Förderung für Barrierereduzierung in Wohngebäuden erneut gestartet
Förderung für Barrierereduzierung in Wohngebäuden erneut gestartet
Ziel der Förderung ist es, den demografischen Wandel zu berücksichtigen und Menschen zu ermöglichen, auch in geänderten Lebenssituationen im gewohnten Wohnumfeld leben zu können.
Für einzelne Maßnahmen gibt es Zuschüsse von 10 Prozent der förderfähigen Kosten (max. 5.000 Euro). Wenn das Haus zum Standard Altersgerechtes Haus umgebaut wird, werden 12,5 Prozent (max. 6.250 Euro) erstattet. Beispiele für Maßnahmen sind der Einbau bodengleicher Duschen, das Entfernen von Türschwellen, die Verbreiterung von Wegen, die Verbreiterung von Türdurchgängen oder der Einbau von Aufzügen. Auch hier ist zu beachten, dass eine Antragstellung vor Arbeitsbeginn erfolgen muss.
Einbau neuer Fenster- und Fenstertüren wird nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Wohngebäude in der Kreditvariante gefördert. Bei Einzelmaßnahmen kann die Förderung alternativ auch über die BEG Einzelmaßnahmen der BAFA laufen. Zudem kann die selbe Maßnahme nicht zeitgleich über einen Zuschuss der Pflegeversicherung und der KfW gefördert werden.
Informationsseite der KfW zum Investitionszuschuss Barrierereduzierung
Infoblatt zu den technischen Mindestanforderungen und förderfähigen Maßnahmen
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Rückblick 10. GIH Bundeskongress in Berlin
Rückblick 10. GIH Bundeskongress in Berlin
Nach kurzer Begrüßung durch den stellvertretenden Bundesverbandsvorsitzenden Dieter Bindel startete das Programm mit einem spannenden Vortrag von Professor Martin Stuchtey von der Universität Innsbruck. Unter dem Titel „Deutschland auf dem Weg in die Klimaneutralität: Yes we can.“ forderte er eine ambitionierte Energiewende, um einen netto-positiven Wohlstand zu erreichen, in dem der Mensch nicht mehr im Widerspruch zur Natur lebt. Dazu gehöre eine neue politische Ökonomie der Landnutzung, eine Verringerung der Lebensmittelverschwendung und eine regenerative Landwirtschaft. Stuchtey ist sich sicher: „Ohne eine Revolution der Landnutzung erreichen wir die Klimaziele nicht. Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt müssen systematisch neu gedacht werden.“ Da es nicht ausreiche neue Energiequellen zu finden, sondern auch Effizienz und serielle Installationen im Gebäudesektor brauche, seien Energieberatende systemrelevant.
Im Vormittags- und Nachmittagsprogramm konnten Kooperationspartner des GIH in vierminütigen Vorträgen Best-Practice-Beispiele vorstellen. Zudem gab es ein Speed-Dating, bei dem sie sich und ihr Unternehmen, ihren Verband oder ihre Institution in rund einer Minute vorstellten. Weitere Infos konnten während des gesamten Kongresses im Ausstellungsbereich ausgetauscht werden.
Unter dem Titel „Gesetzliche und fördertechnische Rahmenbedingungen für Energieberatende“ legte der erste Teil des Nachmittagprogramms sein Augenmerk auf die in letzter Zeit sehr bewegte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) informierten über die aktuelle Förderpolitik und gaben Ausblicke auf deren Weiterentwicklung.

Jens Acker, Referatsleiter für die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz; Foto: Heilig/CMF
Jens Acker, der im BMWK für die BEG zuständige Referatsleiter, versicherte, dass die Förderung für effiziente Gebäude eine entscheidende Säule in der Klimaschutzpolitik der Bundesregierung sei und trotz aller Widrigkeiten in jüngster Zeit starke Unterstützung genieße. Dies zeige auch die deutliche Zunahme an investierten Mitteln: Während 2019 noch rund 1,8 Milliarden Euro flossen, stieg der Betrag in 2020 auf etwa acht Milliarden. 2021 investierte der Bund bereits 18 Milliarden, für 2022 rechne er mit einer deutlichen Zunahme. Allerdings unterliege die Gebäudeeffizienzförderung der Haushaltsgesetzgebung des Parlaments und sei entsprechend begrenzt. Dass es zu einem Förderstopp kam, bedauere er sehr, allerdings sei durch die schnell und starke Überzeichnung des Programms eine Notlage entstanden.
„Wir werden sehr stark daran gemessen, wieviel CO2-Einsparung pro Fördereuro wir generieren“, ließ Acker wissen. Da dieser Wert bei Neubauten deutlich geringer ausfalle als bei der Sanierung im Bestand, habe der Bund bereits zu Jahresbeginn seine Förderpolitik neu fokussiert. Ein Weg, der auch im Zuge der für Sommer geplanten BEG-Reform weiter gegangen werden soll. Deren Ziel sei es, mehr und tiefere Sanierungen anzuregen und – Stichwort „Gasheizungsaustauschprämie“ – Anreize zum Umstieg von Gas auf erneuerbare Energien setzen.
Acker stellte aber klar, dass es abseits der eher technischen Fragen der BEG-Reform mit dem Fachkräftemangel bei umsetzenden Firmen oder den steigenden Baukosten und Zinsen auch Faktoren gebe, die der Fördermittelgeber nicht im Griff habe. Da die Förderung zudem ein politisches Programm sei, dass ständig neu justiert werden müsse, sei es auch schwierig, Energieberatenden klare und konstante Planungsbedingungen zu bieten.

Dr. Ina Bartmann, Abteilungsleiterin Klimaschutz Gebäude, Energie-Info-Center, Anpassungsgeld im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; Foto: GIH
Dr. Ina Bartmann, die für die BEG-Förderung zuständige Abteilungsleiterin beim BAFA, berichtete von einer jüngst hohen Nachfrage nach Wärmepumpen, einem massiven Anstieg an Anträgen auf Einzelmaßnahmen sowie einer starken Antragszunahme im Neubaubereich – aktuell würden ihre Behörde rund 15.000 Anträge pro Woche erreichen. Eine wahre Flut, der man mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz und einem für Sommer geplanten Sprachboard zu begegnen versuche. Außerdem habe die BAFA ihre Website um einen Bereich für Energieberater erweitert und diverse Verfahrensverbesserungen umgesetzt.
KfW-Prokurist Eckard von Schwerin berichtete, dass der Förderstopp überstanden und die Förderung durch seine Bank nun in Stufe 2 der Neubau-Förderung angelaufen sei. Für Anfang 2023 stellte er ein neues Programm „Klimafreundliches Bauen“ in Aussicht und erinnerte mit den Programmen zu altersgerechtem Umbauen, Brennstoffzellen, Erneuerbaren Energien, Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft sowie der Klimaschutzoffensive für den Mittelstand an weitere Fördermöglichkeiten außerhalb der BEG.
In der anschließenden Diskussionsrunde stellten die Referenten klar, dass es keine Förderung von Neubauten ohne NH-Klasse mehr geben wird. Wird die NH-Klasse nicht erreicht, müssen bereits erhaltene Förderungen wieder zurückgezahlt werden – eine Abstufung auf eine andere Stufe sei nicht mehr möglich. Über die genauen maximalen Fördersummen im BEG gäbe es derzeit keine Zahlen, da diese gerade im Rahmen des regulären Haushalts entschieden werden. Bisher gebe es nur Förderungen im Rahmen der (begrenzten) vorläufigen Haushaltsführung. Das BMWK plane eine Förderampel, mit der auf einen Blick ersichtlich sein soll, wie viel der maximalen Fördersumme bereits ausgeschöpft wurde.
Im zweiten Teil des Nachmittagsprogramms stellte der Architekt Dr. Burkhard Schulze Darup die Studie GEG 2.0 zur Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2045 vor. Dazu brauche es eine Kombination aus erneuerbaren Energien und Effizienz und eine gründliche langfristige Planung anstatt ad-hoc Fördermaßnahmen. Schule Darup ist der Ansicht, dass die Förderung von Effizienzhäusern mit QNG praktisch einen Förderstopp bedeute, da die konsequente Umsetzung des Qualitätssiegels zu Kostensteigerungen führe.

Podiumsdiskussion: Benjamin Weismann, Markus Müller, Christian Maaß, Dieter Bindel, Dr. Burkhard Schulze Darup, Ingeborg Esser, Lothar Fehn Krestas (v.l.n.r.); Foto: Heilig/CMF
Viele der in den Vorträgen angerissenen Themen wurden im Rahmen der abendlichen Podiumsdiskussion weiter vertieft. Dort diskutierte Moderator Benjamin Weismann (Geschäftsführer GIH Bundesverband) mit Christian Maaß (Abteilungsleiter Energie im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz), Lothar Fehn Krestas (Unterabteilungsleiter Bauwesen und Bauwirtschaft im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen), Ingeborg Esser (Hauptgeschäftsführerin im Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. GdW), Markus Müller (Präsident derv Architektenkammer Baden-Württemberg), Dr. Burkhard Schulze Darup (Schulze Darup & Partner Architekten) und Dieter Bindel (stellvertretender Bundesvorsitzender des GIH) darüber, welchen Beitrag Politik, Gesellschaft und Bauschaffende leisten müssen, um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen (bzw. die Sanierungsquote zu erhöhen).
Vortragsfolien
GIH Mitglieder haben die Möglichkeit, die Präsentationsfolien der Vorträge im internen Bereich (Login erforderlich) im Reiter „Bundesverband-Infos“ einzusehen.
Netzwerken in der begleitenden Ausstellung der GIH-Kooperationspartner
Fotos: GIH
Bildergalerie
Fördermittel für BEG-Neubauförderung nach wenigen Stunden aufgebraucht
Fördermittel für BEG-Neubauförderung nach wenigen Stunden aufgebraucht
Am 20. April um Mitternacht wurde das Antragsportal für das Programm „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ freigeschaltet und bereits knapp zwölf Stunden später war das Budget von einer Milliarde Euro ausgeschöpft.
Hinzu kam noch ein technisches Problem von Seiten der KfW: GIH-Mitglieder berichteten, dass Zuschüsse für Neubauten beantragt werden konnten; aber eigentlich ist die Zuschussvariante nur eine Ausnahme für Betroffene vom Hochwasser. Die Zuschussförderung war laut Ministerium und KfW ausdrücklich nicht vorgesehen. Dies konnte das Portal softwaretechnisch allerdings nicht unterscheiden, so dass Anträge erst einmal abgeschickt werden konnten und Antragsteller eine Eingangsbestätigung erhalten haben. Allerdings werden Anträge, die nicht für Betroffene vom Hochwasser vorgesehen sind, negativ beschieden werden.
Nach Aussagen der KfW sind ab dem 21. April wieder Anträge für Neubauförderung möglich; diese beschränken sich aber auf das Programm EH/EG40-Nachhaltigkeit mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG). Allerdings sind für diese Nachhaltigkeitsklasse bisher nur wenige Energieberater*innen gelistet und der Aufwand betrage schon bei Einfamilienhäusern oft eine fünfstellige Summe. Die Fördersummen sind definitiv aufgebraucht. Somit sind Förderanträge für Neubauten der Klassen EH-Stufe 40 und 40 Plus ab sofort nicht mehr möglich.
Letztlich konnten viele Energieberater*innen und Kunden wieder nicht zum Zug kommen, die zum Teil extra Anträge umgeschrieben und auf die Fördermittel gewartet haben. Zudem führte die technisch mögliche, aber ausdrücklich nicht vorgesehene Zuschussvariante für Neubauten zu unnötigen Komplikationen. Letztlich wurden auf Seiten der Energieberater*innen und Kunden Erwartungen und geweckt, die aber nicht erfüllt werden konnten.
Anpassungen und Erweiterungen – Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Kredit 295
Anpassungen und Erweiterungen – Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Kredit 295
Im Folgenden möchte die KfW über Anpassungen und Klarstellungen der Förderbedingungen in ihrem Kreditprodukt informieren. Die neuen Förderbedingungen gelten zum einen für Anträge, welche erstmalig ab dem 01.11.2021 bei der KfW gestellt werden und zum anderen für Anträge, die auf Grundlage der bis zum 31.10.2021 geltenden Förderbedingungen abgelehnt wurden und ab dem 01.11.2021 erneut gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Bei rückgesendeten und nach Rücksendung erneut gestellten Anträgen gelten jeweils die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gültigen Förderbedingungen.
1.1. Förderung von Ressourceneinsparungen und -wechseln
Ab dem 01.11.2021 werden in diesem Förderprodukt zusätzlich zu den bisher geförderten Maßnahmen zur Energieeffizienz ebenfalls Maßnahmen zur Ressourceneffizienz gefördert. Aufgrund dieser Erweiterung des Förderzwecks wird die Bezeichnung des Produkts zu „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ geändert.
In Modul 4 werden zukünftig Maßnahmen zur Einsparung ausgewählter Materialien gefördert. Diese ausgewählten Materialien bzw. Ressourcen werden in dem neu bereitgestellten „Informationsblatt CO2-Faktoren“ veröffentlicht. Außerdem werden Ressourcenwechsel von einer CO2-intensiven auf eine weniger CO2-intensive Ressource gefördert, sofern beide dieser Ressourcen innerhalb des aktuell gültigen „Informationsblatts CO2-Faktoren“ gelistet sind. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen angepasst.
Weiterführende Informationen zur Antragstellung von Maßnahmen zur Ressourceneffizienz sowie den möglichen Beihilferegimen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt „Investitionsmehrkosten“ sowie der Anlage zum Merkblatt “ Modul 4: Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen „.
1.2. Attraktivere Förderbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen
Um die Förderbedingungen und die Anreize speziell für kleine und mittlere Unternehmen zu erhöhen, wird der bisherig gültige „CO2-Deckel“ für kleine und mittlere Unternehmen von 700 auf 900 Euro pro eingesparte Tonne CO2 erhöht.
1.3. Erhöhung des maximalen Förderbetrages
Der bisher maximal mögliche Tilgungszuschuss in den Modulen 2, 3 und 4 bei Antragstellung innerhalb des Beihilferegimes „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ wird von 10 Mio. Euro auf 15 Mio. Euro angehoben.
1.4. Erhöhte Förderquote für Projekte zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung
Projekte zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung können ab dem 01.11.2021 mit einer erhöhten Förderquote gefördert werden. Eine Antragstellung kann in diesen Fällen bei Erfüllung der entsprechenden Anforderungen an das Projekt zukünftig unter dem Artikel 36 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfolgen.
Weiterführende Hinweise zur Förderung von Projekten zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt “ Modul 4: Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen “ sowie dem Informationsblatt „Investitionsmehrkosten“.
1.5. Transformationskonzepte
Im Rahmen des Förderprogramms sollen Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Klimaneutralität noch stärker unterstützt werden. Hierzu können ab dem 01.11.2021 Transformationskonzepte beim Projektträger des Förderwettbewerbs eingereicht werden. Der Projektträger VDI-VDE-IT übernimmt die Prüfung dieser Anträge sowie bei positivem Prüfergebnis die Ausreichung der Förderung. Die Förderquote für Transformationskonzepte beträgt bis zu 50 % bzw. 60 % (für kleine und mittlere Unternehmen) der förderfähigen Kosten.
Weiterführende Informationen rund um die Förderung von Transformationskonzepten entnehmen Sie bitte dem neu erstellten Informationsblatt „Transformationskonzepte“.
1.6. Anpassung bestehender Dokumente
Die „Technischen Mindestanforderungen“ für die Module 1 – 4 wurden redaktionell umbenannt in „Anlagen zum Merkblatt“ (Module 1 – 4). Die grundlegende Struktur der Dokumente ändert sich nicht. Es wird nach wie vor für jedes Modul des Förderprogramms eine separate „Anlage zum Merkblatt“ unter den bekannten Dokumenten-Bestellnummern bereitgestellt.
Wesentliche Änderungen der Anlagen:
- Modul 1: Klarstellungen und Präzisierungen der bestehenden Förderpraxis
- Modul 2: Weiterführende Erläuterungen zu Biobrennstoffen, Präzisierungen zu Biomasseanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien
- Modul 3: Die Voraussetzung, dass Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben müssen, entfällt
- Modul 4: Klarstellung des Vorhabensbegriffes, weiterführende Informationen zu außerbetrieblichen Abwärmemaßnahmen, weiterführende Hinweise zur Erstellung des ab dem 01.11.2021 zu verwendenden Einsparkonzeptes
- Informationsblatt Investitionsmehrkosten: Hinweise zur Beantragung von außerbetrieblichen Abwärmeprojekten sowie Maßnahmen zur Ressourceneffizienz
1.7. Neue Dokumente „Informationsblatt CO2-Faktoren“, „Informationsblatt Transformationskonzepte“
„Informationsblatt CO2-Faktoren“:
Dieses neu erstellte Dokument enthält sämtliche Energieträger sowie die zugehörigen CO2-Faktoren, welche in diesem Förderprogramm berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden in diesem Dokument sämtliche Ressourcen und deren zugehörige CO2-Faktoren aufgelistet. Das Dokument und die darin enthaltenen Angaben werden in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in regelmäßigen Abständen überarbeitet und angepasst.
Diesem Dokument können Sie auch die ab dem 01.11.2021 geltenden differenzierten CO2-Faktoren für Strom entnehmen. Ab dem 01.11.2021 wird ein niedrigerer CO2-Faktor für Elektrifizierungsprojekte und ein höherer CO2-Faktor für Stromeinsparprojekte angewendet. Dieses Dokument wird die KfW Ihnen voraussichtlich erst zum 01.11.2021 in finaler Form zur Verfügung stellen können.
„Informationsblatt Transformationskonzepte“:
Dieses neu erstellte Dokument enthält weiterführende Hinweise zur Beantragung einer Förderung für Transformationskonzepte beim Projektträger des Förderwettbewerbs VDI-VDE-IT sowie zum jeweiligen (Mindest-) Inhalt eines Transformationskonzepts.
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Anpassungen in den KfW-Programmen 261/262/263, 461/463 durch Aktualisierung der BEG Richtlinien
Anpassungen in den KfW-Programmen 261/262/263, 461/463 durch Aktualisierung der BEG Richtlinien
1. Aktualisierung der BEG Richtlinien
Die BEG–Richtlinien Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM) inklusive der Technischen Mindestanforderungen wurden überarbeitet und treten zum 21.10.2021 in Kraft.
Die Veröffentlichung der Richtlinien im Bundesanzeiger erfolgt am 18.10.2021. Die finalen Fassungen finden Sie, auch als Änderungsfassung, bereits jetzt auf der BMWi–Website unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung–fuer–effiziente–gebaeude–beg.html
Die wesentlichen Anpassungen der Richtlinien betreffen:
- Definition Effizienzhaus/ –gebäude EE–Klasse (BEG WG, BEG NWG)
Eine „Effizienzgebäude EE„–Klasse kann auch erreicht werden, wenn unvermeidbare Abwärme (in Kombination oder alternativ zu Erneuerbaren Energien) einen Anteil von mindestens 55 % des für die Wärme– und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringt. - Erweiterung Definition Gebäudenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
Der Begriff Gebäudenetz in der BEG wird erweitert. Als Gebäudenetz zählt ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten, unabhängig von der Eigentümerstruktur der angeschlossenen Grundstücke. Bislang waren nur Gebäudenetze auf den Grundstücken eines einzigen Eigentümers förderfähig. - Neue Definition Wärmenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
Ein Wärmenetz dient der Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebundener Wärme und ist kein Gebäudenetz. - Förderung Gebäudenetz (BEG EM)
Für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes wurden die Anforderungen an den Anteil an erneuerbaren Energien (EE) auf 55 % (Förderquote 30 %) bzw. 75 % (Förderquote 35 %) erhöht. Als Alternative zu erneuerbaren Energien wird unvermeidbare Abwärme in Gebäudenetzen zugelassen. - Anschluss an Gebäudenetz bzw. Wärmenetz (BEG EM)
Als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung wird der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder der Anschluss an ein Wärmenetz gefördert.Mit 30 % werden Anschlüsse an Gebäude– oder Wärmenetze gefördert, die einen Anteil von mindestens 25 % EE und / oder unvermeidbarer Abwärme erreichen oder Anschlüsse an Wärmenetze, die einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweisen.
Die Förderquote für einen Anschluss an ein Gebäude– oder Wärmenetz beträgt 35 %, wenn das Netz einen EE–Anteil von mindestens 55 % und / oder unvermeidbarer Abwärme erreicht oder wenn für das Wärmenetz ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder wenn das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,25 aufweist.
Diese Anpassungen erfolgen innerhalb der bestehenden Verwendungszwecke. - Veräußerung eines geförderten Gebäudes bzw. einer geförderten Wohneinheit (BEG NWG, BEG WG, BEG EM)
Die Verpflichtung zur Übertragung des Kredites auf den Erwerber bzw. zur vollständigen Tilgung des Kredits innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags entfällt.
Eine Rückzahlung des Kredites im Rahmen einer Veräußerung ist auch in diesen Fällen nur noch gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Die Kredite können somit nach Veräußerung auf den Käufer übertragen, gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführt oder fortgeführt werden. - Ergänzung zu In–Sich–Geschäften
Bislang sind Übertragungen zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern ausgeschlossen. Künftig sind auch Übertragungen an den Gesellschaftern nahestehende Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung ausgeschlossen.
Die Merkblätter und die Infoblätter zur Antragstellung mit Stand 10/2021 sowie das überarbeitete „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ werden ab 06.10.2021 im KfW–Partnerportal und auf den entsprechenden Produktseiten der BEG zur Verfügung gestellt.
2. Aufnahme einzelner Regelungen aus den FAQ in die Merkblätter und Infoblätter zur Antragstellung
Ausgehend von den ersten Anwendungserfahrungen hat die KfW wesentliche Auslegungen zur BEG verbindlich in die Merkblätter und Infoblätter zur Antragstellung aufgenommen. Diese betreffen unter anderem die bereits per KfW–Information für Multiplikatoren kommunizierten Themen Eigenleistung und Vorhabensbeginn.
Folgende neue FAQ wird ebenfalls aufgenommen:
- Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Sanierungsvorhaben am Gemeinschaftseigentum
Ab dem 21.10.2021 ist bei Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschaftseigentum eine Antragstellung ausschließlich durch die WEG möglich. Hierfür stellt der Verwalter der WEG oder ein anderer Vertretungsberechtigter als Bevollmächtigter einen gemeinschaftlichen Zuschuss– oder Kreditantrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung.
3. Banken–FAQ zur BEG
Umfassende FAQ zur BEG finden Sie auf der Webseite des BMWi unter:
https://www.deutschland–machts–effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ–Uebersicht/BEG/faq–bundesfoerderung–fuer–effiziente–gebaeude.html
Die von Ihnen am häufigsten gestellten Fragen beantwortet die KfW hier:
Ausnahmeregelungen Hochwasser 2021
- Gebietskulisse
Die betroffenen Regionen werden in den entsprechenden Soforthilfe–Richtlinien der Länder festgelegt.
Die Gebietskulisse für Nordrhein–Westfalen finden Sie in der „Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein–Westfalen“ vom 10.09.2021.
Weitere Informationen zu räumlichen Abgrenzungen werden wir auf den Produktseiten zur BEG bereitstellen, sobald sie von den Ländern veröffentlicht wurden. - Nachweis für Betroffene des Hochwassers zur Nutzung der Ausnahmeregelungen der BEG
Mit Einreichung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bzw. gewerblichen Bestätigung nach Durchführung (gBnD) ist eine Bestätigung über den Erhalt von Mitteln nach dem Aufbauhilfegesetz bzw. alternativ eine Bestätigung des Landkreises bzw. der Kommune über die Betroffenheit des Antragstellers vom Hochwasser einzureichen. Die KfW wird ein Formular zeitnah auf den Produktseiten zur BEG veröffentlichen. - (Teil–)Rückführung der BEG–Förderung nach Erhalt weiterer Mittel
Werden nach Auszahlung der BEG–Förderung weitere öffentliche Mittel und / oder Schadensausgleichsleistungen Dritter (z.B. von Versicherungen) gewährt, die zu einer Überfinanzierung
oder zu einer Überschreitung der maximalen Förderquote von bei Betroffenen des Hochwassers insgesamt bis zu 80 % (in Härtefällen bis zu 100 %) der förderfähigen Kosten führen, wird der Kredit bzw. der Tilgungszuschuss entsprechend soweit zurückgefordert, dass diese maximale Förderquote eingehalten wird. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist in diesen Fällen nicht zu zahlen. - Vorfinanzierung über Bankdarlehen
Eine Vorfinanzierung der BEG–Förderung durch die Hausbank ist möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt zwischen Hausbank und Kunde die Inanspruchnahme einer BEG –Förderung vereinbart wurde. Als Nachweis für die geplante BEG–Förderung kann das Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs zur BEG„ genutzt werden.
Weitere Beispiele zur Kumulierung und der Berechnung der Förderquote wird die KfW kurzfristig auf den Produktseiten veröffentlichen.
Weitere FAQ zur BEG
- Aufschiebende / auflösende Bedingung für Kaufverträge
Die Regelung zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (im Hinblick auf die Gewährung der BEG–Förderung) kann auch für Kaufverträge im Rahmen der Ersterwerbsförderung angewandt werden. Die Anträge sind vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen. Das dokumentierte Beratungsgespräch kann für den Ersterwerb weiterhin nicht genutzt werden.
Die Änderung von Kaufverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
- Verkauf vor Antragstellung
Schließt ein Investor (z. B. Bauträger) bereits vor Antragstellung Verträge für den Verkauf von Wohnungen (oder Gebäuden) ab, kann er für diese Wohneinheiten (bzw. Gebäude) einen Antrag als Eigentümer stellen. Da der Eigentumsübergang erst mit Eintragung im Grundbuch erfolgt, ist bis zu diesem Zeitpunkt die Antragstellung durch den Investor als antragsberechtigter Eigentümer möglich.
KfW-Konditionenänderung und Initialkonditionen BEG zum 01.07.2021
KfW-Konditionenänderung und Initialkonditionen BEG zum 01.07.2021
Es sind die folgenden Programme betroffen:
Senkung der Konditionen
Produktgruppen: Unternehmensfinanzierung, Wohnwirtschaft, Infrastruktur
Programmnummern:
– 037, 047, 062, 072, 100, 104, 067, 073, 074, 293, 240, 241, 230, 270, 271, 272 direkt, 281, 282 direkt, 292, 295, 380, 390, 391, 360, 361, 364: in allen Laufzeitvarianten
– 124, 134, 159: in allen Laufzeitvarianten
– 148, 202, 234 , 206: in allen Laufzeitvarianten
Startkonditionen für neue Produkte
Produktgruppen: Unternehmensfinanzierung, Wohnwirtschaft, Infrastruktur
Programmnummern:
– 263
– 261, 262
– 264
KfW-Konditionenübersicht für Endkreditnehmer gültig ab 01.07.2021
Start der BEG Förderung für WG und NWG bei der KfW zum 01.07.2021
Start der BEG Förderung für WG und NWG bei der KfW zum 01.07.2021
1. Neuer Vorhabensbeginn für die BEG-Kreditvarianten zur Förderung von Neubauten und Vollsanierungen (BEG WG und BEG NWG)
Als förderschädlicher Vorhabensbeginn vor Antragstellung des Förderkredites ist in der BEG der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zum Bauvorhaben definiert. Unter Berücksichtigung der Fristen für Bereitstellung, Abruf und Mitteleinsatz im Kreditprozess sind folgende Vorgehensweisen für die Antragstellung in den Kreditvarianten der BEG WG und BEG NWG ab sofort möglich:
- Alternativ zum Kreditantrag kann die Anreizwirkung der Förderung über ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch nachgewiesen werden. Die Informationen des Kunden über die Möglichkeit der Förderung, die damit verbundenen Bedingungen, die Höhe der Förderung und deren Einplanung in den Kredit vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt über ein KfW-Formular, das in der Anlage beigefügt ist. Nach diesem Beratungsgespräch können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden.
- Der Kreditantrag bei der KfW ist dann vor Beginn der Baumaßnahmen vor Ort zu stellen. Als Beginn der Baumaßnahme gelten die direkt gebäudebezogenen Maßnahmen. Nicht unter den förderschädlichen gebäudebezogenen Vorhabensbeginn fallen beim Neubau vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken:
– Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen wie Einebnung und Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
– Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden, Kampfmittelräumung
– Baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstückes, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen / Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
Die Erschließung und der Erdaushub für neue Gebäude stellen dagegen den Baubeginn für die Maßnahmen vor Ort dar.
Bei Sanierungen fallen nicht unter den förderschädlichen Vorhabensbeginn:
– die Herrichtung des Gebäudes wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
– die Umsetzung nicht-förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
– die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen
Generell förderunschädlich, sowohl in Neubaufällen als auch bei Sanierungen, sind der Beginn und Abschluss von Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Bauvorhaben.
Es ist beabsichtigt, diese Regelung zum Vorhabensbeginn für alle Kreditvarianten zum Start am 01.07.2021 in die entsprechenden BEG-Richtlinien aufzunehmen.
Beim förderfähigen Ersterwerb von Effizienzhäusern / -gebäuden oder Wohnungen in der BEG bleibt es bei der Regelung analog zu EBS:
„Der förderfähige Ersterwerb ist innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (§ 640 Bürgerliches Gesetzbuch) für den Kauf von nach dieser Richtlinie errichteten oder sanierten Nichtwohngebäuden / Wohngebäuden möglich. Der Antrag ist vor Abschluss des Kauf- oder Bauträgervertrages zu stellen.“
2. Förderfähigkeit von Erneuerbare Energien-Anlagen bei Wohngebäuden in der Kreditvariante
für den Neubau (BEG WG)
Die Förderung von Erneuerbare Energien-Anlagen als Einzelmaßnahmen ist im Marktanreizprogramm der BAFA zum Jahresende 2020 ausgelaufen. Für den Neubau in der BEG WG wird ein adäquates Angebot mit der neuen Erneuerbare Energien-Klasse geschaffen, die additiv zu den EffizienzhausStufen mit einem erhöhten Tilgungszuschuss von 2,5 % und höheren förderfähigen Kosten in Höhe von 150.000 Euro pro Wohneinheit verbunden ist.
Für geplante und vor der Umsetzung stehende Neubauvorhaben kann die Förderung vor einer Antragstellung ab 01.07.2021 gesichert werden durch :
- den Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen erst nach einem dokumentierten Finanzierungsgespräch (siehe oben); oder
- den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen unter Einfügung einer sog. aufschiebenden Bedingung im Hinblick auf die BEG-Förderung. Dadurch kann ein förderschädlicher Vorhabensbeginn durch Abschluss dieser Verträge ausgeschlossen werden. Anerkannt wird dabei die Musterformulierung des BMWi einer aufschiebenden Bedingung in der Anlage.
In beiden Fällen – Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen erst nach einem dokumentierten Finanzierungsgespräch oder unter Einfügung einer aufschiebenden Bedingung – muss die Antragstellung in der BEG WG dann vor dem Beginn der Baumaßnahmen vor Ort erfolgen. Frühester Termin für die Antragstellung ist der 01.07.2021.
3. Merkblätter für die BEG-Teilprogramme
Für die BEG werden folgende neue Merkblattversionen und deren Verwendung vorgestellt:
- Als Anlagen zur Kreditzusage werden ein Merkblatt der KfW zur BEG und die Technischen Mindestanforderungen zur BEG festgelegt.
- In die Merkblätter werden die zugehörigen BEG-Richtlinien textlich unverändert und vollständig sowie unter Verweis auf die Fundstelle im Bundesanzeiger übernommen. Diese Texte werden um kreditspezifische Angaben und prozessuale Anwendungen für die Endkreditnehmer ergänzt und erscheinen nach außen im Layout der KfW-Merkblätter.
Die BEG-Richtlinien finden Sie hier:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effizientegebaeude-beg.html
4. FAQ zur BEG
Die von Ihnen am häufigsten gestellten Fragen beantwortet die KfW wie folgt:
- Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)
Für die Finanzierungspartner ergeben sich mit dem iSFP keine weiteren Prüfungs- oder Nachweispflichten. Auch ein Verfolgen der Sanierungsschritte bis zum Zielstandard eines Effizienzhauses ist damit nicht verbunden.
Aus der Bestätigung zum Antrag (BzA) wird das Merkmal iSFP für den höheren Tilgungszuschuss in der Zusage übernommen und über die Bestätigung nach Durchführung (BnD) erfolgt der Nachweis für die Buchung des Tilgungszuschusses.
Weitere Informationen zum iSFP finden Sie in den FAQ des BMWi. - Kumulierungsgrenze ab Förderquote 60 %
Das Kumulierungsverbot gilt für alle Förderprogramme und Fördernehmer auf Bundes-, Landesund kommunaler Ebene. Übersteigt die Förderquote nach einer Kumulierung die Marke von maximal 60 %, wird der Anteil der BEG-Förderung entsprechend reduziert, bis die Förderquote insgesamt wieder auf 60 % sinkt und bei bereits erfolgter Auszahlung zurückgefordert.
Die Förderquote bezieht sich dabei auf die Summe der erhaltenen (Tilgungs-)Zuschüsse für ein förderfähiges Vorhaben. Ggf. sind bei Mehrfachförderungen und unterschiedlich breiten Förderzwecken nachvollziehbare Schnittmengen für ein Vorhaben zu bilden.
Verantwortlich für die Ermittlung und Anzeige der Förderquote gegenüber dem Fördergeber ist der Fördernehmer. - Struktur Zinskonditionen
Für die BEG werden die Zinsen analog zu EBS strukturiert:
– Für die wohnwirtschaftlichen Programmteile wird es einen Einheitszins geben (Programmnummern 261/262).
– Für die gewerblichen Teilprogramme unter der Programmnummer 263 wird das risikogerechte Zinssystem angewendet - Entscheidung der EU-Kommission zur Beihilfefreiheit Für die BEG werden die Zinsen analog zu EBS strukturiert:
Die gesamte BEG wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Diese Bewertung erfolgte im Rahmen einer Konsultation, nicht in einem förmlichen Notifizierungsverfahren. Voraussetzung für die Qualifizierung als beihilfefrei ist insbesondere, dass durch die Förderung keine Unternehmen oder Branchen diskriminiert bzw. bessergestellt werden.
Nähere Informationen hierzu finden Sie im „State aid guiding template“ zur Energieeffizienz, welche die GD Wettbewerb als Orientierung für entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Kontext der EU-Aufbau- und Resilienzfazilität Ende 2020 veröffentlicht hat. - Förderung Nachhaltigkeits-Zertifikate
Grundsätzlich sind die Leistungen für ein Nachhaltigkeitszertifikats förderfähig, wenn das Zertifikat durch akkreditierte Zertifizierungsstellen ausgestellt worden ist und die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ bestätigt. In die Prozesse zur Antragstellung bzw. die Erklärungen zur Fertigstellung des Vorhabens gegenüber den Durchführern ist der Energieeffizienz-Experte einzubinden. Die Kosten werden nicht über die investive Förderung, sondern ausschließlich über die Förderung der Planung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung finanziert. Leider kann derzeit keine Aussage getroffen werden, welche Anforderungen für den Erhalt der Nachhaltigkeitszertifikate bestehen und ob es zum BEG-Start förderfähige Nachhaltigkeitszertifikate geben wird, da die gesamte Systematik einer aktuellen Überarbeitung durch das BBSR und BMI unterliegt. Nähere Informationen zu den förderfähigen Nachhaltigkeitszertifizierungen werden dann auf www.nachhaltigesbauen.de veröffentlicht. - Förderung Bauträger, Banken und Sparkassen
Voraussetzung für die Qualifizierung von Förderprogrammen als beihilfefrei ist insbesondere, dass durch die Förderung keine Unternehmen oder Branchen diskriminiert oder bessergestellt werden. Für die Beihilfefreiheit in der BEG ist eine Schlechterstellung von Bauträgern daher keine gangbare Option, um die Förderung neugeschaffener oder sanierter Verkaufsobjekte für Ersterwerber zu ermöglichen. Ebenso können Banken und Sparkassen als Investoren die Förderungen der BEG in Anspruch nehmen und über die eigenen Institute durchleiten. - Erläuterungen zum Verkauf des Förderobjektes in den Kreditvarianten
Bei einem Verkauf eines geförderten Objektes ist die in Anspruch genommene Förderung dem Käufer anzuzeigen und die 10-jährige förderzweckgerechte Nutzungspflicht in den Kaufvertrag aufzunehmen. Diese kann in den Kaufpreisverhandlungen berücksichtigt werden. Dabei ist uns das heutige Umfeld eines Anbietermarktes bewusst. Sowohl EBS als auch die BEG sind als Objektförderung ausgestaltet, die unabhängig vom (künftigen) Eigentümer für alle Investoren zugänglich ist, um eine breite Umsetzung zu ermöglichen (z. B. Contracting-Angebote bis zu komplexen Komplettsanierungen für private Kunden).
Dass im Kredit die verbliebene – und nicht mit dem Zuschuss vergleichbare – darlehensseitige Objektförderung am Objekt gebunden bleibt oder zurückzuführen ist, ist keine Benachteiligung der Kreditvariante. Bei einem Verbleib des Förderkredites würde nur noch der Verkäufer und nicht mehr das Objekt gefördert werden. - Hinweise zur Erstellung der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA), „Gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ (gBzA) und zur Antragstellung
Das Online-Prüftool für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. die gBzAAnwendung für die Erstellung der gBzA in den Produkten „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ wird zum 01.07.2021 auf die BEG umgestellt. Daher gilt:
– Bis 30.06.2021: Eine gültige BzA bzw. gBzA, die für die Produkte „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ erstellt wird, kann nur noch bis einschließlich 30.06.2021 zur Antragstellung gebracht werden. Das gilt unabhängig von der auf der BzA bzw. gBzA ausgewiesenen Gültigkeit. Eine BzA bzw. gBzA gilt ausschließlich innerhalb der jeweiligen Produktlaufzeit.
– Ab 01.07.2021 kann ausschließlich eine BzA bzw. gBzA, die für die neue BEG (Einzelmaßnahmen, Wohngebäude und Nichtwohngebäude) erstellt wird, zur Antragstellung gebracht werden. BzA bzw. gBzA, die für die Produkte „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) erstellt werden, können nicht mehr für eine Antragstellung genutzt werden.
Die Einreichung einer unqualifizierten BzA wird weiterhin möglich sein. Voraussichtlich ab dem 21.06.2021 werden wir Zugänge für das Anlegen einer BzA bzw. gBzA für die BEG bereitstellen. Über den genauen Zeitpunkt informiert die KfW rechtzeitig. - Vorfälligkeitsentschädigung
Grundsätzlich sind außerplanmäßige Tilgungen nur in Gänze gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Bei der gemäß den BEG Richtlinien geforderten vollständigen Kreditrückführung im Rahmen eines Verkaufs des Förderobjektes wird keine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben. - Zuschüsse
Die Auszahlungsansprüche von zugesagten Zuschüssen können weder abgetreten noch verpfändet werden. - Förderung Einzelmaßnahmen
Mit der Formulierung „pro Antrag und Kalenderjahr“ ist eine doppelte Deckelung gemeint: Als förderfähige Kosten für Einzelmaßnahmen können innerhalb eines Kalenderjahres bei Wohngebäuden nur maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden maximal 1.000 Euro pro qm Nettogrundfläche (insgesamt maximal 15 Mio. Euro) anerkannt werden, unabhängig davon, wie viele Anträge für EM innerhalb eines Kalenderjahres gestellt werden. - Mischobjekte:
Die Regelungen für Mischobjekte werden bearbeitet und in die „Listen für förderfähige Maßnahmen“ für die BEG-Förderprogramme aufgenommen. Bitte beachten Sie eine Vorabveröffentlichung in den FAQ.
Zinserhöhungen in den KfW-Förderprodukten für Wohnwirtschaft
Zinserhöhungen in den KfW-Förderprodukten für Wohnwirtschaft
Es sind die folgenden Programme betroffen:
– KfW-Wohneigentumsprogramm (124, 134) in allen Laufzeitvarianten
– Energieeffizient Sanieren (151, 152) in allen Laufzeitvarianten außer 10/2/10
– Energieeffizient Bauen (153) in allen Laufzeitvarianten
Von der Zinserhöhung ebenfalls betroffen ist das KfW-Förderprogramm 270 für Photovoltaikanlagen in den Laufzeitvarianten 15/3/15 und 20/3/20.
Der GIH rechnet mittelfristig mit weiteren Steigerungen und rät geplante energetische Sanierungen baldmöglichst umzusetzen. Der Energieberaterverband empfiehlt die Fördermittelberatung durch seine unabhängigen Berater.
Energieberatersuche für Fördermittelberatung
KfW veröffentlicht Regelungen zur BEG ab 1. Juli
KfW veröffentlicht Regelungen zur BEG ab 1. Juli
Mit dem Inkrafttreten der BEG WG und NWG am 1. Juli werden sämtliche KfW-Produkte „Energieeffizienz Bauen und Sanieren“ (151 – 153, 430, 431, 276 – 278, 217 – 220) abgelöst. Bis zum 30. Juni können Anträge innerhalb dieser Produkte gestellt werden. Eine BzA bzw. gBzA gilt nur innerhalb der jeweiligen Produktlaufzeit. Das heißt, dass auch eine gültige BzA bzw. gBzA unabhängig von ihrer ausgewiesenen Gültigkeit nur noch bis 30. Juni zur Antragstellung genutzt werden kann. ab 1. Juli gilt dann ausschließlich die BEG und die damit zusammenhängende BzA und gBzA.
Die Umstellung der Förderung auf die BEG erfolgt zeitgleich mit der Umstellung des anzuwendenden Ordnungsrechts von der EnEV auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG), sodass die BzA ab 1. Juli ausschließlich nach GEG erstellt werden muss.
Wie bereits aus der BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM) bekannt, gelten für die Einbindung eines Energieeffizienzexperten innerhalb der BEG die Regelung, dass für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) die Einbindung eines Energieeffizienzexperten grundsätzlich Pflicht ist. Nur für Einzelmaßnahmen (BEG EM) an der Heizung ist eine Fachunternehmererklärung ausreichend.
Das Online-Prüftool für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. die gBzA-Anwendung für die Erstellung der gBzA bei der KfW wird zum 01.07.2021 auf die BEG umgestellt, sodass ab diesem Zeitpunkt
- Eine Bestätigung zum Antrag (BzA) für Einzelmaßnahmen (Wohngebäude) und Effizienzhäuser (Wohngebäude) im Online-Prüftool (BEG-Prüftool) und
- eine gBzA für Einzelmaßnahmen (Nichtwohngebäude) und Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude) in der BEG-gBzA-Anwendung
erstellt werden. Ab Mitte Juni 2021 sollen die entsprechenden Zugänge für Energieeffizienzexperten für die BEG bereitstehen. Für die BnD-Erstellung in den auslaufenden Produkten werden die entsprechenden Versionen weiterhin verfügbar sein, sodass laufende Anträge auch nach Inkrafttreten der BEG abgeschlossen werden können.