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Energieberaterkosten bei Marktanreizprogramm jetzt förderfähig

8. Januar 2020

Damit wird die langjährige GIH-Forderung umgesetzt, auch bei der Förderung von Heizungen mit erneuerbaren Energien Energieberaterkosten, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen, zu fördern. Leider sind diese jedoch nicht – analog zu den KfW-Programmen verbindlich. Die Förderhöhe dieser Kosten richtet sich anscheinlich nach dem Fördersatz der Maßnahme (zwischen 20 und 45 Prozent).

Übersicht über die förderfähigen Kosten

Im Merkblatt ist beispielsweise beschrieben, dass auch Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen) beim MAP förderfähig sind.

Nicht förderfähig sind alle Öl-, alle Kohle- und Gaskessel ohne Brennwerttechnik. Ebenfalls ausgenommen bleiben handbeschickte Biomasse-Einzelöfen, die nicht in das Zirkulationssystem eingebunden sind (z.B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen), Luft/Luft-Wärmepumpen und Warmwasser-Wärmepumpen.

 

Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:

  • Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage
  • Anschaffungskosten für die neue Heizung
  • Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme der neuen Heizung
  • folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung:
    • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks
    • Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
    • notwendige Wanddurchbrüche
    • Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
    • Schornsteinsanierung
    • Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
  • Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt zu den förderfähigen Kosten Stand 03.02.2020 (Änderungen in Gelb).

Merkblatt zu den Förderfähigen Kosten Stand 08.01.2020 – NICHT MEHR GÜLTIG

Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:

  • bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden,
  • bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. Euro pro Gebäude anerkannt werden.

Werden Unternehmen nach der AGVO gefördert, sind nur die Mehrkosten der beantragten Maßnahme gegenüber einer technisch und wirtschaftlich realistischen weniger umweltfreundlichen Alternative (Investitionsmehrkosten) förderfähig.

Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.

 

Förderübersicht Heizen mit erneuerbaren Energien 2020

Weitere Informationen zum Marktanreizprogramm und der Förderungen auf der BAFA-Seite

Änderungen der KfW-Förderung im Jahr 2020

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze Tags: Energieberater/ Förderung/ MAP/ Marktanreizprogramm/ Sanierung

Förderung bei KfW-Programmen steigt um zehn Prozent

8. Januar 2020

Im Zuge um die seit 1. Januar geltenden steuerlichen Förderung mit einem Fördersatz von 20 Prozent (außer bei Energieberatungsdienstleistungen wie Planung und Baubegleitung – dort gelten 50 Prozent. Infos dazu hier.) werden nun etwas verzögert auch die KfW-Förderungen angepasst. Der Mindestfördersatz steigt analog auf ebenfalls 20 Prozent. Der GIH freut sich über die seit langem geforderte Erhöhung und erhofft sich dadurch einen Anstieg bei energetischen Sanierungen und Neubau und somit einen Beitrag zur Einsparung von Energie und Treibhausgasen.

 

Fördersätze für Wohngebäude in der Übersicht

  • Bei Einzelmaßnahmen verdoppelt sich der Investitionszuschuss (Programm 430) von zehn auf 20 Prozent. Auch bei der Kreditvariante (152) gelten nun 20 Prozent (davor 7,5 %).
  • Der maximale Kreditbetrag bzw. die förderfähigen Investitionskosten bleiben für Einzelmaßnahmen bei 50.000 Euro.
  • Bei den Effizienzhäusern erhöhen sich alle bisherigen Zinssätze der Investitionszuschüsse (430) um zehn Prozent. Bei der Kreditvariante (151) steigen die förderfähigen Kosten sogar um 12,5 Prozent. Damit sind die Förderhöhen bei beiden Varianten (Zuschuss und Kredit) gleich hoch. Diese betragen beim KfW-Effizienzhaus 115 ab 24. Januar 25 Prozent, den höchsten Satz gibt es mit 40 % für das Effizienzhaus 55.
  • Der maximale Kreditbetrag (151) und die förderfähigen Investitionskosten für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus steigen jeweils um 20.000 Euro auf 120.000 Euro.
  • Beim Bau oder Kauf eines neu gebauten KfW-Effizienzhauses (153) erhöht sich der Tilgungszuschuss ebenfalls um zehn Prozent. Der maximale Kreditbetrag steigt um 20.000 Euro auf insgesamt 120.000 Euro.

 

Fördersätze für Nichtwohngebäude in der Übersicht

  • Bei Sanierung zur Erreichung eines KfW-Effizienzhaus-Standards (218, 219, 277/278) erhöht sich der Tilgungs­zuschuss um zehn Prozent. Dieser beträgt z.B. beim Effizienzhaus 70 in Kürze 275 Euro je Quadratmeter.
  • Bei energetischen Einzelmaßnahmen (218, 219, 277/278) erhöht sich der Tilgungs­zuschuss um 15 Prozent auf 20 Prozent und somit auf maximal 200 Euro je Quadratmeter.

Die Änderungen bei der Förderung – wie beispielsweise die Einstellung des Heizungs- und Lüftungspakets und der Förderung für Öl-Brennwert-Heizungen – seit dem 1. Januar wurden bereits im Artikel Änderungen der KfW-Programme am 2. Januar veröffentlicht.

Änderungen für Wohngebäude ab 24. Januar

Sanierung oder Kauf einer bestehenden Immobilie

Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430)

Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder energetische Einzelmaßnahmen erhöht sich der Investitionszuschuss um 10 %.

Die förderfähigen Investitionskosten für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus steigen um 20.000 Euro auf 120.000 Euro.

Die förderfähigen Investitionskosten für Einzelmaßnahmen bleiben bei 50.000 Euro.

Maßnahme Investitionszuschuss in % geförderte Kosten je Wohneinheit
KfW-Effizienzhaus 55 40 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 48.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 70 35 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 42.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 85 30 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 36.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 100 27,5 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 33.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 115 25 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 30.000 Euro
KfW-Effizienzhaus Denkmal 25 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 120.000 Euro maximal 30.000 Euro
Einzelmaßnahmen 20 % Ihrer förderfähigen Kosten von maximal 50.000 Euro maximal 10.000 Euro

Energieeffizient Sanieren – Kredit (151)

Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder den Kauf von saniertem Wohnraum erhöht sich der Tilgungszuschuss um 12,5 %.

Der maximale Kreditbetrag steigt um 20.000 Euro auf 120.000 Euro.

Maßnahme Tilgungsszuschuss in % Tilgungszuschuss in Euro je Wohneinheit
KfW-Effizienzhaus 55 40 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 48.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 70 35 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 42.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 85 30 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 36.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 100 27,5 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 33.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 115 25 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 30.000 Euro
KfW-Effizienzhaus Denkmal 25 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 30.000 Euro

 

Energieeffizient Sanieren – Kredit (152)

Bei energetischen Einzelmaßnahmen, die keinen KfW-Effizienzhaus-Standard anstreben, erhöht sich der Tilgungszuschuss um 12,5 %.

Der maximale Kreditbetrag bleibt bei 50.000 Euro.

Maßnahme Tilgungsszuschuss in % Tilgungszuschuss in Euro je Wohneinheit
Einzelmaßnahmen 20 % von maximal 50.000 Euro Kreditbetrag bis zu 10.000 Euro

Bau oder Kauf eines neu gebauten KfW-Effizienzhauses

Energieeffizient Bauen – Kredit (153)

Für den Bau oder Kauf eines neu gebauten KfW-Effizienzhauses erhöht sich der Tilgungszuschuss um 10 %.

Der maximale Kreditbetrag steigt um 20.000 Euro auf insgesamt 120.000 Euro.

Maßnahme Tilgungsszuschuss in % Tilgungszuschuss in Euro je Wohneinheit
KfW-Effizienzhaus 40 Plus 25 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 30.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 40 20 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 24.000 Euro
KfW-Effizienzhaus 55 15 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag bis zu 18.000 Euro

Änderungen für Nichtwohngebäude ab 24. Januar

Energieeffiziente Sanierung von Nichtwohngebäuden

IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (218, 219) und KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (277/278)

Bei einer Sanierung zur Erreichung eines KfW-Effizienzhaus-Standards erhöht sich der Tilgungs­zuschuss um 10 %.

Maßnahme Tilgungsszuschuss in % Tilgungszuschuss in Euro je Quadratmeter
Effizienzhaus 70 27,5 % 275 Euro
Effizienzhaus 100 20 % 200 Euro
Effizienzhaus Denkmal 17,5 % 175 Euro

IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (218, 219) und KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (277/278)

Bei energetischen Einzelmaßnahmen, die keinen KfW-Effizienzhaus-Standard anstreben, erhöht sich der Tilgungs­zuschuss um 15 %.

Maßnahme Tilgungsszuschuss in % Maximaler Tilgungszuschuss je Quadratmeter
Einzelmaßnahmen 20 % 200 Euro

Weitere Informationen auf der KfW Seite

Änderungen des BAFA Marktanreizprogramms

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze Tags: Effizienzhaus/ Einzelmaßnahme/ Energieberater/ Förderung/ KfW

Novelliertes BAFA-Marktanreizprogramm

2. Januar 2020

Was wird gefördert?

Neubau:

  • Solarkollektoranlagen: 30% der förderfähigen Kosten
  • Biomasseanlagen: 35% der förderfähigen Kosten
  • Wärmepumpenanlagen: 35% der förderfähigen Kosten

Bestand:

  • Hybridheizungen
    Die Förderung für EE-Hybridheizungen beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten, bei Gas Hybridheizungen bis zu 30%.
  • „Renewable Ready“ Gas-Brennwertheizungen
    Die Erweiterung von „Renewable Ready“ zu einer Gas-Hybridheizung gemäß den Technischen Mindestanforderungen muss binnen zwei Jahren erfolgen. Die Förderung beträgt bis zu 20% der förderfähigen kosten.
  • Solarkollektoranlagen
    Die Errichtung oder Erweiterung wird gefördert, wenn Sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder der Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.
    Die Förderung beträgt bis zu 30% der förderfähigen Kosten.
  • Biomasseanlagen
    Gefördert wird die Installation von
    – Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
    – Pelletöfen mit Wassertasche
    – Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
    – sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel
    ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung. Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.
  • Effiziente Wärmepumpenanlagen
    Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen.
    Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.
  • Austauschprämie für Ölheizungen
    Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Hybridheizung, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45% und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40%.

Merkblatt zu den förderfähigen Kosten vom 8. Januar 2020

>> Weitere Informationen des BAFA

GIH Zusammenfassung der Förderprogramme des Bundes seit Januar 2020

Änderungen der KfW-Programme “Energieeffizient Bauen und Sanieren”

 

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze

Änderungen der KfW-Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“

2. Januar 2020

Änderungen für Wohngebäude:

Energieeffizient Sanieren – Kredit (152) und Energieeffizient Sanieren – Zuschuss (430)

Seit 01.01.2020 wird die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen nahezu komplett vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) übernommen.

Nicht mehr von der KfW gefördert werden:
– Öl-Brennwertkesseln, ölbetriebenen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Ölhybridheizungen, reine Gas-Brennwert-Heizungen, ergänzende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Einzelmaßnahme)
– Heizungspaket, Lüftungspaket (Maßnahmenpaket)

 

Energieeffizient Sanieren – Kredit (151) und Energieeffizient Sanieren – Zuschuss (430)

Seit 01.01.2020 werden Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus nicht mehr gefördert.  Für die energetische Berechnung zum KfW-Effizienzhaus kann ein nicht förderfähiger Wärme­erzeuger weiterhin berücksichtigt werden.

 

Energieeffizient Bauen Kredit (153)

Auch beim Neubau eines KfW-Effizienzhauses wird seit 01.01.2020 keine Förderung mehr für Öl-Heizungen vergeben.

 

Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167)

Kombinierte Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und Öl werden seit 01.01.2020 nicht mehr gefördert.

Ergänzend zum BAFA-Zuschuss werden weiterhin gefördert:

– Solarthermie-Anlagen
– Biomasse-Anlagen (Pellet & Holzvergaser)
– Wärmepumpen
– Gas-Brennwertheizungen (in Kombination mit einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien)

 

Weiterhin von der KfW gefördert werden:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dach­flächen, Keller- und Geschoss­decken
  • Erneuerung der Fenster und Außen­türen
  • Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme
  • Optimierung einer bestehenden Heizungs­anlage
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungs­anlage

Ebenso gibt es keine Änderungen der Förderung für Brennstoffzellen (433) und für die Baubegleitung (431).

 

Änderungen für Nichtwohngebäude:

Sanierung und Einzelmaßnahmen: IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (218), IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (219) und KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (277/278)

Die Kosten für Niedertemperatur-Kessel (auf Basis von Öl oder Gas) und Wärme­erzeuger auf Basis des Energie­trägers Öl (z. B. Öl-Brennwer­tkessel) sind seit 01.01.2020 nicht mehr förderfähig.

 

Neubau: IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217), IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220) und KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276)

Auch beim Neubau von KfW-Effizienzgebäuden darf seit 01.01.2020 generell kein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl eingesetzt werden. Dies gilt auch für Kombinationen, z. B. von Öl-Brennwert­kesseln mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Hybridsysteme), im Einsatz von Nahwärme­systemen für die Versorgung von Effizienz­gebäuden (z. B. Öl-Brennwert­kessel als Spitzenlast­kessel) oder vergleichbaren Anwendungen.

 

>> Weitere Informationen der KfW

GIH Zusammenfassung der Förderprogramme des Bundes seit Januar 2020

Zu den Änderungen des BAFA-Marktanreizprogramms

 

Alle Angaben ohne Gewähr

Kategorie: Allgemein/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze

Steuerliche Sanierungsförderung: Energieberater mit lachendem und weinendem Auge

19. Dezember 2019

Hausbesitzer, die ihr selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus künftig über Einzelmaßnahmen energieeffizient sanieren möchten, haben die Wahl. Sie können entweder auf Fördermittel der KfW-Bank oder des BAFAs zurückgreifen oder die anfallenden Kosten für planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung durch Energieberater steuerlich geltend machen. In finanzieller Hinsicht sind die Optionen gleichwertig – in formeller Hinsicht gibt es jedoch einen Unterschied: Während bei der KfW-Förderung eine Baubegleitung durch einen Energieberater Voraussetzung ist, genügt im Falle der steuerlichen Förderung eine Fachunternehmererklärung des durchführenden Handwerkers.

„Zu unserem Missfallen hat es der Gesetzgeber leider verpasst, für eine vollständige Gleichheit der Optionen zu sorgen. Dies wird zur Folge haben, dass schlecht informierte Hausbesitzer, die eine Energieberatung fälschlicherweise als reinen Bürokratieaufwand betrachten, zur Steuervariante greifen werden“, befürchtet Leppig. In diesem Falle helfe es auch wenig, dass die Quote der Energieberatungsaufwendungen, um die die tarifliche Einkommenssteuer vermindert wird, kurz vor Torschluss von 20 auf 50 Prozent erhöht wurde. Eine Zukunftsaufgabe sieht der GIH-Vorsitzende deshalb darin, die Vorteile einer Energieberatung deutlicher im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu verankern.

„Durch die neue Situation wird sich manch vermeintlicher Sparfuchs aufs Glatteis begeben. Über Fälle, in denen Hausbesitzer im Nachhinein dankbar waren, dass sie ein Energieberater vor Bauschäden bewahrt hat, berichten unsere Mitglieder zuhauf“, so Leppig. In der Tat zeige die Erfahrung, dass baubegleitende Berater häufig regelrecht darum kämpfen müssen, dass rechtliche Vorgaben wie die Grundanforderungen der EnEV eingehalten werden. Von daher ist es dem GIH-Vorsitzenden völlig unverständlich, warum das von der KfW-Förderung her bekannte Qualitätssicherungsprinzip – ein Energieberater plant und nimmt ab, ein Handwerker setzt um –, nicht auf die steuerliche Variante übertragen wurde.

„Erklärtes Ziel der Bundesförderung für effiziente Gebäude war es eigentlich, für einen Fördergleichklang zu sorgen. Dieses Kind ist aufgrund der ungleichen Ausgestaltung der Beratungsverpflichtung schon mal in den Brunnen gefallen“, kritisiert Leppig. Im Sinne der Sache sei aber noch umsetzbar, die bislang ungeförderte Energieberatung im Rahmen der Heizungsförderung über das Marktanreizprogramm (MAP) beim BAFA an die Höhe der Baubegleitungsförderung von KfW-Einzelmaßnahmen anzupassen und ebenfalls mit 50 Prozent zu unterstützen. Leppig: „Wer davon redet, die Komplexität der Gebäudeförderungslandschaft reduzieren zu wollen, sollte hier eigentlich nachlegen.“

Pressemitteilung als PDF

 

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Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze

GEG: Kritik der Bundesratsausschüsse trifft ins Schwarze

18. Dezember 2019

Deutschlands größter Energieberaterverband GIH teilt sowohl die Grundsatzkritik der Ausschüsse, laut der das GEG den angestrebten Klimazielen nicht gerecht werde, als auch dessen konkrete Verbesserungsvorschläge zu Energieberatungen und Energieausweisen. „Die zu bestimmten Anlässen vorgesehene Pflicht zur Energieberatung ist zwar eine gute Sache, allerdings lässt der Entwurf in seiner Beschränkung auf Berater der Verbraucherzentrale jeglichen praktischen Sinn vermissen“, so Leppig. Es sei unmöglich, ernsthaft zu glauben, dass die knapp 600 Berater der Verbraucherzentralen in der Lage seien, ein zu erwartendes Aufkommen von bis zu 300.000 Beratungen jährlich zu stemmen. „Die von den Ausschüssen empfohlene Ausweitung des Beraterkreises um die in der Energieeffizienz-Expertenliste geführten Energieberater ist schon allein aus Kapazitätsgründen unumgänglich. Außerdem beseitigt sie die drohende Diskriminierung der freien Energieberater und sorgt für einen fairen und offenen Wettbewerb“, unterstreicht Leppig.

Dass die Ausschüsse im Sinne des Verbraucherschutzes die Qualität und Vergleichbarkeit von (Online-) Energieausweisen bemängeln, ist ebenfalls Wasser auf die Mühlen des GIH: „Online auf Basis von Bildern und Verbrauchsdaten erstellte Energieausweise sind uns schon lange ein Dorn im Auge. Endlich wird deren Fehlerhaftigkeit auch von staatlichen Organen erkannt und thematisiert“, freut sich Leppig. Die Streichung der Verbrauchsausweise sei daher genauso sinnvoll, wie die von den Ausschüssen vorgeschlagene Pflicht zur Inaugenscheinnahme des zu bewertenden Gebäudes.

Bezogen auf Energieberatungen und Energieausweise setze die Kritik der Ausschüsse am GEG an den wichtigen wunden Punkten an: „Dass die Ausschüsse dem Rat eine sehr umfangreiche Stellungnahme empfehlen, können wir als Energieberaterverband nur befürworten. Die Ausschüsse haben vollkommen richtig erkannt, dass im Gesetzesentwurf noch einiges im Argen liegt und dazu auch im Detail hilfreiche Verbesserungsvorschläge gemacht. Wir möchten dem Bundesrat daher nahe legen, in seiner Stellungnahme den Ausführungen der Ausschüsse zu folgen“, so Leppig.

Pressemitteilung als PDF

Entwurf Gebäudeenergiegesetz 8.11.19

Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates für GEG

 

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Kategorie: Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze

Steuermaßnahmen des Klimapakets gehen in Vermittlungsausschuss

5. Dezember 2019

Der Vermittlungsausschuss soll das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht grundlegend überarbeiten. Das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat kommt am 9. Dezember 2019 dafür zusammen.

Dazu liegen u.a. eine Empfehlung des Umweltausschusses und ein Antrag des Freistaats Sachsens vor.

Übersicht über „Steuerbonus“ für energetische Sanierungen

Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung. Unter anderem sollen energetische Sanierungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 200.000 Euro bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden zu 20 % steuerlich gefördert werden. Maximal sind also insgesamt 40.000 Euro je Objekt (über drei Jahre verteilt) von der Steuerschuld abziehbar. Hierzu sieht die neue gesetzliche Regelung des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) vor, dass die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmers nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen an die durchgeführten Einzelmaßnahmen und das ausführende Fachunternehmen erfüllt sind. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen einzuhalten sind, wird auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Absatz 7 EStG durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.

Aufgrund deutlicher Kritik des GIHs soll nun zumindest ebenfalls auch eine Steuerermäßigung für Kosten der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme durch Energieberater zu 20 Prozent gelten. Zudem sieht die Rechtsverordnung vor, den Begriff des Fachunternehmers um den Energieberater im Sinne des § 21 Energieeinsparverordnung als bescheinigendes Fachunternehmen zu erweitern. Doch das geht noch nicht weit genug.

 

Verzicht auf Qualitätskontrolle im Gesetz

Mit dem Ziel, eine möglichst einfache und unkomplizierte Umsetzung der steuerlichen Regelung zu ermöglichen, verzichtet die steuerliche Regelung auf eine verpflichtende gesonderte Baubegleitung durch einen Energieberater.

Dies hält der GIH aufgrund der Finanzierung durch Steuergelder für nicht tragbar und unterstützt die Argumentation des Freistaats Sachsens. Dieser erklärt in seinem Antrag: „Gleichzeitig sollte die Missbrauchsgefahr (Ausstellung unzutreffender Bescheinigungen z.B. durch einen „Hausmeisterservice“) minimiert werden. Hierfür könnte eine verpflichtende Einbeziehung von Energieeffizienz-Experten vorgesehen werden, um die Bescheinigungen der Fachunternehmen zu bestätigen.“

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erkennt ebenso die Wichtigkeit des Vier-Augen-Prinzips: „Auch die Planung und Qualitätssicherung ist mangelhaft: So soll nach dem Gesetz die Bescheinigung durch den Erbringer oder die Erbringerin der Leistung selbst erfolgen.“

Zudem schlägt er eine weitere sinnvolle und ganzheitliche Maßnahme vor: „Die Gewährung der steuerlichen Förderung ist an die Inanspruchnahme einer Energieberatung für Gebäude in Form der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vor Beginn der ersten Maßnahme zu knüpfen, sofern deren Kosten einen Schwellenwert von 5 000 Euro überschreiten. Die Kosten zur Erstellung des iSFP sollen bis zu einem angemessenen Höchstbetrag zu 100 Prozent förderfähig sein.“

 

Lösung durch verbindliches Vier-Augen-Prinzip

Als Lösung schlägt der Umweltausschuss dieselbe Regelung vor wie der GIH: „Um sicherzustellen, dass die mit der Einzelmaßnahme beabsichtigte Energieeffizienz auch tatsächlich erreicht wird und der Steuerbonus gerechtfertigt gewährt werden kann, ist die Maßnahme entsprechend dem Verfahren der KfW-Förderung durch eine unabhängige Energie-Effizienz-Expertin bzw. einen -Experten oder eine sachverständige Energieberaterin bzw. einen sachverständigen Energieberater zu überprüfen.“

Wir fordern eine Bagatellegrenze als Kompromissvorschlag: Unter 5.000 Euro soll die Möglichkeit bestehen, dass der Fachhandwerker seine Maßnahme selbst bestätigen kann.

 

Derzeitige bewährte Regelung bei der KfW-Förderung

Der Umweltausschuss verweist auf das bewährte System bei der Förderung von Einzelmaßnahmen und verweist zurecht darauf dass „dieses Klima-Förder- und Qualitätssystem ohne Not in Frage gestellt“. Um eine KfW-Einzelmaßnahmenförderung derzeit zu erhalten, müssen Handwerker auf einen gelisteten Energieeffizienz-Experten verweisen. Dafür wurde extra die durch Steuergelder finanzierte Energieeffizienz-Expertenliste geschaffen, um die Qualität der energetischen Umsetzung und der Energieberater sicherzustellen. Dieser Energieberater führt eine energetische Fachplanung der Maßnahme durch und bestätigt diese durch die Bestätigung zur Durchführung (BzA). Dann prüft er diese durch seine Baubegleitung und bestätigt der KfW im Erfolgsfall die korrekte und sinnhafte Durchführung durch Bestätigung nach Durchführung“ ( BnD).

 

Weitere Gründe für die Qualitätsprüfung durch die Einbindung eines Energieberaters

  • Planungssicherheit für Haushalte: Durch die Zusammenführung der Antragsbestätigungen im EBS-Prüftool der KfW kennen Länder, Kommunen und Bund bereits vorab die zu erwartenden Steuerausfälle.
  • Missbrauchsvorbeugung einer Doppelförderung: Durch eine Weiterentwicklung des Prüftools besteht kaum eine Betrugsmöglichkeit. Die gleichen Maßnahmen könnten somit nicht über die steuerliche Variante und zusätzlich über den Zuschuss/Kreditweg beantragt werden.
  • Weniger Aufwand für Steuerbehörde: Der Energieberater könnte verschiedene Fachhandwerkerrechnungen bündeln, sowie die förderfähigen Kosten prüfen und zusammenfassen – so wie bisher bei der KfW-Förderung.
  • Investitions- und Verbraucherschutz Durch die Bestätigung hat der Antragsteller eine hohe Sicherheit, dass die Maßnahme förderkonform ist.
  • Höherer CO2-Einsparung durch mehr und sinnvollere Maßnahmen: Ist der Energieberater vor der Maßnahme involviert, wird meist mehr saniert. Kann ein Handwerker die Maßnahmen selbst bestätigen, bleibt der Energieberater meist außen vor.
  • Keine Log-In-Effekt durch ganzheitliche Beratung: Unabhängige Energieberater stimmen Maßnahmen gewerkeübergreifend ab: Durch geeignete Vorarbeiten kann der nächste Sanierungsschritt ohne große Mehrkosten wegen nötiger Änderungen an kürzlichen Sanierungen erfolgen (z.B. Dachüberstand geeignet für Außendämmung).
  • Weniger Bauschäden und höhere Einsparung: Durch die Überprüfung der handwerkliche Umsetzungen werden unsachgemäße Sanierungen erkannt. So sind beispielsweise laut co2online lediglich 18 Prozent der Heizungsanlagen optimal eingestellt. Findet ein Heizungstausch jedoch im Rahmen der Baubegleitung statt, kommt es ohne einen optimierenden hydraulischen Abgleich zu keiner Abnahme durch Energieberater.

Übersicht zu Protokollen und Beschlüsse der Klimasteuermaßnahmen auf Seite des Bundesrats

Gemeinsame Pressemitteilung dazu der in der Energieberatung tätigen Verbände Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer, GIH, BAKA, DEN und ZDS

 

Kategorie: Programme/Gesetze Tags: Qualitätssicherung/ Steuerliche Förderung/ Vermittlungsausschuss

Sanierungsförderung: Wer Qualität will, braucht die Baubegleitung

15. November 2019

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Sanierungsförderung: Wer Qualität will, braucht die Baubegleitung

Die steuerliche Anrechenbarkeit energieeffizienter Gebäudesanierungen ist auf dem Weg. Allerdings droht bei der Umsetzung des von allen Verbänden geforderten Klimaschutzprogramms ins Steuerrecht die Qualitätssicherung am Bau Schaden zu nehmen. Die derzeit obligatorische Einbindung eines qualifizierten Energieeffizienzexperten soll zwar zukünftig bei der steuerlichen Abschreibung energetischer Sanierungen gefördert werden, aber nicht mehr zwingende Voraussetzung sein. Es sollen in Zukunft Fachunternehmererklärungen für das jeweilige Gewerk im Antragsverfahren ausreichen.

Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung dieses Gesetz inklusive des Änderungsantrags aus dem Finanzausschuss beschlossen. Es soll zum ersten Januar 2020 in Kraft treten, sofern der Bundesrat diesem zustimmt.

Energieberater, Architekten und Ingenieure sind sich einig: Die Qualität am Bau ist ein hohes Gut, das über Jahre hinweg mühevoll aufgebaut wurde. Insbesondere bei geförderten Sanierungen sei sie unerlässlich: „Wenn Steuermilliarden fließen, muss auch gewährleistet sein, dass ihr Einsatz maximal nachhaltig ist und alle politischen Ziele berücksichtigt, so auch die Baukultur“, sagt Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer.

„Das bislang bei der KfW-Förderung gängige Vier-Augen-Prinzip, bei dem ein Handwerker umsetzt und ein Energieberater plant und prüft, hat sich als Mittel der Qualitätssicherung hervorragend bewährt“, begründet Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer, die Kritik an der geplanten Neuregelung.

Das EBS-Prüftool der KfW mit dem zweistufigen Antragsverfahren biete hohe Prozessqualität und verbinde technische Plausibilitätsprüfung und Authentifizierung der Sachverständigen, ergänzt Jürgen Leppig, Bundesvorsitzender des Energieberaterverbands GIH aus der Praxis. „Dies ist eine saubere Schnittstelle zwischen Energieberatern und Bauherren. Zudem gewährleistet es Planungssicherheit und Qualität für die Kunden“, so Leppig weiter.

„Dass ein Energieberater mit im Boot ist, beugt aber nicht nur Bauschäden vor und sorgt für Verbraucherschutz, sondern gewährleistet auch, dass der Hausbesitzer Potenziale voll ausschöpft“, weist Ulrich Zink, Vorstandsvorsitzender des BAKA Bundesverband Altbauerneuerung, auf einen weiteren Vorteil der Baubegleitung hin. Ohne einen strategischen, vom Energieberater erstellen Maßnahmenplan für das ganze Gebäude könnten auch die Einzelmaßnahmen nicht effizient umgesetzt werden. Nur so wirke sich Klimaschutz auch nachhaltig aus, führt Zink weiter aus.

Eine ganzheitliche Sichtweise verhindere diese Lock-In-Effekte: „Bei einer defekten Heizung kann es beispielsweise Sinn machen, diese noch zu reparieren und vor einem Austausch zuerst das Gebäude zu dämmen. Dadurch kann die neue Heizung kleiner dimensioniert oder eine effizientere Technik eingesetzt werden. Dies senkt den CO2-Ausstoß und spart dem Kunden dauerhaft Kosten“, führt Daniel Fürst, 1. Vorsitzender des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger, aus.

Das technische Prüftool der KfW sollte zu einem zentralen Register für alle Durchführungsbestätigungen weiterentwickelt werden, schlägt Hermann Dannecker, Vorstand des Deutschen Energieberater-Netzwerks, vor. „Damit ist hohe Betrugsprävention in allen steuerfinanzierten Gebäudeförderprogrammen gewährleistet und Transparenz über die Inanspruchnahme der jeweiligen Fördermittel möglich“, erklärt Dannecker weiter. Das ermögliche Bund und Ländern zudem Steuerungsmöglichkeiten bei der Finanzplanung. Zeitgleich bietet das System die Datengrundlage für das im Klimapaket geforderte Monitoring und eine weitgehende Digitalisierung des Antragsverfahrens.

 

Kontakte:

Energieberaterverband GIH: info@gih.de, 030 340 60 23-70

Deutsches Energieberater-Netzwerk (DEN): info@den-ev.de, 069 138 2633-40

Bundesarchitektenkammer: info@bak.de, 030 263 944-0

Bundesingenieurkammer: info@bingk.de, 030 2589 882-0

Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger (ZDS) – Gewerkschaftlicher Fachverband: info@zds-schornsteinfeger.de, 0361 78951-0

BAKA Bundesverband Altbauerneuerung: info@bakaberlin.de, 030 48 49 078-55

 

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Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze

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Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ Förderkompass

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