) sind zu berücksichtigen.
- Die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht wird grundsätzlich als erfüllt angesehen, wenn die Leistung des EE-Wärmeerzeugers mindestens 30 % der gesamten Heizleistung aller Wärmeerzeuger sowie mindestens 30 % der Norm-Heizlast des Gebäudes bzw. des zu versorgenden Gebäudeteils beträgt und der EE-Wärmeerzeuger vorrangig (bivalent-parallel) betrieben wird.
- Die durch Biomasseanlagen und Wärmepumpen erzeugten Wärmemengen werden als 100 % erneuerbar angesehen.
Wärmepumpen – Jahresarbeitszahl (JAZ)
- Die JAZ für elektrisch betriebene Wärmepumpen ist auf Basis von etablierten, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Berechnungs- oder Simulationsverfahren zu berechnen. Bei Anwendbarkeit ist das Berechnungsverfahren der VDI 4650 Blatt 1 in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Dabei sind die konkreten Randbedingungen vor Ort anzusetzen (z. B. Wärmequellentemperatur, Heizungsvor- und Rücklauftemperatur, etc.).
- Für Vorlauftemperaturen bis 60 °C kann die Berechnung nach der Expertenempfehlung zur VDI 4650 Blatt 1 erfolgen. Monovalente Wärmepumpenanlagen mit Vorlauftemperaturen > 55 °C können ersatzweise als bivalent-alternative Anlagen mit elektrischem Zusatzheizer abgebildet werden.
- Für Luft-Luft-Wärmepumpen ist die Berechnung einer JAZ für den Nachweis nicht notwendig.
Anschluss an ein Gebäudenetz
- Der Anschluss an ein Gebäudenetz, ggf. mit Heizungs-Tausch-Bonus, ist nur bei bestehenden Gebäudenetzen möglich (seit mindestens einem Jahr in Betrieb), die im Rahmen des geförderten Anschlusses oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nicht wesentlich verändert werden. Eine wesentliche Veränderung eines bestehenden Gebäudenetzes ist gegeben, wenn ein Antrag auf Errichtung, Umbau oder Erweiterung des Gebäudenetzes innerhalb der letzten zwei Jahre gestellt wurde.
Förderung Kraft-Wärme-Kopplung, Brennstoffzellenheizung
- Gefördert werden Brennstoffzellenheizungen, die zu 100 % mit grünem Wasserstoff und/oder Biomethan betrieben werden, welche die technischen Mindestanforderungen erfüllen; außerdem KWK-Anlagen, welche die technischen Mindestanforderungen für Biomasseheizungen erfüllen.
Definition Grüner Wasserstoff
- Wasserstoff, bei dessen Herstellung ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien entsprechend der Vorgaben des delegierten Rechtsaktes nach Artikel 27 der Richtlinie 2018/2001 (RED II) verwendet wird.
Nachweis grüner Wasserstoff bzw. Biomethan
- Als Nachweis über die Nutzung von Biomethan oder von nicht selbsterzeugtem grünem Wasserstoff gelten die Abrechnungen des Biomethan- oder Wasserstofflieferanten oder ein Liefervertrag über mindestens 10 Jahre Laufzeit.
- Für selbsterzeugten grünen Wasserstoff bestehen die oben genannten Nachweispflichten nicht.
Update vom 20. März 2023, 10:15 Uhr
Zwei häufige Fehler bei der Einreichung der Bestätigung nach Durchführung
Nach Aussagen der KfW gibt es häufig Fehler bei der Erfassung von Adressen im BEG-Prüftool und bei der Erstellung von Beleglisten in der BnD/gBnD (gewerbliche BnD) für den Ersterwerb.
Nachfolgend zwei Passagen aus den dazu relevanten Infolettern:
Update vom 17. März 2023, 15:00 Uhr
Antworten des BAFA
Folgende Ausgangssituation, Fragestellung und Antwort des BAFA wurde uns von einem Mitglied zugespielt:
Situation: Gemäß DIN ist die Fassadenüberdämmung von Decke über Keller eine Maßnahme, dämmt jedoch einen Bereich, der nicht zur thermischen Hülle gehört. Die alten Stahlfenster des Kellers sind wärmebrückenrelevant, aber gehören auch nicht zur thermischen Hülle.
Fragen an das BAFA: Wird die Überdämmung und der Fensteraustausch bei einer BEG EM Fassadendämmung als Umfeldmaßnahme gefördert? Wird die Überdämmung und der Fensteraustausch als BEG EM bei nachträglicher Schließung der Wärmebrücke gefördert?
Antwort des BAFA: „Die im BEG-EM förderbaren Maßnahmen sind grundsätzlich nur auf die wärmetauschende Gebäudehülle bezogen. Maßnahmen zur Wärmebrückenreduzierung, etwa die Flankendämmung an der Kelleraußenwand sind als Umfeldmaßnahme förderfähig. Eine Umfeldmaßnahme ist aber immer an das eigentlichen Vorhaben für das wiederum die entspr. TMA gelten, geknüpft. Für sich allein wäre die Wärmebrückenreduzierung als Einzelmaßnahme nicht förderfähig.
Die Orientierung an den Planungsbeispielen des Beiblattes 2 zur Din 4108 ist aber nur ein möglicher Weg zum Nachweis des Mindestwärmeschutzes an linienförmigen Wärmebrücken nach DIN 4108 und zur Minderung der Wärmebrückenverluste. D.h. der Nachweis kann z.B. auch durch eine detaillierte Wärmebrückenberechnung mit Ermittlung der entspr. Oberflächentemperaturen erfolgen. Deswegen ist es nicht ganz korrekt zu sagen, die Perimeterdämmung müsse eine bestimmte Länge/ Stärke haben.
Ein Austausch der Kellerfenster wäre als Umfeldmaßnahme förderfähig, wenn tatsächlich nachvollziehbar damit eine Reduzierung der Wärmebrückenverluste einherginge oder der Nachweis des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108 anders nicht möglich wäre. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um bestehende Kellerfenster mit Stahlrahmen handelte oder eine Rahmenverbreiterung notwendig würde, um die Kellerdecken-, bzw. Perimeterdämmung sinnvoll anschließen zu können.
In den allermeisten Fällen jedoch, ist ein Austausch der Kellerfenster für eine energetische Verbesserung der konstruktiven Wärmebrücke Kellerdecke/ Außenwand nicht von Bedeutung, eher die Detailausführung an der Laibung der Kellerfenster.
Die bloße räumliche Nähe der Kellerfenster zur Perimeterdämmung genügt nicht um eine Förderung als Umfeldmaßnahme zu begründen.“
Update vom 15. März 2023, 14:30 Uhr
Die dena plant für die EEE-Liste eine neue Kategorie zur Lebenszyklusanalyse (für das Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau).
Im März soll das neue Fortbildungsmodul eingeführt werden und ab April sollen Fortbildungen zur Lebenszyklusanalyse möglich sein. Für Juni ist dann eine entsprechende Anpassung im Regelheft geplant. Ab Januar 2024 sollen sich die EEE dann für die neue Kategorie LCA-FB (Lebenszyklusanalyse-Fortbildung) eintragen können. Später soll dann die gezielte Einbindung von EEE mit der LCA-FB in Projekten des Förderprogramms Klimafreundlicher Neubau möglich sein (dafür gibt es noch kein konkretes Datum).
Zudem plant die dena folgende weitere Anpassungen am Regelheft in der zweiten Jahreshälfte
- Anpassung der Begriffe
- Weiterbildung = Fortbildung für die Eintragung
- Fortbildung = Fortbildung für die Verlängerung
- Evtl. Möglichkeit der verspäteten Einreichung von Praxisnachweisen („Stundung“)
- Evtl. Einbindung der Energieberatenden bei der dena direkt (ohne zusätzliche BAFA-Registrierung)
Update vom 15. März 2023, 14:00 Uhr
Tool zur technischen Plausibilität beim BAFA
Derzeit wird die Erstellung von TPBs und TPNs grundlegend überarbeitet. Im Sommer soll ein Tool starten, dass eine Plausibilitätsprüfung im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren macht, Fachunternehmererklärungen digital abfragt und von EEE und Fachunternehmen bedient werden soll.
Das Tool soll über Speicher- und Zwischenspeichermöglichkeiten der TBP/TPN verfügen. Die Registrierung zum Tool soll über die dena erfolgen. Geplant ist auch eine Informationskampagne zur Vorstellung des Tools.
Update vom 13. März 2023, 13:15 Uhr
Beim BAFA-Portal gibt es derzeit technische Probleme bei der Erstellung von TPNs. Es kommt zur Fehlermeldung, dass das Datum der Rechnungen vor dem Antragsdatum liege. Das BAFA ist dabei das Problem zu beheben.
Update vom 10. März 2023, 9:00 Uhr
Das BAFA hat eine neue Version der Fachunternehmererklärung mit kleinen Anpassungen veröffentlicht. Bei der Fachunternehmererklärung ist, wie bei Verwendung der Vollmacht, immer das aktuelle Formular zu verwenden.
BEG Fachunternehmererklärung V2.3.0
In der Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen zum 1. Januar 2023 wurden die Anforderungen an die Wärme- und Gebäudenetze detailreicher ausgelegt. Hierfür wurde nun ein neues Merkblatt erstellt.
Merkblatt zur Antragstellung für Wärme- und Gebäudenetz (BEG EM) V1.0
Update vom 1. März 2023, 09:30 Uhr
Das BMWSB hat auf der Seite nachhaltiges Bauen das Handbuch Qualitätssiegel nachhaltiges Gebäude mit den Anhängen zum 1. März aktualisiert. Zusätzlich finden sich dort nun auch Ökobilanzierung-Rechenwerte und ein Dokument mit Nutzungshinweisen.
Auf unserer Seite zur NH Klasse / QNG finden sich weitere Informationen, eine Tabelle, welche Inhalte in welcher Anlage des Handbuchs stehen und weitere Arbeitshilfen.
Update vom 1. März 2023, 08:45 Uhr
Die KfW hat die Zinssätze für das ab heute beginnende Neuprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) bekanntgegeben. Für Wohngebäude liegen sie zwischen 0,01 und 1,01 (abhängig von der gewählten Laufzeit und tilgungsfreien Anlaufjahre). Bei Nichtwohngebäude beginnt der günstigste Zinssatz bei 0,97 (Preisklasse A im risikorechten Zinssystem bei der niedrigsten Laufzeit und tilgungsfreien Anlaufjahre)
KfW-Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 01.03.2023)
Die KfW hat auch die öffentlichen Informationsseiten zum Programm online gestellt.
Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (Kredit 297, 298)
Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (Kredit 299)
Klimafreundlicher Neubau – Kommunen (Zuschuss 498, 499)
Update vom 28. Februar 2023, 08:00 Uhr
Bei den FAQs des BMWK gab es am 24. Februar Ergänzungen:
- Kann eine Konzernmutter die Förderung aufnehmen und an ihre Tochterunternehmen für die Sanierung/Neubau weitergeben? Ein Konzern, im Sinne des HGB bzw. die konzernführende Gesellschaft, kann Förderkredite oder -zuschüsse beantragen und konzernintern an ihre, die Sanierung umsetzenden, Konzernunternehmen weitergeben. Konzerneigene Gewerke und angestellte EE-Expertinnen und -Experten können für die Fördervorhaben eingesetzt und entsprechend der Rechnungslegung/Projektbuchhaltung abgerechnet werden. Die Verwendungsnachweisführung erfolgt dann ebenso über die den Förderkredit oder -zuschuss führende Gesellschaft.
- Wie erfolgt bei einer Heizungsoptimierung die Prüfung des Mindestalters? Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei – und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen – nicht älter als zwanzig Jahre sind. Maßgebend für das Alter der Heizungsanlage ist dabei das Alter des Wärmeerzeugers.
- Müssen alte Gas- oder Ölheizungen entsorgt werden, wenn sie durch eine neue Anlage ausgetauscht werden? Wird im Rahmen einer BEG Einzelmaßnahme eine Heizungsanlage ausgetauscht, muss die alte Heizanlage fachgerecht demontiert und entsorgt werden, damit der Heizungs-Tausch-Bonus gewährt wird. Im Zuge einer Fachunternehmererklärung ist dies zu bestätigen. Die Entsorgung ist durch Rechnung bzw. Entsorgungsnachweis zu belegen. Der Bonus kann erhalten werden, wenn eine der folgenden Heizungsanlagen ausgetauscht wird:
- funktionstüchtige Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizung
- funktionstüchtige Etagenheizung
- funktionstüchtige Gasheizung, wenn deren Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegt
Weitere Anforderungen zum Erhalt des Bonus sind in der Richtlinie der BEG EM unter Nummer 8.4.2 aufgeführt.
- Ein Gebäude, für das die BEG beantragt wurde, soll während der Umsetzung der geförderten Maßnahme verkauft werden. Wie kann in der Zuschussvariante die Förderzusage übertragen werden? Wenn der Förderantrag vor dem Verkauf gestellt und vom BAFA zugesagt wurde, kann die Förderzusage bei Eigentumsübertragung wie folgt an die neuen Eigentümerinnen/ den neuen Eigentümer übertragen werden: Die Förderzusage und die damit verbundenen Pflichten verbleiben bei der Verkäuferin bzw. beim Verkäufer. Bei einer Übertragung des Eigentums während der Durchführung der zu fördernden Maßnahme ist nur eine Förderung der Verkäuferin bzw. des Verkäufers weiter möglich. Beispielhaft sind folgende Konstellationen möglich: Die Investitionen werden durch die Veräußerin/ den Veräußerer fertig gestellt sowie der Verwendungsnachweis und die Rechnungen entsprechend eingereicht. Die Erwerberin/ der Erwerber führt die Investitionen durch, aber die Veräußerin/der Veräußerer verpflichtet sich vertraglich zur Übernahme der Kosten Der Verwendungsnachweis inklusive der Kostennachweise wird durch die Veräußerin/den Veräußerer eingereicht. Die Verkäuferin/der Verkäufer bleibt in beiden Fällen der Zuwendungsempfänger. Die Verkäuferin/ der Verkäufer hat den Käufer bzw. die Käuferin schriftlich über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages zu informieren. Alternativ können sowohl Verkaufende als auch Kaufende einen separaten Förderantrag für die eigene Investition stellen. Diese haben sich vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen.
Update vom 22. Februar 2023, 14:15 Uhr
Gerade werden iSFPs beim BAFA sofort genehmigt; der Zuwendungsbescheid kommt also quasi auf Knopfdruck.
Update vom 22. Februar 2023, 10:00 Uhr
Ab dem 1. März gilt die neue Neubauförderung.
Die KfW bietet für GIH-Mitglieder ein kostenfreies Online-Seminar zur Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“ am 6. März von 14 bis 15 Uhr an
Hinweise: Die Teilnehmerzahl ist auf 300 begrenzt. Den Link bitte nicht an Nicht-Mitglieder weitergeben.
Update vom 15. Februar 2023, 12:00 Uhr
Folgender Fall und Antwort der KfW bzgl. des Energieausweises beim WPB-Bonus wurde uns von einem Mitglied zugespielt.
Fall: Für das Gebäude liegt ein älterer Energieausweis vor, demzufolge das Gebäude nicht einem WPB entspricht. In den Berechnungen wurde aber festgestellt, dass der Bestand schlechter ist, als im Energieausweis dargestellt und es sich doch um ein WPB handelt.
Rückmeldung der KfW: Wenn sich bei den Berechnungen herausstellt, dass das Gebäude ein WPB ist, kann ein neuer Energieausweis ausgestellt werden, der dann bei der KfW für den WPB-Bonus vorgelegt wird. Die KfW würde nicht recherchieren, ob es noch weitere ältere Energieausweise gibt.
Update vom 14. Februar 2023, 14:00 Uhr
Heute wird von der dena ein (Sonder-)Infoletter an die Energieeffizienz-Experten versendet. Dieser enthält vorab veröffentlichte technische FAQs zur EE-Klasse und seriellen Sanierung. Änderungen sind vorbehalten. Über das genaue Veröffentlichungsdatum der offiziellen kompletten TFAQs ist weiterhin nichts bekannt.
Infoletter Februar 2023 als PDF
TFAQ zur EE-Klasse und Seriellen Sanierung als PDF
Die inhaltliche Überarbeitung zur EE-Klasse geschieht im Hinblick auf die neuen BEG-Richtlinien und die Änderungen am GEG, die seit dem ersten Januar gelten. Konkret betrifft dies die Anhebung des Anteils erneuerbarer Energien auf 65 %, Änderungen bei Wärmenetzen, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung und Brennstoffzellen-Heizsystemen sowie die Streichung der Normenkombination DIN V 4108-6 / 4701-10.
Mit dem neuen Bonus für serielle Sanierung wurden erstmals technische FAQs dazu erstellt. Diese beantworten Fragestellungen zu Teilaspekten der seriellen Sanierung sowie Verständnisfragen.
Update vom 10. Februar 2023, 11:15 Uhr
Bei der TBN-Erstellung für die BEG erscheinen die förderfähigen Maßnahmen derzeit nicht im Portal. Wir sind schon auf die BAFA-Verantwortlichen zur zügigen Behebung dieses Softwareproblems zugegangen.
Nachtrag von 13:15 Uhr: Das aufgetretene Problem wurde behoben. Das Portal funktioniert wieder wie gewohnt.
Update vom 9. Februar 2023, 11:00 Uhr
Der GIH bietet in Kooperation mit dem DGNB für Mitglieder zwei Fortbildungen zum DGNB Consultant zu DGNB-Mitgliedspreisen im Februar/März und März/April an. Als DGNB Consultant ist man berechtigt, Zertifizierungsprojekte bei der DGNB anzumelden, um so u.a. das QNG-Siegel bei der Beantragung von Fördergeldern im Neubau und der Sanierung angeben zu können. Zudem ist die Ausbildung zum Consultant Voraussetzung, um DGNB Auditor zu werden.
Die Fortbildung gliedert sich in Grundlagen des nachhaltigen Bauens, vier Systemmodule und ein Praxismodul. Nach Abschluss der Module ist man berechtigt, die Prüfung beim DGNB abzulegen. Sowohl die Fortbildung als auch die Prüfung finden ausschließlich online statt.
Die erste Fortbildung findet an verschiedenen Terminen im Zeitraum vom 23. Februar bis zum 16. März statt. Mehr >>
Die zweite Fortbildung findet an verschiedenen Terminen im Zeitraum vom 23. März bis zum 25. April statt. Mehr >>
Am 12. Januar fand ein Online-Seminar zur NH-Klasse und Fortbildung zum DGNB-Consultant statt. GIH-Mitglieder finden die Aufzeichnung und Präsentationsfolien im internen Bereich (VereinOnline) im Reiter „Bundesverband-Infos“.
Weitere Informationen zum DGNB Consultant gibt es auf der Seite des DGNB.
Update vom 8. Februar 2023, 15:00 Uhr
Bezüglich der Förderung von PVT-Kollektoren wurde uns folgende Antwort vom BAFA zugespielt:
„PVT-Kollektoren sind, wenn der thermische Teil als Quelle einer förderfähigen Wärmepumpe dient und keine Einspeisevergütung für den erzeugten Strom erfolgt, zu 100 % als Umfeldmaßnahme zur Wärmepumpe förderfähig. Ausgenommen hiervon sind die nachgelagerten Leistungen des PV-Anteils, wie z.B. Elektroarbeiten, Wechselrichter, Batteriespeicher usw.
Erfolgt eine Einspeisevergütung für den Strom, würde für die PVT-Anlage eine Doppelförderung entstehen, welche durch die Richtlinie der BEG EM untersagt ist (Kumulierungsverbot). In dem Fall wird die komplette PVT-Anlage nicht gefördert. Die Förderung der Kosten für die nachgelagerten Anschluss-Leistungen des thermischen Teils bleiben davon unberührt und sind förderfähig (Rohrleitungen, Pumpengruppe).
Seit 1. Januar 2023 können PVT-Kollektoren auch als eigenständige Wärmeerzeuger im Segment Solarthermie gefördert werden. Dafür gelten selbstverständlich die Technischen Mindestanforderungen (TMA) aus der Richtlinie. Das heißt, der thermische flüssigkeitsdurchströmte Teil der PVT-Kollektoren muss mindestens einen Jahreskollektorertrag von 525 kWh/m² erreichen. Das muss durch eine unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts erfolgen. Ist das der Fall, muss gewährleistet sein, dass mehr als 50 % der erzeugten Wärme dem in der Richtlinie geforderten Zwecken dient. Auch in diesem Fall darf es keine Einspeisevergütung für den erzeugten Strom geben. Erfolgt eine Einspeisevergütung, ist die komplette Maßnahme nicht mehr förderfähig (Kumulierungsverbot).
Derzeit sind noch keine PVT-Kollektoren gelistet und somit im Solarthermie-Segment nicht förderfähig.“
Der Fall, dass eine PVT-Anlage eine defekte Solarthermieanlage ersetzt und später – wenn z.B. ein Ölkessel defekt ist – die PVT-Anlage die Quelle für eine dann installierte Wärmepumpe wird, ist nicht förderfähig. Es muss alles mit einer Maßnahme, also in einem Zug, installiert werden (PVT-Anlage und förderfähige Wärmepumpe).
Des Weiteren ist es laut BAFA nicht möglich, die PVT-Module als Wärmequelle einer Sole-Wärmepumpe in die förderfähigen Kosten zu nehmen, dabei allerdings den Preisanteil für PV abzuziehen und stattdessen die Einspeisevergütung zu beantragen.
Update vom 3. Februar 2023, 9:15 Uhr
Uns erreichen Meldungen, dass das BAFA Pauschalrechnungen nicht akzeptiert und mit der Aufhebung des Zuwendungsbescheids droht, auch wenn die Rechnungen in einzelnen Positionen – in denen die jeweilige Leistung beschrieben ist – aufgeteilt ist (z.B. Abbrucharbeiten, Klemnerarbeiten, gelieferte Aufsparrendämmung einbauen). Der GIH klärt dies mit dem BMWK.
Update vom 2. Februar 2023, 15:30 Uhr
Das BMWK teilte uns bezüglich der Mittelbereitstellung für die Bundesförderung für Energie-und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) folgendes mit: „Ausreichende Mittel sind bereits seit der 3. KW zugewiesen und werden vom BAFA genutzt. Die kurzzeitige Unterbrechung jedes Jahr in den ersten Januarwochen ist haushaltstechnisch bedingt und leider für uns nicht vermeidbar.“
Update vom 2. Februar 2023, 14:45 Uhr
Laut telefonischer und nicht-offizieller Aussage des Finanzministeriums (BMF) ist bei der steuerlichen Sanierungsförderung (siehe auch Update darunter) im nächsten halben Jahr (und wohl auch darüber hinaus) mit keiner Anpassung der Fördersätze zu rechnen. Hintergrund ist das komplexe Gesetzgebungsverfahren. Das Jahressteuergesetz wird frühestens im Sommer wieder angepasst. Damit bleibt es bis auf Weiteres bei unterschiedlichen Fördersätzen für Sanierungsmaßnahmen. Diese liegen bei der BEG für die Gebäudehülle bei 15 Prozent (+ 5 % iSFP-Bonus), bei der steuerlichen Förderung (§ 35c EStG) jedoch pauschal bei 20 Prozent. Da die BEG auch zum Jahreswechsel erst angepasst wurde, ist auch dort nicht mit kurzfristigen Änderungen zu rechnen.
Schriftlich teilte uns das BMF nur Folgendes mit:
„Die Verordnung zur zweiten Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und sieht lediglich Anpassungen der Förderbedingungen der Verordnung nach § 35c Absatz 7 EStG vor. Das Jahressteuergesetz 2022 enthielt keine Änderung der Fördersätze des § 35c Absatz 1 EStG. Über die Gesetzgebung in 2023 wird im Rahmen der üblichen Verbändebeteiligungen informiert.“
Update vom 31. Januar 2023, 11:00 Uhr
Wir haben vom BMWK bezüglich der EE-Klasse und der Beleglisten folgende Antwort erhalten:
„EE-Klasse: die Erläuterungen zur EE-Klasse werden aktuell mit der KfW finalisiert und bald in einem Rundschreiben bekannt gegeben. Etwas später erfolgt dann die vollständige Aktualisierung der TFAQ. Für WPB-Sanierungen gilt nur bei der Stufe EH 70 die EE-Anforderung, wenn schon eine EE-Heizung vorhanden ist, kann der Bonus bei Sanierung auf EH 55 erreicht werden.
Beleglisten: auf Anfrage hat die KfW zurückgemeldet, dass auch eigene Listen (abseits der BnD-Tabelle) anerkannt werden. Die Einreichung von Beleglisten nach Durchführung ist bei Projektförderungen gemäß den Verwaltungsvorschriften der BHO vorgegeben.“
Update vom 30. Januar 2023, 15:00 Uhr
Es gibt bei der DENA Softwareprobleme, die die Verlängerung in der Energieeffizienz-Experten-Liste betreffen können. Wir hörten von Fällen, bei denen alles eingetragen und auf „verlängern“ geklickt wurde, dann aber alles gelöscht wurde und nicht mehr verlängerbar war. Bei ähnlichen Problemen soll man sich bei der DENA telefonisch melden.
Update vom 27. Januar 2023, 15:00 Uhr
Die KfW hat für das im März startende Neubauprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen sowie die Merkblätter und Technischen Mindestanforderungen für Wohn- und Nichtwohngebäude veröffentlicht.
Klimafreundlicher Neubau – Förderfähige Maßnahmen und Leistungen
Klimafreundlicher Neubau – Merkblatt Wohngebäude
Klimafreundlicher Neubau – Technische Mindestanforderungen Wohngebäude
Klimafreundlicher Neubau – Merkblatt Nichtwohngebäude
Klimafreundlicher Neubau – Technische Mindestanforderungen Nichtwohngebäude
Klimafreundlicher Neubau – Merkblatt Zuschuss Kommunen (Wohn- und Nichtwohngebäude)
Update vom 26. Januar 2023, 13:30 Uhr
Es häufen sich Fälle, bei denen letztes Jahr bei der BEG EM Wärmepumpen beantragt und genehmigt wurden, diese Wärmepumpen aber im BAFA-Portal in der BnD nicht mehr ausgewählt werden können, da sie nicht mehr im Katalog auftauchen. Der Hintergrund ist, dass das BAFA die alte Liste der förderfähigen Geräte gegen die neue ab 2023 ausgetauscht hat. Durch die erhöhten Anforderungen an Luft-Luft-Wärmepumpen sind einige Systeme auf der Liste gefallen, welche im letzten Jahr noch förderfähig waren. Leider zieht das BAFA beim Verwendungsnachweis nur die neue Liste ab 2023 heran und nicht die alten Listen. Der GIH ist aktuell mit dem BMWK diesbezüglich in Klärung.
Update vom 25. Januar 2023, 15:30 Uhr
Im Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude ist beim iSFP die DIN 4108 derzeit noch zugelassen. Die DIN 18599 ist also noch nicht verbindlich zu verwenden. Da bei den BEG-Effizienzhäusern seit Kurzem die DIN 18599 vorgeschrieben ist, hält der GIH es für ratsam, die iSFPs auch nach diesen Norm zu erstellen. Nach einer in Bälde erscheinenden Übergangsregelung wird die DIN 18599 bei iSFPs ebenfalls vorgeschrieben sein. Der GIH geht von wenigen Monaten aus. (Hinweis: Diese Meldung wurde am 26. Januar inhaltlich erweitert.)
Update vom 25. Januar 2023, 13:00 Uhr
Die Richtlinie zur Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN), die am 1. März startet, wurde veröffentlicht.
Weitere Details (in Ergänzung zum Update vom 24. Januar 2023, 16:30 Uhr)
- Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitsberatung sind weiterhin förderfähig. Sie scheinen aber in den Höchstbeiträgen enthalten zu sein und sind keine Extraposten mehr
- Ein Energieeffizienz-Experte ist bei der Förderung einzubinden
- Weitere Einzelheiten (auch technische Mindestanforderungen) regelt das Merkblatt KFN, welches noch nicht veröffentlicht ist
- Verwendungsnachweis ist bei Kreditförderung spätestens 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredits beim Finanzierungspartner vorzulegen; bei Zuschuss (Kommunen) nach 72 Monaten bei der KfW
- Ab einem geförderten Kreditbetrag in Höhe von 700.000 Euro hat der Zuwendungsempfänger soweit möglich drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren (anstelle Nr. 3.1 Satz 1 ANBest-P)
- Es gibt keinen Tilgungszuschuss. Für Kommunen gibt es weiterhin die Zuschussförderung
Kreditvariante
- Mindestlaufzeit: 4 Jahre
- Laufzeitvarianten Wohngebäude
- bis zu 10 Jahre Laufzeit mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 10 Jahre Laufzeit, max. 2 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 25 Jahre Laufzeit, max. 3 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- bis zu 30 Jahre Laufzeit, max. 5 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- Laufzeitvarianten Nichtwohngebäude
- bis zu 5 Jahre Laufzeit, max. 1 Tilgungsfreijahr, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 10 Jahre Laufzeit, max. 2 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
- bis zu 20 Jahre Laufzeit, max. 3 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- bis zu 30 Jahre Laufzeit, max. 5 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
- Der Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung [bei NWG zusätzlich Bonität des Kreditnehmers und Sicherheiten beim Finanzierungspartner] und wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln beträgt bis zu 4% p.a. des Kreditbetrages bei einer Laufzeit von 35 Jahren [NWG 30 Jahre] und 10 Jahren Zinsverbilligung
Zuschussvariante (nur Kommunen)
- WG / NWG ohne QNG: 5 % Zuschuss
- WG / NWG mit QNG: 12,5 % Zuschuss
Update vom 25. Januar 2023, 11:30 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle KfW-Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 25.01.2023)
Bei BEG Wohngebäude – Kredit Effizienzhaus liegen die Zinssätze bei 0,43 bis 1,58 % (abhängig von der Laufzeit und den tilgungsfreien Anlaufjahren). Die aktuellen Bauzinsen für eine Standardfinanzierung liegen bei etwa 3,7 % (Quelle: Finanztip).
Update vom 24. Januar 2023, 16:30 Uhr
Die KfW informiert Multiplikatoren aktuell über Eckpunkte der Förderung Klimafreundlicher Neubau (KFN), welche zum 1. März startet.
Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse. Es gibt keine Zuschussvariante.
Antragsteller:
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden.
Fördermaßnahmen:
Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb von Gebäuden, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und die Anforderung Treibhausgas-Emissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen.
Es werden zwei Stufen (sowohl bei WG als auch bei NWG) gefördert:
- Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude
Der Standard Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird durch die Optimierung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus sowie durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Einbindung erneuerbarer Energien erreicht.
Ein Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude
– erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial, die unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind.
– entspricht dem Standard Effizienzhaus 40 / Effizienzgebäude 40 (EH 40 / EG 40).
– darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen. - Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG / Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG
Ein Klimafreundliches Wohngebäude / Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen und verfügt zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG PLUS) oder PREMIUM (QNG PREMIUM).
Kredithöchstbeträge:
- Wohngebäude
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal
– Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit.
– Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit. - Nichtwohngebäude
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal
– Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Mio. Euro pro Vorhaben.
– Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Mio. Euro pro Vorhaben.
Einbindung Energieeffizienz-Experte / Nachhaltigkeitsberater:
Ein Energieeffizienz-Experte ist verpflichtend für die Beantragung und Begleitung des Vorhabens einzubinden. Bei Beantragung der Förderstufe Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bzw. Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG sind zusätzlich eine QNG-Zertifizierungsstelle und ein QNG-Nachhaltigkeits-Berater einzubeziehen.
Nach Durchführung des Vorhabens muss der QNG-Nachweis dem Energieeffizienz-Experten vorgelegt werden und verbleibt bei der Hausbank und dem Kunden.
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Dadurch endet die Antragsstellung zur BEG Neubauförderung am 28. Februar 2023. Eine gültige (g)BzA kann nur noch bis einschließlich 28.02.2023 zur Antragstellung gebracht werden.
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Zudem startet mit dem Titel Wohneigentum für Familien (WEF) am 1. Juni 2023 eine Neubauförderung für Familien. Für diese sollen die Kreditbeträge auf bis maximal 240.000 Euro erhöht werden.
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Infos zur KFN, Ende BEG-Neubauförderung und WEG im folgenden Dokument:
KfW-Information für Multiplikatoren vom 24.01.2023
Update vom 23. Januar 2023, 17:00 Uhr
Womöglich Verzögerung bei der neuen Neubauförderung
„Doch Häuslebauer müssen sich auf eine längere Geduldsprobe als gedacht einstellen: die Neubauförderung soll zwar 2023 grundlegend umgestaltet werden. Die neuen Programme der KfW würden jedoch frühestens im März dieses Jahres bereitstehen, sagte eine Sprecherin des Bundesbauministeriums. Der Start werde voraussichtlich eher „im 2. Quartal 2023“ sein, kündigte das Ministerium an.“
Update vom 23. Januar 2023, 13:30 Uhr
Am 19. Januar gab es Aktualisierungen bei den FAQs des BMWK.
Wärme-Liefervertrag
- Ist es förderschädlich, wenn ein verbindlicher Liefervertrag für Wärme vor BEG-Antragstellung abgeschlossen wird? In der BEG ist der Antrag auf Förderung vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages für die Bauleistung zu stellen. Bei Lieferverträgen, die im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen, ist von einem Vorhabenbeginn auszugehen. Der Abschluss eines Wärmeliefervertrags vor Antragstellung ist förderschädlich. (Punkt 1.9)
Einzelmaßnahme und Effizienzhaus-Stufe
- Gibt es einen konkret festgelegten, zeitlichen Abstand zwischen der Inanspruchnahme von Einzelmaßnahmen und der geplanten Effizienzhaus- Stufe? Es wird kein fester zeitlicher Abstand für Umsetzung der Sanierungsschritte definiert, aber es muss sich um jeweils abgegrenzte Bauvorhaben handeln. Umgehungen sind förderschädlich und führen mindestens zur Rückabwicklung der Förderung. Ein Hinweis für eine solche Umgehung ist z. B., wenn die Baustelle ohne Unterbrechung in einem Zug für den nächsten Sanierungsschritt fortgesetzt wird und in praxi als ein Bauvorhaben zu bewerten ist. (Punkt 1.19)
Kombination Heizungsanlagen
- Wie kann in der BEG EM eine Kombination aus zwei Heizungsanlagen beantragt werden? Wonach richtet sich dann der Fördersatz? Die Beantragung unterschiedlicher Wärmeerzeuger kann in einem Antrag erfolgen. So können z. B. die Förderung einer Solarthermieanlage und einer Biomasseheizung in einem Antrag gestellt werden. Jeder Einzelmaßnahme wird dabei der jeweilige Fördersatz zugeordnet. Die Kosten der jeweiligen Einzelmaßnahme mit den dazugehörigen Umfeldmaßnahmen müssen in der(den) Rechnung(en) nachvollziehbar aufgeteilt sein(werden). (Punkt 2.9)
Eigenleistung (Materialkosten)
- Wie erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweises beim BAFA die Bestätigung zur fachgerechten Durchführung der Eigenleistung und zur korrekten Angabe der Materialkosten? Eine formlose Bestätigung der Energieeffizienz-Expertin bzw. des -Experten oder des Fachunternehmens ist ausreichend. Nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten sind förderfähig. Nicht förderfähig sind Materialien zur Umsetzung von Umfeldmaßnahmen in Eigenleistung. (Punkt 2.42)
Umfeldmaßnahmen (BEG EM)
- Wird die Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen als Umfeldmaßnahme gefördert? Im Fördersegment Heizungsoptimierung ist die Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, also Decken-, Wand- und Bodenbeläge, bspw. Tapeten, Fliesen, Teppich, Parkett oder Malerarbeiten, als Umfeldmaßnahme förderfähig. Im Fördersegment Heizungstausch ist die Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, also Decken-, Wand- und Bodenbeläge, nicht als Umfeldmaßnahme förderfähig. Dies gilt auch für Arbeiten, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit unmittelbar erforderlich sind sowie für Heizungsoptimierungsmaßnahmen im Rahmen eines geförderten Heizungstauschs. (Punkt 2.43)
Gebäude- und Wärmenetze
- Wie wird in der BEG EM der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz gefördert? Ein Gebäudenetz ist ein Netz zur Wärmeversorgung von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten. Der Anschluss an ein Gebäudenetz wird mit einem Fördersatz von 25 % gefördert, wenn das Gebäudenetz zu einem Anteil von mindestens 25 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt. Der Anschluss an ein Wärmenetz, also an ein Netz, das zur Versorgung von Wärme von Gebäuden dient, aber kein Gebäudenetz ist, wird mit einem Fördersatz von 30 % gefördert. Dabei bestehen keine Anforderungen an das Wärmenetz. Die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin bzw. eines Experten ist bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes zwingend erforderlich – nicht bei Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Bei einem Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz kann zudem der Heizungs-Tausch-Bonus beantragt werden. Die Anforderungen zum Erhalt des Bonus sind in der Richtlinie der BEG EM unter 8.4.2 aufgeführt. Die Förderung für den Anschluss an ein Gebäudenetz, ggf. mit Heizungs-Tausch-Bonus, ist nur bei bestehenden Gebäudenetzen möglich (seit mindestens einem Jahr in Betrieb), die im Rahmen des geförderten Anschlusses oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nicht wesentlich verändert werden. Innerhalb dieses Jahres kann nur eine Förderung für Errichtung, Umbau oder Erweiterung des Gebäudenetzes beantragt werden. Eine wesentliche Veränderung eines bestehenden Gebäudenetzes ist gegeben, wenn ein Antrag auf Errichtung, Umbau oder Erweiterung des Gebäudenetzes innerhalb des letzten Jahres gestellt wurde. (Punkt 2.43)
- Wie werden in der BEG WG und BEG NWG der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz bzw. die Errichtung von Gebäudenetzen gefördert? Der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz bzw. die Errichtung eines Gebäudenetzes werden in der BEG WG und der BEG NWG im Rahmen der Sanierung zum Effizienzhaus mitgefördert. Bei einem Anschluss an ein Gebäudenetz kann eine EE- Klasse erreicht werden, wenn das Gebäudenetz ausschließlich mit einem entsprechenden Wärmeerzeuger gespeist wird (Technische Mindestanforderungen BEG WG bzw. BEG NWG Abschnitt 3). Das Erreichen der EE-Klasse ist zudem durch einen Anschluss an ein Wärmenetz möglich. Hierbei gibt es keine Anforderungen an den Wärmeerzeuger des Wärmenetzes. Die EE-Klasse kann jeweils nur einmalig erreicht werden. Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder eine EE-Heizung nach BEG WG bzw. BEG NWG vorhanden sind, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden. (Punkt 3.13)
PV-Anlage
- Bei meiner durch das Gebäudeprogramm mitgeförderten PV-Anlage ist die Spitzenleistung der Netzeinspeisung gedrosselt. Ist das in der heutigen Energiekrise noch zeitgemäß? Das Erfordernis der Begrenzung der maximalen Leistungsabgabe am Netzanschlusspunkt auf 60 % der installierten Leistung im Förderprogramm EBS (Energieeffizientes Bauen und Sanieren) ist angelehnt an die bisherige sog. 70%-Regelung im EEG (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021). Zweck dieser Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung war vorrangig die Entlastung der Netzkapazität, indem Leistungsspitzen, etwa zur Mittagszeit, abgemindert werden. Ab 1.1.2023 entfällt für Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung diese Anforderung aus dem EEG (§ 100 Abs. 3a EEG 2023). Parallel dazu entfällt in Zukunft auch die Bedingung im Rahmen des Förderprogramms EBS. Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können also entsprechend der Regelung in § 100 Abs. 3a EEG 2023 die Einspeiseleistung erhöhen (Hinweis: EEG fordert Mitteilung des Begehrens an Netzbetreiber), ohne die Förderungsfähigkeit zu verlieren. Im Segment über 7 kW bleibt es bei dem bereits im EEG angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Entsprechend wird dann auch die Förderbedingung für die jeweilige Anlage entfallen. Bei über das EEG geförderten Anlagen sind die Regelungen des EEG maßgebend. (Punkt 3.14)
NH-Klasse
- Wann und wie kann die NH- Klasse beantragt und nachgewiesen werden? Seit Juli 2021 stehen Siegelvarianten für den Neubau von Wohngebäuden zur Verfügung. Seit April 2022 werden für einige Gebäudetypen von Nichtwohngebäuden (Büro- und Verwaltungsgebäude Unterrichtsgebäude) Siegelvarianten für Neubauten und Komplettsanierungen angeboten. Seit dem 01.01.2023 stehen zudem Siegelvarianten für die Komplettsanierung von Wohngebäude zur Verfügung. (Punkt 4.1)
Update vom 23. Januar 2023, 10:45 Uhr
Die Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V. (VdZ) hat für die BEG EM ein aktualisiertes Formular für die Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs hochgeladen. Für Förderanträge ab dem 01. Januar 2023 ist nur noch das Verfahren B zulässig. Link: https://www.vdzev.de/service/formulare-hydraulischer-abgleich/
Zur Systematik des hydraulischen Abgleichs wurde uns folgende Antwort des BAFA zugespielt:
„Die Förderung der Heizungsoptimierung (HZO) bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss seit dem 1. Januar 2023 ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden.
Der Einbau von „Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs“ stellt unter Punkt 4.1.2 der TMA eines der Beispiele dar, die im Fördersegment der HZO gefördert werden. Wird dieses System eingebaut muss dennoch ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt und nachgewiesen werden, da dies übergreifend für die HZO gilt.“
Update vom 20. Januar 2023, 11:20 Uhr
Der Bundesverband Wärmepumpe hat einen Schallrechner veröffentlicht: https://www.waermepumpe.de/schallrechner/
Hintergrund: Ab dem 1.1.2024 sind Luft-Wasser-WP nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen min. 5 dB niedriger sind als in der Ökodesign-Verordnung. Ab dem 1.1.2026 müssen die Geräuschemissionen 10 dB niedriger liegen.
Update vom 20. Januar 2023, 11:15 Uhr
Gerüchten zufolge könnte Bundesbauministerin Klara Geywitz am Montag Details zur Neubauförderung mit dem Namen Klimafreundlicher Neubau (KFN) veröffentlichen.
Update vom 20. Januar 2023, 11:00 Uhr
Die technischen FAQs (zum Beispiel zur Seriellen Sanierung) für die BEG werden derzeit umfassend überarbeitet. Die Veröffentlichung wird im März erwartet.
Update vom 20. Januar 2023, 08:30 Uhr
In den nächsten Wochen ist das Energieeffizienzgesetz als Referentenentwurf zu erwarten. Die vom GIH geforderte weitere Zulassungen von derzeitigen Auditorinnen und Auditoren aus dem Bereich Handwerk und Technik wird wohl weiter möglich sein. (In einem früheren geleakten internen Entwurf waren diese rausgestrichen worden.)
Update vom 20. Januar 2023, 08:15 Uhr
Beim Modul 4 im Förderprogramm „Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ beträgt die Wartezeit derzeit 6 Monate. Anfang des Jahres verschickt das BAFA keine Bescheide, weil das Geld erst freigegeben werden muss. Diese Verzögerungen treten auch bei Regierungswechsel auf. Die Wartezeit soll durch weitere Einstellungen verkürzt werden. Erwartet wird, dass ab März / April der Antragsstau sinkt.
Update vom 19. Januar 2023, 16:30 Uhr
Die Ungereimtheiten bei den Umfeldmaßnahmen bei der Heizungsoptimierung in der BEG EM ist nun offiziell geregelt (siehe Update vom 9. Januar 2023, 09:45 Uhr).
Das BMWK bestätigt uns gerade schriftlich, dass die „Förderung der Decken-, Wand- und Bodenbeläge […] beim Heizungstausch ausgeschlossen, bei der Heizungsoptimierung […] eine Förderung der Bodenbeläge [noch] möglich“ sei. Das gilt auch für die Tapete bei Wand- oder Deckenheizung. Das Ministerium hat zudem angekündigt, das Infoblatt zu den förderfähigen Kosten diesbezüglich zeitnah anzupassen.
Update vom 18. Januar 2023, 17:15 Uhr
Laut BMWK soll das Regelheft zum 1. März 2023 angepasst werden und dann auch die Zulassung der „Quereinsteiger“ (Qualifikationsprüfung Energieberatung) zu den systemischen Maßnahmen der BEG beinhalten. Endlich wurde also die GIH-Forderung umgesetzt.
Update vom 18. Januar 2023, 17:00 Uhr
Die Zuwendungsbescheide für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN) werden seit heute wieder vom BAFA versendet.
Update vom 18. Januar 2023, 16:45 Uhr
Die KfW hat eine Blauversion zum aktuellen Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten, dass seit dem 1. Januar gilt, veröffentlicht. Dort sind die Änderungen in blau markiert.
Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten, Version 7, Blauversion
Update vom 16. Januar 2023, 14:30 Uhr
Ein Mitglied teilte uns bezüglich der Zuwendungsbescheide für den Beratungszuschuss Energieberatung WG beim BAFA mit: Laut telefonischer Auskunft des BAFA können aktuell noch keine Zuwendungsbescheide ausgegeben werden, da das Budget formal noch nicht freigegeben sei (aber kurzfristig erwartet werde).
Update vom 12. Januar 2023, 15:15 Uhr
Die KfW erwartet, dass es Ende des Monats weitere Details zum Neubauprogramm ab März 2023 geben wird. (Dieses heißt dann Klimafreundlicher Neubau (KFN) und liegt in der Verantwortung des BMWSB).
Update vom 12. Januar 2023, 15:00 Uhr
Der GIH hat vom BMWK bezüglich des Widerspruchs zwischen BEG EM Heizungsoptimierung und Umfeldmaßnahmen (siehe Update vom 9. Januar 2023, 09:45 Uhr) die Aussage erhalten, dass nur der Oberbelag nicht gefördert wird. Darunter liegender Estrich und Gipskartonplatten sind förderfähig.
Update vom 10. Januar 2023, 13:00 Uhr
Wir haben folgende Information bezüglich der BnD von einem Mitglied bekommen: Wenn der Hinweis erscheint, dass die Seite in Bearbeitung ist und ab dem 02.01.2023 wieder zur Verfügung steht, soll man den Edge Browser verwenden und auf der KfW-Homepage oben rechts auf Anmeldung > Onlinebestätigung > Direkt zur Anwendung BnD gehen. Dort wird der Dialog zum Anmelden angezeigt.
Update vom 10. Januar 2023, 12:15 Uhr
Der Fachverband Einblasdämmung hat auf seiner Seite Informationen zur Einblastechnik für Energieberater zusammengestellt: https://www.fved.net/energieberater-energieberatung/
Update vom 10. Januar 2023, 10:45 Uhr
Bei den FAQs des BMWKs gab es die Ergänzung, dass wenn eine Effizienzhausstufe um den WPB- oder den SerSan-Bonus ergänzt wird oder wegfällt, dies als identische Maßnahme gilt. Hier greift somit die Sperrfrist von 6 Monaten nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW. Dies betrifft die erneute Antragstellung bei Zusageverzicht und den Wechsel von Effizienzhausstufen.
Update vom 9. Januar 2023, 15:00 Uhr
Die KfW veranstaltet am 23. Januar von 15-16 Uhr ein Webseminar zur seriellen Sanierung. Weitere Informationen und Anmeldung: : https://next.edudip.com/de/webinar/serielle-sanierung-von-wohngebauden-23012023/1868802
Update vom 9. Januar 2023, 09:45 Uhr
Wie einige bemerkt haben, gibt es in der neuen Richtlinie zur BEG EM und dem neuen Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen einen Widerspruch bei den Umfeldmaßnahmen bei der Heizungsoptimierung.
Laut Infoblatt ist die Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, also Decken-, Wand- und Bodenbeläge, bspw. Tapeten, Fliesen, Teppich, Parkett oder Malerarbeiten in der BEG EM nicht als Umfeldmaßnahme förderfähig. In der Richtlinie zur BEG EM steht bei der Heizungsoptimierung auf Seite 27 unter der Liste förderfähiger Maßnahmen: „Erstmaliger Einbau oder Austausch von Flächenheizsystemen, inklusive der erforderlichen Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen, inklusive Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag bzw. bei Wandheizung inklusive Putz- arbeiten“.
Wir haben das BMWK bereits vor Neujahr darüber informiert und warten noch auf eine Rückmeldung. Wir gehen davon aus, dass demnächst eine Harmonisierung und damit Aufhebung des Widerspruchs kommt.
Update vom 4. Januar 2023, 09:00 Uhr
Das BAFA hat eine aktualisierte Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen veröffentlicht. Zudem wurde das Merkblatt zur Antragstellung und die Förderübersicht aktualisiert. Die Dokumente sind auch auf der Seite des BAFA unter den Informationen für Antragstellende zu finden.
- Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen (Stand: 1. Januar 2023)
- Liste der förderfähigen Biomasseanlagen (Stand: 1. Januar 2023)
- Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis (Stand: 1. Januar 2023)
- Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung (Januar 2023)
- Förderübersicht: Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen
Update vom 3. Januar 2023, 14:00 Uhr
Das BMWK hat auch die FAQs zur BEG ensprechend den neuen Richtlinien aktualisiert. Unten auf der Seite finden sich auch weiterhin die älteren Versionen.
Update vom 3. Januar 2023, 13:15 Uhr
Das BMWK hat die neuen Änderungen der BEG-Richtlinien auch in einer Blauversion veröffentlicht – die Änderungen im Vergleich zur vorherigen Richtlinie sind in Blau dargestellt.
Im aktualisierten Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (Version 7, Stand 01/2023) gibt es folgende wichtige Änderungen
- Ergänzung zu den nun förderfähigen Eigenleistungen (Materialkosten) (Seite 10)
- Wird eine Maßnahme ganz oder teilweise nicht durch ein Fachunternehmen, sondern in Eigenleistung durchgeführt, werden in diesem Zusammenhang nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert. Die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten müssen durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen -Experten oder ein berechtigtes Fachunternehmen mit dem Verwendungsnachweis bestätigt werden. Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.
- Bei Eigenleistungen von Privatpersonen sind die mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten förderfähig.
- Bei Eigenleistungen von Unternehmen können die zur Rechnungslegung nach HGB verpflichteten (bau)fachlich kompetenten Personen (§ 238 HGB) die Bauleistungen selbst erbringen (Kostenerfassung als aktivierte Eigenleistungen).
- Unternehmen können die förderfähigen Vorhaben durch angestellte fachlich qualifizierte Mitarbeiter, eigene Gewerke bzw. Tochterunternehmen durchführen lassen. Ebenso können Unternehmer bzw. Gesellschafter die eigenen Fachunternehmen mit der Durchführung ihrer privaten Vorhaben beauftragen. Darunter fallen auch Bauträger.
- Nicht förderfähig sind Materialien zur Umsetzung von Umfeldmaßnahmen in Eigenleistung
- Definition des neuen Bonus für Serielles Sanieren (BEG WG) (Seite 11)
- Mindestvoraussetzung für den Förderbonus „Serielle Sanierung“ ist die Sanierung der Fassade mit seriell vorgefertigten Fassadenelementen. Zudem ist dieser Bonus an die Erfüllung aller folgenden Bedingungen geknüpft:
-
- Die neuen Fassaden- bzw. Dachelemente müssen mindestens aus einer werkseitig vorgefertigten Tragkonstruktion für die Dämm- und Witterungsebene auf Basis eines digitalen 3-D Aufmaßes bestehen.
- Mindestens 80% der zu sanierenden wärmeübertragenden Fassadenfläche des bestehenden Gebäudes muss vollständig mit seriell werkseitig vorgefertigten Fassadenelementen saniert werden
- Die seriell werkseitig vorgefertigten Fassaden bzw. Dachelemente müssen in Größe und Form unverändert vor Ort angebracht werden.
- Die Höhe der seriell werkseitig vorgefertigten Fassadenelemente muss mindestens der Raumhöhe der jeweiligen Erd- und Obergeschosse des zu sanierenden Gebäudes entsprechen. Ausgenommen von der Mindesthöhe sind Elemente direkt unterhalb von Dachüberständen.
- Bei seriell werkseitig vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen mit Fenstern müssen die Fenster selbst oder ihre Rahmen bereits werkseitig in die Fassaden- bzw. Dachelemente eingebaut werden.
-
- Mindestvoraussetzung für den Förderbonus „Serielle Sanierung“ ist die Sanierung der Fassade mit seriell vorgefertigten Fassadenelementen. Zudem ist dieser Bonus an die Erfüllung aller folgenden Bedingungen geknüpft:
- Ergänzung provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt (Seite 21)
- Bei einem Heizungsdefekt werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nr. 4.1 bis zu deren Inbetriebnahme und für eine Dauer von maximal einem Jahr, die Mietkosten einer provisorischen Übergangsheizung mitgefördert, bspw.
- provisorische Wärmepumpenlösung
- provisorische Stromdirektheizung
- provisorische Heiztechnik auf Basis von gasförmigen, flüssigen oder festen Energieträgern (auch fossil)
- provisorische Versorgung durch netzgebundene oder mobile Wärmelieferung (z.B. durch einen mobilen Wärmespeicher)
- Nach Umsetzung der geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung darf die provisorische Heiztechnik nicht weiter im Gebäude genutzt werden.
- Bei einem Heizungsdefekt werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nr. 4.1 bis zu deren Inbetriebnahme und für eine Dauer von maximal einem Jahr, die Mietkosten einer provisorischen Übergangsheizung mitgefördert, bspw.
- Nicht förderfähige Maßnahmen (ab Seite 29)
- In der BEG EM nicht als Umfeldmaßnahme förderfähig ist die Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, also Decken-, Wand- und Bodenbeläge, bspw. Tapeten, Fliesen, Teppich, Parkett oder Malerarbeiten. Dies gilt auch für Arbeiten, wenn diese zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit unmittelbar erforderlich sind.
- Anlagen für die Herstellung von Wasserstoff sind nicht förderfähig (z. B. Kosten für Elektrolyseure).
- Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung dienen, werden nicht mitgefördert: Photovoltaik-Anlagen, Windkraftanlagen, Stromspeicher, Wechselrichter. (Gefördert werden Anlagen, die nicht ausschließlich der Strom- sondern zusätzlich auch der Wärmeversorgung von Gebäuden im Anwendungsbereich des GEG dienen und stromerzeugende Bauteile wie z.B. Solardachziegel als funktionaler Teil der Gebäudehülle werden im Zusammenhang mit förderfähigen Maßnahmen bei der Wiederherstellung nach Sanierung am betroffenen Bauteil mitgefördert)
- Anlagen bzw. Schlitzdüsen, die Warmluft- oder Kaltluftschleier (Lufttüren) erzeugen, welche bspw. seitlich oder oberhalb der Gebäudeöffnung angeordnet sind und quer zur Durchgangsrichtung ausblasen.
- Sanitäreinrichtungen sind in der BEG EM nicht förderfähig.
- Arbeitskosten bei Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
- Maßnahmen an Außenwänden (Seite 12)
- Maler- und Putzarbeiten inklusive Stuckarbeiten, Fassadenverkleidung, z. B. Klinker (bei BEG EM nur außen)
- Maßnahmen an Dachflächen (Seite 12)
- Maßnahmen zum Schutz vor Wetter- bzw. Klimaextremen (z. B. Sturm-, Hagel- und Schlagregenschutz)
- Ergänzung Smart-Meter-Gateway
- Gefördert werden elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen, die sicherstellen, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart- Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können (z. B. für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und Erzeugung von erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte)
- Bei den förderfähigen Solarkollektoranlagen (Heiztechnik) sind auch Photovoltaisch-thermische Kollektoren (PVT, Hybridkollektoren) förderfähig (Seite 18).
- Brennstoffzellenheizungen müssen mit 100 % grünem Wasserstoff nach Abschnitt 3b (§§ 12h bis 12l) der Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf- See-Gesetzes (EEV) und/oder Biomethan betrieben werden (Seite 18).
Update vom 2. Januar 2023, 15:00 Uhr
Am 30.12.2022 wurden die geänderten BEG-Richtlinien im Bundesanzeiger veröffentlicht:
- Bundesförderung effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
- Bundesförderung effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die KfW veröffentlichte das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (Version 7 – Stand 01/2023), in dem die Anforderungen an das serielle Sanieren definiert sind für den SerSan-Bonus.
Zudem wurde eine aktuelle Version des KfW-Formulars „Formular zum Nachweis eines Beratungsgesprächs“ zur Verfügung gestellt.
Update vom 14. Dezember, 15:00 Uhr
13 Milliarden Euro stehen 2023 für die BEG (ohne Neubau) zur Verfügung. Laut internen BMWK-Berechnungen sei darin bereits ein finanzieller Puffer eingerechnet. 2022 werden rund 20 Mrd. Euro in die BEG-Sanierungsförderung fließen. Somit liegt das Budget 2022 rund 50 Prozent höher, es wurde mehrmals nachgebessert. Gründe lagen in der hohen Nachfrage nach energetischen Sanierungen aufgrund der exorbitant gestiegenen Energiekosten und den besseren Förderkonditionen in der ersten Jahreshälfe.
Der GIH befürchtet, dass das Budget nicht bis Jahresende ausreichen könnte. Die Bundesregierung will pro Jahr 500.000 Wärmepumpen installieren lassen. Wenn davon gut die Hälfte zu durchschnittlichen 35.000 Euro und 30 % Förderquote gefördert eingebaut wird (der Rest im Neubau), sind dies 3 Mrd. Euro Fördersumme. Damit wäre schon fast ein Viertel des BEG-Jahresbudgets aufgebraucht.
Unklar ist noch, wie viele Angebote es für den – vor allem auch von der Wohnungswirtschaft forcierten – Bonus für Serielle Sanierung von 15 Prozent geben wird. Derzeit entwickeln Industrie- und auch Zimmereibetriebe auf Hochtouren Modelle. Der GIH geht davon aus, dass wenige zum Jahresstart zur Verfügung stehen und diese im Ein- und Zweifamilienhausbereich kaum, sondern eher im Geschossbau zum Einsatz kommen werden.
Update vom 14. Dezember, 06:45 Uhr
In den neuen Richtlinien der BEG WG und NWG steht zum Kumulierungsverbot: „Eine Kombination mit BEG EM ist ausgeschlossen. Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben ist möglich.“ Die bei vielen gängige Praxis, BEG WG (ohne EE-Bonus) mit BEG EM Heizung zu kombinieren und parallel umzusetzen, ist damit ab dem 1. Januar nicht mehr möglich. Wichtig ist, dass man nachweisen kann, dass die Vorhaben zeitlich und baulich getrennt voneinander sind.
Update vom 13. Dezember, 14:15 Uhr
Eine umfangreiche Novellierung des Gebäudeenergiegesetz wird für Sommer 2023 mit Geltung ab Januar 2024 erwartet. Im ersten Halbjahr wird die europäische Gebäuderichtlinie finalisiert. Parallel wird das GEG mit den EU-Anforderungen entwickelt.
Ab 2024 sollen ja nur noch Heizungen eingebaut werden dürfen, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Ensprechende Übergangsfristen für Gebäude mit dezentralen Heizungssystemen und geplanten Wärmenetzen sind in Ausarbeitung.
Aus vielen Veranstaltungen geht klar hervor, dass die deutsche Regierung Fernwärme und Wärmepumpen massiv ausweiten möchte. Daher werden diese Technologien auch mit sehr hohen BEG-Fördersätzen ausgestattet. Zudem wird es somit – insbesonders in verdichtenen – Regionen zu einem Rückbau des Gasnetzes kommen können. Netzentgelte für Gas werden durch die sinkende Anzahl der Abnehmer steigen. Der Schwerpunkt des Gaseinsatzes sieht die Regierung in anderen Branchen wie z.B. der Industrie. Nach den meisten wissenschaftlichen Einschätzungen wird der noch teure und knappe Wasserstoff im Gebäudesektor in den nächsten zehn Jahr kaum eine Rolle spielen.
Energieberatende sollten Kunden bei einem anstehenden Heizungstausch darauf hinweisen. Zudem ist es ratsam, sich zu informieren, ob Fernwärme geplant ist, da es durchaus Regionen gibt, in denen Kommunen einen Fernwärmeanschlusszwang verhängen können.
Erinnerung: Auch das CO2-Aufteilungsgesetz, bei dem ab 2023 die Vermieter bei unsanierten Gebäuden einen Großteil der jedes Jahr wohl steigenden CO2-Kosten tragen müssen, ist oft ein finanzielles Argument gegen einen erneuten Einbau von Heizanlagen mit fossilen Energieträgern.
Update vom 12. Dezember, 18:15 Uhr
Heute gab es mit dem BMWK ein Gespräch mit anderen Verbänden zur BEG-Novelle.
- Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden/werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.
- Brennstoffzellenheizung: Programm 433 der KfW (Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle) läuft aus und wird in der BEG mit Einschränkungen weitergeführt – u.a. ist die Förderung effektiv niedriger, Beschränkung auf grünen Wasserstoff oder Biogas.
- Höchstgrenze zu Ausnahmen nach ANBest-P Nummer 3: BEG WG/NWG: 5 Mio. Euro, BEG EM: 3 Mio. Euro.
- Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse des Gebäudes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
- Eigenleistung (Materialkosten): Energieeffizienz-Experten müssen die fachgerechte Durchführung bestätigen → Experten müssen nicht anbieten, dass sie die Durchführung bestätigen (Haftungsfalle). Dann ist aber eine Förderung der Eigenleistung für den Kunden nicht möglich.
- Umfeldmaßnahmen: Werden im neuen Infoblatt, dass noch dieses Jahr veröffentlicht wird, angepasst. Bei den EM sollen diese bei den Wiederherstellungsmaßnahmen ab 2023 strenger ausgelegt werden, z.B. soll ein teures Parkett beim Einbau einer Fußbodenheizung nicht mehr mit dem Fördersatz des Wärmeerzeugers bezuschusst werden. Unklar ist noch, ob Brauchwasserwärmepumpen weiter als Umfeldmaßnahmen eingestuft werden können.
- Steuerliche Förderung: Gleichlauf angestrebt, aber nicht immer zeitgleich möglich. Der Fördersatz von 20 Prozent in der steuerlichen Förderung wird wohl nicht zeitnah angepasst, dafür sei aber das Finanzministerium zuständig.
- Budget von 13 Milliarden für die BEG für 2023. BMWK geht aufgrund interner Berechnungen davon aus, dass die Fördersumme ausreicht.
- Bei Gebäudenetzen müssen bei z.B. 75 Prozent Biomasse die anderen 25 Prozent aus erneuerbaren Energien sein. Mit fossilen Energien ist es nicht förderfähig.
- Es gibt keine Übergangsfrist beim Umstieg von DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 auf DIN V 18599.
- Zuschussförderung Effizienzhaus wird „an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht wieder aufgenommen. BMWK prüft mit Blick auf das kommende Jahr, wie das jetzige Kreditinstrument evtl. angepasst werden kann.
- Ob die gestiegenen Schallanforderungen bei Wärmepumpen auch mit einem Schallgehäuse erreicht werden dürfen, werde vom Ministerium noch geprüft.
Update vom 9. Dezember, 15:30 Uhr
Das BMWK hat nun die neuen Richtlinien der BEG, die zum 1. Januar in Kraft treten, veröffentlicht. Das BWMK weist daraufhin, dass die Dokumente noch im Entwurfsstadium sind und verbindlich dann die Ende Dezember im Bundesanzeiger veröffentlichten Richtlinien sind. Da das BMWK diese aber bereits veröfentlicht hat, geht der GIH nicht davon aus, dass bis Ende Dezember noch goße inhaltliche Veränderungen kommen.
Richtlinie für Nichtwohngebäude
Richtlinie für Einzelmaßnahmen
Der GIH veranstaltet am 22. Dezember von 17:00 bis 18:30 Uhr auch eine Infoveranstaltung, in der es um die Inhalte der neuen Richtlinien und um eine Zusammenfassung der Richtlinienänderungen in diesem Jahr geht.
Fördersätze für BEG WG (ab 1.1.23)
Fördersätze für BEG NWG (ab 1.1.23)
Fördersätze für BEG EM (ab 1.1.23)
Update vom 9. Dezember, 13:00 Uhr
Es gibt Neuigkeiten zu den BEG-Änderungen ab 2023. Das BMWK bestätigte, dass die neuen Richtlinien für BEG EM, WG und NWG ab dem 1.1.2023 in Kraft treten. Offiziell sind die Richtlinien noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht. Folgende Änderungen sind aber bereits vom BMWK bestätigt:
Übergreifende Änderungen bei BEG WG, NWG und EM
- Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert.
- Bei Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert. Energieeffizienz-Experten bestätigen die fachgerechte Durchführung und korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis. Die Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers enthalten, in deutscher Sprache sein und dürfen ausschließlich förderfähige Posten enthalten.
- Vorhabenbeginn: Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
- Anhebung der max. Kumulierungsgrenze für Kommunen von 60 auf 90 %.
Änderungen bei BEG WG und NWG
- Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden/werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.
- Die Mitförderung von Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung dienen, wird aufgehoben. Dies gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen bei Sanierungen (z.B. Kabelkanäle) können mitgefördert werden.
- In der Sanierung kann die NH-Klasse gefördert werden. Dies richtet sich nach der Verfügbarkeit von registrierten Bewertungssystemen für das QNG. Verpflichtend ist das Erreichen der NH-Klasse aber nicht.
- Die Kosten für angestellte Energieeffizienz-Experten können unter den investiven Kosten angesetzt und gefördert werden.
- Der Nachweis für das Erreichen einer Effizienzhaus-Klasse ist nach GEG in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
- Der WPB-Bonus wird von 5 auf 10 % angehoben und auf die EH/EH Stufe 70 EE erweitert.
- Es gibt einen neuen Bonus für Serielle Sanierung (Verwendung und Montage von vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen sowie deren Montage an bestehende Gebäude). Dieser gilt für die Sanierung von Wohngebäuden auf die Effizienzstufe 40 oder 55 und wird mit 15 % gefördert. Der Bonus ist kumulierbar mit der EE-Klasse und dem WPB-Bonus. Bei einer Kumulierung von WPB-Bonus mit der Seriellen Sanierung ist der Bonus aber auf 20 % begrenzt.
- Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil von 65 % (anstatt 55 %) erreicht. Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen sowie grüner Wasserstoff oder Biomethan in Brennstoffzellen–Heizsystemen ist anrechenbar. Biogas ist hingegen nicht mehr anrechenbar. Voraussetzung für das Erreichen der EE-Klasse ist eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Ausnahmen gibt es für Denkmal und bei NWG für niedrig beheizte Zonen). Für die Deckung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärmenetz, darf für das Wärmenetz ein Anteil von 65 % erneuerbarer Energien zur Erfüllung der EE–Klasse pauschal angesetzt werden. Falls schon ein Anschluss an ein Wärme– oder Gebäudenetz oder eine EE–Heizung zur Wärmeversorgung des Gebäudes vorhanden ist, darf die EE–Klasse nicht beantragt werden.
- Mit Ausnahme von Denkmal müssen alle Gebäude Niedertemperatur-Ready (NT-ready) sein, d.h. sie dürfen eine Heizkreis-Vorlauftemperatur von 55 °C im Betrieb nicht überschreiten
- Die (gewerbliche) Bestätigung nach Durchführung (BnD) ist innerhalb von 54 Monaten nach Zusage gegenüber der Hausbank einzureichen.
- Für Anträge, die zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist für die Einreichungen der BnD auf begründeten Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.
- Die Erstellung einer (gewerblichen) Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Beantragung des WPB-Bonus für das EH 70 EE und für den Serielle-Sanierung-Bonus ist aus technischen Gründen erst ab dem 23. Februar möglich. Mit dem Vorhaben kann aber bereits ab dem 1. Januar begonnen werden, vorab mit dem dann aktualisierten KfW-Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“ (Version 01/2023) vorab ein Beratungsgespräch dokumentiert wurde.
- Die Zinsverbilligung beträgt bis zu 4 % des Kreditbetrags bei einer Laufzeit von 30 Jahren und 10 Jahren Zinsverbilligung.
Änderungen im Neubau
- Bis zum Start der neuen Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KfN) am 1. März läuft die Förderung nach den bisherigen Richtlinien unverändert weiter. Folgende Anpassungen gelten ab dem 1. Januar auch in der Neubauförderung: Erweiterung der Antragsberechtigung, Ausschluss der Anlagen zur ausschließlichen Stromversorgung, Eigenleistung, Kosten für angestellte Energieeffizienz-Experten, Effizienzhaus-Nachweis, Regelungen zur BnD (siehe oben).
Änderungen bei BEG EM
- Heizlastberechnung und hydraulischer Abgleich sind nur nach Verfahren B möglich.
- Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und technischer Schnittstellen ist eine Konnektivität geförderter Heizungsanlagen herzustellen.
- Eine Heizungsoptimierung ist nur für Wohngebäude bis 5 Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden bis 1.000 m² förderbar.
- Eine Förderung der Heizungsoptimierung bestehender fossiler Anlagen ist nur möglich, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
- Bei einem Heizungsdefekt können Mietkosten von provisorischen Zwischenlösungen gefördert werden. Die Mietkosten werden erst ab Antragstellung gefördert (sonst gilt es als Vorhabenbeginn!) und die Kosten dafür werden erst im Zusammenhang mit der förderfähigen Heizung gefördert. Dazu ist auch notwendig, dass ein förderfähiger Netzanschluss oder Heizungsanlage innerhalb der Befristung des Zuwendungsbescheids die gesamte Versorgung übernimmt.
- Die Förderung von Brennstoffzellenheizungen ist möglich. Diese müssen aber mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
- Nur für kommunale Antragsteller: Die Kumulierungsgrenze aus öffentlichen Mitteln wird von 60 auf 90 % angehoben.
- Anforderungen Wärmepumpe
- Die versorgten Wohneinheiten oder Flächen müssen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
- Es gibt einen Bonus von 5 %, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Dieser Bonus ist nicht kumulierbar mit dem Bonus für die Wärmequellen.
- Ab 1.1.2028 werden nur Wärmepumpen gefördert, die natürliche Kältemittel einsetzen.
- Werden nur in Gebäuden gefördert, wenn die WP rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht. Ab 1.1.2024 muss die JAZ bei mindestens 3,0 liegen.
- Müssen ab dem 1.1.2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
- Müssen ab dem 1.1.2024 folgende jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) aufweisen
- Wärmequelle Luft, ηs bei 35 °C: 145 % (anstatt 135 %)
- Wärmequelle Luft, ηs bei 55 °C: 125 % (anstatt 120 %)
- Wärmequelle Erdwärme, Wasser, sonstige, ηs bei 35 °C: 180 % (anstatt 150 %)
- Wärmequelle Erdwärme, Wasser, sonstige, ηs bei 55 °C: 140 % (anstatt 135 %)
- Ab 1.1.2024 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens 5 dB niedriger sind als in der Ökodesign-Verordnung. Ab 1.1.2026 müssen die Geräuschemissionen 10 dB niedriger liegen.
- Anforderungen Biomasseheizung
- Muss mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden.
- Die versorgten Wohneinheiten oder Flächen müssen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
- Ein Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ darf nicht überschritten werden. Dementsprechend wird der bisherige Feinstaub-Bonus (Innovationsbonus) gestrichen.
- Jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % (anstatt 78 %) ist notwendig.
- Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen
- Mindestens 65 % erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme.
- Heizanlagen auf Basis fossiler Brennstoffe sind nicht förderfähig.
- Biomasseanlagen sind nur bivalent mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 % beträgt.
- Fördersatz richtet sich nach dem Anteil der Biomasse.
- Antragstellung muss durch bzw. mit einem Energieeffizienz-Experten erfolgen.
- Die Anforderungen zur Förderung eines Wärmenetzanschlusses (PEF/EE-Anteil) werden aufgehoben.
Update vom 6. Dezember, 17:15 Uhr
Die BEG-Novelle ist noch in Ressortabstimmung. Es ist wahrscheinlich, dass die neue Richtlinie noch vor Weihnachten veröffentlicht wird. Sie muss spätestens am 31. Dezember im Bundesanzeiger erscheinen, um am 1. Januar in Kraft zu treten.
Hinweis: Die neuen Boni werden aus technischen Gründen nicht zum 1. Januar, sondern wohl eher im Februar oder März umgesetzt.
Der WPB-Bonus („Worst Performing Building“) zur EH-Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude wird vorausichtlich von 5 auf 10 Prozentpunkte erhöht.
Der Bonus für serielle Sanierung (SerSan-Bonus) soll 15 (oder doch nur 10?) Prozentpunkte betragen. Rund 50 Unternehmen haben sich für Zertifizierung gemeldet. Allerdings sind in Deutschland erst ein Dutzend Projekte umgesetzt, vor allem Mehrfamilienhäuser aus den 70er Jahren. Es ist große Nachfrage aufgrund des hohen Bonus für Effizienhäuser zu erwarten. Doch es wird bis dann noch wenige Lösungen geben, insb. eher für Mehrfamilienhäuser.
Update vom 6. Dezember, 08:15 Uhr
Ab dem 1. Januar steht Energieberatenden in einer neuen Version der iSFP-Druckapplikation (Version 2.3) das neue Datenblatt zur Qualitätssicherung zur Verfügung. Ab dem 1. Februar muss das Datenblatt bei Stichprobenkontrollen verpflichtend hochgeladen werden. Das Datenblatt dient für die Energieberatenden zur Vorprüfung, um fehlerhafte Eingaben oder auffällige Werte schneller erkennen zu können, und ist für das BAFA Teil der Prüfung der iSFPs.
Weitere Informationen gibt es auf den Seiten des BAFA und des Gebäudeforums.
Update vom 30. November, 17:15 Uhr
Laut BWMK/KfW-Plänen soll das Rechenverfahren nach „DIN V 4701-10/DIN V 4108-6“ bereits zum 31.12.2022 für Effizienzhäuser abgeschafft, und nicht wie im GEG festgeschrieben erst zum 31.12.2023 (GEG §20 ((2) ). Diesbezüglich sind wir auf das BMWK zugegangen und hoffen auf eine Anpassung.
Fotovoltaik-Anlagen werden definitiv ab 2023 nicht mehr gefördert werden, auch wenn sie – wie derzeit laut FAQs möglich – eine Dachfunktion einnehmen. Sonst gebe es eine nicht gewollte Doppelförderung, da jafür PV-Anlagen ab 2023 keine Mehrwertsteuer mehr anfällt. Die Vorbereitung für einen elektrischen Anschluss soll jedoch weiter gefördert werden.
Update vom 29. November, 7:15 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 29.11.2022).
Update vom 25. November, 14:30 Uhr
Wichtige Änderungen der Bundesförderung für Effiziente Gebäude stehen an. Zudem gibt es Wartungsarbeiten am BEG-Prüftool und BEG-gBzA-Portal. Das Team der Energieeffizienz-Expertenliste informiert darüber in einem Sonder-Infoletter (25.11.22).
BEG WG und BEG NWG – Neubau: Neue Förderung
Die Neubauförderung wird ab dem 01.03.23 durch das neue Teilprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) fortgeführt.
BEG WG und BEG NWG – Sanieren: Reform
- Die reformierten Richtlinien BEG WG und BEG NWG inklusive der Technischen Mindestanforderungen werden aktuell in den Bundesressorts abgestimmt. Sie sollen zum 01.01.23 in Kraft treten.
- Diese wesentlichen Ändeurngen sind zu erwarten:
- Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.
- Die Mitförderung von Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung (PV, Stromspeicher) dienen, wird aufgehoben. Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabelkanäle etc.) werden im Rahmen der Sanierung mitgefördert.
- Bei Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert.
- Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil 65 % erreicht (bisher 55 %).
- Der Bonus für Worst Performing Buildings wird von 5 % auf 10 % angehoben. Voraussichtlich Ende Februar wird die Anwendbarkeit auf die Sanierung zum EH/EG 70 in der EE-Klasse erweitert.
- Serielle Sanierung-Bonus: Ende Februar wird ein Bonus von 15 %-Punkten für die serielle Sanierung zum EH 55 oder EH 40 eingeführt (kombinierbar mit EE- oder NH-Klasse und WPB-Bonus).
BEG WG und BEG NWG – Sanieren/Neubau: Anpassungen der Technischen Mindestanforderungen ab 01.01.2023
- Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil von 65 % erreicht (bisher: 55 %).
- In der EE-Klasse ist der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend. Dabei können zentrale, dezentrale und Mischformen aus zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen zur Anwendung kommen. Für EH/EG Denkmal sowie niedrig beheizte Zonen in Effizienzgebäuden gelten gesonderte Regelungen.
- Das anzuwendende Ordnungsrecht wird auf die Novelle des Gebäudeenergiegesetz umgestellt (GEG 2023). Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach GEG in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
- Die Energie- und CO²-Einsparberechnung im Neubau beziehen sich auf das ab dem 01.01.2023 geltende GEG-Neubauniveau (zukünftig 55 % vom Referenzgebäude, bislang 75 % vom Referenzgebäude).
- Mit Ausnahme des Effizienzhaus Denkmal müssen alle Effizienzhäuser und Effizienzgebäude Niedertemperatur-Ready (NT-ready) sein, d. h. eine Vorlauftemperatur von 55° C im Auslegungsfall und Betrieb nicht überschreiten.
- Neu installierte Feuerungsanlagen für feste Biomasse dürfen einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ (Staub bei Nennlast) nicht überschreiten.
BEG WG und BEG NWG: Wartungsarbeiten am BEG-Prüftool und BEG-gBzA-Portal
Um die technischen Anpassungen für die neuen Föderrichtlinien vorzunehmen, sind Wartungsarbeiten der KfW-Online-Prüftools für die Erstellung der BzA bzw. gBzA notwendig. Daher stehen diese Prüftools für (gewerbliche) Bestätigungen zum Antrag vom 15.12.22 bis zum 01.01.23 nicht zur Verfügung. In diesem Zeitraum können ebenfalls keine Bestätigungen nach Durchführung (BnD) für Wohngebäude in der BEG und Energieeffizient Bauen und Sanieren (EBS) erstellt werden. Für Nichtwohngebäude können gBnD uneingeschänkt erstellt werden.
Das BEG-Prüftool und die gBzA-Anwendung werden zum 01.01.23 auf das GEG 2023 umgestellt.
BEG WG und BEG NWG: Erstellung von (g)BzA und Förderanträgen
- Förderanträge für BEG WG und BEG NWG kännen während der Wartungsarbeiten weiterhin gestellt werden.
- Ab dem 02.01.23 können Anträge für WG und NWG nach den neuen Richtlinien der BEG (Sanierung und Neubau) ausschließlich mit einer ab dem 02.01.23 neu erstellen (g)BzA gestellt werden. Unabhängig vom ausgewiesenen Gültigkeitsdatum verfallen die bis 14.12.2022 erstellten (g)BzA am 31.12.2022 und können für Förderanträge nicht mehr verwendet werden.
- Für den geplanten „Serielle Sanierung-Bonus“ und „Worst Performing Building-Bonus“ für EH 77 EE können ab dem 23.02.23 Förderanträge gestellt und Bestätigungen zum Antrag erstellt werden.
Sonder-Infoletter der Energieeffizienz-Expertenliste vom 25.11.2022
KfW-Information für Multiplikatoren vom 28.11.2022
Update vom 18. November, 11:15 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 18.11.2022).
Update vom 15. November, 15:30 Uhr
Alle Rechnungen über förderfähige Kosten bei der BEG müssen unbar beglichen werden. Das BAFA wies nun erneut deutlich darauf hin: „Wir möchten darauf hinweisen, dass seit dem Inkrafttreten der der Änderungsbekanntmachung am 21. September 2022 keine Bargeldzahlungen für Rechnungen über förderfähige Kosten zugelassen sind. Sämtliche Rechnungen (für alle laufenden Vorhaben, unabhängig vom Antragsdatum) müssen unbar beglichen werden. Es gibt keine Bagatellgrenze.“
Update vom 15. November, 12:30 Uhr
Die Beantragung der Energieberatung für Wohngebäude (inkl. iSFP) soll nächstes Jahr zur Vereinheitlichung das Antrags-System der BEG nutzen. Es verdeutlichen sich die Signale, dass die iSFP-Anträge inkl. der Förderung in Zukunft durch Gebäudeeigentümer gestellt werden sollen. Die Möglichkeit einer Vollmacht der Eigentümer an den Energieberater für die Beantragung wird möglich sein. Mitte des Jahres 2023 ist diese Umsetzung frühestens zu erwarten. Der GIH weist schon seit langer Zeit BMWK und BAFA darauf hin, dass die Abwicklung viel zu lange dauert. Durch diese Änderung könnten die oft fünfstelligen Außenstände der Energieberatenden in Zukunft obsolset werden, da der Eigentümer dann auf die Zahlung der Förderung warten muss.
In dieser Richtlinienüberarbeitung ist derzeit – auch auf Druck des GIH -geplant, dass die sehr hohen Förderhöhen und Höchstsummen vorerst nicht – wie schon gefordert – verändert werden sollen.
Derzeit liegt der Bearbeitungsstau der iSFPs bei rund vier Monaten. Anträge im August seien derzeit in Bearbeitung. Weitere Mitarbeiter bei BAFA werden eingestellt.
Update vom 15. November, 7:15 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 15.11.2022).
Update vom 11. November, 7:15 Uhr
Um die Qualitätssicherung der Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) zu erhöhen und zur Unterstützung der Energieberaterinnen und Energieberater wird derzeit ein Update der Druckapplikation des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) finalisiert und dann den Herstellern der Bilanzierungssoftwares übergeben. Das Update auf Version 2.3 wird voraussichtlich im November veröffentlicht, berichtet aktuell das Gebäudeforum klimaneutral. Die Version 2.3 beinhaltet – zusätzlich zu den bisherigen Bauherrendokumenten – ein neues Datenblatt zur Überprüfung der einzureichenden Werte, welches ab Anfang 2023 verpflichtend bei Stichprobenkontrollen beim BAFA einzureichen sein wird.
Update vom 8. November, 10:30 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 8.11.2022).
Update vom 4. November, 7:15 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 4.11.2022).
Update vom 2. November, 17:00 Uhr
Bei den FAQs des BMWK wurden folgende Punkte hinzugefügt.
- Welche Wärmeerzeuger können als EE-Hybrid-System kombiniert werden? Gefördert wird die Errichtung von Kombinationen von Heizungssystemen, die jeweils auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren (EE-Hybride). Darunter fallen Kombinationen zwischen Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen oder innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien. Eine Kombination mit gebäudenahen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist nicht möglich. (Punkt 6.17)
- Was ist bei der Antragstellung beim BAFA für Errichtung//Umbau/Erweiterung von Gebäudenetzen zu beachten? (Punkt 7.6)
- Gebäudenetze versorgen mindestens zwei und maximal 16 Gebäude und 100 Wohneinheiten (WE) mit Wärme. Bei größeren Wärmenetzen ist lediglich der Anschluss an diese in der BEG förderfähig. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei Gebäudenetzen wird anhand der Anzahl der versorgten WE bzw. bei Nichtwohngebäuden anhand der versorgten Nettogrundfläche (NGF) berechnet.
- Entsprechend ist bei der Antragstellung auch die Gesamtzahl der WE bzw. die Summe der NGF anzugeben. Die beantragten Kosten für das Gebäudenetz können beliebig auf die zu versorgenden Einheiten aufgeteilt werden. Weichen die Eigentümerinnen bzw. der Eigentümer der versorgten Einheiten vom Antragstellenden ab, so ist die Aufteilung/Übertragung der förderfähigen Kosten durch Vollmachten von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern zu bestätigen. Hierbei ist zu beachten, dass die auf Errichtung/Umbau/Erweiterung des Gebäudenetzes übertragenden Kosten für weitere Maßnahmen am jeweiligen versorgten Gebäude im gleichen Kalenderjahr bzw. zur Erreichung der jeweiligen Effizienzhaus/-gebäude-Stufe nicht weiter zur Verfügung stehen.
- Um den Übertrag der förderfähigen Kosten bei der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung eines Gebäudenetzes vornehmen zu können, müssen alle Anträge der beteiligten Eigentümerinnen bzw. Eigentümer als „Errichtung/Umbau/Erweiterung eines Gebäudenetzes“ vorliegen, und jeweils Kosten in Höhe von mindestens 2.000 Euro brutto für das Gebäudenetz veranschlagen. Weitere im Rahmen des Vorhabens umgesetzte Maßnahmen – bspw. Optimierungen am Heizverteilsystem können neben der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterung des Gebäudenetzes beantragt werden.
- Nach der Errichtung, dem Umbau oder der Erweiterunges Gebäudenetzes muss die
Wärmeversorgung zu mindestens 55 Prozent durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgen. Weitere Fördervoraussetzungen sind den BEG Richtlinien sowie den Technischen Mindestanforderungen (TMA) zu entnehmen.
Update vom 26. Oktober, 14:45 Uhr
Bei den FAQs des BMWK wurden bezüglich Gebäude- und Wärmenetze folgende Punkte hinzugefügt.
- Welche Bedingungen gelten in der BEG EM für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz und wann wird ein BEW- Transformationsplan anerkannt? Das Gebäude- oder Wärmenetz muss dafür eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
- einen Anteil von mindestens 25 Prozent erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme im Gebäude- oder Wärmenetz
- nur bei Wärmenetzen: einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6
- nur bei Wärmenetzen: ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) anerkannter Transformationsplan liegt für das Wärmenetz vor. Der Transformationsplan wird in der BEG anerkannt, wenn dieser in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in Modul 1 gefördert wurde (Auszahlung) oder wenn er als Grundlage einer systemischen Förderung in Modul 2 (Zuwendungsbescheid) vom BAFA akzeptiert wird. Die Anforderung ist spätestens zum Zeitpunkt der VN- bzw. BnD-Einreichung zu erfüllen.
- BAFA: Der Nachweis über die Einhaltung der entsprechenden Anforderung erfolgt im Zuge des VN („Verwendungsnachweises“).
- KfW: Zur Erstellung der BnD (Bestätigung nach Durchführung) ist ein entsprechender Nachweis den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bzw. Fachunternehmern vorzulegen
- Wie kann in der BEG WG/ BEG NWG die Anforderung für die EE- Klasse mit dem Anschluss an ein Wärmenetz, für das ein Transformationsplan erstellt wurde, erfüllt werden? Gemäß den Technischen Mindestanforderungen der BEG WG/ BEG NWG darf für ein Wärmenetz unter anderem ein Anteil von 55 % erneuerbarer Energien zur Erfüllung der EE-Klasse pauschal angesetzt werden, wenn ein nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) anerkannter Transformationsplan für das Wärmenetz vorliegt. Der Transformationsplan wird in der BEG anerkannt, wenn dessen Förderung in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in Modul 1 gefördert wurde (Auszahlung) oder wenn er als Grundlage einer systemischen Förderung in Modul 2 vom BAFA akzeptiert wird. Der Transformationsplan muss zum Zeitpunkt der BnD-Einreichung vorliegen. Zur Erstellung der BnD (Bestätigung nach Durchführung) ist ein entsprechender Nachweis den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten bzw. Fachunternehmern vorzulegen.
Update vom 26. Oktober, 7:30 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 26.10.2022).
Update vom 21. Oktober, 9:30 Uhr
Das BAFA teilte uns zur Vollmacht bei der BEG EM Folgendes mit:
„Ab dem 24.10.2022, bzw. mit Übergangsfrist zum 1. November, wird ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellste Version der Vollmacht vom BAFA akzeptiert. Damit soll die Einzelfallprüfung des Massenförderprogrammes beschleunigt werden. Hintergrund ist, dass zur Antragstellung zu viele unterschiedliche Formate der Vollmacht eingereicht werden, die zudem abweichende juristische Inhalte aufweisen.
Diese aktuellste Vollmacht ist auf unserer Internetpräsenz www.bafa.de/beg oder direkt mit dem folgenden Link zu finden.
Gleiches gilt für die Erteilung von Untervollmachten, dessen direkter Link hier zu finden ist.
Bitte beachten Sie, dass die beiden genannten Erklärungen vollständig, leserlich und in Blockschrift auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben sind.“
BEG-Änderungen 2023 in Richtlinien-Entwurf
Das BMWK hat den bisherigen Diskussionstand zur BEG-Reform 2023 bekannt gegeben und die Verbände aufgefordert, Stellung dazu zu beziehen. Der GIH wird eine Stellungnahme verfassen. Mitglieder können bis Montagmorgen (24.10.) um 10 Uhr gerne Rückmeldungen zu den Entwürfen an kropp@gih.de senden.
WICHTIG: diese Informationen dürfen weder veröffentlicht noch weitergegeben werden, da der GIH diese als Verband bekommen hat und das BWMK als Urheber dies nicht wünscht. Trotzdem hat sich der GIH entschlossen, diese unverbindlichen und teils unvollständigen IEntwürfen seinen Mitgliedern zur Möglichkeit der Rückmeldung an den GIH und als Info zur Verfügung zu stellen.
Neben den bisherigen Richtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM – die überarbeitet werden und am 1. Januar (BEG EM) bzw. 1 Februar 2023 (BEG WG, BEG NWG) in Kraft treten sollen – wird es auch als neue Richtlinie die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Neubau (BEG Neubau) geben, die beim BMWSB sein wird.
BEG Allgemein
- Namensänderung: Effizienzhäuser (bisher nur Wohngebäude) und Effizienzgebäude (bisher nur Nichtwohngebäude) heißen beide in Zukunft Effizienzhaus. (GIH wurde im Vorfeld gefragt, dies war nicht unsere präferierte Umbenennung.)
- Bisher war vorgeschrieben, das mind. 3 Angebote einzuholen sind. Dies wird – auch auf unser Drängen – nun flexibler durch den Zusatz gehandhabt: „In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.“
- Bei Eigenleistung werden die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert. Die fachgerechte Durchführung der Maßnahme wird vom Energieeffizienz-Experten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. (GIH hatte dies lange gefordert.)
- Vorhabensbeginn: Der Abschluss eines Vertrages ausschließlich über die Lieferung von Strom, Wasser oder Wärme über ein Wärmenetz ist nicht förderschädlich.
BEG WG und NWG
- Neubau wird nicht mehr gefördert. Nur noch Sanierung bzw. Erwerb. Neubau wird in einer neuen Kategorie BEG Neubau (beim BMWSB) gefördert.
- Anlagen, die ausschließlich zur Stromversorgung dienen (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Stromspeicher) werden nicht mitgefördert.
- Klasse EE wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % (früher 55 %) des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Alternativ kann das geförderte Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden. Die Wärmerückgewinnung aus einer Lüftungsanlage und die Nutzung von grünem Wasserstoff kann angerechnet werden. Die Nutzung von Biogas kann für die EE-Klasse nicht mehr angerechnet werden.
- Der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist Voraussetzung für das Erreichen der EE-Klasse. Ausnahmen bestehen für Denkmal und NWG.
- Alle Effizienzhäuser müssen NT-ready (Niedertemperatur-Ready) sein, d.h. eine Vorlauftemperatur von 55° C nicht überschreiten. Ausnahmen gibt es für Denkmal.
- Bei Anlagen zur Stromerzeugung wird die Förderung, wenn auf eine EEG-Vergütung verzichtet wird, gestrichen.
- 2024 gelten bei geförderten Effizienzhäusern mit Luft-Wasser-Wärmepumpen Anforderungen an die die Geräuschemissionen des Außengeräts.
- Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen.
- Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden dann die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert. Die fachgerechte Durchführung der Maßnahme wird vom Energieeffizienz-Experten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.
- Für ein Worst Performing Building erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche zehn Prozentpunkte (früher: fünf), wenn dieses auf die Effizienzhaus 40, 55 oder 70 EE-Stufe (früher nur 40 oder 55) wird (WPB-Bonus). Der Bonus ist kumulierbar mit der EE- oder NH-Klasse und dem Bonus für serielle Sanierung. Für die serielle Sanierung erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche 15 Prozentpunkte, wenn das Gebäude auf die Effizienzhaus 40 oder 55-Stufe saniert wird (SerSan-Bonus). Der Bonus ist kumulierbar mit der EE- oder NH-Klasse und dem WPB-Bonus.
- Wird in einem Vorhaben nach der Nummer 5.1 ein Gebäudenetz errichtet, müssen mindestens 50 % der erzeugten Wärme genutzt werden, um mit dem Vorhaben erstmals zu einem förderfähigen Effizienzhaus- Niveau sanierte Gebäude (BEG WG bzw. NWG) zu versorgen. Dabei können sowohl EE-Klassen als auch NH-Klassen berücksichtigt werden.
- Kumulierung: Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
- Neubau NH 40 bleibt befristet bis zum 28. Februar 2023 bestehen. Ab dem 1. März 2023 wird die Neubauförderung in einer vom BMWSB erstellten neuen Förderrichtlinie geregelt. Um Förderlücken zu vermeiden, wird bis zum 28. Februar 2023 die bestehende EH 40 NH Förderung fortgeführt.
- Der maximale Bewilligungszeitraum kann für Anträge kommunaler Antragsteller aus 2022, 2023 und 2024 auf 5 Jahre verlängert werden.
- Frist des Verwendungsnachweis verlängert sich auf 54 (bzw 66 wenn Antrag 2022, 2023 oder 2024 gestellt) Monate.
- Leistungen der Energieberater:
- Fachplanung und Baubegleitung dokumentieren und an Bauherrn übergeben
- prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt und Materialkosten korrekt aufgeführt wurden
- bei WP und Kältemaschinen den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes natürlicher Kältemittel beraten
- Einhaltung der NT-ready Anforderung prüfen (Ausnahme für Denkmal)
- Ggf. Einhaltung der Anforderung an ein WPB oder an den Bonus für Serielles Sanieren überprüfen
- WG: Für das zu sanierende Gebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599 zu ermitteln. § 20 Absatz 2 GEG ist nicht anzuwenden.
- NWG: Jahres-Primärenergiebedarf ist nach GEG zu berechnen. Die Energiebezugsfläche für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs beim Effizienzgebäude ist die Nettogrundfläche nach DIN V 18599 gemäß GEG, die im Sinne des GEG thermisch konditioniert wird.
Aktueller Entwurf zur BEG WG Richtlinie als PDF
Aktueller Entwurf zur BEG NWG Richtlinie als PDF
BEG EM
- Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach Nummer 5.1 bis 5.3 bei jeweils 5 000 Euro brutto (vorher 2000€) und nach Nummer 5.4 (Heizungsoptimierung) bei 1 000 Euro brutto (vorher 300 €)
- Bei Solarkollektoren zur thermischen Nutzung entfallen die Einschränkungen aufgrund der Zwecke (z.B. 50 % der Raumheizung).
- Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt: Gefördert werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstaben a bis g die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt. Die Mietkosten werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert.
- Förderung der Heizungsoptimierung wird im Zuge der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung auf kleinere Gebäude beschränkt.
- Bei Heizungsanlagen ist die Heizlastermittlung nun verbindlich und nicht mehr nur empfohlen.
- Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät, ist die Konnektivität von geförderten Heizungsanlagen herzustellen.
- Biomasseheizungen nur in Kombination mit Solarthermie förderbar, zudem Staubhöchstgrenze von 2,5 mg/m³.
- Beim hydraulischen Abgleich ist Verfahren B anzuwenden. Verfahren A wurde nun gestrichen.
- Bei Gebäudenetze-Förderung ist Energieeffizienz-Experten verbindlich einzubinden, Fachunternehmer reicht nicht mehr.
- Bei Wärmenetze reicht bei der Wärmeerzeugung ein Anteil von 25 % Erneuerbare Energien.
- Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen.
- Geänderte Fördersätze
- Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz: 30 % (früher 25 %)
- … mit Biomasse 20 % (früher 25 %)
- Wärmenetzanschluss 30 % (früher 25 %)
- Neue Fördersätze
- Brennstoffzellenheizung: 25 % (Heizungstausch-Bonus + 10 %)
- Wärmepumpen-Bonus von 5 %: Ausweitung, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Bisher nur, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird.
- Kumulierung: Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
- Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise vom Antragsteller aufzubewahren bzw. einzureichen. Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Gebäudes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Materialkosten bei Eigenleistungen sind nur förderfähig, wenn auch die Gesamtsumme der Materialrechnungen gefördert werden kann.
- Biomasseheizungen können nur noch gefördert werden, wenn Sie mit einer Solarthermieanlage kombiniert werden und einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/ m³ nicht überschreiten. Der Innovationsbonus für Biomasseanlagen entfällt.
- Biomasseheizungen müssen ab 2023 einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen (bisher: 78 %). Zudem muss die eingesetzte Biomasse Nachhaltigkeitsanforderungen einhalten.
- Bei der Förderung von Wärmepumpen werden die technischen Mindestanforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) ab 2024 verschärft (Geräuschemissionen des Außengerätes).
- Wärmepumpen werden nur noch gefördert, wenn sie rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3 erreichen.
Aktueller Entwurf zur BEG EM Richtlinie als PDF
Update vom 21. Oktober, 8:30 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 21.10.2022).
Update vom 20. Oktober, 13:00
Aus Regierungskreisen erfuhren wir, dass die Mittel für die BEG-Neubauförderung mit NH-Klasse ziemlich aufgebraucht seien und somit 2022 wohl kaum mehr Anträge angenommen werden würden.
Update vom 11. Oktober, 16:45
Die Bearbeitungszeiten beim der BEG EM betragen derzeit nach inoffiziellen Information wohl elf Wochen vom Antrag bis Versand des Zuwendungsbescheids und 15 Wochen von der Einreichung des Verwendungsnachweises bis zum Erhalt des Auszahlungsbescheid.
Update vom 11. Oktober, 16:15
Verlängerung Zuwendungsbescheid beim BAFA-Marktanreizprogramm (Heizen mit Erneuerbaren Energien) auf 3 Jahre möglich.
Heute teilte uns das BAFA mündlich mit, dass eine weitere Verlängerung der MAP-Zuwendungsbescheide für Anträge bis 31. Dezember 2020 von eigentlich max. 24 Monate um weitere 12 Monate möglich sei, wenn die Verzögerungen pandemiebedingt begründet sind. Es ist ein formloser Antrag mit kurzem nachvollziehbarem Grund (z.B. Verzug bei Lieferung der Wärmepumpen oder coronabedingter Verzug von aufwändigen Bohrungen) einzureichen. Diese Verlängerung ist offiziell nirgends festgeschrieben, sondern eine unverbindliche Kulanz-Regelung der BAFA.
BAFA Energietag – Überblick über die aktuellen politischen Maßnahmen und Förderstrategien
Katja Neumann (Unterabteilungsleiterin im BMWK)
- Ordnungsrecht und Gebäudeförderung müssen zusammenlaufen.
- Mit dem Ordnungsrecht (GEG) sollen höhere Anforderungen formuliert werden, um die Transformation zu verstärken. Das GEG ist noch zu aktualisieren in Hinblick auf die Ziele der Klimaneutralität: Anforderungssystematik insgesamt wird überarbeitet und EU-Gebäuderichtlinie eingearbeitet. EH 40 wird perspektivisch Standard.
- Förderschwerpunkt wurde auf Sanierung gesetzt. 12-13 Milliarden Euro für Sanierungen nächstes Jahr. Nächstes Jahr Bonus für serielle Sanierung.
- Arbeiten an technischen Anpassungen der BEG, die Anfang 2023 umgesetzt werden sollen.
- BEG soll zukunftssicherer werden mit weniger kurzfristigen Änderungen.
- Keine schnelle Änderung der Fördersätze (auch im Hinblick auf Gebäudehülle) zu erwarten.
- Gehen davon aus, dass das Budget für alle Förderanträge ausreicht.
BAFA Energietag – Berichte zu Förderprogrammen und Praxis
Energieberatung für Wohngebäude und individuelle Sanierungsfahrpläne
Weiterentwicklung des Förderprogramms
- Einführung eines Stichprobenkonzepts. Es gibt zwei verschiedene Verwendungsnachweise. Unterlagen/Belege müssen nur noch in Stichprobenfällen eingereicht werden. Wenn keine Belege einzureichen sind, darauf verzichten, da es ansonsten zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung kommt.
- Der Energieberater erkennt anhand des Verwendungsnachweiserklärung, ob die Einreichung weiterer Unterlagen nötig ist.
Die häufigsten Fragen
- „Häufige Fragen“ für Berater und Beratene – siehe Homepage: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/Berater/berater_node.html
Häufige Fehler und Mängel in Beratungsberichten
- Unvollständige Beschreibung der Dämmmaßnahmen. Wärmeleitstufe (WLS) und Dämmschichtdicke sind für alle Sanierungsmaßnahmen anzugeben.
- Unvollständige Beschreibung der Heizungs – und Anlagentechnik. Es sind die Parameter gemäß dem Merkblatt anzugeben z.B. Kollektorart, Fläche, Pufferspeichergröße.
- Fehlende Maßnahmenvorschläge bei Bauteilen, die gem. Merkblatt beratungspflichtig sind
- Fehlende oder unzutreffende Förderbeträge
Beispiele aus der Praxis
- Zu niedriger Grundpreis. Im Vergleich: der Durchschnitt liegt aktuell bei 145,41 €/Jahr (Check24).
- Zu niedrige Stromkosten. Im Vergleich: der Durchschnitt lag 2021 bei 32,16 Cent/kWh (Co2online.de).
- Identische Kosten bei unterschiedlichen Maßnahmenpaketen bzw. Kombination.
- Identische Förderungen bei unterschiedlichen Maßnahmen bzw. Kombination.
BAFA plant ein Plausibilitätstool ähnlich wie bei der KfW. Wahrscheinlich kommt es nächstes Jahr.
BEG EM
Zahlen 2022
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik): 598.591 (2021: 234.953) plus 154 %
- … davon mit Austauschbonus: 224.469 (2021: 113.186) plus 98 %
- Heizungsoptimierung: 24.654 (2021: 25.009)
- Gebäudehülle: 158.502 (2021: 123.020) plus 28 %
- Fachplanung und Baubegleitung: 184.794 (2021: 95.653) plus 93 %
Wichtige Hinweise
- Erst nach der Antragstellung mit Umsetzung der Maßnahmen beginnen (Planungs- und Beratungsleistungen sind ausgenommen)
- BEG EM gilt für Bestandsgebäude, die min. 5 Jahre alt sind.
- Förderfähige Kosten wurden reduziert:
- WG: 60.000 € / WE und max. 600.000 € pro Gebäude
- NWG: 1.000 €/m² Nettogrundfläche und max. 5 Mio. €
- Förderung der Heizungsoptimierung begrenzt auf Gebäude mit max. 5 WE bzw. bei NWG auf max. 1.000 m² beheizter Fläche.
- Rechnungen sind unbar zu begleichen und die Belege aufzubewahren.
BAFA Energietag – Eröffnungsforum
Torsten Safarik (Präsident BAFA)
- Die 5000 Mails / Woche zu Einzelmaßnahmen würden innerhalb von 3 Tagen bearbeitet.
- 20 % der 110.000 iSFP-Anträge 2022 seien mangelhaft.
Dr. Patrick Graichen (Staatssekretär im BMWK)
- Es gibt deutlich mehr Geld in BEG-Förderung als 2021.
- Werden seit März mit Anträgen überrannt; eine-Millionen-Marke wurde überschritten.
- Sieht EH 55 im Neubau ab 2023 als Erfolg. (Trotz Hüllenanforderung weiter auf Basis EnEV 2009!?)
- Winter mit hohen Energiepreisen, aber Versorgungssicherheit wohl gesichert.
- Nächstes Jahr werden netzdienliche Elektrolyseure gefördert.
- In der Industrie wird die Nutzung von grünem Wasserstoff gefördert.
Prof. Dr. Veronika Grimm (Wirtschaftsweise)
- Geschäftserwartungen haben sich seit März deutlich verschlechtert. Moderates Wachstum bei hoher Inflation.
- Im Dienstleistungsbereich dominieren fehlende Arbeitskräfte. In der Industrie dominieren Materialengpässe.
- Strompreise und insbesondere Futures für Stromlieferungen im Jahr 2023 aktuell auf Allzeithoch.
- Erst Mitte 2024 werden sich die Gaspreise wieder beruhigen.
- 22% des Verbrauchs müssen eingespart werden, um für Lieferstopp gewappnet zu sein.
- Wir werden Fördermittel brauchen, aber Rahmenbedingungen müssen so gesetzt werden (zukunftsweisend), dass nicht alles mit Förderungen gemacht wird. Wir sind nicht in der Lage alles staatlich fördern zu lassen.
Update vom 11. Oktober, 7:45 Uhr
Die KfW-Zinskonditionen haben sich enstsprechend der Marktlage mit steigenden Zinsen wieder verschlechtert: Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 11.10.2022).
Der BEG-Kredit für Wohngebäude (S. 6 unten) bei Laufzeit von 10 Jahren, mit zwei tilgungsfreien Anlaufjahren und der Zinsbindung auf 10 Jahre ist nun bei 0,42 % maximalem Soll-Zinsatz. Am 22. September lag er noch bei 0,14 %. Bei einer Laufzeit von 20 Jahren und drei tilgungsfreien Anlaufjahren beträgt er (vor drei Wochen: 1,31 %). Dies entspricht in etwa 15 % Förderung im Vergleich zu den anderen marktüblichen Zinzsätzen.
Die Zins für die BEG NWG (S. 7 oben) orientieren sich an Faktoren wie der Kreditwürdigkeit der Unternehmen und haben sich bei Laufzeit von 10 Jahren mit zwei tilgungsfreien Anlaufjahren und der Zinsbindung auf 10 Jahre auf zwischen 0,68 % und 7,08 % verschlechtert.
Update vom 11. Oktober, 7:30 Uhr
Die Anfrage nach Effizienzhäuser bei der KfW ist nach der Streichung der Zuschussvariante drastisch eingebrochen. Für die Kredite der BEG WG und BEG NWG gehen derzeit bei der KfW-Bank kaum Anträge ein. Auf dem BAFA-Tag setzt sich der GIH für eine Wiederaufnahme der Zuschüsse ein. Dies ist aber ein „hartes Brett“, da die Finanzlage dies kaum zulasse und das BMWK sich eingestehen müsste, dass die Entscheidung marktschädlich und somit falsch wäre…
Update vom 10. Oktober, 15:30 Uhr
Durch die jüngst hohe Zahl an BEG-EM-Anträgen werden wohl viele im August eingegangenen Anträge erst Anfang 2023 bearbeitet werden können. Das BAFA arbeitet nun neben den Antragsprüfung parallel auch an den Zuwendungsbescheiden. Beides geschieht jeweils der Reihenfolge des Eingang nach.
Morgen sind mehrere GIH-Vorstände und der Geschäftsführer beim BAFA-Energietag in Frankfurt. Mitglieder können gerne bis morgen um 9 Uhr an kropp@gih.de wichtige BEG-EM-Verbesserungsmaßnahmen schreiben, die wir in den Vorträgen und persönlichen Gesprächen mit den BAFA-Verantwortlichen einbringen werden.
Dazu gehört die praxisfremde Regelung, dass das BAFA nun weder Teilrechnungen noch Rechnungen, in denen nicht-förderelevante Positionen aufgeführt sind, akzeptiert. Sollten die Angagen bzw. Unterlagen nicht innererhalb von sechs Wochen nachgereicht werden, droht das BAFA, den Zuwendungsbescheid aufzuheben.
Update vom 6. Oktober, 14:00 Uhr
Die Videotagung der Netzwerktagung des Gebäudeforum Klimaneutral vom 29. September, in der es u.a. ein Panel zum GEG und BEG gab, ist online. Weitere Informationen und die Aufzeichnung finden sich auf deren Veranstaltungsseite.
Update vom 6. Oktober, 7:00 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 6.10.2022).
Update vom 5. Oktober, 16:30 Uhr
Bei den FAQs des BMWK gab es kleine Anpassungen:
- Beim Punkt 2.12. gab es eine Streichung bei der Fragestellung. „Im Antragsformular für die BEG EM wurde eine andere Heizung
des gleichen Fördersegmentes (z. B. Wärmepumpe)ausgewählt, als eingebaut werden soll. Müssen die Durchführer davon in Kenntnis gesetzt werden?“ - Beim Punkt 6.3 über die Voraussetzungen für eine Förderung der Heizungsoptimierung wurde folgender Abschnitt ergänzt: „Ab dem 21.09.2022 wird der Antragstellerkreis für die Heizungsoptimierung (HZO) im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) auf Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten, bei Nichtwohngebäuden (NWG) auf höchstens 1.000m² beheizter Fläche, beschränkt.“
- Beim Punkt 7.2. zur Frage, ob Wärmeerzeuger gefördert werden, die in Wärmenetze einspeisen und gleichzeitig direkt Gebäude versorgen, wurde in der Antwort ergänzt: „Die Einspeisung überwiegend in ein Wärmenetz ist kein unter der BEG geförderter Zweck.“
- Beim Punkt 7.3 zur Frage, ob in der in der BEG EM der Anschluss an ein Gebäude– oder Wärmenetz gefördert wird, wurde bei der Antwort ergänzt/geändert: Das Gebäude– oder Wärmenetz muss dafür zumindest eine der folgenden Anforderungen erfüllen: […] nur bei Wärmenetzen: ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
gefördertenanerkannter Transformationsplan.
Update vom 4. Oktober, 7:30 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 4.10.2022).
Update vom 29. September, 8:30 Uhr
Über den Sommer hinweg gab es bei verschiedenen bundesweiten Förderprogrammen Änderungen bzw. es sind Änderungen in Planung. Der GIH hat eine kurze Übersicht mit Verweislinks für weitere Informationen zusammengestellt.
Kurzübersicht über neue bzw. geänderte Förderungen (29.9.22)
Update vom 28. September, 7:00 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 28.09.2022).
Update vom 27. September, 19:30 Uhr
Aus recht sicheren Quellen hat der GIH erfahren, dass es bei den beantragten BEG-Einzelmaßnahmen derzeit mindestens fünf Monate dauert, bis das BAFA den Zuwendungsbescheid versendet. Erst im neuen Jahr sollen diese Zeiten durch ein automatisiertes Prüftool wieder deutlich reduziert werden.
Update vom 27. September, 9:45 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 27.09.2022). Die jeweils aktuelle Konditionenübersicht ist ab sofort auch oben auf unserer Seite verlinkt.
Update vom 22. September, 16:15 Uhr
Der GIH hat an einer Verbändeanhörung zu BEG-Reform mit dem BMWK teilgenommen. Wichtige Punkte, die nicht in dem Konzept stehen (Das Konzept stammt vom BMWK und wurde uns zur internen Verbreitung zur Vergügung gestellt):
- BEG-Reform soll ab 1. Januar 2023 gelten. Im Oktober soll komplette BEG-Richtlinie den Verbänden gesendet werden. Finalisierung und Veröffentlichung ist Ende November geplant.
- Bei der Förderung von den Eigenleistungen (Materialkosten) werden Energieberater wahrscheinlich die Abnahme / Überprüfung machen. GIH begrüßt.
- Die Anforderungen an die Geräuschemissionen von Wärmepumpen können sich noch verändern, wenn es Änderungen bei der Ökodesign-Verordnung gibt. (Wärmepumpen-Verband BWP: Schallanforderungen der WP seien bis 2026 nicht zu schaffen.)
- Eine Wiederaufnahme der Zuschussförderung bei BEG WG/NWG wird es aufgrund der zu knappen vom Finanzministerium bereitgestellten Mittel leider nicht geben.
- Reine Erzeugung von Strom über PV wird in der BEG nicht mehr gefördert werden. PVT, die zusätzlich Wärme erzeugt, wird weiterhin förderfähig sein.
- Regelung zur Kerndämmung nachwachsender Baustoffe (höherer Lambda-Wert) wird – aus GIH-Sicht leider – gestrichen.
- Es wird zwei Wärmepumpen-Boni geben: 5 %, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird (neuer Bonus) und 5 %, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird (jetziger Bonus). Die beiden WP-Boni sind jedoch nicht kumulierbar.
- Bonus der serielle Sanierung ist kombinierbar mit anderen Boni wie NH-Klasse – 5 % sei nach Meinung vieler Akteure zu niedrig. BMWK: Da Umsetzungen selten sind und somit Skaleneffekte noch fehlen, sollen serielle Maßnahmen durch Bonus übergangsweise gefördert werden.
- Pelletverband sieht durch BEG-Änderungen „Abschaffung der Holzenergieförderung“: Scheitholzkessel würden komplett aus Förderung rausfallen. Nur noch 1 bis 2 % der Pelletkesseln würden die neuen Förderungen einhalten können. BMWK geht von 60 bis 70 % der Anlage aus.
- BEG-WPB-Bonus (Worst Performing Buildings) soll heute von KfW freigeschaltet werden
- BEG unterliegt dem Zuwendungsrecht mit wirtschaftlichen Kriterien: Daher sind „soweit möglichst“ 3 Angebote einzuholen. Wenn nicht möglich, ist nachzuweisen, dass Entscheidung auf wirtschaftlichen Grundlagen beruht.
Update vom 22. September, 7:00 Uhr
Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 22.09.2022).
Der BEG-Kredit für Wohngebäude (S. 6 unten) bei Laufzeit von 10 Jahren, mit 2 tilgungsfreien Anlaufjahren und der Zinsbindung auf 10 Jahre ist noch bei 0,14 % maximalem Soll-Zinsatz. Bei einer Laufzeit von 20 Jahren beträgt er 1,00 %. Dies entspricht in etwa 15 % Förderung im Vergleich zu den anderen marktüblichen Zinzsätzen.
Bei BEG Nichtwohngebäude ist dieser „risikogerecht“ und variiert zwischen 0,01 bis 6,41 %. Momentane Tendenz: leicht sinkend.
Update vom 21. September, 16:45 Uhr – WICHTIG
Das BAFA teilte uns mit:
„Im Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude (EBW) werden die Anforderungen an den Verwendungsnachweis vereinfacht. Im Regelfall ist nur noch die sogenannte Verwendungsnachweiserklärung einzureichen. In dieser sind im Vergleich zur bisherigen Erklärung einige zusätzliche Angaben zu machen.
Weitere Unterlagen werden im Rahmen von Stichprobenkontrollen verlangt (insbesondere iSFP, Rechnung, Zahlungsnachweis). Bitte legen Sie diese Unterlagen nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch das BAFA vor. Einen entsprechenden Hinweis erhalten Sie beim Ausfüllen der Verwendungsnachweiserklärung.“
Update vom 21. September, 16:30 Uhr – WICHTIG
Ab heute gelten folgende Änderungen bei der BEG EM:
- Die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr (bereits bekannt), insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude (neu – vorher gab es für große Gebäude keine Begrenzung). Sollte die Höchstgrenze nicht ausgeschöpft werden, können entsprechend mehr Wohneinheiten gefördert werden.
- Die Förderung der Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 der Richtlinie der BEG EM wird bei Bestandsgebäuden begrenzt auf höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche. (Hintergrund ist der in der EnSimiMaV ab 1. Oktober geltenden verpflichtende hydraulische Abgleich für größere Gebäude: Was gesetzlich gefordert ist, wird (meist) nicht gefördert.)
- Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 der Richtlinie der BEG EM Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Handwerkerrechnungen, die gefördert werden sollen, dürfen nicht mehr mit Bargeld beglichen werden (Geldwäschebekämpfung) und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.
Die Änderungen an den drei BEG-Richtlinien wurden im Bundesanzeiger unter BEG EM, BEG WG und BEG NWG veröffentlicht. Zudem wurden die FAQ zur BEG entsprechend ergänzt.
Update vom 21. September, 16:15 Uhr
Das BMWK plant eine BEG-Reform, welches bis Anfang 2023 umgesetzt werden soll. Ein Teil der Maßnahmen wurde bereits mit den Änderungen im Juli vorgezogen. Für morgen ist ein Verbändegespräch angesetzt, an dem der GIH teilnimmt und seine Positionen vorträgt. Das Konzept stammt vom BMWK und wurde uns zur internen Verbreitung zur Vergügung gestellt.
Update vom 20. September 11:30 Uhr
Der Bundesrat hat vergangenen Freitag der Verordnung über mittelfristige Maßnahmen (Artikel des GIH dazu) zur Energieeinsparung zugestimmt. Die Verordnung tritt daher wie geplant am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt für zwei Jahre.
Update vom 19. September, 10:00 Uhr
Das BAFA hat eine neue Version des Infoblatts zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen veröffentlicht, welches am 22. September in Kraft tritt.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
- Ergänzung der Definition der Worst Performing Buildings (WPB). Siehe auch unser Update vom 14. September, 11:30 Uhr. (Punkt 1.7, Seite 10)
- Förderung von stationären Brennstoffzellenheizungen bei der Sanierung von EH/EG. (Punkt 4, Seite 17)
- Stationäre Brennstoffzellenheizungen sind ausschließlich im Rahmen der Sanierung von Effizienzhäusern/ Effizienzgebäuden (BEG WG/ BEG NWG) förderfähig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Brennstoffzellenheizung wird ausschließlich mit Wasserstoff betrieben, der mit selbsterzeugtem Strom aus erneuerbaren Energiequellen hergestellt wird. Sowohl der Wasserstoff als auch der Strom sind gebäudenah herzustellen (Weitere Vorgaben für die Anlage zur Stromerzeugung siehe Nummer 7).
- Der Ausschluss von Gas aus der Wärmeerzeugerförderung wird detailreicher dargestellt. (Punkt 8.2, Seite 29)
- (Nicht förderfähige Kosten): Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Gas, z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. Abgassysteme und Schornsteine).
- Der Förderausschluss betrifft Anlagen, die mit dem Einsatz von fossilem, von fossil erzeugtem und von biogenem Gas betrieben werden.
- Der Förderausschluss gilt nicht für stationäre Brennstoffzellen im Rahmen der Sanierung von Effizienzhäusern/ Effizienzgebäuden, sofern diese die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 erfüllen.
- Der Förderausschluss gasbetriebener Anlagen gilt auch für Gebäudenetze.
- Der Anschluss an ein Wärmenetz, das kein Gebäudenetz ist und bei dem Gas zur Wärmeerzeugung eingesetzt wird, ist förderfähig.
Update vom 15. September, 15:30 Uhr
Erleichterungen bei der Photovoltaik auf den Weg gebracht
Neben Maßnahmen zur kurzfristigen Erhöhung der Stromproduktion aus Photovoltaik sind deutliche steuerliche Entlastungen und Entbürokratisierungen für die Nutzung von Photovoltaikanlagen im privaten Bereich geplant.
Update vom 15. September, 8:00 Uhr
Das BAFA hat eine aktualisierte Liste mit förderfähigen Wärmepumpen für BEG EM veröffentlicht.
Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis (Stand 6.9.2022)
Update vom 14. September, 12:00 Uhr
Für BEG WG / NWG wurde eine neue Version der Liste der Technischen FAQ veröffentlicht.
Unter anderem gibt es folgende Änderungen (Quelle: Ökozentrum NRW):
- Neue FAQ 1.11 Baudenkmal, Begriffsbestimmung
- Umstellung auf neue Auslegungen zum GEG (u.a. in FAQ 2.10)
- Ergänzung der FAQ 3.07 zu Schwimmbädern
- Neue FAQ 5.11 Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln, Definition
- Aktualisierung der FAQ 9.01 – Ausschluss auch von gasbetriebenen Wärme- und Kälteerzeuger
- Wegfall bisheriges Kapitel 13 zu Effizienzhaus 40 Plus
- Neues Kapitel 13 mit 10 FAQ zur NH-Klasse
- Klarstellung in FAQ 16.08 zum sommerlichen Wärmeschutz, dass Abminderungsfaktoren von FC ≤ 0,20 mit Fußnote e nur in besonders begründeten Fällen angesetzt werden dürfen.
Liste der Technischen FAQ – BEG WG / BEG NWG als Blauversion (Änderungen in Blau)
Update vom 14. September, 11:30 Uhr
Ab dem 22. September gilt bei der BEG WG / NWG ein Bonus für Worst Perfoming Buildings (WPB). Es wird ein zusätzlicher Tilgunszuschuss von 5 % gewährt, wenn ein Gebäude auf das Niveau EH/EG 40 oder EH/EG 55 saniert wird. Dieser Bonus ist mit der EE- oder NH-Klasse kumulierbar.
Definiton der Worst Performing Buildings:
Ein Wohn- oder ein Nichtwohngebäude ist im Sinne der BEG ein Worst Performing Building (WPB), wenn es sich über einen gültigen Energieausweis oder alternativ über das Baujahr und den Sanierungszustand der Außenwand als solches qualifiziert.
Definition WPB über den Energieausweis
- Ein Wohngebäude ist ein WPB im Sinne der BEG, wenn ein Energieausweis der Klasse H für dieses Wohngebäude vorliegt.
- Der Energieausweis kann als Energiebedarfs- oder als Energieverbrauchsausweis erstellt sein.
- Ein Nichtwohngebäude ist ein WPB im Sinne der BEG, wenn der im Energieausweis für dieses Nichtwohngebäude ausgewiesene Energiebedarf größer oder gleich dem dort ausgewiesenen Endwert der Skala ist. Im Falle eines Energiebedarfsausweises ist der Endwert der Skala für den Primärenergiebedarf maßgeblich (Seite 2 des Energieausweises). Im Falle eines Energieverbrauchsausweises ist der Endwert der Skala für den Endenergieverbrauch Wärme maßgeblich (Seite 3 des Energieausweises).
- Es muss sich um einen gültigen Energieausweis handeln. Das im Energieausweis ausgewiesene Gültigkeitsdatum darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten sein.
- Der Energieausweis muss den Zustand unmittelbar vor der Sanierung zum Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude beschreiben.
- Bei gültigen Energieausweisen für Wohngebäude, aus denen die Klasse noch nicht hervorgeht (Erstellung vor 2014), gilt ein Gebäude als WPB im Sinne der BEG, wenn der im Energieausweis ausgewiesener Wert größer oder gleich 250 kWh/m2a Endenergie als Erfüllung (Endenergiebedarf im Bedarfsausweis bzw. Endenergieverbrauch im Verbrauchsausweis).
Definition WPB über Baujahr und Sanierungszustand der Außenwand
- Unabhängig von der Einstufung im Energieausweis ist ein Gebäude (Wohn- oder Nichtwohngebäude) ein WPB im Sinne der BEG, wenn das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fläche der Außenwand energetisch unsaniert ist.
- Als Baujahr gilt das Jahr der Baufertigstellung. Alternativ ist es zulässig, das Jahr des Bauantrags bzw. der Bauanzeige für die Bewertung zu nutzen, sofern das Gebäude dementsprechend fertiggestellt wurde.
- Der Flächenanteil einer Außenwand gilt als unsaniert, wenn an dieser Wandfläche keine Maßnahmen umgesetzt wurden, die den U-Wert maßgeblich verbessert haben. Das Aufbringen einer Wärmedämmung nach dem 31.12.1983 gilt als energetische Sanierung, unabhängig von der Art und der Dicke der Dämmung.
- Folgende Maßnahmen gelten nicht als energetische Sanierung:
- Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an einer Außenwand (einschließlich Wärmedämmung), die bis einschließlich 31.12.1983 umgesetzt wurden.
- Erneuerung oder Instandsetzung des Fassadenputzes
- Aufbringen eines Wärmedämmputzes
- Der Mindestanteil der unsanierten Fläche der Außenwand muss unmittelbar vor der Sanierung zum Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude vorliegen.
Diese Definition des WPB für den WPB-Bonus wird in das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ aufgenommen.
Update vom 14. September, 11:00 Uhr
Bei den FAQ gibt es Punkte, die neu hinzugefügt wurden.
- Ist während der Umsetzung der Maßnahme ein Wechsel vom bereits beantragten Wärmeerzeuger zu einem anderen förderfähigen Wärmeerzeuger möglich? Ein Wechsel von einem Wärmeerzeuger zu einem anderen ist grundsätzlich möglich, auch nach Erhalt der Förderzusage. Hierbei gelten stets die Richtlinien, Anforderungen und Fördersätze zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei einem Wechsel können sich die Fördersumme sowie der Fördersatz nicht erhöhen und keine Boni hinzukommen. Sollte die eingebaute Heizung einen niedrigeren Fördersatz haben als die zuvor beantragte, wird der Fördersatz entsprechend gesenkt. (Punkt 4.2)
- Wird der Heizungs-Tausch-Bonus auch gewährt, wenn nur einzelne Gasetagenheizungen nach und nach ausgetauscht werden? Ja, der Heizungs-Tausch-Bonus wird bei einem Austausch von Etagenheizungen gewährt, auch wenn anschließend noch in anderen Etagen oder Wohneinheiten fossile Gasheizungen weiterlaufen. Die jeweilige Wohnung oder die beheizte Fläche dürfen nach dem Austausch jedoch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen oder Gas beheizt werden. (Punkt 4.7)
- Was ist in der BEG als „Etagenheizung“ vom Mindestalter für den Heizungs-Tausch-Bonus befreit? Das ist ein Wärmeerzeuger auf Basis von Gas oder fossilen Energieträgern, der in einem Mehrfamilienhaus eine einzelne Wohneinheit oder ein einzelnes Stockwerk mit Wärme versorgt und in der zu versorgenden Wohneinheit/im zu versorgenden Stockwerk aufgestellt ist. Eine Etagenheizung versorgt nicht das gesamte Gebäude mit Wärme. (Punkt 4.8)
Update vom 13. September, 7:00 Uhr
Welche Dokumente müssen wann bei der BAFA und KfW für Förderprogramme eingereicht werden? Dazu hat uns die dena eine Übersicht zur Verfügung gestellt.
Prozessübersicht bei BAFA und KfW für Förderprogramme des Bundes (Stand 07/2022)
Update vom 12. September, 16:45 Uhr
Bezüglich der Frage, ob die BEG mit der steuerlichen Abschreibung bei der Sanierung von Baudenkmalen nach § 7i Einkommensteuergesetz kumulierbar ist, wurde uns folgende Antwort des BMWK zugespielt:
„Eine Kumulierung der Förderung für dieselbe Maßnahme (betreffend überschneidende gemeinsam förderfähige Kosten) mit anderen Fördermitteln/Subventionen ist grundsätzlich möglich. Aus Sicht der BEG ausgeschlossene Kumulierungen sind in 8.8 der Richtlinien explizit benannt. Insofern spricht aus Sicht der BEG grundsätzlich nichts gegen eine Kumulation mit anderen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten – sofern das EstG nichts anderes vorsieht.
Inwieweit Maßnahmen der energetischen Sanierung unter die Regelung des §7i EStG fallen bzw. hier überschneidende gemeinsam förderfähige Kosten ansetzbar sind, kann nur das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bzw. im konkreten Einzelfall das zuständige Finanzamt beurteilen. Ob und in welchem Umfang eine Kumulation einzelner Maßnahmen/Kosten erfolgt, wird sich voraussichtlich erst nach dem entsprechenden Steuerbescheid zeigen – dies wird also in der Regel erst nach Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Sollte hierbei die Kumulationsgrenze von 60% überschritten werden, ist dies dem jeweiligen BEG-Durchführer -also der KfW bzw. dem BAFA- unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall wird die BEG-Förderung dann nachträglich gekürzt – über die Kumulationsgrenze hinausgehende Fördersummen sind dann durch Fördernehmende zurückzuerstatten.
Da insbesondere bei einer umfassenden Sanierung eines Baudenkmals verschiedene Maßnahmen/Kosten anfallen, empfiehlt es sich generell diese möglichst sauber zu trennen, um ein Überschreiten der Kumulationsgrenze zu vermeiden.“
Update vom 8. September, 13:30 Uhr
Bei den FAQ gibt es Punkte, die neu hinzugefügt wurden.
- Wann und wo gibt es eine Definition für Worst Performing Buildings? Die Definition befindet sich derzeit in der Abstimmung. Sie wird rechtzeitig zum 22.09.2022 zusammen mit ergänzenden Angaben zur Nachweisführung im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ veröffentlicht. (Punkt 6.1)
- Erhalten soziale Einrichtungen auch einen Zuschuss wie Kommunen? Die Definition von „Kommunale Antragsteller“ nach der Änderungsbekanntmachung sowie der Richtlinie BEG Nummer 3 beinhaltet kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften. Somit können soziale Einrichtungen einen Zuschuss erhalten, sofern diese zu einer der zuvor beschriebenen Gruppen gehören. (Punkt 3.4)
- Wie lange gilt die Zinsverbilligung? Die Zinsverbilligung gilt für die Dauer der ersten Zinsbindung, also für die ersten 10 Jahre der Darlehenslaufzeit. Beträgt die Darlehenslaufzeit weniger als 10 Jahre, gilt die Zinsverbilligung für die gesamte Darlehenslaufzeit. (Punkt 3.22)
- Wie hoch ist die Zinsverbilligung? Die Höhe der Zinsverbilligung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktzinssatz und dem zugesagten Programmzinssatz der KfW. Die Zinsverbilligung ist somit im zugesagten Programmzinssatz der KfW bereits enthalten. (Punkt 3.23)
- Was beinhaltet der neue Heizungs-Tausch-Bonus? In der BEG EM wurde ein Heizungs-Tausch-Bonus eingeführt. Der Bonus in Höhe von 10 Prozent kann zusätzlich zum regulären Fördersatz der entsprechenden Maßnahme erhalten werden. Neben Öl-Heizungen wird dieser Bonus ebenfalls für Kohle-, Nachtspeicher- und Gas-Heizungen gewährt. Die genauen Anforderungen können hier nachgelesen werden. (Punkt 6.7)
- Ist eine Wärmepumpe förderfähig, die eine Gas-Bestandsheizung ergänzt? Bei Ergänzung bestehender Anlagen (auch fossil betrieben) ist ausschließlich der zur Ergänzung eingesetzte Wärmeerzeuger förderfähig, sofern dieser erneuerbare Energien nutzt (Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen oder innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien). (Punkt 6.10)
- Welche Wärmeerzeuger können als EE-Hybrid-System kombiniert werden? Gefördert wird die Errichtung von Kombinationen von Heizungssystemen, die jeweils auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren (EE-Hybride). Darunter fallen Kombinationen zwischen Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen oder innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien. Eine Kombination mit gebäudenahen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist nicht möglich. Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden. Abweichend davon kann Solarthermie auch zur überwiegenden Versorgung von Warmwasser eingesetzt werden. Die ausschließliche Nutzung eines regenerativen Wärmeerzeugers zur Warmwasserbereitung, beispielsweise einer Solarkollektoranlage, ist nicht zulässig. (Punkt 6.17)
- Wird in der BEG EM der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz gefördert? Mit der BEG EM wird als Einzelmaßnahme auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz gefördert. Das Gebäude- oder Wärmenetz muss dafür eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
- einen Anteil von mindestens 25 Prozent erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme
- nur bei Wärmenetzen: einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6
- nur bei Wärmenetzen: ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderten Transformationsplan (Punkt 7.3)
- Betrifft die Streichung des iSFP-Bonus von 5 Prozent bei Einzelmaßnahmen Heizungserneuerung nur ab dem 28.07.2022 erstelle iSFP? Es gelten die Bedingungen zum Antragszeitpunkt. Der iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent entfällt bei einem Antrag ab dem 15.08.2022 unabhängig davon, wann der iSFP erstellt wurde. (Punkt 9.7)
- Kann ich die BEG Förderung mit der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen nach § 35c EStG kombinieren? Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kann nicht mit der steuerlichen Förderung kombiniert werden. (Punkt 10.1)
Update vom 6. September, 8:00 Uhr
Die BEG-FAQs wurden geändert. Ein Großteil der Änderungen entfällt auf Anpassung an die neuen Förderbedingungen, die seit dem 28. Juli bzw. 15. August gelten. Somit sind die Angaben dort nun auch aktualisiert.
Neu hinzugefügt wurden Kontaktdaten bei Fragen zum QNG: „QNG-Hotline: 030/257679435 Die Hotline steht Ratsuchenden jeweils von Montag – Donnerstag 9.00 bis 13.00 Uhr zur Verfügung. Per Mail kann die Hotline über das Kontaktformular www.nachhaltigesbauen.de/service/kontakt-qng/ erreicht werden.“
Änderungen der FAQs als Blauversion (Änderungen in blau), Stand 23.08.22
Update vom 2. September, 11:00 Uhr
Das BAFA schreibt in einer Pressemitteilung, dass dieses Jahr bereits 600.000 Anträge gestellt wurden. Da das fast doppelt so viele sind wie im ganzen Jahr 2021 (330.000 Anträge), weist das BAFA darauf hin, dass sich Antragsteller auf deutlich längere Bearbeitungszeiten einstellen müssen. Das BAFA startete zwar im August Rekrutierungsverfahren für neue Mitarbeiter, aber etwa die Hälfte der diesjährigen Anträge fällt auf den „Übergangszeitraum“ zwischen dem 27. Juli und dem 14. August, weshalb eine Entspannung wohl noch auf sich warten lässt.
Das BAFA weist daraufhin, dass Antragsteller ohne Bescheid auf eigenes finanzielles Risiko mit den Maßnahmen beginnen können.
Update vom 1. September, 10:00 Uhr
Mit den Änderungen der Förderungsrichtlinien wird nun auch die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom Bundesfinanzministerium angepasst. Ein Referentenentwurf wurde diese Woche an Verbände zur Anhörung geschickt. Die Verordnung legt Mindestanforderungen an die Art und technische Ausführung der energetischen Maßnahmen fest und richtet sich nach den technischen Vorgaben der BEG EM.
Die Anpassung jetzt soll einen technischen Gleichlauf der BEG- und steuerlichen Förderung sicherstellen. So wurden beispielsweise gasbetriebene Heizungen gestrichen und die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die Förderbedingungen der BEG angepasst.
Die Verordnung soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten und wird erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 angewandt (gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde).
Einen Entwurf zur Anpassung der Höhe der steuerlichen Förderung gibt es noch nicht.
Referentenentwurf zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (29.8.22)
Update vom 1. September, 7:00 Uhr
Die Zinssätze für das Programm KfW-Wohngebäude – Kredit (261) wurden mit Wirkung zu heute geändert (Stand 01.09.2022):
1. Annuitätendarlehen
Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) | Laufzeit | Tilgungsfreie Anlaufzeit | Zinsbindung |
---|---|---|---|
( ) | 4 bis 10 Jahre | 1 bis 2 Jahre | 10 Jahre |
( ) | 11 bis 20 Jahre | 1 bis 3 Jahre | 10 Jahre |
1 ( 1) | 21 bis 30 Jahre | 1 bis 5 Jahre | 10 Jahre |
2. Endfälliges Darlehen
Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) | Laufzeit und Zinsbindung |
---|---|
1 ( 1) | 4 bis 10 Jahre |
Alle aktuellen KfW-Zinskonditionen befinden sich in der Konditionenübersicht für Endkreditnehmer.
Update vom 25. August, 14:30 Uhr
Ein Mitglied fragte bei der BAFA wie das Vorgehen ist, wenn sich die Anzahl der Wohneinheiten während der Bauphase geändert haben und am Ende weniger WE vorhanden sind als in der TPB dokumentiert.
Das BAFA teilte daraufhin mit, dass dafür eine neue TPB erstellt werden muss. Die Daten der geänderten TPB werden mit der TPB-ID in den Antrag übernommen. Dazu muss beim Erstellen der neuen TPB diese über das Portal hochgeladen werden bzw. eine E-Mail an das BAFA über die neue TPB-ID geschrieben werden. Diese wird dann manuell im Vorgang geändert und der TPN greift dann auf die neue erstellte TPB zu.
Generell wies das BAFA daraufhin, dass das Erstellen einer neuen TPB nicht eine erneute Antragstellung bedeutet.
Das BAFA wies zudem daraufhin, dass ein Verringern der Anzahl der WE natürlich möglich ist. Eine Erhöhung entspricht einer Erhöhung der förderfähigen Kosten und ist nur bis zum Zuwendungsbescheid möglich.
Update vom 25. August, 11:00 Uhr
Mitglieder berichten uns von technischen Problemen mit dem BAFA-Portal und dem Upload-Bereich.
Die Antwort des BAFA auf unsere Nachfrage: „Leider häufen sich aktuell die Rückfragen bei uns bezüglich technischer Probleme im Zugangsportal. Dies betrifft unter anderem auch den Uploadbereich. Die systemseitigen Fehler sind uns bekannt und wurden bereits an die IT bzw. den zuständigen Dienstleister weitergetragen. Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen und hoffen, dass sich die Fehlerbehebung baldigst umgesetzt wird.“
Update vom 25. August, 7:15 Uhr
Erneute Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 25.08.2022).
Update vom 24. August, 8:15 Uhr
Erneute Anpassung der KfW-Zinskonditionen: aktuelle Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 24.08.2022).
Update vom 23. August, 11:00 Uhr
Die KfW weist in einem Rundschreiben darauf hin, dass auch bei Sanierungsvorhaben nur Wärmeerzeuger
auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert werden. Im Rahmen des Neubaus und der Sanierung von Effizienzhäusern / Effizienzgebäuden (BEG WG / BEG NWG) sind demnach auch mit Gas aus erneuerbaren Energien (z.B. Biogas) betriebene Wärmeerzeuger nicht mehr förderfähig.
KfW-Information für Multiplikatoren, 23.08.2022
Update vom 23. August, 7:30 Uhr
Die Zinssätze für das Programm KfW-Wohngebäude – Kredit (261) wurden mit Wirkung zu heute teilweise geändert (Stand 23.08.2022):
1. Annuitätendarlehen
Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) | Laufzeit | Tilgungsfreie Anlaufzeit | Zinsbindung |
---|---|---|---|
( ) | 4 bis 10 Jahre | 1 bis 2 Jahre | 10 Jahre |
( ) | 11 bis 20 Jahre | 1 bis 3 Jahre | 10 Jahre |
( ) | 21 bis 30 Jahre | 1 bis 5 Jahre | 10 Jahre |
2. Endfälliges Darlehen
Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) | Laufzeit und Zinsbindung |
---|---|
( ) | 4 bis 10 Jahre |
Alle aktuellen KfW-Zinskonditionen befinden sich in der Konditionenübersicht für Endkreditnehmer.
Update vom 22. August, 10:00 Uhr
Am 18. Juli haben wir ein Online-Seminar mit dem BAFA über häufige Fehler bei der Antragstellung von BEG EM-Anträgen veranstaltet. Das BAFA hat uns nun die Antworten zu den Fragen aus dem Chat zugesandt.
Unter diesem Link können die Fragen und Antworten abgerufen werden.
Update vom 19. August, 10:00 Uhr
Die Zinssätze für das Programm KfW-Wohngebäude – Kredit (261) wurden mit Wirkung zu heute teilweise geändert (Stand 19.08.2022):
1. Annuitätendarlehen
Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) | Laufzeit | Tilgungsfreie Anlaufzeit | Zinsbindung |
---|---|---|---|
( ) | 4 bis 10 Jahre | 1 bis 2 Jahre | 10 Jahre |
( ) | 11 bis 20 Jahre | 1 bis 3 Jahre | 10 Jahre |
( ) | 21 bis 30 Jahre | 1 bis 5 Jahre | 10 Jahre |
2. Endfälliges Darlehen
Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) | Laufzeit und Zinsbindung |
---|---|
( ) | 4 bis 10 Jahre |
Alle aktuellen KfW-Zinskonditionen befinden sich in der Konditionenübersicht für Endkreditnehmer.
Update vom 17. August, 8:15 Uhr
Das BAFA hat nun auch die Technischen FAQs bei den Einzelmaßnahmen angepasst.
- Die Ertüchtigung von Fenstern wurde als eigener Punkt hinzugefügt (Punkt 4.10):
- Bei der Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasungen müssen mindestens folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- Überarbeitung der Rahmen und Flügel
- Herstellung von Gang- und Schließbarkeit
- Erneuerung bzw. Einbau von Dichtungen (z. B. Falzdichtung, Lippendichtung)
- Dämmung der Einbaufuge
- Herstellung eines luftdichten Anschlusses innen
- Herstellung eines schlagregendichten Anschlusses außen
- Von diesen Mindestanforderungen kann abgewichen werden, wenn diese belegbar, Anforderungen des Denkmalschutzes zuwiderlaufen. Bei der Ertüchtigung kann darüber hinaus ein Austausch der Verglasung erfolgen. Ebenso zählt die Erneuerung eines Fensterflügels zu einer Ertüchtigung. Zur Ertüchtigung zählt auch der Fall, dass bei einem Kastenfenster eines der hintereinander angeordneten Fenster erneuert wird, wie auch der Fall, dass zum Erhalt bestehender Fenster durch Einbau eines weiteren Fensters ein Kastenfenster hergestellt wird (in diesem Fall gelten die TMA für neu eingebaute Fenster, Balkon- oder Terrassentüren). Die Anforderung ist jeweils für das Kastenfenster aus beiden hintereinander angeordneten Fenstern einzuhalten.
- Bei der Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasungen müssen mindestens folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
- Die Punkte 8.05 bis 8.15 (Gas-Brennwert- und Gas-Hybridheizungen) wurden gestrichen, da diese seit dem 15. August nicht mehr förderfähig sind.
- Bei den Solarkollektoranlagen (Punkt 8.17) wurde geändert: „Die Förderfähigkeit einer Solarkollektoranlage ist nicht abhängig von der Einhaltung einer Mindestkollektorfläche und eines Mindestspeichervolumens.“
Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen, 4. Version vom 15. August (Schwarzversion)
Update vom 15. August, 10:30 Uhr
Heute wurde eine neue Version des BEG-Infoblatts zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen veröffentlicht. Die Änderungen geschehen im Zuge der neuen Förderbedingungen.
- „Im Rahmen der BEG Einzelmaßnahme „Sommerlicher Wärmeschutz“ sind ausschließlich außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen nach DIN 4108-2 Tabelle 7 Zeile 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebes) förderfähig.“ → Ausweitung auf Jalousien, Raffstore und Markisen. (Punkt 2.5)
- „Förderfähig sind im Rahmen der BEG EM folgende regenerative Anlagen zur Wärmerzeugung: Elektrisch betriebene Wärmepumpen-Anlagen.“ (Punkt 4)
- Zu den Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) wurde Solarkollektoranlagen hinzugefügt und bei Erneuerbare Energien-Hybridheizungen wurde mit und ohne Einbindung einer neuen Biomasseheizung ergänzt. Beim Gebäudenetz wurde neben Errichtung und Erweiterung der Umbau hinzugefügt. (Punkt 4.1)
- Beim Punkt Brennstoffaufbewahrung wurde der Speicher für grünen Wasserstoff hinzugefügt. (Punkt 4.9)
- Bei der Wärmeverteilung und Wärmeübergabe wurde bei Niedertemperatur-Heizkörper/Heizleisten die Vorlauftemperatur auf ≤ 55 °C (anstatt 60 °C) geändert. (Punkt 4.11)
- Bekannt ist bereits, dass bei Stromerzeugenden Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien die Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert wird, wenn für diese Anlagen keine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird. Hinzugefügt wurde, dass „gleiches bei Bezug einer Marktprämie des Netzbetreibers oder sonstiger Förderungen nach dem EEG [gilt].“ (Punkt 7)
- Bei den Umfeldmaßnahmen wurde Folgendes hinzugefügt: „Nicht als Umfeldmaßnahmen förderfähig sind alle vorbereitenden Maßnahmen zur Errichtung oder zum Betrieb einer nicht förderfähigen Anlage, z. B. einer mit fossilen Energieträgern betriebenen Heizungsanlage.“ (Punkt 8)
- Zu den nicht förderfähigen Kosten wurde bei den Wärmeerzeugern/Heizungsanlagen folgendes hinzugefügt: Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Gas, z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. Abgassysteme und Schornsteine); Kombigeräte bestehend aus Gasbrennwertheizung und Wärmepumpe. (Punkt 8.2)
- „Zusätzlich sind bei Effizienzhäusern/Effizienzgebäuden im Neubau (BEG WG/NWG) nicht förderfähig: Bei Anschluss eines fossilen Wärmeerzeugers auf Basis des Energieträgers Öl ist der Neubau vollständig von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt sowohl bei Neuinstallation der mit Öl betriebenen Heizung als auch bei Anschluss an eine bestehende Anlage (beispielsweise im Nachbargebäude) über ein Gebäudenetz (nicht Wärmenetz). Diese Regelung gilt ebenfalls für einen heizölbetriebenen Erzeuger als Redundanz bzw. als Notfallkessel (z. B. bei Ausfall des eigentlichen Wärmeerzeugers).“ (Punkt 8.2)
- Bei der Anlagentechnik außer Heizung (nicht förderfähige Kosten) wurde Folgendes ergänzt: „Innenbeleuchtung ist nicht förderfähig, sofern die Beleuchtungsbereiche bzw. die Art der Beleuchtungssysteme nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen. Hierzu gehören beispielsweise Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtungen, Warenausleuchtungen, Beleuchtungssysteme an Vordächern, Beleuchtungssysteme in unbeheizten Zonen sowie Beleuchtungssysteme, die ausschließlich einem Produktionsprozess dienen.“ (Punkt 8.4)
- „Voraussetzung für den Heizungs-Tausch-Bonus: Der Bonus wird nur für funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas- und Nachtspeicherheizungen gewährt. Nach deren Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit Nachtspeicherheizungen oder fossilen Brennstoffen im Gebäude beziehungsweise gebäudenah beheizt werden. Gasheizungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre im Betrieb sein. Ausgenommen von der Mindestbetriebslaufzeit sind dezentrale Gasetagenheizungen.“ (Punkt 4)
Im Infoblatt wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass „grundsätzlich die technischen Mindestanforderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung einzuhalten [sind]. Etwaige Anpassungen im Rahmen von Richtlinienänderungen können für das jeweilige Bauvorhaben nicht rückwirkend in Anspruch genommen werden.“
Zudem schrieb das BAFA: „Die Anpassung der Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen erfolgt zeitnah.“
Update vom 15. August, 8:45 Uhr
Die Übergangsfrist für BEG Einzelmaßnahmen, in der noch Anträge nach den alten Förderbedingungen gestellt werden konnten, ist vorbei. Seit heute gelten die neuen Fördersätze:
Update vom 12. August, 10:00 Uhr
Neuerdings muss beim Anschluss an ein Wärmenetz im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen bei der TPB ein Lageplan hochgeladen werden. Mitglieder berichteten, dass ein Lageplan vor einigen Tagen noch nicht notwendig war.
Bezüglich des Lageplans steht im Antragsformular: „Bitte stellen Sie uns über den Upload-Bereich den Lageplan (z. B. Flurstückkarte oder Skizze) zur Verfügung, auf dem markiert ist, für welches Gebäude die beantragte Maßnahme umgesetzt werden soll.“ Und im Allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung steht auf Seite 8 „Wird die Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudenetzes und / oder der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz beantragt, wird im Antrag ein Lageplan der Gebäude als Pflichtupload (pdf-Datei) abgefordert. Dieser kann auch als handschriftliche Skizze eingereicht werden.“
Update vom 12. August, 06:45 Uhr
Ein Mitglied stellte folgende Frage an die KfW: Für eine Doppelhaushälfte erfolgt eine Sanierung zum EH55-EE. Bisher war geplant die vorhandene Heizung durch einen neuen Biomasse-Kessel zu ersetzen. Wird die EE-Klasse auch erreicht, wenn (anstatt einem eigenen Kessel) der Anschluss an einen Biomasse-Kessel in der benachbarten Doppelhaushälfte erstmalig erfolgt? Wäre dies somit als „Anschluss an ein Gebäudenetz“ zu betrachten?
Die Antwort der KfW: „Die Beurteilung, ob in der genannten Situation die EE-Klasse weiterhin eingehalten wird, liegt bei Ihnen als Energieeffizienz-Experte. Weitere Hilfestellungen und Informationen zur EE Klasse bei Gebäudenetze/Wärmenetze finden Sie in der Liste der technischen FAQ – Effizienzhäuser unter Punkt 14.09 oder für gemeinsame Heizungen unter Punkt 8.10. In der Richtlinie finden Sie die genaue Definition für Gebäudenetze bzw. Wärmenetze unter Punkt 3 Begriffsbestimmung (j = Gebäudenetz, n= Wärmenetz). Ob ein Gebäudenetz oder ein Wärmenetz bei den von Ihnen genannten Vorhaben vorliegt, beurteilen Sie bitte anhand der Definition aus der Richtlinie.“
Liste der technischen FAQ – Effizienzhäuser als PDF
Update vom 11. August, 10:00 Uhr
Das BAFA teilte uns mit, dass ein Antrag bis zum 14. August 24 Uhr gestellt werden kann (siehe vorheriges Update). Folgender Hinweistext ist korrekt und wird demnächst auf der Seite stehen: „Aufgrund der Richtlinien-Änderung kann mit dieser Technischen Projektbeschreibung (TPB) nur bis 14. August 2022 ein Antrag gestellt werden. Wir empfehlen Ihnen, den Antrag frühzeitig zu stellen, um eventuelle Zeitüberschreitungen zu vermeiden. Es gilt der Zeitpunkt der finalen Absendung eines Antrags.“
Das BAFA verwies zudem darauf, dass das System um 00:00 Uhr automatisch umschaltet. Ein Antrag, der dann noch in Bearbeitung ist, kann nicht berücksichtigt werden; ähnlich wie bei der Umstellung von MAP 2020 zu BEG EM. Auch TPBS, die vor dem 15. August erstellt werden, verlieren dann ihre Gültigkeit. Für Anträge ab dem 15.08.2022 wird eine TPB benötigt, die ab dem 15.08.2022 erstellt wurde.
Update vom 11. August, 9:00 Uhr
Auf dem Portal zur Erstellung einer TPB erscheint beim BAFA derzeit folgender Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Richtlinien-Änderung mit dieser Technischen Projektbeschreibung (TPB) bis 14. August 2022 20 Uhr ein Antrag beim BAFA gestellt werden kann.“ Demhingegen wurde vom BMWK immer 24 Uhr als Deadline kommuniziert. Der GIH hat bereits Kontakt mit dem BAFA aufgenommen und um eine Klarstellung der Uhrzeit gebeten.
Generell empfiehlt der GIH – nach Möglichkeit – Anträge vor dem 14. August hochzuladen, da es wahrscheinlich zu einer Überlastung der Server kommen wird. Einzelne Mitglieder berichteten schon von Problemen zeitweise ins Portal zu kommen.
Update vom 10. August, 15:00 Uhr
Die dena teilte uns mit, dass sie eine aktualisierte Fassung der FAQ (in der die gestrige missverständliche Formulierung rausgenommen wurde) als News auf der Energie-Effizienz-Experten-Seite eingestellt haben und eine korrigierte Fassung des Infoletters im Info- und Newsletter-Archiv im Benutzerkonto der gelisteten Experten hochgeladen haben.
Update vom 10. August, 13:45 Uhr
Die Zinssätze für das Programm KfW-Wohngebäude – Kredit (261) wurden mit Wirkung zu heute teilweise geändert (Stand 10.08.2022):
1. Annuitätendarlehen
Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) | Laufzeit | Tilgungsfreie Anlaufzeit | Zinsbindung |
---|---|---|---|
( ) | 4 bis 10 Jahre | 1 bis 2 Jahre | 10 Jahre |
( ) | 11 bis 20 Jahre | 1 bis 3 Jahre | 10 Jahre |
( ) | 21 bis 30 Jahre | 1 bis 5 Jahre | 10 Jahre |
2. Endfälliges Darlehen
Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) | Laufzeit und Zinsbindung |
---|---|
( ) | 4 bis 10 Jahre |
Alle aktuellen KfW-Zinskonditionen befinden sich in der Konditionenübersicht für Endkreditnehmer.
Update vom 10. August, 10:15 Uhr
Ein Mitglied teilte uns mit, dass innerhalb der Frist vom 28.7. bis 14.8. versehentlich für eine Objektadresse zwei Anträge erstellt wurden – Maßnahmen zur Dämmung (Energieberaterantrag) und Heizungstausch (Heizungsbauerantrag).
Das BAFA teilte ihm daraufhin mit, dass er eine neue TPB-ID mit allen gewünschten Maßnahmen erstellen und im Portal zum ersten der beiden Anträge zusammen mit einem erklärenden Schreiben hochladen kann. Der zweite Antrag muss dann gelöscht werden.
Update vom 10. August, 10:00 Uhr
Ein Mitglied teilte mit, dass er gestern an das BEG-Beraternetzwerk (BEG-Beraternetzwerk@bafa.bund.de) eine E-Mail mit Bitte um Rückruf schrieb und bereits heute Morgen eine BAFA-Mitarbeiterin ihn angerufen habe.
Update vom 9. August, 19:00 Uhr
Ein Mitglied teilte mit, dass ein am Freitagnachmittag beantragter iSFP-Bonus heute Vormittag genehmigt wurde. Und für einen anderen iSFP-Bonus lag die Förderzusage trotz Rücksprache wegen falschen Angaben heute vor, nachdem er heute Morgen gestellt wurde!
Das könnte bedeuten, dass auch morgen oder übermorgen gestellte iSFP noch rechtzeitig beschieden werden, um bis 14. August noch den iSFP-Bonus für BEG EM zu den alten Konditionen einzureichen. Ohne Gewähr, trotzdem etwas Schlaf und viel Glück!
Update vom 9. August, 17:00 Uhr
Der GIH hatte aufgrund mehrerer Mitgliederfragen offiziell nachgefragt, ob bzw. wie ab dem 15. August Solarthermieanlagen, Wärmepumpen etc. gefördert werden, wenn weiterhin eine Gas- oder Ölheizung erhalten und verwendet wird.
Hier ist zwischen dem Einbau neuer Heizungen und Heizungs-Tausch-Bonus bei der BEG EM zu unterscheiden.
Heizungseinbau: „Solarthermieanlagen und Wärmepumpen [werden] ab 15.08.2022 gefördert, wenn weiterhin Gas- oder Ölheizungen betrieben werden und kein Heizung-Tausch-Bonus beantragt wurde.“ Weitere Infos auf der BAFA-Seite.
Beim Heizungs-Tausch-Bonus: gelten folgende Kriterien und Bedingungen:
- Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
- Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
- Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
- Der Bonus gilt nicht für Solarkollektoranlagen sowie die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes.
Update vom 9. August, 16:45 Uhr
Soeben schrieb das BMWK auf unsere Nachfrage: Es „können mehrere Maßnahmen, z.B. Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik), mit einem Antrag beantragt werden.“ Es gilt weiterhin, dass in der Übergangszeit der Förderbedingungen beim BAFA bis einschließlich 14.08.2022 (24 Uhr) die Antragstellung auf einen Antrag pro Antragsteller begrenzt ist.
Update vom 9. August, 15:45 Uhr
Die dena teilte uns gerade telefonisch mit, dass die Formulierung im gestrigen Sonder-Infoletter „unglücklich“ war. Es sei also bis 14. August (24 Uhr) so, dass mit einem BEG-EM-Antrag auch MEHRERE Einzelmaßnahmen gestellt werden können.
Update vom 9. August, 15:00 Uhr
Das BAFA teilte mit, dass die Technische Projektbeschreibung (TPB) zum 15. August angepasst wird:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt Ihnen folgende Anpassung zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit:
Anpassung der Technischen Projektbeschreibung (TPB) zum Stichtag 15.08.2022
Mit der BEG EM-Richtlinienänderung zum 15.08.2022 muss aufgrund der neuen Anforderungen auch die TPB-Eingabemaske neu gestaltet und verknüpft werden. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, kann mit den vorher erstellten Technischen Projektbeschreibungen (TPB) nur bis einschließlich 14. August 2022 ein Antrag gestellt werden. Wir empfehlen Ihnen, den Antrag frühzeitig zu stellen, um eventuelle Zeitüberschreitungen zu vermeiden. Es gilt der Zeitpunkt der finalen Absendung eines Antrags.
Für Anträge ab dem 15.08.2022 wird eine TPB benötigt, die ab dem 15.08.2022 erstellt wurde.“
Update vom 9. August, 14:00 Uhr
In unserem Update vom 18. Juli (15:15 Uhr) berichteten wir, dass die Mittel für das Förderprogramm Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B) wohl bald ausgeschöpft seien. In ihrem Newsletter teilte die KfW heute mit, dass nun aufgrund der hohen Nachfrage die Fördermittel für das Programm aufgebraucht sind und keine Anträge mehr gestellt werden können. Bereits zugesagte Anträge sind davon nicht betroffen und wenn man bereits eine Zusage/Antragsbestätigung erhalten hat, wird der Betrag ausgezahlt, sobald die Fördervoraussetzungen nachgewiesen sind.
KfW-Newsletter vom 9. August 2022
Update vom 9. August, 13:45 Uhr
Der GIH hat heute um 10:45 Uhr BMWK, BAFA und dena angeschrieben und angerufen. Leider bisher ohne Antwort, ob ein BEG-EM-Antrag oder eine Einzelmaßnahme bis 14. August möglich sind.
Sobald der Verband eine offizielle schriftliche Infos dazu bekommt, ergeht aufgrund der hohen Relevanz für die meisten Energieberater eine E-Mail an alle Mitglieder.
Update vom 9. August, 10:30 Uhr
Die dena hat gestern Nachmittag „im Auftrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ einen Sonder-Infoletter versendet. Darin steht: „Bis einschließlich 14.08.2022 (24 Uhr) können Antragstellende nur jeweils einen Antrag für eine BEG Einzelmaßnahme (Zuschuss) beim BAFA einreichen.“
Dies widerspricht der gestrigen Mail des BMWKs, in dem aufgeführt wurde, dass die „Antragstellung auf einen Antrag pro Antragsteller“ begrenzt sei.
Ebenso steht in der Änderungsbekanntmachung der BEG-Richtlinie der Zusatz „begrenzt auf einen Antrag pro Antragsteller„.
Der GIH geht davon aus, dass also weitherhin z.B. die Dachdämmung mit Austausch der Dachfenster beantragt werden kann.
Sonder-Infoletter vom 8. August 2022 der EEE-Liste
Update vom 8. August, 13:00 Uhr
Das BAFA weist daraufhin, dass am 15. August von 16:00 bis 17:30 Uhr das Online-Portal wegen Aktualisierungen nicht zur Verfügung steht.
Update vom 8. August, 10:30 Uhr
Bezüglich der Begrenzung auf einen Antragsteller pro Antrag schrieb das BMWK folgende Klarstellung:
„auf Grund wiederholter Nachfragen werden wir in Kürze folgende erläuternde FAQ veröffentlichen:
In der Übergangszeit der Förderbedingungen beim BAFA vom 28.07.2022 bis einschließlich 14.08.2022 (24 Uhr) ist die Antragstellung auf einen Antrag pro Antragsteller begrenzt. Was ist zu beachten?
Bis einschließlich 14.08.2022 (24 Uhr) können Antragstellende nur jeweils einen Antrag für eine BEG Einzelmaßnahme (Zuschuss) beim BAFA einreichen. Eigentümerinnen oder Eigentümer, Contractoren, Unternehmen sowie sonstige antragsberechtigte natürliche oder juristische Personen können nur einen Antrag stellen, auch wenn Sie mehrere Gebäude besitzen und/oder verwalten. Dies gilt auch, wenn die Gebäude verschiedene Adressen aufweisen. Als Antragsstellende gelten jeweils die Fördermittelempfänger. Bevollmächtigte, die den Antrag lediglich im Auftrag einreichen, sind im Sinne des BAFAs keine Antragstellenden. Energie-Effizienz-Expertinnen und -Experten, Energieberatende, Dienstleistende des Handwerks und Vertretende von Wohneigentümergemeinschaften (WEG) können daher für unterschiedliche Fördermittelempfänger auch mehrere Anträge stellen.“
Update vom 5. August, 10:45 Uhr
Die neuen Förderbedigungen bei BEG Einzelmaßnahmen gelten zwar bis einschließlich 14. August, dennoch empfiehlt der GIH Förderanträge nach Möglichkeit vor dem 14. einzureichen.
Update vom 4. August, 16:00 Uhr
Laut Mitgliedern hat das BAFA in letzter Zeit Kostenverschiebungen bei mehrenen investiven Einzelmaßnahmenanträge der BEG EM für das selbe Gebäude nicht mehr zugelassen. Auf GIH-Intervention schrieb uns gerade das BMWK, dass das BAFA bestätigt habe, „dass dort die Verschiebung innerhalb investiver Maßnahmen möglich ist, so wie von BMWK gewollt“ und durch die FAQ 2.10 beschrieben ist:
2.10 Sind Kostenverschiebungen innerhalb beantragter Verwendungszwecke oder zwischen investiven und nicht-investiven Förderzwecken möglich?
Im Bauablauf eines Fördervorhabens kann sich die Höhe der tatsächlichen Kosten gegenüber den im Antrag geplanten ändern. Eine Verschiebung der förderfähigen Kosten zwischen den beantragten Maßnahmen ist grundsätzlich möglich. Die Höhe der beantragten Förderung und ggf. des bewilligten Darlehensbetrags kann nachträglich aber nicht überschritten werden. Eine höhere Förderung als beantragt ist also ausgeschlossen, wenn die Bau- oder Sanierungskosten nachträglich insgesamt steigen. Die Kosten für Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (nicht-investiv) sind gegenüber den beantragten Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen (investiv) getrennt zu betrachten. Kostenverschiebungen zwischen diesen Kostenarten sind nicht möglich.
Update vom 3. August, 14:30 Uhr
Die Europäische Kommission hat die beihilferechtliche Genehmigung für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) erteilt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) plant den Start des Förderprogramms für Mitte September.
Update vom 3. August, 11:00 Uhr
Ein Mitglied teilte dem GIH mit, dass seit gestern Abend beim Antrag von BEG Einzelmaßnahmen eine E-Mail-Adresse des Vollmachtgebers gefordert wird. Dies ist als Pflichtfeld markiert.
Update vom 3. August, 8:00 Uhr
Das BMWK teilte dem GIH auf Nachfrage mit, dass auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) nur einen Antrag pro Objekt stellen können. Grund sei, dass der „Run auf die Fördermittel“ aufgrund des Budgets begrenzt werden müsse.
Zudem schrieb uns das Ministerium zu BEG-Anträgen: „…nach Antragstellung können Handwerker auf eigenes Risiko beauftragt und die Maßnahmen umgesetzt werden.“
Weiterhin gilt, dass Energieberatende als Vollmachtempfänger für mehrere Objekte Anträge einreichen können, allerdings nur einen Antrag pro Vollmachtgeber.
Update vom 2. August, 15:45 Uhr
Bescheide der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) sind ebenso bei Energieberatern / Kunden endlich eingegangen. Auch hier ist der Stau groß. Ein Mitglied berichtet, dass die nun freigegebenen Anträge bereits Mitte Oktober 2021 beantragt worden waren. Anträge werden nun wohl nach Eingang bewilligt. Das BMWK hat wohl nach der Kabinettsitzung letzten Mittwoch den Durchführern KfW und BAFA die Finanzmittel freigeschalten.
Update vom 2. August, 15:30 Uhr
Einige Mitglieder berichten, dass gerade sehr viele iSFPs genehmigt wurden. Das gibt Hoffnung zur Annahme, dass auch noch in den nächsten Tagen eingereichte iSFPs noch bewilligt werden, so dass bis zur Deadline 14. August 24:00 Uhr auch noch frische iSFP-Boni beantragen werden könnten.
Update vom 1. August, 11:45 Uhr
Das BAFA hat den GIH-Mitgliedern vor zwei Wochen in einer Veranstaltung die typischen Fehler bei der BEG EM berichtet.
Übersicht über häufigen Fehler bei BEG EM
Update vom 1. August, 10:00 Uhr
Mitglieder melden, dass im BAFA-BEG-Portal Anträge, die seit dem 29. Juli gestellt wurden, nicht sichtbar sind.
Der GIH kann die Befürchtung, dass man als Bevollmächtigter bis 14. August nur einen Antrag stellen dürfe, entkräften.
Auf GIH-Nachfrage teilte das BMWK gerade mit, dass es mit dem BAFA telefoniert habe. Das Ministerium schreibt: „Sie können als Vollmachtempfänger für mehrere Objekte Anträge einreichen, allerdings nur einen Antrag pro Vollmachtgeber.“
Anderslautende Informationen aus dem Infobrief 2022_07 der Verbraucherzentrale sind also nicht korrekt und wurden mittlerweile aufgrund der GIH-Info korrigiert.
Update vom 29. Juli, 16:00 Uhr
Bei Kreditanträgen von Effizienzhäusern wird nun zusätzlich ein hohe Zinsverbilligung für die erste Zinsbindungsdauer gewährt. Derzeit beträgt der Zinssatz 0,01 %.
Laut KfW-Tilgungsrechner ergibt sich bei einem – bis vor kurzem geltendenden und reduzierten – KfW-Zinssatz von 2,5 % (Effektivzins von 2,53 %) und einem Kredit von 120.000 Euro eine Zinsbelastung über 10 Jahre von 18.375,12 Euro (10 Jahre Zinsbindung). Ergebnis Tilgungsrechner 2,5 %
Bei dem derzeitigen KfW-Zinssatz von 0,01 % und einer Kredithöhe von 120.000 Euro ergibt sich eine Zinsbelastung über 10 Jahre von 73,56 Euro. Ergebnis Tilgungsrechner 0,01 %
Der Zinsvorteil beträgt also über 18.000 Euro über 10 Jahre. Dies entspricht einem Zinsvorteil von 15 % bei diesem Kredit.
Beispiel: Für eine Effizienzhaus 85 oder Denkmal beträgt der Bonus bei einer Höchstgrenze pro Wohneinheit von 120.000 Euro jetzt 5 %. Der EE-Bonus erhöht von 5 auf 10 %. Wenn man den Zinsbonus von 15 % (18.000 von 120.000 Euro) hinzurechnet, ergibt dies einen (theoretischen) Zinssatz von 25 % für das EH 85, bzw. Denkmal.
Wichtig dabei der Hinweis des BMWK: „Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann u.a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken.“
Update vom 29. Juli, 14:00 Uhr
Aktuelle Zinssätze für das Programm KfW-Wohngebäude – Kredit (261) (Stand 29.07.):
1. Annuitätendarlehen
Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) | Laufzeit | Tilgungsfreie Anlaufzeit | Zinsbindung |
---|---|---|---|
( ) | 4 bis 10 Jahre | 1 bis 2 Jahre | 10 Jahre |
( ) | 11 bis 20 Jahre | 1 bis 3 Jahre | 10 Jahre |
( ) | 21 bis 30 Jahre | 1 bis 5 Jahre | 10 Jahre |
2. Endfälliges Darlehen
Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) | Laufzeit und Zinsbindung |
---|---|
( ) | 4 bis 10 Jahre |
Update vom 29. Juli, 12:40 Uhr
Ergänzung zum Update vom 29. Juli, 9:30 Uhr:
Laut BEG Änderungsbekanntmachung: „Anträge für die BEG EM Zuschussförderung beim BAFA bis zum Ablauf des 14. August 2022 (24 Uhr) nach den bislang geltenden Bestimmungen (Veröffentlichung vom 16. September 2021, BAnz AT 18.10.2021 B2) gestellt werden, jedoch begrenzt auf einen Antrag pro Antragsteller.“
Die Bearbeitungszeit von der Antragstellung bis zum Zuwendungsbescheid für iSFPs beträgt nach GIH-Information aktuell ca. 10 Tage. Der GIH geht davon aus, dass diese Bearbeitungszeit bis zum 14. August aufgrund hoher Nachfrage und Urlaubszeit weiter steigen wird. Daher sollten iSFP-Anträge schnell gestellt werden, um (hoffentlich) rechtzeitig den Zuwendungsbescheid zu erhalten, sodass der iSFP erstellt und spätestens am 14. August ein BEG-Antrag für Einzelmaßnahmen mit iSFP-Bonus gestellt werden kann.
Nachtrag vom 14:45 Uhr dazu: Das BMWK bestätigte gerade auf GIH-Bitte schriftlich, dass das BAFA „im Hinblick auf die BEG-Übergangsfrist zum iSFP-Bonus bis zum 14.08. vorrangig die EWB Anträge“ (Energieberatung für Wohngebäude, inkl. iSFPs) bearbeite.
Somit sollten weitere iSFPs noch rechtzeitig vor dem 14. August vom BAFA beschieden werden.
Update vom 29. Juli, 12:30 Uhr
Das KfW-Infocenter beantwortet ab sofort keine Fragen mehr zu Einzelmaßnahmen, da die Kreditförderung über die KfW für BEG EM eingestellt wurde. Einige Energieberatende hatten dies in der Vergangenheit genutzt, da die technischen Mindestanforderungen für Kredit und Zuschuss gleich sind. Nun muss man sich bei Fragen zu Einzelmaßnahmen an das BAFA wenden.
Update vom 29. Juli, 09:45 Uhr
Ab heute bis Ende September können sich deutschlandweit Städte und Gemeinden beim Bund um Fördermittel für eine klimagerechte Sanierung ihrer Sportstätten, Schwimmbäder sowie Jugend- und Kultureinrichtungen bewerben. Insgesamt stehen 476 Millionen Euro für die Unterstützung der Kommunen beim Abbau des Sanierungsstaus dieser Einrichtungen zur Verfügung.
Update vom 29. Juli, 09:30 Uhr
Zusammenfassung zu den Regelungen des iSFP-Bonus:
- Bei BEG WG seit 27. Juli gestrichen
- Bei BEG EM bis 14. August, 24 Uhr, wie bisher (inkl. Heizungen!)
- Bei BEG EM ab 15. August, 0 Uhr, gilt er nur noch für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Lüftung und Heizungsoptimierung. Für Heizungen entfällt dieser – aufgrund vieler Mitnahmeeffekte – komplett
- Die Höhe sind immer 5 Prozent
Update vom 29. Juli, 09:15 Uhr
Die für Anfang 2023 geplante Neubauförderung wird laut Twittermeldung vom Bundesbauministerium (BMWSB) administiert. Das BMWSB entwickelt auf Grundlage der Anforderungen aus dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude dieses Programm „Klimafreundliches Bauen“ in Zusammenarbeit mit der KfW. Daher gehen wir davon aus, dass die Förderung über die KfW abgewickelt wird. (Das BAFA hat mit der BEG EM noch genug Herausforderungen zu meistern…) Bisher war für die Förderung von Neubauten im Rahmen der BEG das BMWK zuständig.
Update vom 28. Juli, 17:45 Uhr
Wir haben auf Nachfrage vom BMWK die schriftliche Info bekommen, dass bei der BEG EM der Feinstaubbonus von 5 Prozent bestehen bleibt. Inoffiziell kursiert das Gerücht, dass sich das zum Jahresende ändern könnte.
Weiteres Detail: Für reine Solarthermieanträge ist der Heizungstauschbonus laut BMWK nicht zugelassen.
Update vom 28. Juli, 16:00 Uhr
Vielen Dank an die GIH-Mitglieder, für die vielen eingereichten Fragen zur BEG-Reform. In der Verbändeanhörung des BMWK konnten folgende und einige weitere Unklarheiten beantwortet werden:
- BMWK-Abteilungsleiter Maaß erklärte die BEG-Kürzungen mit begrenzt zur Verfügung gestellten Mitteln des Finanzministeriums. Man wolle die knappen Gelder „so effizient wie möglich“ einsetzen und möglichst viele Antragsteller erreichen. Daher – trotz GIH-Verweis auf ganzheitliche Betrachtung – auch Fokus auf Einzelmaßnahmen gegenüber Effizienzhäusern. Letztere würden von deutlichen Zinsvorteilen profitieren.
- Abschaffung der Zuschussförderung für EH/ EG: Auf GIH-Anfrage, dass Ältere und WEG kaum Kredite bekämen bzw. beantragten und dadurch nicht sanieren würden, gab es keine klare Antwort.
- Begründung für die Kurzfristigkeit der Änderungen: „Viele Antragsteller wollen die alten Förderbedingungen mitnehmen und je länger der Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Veröffentlichung ist, desto mehr werden es werden. Deshalb waren die kurzfristigen Änderungen notwendig.“
- Kombi-Geräte mit Gas-Brennwert und Wärmepumpe sind ab 14. August nicht förderfähig.
- Der Innovationsbonus (Biomasse, EE-Hybrid mit Biomasse) von 5 % mit einer Emissionsgrenze beim Feinstaub von max. 2,5 mg / m³ bleibt bestehen.
- Beispiel für eine EE-Hybrid-Heizung mit Biomasse: Es müssen mindestens zwei Anlagen miteinander verbunden werden. Es muss nicht zwangsläufig mit einer Wärmepumpe sein. Es kann auch ein Biomassekessel (z.B. Pellet, Scheitholz) mit Solarthermie verbunden werden. Es gibt keine genaue technische Vorgabe, aber wichtig sind 100 % Erneuerbare Energien.
- „Ein Antrag pro Antragsteller“: Energieberater, die in Vollmacht für Kunden agieren, gelten hier nicht als Antragssteller. Damit können sie auch bis 14. August weiter unbegrenzt Anträge im Auftrag ihrer Kunden stellen. Ein Eigentümer mit mehreren Gebäuden jedoch muss sich entscheiden, für welches Gebäude er einen Antrag stellt. In einem Antrag können mehrere Maßnahmen für dasselbe Gebäude beinhaltet sein. Auch Contractoren sind daran gebunden. Evtl. Vollmacht vom Gebäudebesitzer geben lassen? Ziel der Einschränkung sei, dass „kleine Hausbesitzer“ weiterhin Anträge in der Übergangsfrist stellen können.
- Worst Performing Building (WPB): Energieberater spielt eine wichtige Rolle und muss dies bestätigen (z.B. anhand Alter, Baualtersklasse und weiteren Faktoren) und evtl. auch berechnen, dass das Gebäude ein WPB-Gebäude ist. Details müssen aber noch ausgearbeitet werden und werden wohl erst in einigen Wochen veröffentlicht.
- Brennstoffzellenförderung läuft noch bis Ende des Jahres. Wie es dann weiter geht, ist noch offen.
- Begründung, warum Gebäudehülle und Heizung ungleich bei Einzelmaßnahmen gefördert werden: „Wir müssen weg vom Gas, deshalb werden die Wärmeerzeuger priorisiert“; „mussten mit dem begrenzten Budget klarkommen.“
- Innovative Heizungstechnik: Das ist bisher nur ein Platzhalter. Anträge, dass etwas eine innovative Heiztechnik ist, können beim BAFA gestellt werden. Bisher wurde aber noch nichts gefördert. Bisherige Vorschläge (überwiegend Elektroheizungen,) wurden nicht als innovativ angesehen.
- Technische Mindestanforderungen (TMA) werden im Herbst „angeschaut“ und eventuell gibt es dazu Änderungen im nächsten Jahr. Aktuell sind keine kurzfristigen Änderungen / Anpassungen geplant.
- Anpassungen beim Wärme- und Gebäudenetz werden gegen Ende des Jahres angegangen. Kurzfristig waren Änderungen nicht möglich. Es gibt ab dem 15. August nur noch einen Fördersatz und nicht mehr die Unterscheidung zwischen min. 25 % bzw. 55 % EE.
- Steuerliche Förderung läuft über das Finanzministerium. Dazu wollte das BMWK keine Aussage machen.
- Laut Sofortprogramm soll es eine Reform der BEG geben. Schritte dazu sind jetzt erfolgt und weitere werden im Herbst unternommen, die dann Anfang 2023 in Kraft treten sollen.
- Bezüglich der fehlenden Kapazität beim Infocenter des BAFA, um Fragen von Energieberatern schnell und kompetent zu beantworten: „Thema wird vom BMWK angenommen“.
Der GIH übernimmt – wie immer – auch für diese mündlich überlieferten Informationen keine Gewähr.
Update vom 28. Juli, 12:45 Uhr
BEG-Finanzierung für die nächsten Jahre festgelegt:
Der Wirtschaftsplan für das Klimaschutz-Sondervermögen wurde gestern vom Kabinett beschlossen.
Der Klimafonds der Bundesregierung sieht für nächstes Jahr Ausgaben in Höhe von 35,4 Milliarden Euro vor.
Mit 16,9 Milliarden Euro entfällt dabei der größte Teil auf Energieeffizienz und erneuerbare Energien in Gebäuden. Der Schwerpunkt davon liege auf die Förderung der energetischen Sanierung. Für die Neubau sind nur eine Milliarde Euro Subventionen vorgesehen.
Zudem stünden laut BMWK somit für Energieeffizienz in Gebäuden bis 2026 insgesamt 56,2 Milliarden Euro zur Verfügung.
Das bedeutet, dass für die BEG im Jahr 2023 15,9 Milliarden zur Verfügung stehen. (Damit werden die höheren, bereits die zu alten Konditionen beantragten BEG-Anträge finanziert. Wäre die Förderung so wie bis gestern weitergelaufen, hätte dieses vom Finanzministerium zur Verfügung gestellte Budget nicht ausgereicht.)
Für die Jahre 2024, 2025 und 2026 beträgt das BEG-Volumen dann durchschnittlich 12,1 Milliarden Euro.
Der GIH hofft, dass durch recht langfristige Mittelzusage– trotz der gestern beschlossenen drastische Senkung der Förderkonditionen – diese zumindest in den nächsten vier Jahren Bestand haben werden und nicht häufigeren Änderungen unterworfen sind.
Update vom 27. Juli, 18:00 Uhr
Der GIH hat eine Übersicht über die bisherigen und neuen Fördersätze erstellt. Ergänzende Informationen dazu sind auf unserer Seite zur Bundesförderung effiziente Gebäude zu finden.
Update vom 27. Juli, 15:15 Uhr
Der GIH hat morgen um 14 Uhr einen Termin mit dem BMWK, um Fragen zu dieser BEG-Reform zu besprechen. Falls inhaltlich etwas unklar sein sollte, bitte diese bis morgen, 13 Uhr, an Victoria Kropp unter kropp@gih.de senden. Wichtig: in der Änderungsbekanntmachung der BEG-Richtlinie sind alle Änderungen aufgelistet. Dies bitte genau durchlesen. Z.B. ist noch unklar, was mit der Einschränkung „begrenzt auf einen Antrag pro Antragsteller“ bei der BEG EM bis 14. August gemeint ist. (Ein Kunde mit mehreren Gebäude kann nur einen Antrag stellen? Wie verhält es sich, wenn Energieberater im Auftrag mehrerer Kunden Anträge stellen?)
Update vom 27. Juli, 12:15 Uhr
Das BMWK hat eine Änderungsbekanntmachung der BEG-Richtlinie, die heute Nachmittag im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zur BEG-Reform veröffentlicht. Darin sind auch die Anpassungen in der BEG EM enthalten, die erst am 14. August, 24 Uhr, in Kraft treten. Somit sind die BEG-Änderungen quasi offiziell. Leider haben sich alle Gerüchte somit bewahrheitet.
Änderungsbekanntmachung der BEG-Richtlinie
Zusammenfassung der BEG-Reform
Update vom 27. Juli, 9:30 Uhr
Zur Abwechslung eine positive Nachricht: Es verdichten sich die Anzeichen, dass die Regierung aufgrund des Fachkräftemangels die Förderung von Material bei Eigenleistungen in den nächsten Monaten wieder zulassen wird.
Update vom 27. Juli, 9:00 Uhr
Voraussichtliche Änderungen bei der BEG EM:
Auch bei den Einzelmaßnahmen über das BAFA wird es ab 15. August zum Teil deutlich niedrigere Fördersätze geben, wie die uns zugespielte Grafik zeigt (s.u.). Wichtiger Hinweis: die Grafik scheint von der offiziellen Seite www.energiewechsel.de zu stammen, ist aber dort nicht (mehr) auffindbar. Daher sind diese Infos noch nicht bestätigt.
Die wichtigsten Änderungen:
- iSFP-Bonus wird es nur noch für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Lüftung und Heizungsoptimierung geben. Für Heizungen entfällt dieser komplett – wohl aufgrund des Mitnahmeeffekts. Oft wurde der Bonus für den Sowieso-Austausch von defekten Heizungen verwendet.
- Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Lüftung und Heizungsoptimierung reduziert sich der Zuschuss von 20 auf 15 %. Mit dem iSFP-Bonus erreicht man jeweils 20 %.
- Heizungen werden weiter viel höher gefördert als Hüllenmaßnahmen. Die maximalen Fördersätze bewegen sich dort zwischen 20 und 40 Prozent.
- Die höchsten Fördersätze gibt es für effiziente Wärmepumpen und EE–Hybrid-Heizungen (maximal 40 %).
- Biomasseanlagen wie Pelletheizungen werden deutlich schlechter gefördert. Statt 35 % sind nun nur 10 % vorgesehen. Mit Heizungsaustauschbonus erhöht sich die Quote auf 20 %.
- Heizungsaustausch-Bonus bleibt bei 10 %. Hört sich an, dass dieser nicht nur für alte Öl- sondern auch für Gasheizungen und evtl. Nachtspeicheröfen gelten wird.
- Wärme- und Gebäudenetzanschlüsse werden mit 35 % (inkl. Heizungsaustauschbonus) weiterhin recht hoch gefördert, obwohl die Fernwärme derzeit zum größten Teil mit Gas und Kohle betrieben wird (!)
Für den GIH ist nicht nachvollziehbar, dass die Förderungskürzungen der Einzelmaßnahmen eher moderat, jedoch für die weit sinnvolleren ganzheitlichen Effizienzhäuser deutlicher ausfallen. Wer wird noch ein Effizienzhaus-85-Sanierung durchführen, wenn dort die Einstiegsförderhöhebei 5 % (mit EE-Bonus bei 15 %) liegt, aber der Einbau einer Wärmepumpe mit bis 40 % gefördert wird?
Update vom 26. Juli, 23:30 Uhr
Am heutigen Abend (26. Juli) veröffentlichte das BMWK nun die offiziellen Änderungen der BEG.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die meisten Förderkonditionen aufgrund des begrenzten Haushalts und der großen Nachfrage zum Teil deutlich verschlechtern. BEG WG und NWG greifen morgen, BEG EM bleibt bis Mitte August wie bisher.
Ab übermorgen, 28. Juli, gelten die neuen Förderbedingungen bei Komplettsanierungen von Wohngebäuden (BEG WG) und Nichtwohngebäuden (BEG NWG), die über die KfW abgewickelt werden. Entsprechende Anträge müssen morgen, am 27. Juli, 24 Uhr, noch bei der KfW eingehen.
Die Bedingungen für Einzelmaßnahmen (BEG EM), die über das BAFA abgewickelt werden, gelten unverändert bis zum 14. August, 24 Uhr. Danach werden auch hier die Förderbedingungen, insb. für Heizungsanlagen verschlechtert. So soll eine Wärmepumpe statt wie bisher bis zu 50 Prozent nur noch bis zu 40 Prozent gefördert werden. Ein Fenstertausch wird dann nur noch mit 20 Prozent statt derzeit 25 Prozent (wohl inkl. iSFP-Bonus gerechnet) gefördert. Gasverbrauchende Heizungen wie z.B. Hybrid-Versionen werden dann komplett von der Förderung ausgeschlossen. Allerdings wird ein „Heiz-Tausch-Bonus“ eingeführt. Dies könnte ähnlich dem Ölheizungsaustauschbonus (zusätzlich 10 Prozent?) gelten.
Die Änderungen sollen morgen, 27. Juli, im Bundesanzeiger offiziell veröffentlicht werden.
Eine komplette Zusammenfassung des BMWKs findet sich hier. (Diese Veröffentlichung scheint jedoch so kurzfristig verfasst zu sein, dass noch einige Fehler darin enthalten sind. Z.B. steht darin, dass man für einen Fenstertausch nur 15.00 Euro bekäme, zudem fehlt noch eine Verlinkung zu der FAQ-Liste am Ende.)
Update vom 26. Juli, 23:00 Uhr
Die KfW hat die Änderungen wie folgt zusammengefasst:
- Bei Sanierung entfällt die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 100 / Effizienzgebäude-Stufe 100 und der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) bei Effizienzhäusern – nicht jedoch Einzelmaßnahmen, diese gelten wie bisher bis 14. August, dann solle es ihn nur noch für Maßnahmen an der Hülle, Lüftung und Heizungsoptimierung geben. (Nachtrag vom 27.7.)
- Die Kreditförderung der Einzelmaßnahmen bei der KfW wird eingestellt. Die Zuschussförderung der Einzelmaßnahmen beim BAFA bleibt bestehen.
- Die Förderung von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird gestrichen.
- Bei Sanierung, Neubau und Kauf werden Kredithöchstbeträge und Tilgungszuschüsse angepasst.
- Wichtig für Privatpersonen und Unternehmen: Die Zuschüsse für die Sanierung von Wohngebäuden (461) und Nichtwohngebäuden (463) können noch bis zum Ablauf des 27.07.2022 beantragt werden.
Der iSFP-Bonus für Effizienzhäuser entfällt danach. Für BAFA-Einzelmaßnahmen ist es noch nicht klar kommuniziert. Es hört sich danach an, dass dieser unter bestimmten Bedingungen (z.B. nur wenn zwei Maßnahmen durchgeführt werden) weiter gelten könnte.
Dies und weitere Infos hier bei der KfW.
Update vom 26. Juli, 16:00 Uhr
Die Gerüchte sind nun offiziell:
Ab übermorgen, 28. Juli, gelten drastische schlechtere Konditionsänderungen bei der BEG. Die KfW nennt dies im bankeninternen Infoschreiben „Kurzfristige Anpassung„. Als Gründe werden dort begrenze Haushaltsmittel aufgeführt. Als Grund für die Kurzfristigkeit der Ankündigung wird genannt, so seien „Vorzieheffekte zu vermeiden„.
Zudem steht darin: „Bei Einzelmaßnahmen wird die Förderung mit Zuschüssen beim BAFA konzentriert“ und „Die Vergabe von Zuschüssen für Einzelmaßnahmen durch das BAFA bleibt erhalten.“ Daraus könnte man lesen, dass die BEG EM über die BAFA hoffentlich weitergeführt werde. Der GIH bezweifelt, ob die Konditionen bei der BEG EM so bestehen bleiben, da dann Einzelmaßnahmen deutlich attraktiver wäre als z.B. das EH 85, das nur noch mit 5 Prozent (!) gefördert werden soll (s.u.).
Weitere Details:
- Einstellung der „„BEG Wohngebäude – Kredit Einzelmaßnahmen“ (262) / BEG Nichtwohngebäude – Kredit Einzelmaßnahmen (263)“ Grund: „geringe Inanspruchnahme“
- Einstellung der „BEG Wohngebäude – Zuschuss Effizienzhaus“ (461) / „BEG Nichtwohngebäude – Zuschuss“ (463)“ – dies bedeutet, dass auch bei den NWGs radikal gestrichen wird.
- „Die systemischen Maßnahmen werden durch die KfW und die Einzelmaßnahmen durch das BAFA gefördert.“ – GIH: Einziger Lichtblick gerade…
- Reduzierung des Kreditbetrages bei Neubauförderung Wohngebäude (261): „Der maximale Kreditbetrag für das Effizienzhaus 40 NH wird von 150.000 Euro auf 120.000 Euro pro Wohneinheit abgesenkt“.
- Reduzierung des Kreditbetrages bei Neubauförderung Nichtwohngebäude (263): „Die Obergrenze des Kreditbetrags wird reduziert und beträgt bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.“
- Absenkung der Fördersätze (261, 263) bei Neubauförderung: „Der Tilgungszuschuss für das Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 NH wird von 12,5 % auf 5 % reduziert.“
- Anpassungen bei Sanierungsförderung: Einstellung der Effizienzhaus-/ Effizienzgebäude-Stufe 100 (261, 263)
- Reduzierung der Fördersätze (261, 263) wie folgt:
- EH / EG 40: 20 % – mit EE-Klasse: 25 %
o EH / EG 55: 15 % – mit EE-Klasse: 20 %
o EH / EG 70: 10 % – mit EE-Klasse: 15 %
o EH 85: 5 % – mit EE-Klasse: 10 %
o EH / EG Denkmal: 5 % – mit EE-Klasse: 10 % - „Bei Erreichen einer „Effizienzhaus / Effizienzgebäude EE“-Klasse oder einer NH-Klasse bei Nichtwohngebäuden erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche fünf Prozentpunkte.“
- Reduzierung des Kreditbetrages für Nichtwohngebäude (263): Der Kreditbetrag beträgt bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und neu maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
- Für eine (umfassende) Komplettsanierung zum Effizienzhaus in der BEG WG wird der iSFP-Bonus eingestellt.
- Keine Förderung für fossile Wärmeerzeuger bei Effizienzhäusern / Effizienzgebäuden (261, 263)
- Einführung Effizienzhaus/ Effizienzgebäude „Worst Performing Building“-Bonus zum 22.09.2022: Dieser Fünf-Prozent-Bonus für WPBs gilt für schlecht sanierte Gebäude, die auf Grund des energetischen Sanierungsstandes zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehören. Er ist mit der EE- oder NH-Klasse kumulierbar. Weitere Infos sollen im KfW-Infoblatt mit Bestellnummer 600 000 4863 folgen. Die aktuelle Version ist noch nicht online verfügbar. Es wird spannend sind, wie die WPBs definiert werden sollen…
Offizielle KfW-Infoschreiben für die Banken vom 26.7.22
Update vom 26. Juli, 14:30 Uhr
Wohl drastische Konditionsverschlechterungen bei der BEG in nächsten Tagen zu erwarten – Energieberater müssten wohl rasch Anträge stellen.
GIH-Mitglieder berichteten dem Verband über ein internes Kommuniqué der Sparkassen-Bankenkommunikation, dass wohl ab 1. August (?) die BEG-Konditionen über die KfW deutlich verschlechtert werden sollen. Der GIH geht davon aus, dass auch die BEG EM, die von der BAFA administriert wird, in ähnlicher Weise betroffen ist.
Nach diesem Schreiben von heute (26. Juli) sollten Energieberater BEG-Anträge bis spätestens morgen Nachmittag abwickeln:
Der GIH interpretiert die Maßnahmen wie folgt:
- Förderhöchstgrenze bei Wohngebäude scheint bei Kreditvariante wieder auf 120.000 Euro pro Wohneinheit zurückgestuft zu werden. Das bedeutet, dass die zusätzlichen 30.000 Euro pro Wohneinheit des EE-Bonus wegfallen.
- Wir vermuten, dass dies in Verbindung mit einer Streichung des EE-Bonus steht, der durch die neuen gesetzlichen Vorgaben, ab 2024 65% EE, obsolet wird.
- KfW 262: Kredit-Variante für Einzelmaßen entfällt komplett. Die Beweggründe könnten sein, dass diese sowieso nicht sehr stark nachgefragt werden. Einzelmaßnahmen werden meist als Zuschuss beantragt.
- Zuschuss Effizienzhaus KfW 461 entfällt, nur die Kreditvarianten bestehen weiter. Dies wäre im Einklang zu der derzeitigen Neubauförderung der NH-Gebäude. Auch dort gibt es zur Zeit keine Zuschussvariante
- Bei der Streichung des Sanierungsfahrplans dreht es sich wohl um den iSFP-Bonus. Dem GIH wurde von offizieller Seite bestätigt, dass das Förderprogramm Energieberatung Wohngebäude (inkl. iSFP) wie bisher weiterläuft.
- Deutliche Reduzierung der Tilgungzuschüsse beim Effizienzhaus in der Kreditvariante (KfW 261). Dies bedeutet, dass sich die derzeit geltenden Tilgungszuschüsse von 27,5 % bis 45 % um mindestens die Hälfte reduzieren. Es bleiben dann wohl Zuschüsse von nur noch rund 10 bis 20 Prozent.
Auch die KfW bestätige auf Anfrage, dass es in wenigen Tagen zu Änderungen komme, sie diese aber dem GIH noch nicht kommunizieren dürfte.
Der GIH geht stark davon aus, dass auch die BEG Nichtwohngebäude betroffen sein wird. Es liegen hierzu dem GIH noch keine Details vor.
Der GIH weist deutlich darauf hin, dass es sich hierbei um Gerüchte handelt. Da er aber seine Mitglieder rechtzeitig über potenzielle Änderungen informieren möchte, werden diese Infos hier kommuniziert, auch wenn sie noch nicht offiziell bestätigt sind.
Update vom 21. Juli, 15:00 Uhr
Das BAFA hat einem Mitglied erklärt, auf was bei der Sanierung eines Doppelhauses in sechs Wohneinheiten mit Hausdurchbrüchen und zwei Hausnummern fördertechnisch zu beachten ist.
Fragestellung und Antwort des BAFA >>
Update vom 20. Juli, 20:30 Uhr
BMWK und Bundesbauministerium haben Vorschläge erarbeitet, welche Heizungsarten für die ab 2024 geltenden Anforderungen zugelassen sind. Ab dann dürfen neue Heizungen im Neubau und Sanierung sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden nur noch eingebaut werden, wenn diese mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.
Der GIH hat die unterschiedlichen Erfüllungsoptionen im Artikel Konsultation zu erneuerbarer Wärme gestartet zusammengefasst. Im GIH-Online-Dokument bittet er seine Mitglieder, die von den Ministerien gestellten Fragen (gelb markiert) zu den Erfüllungsoptionen zu kommentieren. Diese helfen, die GIH-Stellungnahme im Sinne seiner Mitglieder zu erstellen. Zudem lädt der GIH interessierte Mitglieder zu einem Online-Austausch am 29. Juli von 10 bis 11:30 Uhr ein. Zugang zum Meeting teilt brundrett@gih.de auf Anfrage mit.
Update vom 19. Juli, 13:30 Uhr
Mehrere Mitglieder meldeten, dass es aktuell bei der Erstellung von TPN zu Problemen komme. Laut BAFA entstünden aufgrund technischer Probleme Verzögerungen von einigen Tagen bei der Erstellung eines TPN.
Update vom 18. Juli, 15:15 Uhr
Ein Mitglied teilte mit, dass laut KfW die Mittel für das Förderprogramm Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B) wohl bald für dieses Jahr ausgeschöpft seien.
Update vom 14. Juli, 11:30 Uhr
Ein Mitglied möchte einem Kunden eine Energieberatung DIN V 18599 für ein Nichtwohngebäude anbieten. Der Kunde ist ein privater Vermieter des Gebäudes (nicht gewerblich tätig, ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug). Mieter des Gebäudes sind gewerblich tätige Unternehmen und Privatpersonen.
Die beiden Fragen des Mitglieds
- Gilt dieser Kunde als Unternehmen bzw. die private Vermietung als „wirtschaftliche Tätigkeit“?
- Soweit der Kunde für eine geförderte Energieberatung (EBN DIN V 18599) antragsberechtigt ist: Würde der Kunde das Brutto-Honorar gefördert bekommen?
beantwortete das BAFA wie folgt: „auch Privatpersonen, die ein Nichtwohngebäude vermieten gelten im Sinne der Richtlinie als Unternehmen und sind daher antragsberechtigt. Insofern Ihr Kunde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird das Brutto-Honorar gefördert, jedoch max. 8.000 €. Ist eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben, dann wird das Nettoberaterhonorar gefördert.“
Update vom 13. Juli, 17:00
Auf die Frage eines Mitglieds an das BAFA, ob im Rahmen einer Einzelmaßnahme für die Förderung eines Rollladenpanzers und Dämmung des Rollladenkastens ein Lichtlenksystem oder strahlungsabhängige Steuerung notwendig sei (siehe Punkt 2.5 Sommerlicher Wärmeschutz), antwortete das BAFA: „Der Einbau oder auch Ersatz eines Rollladenpanzers sowie die Dämmung des bestehenden Rollladenkastens ist im Sinne der energetischen Sanierungsmaßnahmen in der BEG-EM förderfähig, sofern die Nachweise zum Sommerlichen Wärmeschutz erbracht werden (DIN 4108-2: 2013-02). Ein Lichtlenksystem oder eine strahlungsabhängige Steuerung ist dabei beispielhaft erwähnt, ist jedoch nicht verpflichtend. Ebenso spielt die Art des Antriebs (manuell oder mit Motor) keine Rolle in der Förderfähigkeit.“
Update vom 13. Juli, 09:45
In einem Interview mit ntv erläutert Vorstandsvorsitzende Jürgen Leppig gute Argumente für Energieberatende für die Fragen von Kunden, die nach einem Austausch für ihre Öl- oder Gasheizung fragen.
Update vom 12. Juli, 12:30
Heute soll das Klimaschutz-Sofortprogramm vom Kabinett beschlossen werden. Laut Klimaschutzgesetz sind nun, also drei Monate nach Bekanntgabe der Emissionsdaten, Sofortmaßnahmen für die Sektoren bekannzugeben, die die Ziele nicht ereicht haben. Dazu gehört wie letztes Jahr wieder der Gebäudesektor.
Zudem berichtete der Tagesspiegel, dass Habecks im Januar angekündigte Sommerpaket nun auf einzelne Maßnahmen aufgeteilt werde. Bei der BEG-Reform liefen laut BMWK die „finalen Arbeiten“. Noch nicht so weit fortgeschritten sei die ab 2024 vorgesehene gesetzliche Anforderung, dass neue Heizungen nur noch mit einem mindestens 65-prozentigen Anteil Erneuerbarer Energien eingebaut werden dürfen. Details arbeite das BMWK mit dem Bundesbauministerium noch aus.
Update vom 12. Juli, 11:30
Laut einem Mitglied wird nach der Formularumstellung bei der BEG EM die Bauteilgruppe „Fenster“ derzeit nicht immer angezeigt. Bitte die Angaben zum betroffenen Objekt in der TPB komplett ausfüllen. Dann öffnen sich alle Bauteilgruppen. Teilweise kann es auch am Browser liegen bzw. die Löschung des Caches könnte weiterhelfen.
Update vom 11. Juli, 15:45
Laut BAFA kann ein (geförderter) iSFP für ein Mehrfamilienhaus ausgestellt werden, das nicht nur dem Energieberater gehört, sondern auch weiteren Eigentümern (z.B. in einer WEG).
Folgend Frage hat der GIH im Auftrag einiger Mitglieder an das Wirtschaftsministerum dazu gestellt: Kann für diesen iSFP auch ein iSFP-Bonus beantragt werden, wenn eine BEG-Maßnahme dort durchgeführt werden soll?
Das BMWK bestätigte dem GIH daraufhin per E-Mail: „Den Bonus gibt es, sobald ein iSFP existiert. Der EEE darf auch die eigene WEG beraten. Er darf dafür aber keine Rechnung stellen (Eigenleistung!).“
Update vom 11. Juli, 15:30
Wichtige Formularumstellung im BEG-Portal des BAFAs:
„Ab morgen kann [müsste heißen „muss“] der technische Projektnachweis für alle Vorgangsnummern (90xxxxxx, 91xxxxxx und 92xxxxxx) mit dem neuen TPN2-Formular erstellt werden“, schrieb das BAFA an den GIH vor einigen Minuten auf Nachfrage.
Falsch ist die derzeitige Aussage im Portal, dass die „TPN alt“ dann „nur bis 11.07.2022 gültig ist“. Sie gelten weiter. Die Einstellung des Bewilligungszeitraums findet nicht statt, sondern die alten TPNs sind ab morgen über das neue „TPN2-Formular“ zu erstellen: https://fms.bafa.de/BafaFrame/tpn2
Der GIH hat wiederholt das BAFA gebeten, die Infos im Portal mit der BAFA-Fachabteilung und dem GIH vor Veröffentlichung abzustimmen und keine Wartungsarbeiten tagsüber durchzuführen.
Update vom 11. Juli, 15:00
Das BMWK bestätigte dem GIH schriftlich die BEG-Definition von Wohneinheiten wie folgt.
Wohneinheiten sind in Nr. 3 der BEG WG definiert: in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Versorgungsanschlüsse für bzw. bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich).
Dies bedeutet, dass die im Baurecht teilweise anders lautende Definition von „Wohneinheiten“ in der BEG nicht gilt.
Update vom 11. Juli, 11:15
Der GIH bittet alle Mitglieder, an info@gih.de schriftliche Rückmeldungen der KfW und BAFA auf Fragen der BEG und andere Förderungen sowie Tipps zu senden, um diese Infos allen Mitgliedern bereitzustellen. Selbstverständlich werden alle Rückmeldungen hier nur anonymisiert veröffentlicht.
Update vom 11. Juli, 11:00
Abgleich zwischen BEG und steuerlicher Förderung zur Vermeidung von Subventionsbetrug wird behördenübergreifend durchgeführt: Ein GIH-Mitglied meldete uns, dass ein BEG-Zuschuss abgelehnt wurde, da ein Kunde die gleiche Maßnahme schon bei der steuerlichen Förderung geltend gemacht habe. Bieten Energieberatende an, dass sie in Vollmacht für Kunden, Anträge zu BEG-Einzelmaßnahmen durchführen, bestätigen sie ja, dass diese Maßnahme nicht ebenfalls über die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG beantragt wird. Kunden ist dies klar zu kommunizieren, da manchmal auch dies deren Steuerberater beantragt, ohne dass es den Kunden bewusst bzw. bekannt ist.
Einzelmaßnahmen können nur dann über die Steuererklärung mit 20 Prozent gefördert werden, wenn die Gebäude für „eigene Wohnzwecke“ genutzt sind, also vor allem bei selbst bewohnten Einfamilienhäuser. Weitere Infos – inklusive Fallstricke – dazu in der GIH-Übersicht der steuerlichen Förderung
Update vom 7. Juli, 12:30
Der Haushaltentwurf 2023 der Bundesregierung wurde letzten Freitag vorgestellt. Nun wird darin der Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafond (EKF) erarbeitet und dann freigegeben. Dies kann Tage oder auch viele Wochen dauern. Darin wird auch das Budget der BEG beschlossen. Von der finanziellen Ausstattung für die BEG hängen auch deren Förderkonditionen ab. Darum verzögert sich wohl auch die Veröffentlichung der angekündigten BEG-Reform. (Der Haushalt wird zwar erst im Spätherbst vom Bundestag beschlossen, dies sollte aber im Großen und Ganzen nicht mehr groß verändert werden.)
Update vom 6. Juli, 14:30
Der GIH stellt den Gesetzesentwurf zum GEG seinen Mitgliedern hier im geschützten Bereich zur Verfügung.
Neben dem Neubaustandard 55 ab 2023, der nur Gebäudetechnik (Qp) aber nicht Gebäudehülle (HT‘) gilt, sind einige wenige weitere Änderungen vorgesehen. Die eigentliche GEG-Novelle soll erst Mitte 2023 erscheinen. Aus dem Entwurf:
- „Vor diesem Hintergrund wird der EH-55-Standard hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs als gesetzlicher Neubaustandard verankert. Dazu wird der zulässige Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes wird von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.“ (aus „Begründung“)
- „Mit diesem Zwischenschritt soll ein Rückfall auf den sog. EH-75-Standard verhindert werden. Gleichzeitig sollen die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die öffentliche Verwaltung genügend Zeit zur Anpassung erhalten, weshalb eine ambitioniertere Anhebung des gesetzlichen Neubaustandards zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.“ (Aus „Begründung“)
- „Das vereinfachte Nachweisverfahren gem. § 31 i.V.m. Anlage wird aufgehoben, da es nicht mehr dem neuen Anforderungsniveau entspricht und ohne umfangreiche Berechnungen nicht angepasst werden kann.“
- „Für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen wird der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8)“
- In Zukunft soll die bisherige Dämmanforderung (HT‘) dann durch eine andere, „weiter gefasste Effizienzgröße ersetzt werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Fördersystematik kohärent weiterentwickelt, indem diese konsequent an den Treibhausgas-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche sowie Lebenszykluskosten bemessen wird.“
Update vom 6. Juli, 13:45
Der GIH hat den geplanten GEG-Entwurf zu den gesetzlichen Neubau-Vorgaben EH/EG 55 ab 2023 ohne Verschärfung der Anforderungen an die Gebäudehülle in Artikel Gesetzliche Neubau-Vorgaben kommentiert. Dieser soll ja morgen im Bundestag verabschiedet werden.
Update vom 5. Juli, 20:45
Das GEG soll in einer Sondersitzung des Bundestagsauschusses für Klimaschutz und Energie als „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag“ beschlossen werden. In einem Entwurf, der dem GIH vorliegt, soll das EH / EG 55 ab 1. Januar als Neubaustandard gelten. Dazu soll der zulässige Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert. Die Anforderungen der Gebäudehülle bleiben wohl unverändert, so wie sie jetzt für den derzeit gültigen GEG-Neubaustandard 75 gelten. Hintergründe sieht die Koalition in den gestiegen Baupreisen.
Update vom 5. Juli, 20:30
Bis vor einigen Wochen war es möglich, dass man bei der Beantragung eines iSFP-Bonus für die Heizungsförderung bei der BEG Einzelmaßnahmen (Zuschussvariante) keine Technische Projektbestätigung (TPB) im BAFA-BEG-Portal hochladen musste. Dieser Fehler ist nun behoben, nachdem der GIH dies schon mehrfach letztes Jahr bemängelt hatte. Leider wurde erst jetzt im Portal verordnungskonform umgesetzt, dass eine Baubegleitung beim iSFP-Bonus bei allen Einzelmaßnahmen Pflicht ist, also auch bei Heizungsanträgen, für die ja leider kein Energieberater vorgeschrieben ist. Es könnte also sein, dass sehr viele iSFP-Bonus-Anträge ohne rechtliche Grundlage genehmigt wurden.
Update vom 4. Juli, 16:00
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein neues BEG-Reporting veröffentlicht. Das Dokument gibt einen Überblick über die Zusagen von Fördermaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude bei der KfW und dem BAFA im ersten Quartal 2022.
Update vom 4. Juli, 13:30
In unserem Update am 23. Juli, 16:00 schrieben wir, dass Energieberater einen Antrag auf BEG EM für ihr eigenes Haus stellen können, sofern sie keine Kosten für Baubegleitung angeben oder einen iSFP-Bonus nutzen wollen. In einem konkreten Fall wurde uns vom BAFA folgende Einschränkung mitgeteilt: Ein Energieberater kann nicht für das eigene Vorhaben Antragsteller sein und gleichzeitig die Technische Projektbeschreibung erstellen. Dies wird als Eigenleistung bewertet und ist nicht förderfähig; selbst, wenn keine Planungskosten dafür angegeben wurden und/oder kein iSFP-Bonus in Anspruch genommen wurde.
Im konkreten Fall wurde dem Energieberater vorgeschlagen, entweder die TPB durch einen anderen Energieberater erstellen zu lassen oder den Antrag zu stornieren und dass eine andere Person diesen stellt. Im letzten Fall ist jedoch die Sperrfrist von 6 Monaten zu beachten.
Update vom 30. Juni, 14:00
Der GIH erfuhr im Rahmen der DENEFF Jahreskonferenz folgende Informationen:
- Die BEG-Novelle könnte in Kürze doch verkündet werden, sobald die genaue Verteilung des Haushalts geregelt ist. Fernwärme und Wärmepumpen haben Priorität und bekommen wohl höhere Fördersätze als Pelletheizungen. Der iSFP-Bonus könnte erst ab der 2. Maßnahme gelten.
- Um das Ziel aus dem Koalitionsvertrag zu erreichen, 400.000 neue Wohnungen jährlich zu bauen, versucht das Bauministerium sich mehr Fördergelder für die Neubauförderung mit QNG zu sichern. Dies steht im Gegensatz zu den Bestrebungen des Klimaschutzministeriums (BMWK) die Anteile für die Sanierungsförderung zu erhöhen.
- Bauministerin Geywitz möchte in Zukunft sozialverträgliche Kriterien in die BEG aufnehmen. Es könne nicht sein, dass Sanierer von 5 Penthäusern zum Weiterverkauf staatliche Zuschüsse bekommen. Es gebe auch keine Sicherheit, dass die BEG in den nächsten Jahren so weiterliefe.
- Die Ministerin will Mieterstrom vereinfachen.
- Der Neubaustandard EH 55 ab 1.1.2023 könnte doch noch bis zur Sommerpause noch vom Parlament beschlossen werden. Die Bestrebungen einiger Verbände und innerhalb der Koalition (wohl FDP), die Anforderungen an die Gebäudehülle um 15 % abzuschwächen, scheinen keinen Erfolg zu haben.
- BMWK-Staatssekretär Dr. Patrick Graichen bestätigte die Neubauverschärfung ab 2025 zum Standard 40. Allerdings werde sich die Berechnungsmethodik wohl etwas ändern.
- Die finale finanzielle Ausstattung der BEG für 2023 hängt wohl vom Bundeshaushalt 2023 hat. Finanzminister Lindner legt Wert auf Einhaltung der dann wieder geltenden Schuldenbremse.
- Der für den Gebäudebereich zuständige parlamentarische Staatssekretär Krischer (Grüne) wechselt als Minister nach NRW. Nachfolge noch unklar.
Weitere Infos auch im GIH-Twitter-Kanal
Update vom 30. Juni, 14:45
Die KfW-Förderung für Barrierereduzierung in Wohngebäuden ist erneut gestartet. Weitere Infos im GIH-Artikel dazu.
Update vom 23. Juni, 16:00
Das BAFA bestätigte gegenüber dem GIH, dass Energieberater einen Antrag auf BEG EM für ihr eigenes Haus stellen können, sofern sie keine Kosten für Baubegleitung angeben oder einen iSFP-Bonus nutzen wollen. Sollte falsch beschieden worden sein, haben Energieberater ein vierwöchiges Widerspruchsrecht, um gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen.
Update vom 23. Juni, 15:45
In einem Schreiben an den Präsidenten des BAFA, Torsten Safarik, beklagte sich der GIH-Vorsitzende Jürgen Leppig über die schleppende Antragsbearbeitung. Safarik antwortete, dass auch er über die Situation unzufrieden ist und erläuterte die Gründe, zu denen ein hoher Antragseingang und personelle Herausforderungen gehört.
Schriftverkehr zwischen Jürgen Leppig und Torsten Safarik als PDF
Update vom 22. Juni, 15:00
Erkenntnisse bei Vorträgen VdZ-Branchenforum:
- Neubauverschärfung zum EH 55 ab Januar 2023 bleibt wohl doch. Dies wurde nach GIH-Informationen hinter den Kulissen (z.B. FDP) bereits aufgrund der scheinbar hohen zusätzlichen Kosten wieder in Frage gestellt
- BEG-NH-Klasse: Budget für Neubauförderung Mitte August aufgebraucht. Forsetzung der Förderung sei gesichert
- weitere GEG-Novelle kommt wohl im ersten Halbjahr 2023
- Energieberater sollten überlegen, ob sie neue Gasheizungen empfehlen, auch wenn diese „Wasserstoff-Ready“ sind. DUH sieht auf absehbare Zeit kaum Einsatz im Gebäudebereich
- beim geplanten Quasi-Heizungsverbot von Öl- und Gasheizungen sollen wohl Fermwärmeanschlüsse ausgenommen sein
Zum ausführlicher Artikel: Neubauförderung trotz Mittelaufbrauch im August weiter gesichert
Update vom 22. Juni, 07:00
Die KfW bietet am 6. Juli von 14 bis 15 Uhr ein kostenfreies Online-Seminar zum Thema Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) im Neubau für die Bundesförderung für effiziente Gebäude an.
Link für weitere Informationen und zur Anmeldung
Update vom 15. Juni, 16:30
Dem GIH wurde bestätigt, dass die Hälfte der eingestellten Gelder für die KfW-Neubauförderung 2022 bereits für Nachhaltigkeitsprojekte reserviert sei. (Siehe dazu Spiegel-Artikel im folgenden Update.) Durch den neuen Bundeshaushalt und den damit verbundenen deutlichen Budgeterhöhungen für Bundesförderungen ist kein erneuter Förderstopp zu erwarten. Unklar ist, wie viele der NH-Anträge wirklich zum Abschluss kommen. Der GIH empfiehlt, sich vor Antragstellung ausführlich über die Anforderungen der Nachhaltigkeitsklasse zu informieren. Eine Rückabwicklung über Kreditanträge kann aufwändig und teuer sein.
Zudem mehren sich die Anzeichen, dass die Abstimmungen in den Ministerien über die Änderungen der BEG-Sanierungsförderung nicht vor der Berliner Sommerpause (Anfang / Mitte Juli) beendet sein könnten. Es sind ja mehrere Anpassungen u.a. beim iSFP-Bonus und Einzelmaßnahmen angekündigt, die erst im August veröffentlicht werden könnten. Der GIH geht derzeit trotzdem davon aus, dass diese BEG-Änderungen noch im Herbst 2022 in Kraft treten sollten.
Update vom 14. Juni, 10:00
Nach einem Spiegel-Bericht droht aus Sicht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion die Förderung für Neubauten der NH-Klasse in wenigen Wochen auszulaufen, da die Fördersumme laut Fraktionsvizechef Lange nach 40 Tagen bereits zur Hälfte aufgebraucht sei. Bis zum Jahresende stünden 300 Millionen Euro an Fördergelder zur Verfügung und von Mitte April bis Ende Mai wären Anträge mit einem Volumen von 165 Millionen Euro eingegangen.
Der Spiegel: Union prangert Engpass bei Neubauförderung an, 14.6.2022
Update vom 8. Juni, 18:45
Das BAFA einen Förderkompass zu den Förderprogrammen veröffentlicht. Es soll als erste Orientierung dienen um herauszufinden, welches Programm zu welchem Vorhaben passt.
Update vom 8. Juni, 10:45
Für eine Förderung von Fenstern als BEG Einzelmaßnahme kann das Lüftungskonzept nach DIN 1946 erstellt werden. Das VFF Merkblatt ES06 ist einzuhalten. (Korrektur vom 4. Juli – in einer älteren Fassung stand dort Einhalten der Laibungsdämmung.)
Update vom 7. Juni, 15:00
Das BAFA bestätigte dem GIH, dass Rückrufbitten der Energieberater über das Kontaktformular entgegengenommen werden. Generell seien Antworten per E-Mail aber wesentlich schneller, da darüber mehr Anfragen in kürzerer Zeit beantwortet werden könnten.
Update vom 30. Mai, 16:00
Das BMWK hat in seinen FAQs Ergänzungen zur NH-Klasse und QNG veröffentlicht (Punkt 12). Es wird unter anderem auf Fragen zu den Voraussetzungen, der Beantragung und dem Nachweis für die NH-Klasse eingegangen. Zudem werden Fragen zu Zertifizierungsstellen für das QNG beantwortet.
Das BMWK veröffentlichte auch ein sogenanntes NH-Formular, das als Nachweis für eine geplante QNG-Zertifizierung (z.B. im Rahmen einer Stichprobenkontrolle) dienen kann.
Update vom 23. Mai, 8:30
Ein Mitglied stellte der KfW die Frage, ob bei einem (bei der KfW) beantragten Effizienzgebäude nach Antragstellung ein „Rückfall“ auf Einzelmaßnahmen als Zuschuss möglich ist, da diese nicht von der KfW sondern vom BAFA geprüft und abgewickelt werden.
Die KfW beantwortete dies wie folgt: „Sofern eine beantragtes Effizienzgebäude-Niveau nicht erreicht werden kann, ist ein Wechsel zu BEG Einzelmaßnahmen in der Zuschussförderung nicht möglich.“
Update vom 20. Mai, 10:00
Auf die Frage, ob ein Energieberater, der Miteigentümer einer Wohnung – aber nicht Alleineigentümer – ist, für das Objekt eine Förderung für die Beratung erhalten darf, teilte das BAFA Folgendes mit: „Bei der Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) kann nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis ein zugelassener Energieberater, der Miteigentümer eines Wohngebäudes ist, hierfür eine nach der EBW-Richtlinie geförderte Energieberatung in Anspruch nehmen.“
Update vom 20. Mai, 9:00
Das Bundesumweltministerium (BMU) wird das 2. Förderprogramm zur Unterstützung sozialer Einrichtungen für Maßnahmen zur Klimaanpassung nach 2023 starten können. Die Öffnung für neue Anträge soll noch 2022 erfolgen. Vorgesehen ist eine Bündelung der Fördermaßnahmen, was mit geänderten Förderkonditionen einhergeht. Das BMU empfiehlt, dies bei eventuellen Planungen zu berücksichtigen. Sobald weitere Informationen bekannt gemacht werden,veröffentlicht sie der GIH hier.
Update vom 19. Mai, 14:00 (mit Anpassungen vom 20. Mai)
Konkrete Ausgestaltung der Neubauförderung ab 2023 frühestens im Sommer klar
Die Ausgestaltung der zukünftigen Neubauförderung „Klimafreundliches Bauen“ mit Ökobilanzierung / QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) hängt laut den Ministerien stark von den derzeitigen Haushaltsdebatten ab. Nach Verabschiedung des Haushalts durch den Bundestag sollen die Förderdetails für den Neubau im Verlauf des Sommers bekanntgegeben werden. Sollte das Budget nicht hoch genug sein, wird es wohl keine Zuschuss, sondern nur eine Kreditvariante geben, die dann über die KfW abgewickelt wird.
Der Fokus der Regierung liegt auf der Sanierung des Altbaubestands, da dort höhere Energie und CO2-Einsparpotenziale sind und somit die Förderung effektiver eingesetzt werden kann. Daher scheint klar zu sein, dass im Neubaubereich nur noch Spitzenprodukte („Leuchttürme“) gefördert werden.
Die derzeitigen Planungen der Neubauförderung ab 2023 gehen von mehreren Stufen in der Neubauförderung aus. Alle basieren auf einem EH40-/EG40-Standard.
- Als Basis-Förderung ist eine vereinfachte Ökobilanzierung vorgesehen. Diese Lebenszyklusanalyse soll nach einer – wohl nicht verbindlichen – Weiterbildung für Energieberater von wenigen Tagen durchzuführen sein. Im Herbst bietet der GIH dazu Weiterbildungen an, die auf einem Fortbildungskatalog mit Ausbildungsinhalten beruhen werden, die die Ministerien gerade entwickeln lassen.
- Als Premium-Förderung der QNG-Zertifizierung soll dann mit zusätzlichem Bonus die – evtl. etwas abgewandelte – NH-Klasse gelten. Dazu werden weiter wie derzeit wohl nur zertifizierte Berater zugelassen sein. Aktuell sind vier verschiedene Zertifizierungssysteme zugelassen. Ein staatliches System ist nicht vorgesehen. Auch hier wird es im GIH weitere Schulungen zur Zertifizierung geben.
Zudem ist geplant, dass ab Oktober zur Zertifizierung von Nichtwohngebäudebereiche neben den derzeitigen Typologien Büro / Verwaltungsgebäude und Schulungsgebäude weitere Gebäudearten wie Hallen zugelassen sein werden.
Als einheitlichen Datenbasis für QNG ist wohl die Ökobaudat gesetzt, auf die die Softwareanbieter über Schnittstellen zugreifen. Evtl. wird bis dahin ein weiteres Programm zur besseren Vorsortierung entwickelt.
Start der Förderung „Klimafreundliches Bauen“ soll „Anfang 2023“ sein. Es ist nach GIH-Einschätzung gut möglich, dass die Förderung noch nicht bis zum Januar fertig konzipiert und startklar ist. Solange wird wohl die derzeitige NH-Klasse weiter existieren.
Der GIH veranstaltet hierzu zwei inhaltlich gleiche Info-Veranstaltungen:
10. Juni, 13:30 bis 15:45 Uhr: Grundlagen und Anforderungen von NH-Klasse und QNG für Energieberater
Update vom 19. Mai 13:30
Den GIH erreichen viele Anfragen zu der schleppenden Bearbeitung im Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude. Der GIH ist sehr zuversichtlich, dass genug Mittel zur Verfügung stehen, die offenen und alle zukünftigen iSFPs zu bedienen.
Durch die erfreulich weiter gestiegene Nachfrage von derzeit deutlich über 1o.000 Anträgen monatlich hat sich beim BAFA ein Bearbeitungsstau ergeben, der nun in der Reihenfolge des Eingangs abgearbeitet wird. Der GIH hat bereits mehrfach bei den verantwortlichen Stellen angemahnt, weitere Stellen aufzubauen und das Verfahren – auch in der behördlichen Abwicklung – zu vereinfachen sowie die Auszahlung an die Energieberater deutlich zu beschleunigen.
Update vom 17. Mai 16:30
Das BMWK hat einen Arbeitsplan Energieeffizienz veröffentlicht. Neben dem Ausbau der Erneuerbaren Energien stellt der Arbeitsplan auch die Energieeffizienz in den Vordergrund. Einen ausführlichen Artikel mit Stellungnahme des GIH haben wir auf unserer Homepage veröffentlicht.
Arbeitsplan Energieeffizienz vom BMWK als PDF (17. Mai 2022)
Update vom 16. Mai 15:15
Das BAFA hat in einer E-Mail über Änderungen von Formulierungen beim TPN-Formular informiert. Die Änderungen betreffen
- die Bestätigungen der Einhaltung der TMA zum Zeitpunkt der TPN
- die Bestätigung über die Aufklärung des Zuschussempfängers
E-Mail – Information zum TPN-Formular
Update vom 16. Mai 14:30
Geförderte Energieberatung:
Das BAFA hat einem Mitglied auf Nachfrage bestätigt, „dass nach der aktuell praktizierten Verwaltungspraxis eine geförderte Energieberatung nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Beratungsempfänger
- alleiniger Eigentümer, Mieter/Pächter oder Nießbrauchsberechtigter und zugleich
- zugelassener Energieberater ist (natürliche Person oder ein Energieberatungsunternehmen, z.B. in Form einer GmbH).“
Ist ein zugelassener Energieberater kein Alleineigentümer, kann somit eine Förderung der Energieberatung für das Objekt erfolgen.
Update vom 11. Mai 12:15
Das BAFA berichtete in einer E-Mail über Anpassungen am Zugriff auf das TPN-Formular, zum Internetaufritt und des Infoblatts für förderfähige Maßnahmen. Die wichtigsten Punkte:
- Der Link zum Zugriff auf das TPN-Formular für Energieberatende wurde angepasst.
- Im Internetaufritt der BEG gibt es getrennte Bereiche für Informationen für Antragstellende und Energieberater.
- Das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten wurde um nicht förderfähige Kosten im Neubau ergänzt (die aktuelle Version 4.0 ist auch oben auf unserer Blogseite verlinkt).
- Wichtigste Änderung beim Infoblatt ist, dass zusätzlich im Neubau (BEG WG, NWG) Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Gas (fossiles Gas) sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen nicht mehr förderfähig sind.
Update vom 6. Mai, 15:45
Auf die Frage, ob im Rahmen einer Einzelmaßnahme, wenn auf die EEG-Vergütung verzichtet wird, neben einer Gas-Hybridheizung auch eine Photovoltaik-Anlage mit Speicher mitgefördert wird, teilte das BAFA mit: In der BEG WG und BEG NWG werden stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien und Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert, wenn für diese Anlagen keine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wird. Anlagen zur Stromerzeugung, für die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen werden soll, erhalten keine Förderung nach dieser Richtlinie. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung für stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien und für Stromspeicher für die Eigenstromversorgung nach dieser Richtlinie und eine Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich.
Laut dem Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen (Punkt 7: Anlagen zur Stromerzeugung bei Effizienzhäusern/- gebäuden (BEG WG/NWG)) kann der Verzicht auf eine EEG-Förderung durch eine schriftliche Verzichtserklärung des Anlagenbetreibers gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, einen Nachweis der technischen Abregelung des Überschussstroms am Wechselrichter auf Null oder durch einen Nachweis der Direktvermarktung des Überschussstroms erfolgen.
Update vom 6. Mai, 14:15
Das BMWK hat am Mittwoch in einer E-Mail Informationen zum Verhandlungsstand des Klimaschutz-Sofortprogramms veröffentlicht (siehe auch unser Update vom 5. Mai, 12:00)
Update vom 5. Mai, 15:00
Seit heute ist im BEG-Portal der BAFA ein neuer Link eingestellt. Darüber erreicht man nun die Eingabe der TBNs, die mit 92 starten und die bisher noch nicht freigeschaltet waren. Dort soll der Energieberater nun neue Felder bestätigen, die zum Teil unklar sind und eigentlich nicht vom Energieberatenden freizugegeben sind.
Der GIH ging zur schnellstmöglichen Klärung bereits unmittelbar auf BAFA und BMWK zu.
Update vom 5. Mai, 12:00
Mögliche BEG-Änderungen:
In einem Entwurf des Klimaschutz-Sofortprogramms, der dem GIH vorliegt, sind die folgende BEG-Maßnahmen vorgesehen. Diese Anpassungen, die ab Anfang 2023 gelten sollen, sollen spätestens im Sommerpaket veröffentlicht werden.
- Angleichung der Fördersätze von Maßnahmen an der Gebäudehülle und Fördersätzen für EE-Anlagentechnik
- Einzelmaßnahmenförderung: Ausweitung Ölaustauschprämie auf Kohleheizungen und Nachtspeicheröfen spätestens zum 01.01.2023; Einführung Austauschprämie für Gaskessel
Zudem ist eine Einschränkung des iSFP-Bonus aufgrund der „Mitnahmeeffekte“ leider geplant. Im Gespräch ist, den Bonus nur zu gewähren, wenn zwei Maßnahmen geplant sind bzw. dass nur noch ab der zweiten im iSFP erwähnten Maßnahme der Bonus gefördert werde.
Wahrscheinlich ist, dass das Referenzhaus beim Effizienzhaus bleibt wie bisher (Gas-Brennwert), da dies im aktuellen GEG-Entwurf so erwähnt ist.
Update vom 2. Mai, 07:30
Gerne weisen wir für eine möglichst reibungslose Antragstellung nochmals auf die Verwendung des aktuellen BAFA-Formulars „Vollmacht zur Beantragung und Abwicklung von BEG-Einzelmaßnahmen“ hin.
Update vom 28. April, 16:00
Da es öfter Nachfragen zur Kumulierung von steuerlicher und BEG-Förderung gibt, hier ein Hinweis dazu: Die selbe Sanierungsmaßnahme kann nicht über die steuerliche Förderung und gleichzeitig mit der BEG-Förderung durchgeführt werden. Eine Kombination der Förderprogramme ist nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche Maßnahmen handelt. So kann beispielsweise eine Heizung über BEG und eine Dämmung steuerlich gefördert werden (siehe Faktenblatt „Steuerliche Förderung Energetischer Gebäudesanierung“ von Oktober 2021).
Update vom 22. April, 15:40
Das Team der Energieeffizienz-Expertenliste hat einen Nachtrag zum Sonder-Infoletter (siehe Update vom 22. April 9:45) veröffentlicht. Im Nachtrag geht es um das Thema kommunale Förderung. Die Förderung in der Stufe 2 für Kommunen umfasst die Kredit- und Zuschussvariante. Förderungen für EH/EG-Stufe 40, EH/EG-Stufe 40 EE und EH-Stufe 40 Plus sind nicht mehr möglich. Gefördert wird ausschließlich die EG/EH-Stufe 40 NH. Die Höhe des Tilgungszuschusses bzw. Zuschusses beträgt 12,5 %. Ausnahmen bestehen für die vom Hochwasser betroffenen Gebiete.
Update vom 22. April, 09:45
Das Team der Energieeffizienz-Expertenliste hat im Auftrag der KfW am 21. April einen Sonder-Infoletter über die Stufen der Neubauförderung von Effizienzhäusern/Effizienzgebäuden veröffentlicht. Seit 20. April sind die Fördermittel der Stufe 1 der Neubauförderung in der BEG für die Klassen EH-Stufe 40 und 40 Plus ausgeschöpft. Am 21. April startete die Stufe 2, bei der eine Förderung ausschließlich in den Kreditvarianten 261 und 263 möglich ist (Ausnahmen gibt es nur für Betroffene vom Hochwasser) und es werden nur Gebäude in der Stufe 40 Nachhaltigkeit (NH) gefördert. Der Tilgungszuschuss beträgt 12,5 %. Seit dem 20. April werden zudem keine mit Gas betriebenen Wärmeerzeuger gefördert, sondern nur noch welche auf Basis Erneuerbarer Energien. Laufend aktualisierte FAQ zur BEG finden sich auf der Homepage von „Deutschland macht’s effizient“.
Update vom 20. April, 15:00
Das BMWK veröffentlichte eine Pressemitteilung, in der es heißt, dass die heute gestartete Neubauförderung zu einem „erwartbar hohen Antragseingang geführt“ habe und das Budget von 1 Milliarde Euro „bereits im Laufe des Vormittags ausgeschöpft worden“ sei. Somit wurde die Stufe 1 der 3 Stufen zur Neuausrichtung der Neubauförderung der Bundesregierung (5.4.2022) beendet. Am 21. April starte die KfW mit der Förderung des Programms EH/EG 40 NH (Stufe 2). Eine weitere Neubauförderung sei ab Januar 2023 im Rahmen der Stufe 3 vorgesehen, bei der Themen wie Treibhaus-Gas Emmissionen im Vordergrund stehen sollen. Ein fertiges Programm dazu werde derzeit noch erarbeitet.
Update vom 20. April, 14:00
Mitglieder teilen mit, dass immer noch Neubauzuschuss-Anträge für das Programm 461 gestellt werden können. Die KfW ist daran, dieses Problem zu beheben. DIESE BEG-ANTRÄGE WERDEN NICHT BESTÄTIGT, auch wenn automatische Schreiben versendet werden, in denen der Antragseingang bestätigt wird.
Update vom 20. April, 13:30
Wichtige Info für Energieberater*innen und ihre Kunden, die heute Zuschüsse für Neubauten beantragt haben: Diese Zuschussanträge werden definitiv nicht bestätigt werden, auch wenn die Antragstellung im Portal möglich war. Die KfW wird alle Antragsteller diesbezüglich anschreiben. Hintergrund war, dass die Zuschussvariante als Ausnahme für Hochwassergeschädigte möglich waren. Es sei dann softwaretechnisch nicht möglich gewesen, dies zu unterscheiden.
Liebe Mitglieder, bitte wecken Sie bei Ihren Kunden keine falschen Hoffnungen. Alle Zuschussanträge für Neubauten, die nicht in Hochwassergebieten gestellt wurden, werden negativ beschieden werden.
Update vom 20. April, 12:45
Topf für BEG-Neubauförderung nach weniger als zwölf Stunden leer
Auf der KfW-Seite findet sich die Meldung: „Wegen der enorm hohen Nachfrage sind die Förderung für energieeffiziente Neubauten jetzt komplett ausgeschöpft. Bitte stellen Sie keinen neuen Antrag mehr.“
Wegen der Hochwasserförderung war wohl – technisch bedingt – auch das Antragsportal für Zuschüsse offen. Die Förderung der Zuschussvariante war laut Ministerium und KfW eigentlich ausdrücklich nicht vorgesehen.
Der GIH prüft gerade Berichte von GIH-Mitgliedern, dass auch Zuschuss-Anträge für Neubauten von Wohngebäuden möglich waren und scheinbar sogar bestätigt wurden.
Die KfW schreibt, dass ab morgen wieder Anträge für EH 40 NH möglich seien. Allerdings sind für die Nachhaltigkeitsklasse bisher sehr wenige Energieberater gelistet. Zudem betrage der Aufwand wohl schnell eine fünfstellige Summe.
Die KfW teilte telefonisch gerade mit, dass definitiv die bereitgestellte Fördersumme aufgebraucht sei. Förderanträge von Neubauten der Klassen EH-Stufe 40 und 40 Plus sind daher nicht mehr möglich.
Update vom 19. April, 14:20
Bezüglich der Gültigkeit der BzA/gBzA-IDs im Neubau erhielt der GIH von der KfW folgende Antwort: gBzA-IDs, die vor dem 12. April erstellt wurden, können weiterhin im Rahmen der aufgedruckten Gültigkeit für eine Antragstellung genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind gBzA-IDs, die für den Neubau Förderstandard EG55 (inkl. EE Klasse) und EG 40 für Betroffene vom Hochwasser erstellt wurden. Hier muss eine neue gBzA-ID nach dem 15. April erstellt werden. BzA-IDs für den Neubaustandard EH 40 Plus sind auch weiterhin gültig; mit der Ausnahme der Standards EH 55 (inkl. EE und NH) und EH 40 für Betroffene vom Hochwasser. Hier muss ebenfalls eine neue BzA-ID erstellt werden.
Update vom 13. April, 12:45
Bezüglich der Bearbeitungszeiten bei den Energieberatungs-Förderprogrammen hat der GIH nachgefragt: In der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) liegen die Bearbeitungszeiten derzeit bei Antragstellung bei knapp einer Woche, die Bearbeitung des Verwendungsnachweises (VN) liegt bei rund 2-3 Monaten. In der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) liegen die Bearbeitungszeiten derzeit bei Antragstellung bei etwa vier Arbeitstagen, die Bearbeitung des VN liegt bei rund 2 Wochen.
Update vom 13. April, 11:00
Seit dem 12. April ist es wieder möglich gBzA-IDs für NWG (BEG-Neubau) zu generieren.
Update vom 11. April
Einen konkreten Termin, wann die gBzA-IDs für NWG (BEG-Neubau) generiert werden können, gibt es derzeit noch nicht. Auf Anfrage teilte die KfW mit, dass es vor dem 20. April wieder möglich sein soll.
Update vom 7. April
Die dena informiert in ihrem akutellen Sonder-Infoletter für Energieeffizienz-Experten u.a. über die Weiterentwicklung der BEG im Neubau und den Start der Nachhaltigkeitsklasse Nichtwohngebäude bei Neubau und Sanierung.
Der Sonder-Infoletter vom 6.4.
Update vom 6. April, 11:00
Zur Frage, ob nach der Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) eine weitere Förderung des iSFP durch Förderprogramme des Bundes ausgeschlossen wird, gibt das BAFA folgende Rückmeldung:
„Honorarkosten, die im Rahmen einer Förderung nach der Richtlinie EBW bereits als förderfähig anerkannt wurden, die also Grundlage für eine Zuschussberechnung und-auszahlung waren, können nicht, auch nicht anteilig, Grundlage für eine zusätzliche Beratungsförderung des Bundes nach der BEG sein (siehe Nr. 7.3 Satz 1 EBW-Richtlinie).“
Update vom 6. April, 08:20
Das BMWK hat die gestern unklar definierten Höhen der Tilgungszuschüsse in der neuen BEG-Neubauförderung ab 20. April nun eindeutig formuliert. Die Fördersätze werden halbiert, die Höhe der förderfähigen Kosten bleiben unverändert:
- „EH/EG 40 EE: 10 Prozent (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 15.000 Euro je Wohneinheit
- EH/EG 40 NH: 12,5 Prozent (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 18.750 Euro je Wohneinheit
- EH 40 Plus: 12,5 Prozent (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 18.750 Euro je Wohneinheit
- Bei Nichtwohngebäuden (EG 40 EE und EG 40 NH) betragen die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten 2.000 Euro pro m² NGF (max. 30 Millionen Euro pro Vorhaben).“
Aktualisierte Details zur Wiederaufnahme der BEG-Neubauförderung in den offiziellen FAQs
Update vom 6. April, 08:15
Jetzt geht es Schlag auf Schlag: das „Osterpaket“ geht heute ins Kabinett. Darin auch wichtige Entscheidungen für Energieberater*innen, wie zur neuen BEG-Sanierungsförderung:
- Deutliche Anhebung der Fördersätze für Aufdach-PV: Dabei erfolgt eine Privilegierung der Anlagen, die den Strom vollständig ins Netz einspeisen, Eigenverbrauchsanlagen bekommen eine geringere Förderung als Anlagen mit Volleinspeisung. Der GIH geht davon aus, dass dies eine Erhöhung der Einspeisvergütung bedeutet.
- Es wird ein neues Ausschreibungssegment „Erneuerbare + Wasserstoff“ eingeführt. Dadurch soll der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft zusätzlich unterstützt werden. Neue Biomethan- oder KWK-Anlagen müssen zudem H2-ready sein.
- Im neuen Energie-Umlage-Gesetz (EnUG) wird geregelt, dass Umlagen künftig nur für die Entnahme aus dem Netz zu zahlen sind. Eigenverbräuche, Direktbelieferung sowie Wärmepumpen allgemein werden von der Zahlung der Umlagen befreit.
- Die EEG-Umlageabsenkung auf Null wird verstetigt, die EEG-Kosten werden fortan über Zusschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert.
- Das Ausbauziel für 2030 wird von 65 auf 80% angehoben. Im Jahr 2021 lagen wir noch bei 42%. Aufgrund des steigenden Stromverbrauchs im Zuge der Elektrifizierung entspricht das aber mehrs als einer Verdopplung innerhalb nicht mal einer Dekade.
Der GIH geht nicht davon aus, dass das Paket in den nächsten Wochen schon gelten wird. Weitere Infos werden veröffentlicht, sobald weitere Details vorliegen.
Quelle: https://twitter.com/PhilippLitz/status/1511567218273931270
Update vom 5. April, 19:45
Die KfW informiert in ihrem heutigen Schreiben über weitere Details der Neubauförderung ab 20. April 2022.
Update vom 5. April, 17:30
Das BMWK hat die Konditionen der BEG-Neubauförderung vorhin veröffentlicht. Diese wird mit halbierten Fördersätzen ab dem 20. April nur noch in der Kreditvariante bei der KfW fortgesetzt. Sobald die bereitgestellte Milliarde Euro aufgebraucht ist, gibt es – scheinbar nahtlos – eine Übergangsförderung, die ähnlich der NH-Klasse ist. Skurril in der derzeiten politischen Lage: Sogar Neubauten mit reinen Gasheizungen können unter bestimmten Vorraussetzungen gefördert werden.
Der GIH hat die Details in einem separaten Artikel zusammengefasst und kommentiert: Zuschussvariante beim Re-Start der BEG-Neubauförderung gestrichen
Update vom 4. April, 17:30
Es mehren sich die Anzeichen, dass die Neubauförderung in Zukunft nur noch für die Kredit- und nicht mehr für die Zuschussvariante zur Verfügung steht. Siehe dazu Diskussion auf dem GIH-Twitter-Account.
Update vom 4. April, 8:30
BEG-Neubauförderung mit reduzierten Mitteln und Konditionen ab 20. April wieder freigeschalten
In einem Interview am 2. April mit der Rheinischen Post kündigte der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck die Fortführung der Förderung für Neubauten wieder an: „Ab dem 20. April nehmen wir die Förderung für Neubauten nach dem EH40-Standard wieder auf“. Andere Medien wie die ZEIT berichteten darüber.
Habeck bestätigte im Interview die Kürzungen der Fördermittel und -konditionen im BEG-Neubauprogramm, die er Anfang Februar schon angekündigt hatte. Ab dem 20. April würden aber „geänderte Fördersätze und etwas geänderte Bedingungen“ gelten. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Fördersätze auf zehn Prozent (bzw. evtl. auf 12,5 Prozent bei der NH- und EE-Klasse) halbiert werden. Zudem muss noch geklärt werden, ob die anderen Bedingungen weiter Bestand haben. Damit die für diese Neubauförderung bis Jahresende zur Verfügung gestellte eine Milliarde Euro möglichst lange ausreiche, gibt es unterschiedliche Diskussionen der „Einsparungen“. Unklar sind beispielsweise noch die Weiterführung der Nichtwohngebäude-Förderung (eher wahrscheinlich), die Zulassung für Bauträger (möglich) oder die Beibehaltung der Fördervariante Zuschuss (noch offen).
Laut Interview ist Habeck auch bewusst, dass das begrenze Fördervolumen von einer Milliarde Euro schnell ausgeschöpft sei. Wie bereits berichtet, geht der GIH hier nicht von Wochen oder Monaten aus, sondern eher von Tagen, wenn nicht sogar Stunden. Daher sollten alle Mitglieder bis zum 20. April alle ihre Neubauanträge komplett vorbereiten.
Der GIH freut sich, dass das Warten endlich ein Ende hat. Der Verband kritisiert aber, dass die Mittelausstattung viel zu gering ist, da viele Neubauprojekte, die nach dem Förderstopp am 24. Januar nicht genehmigt wurden, noch „in der Pipeline“ sind. Der Wiederaufnahmetermin, der in den meisten Bundesländern in die Osterferien fällt, ist nicht ideal. Auch die Kommunikation der Wiederaufnahme der Neubauförderung über die Medien ist nicht zufriedenstellend. Auf den offiziellen Seiten wie z.B. Deutschland macht’s effizient steht darüber auch zwei Tage später noch nichts. Förderungen benötigen Verlässlichkeit sowie langfristige Rahmenbedingungen und keine Salami-Taktik bei Veröffentlichung von Förderungsänderungen!
Da BMWK teilte gerade telefonisch mit, dass weitere Details in einer Pressemitteilung in den nächsten zwei Tagen dazu wahrscheinlich veröffentlicht werden sollen. Die Bekanntmachung von Anpassungen der BEG-Sanierungsförderung wird wohl noch wenige Wochen dauern und dann vorraussichtlich erst nach dem Sommer in Kraft treten.
Update vom 31. März, 18:00
Timon Gremmels, SPD-MdB und Gebäudeexperte, geht in der Podiumsdiskussion des Verbands der Transparenten Gebäudehülle davon aus, dass das Budget von 1 Mrd. € für BEG-Neubauförderung deutlich erhöht werden wird. Schön und sinnvoll wäre es… Siehe dazu auch den GIH-Austausch mit ihm auf Twitter.
Update vom 31. März, 10:45
Aktuelle GIH-Einschätzung zur Lage, Inhalt und vorraussichtlichem Zeitplan der BEG-Förderung für Neubau und Sanierung.
Der GIH geht davon aus, dass die BEG-Neubauförderung im April wieder starten könnte. Diese war ja schon für März angekündigt, durch die Priorisierung auf die Energiesicherheit aus dem Folgen des Kriegs in der Ukraine ist die Ausarbeitung wohl etwas verschoben worden. Der GIH sieht keine Anzeichen, dass die seit vielen Wochen diskutierten und zum Teil offiziell angekündigten Ausgestaltungen stark verändert werden sollen. Minister Habeck berichtete ja, dass die Förderkriterien „nicht neu geschrieben werden“ (siehe Blog-Update vom 1. Februar). Daher ist weiter wahrscheinlich, dass die Neubauförderung mit den gleichen Anforderungen wie vor dem Stopp (also wohl inkl. NWGs) wieder aufgenommen werde. Allerdings mit der wohl vom Klimaminister angekündigten Halbierung der Förderhöhen und der Begrenzung auf eine Milliarde Euro Förderung bis Jahresende (vgl. Update vom 10. Februar). Zudem halten wir es für wahrscheinlich, dass es eine Ankündigung der Wiederaufnahme vorab geben wird. Trotzdem empfehlen wir, die Anträge rechtzeitig vorzubereiten, da nach unserer Einschätzung der vom Finanzministerium freigegebenen Fördergelder wohl eher höchstens für Tage als Wochen oder Monate ausreichen. (Siehe dazu unsere Einschätzungen und Berechnungen im Blog-Update vom 17. Februar.) Zudem wurde ja schon vielfach vom Ministerium angekündigt, dass in Zukunft – also wohl noch nicht beim Re-Start in wenigen Wochen – Nachhaltigkeitsaspekte in der Neubauförderung vorgeschrieben werden sollen. (siehe das vom GIH kommentierte Entlastungspaket)
Zu erwarten ist auch, dass die BEG-Sanierungsförderung gemäß Entlastungpaket und anderen teils offiziellen Ankündigungen im „Osterpaket“ (siehe Updates vom 1. März und 21. Februar) reformiert und bekannt gegeben wird. Im Blog wurde ja schon (z.B. am 1. März) darüber berichtet, dass z.B. der iSFP-Bonus aufgrund den vom Bundesrechnungshof kritisierten „Mitnahmeeffekte“ deutlich eingeschränkt werden soll. Zudem könnte es auch zu weiteren Anpassungen kommen, wie z.B. bei Pelletheizungen. Das Umweltbundesamt empfahl ja aufgrund der hohen Feinstaubbelastung diese aus der Förderung zu streichen. Eine komplette Abschaffung halten wir aber für unwahrscheinlich. Da aber eine weitreichende Anpassung der BEG-Richtlinie inkl. Verbändeanhörung einige Monaten dauern wird, ist nicht vor einem Inkrafttreten der BEG-Novelle für Sanierungen vor dem Sommer auszugehen.
Update vom 28. März, 8:00
Das BAFA hat eine Anfrage eines GIH-Mitglieds zum Thema iSFP-Bonus-Antragungsberechtigung bei Denkmal bzw. erhaltenswerte Bausubstand beantwortet.
Frage: Bekommt ein Gebäudeeigentümer eines Denkmals den iSFP-Bonus, wenn der iSFP von einem nicht speziell für Denkmal, wohl aber für „Energieberatung Wohngebäude“ zugelassenen Energieeffizienzexperten erstellt und die einschlägigen BEG-Vorgaben für Denkmäler im iSFP berücksichtigt wurden?
Antwort BAFA: Sofern der iSFP bei der Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) eingereicht und von den Kollegen als förderfähig eingestuft wurde, kann der iSFP im BEG-EM mit angegeben werden. Hier ist darauf zu achten, dass ein Energieeffizienz-Experte, welcher entsprechend gelistet ist, zur Umsetzung der Maßnahme eingebunden wird.
Update vom 24. März, 14:00
Die Koalitionsparteien haben heute ein Maßnahmenpaket zum Umgang mit den hohen Energiekosten beschlossen. Der GIH hat in seinem Artikel Änderungen bei Förderungen und Gesetzen im Gebäudebereich die Beschlüsse zusammengefasst und kommentiert.
Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten (24.03.2022)
Update vom 23. März, 18:00
Der Koalitionsausschuss bespricht heute Abend das Entlastungsgesetz. Der GIH begrüßt die von der Bundesregierung geplante, breit angelegte Kampagne für Energiesparen wirbt und niedriginvestive Maßnahmen.
Zudem stehen auf dem Plan, wie Energieeffizienz im Ordnungsrechts umgesetzt werden kann.
Die Abschreibungserhöhung von Effizienz- und Klimaschutzinvestitionen auf 3 % scheint recht sicher sein.
Zudem plant die Regierung die BEG-Fördersätze weiterentwickeln. Die Treibhausgas-Emissionen sollen pro Quadratmeter Wohnfläche sowie Lebenszykluskosten bemessen werden. Geprüft werden soll, wie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude in der Neubauförderung Berücksichtigung finden könnte. Start der neuen BEG-Novelle ist wohl Jahresanfang 2023.
Update vom 23. März, 15:00
Das BMWK hat einen Referentenentwurf zur Novelle des EEG ab 2023 veröffentlicht.
Referentenentwurf des BMWK für das EEG 2023 (Stand: 4. März 2022)
Update vom 21. März, 13:00
Die dena teilt mit, dass der Internetauftritt der Energieeffizienz-Expertenliste einem Relaunch „ein neues Gesicht bekommt“. Ab dem 24. März soll sukzessive die Seite nutzerfreundlicher und optisch ansprechender gestaltet werden. Der Service für die Nutzer soll erhöht werden, indem Anpassungen vorgenommen werden. „Dazu gehören beispielsweise das neue News-Modul, neue Inhaltsseiten mit Informationen zu Wohngebäuden bzw. Nichtwohngebäuden sowie ein direkter Link zu den BEG-FAQ.“ Vorsichtshalber weist die dena darauf hin, dass es am Donnerstag und den Tagen darauf zu Einschränkungen der Seite kommen könnte.
Update vom 21. März, 8:30
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt folgende Anpassungen der MAP/BEG-Förderung mit:
1. BEG-Förderung: Anpassung des allgemeinen Merkblattes zur Antragstellung
Das allgemeine Merkblatt zur Antragstellung wurde überarbeitet und dabei für den Antragstellenden übersichtlicher gestaltet. So wurde z.B. der Umfang auf das Wesentliche reduziert (von 21 Seiten auf 10 Seiten).
Sie finden das überarbeitete Merkblatt (Version 1.3) auf www.bafa.de/beg oder mithilfe des Links.
2. MAP-Förderung: Anpassung des Formulars „Bestätigung des Bauträgers“
Im Formular „Bestätigung des Bauträgers“ wurde unter Punkt 3 (Angaben zu den förderfähigen Investitionskosten) die Kostentabelle angepasst. Nun können die Kosten besser der Maßnahme zugeordnet werden. Dafür müssen die Kosten für „Umfeldmaßnahmen“, „Erdsondenbohrung“ und „Zentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung“ in der jeweiligen Zeile angegeben werden.
Das neue Formular ist ab sofort gültig. Das BAFA wird das alte Formular nur für einen kurzen Übergangszeitraum akzeptieren.
Sie finden das angepasste Formular auf www.bafa.de/ee oder mithilfe des Links.
Update vom 21. März, 8:00
In den kommenden Monaten erwartet der GIH eine Anpassung der BEG insbesondere auch unter dem Aspekt der staatlichen Krisenvorsorge im Energiebereich. Siehe hierzu auch den GIH-Beitrag „Versorungssicherheit stärken – Abhängigkeiten reduzieren“.
Update vom 18. März, 8:00
BEG-Sanierungs-Förderung erhält weitere 4,76 Milliarden Euro. Wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland aktuell bericht, hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 15. März aufgrund der hohen Nachfrage diese Finanzspritze gebilligt. Diese zusätzlichen Mittel schaffen die Sicherheit zur Fortsetzung der Förderung der Gebäudesanierung.
Update vom 16. März, 14:00
Wiederaufnahme der BEG-Neubauförderung ungewiss: Sie scheint sich – trotz optimistischer Anzeichen und Ankündigungen vor einigen Wochen – leider weiter zu verzögern. Der GIH rechnet derzeit NICHT damit, dass diese in den nächsten Wochen wieder freigeschaltet wird. Wenn nicht mehr als eine Milliarde für die Förderung von Neubauten zur Verfügung gestellt wird, wäre das Geld in wenigen Tagen oder Stunden aufgebraucht – trotz deutlicher Reduzierung der Förderkonditionen. Das scheint der Regierung bewusst und hat wohl Angst, sich innerhalb kürzester Zeit mit dem nächsten „Shitstorm“ konfrontriert zu sehen. Die Mittel deutlich anzuheben, scheint in der derzeitigen Lage auch sehr schwierig: Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungssicherheit aufgrund des Krieges hat derzeit eher Priorität.
Update vom 15. März, 10:30
WICHTIG: Beim BAFA gibt es derzeit wohl schwerwiegende Software-Probleme im BEG-Portal. Das Hochladen von Verwendungsnachweisen (TPN) ist derzeit nicht möglich. Dies betrifft Einzelmaßnahmen mit der Nummer 92, die seit ca. Jahresanfang beantragt wurden. Bis das Problem gelöst sein wird, könnte es wohl mehrere Wochen dauern. Das bedeutet, dass die Auszahlungen derzeit nicht erfolgen können und sich weiter verschieben.
Neuanträge sind nicht betroffen. Technische Projektbeschreibungen (TPB) können weiter beantragt und vom BAFA beschieden werden.
Update vom 10. März, 9:00
Aufgrund der Erörterung von Maßnahmen in den Ministerien wegen des Ukraine-Kriegs scheint das Anlaufen der Neubauförderung sich zu verzögern. Der GIH hat keine Informationen, dass die Förderung kurz vor dem Inkraftteten stehe – wie eigentlich letzte Woche angenommen und erfahren.
Update vom 9. März, 10:30
Im BAFA-Portal kommt es aktuell bei der Antragstellung BEG EM zu einer Fehlermeldung bei der Eingabe des Passworts. Der technische Fehler wird laut BAFA wahrscheinlich erst übermorgen (11.03.) behoben sein (Angabe ohne Gewähr).
Update vom 4. März, 8:30
Die dena informiert im März-Infoletter für Energieeffizienz-Experten über den Austausch der „Joker“-Codes bis zum 30.06.2022 sowie zur Verlängerung und Erweiterung des bestehenden Eintrags in der EEE-Liste und weiteren Themen.
Infoletter Energieeffizienz-Expertenliste März 2022
Update vom 3. März, 13:00
Gerüchten zufolge könnte die BEG-Neubauförderung in Kürze (nächste Woche?) wieder freigeschaltet werden. Über die Konditionen gibt es noch unterschiedliche Aussagen. Sicher scheint, dass die Förderhöhe/-quote deutlich auf die Hälfte (oder gar ein Drittel?) reduziert werden soll. Unklar ist noch, ob und wie der Antragsstellerkreis eingeschränkt werden soll. Es könnte sein, dass nun doch auch Anträge für Nichtwohngebäude möglich bleiben.
Der GIH rät dingend allen Mitgliedern, die BEG-Neubau-Förderanträge schon vorzubereiten, da auch eine – ebenfalls diskutierte – Erhöhung des Budgets der verkündeten Milliarde Euro nicht lange ausreichen wird. Die Mittel könnten nach Wochen, Tagen oder gar nur Stunden aufgebraucht sein. Eine weitere Aufstockung gilt als sehr unwahrscheinlich.
Eine im Koalitionsvertrag angekündigte Neubau-Förderung soll dann ab 2023 gelten. Diese ist derzeit in Ausarbeitung.
Update vom 1. März, 11:30
Die Antragszahlen des Förderprogramms Energieberatung für Wohngebäude steigen laut BMWK erfreulicherweise weiter stark an. Mittlerweile werden monatlich 10.000 Anträge (insbesondere iSFPs) erwartet. Es kann durch interministerielle Freigabeprozesse aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung derzeit zu Verzögerung mit der Mittelbereitstellung von wenigen Tagen kommen. Das Ministerium und der GIH empfehlen, Anträge wie gewohnt weiter gzu stellen. Die Förderung bleibt bestehen.
Update vom 1. März, 11:00
Laut nicht offiziellen Informationen soll das von Minister Habeck angekündigt Osterpaket Ende der ersten Aprilwoche vorgestellt werden. Darin soll das Effizienzhaus 55 als neuer gesetzlicher Neubau-Mindeststandard angekündigt werden. Dieser könnte zum Jahresanfang 2023 dann gesetzlich gelten.
Zudem sind konkrete Anpassung in der BEG in diesem Maßnahmenpaket zu erwarten:
- Wahrscheinlich werden sozialpolitische Aspekte in die Förderung integriert. So ist derzeit im Gespräch, die BEG an bestimmte Parameter wie Mietobergrenze und Wohnungsgröße zu knüpfen.
- Auch eine Anpassung des iSFP-Bonus wird diskutiert, da dem Bundesrechnungshof und Ministerium „Mitnahmeeffekte“ und nicht individuell ausgestellte iSFPs vermehrt aufgefallen sind.
- Zudem wird wohl – wie schon länger vom GIH gefordert – eine attraktive PV-Förderung für Privathäuser in die Förderung Eingang finden.
Update vom 23. Februar, 12:30
Wir haben einige Rückmeldungen bekommen, dass die Kundenvollmachten vom BAFA nicht anerkannt würden, weil z.B. dort das Wort Straße abgekürzt wurde.
Die technische Fachabteilung geht davon aus, dass „jeder Stand der Vollmacht“ akzeptiert würde. Das BAFA empfiehlt die „aktuell gültige und auf der Homepage des BAFA hinterlegte PDF-Version der Vollmacht“ zu verwenden.
Update vom 21. Februar, 17:00
Mittlerweile haben auch die offiziellen Seiten den Fortbestand morgen angekündigt. Zudem haben wir die KfW erneut erinnert, genügend Serverkapazitäten für den Förder-Restart zur Verfügung zu stellen.
BWMK-Pressemitteilung; Deutschland macht’s effizient
Update vom 21. Februar, 8:45
WICHTIG: Laut KfW-Information: Neustart der BEG: Anträge ab 22. Februar für Sanierungsvorhaben wieder möglich.
Ab morgen können neue Anträge für die Sanierung von energieeffizienten Gebäuden sowie für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen gestellt werden. Wichtig: „Die Förderbedingungen für die Sanierungsvorhaben bleiben unverändert.“
Die KfW weiter: „Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen war und ist unverändert möglich. Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienzgebäude sowie für Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude ist ab dem 22.02.2022 wieder möglich.“
Bereits in den letzten Wochen und Monaten gestellte BzAs bleiben gültig: „Wenn bereits eine BzA / gBzA vorliegt, kann diese für eine Antragsstellung genutzt werden, sofern das Gültigkeitsdatum der BzA / gBzA noch nicht überschritten ist.“
Weitere Details in der KfW-Information
Update vom 21. Februar, 8:30
Habeck kündigt Wiederaufnahme der Neubauförderung für Anfang März an. Gesetzlicher EH-Standard 55 für Anfang 2023 geplant.
Auf dem Fachforum 13. Wohnungsbau-Tag-2022 der Wohnungswirtschaft am letzten Donnerstag schilderte Minister Habeck den aktuellen Stand der Förderung im Gebäudesektor. Die meisten Details sind schon bekannt und hier im Blog unten bereits aufgeführt. Konkreter als bisher schilderte er die zeitliche Abfolge.
BEG-Neubauförderung
Zur Neubauförderung sagte er, dass eine „gewisse Überförderung im KfW-55-Bereich festzustellen ist“. Diese Förderung sei seit 12 Jahren im Angebot, daher sei eine „Nachschärfung“ notwendig gewesen. Er wolle nicht urteilen, warum dies nicht schon z.B. aufgrund von „politscher Trägheit“ früher angeglichen wurde. Seinen Grundsatz formulierter er wie folgt: „Wir werden Förderung anspruchsvoller gestalten“.
Bauministerin Geywitz will für den „freifinanzierten Wohnungsneubau“ auch durch eine Anhebung der linearen Abschreibung von derzeit zwei auf zukünftig drei Prozent attraktiver gestalten.
Derzeitiger Stand der Förderung
Alle Anträge, die bis 23.1. 23:59 Uhr eingegangen sind, werden nun laut Habeck mit 7,2 Milliarden Euro abgearbeitet, und zwar in der Reihenfolge des Eingangs. „Qualifizieren“ nach ökologischen oder sozialen Kriterien sei „rechtsicher“ nicht möglich gewesen, daher werden alle Anträge bearbeitet. Zudem sagte er: „Fortgeführt wird wieder auch das Programm Energetisch Sanierung auf KfW-55-Standard.“ Der GIH geht wieder davon aus, dass der Minister hier wiederholt nicht im Detail im Bilde ist, so dass wie schon mehrfach vom BMWK angekündigt, vorerst die derzeitige Sanierungsförderung, also inkl. aller anderen Effizienzhäuser und -gebäuden in Kürze fortgeführt werde. (Siehe dazu auch den neuesten Blogeintrag.) Die EH-40-Neubauförderung werde dieses Jahr „nur auf eine Milliarde“ gedeckelt. Diese würden sie „jetzt zeitnah, ich denke zum ersten März“ mit reduzierten Anforderungen fortsetzen. (Hinweis: Der GIH wäre sehr erstaunt, wenn das Ministerium und die KfW dies wirklich bis in acht Tagen freischalten. Energieberater sollten diesen Zeitpunkt eher noch nicht so konkret Kunden nennen.)
Zum 1. Januar 2023 wird es eine neue Sanierung zum energetischen Bauen und Wohnen geben, die dann auch „verschiedene neue Kriterien“ berücksichtige.
Wärmeerzeuger
Minister Habeck möchte die derzeit in Deutschland verbauten 1,2 Millionen Wärmepumpen bis Ende des Jahrzehnts um den Faktor 5 auf 6 Millionen Geräte steigern, sowie Wärmenetze weiter ausbauen („Quartiersansätze“).
Ablauf der Förderung und Gesetze
In einem sogenannten „Osterpaket“ sollen per Kabinettsbeschluss die meisten dieser Änderungen schon „verankert“ werden, die dann nach der „parlamentarischen Beratung“ dann schon „ab Sommer“ gelten sollen.
Die große Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) soll dann im Sommer erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung der dann beschlossenen europäischen Vorgaben. Dies solle dann „mit Perspektive 2023“ als Vorschrift kommen. Der Effizienzhaus-Standard 55 solle im Neubau ab Anfang 2023 dann verpflichtend sein, so der Minister.
Sozialer Wohnungsbau
Bauministerin Klara Geywitz möchte dieses und nächstes Jahr jeweils eine Milliarde Euro für den sozialen Wohnungsneubau bereitstellen. Damit solle laut ihrer Aussage auch noch der EH55-Standard gefördert werden.
Gefordertes Fördern?
Auf die Bitte der Wohnungswirtschaft, für zukünftige verschärfte Neubaustandards weiterhin eine Förderung zu bekommen sagte Habeck: „Was die Förderlogik angeht, ist es im Kern so, dass wir in Deutschland das Einhalten von Gesetzen nicht belohnen.“
Der Vortrag ist nachzuhören bei Youtube. Habeck ab Minute 28:30 und Bauministerin Geywitz ab Minute 6:30.
Update vom 17. Februar, 9:00
Fortsetzung der BEG-Sanierungsförderung über KfW startet wohl wieder nächste Woche
Wichtig: BEG-Effizienzhausanträge und BEG-Einzelmaßnahmen für Sanierungen sollen (Anfang?) kommende(r) Woche wieder möglich sein. Der Haushaltsausschuss im Bundestag hatte gestern dafür 9,54 Milliarden Euro freigegeben. Die Mittel sind für die Abarbeitung der vor 24. Januar eingegangenen Anträge über die KfW sowie das Wiederanlaufen der KfW-Sanierungsförderung. Es sollen dort vorerst keine Änderungen eintreten, so dass z.B. auch die Förderung von Nichtwohngebäuden und Denkmälern wie vor dem Stopp weiterlaufen sollte. Die noch fehlende Zustimmung des Ministeriums für Finanzen gelte als „Formsache“. Das berichten unterschiedliche Presseorgane, wie z.B. das Redaktionsnetzwerk Deutschland RND und der Deutschlandfunk.
Die ausgesetzte Neubauförderung wird – wie befürchtet – noch nicht freigegen, da das Klimaschutzministerium noch an der Ausarbeitung arbeite. Das BMWK hatte schon angekündigt, dass die Förderquote halbiert und der Antragstellerkreis für Neubauten verringert werden solle. Zudem sollen nur noch EH 40 (EE?) gefördert werden.
Der GIH geht davon aus, dass davon rund fünf Milliarden Euro als Überbrückungsmaßnahme für die Sanierungsförderung zur Verfügung stehen, bevor im regulären Bundeshaushalt im Sommer weitere Gelder verabschiedet werden. Wenn dem so ist, würden die Finanzmittel für Sanierungs-Tilgungszuschüsse von rund 100.000 Wohneinheiten von Effizienzhäusern 85 reichen, wenn die volle Summe ausgeschöpft werden würde. Das sollte für die nächsten Monate reichen, auch wenn in dieser Rechnung weder die Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Nichtwohngebäuden berücksichtigt sind. Der GIH rät trotzdem, mit der Antragsstellung nicht zu lange zu warten.
Übrigens: Die Erstellung von BzA als Vorbereitung zum Kredit-Antrag durch Kunden ist trotz Förderstopp weiter möglich. Dies gilt nur für Anträge für Wohn- aber nicht für Nichtwohngebäude.
Update vom 15. Februar, 13:00
Morgen tagt im Bundestag Haushaltsausschuss, der eine Übergangsfinanzierung von fast 10 Mrd. Euro genehmigen soll. (Auf Behördendeutsch heißt dies in der Mitteilung: „Unterrichtung über die beabsichtigte Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 9.543.428 T Euro“ […] zur „Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich“).
Darin sollten – nach GIH-Einschätzung – ausreichend BEG-Fördermittel für die bis 24. Januar 0 Uhr eingereichten KfW-Anträge sowie die Effizienzhaussanierung für die nächsten Wochen (oder gar Monate?) enthalten sein. Sollte der Haushaltausschuss dies – wie zu erwarten – positiv bescheiden, könnte die Effizienzhaus-Sanierungsförderung im KfW-Portal zu unveränderten Konditionen in Kürze wieder freigeschaltet werden. Der GIH geht unverbindlich davon aus, dass dies schon kommende Woche geschehen könnte.
Die Freischaltung der BEG-Neubauförderung EH 40 wird wohl zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Zu erwarten ist – wie schon unten berichtet – eine deutliche Reduzierung der Förderhöhe um mindestens 50 Prozent sowie eine Eingrenzung der Antragsberechtigten (z.B. nur für Gebäude bis zwei Wohneinheiten, sozialer Wohnungsbau etc.)
Die weitere Finanzierung soll dann im regulären Haushalt später beschlossen werden. Wann dies geschieht, erklärt das Bundesfinanzministerium hier.
Der GIH wiederholt, dass die Angaben in diesem Blog ohne jegliche Gewähr erfolgen und teilweise auf „Flurfunk“ und eigenen Einschätzungen beruhen. Ziel ist es, die Mitglieder so rasch als möglich über den aktuellen Stand zu informieren.
Update vom 14. Februar, 13:30
Auf Nachfrage stellte die BAFA klar, dass eine Verschiebung von beantragten BEG-EM-Fördersummen „nur innerhalb des gleichen Fördersegments und bis zur max. Investitionssumme möglich“ sei. Wurde z.B. für den Heizungstausch eine höhere Fördersumme beantragt als final in Rechnung gestellt, kann dies nicht mit höheren als ursprünglich beantragten Kosten für die Gebäudehülle aufgestockt („verrechnet“) werden.
Update vom 10. Februar, 13:15
Der GIH hat sich heute 90 Minuten mit vier Bundestagsabgeordneten der Grünen zur BEG und GEG ausgetauscht. Neben der Sprecherin der AG Klimaschutz und Energie Dr. Ingrid Nestle aus Elmshorn und der Sprecherin für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen Christina Johanne Schröder, Delmenhorst / Oldenburg diskutierten auch die beiden neu in den Bundestag gewählten Bernhard Hermann, Erzgebirge, (zuständig für Gebäudeenergie) und der Bauingenieur Kassem Taher Saleh aus Dresden (Obmann im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen).
Der Austausch verlief sehr offen und konstruktiv. Die GIH-Ideen stießen auf offene Ohren. Jürgen Leppig, Volker Gerstenberg, GIH Nord-Vorstand, und Benjamin Weismann schilderten ausführlich die derzeit untragbare Situation für Energieberaterinnen und -berater und deren Kunden. Leider konnten auch die MdBs keine klare Aussage zur Wiederaufnahme der ausgesetzten Förderung treffen. Sie versprachen bei Robert Habeck direkt nachzufragen.
Update vom 10. Februar, 13:00
Das BMWK bestätigte soeben schriftlich, dass die Sanierungsförderung, die unverändert wieder starten soll, auch Nichtwohngebäude einschließe.
Zur Frage nach Zeitpunkt der Wiederaufnahme und Grund der Verzögerung machte das Ministerium nur die Aussage, dass es „um Schnelligkeit und Stabilität sehr bemüht“ sei.
Auf die GIH-Forderung, sicherzustellen, dass genug Serverkapazität zum Re-Start zur Verfügung gestellt werde, da natürlich viele Anträge fertig sind und auf die Beantragung warten, ging es genauso wenig ein wie auf die dringliche Bitte, zur Transparenz aufgrund der Begrenzung der Neubauförderung auf 1 Mrd. Euro auch ein öffentlich einsehbaren Ticker/Countdown einzurichten. Dies müsse anzeigen, wie viel Fördergelder noch zur Verfügung ständen.
Update vom 10. Februar, 8:30
Minister Habeck schrieb in einem Brief an Mitglieder der Grünen-Fraktion, der dem GIH vorliegt, dass
- ohne Antragsstopp bis Ende Januar Anträge von rund 15 Mrd. € eingegangen wären
- „kurzfristig“ für 2022 die „Sanierungsförderung mit unveränderten Fördertatbeständen“ aufgenommen werde
- BEG für Sanierungen werde „im Laufe des Jahres 2022“ überarbeitet werde
- die KfW wurde gebeten, „die noch vorhandenen Mittel schnell und prioritär für Anträge von privaten Bauherren (Einfamilienhäuser) und für Sanierungsvorhaben“ zu verwenden
- die Fördersätze im EHZ-Neubau-Förderprogramm „auf die Hälfte abgesenkt und ein Kostendeckel von vorraussichtlich einer Milliarde Euro eingezogen“ werde
Update vom 8. Februar, 11:45
Der Bürgerdialog des BMWKs hat in einer Antwort die aktuelle Situation der BEG zusammengefasst. Für alle, die sich nicht in den Blog einlesen möchten, ist dies ein toller Überblick über den offiziellen Stand der Neubau- und Sanierungsförderung, der auch Kunden weitergegeben werden kann. Darin schreibt das Ministerium auch, dass nicht mehr alle Anfragen individuell beantwortet werden können.
Update vom 8. Februar, 11:30
Der GdW als Verband der Wohnungswirtschaft schreibt in einer GdW-internen E-Mail, die dem GIH vorliegt, dass in der Neubauförderung die Fördersätze „auf die Hälfte“ abgesenkt werden sollen.
Update vom 7. Februar, 15:45
Freischaltung der BEG-Programme über KfW rückt näher, leider aber immer noch ohne konkretes Datum. Das BMWK antwortete uns vorhin auf Twitter wie folgt.
„Da auf bestehenden Förderrichtlinien aufgesetzt werden soll, ist eine Beantragung voraussichtlich bereits in nächsten Wochen möglich. Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der laufenden Beratungen aktuell noch kein konkretes Datum nennen können.“
Update vom 4. Februar, 10:00
Unklarheiten über Stichtag bei Beantragung von BEG-Neubauten bei der KfW: MinisterHabeck hatte gesagt, dass alle förderfähigen Anträge, die bis zum 24. Januar gestellt wurden, beschieden werden. Auf der KfW-Seite steht nun: bis einschließlich 23.1. Da es einige Mitglieder gibt, die am 24. Januar vormittags ihren Antrag gestellt haben und auch noch eine BZN bekommen haben, haben wir beim BMWK nachgefragt, ob diese auch bearbeitet werden.
Update vom 3. Februar, 17:15
Es freut uns, dass dieser interne, passwortgeschützte BEG-Blog so häufig gelesen wird. Alleine dieses Jahr gab es schon 4.300 Mal Zugriffe. Wir versuchen weiterhin in dieser schwierigen Lage, die Mitglieder so schnell wie möglich zu informieren. Immer hier – und bei ganz wichtigten Entscheidungen zusätzlich per E-Mail. Wir haben nach dem für alle überraschenden Förderstopp schon einiges erreicht, es bleibt aber weiterhin noch viel zu tun. Alles Gute weiterhin!
Update vom 3. Februar, 17:00
Der GIH hat in seiner heutigen Pressemitteilung Förderneustart: Klingt nach viel, ist aber wenig klar Stellung genommen. Diese wurde auch schon in anderen Medien geteilt.
Da viele nachfragen: Die angekündigte Neubauregelung mit dem Jahresbudget von 1 Mrd. € betrifft Wohngebäude (Effizienzhäuser) und Nichtwohngebäude (Effizienzgebäude). Auch aus diesem Grund sind diese Mittel viel zu knapp, da es bisher auch im NWG-Bereich Förderhöhen von über 500.000 pro Effizienzgebäude gab.
Falls der Eindruck erweckt wurde, dass die PM sich nur gegen Minister Habeck wendet, möchte der GIH klarstellen, dass damit natürlich die ganze Koalition gemeint war. Der Förderstopp und das begrenzte Budget wurden ja von Finanzminister Lindner (FDP), Bauministerin Geywitz (SPD) und Klimaschutzminister Habeck (GRÜNE) gemeinsam beschlossen. Zudem müssen sie natürlich mit dem „Erbe“ der Großen Koalition umgehen. Der GIH ist überparteilich und äußerst sich nur fachlich.
Update vom 3. Februar, 11:30
Die offizielle BEG-FAQ-Seite wurde aktualisiert. Dort findet sich nun folgende Meldung: „Die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) über das BAFA läuft weiter. Anträge für Sanierungsförderung und für die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 40 und 55 (EH/EG40/55), die bis einschließlich 23. Januar 2022 gestellt wurden, werden in Kürze weiter bearbeitet. Die BEG-Förderung von Sanierungs- und Neubau-Maßnahmen bei der KfW wird so schnell wie möglich wieder aufgenommen.“
Leider fehlt immer noch etwas zum Zeitplan.
Update vom 3. Februar 2022, 10:00
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (@BMWK) twitterte gestern Abend um 21:51: „Die Sanierungsförderung für die Maßnahmen EH 40, 55, 70, 85, 100 und Denkmal bleibt nach Wiederanlaufen der Sanierungsförderung bestehen und soll zeitnah mit unveränderten Sanierungstatbeständen wieder aufgenommen werden.“
Auf die GIH-Frage, was „zeitnah“ bedeutet, antwortete das BMWK:
„Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der laufenden Beratungen aktuell noch kein konkretes Datum nennen können und halten Sie auf unserer Homepage sowie auf unseren Kanälen in den Sozialen Netzwerken auf dem Laufenden.“
Damit steht die Weiterführung der KfW-Sanierungsförderung fest. Bleibt nun abzuwarten, wann diese freigeschaltet werden wird.
Zum Twitter-Verlauf
Update vom 3. Februar 2022, 08:30
Bauministerin Geywitz schrieb an die Mitglieder der SPD-Bundestagfraktion: „Die Sanierungsförderung für energetische Gebäudesanierung wird mit unveränderten Sanierungstatbeständen wiederaufgenommen.“
Auch dies ist ein deutliches Indiz, dass sich vorerst an der BEG-Effizienzhausförderung im Bestand nichts ändert wird.
Nachtrag vom 4.2.: Natürlich bezieht sich dies auch auf die Förderung von Einzelmaßnahmen (KfW-Kredit).
Update vom 2. Februar 2022, 11:30
BEG-EM-Sanierungsförderung
FAQs seien derzeit in Überarbeitung. Nach aktueller Informationslage sollen bis spätestens morgen auf der BEG-FAQ-Seite Informationen zu finden sein, dass die Sanierungsförderung von Effizienzhäusern wohl unverändert aufgenommen werden wird. Eine finanzielle Deckelung der Förderung wie im Neubau ist nicht vorgesehen. Sehr wahrscheinlich werden also alle Effizienzhausstufen bis EH100 beibehalten. (Minister Habeck hatte gestern nur vom EH55 gesprochen, dies sei aber nicht korrekt.)
Auch alle Sanierungsanträge, die bis 24. Januar bei der KfW eingegangen sind, sollen bei positiver Prüfung bewilligt werden.
BEG-Neubauförderung
Gestern bestätigte Habeck nach massiver Kritik (auch durch den GIH), dass alle bis 24. Januar bei der KfW beantragten Neubauten bei positiver Prüfung bewilligt werden sollen. Er stellte in Aussicht, dass die ausgesetzte Förderung für Neubauten in „wenigen Tagen oder Wochen“ wieder aufgenommen werde. Hierfür soll einer Milliarde Euro für das ganze Jahr 2022 zur Verfügung gestellt werden. Dies ist aus GIH-Sicht deutlich zu wenig.
Hier wird es zu deutlicher Verschlechterung der zukünftigen Konditionen für die Neubauförderung kommen. Der GIH hat nachgerechnet: Bliebe es bei der 20%-igen Förderung (Förderzuschuss von 30.000 Euro pro Wohneinheit bei EH40), könnten bei einer Milliarde Euro Förderung nur 33.000 Wohneinheiten gefördert werden. Bei rund 2,4 Wohneinheiten pro Gebäude würde der Fördertopf nur für rund 14.000 Gebäude reichen. Rechnet man die Nichtwohngebäudeförderung, die wohl auch aus diesem Budget gespeist werden wird, sowie den Aufschlag von EE40 Plus von 5 Prozent mit ein, blieben kaum mehr als 10.000 geförderte Neubauten übrig. Damit müsste bei dem derzeitigen Antragsstau nach GIH-Einschätzung – ohne Anpassung der Förderbedingungen – nach höchstens zwei bis drei Wochen die Neubauförderung für das ganze Jahr wieder ausgesetzt werden. Das gestern von Minister Habeck genannte Budget von einer Mrd. Euro für das ganze Jahr 2022 wäre damit in weniger als einem Monat komplett aufgebraucht.
Da dies von Politikseite bestimmt nicht gewünscht wäre, ist also klar zu erwarten, dass es zu deutlichen Restriktionen in der Neubauförderung kommen wird. Sehr wahrscheinlich wird der Fördersatz von 20 % für ein EH40 deutlich reduziert werden. Zudem ist eine Verringerung der Antragsberechtigten wohl unumgänglich. Wir gehen davon aus, dass hier soziale Kriterien eine Rolle spielen werden. Zudem ist eine Begrenzung der Wohneinheiten wohl kaum vermeidbar, wie z.B. nur noch eine Förderung von Ein- und Zweifamilienhäusern.
Für 2023 soll dann eine neue Neubauförderung konzipiert werden. Wir erwarten, dass dies noch mindestens ein bis zwei Monate dauern wird. Habeck hat ja eine „Osterpaket“ angekündigt, in dem der neue gesetzliche Effizienzhausstandard 55 im GEG festgeschrieben werden soll. Auch in der BEG könnte es bis dahin zu Anpassungen kommen.
Sobald sich auf offiziellen FAQs zur BEG weitere Infos finden, melden wir uns hier im Blog. Alle Angaben wie immer ohne Gewähr.
Update vom 2. Februar 2022, 10:30
Eine weitere telefonische Auskunft im BMWK ergab, dass die KfW-Sanierungsförderung mit den gleichen Anforderungen und Konditionen in Kürze wieder anlaufen solle – also alle Effizienzhäuser, nicht nur EH55.
Update vom 2. Februar 2022, 10:00
Vorsichtige Entwarnung: EH 70, 85 und 100 in der BEG WG Sanierung läuft voraussichtlich doch weiter. Ein BMWK-Mitarbeiter teilte uns – unverbindlich – gerade mit, dass die derzeitigen Sanierungsstufen in der Effizienzhaus-Förderung in der Sanierung wohl nicht abgeschafft werden. Er vermutet, dass der Minister an dieser Stelle etwas unscharf formuliert habe.
Der GIH verweist erneut darauf, dass es sich hierbei um eine Einschätzung handelt – ohne Gewähr. Wir erachten es aber für sinnvoll, alle Infos hier zu publizieren, damit die GIH-Mitglieder den aktuellen Stand erfahren. In wie weit das mit Kunden schon kommuniziert werden sollte: bitte selbst entscheiden. Der GIH meldet sich an dieser Stelle, sofern es weitere – hoffentlich verbindliche – Erkenntnisse gibt.
Update vom 1. Februar 2022, 19:30
Zusatz zum Update von 16:30 Uhr:
Fortsetzung der BEG-Bestandsförderung über KfW
Wird in Kürze („wenige Wochen“) wieder aufgenommen, aber wohl nur für Effizienzhaus 55! EH 70, 85 und 100 hat Habeck nicht erwähnt. Der Klimaschutzminister im Wortlaut: „Die KfW-55-Finanzierung für Sanierung wird etwas anders aufgesetzt, aber in der Logik die gleiche sein wie bisher.“ Dieses Programm stehe „in den Umrissen fest„.
Einschätzung GIH: Dies wäre eine drastische Einschränkung der Effizienzhausförderung in der Sanierung. Nur sehr selten ist es ja möglich, dass Altbauten – halbwegs wirtschaftlich – auf den EH55-Standard saniert werden können. (Zum Vergleich: das ist besser als der gesetzliche Neubaustandard!) Sollte sich dies bewahrheiten, wird es in der Sanierung wohl fast nur noch Einzelmaßnahmen geben. Der GIH hat bereits beim Ministerium nachgefragt, ob diese Info wirklich richtig ist. Es ist zu hoffen, dass dem Minister nicht bewusst war, dass es mehrere EH in der Bestandsförderung gibt. Die Antwort wird in diesem Blog veröffentlicht.
Aktuelle BEG-Neubauförderung und Fortsetzung
Alle förderfähigen Anträge, die bis zum 24. Januar gestellt wurden, werden beschieden, so Habeck. Damit endet das Programm. Es werde in Kürze nur noch der Neubau EH 40 gefördert, allerdings befristet auf 2022 und nur für 1 Milliarde Euro. Habeck wörtlich: „Die Förderung für das EH 40 wird in der Kriterien ebenfalls dem entsprechen, was man bereits kennt, aber in einem abgesenkten Satz. Und eben gedeckelt auf 1 Mrd. Euro, bzw. terminiert auf Ende des Jahres.“ Zudem soll es ein weiteres Programm geben. Habeck im Wortlaut: „Das Programm Klimafreundliches Bauen, das steht noch nicht fest, das ist komplex und wird neu aufgesetzt werden.“
Einschätzung GIH: Alle bisher geplanten und noch nicht beantragten EH55-Neubauprojekte können nun nicht mehr gefördert werden und müssen – falls möglich – auf ein EH40 neu geplant werden, falls eine Förderung gewünscht ist. Viele Mitglieder berichten, dass EH40-Neubau inklusive einer 20-prozentiger Förderung meist günstiger zu bauen sind als nach gesetzlichem GEG-Standard (also ca. EH75). Der GIH empfiehlt, diese rasch zu planen und zu beantragen, da aufgrund der Begrenztheit der finanziellen Mittel von 1 Mrd. Euro nicht gesichert ist, ob die Förderung bis Jahresende möglich sind.
Wann wird die BEG-Förderung EH40 (Neubau) und EH 55 (Sanierung) verfügbar sein:
Habeck wörtlich: „Wir reden über Tage und Wochen und nicht über Monate.“ Hintergrund sei, dass die Förderkriterien „nicht neu geschrieben werden“ müssen.
Neue Förderung Klimafreundliches Bauen und für sozialen Wohnungsbau
Diese Programm wird neu aufgesetzt. Daher werde die Fertigstellung „länger dauern“. Habeck weiter: „Es geht nicht nur um Dämmung sondern auch um die energetische Versorgung. Es geht um die Anbindung an Netze.“ Evtl. werden auch „intelligente Häuser besonders förderfähig“. Man könne „technische Aspekte mit reingeben“.
Einschätzung GIH: Die Infos reichen nicht aus, um das neue Förderprogramm zu bewerten.
Die Pressekonferenz im Wortlaut
Offizielle Pressemitteilung des BWMKs (wenig Inhalt)
Update vom 1. Februar 2022, 16:30
Zusagestopp aufgehoben – alle gestellten Anträge sollen bearbeitet werden
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am Dienstagnachmittag in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass alle bis zum Förderstopp am 24.01. gestellten Anträge noch nach den alten Kriterien bearbeitet und zugesagt werden, sofern der Antrag förderfähig ist. Die dazu erforderlichen zusätzlichen 5,4 Milliarden Euro sollen aus dem sogenannten Energie- und Klimafonds bereitgestellt werden. Bundesminister Habeck hat dies auf einer Pressekonferenz bestätigt.
Zudem sagte Habeck, dass die Sanierungsförderung in der gleichen Systematik fortgesetzt werden soll. Auch die Förderung von Neubauten als Effizienzhaus/-gebäude 40 soll fortgesetzt werden, allerdings nur bis Endes des Jahres, mit einer reduzierten Fördersumme und mit einer Begrenzung auf einer Milliarde Euro Fördervolumen. Im Anschluss soll ein neues Programm „Klimafreundliches Bauen“ und ein separates Programm für den sozialen Wohnungsbau geben, das jetzt entwickelt werden muss.
Quelle: Öko-Zentrum NRW GmbH
Update vom 1. Februar 2022
Dem Wunsch des GIH nach einer Übersicht der erforderlichen Nachweise und zum Förderablauf der BEG-EM wurde nun nachgekommen. Es wird dargestellt, welche Nachweise in der Antrags- und Verwendungsnachweisstufe benötigt werden und was dabei zu beachten ist.
Matrix Förderablauf und erforderliche Nachweise Bundesförderung Effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen als PDF
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Update vom 31. Januar 2022,23:00
Nach der »Süddeutschen Zeitung« sollen alle beantragten, aber noch nicht bewilligten EH40-Neubauanträge genehmigt werden. Gleiches gilt für die ebenfalls ausgesetzten Sanierungsanträge. Und auch ein Teil der nicht genehmigten, aber beantragen EH-55-Neubauten soll nun doch gefördert werden. Der Spiegel zitiert: „Eine Übergangsregelung soll es der »Süddeutschen Zeitung« zufolge für Bürger geben, die von den Flutkatastrophen im vergangenen Sommer betroffen sind. Zudem erhielten weitere Gruppen eine Fristverlängerung von 14 Tagen, um erneut einen Antrag für Vorhaben nach dem KfW-55-Standard zu stellen: Bauherren von neuen Ein- und Zweifamilienhäusern, Unternehmen, die Sozialwohnungen errichten wollen, Projekte für den Bau von Studierenden- und Azubi-Wohnheimen sowie Vorhaben von Kommunen und Wohngenossenschaften.“
Update vom 30. Januar 2022,11:30
Finanzminister Lindner möchte von Familien und Privatpersonen gestellte und noch nicht bewilligte Neubauanträge fördern. In Interview mit Spiegel Online vom 30.1. erklärt er: „Das Gros der etwa 24.000 Anträge kommt von Unternehmen. Nach meinen Informationen handelt es sich um gut 4000 Familien und Privatpersonen. Die lassen wir nicht im Stich. Im Gegenteil, es ist mein Ziel, dass der Traum von den eigenen vier Wänden für mehr Menschen Realität werden kann. Wenn die Koalition sich darauf verständigt, dann werde ich ermöglichen, dass es hier noch eine Förderung gibt. Und für die Zukunft müssen wir Lösungen finden.“
Update vom 28. Januar 2022,12:30
Förderung für EH40-Neubauten und Effizienzhaussanierung sollen zu veränderten Konditionen „demnächst“ wieder anlaufen. Minister Habeck hat mitgeteit, dass es sich um 24.ooo eingereichte, aber noch bewilligte Anträge handele. Davon seien 20.200 EH55-Neubauten und 3.000 EH40-Neubauten und 700 Sanierungsanträge. Spiegel Online zitiert den Minister, dass in den beiden letztgenannten Förderbereiche „zu veränderten Bedingungen demnächst wieder anlaufen“ sollen.
Beantragte und noch nicht genehmigte EH55-Neubauten sollen „wohl nur noch bei Härtefällen genehmigt werden“. Dazu zählten Bauherren in Flutgebieten oder mit Behinderungen. „Auch bei Projekten im sozialen Wohnungsbau könnte es Ausnahmen geben“, so Spiegel Online weiter.
Update vom 28. Januar 2022, 9:30
Bearbeitung Zuwendungsbescheide beim Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude startet wieder. Das BAFA teilte uns gerade mit: „Wir können ab sofort wieder ZWB erteilen. Die bereits gestellten Anträge werden jetzt schnellstmöglich beschieden. Sofern Sie einen Antrag gestellt haben, dürfen Sie die Energieberatung auch schon durchführen, bevor Sie einen Zuwendungsbescheid erhalten haben (freilich auf eigenes Risiko).“ Und auch das BMWK bestätigt dies vor 5 Minuten mit: „Das BAFA hat heute Morgen mit der elektronischen Erstellung der ZWB begonnen, die ersten Berater werden ihre Bescheide heute in ihrem Portal vorfinden.“
Update vom 27. Januar 2022, 18:15
Zwei Onlineseminare über Auswirkungen des KfW-Förderstopps auf Verträge, Honorare und Haftung veranstaltet der GIH gemeinsam mit der Akademie der Ingenieure.
Referent: RA Jörg Bossenmayer, Fachanwalt für öffentliches Recht, Verwaltungsrecht und Baurecht
Termine: 4. Februar, 9 – 10:30 Uhr und 7. Februar, 16:30 – 18 Uhr
Kosten: jeweils 59 Euro netto
Update vom 27. Januar 2022, 17:30
Die FDP Baden-Württemberg macht Hoffnung auf die Fortsetzung der EH40-Förderung. Deren Generalsekretärin Skudelny schrieb heute: „Die KfW-Förderungen im Neubau für EH/EG40 und energetische Sanierungen werden wir in geeigneter Form wieder aufnehmen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt werden können. Für die Neubauförderung EH/EG40 könnten Mittel aus dem Energie- und Klimafond genutzt werden. Die Bundesregierung wird zügig eine Entscheidung über beide Programme treffen.“
Zu den bereits eingereichten Anträgen schreibt die FDP weiter: „Eine Entscheidung darüber, wie mit den insgesamt 24.000 bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH/EG55- und EH/EG40-Anträgen umgegangen wird, wird rasch fallen. Es wird derzeit beispielsweise geprüft, ob für diese Anträge zinsverbilligte Kredite der KfW angeboten werden können.“
Update vom 27. Januar 2022, 17:15
Endlich hat das BAFA unseren Wunsch umgesetzt. Es gibt nun eine Änderungsversion des BEG-Infoblattes der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen Version 3.0. In dieser „Blau“-Version können die Änderungen zum vorhergehenden BEG-Infoblatt (Version 2.0) schnell erkannt werden.
Darin neue Regelungen für Aufzugschächte (1.3), sommerlichen Wärmeschutz (2.5), genauere Definitionen zu nicht förderfähigen Maßnahmen (8)
Blauversion BEG-Infoblatt der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen Stand Januar 2022
Update vom 27. Januar 2022, 15:00
Gespräch mit Abteilungsleiter Maaß Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Am 26. Januar erkundigten sich GIH-Bundesvorsitzendem Jürgen Leppig und GIH-Geschäftsführer Benjamin Weismann beim neuen BMWK-Abteilungsleiter Christian Maaß über den unerwarteten BEG-Förderstopp der KfW-Programme. Sie schilderten dem Nachfolger von Thorsten Herdan die teils sehr besorgniserregende Situation in der Energieberaterbranche. Der GIH gewann dabei den festen Eindruck, dass den Ministerien der Ernst der Lage bewusst sei und in den ressortübergreifenden Gesprächen mit Hochdruck an einer raschen Lösung gearbeitet werde.
BEG-Sanierungsförderung über KfW
Maaß bestätigte die von Staatssekretär Graichen schon via Twitter versendete Aussage, dass das KfW-Programm zur energetischen Sanierung so bald wie möglich wieder aufgenommen werden solle. Der GIH hofft, dass in den nächsten Wochen weitere Infos zur Wiederaufnahme der Förderung der energetischen Gebäudesanierung veröffentlicht werden. Der Verband geht davon aus, dass es in der Sanierungsförderung vorerst zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen wird.
BEG-Neuförderung über KfW
Über den Fortbestand und die Ausgestaltung der Neubauförderung wird in den Ministerien noch diskutiert. Eine Fortführung der EH55-Sanierung ist ausgeschlossen. Sicher ist, dass bereits bewilligte Neubauanträge zur Ausführung kommen. Wie mit den eingereichten, aber noch nicht bewilligten EH40- und EH55-Anträgen umgegangen wird, ist noch nicht entschieden. Es ist aus Budgetgründen unwahrscheinlich, dass alle positiv beschieden werden.
Update vom 27. Januar 2022, 14:00
Es gehen derzeit sehr viele Fragen zum iSFP ein. Wir gehen davon aus, dass die KfW-Effizienzhausförderung in der Sanierung bald wieder aufgenommen wird. Daher sollten in der Energieberatung für Wohngebäude darauf hingewiesen werden, dass die Förderung derzeit ausgesetzt ist, die Berechnungen aber darauf beruhen, dass die BEG in Kürze weiterläuft. Natürlich mit dem Zusatz „ohne Gewähr“.
Beim Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ beträgt die Bearbeitungszeit für den Zuwendungsbescheid gerade etwas über einer Woche. Aufgrund der immer noch vorläufigen Haushaltsführung dauert es bis zur Auszahlung rund zwei Monate.
Update vom 26. Januar 2022, 19:30
Bundesminister Habeck hat sich heute im Bundestag zum Förderstopp geäußert:ab 05:20 Minuten – https://www.youtube.com/watch?v=CQD0Ps9brX8
Seine wesentlichen Aussagen zum Hintergrund des Förderstopps:
Die KfW hatte im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für den Januar 5 Milliarden Euro zur Verfügung. Davon wurden vor dem Stopp am Montag bereits ca. 3,2 Milliarden Euro zugesagt, es bleibt also ein Restbudget von ca. 1,7 Milliarden Euro.
Dem gegenüber stehen noch nicht zugesagte Anträge mit einem Volumen von ca. 7,2 Milliarden Euro von ca. 24.000 Antragsstellern, davon 22.000 Privathaushalte. Das bedeutet, dass derzeit mehr als viermal so hohe Förderungen beantragt sind, wie noch Restmittel verfügbar sind. Aus dem alten Budget können also weniger als 25% der Anträge zugesagt werden….
BMWK hat am 19.1. beim Finanzministerium eine Verpflichtungserklärung über zusätzliche Mittel angefordert, diese wurde am 20.1. vom BMF abgelehnt, weil die hohen Antragszahlen nur durch eine offensichtliche Überförderung zu erklären sind. Die KfW hatte daraufhin keine andere Wahl, als das Programm zu stoppen, weil weitere Zusagen ansonsten nicht gedeckt gewesen wären…
Update vom 26. Januar 2022, 14:15
Der GIH Baden-Württemberg informiert heute, morgen und zweimal am Freitag zum BEG-Stopp. Zur Anmeldung
Update vom 26. Januar 2022, 14:00
GIH-Vorsitzender Jürgen Leppig ist heute gegen 18:05 Uhr zum Thema Förderstopp in der Sendung Abendschau im BR Fernsehen zu Gast. Zum Live-Stream
Update vom 25. Januar 2022, 8:30
Bundesvorsitzender Jürgen Leppig wird in der Titelstory von DIE WELT wie folgt zitiert: „Das ist ein unglaublicher Vertrauensbruch.“ Jürgen L. weiter auf der ersten Seite: „Unsere Branche hat im Vertrauen auf die Zusagen der Bundesregierung den vergangenen Monaten unzählige Überstunden geleistet, um fristgerecht geplante Vorhaben noch einzureichen. Das dürfte viele Energieberater bis an den Rand der Insolvenz treiben.“
Update vom 24. Januar 2022, 18:20
Staatssekretär Patrick Graichen schreibt auf Twitter: „Wir werden jetzt zügig innerhalb der Bundesregierung beraten, wie es weiter geht. Klar ist, das KfW-Programm zur energetischen Sanierung soll so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Klar ist auch, dass der EH55 Standard jetzt rasch im GEG zum Neubaustandard wird.“
Es besteht also Hoffnung, dass die Förderung für Effizienzhäuser/-gebäude und Einzelmaßnahmen über die KfW bald wieder freigeschaltet wird.
Update vom 24. Januar 2022, 18:00
In der GIH-Pressemitteilung BEG-Förderstopp stellt Klimaziele des Koalitionsvertrags auf den Kopf kritisiert Bundesvorsitzender Jürgen Leppig die Regierung scharf für den Förderstopp. Neben dem Vertrauensverlust an Energieberaterinnen und Energieberater stellt er die Entscheidung auch in den politischen Zusammenhang.
Update vom 24. Januar 2022, 17:30
Uns erreichen heute viele Rückmeldungen von Mitgliedern, die deutlich ihren sehr verständlichen Unmut äußern. Vielen Dank auch für die guten Vorschläge, wie z.B. die KfW könnte die Effizienzhäuser 55 mit dem Hinweis ablehnen, dass eine Förderung nur nach einer Nachbesserung zum Effizienzhaus 40 möglich wäre. Leider besteht bisher noch keine klare Aussage zur zukünftigen Neubauförderung. Wir sammeln die Vorschläge und leiten diese an das Ministerium weiter.
Update vom 24. Januar 2022, 15:00
Das BAFA bestätigte uns, dass ihr ausreichend Mittel zur Verfügung ständen und somit nicht mit einem Stopp der BEG EM zu rechnen sei. Vielmehr wird klarer, dass der Vorzieheffekt der Effizienzhäuser 55 die Regierung zu diesem Schritt bewogen hatte.
Bewilligte Anträge mit Zuwendungsbescheid haben die rechtliche Mittelzusage. Diese Gelder sind unserer Meinung gesichert.
Update vom 24. Januar 2022, 11:30
Vorläufiger Antrags- und Zusagestopp für alle BEG-Förderung über KfW – BAFA-Einzelmaßnahmen nicht betroffen
Liebe Mitglieder,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat aufgrund der „enormen Antragsflut im Januar“ mit sofortiger Wirkung alle BEG-Programme über die KfW gestoppt. Grund sei vor allem der „Run“ auf die EH55-Förderung und die „Vorläufigkeit der Haushaltführung“.
Bundesvorsitzender Jürgen Leppig hat bereits um 9 Uhr zum ersten Mal mit den BMWK-Verantwortlichen telefoniert. Er forderte, unverzüglich zusätzliche BEG-Haushaltsmittel beim Bundesfinanzministerium zu veranlassen. Vehement wies er darauf hin, dass damit vielen Energieberaterinnen und Energieberater die Geschäftsgrundlage entzogen werde.
Derzeit ist Folgendes bekannt.
- BEG-Antrags- und Zusagestopp für Förderprogramme über KfW – BMWK: „Ab dem 24. Januar 2022 können zunächst keine neuen Anträge für Fördermittel für die KfW-Programme in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden. Dies gilt für alle drei KfW-Programmbereiche: Effizienzhaus /Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55), Effizienzhaus /Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40), Energetische Sanierung.“
- EH 55-Neubauförderung final eingestellt – BMWK: „Endgültig eingestellt wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre.“
- Neubauförderung EH-40 noch unklar– BMWK: „Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel im Energie- und Klimafonds und der Mittelbedarfe anderer Programme durch die Bundesregierung zügig entschieden.“
- BEG WG bei BAFA läuft weiter – BMWK: „Nicht betroffen vom Programmstopp ist die vom BAFA umgesetzte BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung“
- Härtefallregelung für noch nicht beschiedene KfW-Neubauanträge geplant – BWMK: „Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH55- und EH40-Anträgen entschieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht aus. Um keine Liquiditätslücken für baureife Projekte auf Seiten der Antragsteller entstehen zu lassen, prüfen Bundesregierung und KfW ein Darlehensprogramm, das Kredite für alle Antragsteller anbietet, deren Anträge nicht bewilligt wurden. Damit soll auch auf etwaige Härtefälle bei privaten Bauherren nach Ende der Förderung reagiert werden.“
- EH-55-Standard wird rasch gesetzlicher Mindeststandard – BMWK: „Die neue Bundesregierung hat angesichts der Entwicklungen auf dem Markt entschieden, dass der EH55-Standard rasch der gesetzliche Mindeststandard im Neubau werden soll. Damit wird konsequent das gesetzlich geregelt, was der Markt schon längst kann und was daher auch der regulatorische Mindeststandard sein muss.“
Weitere Infos und FAQs finden sich beim BMWK hier.
Derzeit erscheinen im BEG-Antragsportal der KfW unklare Anzeigen. Kunden werden darauf hingewiesen, dass „die beantragten Verwendungszwecke nicht zulässig“ seien.
Bitte sehen Sie von Einzelanfragen per E-Mail und Telefon an den GIH derzeit ab. Wir informieren über Änderungen laufend im GIH-BEG-Blog.
Update vom 24. Januar 2022, 9:00
WICHTIG! Antragsstopp bei KfW für alle BEG-Programme. Auch bei BAFA zu erwarten. (Nachtrag: dies stimmt nicht mehr. Korrektur oben!)
Die KfW hat uns heute um 8:40 folgende Mail geschrieben. GIH-Vorsitzender Jürgen Leppig telefoniert gerade mit dem BMWK.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261/262/263/264, 461/463/464): Antrags- und Zusagestopp für alle KfW-Programmvarianten in der BEG
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wurde heute (24.01.) mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt. Das hat der Vorstand der KfW nach Rück-sprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am vergangenen Wochenende gemeinsam beschlossen. Die KfW hat darüber auch öffentlich informiert.
Die enorme Antragsflut der letzten Wochen, die in den vergangenen Tagen noch einmal erhebliche zusätzliche Dynamik erlangt hat, führt zu einer Ausschöpfung der vom Bund für das BEG bereitge-stellten Haushaltsmittel; das Programm musste daher auch und angesichts der Vorläufigkeit der Haushaltführung gestoppt werden. Allein im Zeitraum November 2021 bis heute sind bei der KfW Anträge in Höhe von über 20 Mrd. EUR Fördervolumen eingegangen.
Über die Behandlung der vorliegenden, noch nicht zugesagten Anträge sowie mögliche alternative Förderangebote werden BMWK und KfW zügig entscheiden.
Update vom 20. Januar 2022
Für die KfW ist laut Bank Liste der förderfähigen Maßnahmen maßgeblich, da diese auch den Finanzierungspartnern vorliege. (Hinweis: Diese ist nicht abschließend.) Für die BAFA ist jedoch die Richtlinie oberste Maßgabe. Es kann also in Einzelfällen vorkommen, dass das Bundesamt zu einer etwas anderen Interpretation der Förderwürdigkeit gelangt. Der GIH ist diesbezüglich mit dem Ministerium in Kontakt, damit hier baldmöglichst Einigkeit herrscht.
Update vom 18. Januar 2022
Das BAFA hat gestern Abend die Internetadresse (URL) des Zuschussportals geändert. Energieberater sollten daher ihre Browser-Favoriten anpassen und den BEG-Zugang für Energieeffizienz-Experten (TPB, TPN, Formulare, technische FAQs…) neu laden.
Update vom 14. Januar 2022
Das permanente Drängen des GIH zeigt (teilweise) Erfolg: Die BEG-Seite wird übersichtlicher. Zudem teilt das BAFA dem GIH nun Änderungen der BEG-Richtlinie und der Verwaltungspraxis mit. Diese veröffentlicht der GIH umgehend dann in diesem Blog.
Das BAFA hat den GIH informiert, dass
„dass der Internetauftritt für die Unterseite der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) www.bafa.de/beg des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angepasst wurde.
Es werden nun zwei neue Kacheln zur Verfügung gestellt:
- Informationen für Antragstellende:
Hier finden die Antragstellenden alle für den Antragsprozess wichtigen Links und Unterlagen sowie eine detaillierte Beschreibung des (idealtypischen) Antragsprozesses.
- Informationen für Energieberater:
Hier finden Energie-Effizienzberater- und -beraterinnen alle wichtigen Links und Unterlagen für die jeweiligen Zuarbeiten zum Antrag.
Durch die beiden neuen Kacheln sollen die Antragstellenden sowie die Energie-Effizienz-Experten und -Expertinnen übersichtlicher und intuitiver durch unseren Antragsprozess geführt werden. Beide neuen Kacheln sind unten dargestellt.
Weiter möchte ich ankündigen, dass das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zukünftig folgende allgemeine Informationen in regelmäßigen Abständen an Sie in Form einer Informations-E-Mail versenden wird:
- statistische Informationen zu den BEG-Anträgen (monatlich)
- Neuerungen/Änderungen der BEG-Richtlinie und/oder der Verwaltungspraxis (bei Bedarf)“
Update vom 12. Januar 2022
Aufgrund der „vorläufige Haushaltführung“ der neuen Regierung wurden die 2022er Fördergelder für die „Energieberatung für Wohngebäude“ erst jetzt dem BAFA zur Verfügung gestellt. Die BAFA-Beamten sollten also nächste Woche wieder mit den ausgesetzten iSFP-Auszahlungen fortfahren.
Wiederholter Hinweis: dem Ministerium fällt weiterhin auf, dass viele iSFP gleichlautend und und mit gleicher Reihenfolge (oft auch mit dem Heizungstausch zuerst) erfolgen. Wir weisen dringend darauf hin, dass die iSFPs INDIVIDUELL auszuführen sind. Ansonsten könnte es zu Einschränkungen bei dieser Förderung kommen.
Update vom 11. Januar 2022
Wirtschaft- und Klimaminister Robert Habeck gerade zum Klima-Sofortprogramm: Das Ministerium möchte die Effizienzkriterien in Neubau und Sanierung hochsetzen und die Förderung anpassen. Das GEG soll rasch novelliert werden.
Update vom 11. Januar 2022
Am 10.1. wurde der Infoletter der KfW an alle EEE-Experten versendet. Der GIH hat die wichtigsten Inhalte des Newsletters zusammengefasst.
- BEG WG/BEG NWG Übergangsregelung: Zum 01.02.2022 entfällt die Förderung der EH/EG-Stufe 55 im Neubau – bis zum 30.6.2022 gilt dies nicht für die Betroffenen des Hochwassers in 2021
- Reporting zur BEG veröffentlicht: Das BEG-Reporting wird vierteljährlich aktualisiert und gibt einen Gesamtüberblick über die Zusagen für Fördermaßnahmen durch KfW und BAFA. Es steht unter www.machts-effizient.de/beg sowohl als Ergebnisübersicht mit Grafiken als auch als Datenblatt zur Verfügung.
- Aktuelle FAQ zur BEG: hier FAQ 8.2: Wie sind die Kosten für die Baubegleitung und Fachplanung nachzuweisen, wenn sie in der Rechnung nicht separat ausgewiesen sind? Wird für die investive Maßnahme und für die Fachplanung und Baubegleitung eine Gesamtrechnung ausgestellt, so muss bei der KfW ein Nachweis der Teilleistungen zur Fachplanung und Baubegleitung in verständlicher Form in einem separaten Schreiben als Anlage zur Rechnung erfolgen. Zu den aktuellen FAQs
- Gut zu wissen! Der Fortbildungskalender für EnergieeffizienzExperten bietet eine Übersicht zu Fortbildungen in ganz Deutschland, in denen Inhalte aus den Fortbildungskatalogen des Regelhefts der Energieeffizienz-Expertenliste gelehrt werden.
Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Themen gibt es hier den kompletten Infoletter zum Nachlesen.
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