CREATON ist Experte für Steildachlösungen aus Tondachziegeln, Betondachsteinen und dem dazu passenden Zubehör sowie PV-Anlagen. Wir stehen für eine grenzenlose Vielfalt an Formen, Farben und Materialien. Und seit 1884 für Kompetenz in diesem Geschäft.
Wir denken in Systemen. Unsere Kunden profitieren von dem perfekten Zusammenspiel unserer Dachsysteme, die einem Haus den notwendigen Schutz bieten. So halten wir für alle aktuellen und künftigen Hausbesitzer vielfältige Dachwelten in Premiumqualität bereit und bieten für jedes Dach über dem Kopf die passende Lösung. CREATON Produkte vereinen Tradition und Innovation.
Als Experte für das Steildach bieten wir unendlich viele Bedachungslösungen:
- Dachziegel aus dem natürlichen und traditionellen Rohstoff Ton
- Dachsteine aus dem modernen und wirtschaftlichen Rohstoff Beton
- Photovoltaiklösungen aus einer Hand: Aufdach- und integrierte Systeme
- sowie umfangreiches Zubehör zu allen Sortimentsbereichen
- Unser umfangreiches Sortiment wird durch unsere zahlreichen Serviceleistungen komplettiert – wir sind außerdem regional für Sie vor Ort. Hier geht es zu unserer Fachberatersuche: https://www.creaton.de/kontakt/fachberatersuche
Weitere Informationen unter: www.creaton.de
Inhaltliche Kommentierung
Die mit bis zu 40 Prozent weiterhin sehr hoch geförderten Wärmepumpen und Wärmenetze sind sehr wichtig für die Energiewende im Gebäudesektor, allerdings spielt neben Erneuerbaren Heizungen auch die Energieeffizienz eine wichtige Rolle. Die Energieeffizienz kommt allerdings wieder zu kurz. Maßnahmen an der Gebäudehülle (inkl. Lüftungsanlagen und Efficiency Smart Home) werden mit 5 Prozent weniger (15 Prozent anstatt den vorherigen 20 Prozent) gefördert und somit deutlich schlechter als Einzelmaßnahmen in der Gebäudetechnik. So besteht die Gefahr, dass Wärmepumpen aufgrund der hohen Fördersätze in nicht dafür ausgelegte Altgebäude eingebaut werden, ohne deren Hülle zu sanieren, und die Wärmepumpe im Winter somit das Gebäude dann als Heizstab mit Strom direkt heizt.
Das Gebäude ist aber ganzheitlich anzugehen. So macht es auch keinen Sinn, dass Einzelmaßnahmen besser gefördert werden als Sanierungen zum Effizienzgebäude. Es wird vor allem zu Inselsanierungen von gewerkespezifischen Einzelmaßnahmen kommen. Lock-In-Effekte werden dann unvermeidbar die Folge sein. Warum werden Einzelmaßnahmen mit bis zu 40 Prozent gefördert, die durchaus nicht umambitionierte Sanierung zu EH 85 aber nur mit 5 Prozent, bzw. mit 5 Prozent EE-Bonus höchstens mit 10 Prozent? Natürlich ist zu beachten, dass der derzeitige KfW-Zinssatz von 0,01 Prozent einem Zinsvorteil von rund 15 Prozent entspricht. Allerdings schreibt das BMWK dazu, dass diese Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite „u.a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken“ könne. Darauf kann man also mittel- bis langfristig nicht bauen.
Viele werden demzufolge nur nach aktuellem niedrigen GEG-Standard sanieren, weil die steigenden Kosten und die geringere Förderung keinen Anlass bieten, ambitioniert und zukunftsweisend zu sanieren. So schaffen wir es noch nicht mal ansatzweise, die vereinbarte CO2-Einsparung zu erreichen.
Ein positiver Lichtblick ist, dass der „Heizungsaustausch-Bonus“ von Öl- auf Gasheizungen, die älter als 20 Jahre sind, und Nachtspeicheröfen ausgeweitet wird. Dass der iSFP-Bonus auf Maßnahmen der Gebäudehülle, Lüftungsanlagen und Heizungsoptimierung begrenzt wird, ist nachvollziehbar, da bei einem Heizungsaustausch einer ohnehin defekten Heizung oft ein Mitnahmeeffekt bestand, auch wenn Energieberater bei dem iSFP-Gespräch einige Sanierungswillige von weiteren ganzheitlichen Maßnahmen überzeugen konnten.
Auswirkungen auf die Energieberater und die Wirtschaft und somit auf die Energiewende
Viele Energieberater sind verzweifelt und wütend, dass wieder Förderbedingungen über Nacht geändert wurden. Viele müssen nun ihre Planungen über den Haufen werfen. Zum Beispiel ist es oft ein großer Aufwand, eine berechnete Sanierung zum EH 100 nun auf EH 85 anpassen zu müssen. Es ist unklar, ob die Kunden gewillt sind, diese Extraleistung zu zahlen. Somit haben die Energieberater aus Sicht der Kunden faktisch unwissentlich „falsch“ beraten, müssen den Frust der Kunden einstecken und darum kämpfen, die teils obsolete Beratungsleistung vergütet zu bekommen.
Durch den Wegfall der Zuschussförderung in allen Bereichen werden insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften weniger sanieren, weil diese WEGs oft keine Kredite aufnehmen können bzw. wollen. Auch ältere sanierungswillige Hausbesitzer, die ohnehin kaum Kredite bei der Bank bekommen und mit ihrem Barvermögen sanieren möchten, werden wegen der Streichung der Zuschussprogramme für Effizienzhäuser häufig nichts mehr sanieren. Hier muss aus sozialen Gründen unbedingt nachgebessert werden.
Bauträger berichten ebenfalls, dass sie deutlich weniger sanieren und bauen werden. Auch Baugenossenschaften haben ihre Bautätigkeit – oft auch für Sozialwohnungen – schon eingestellt und durch die gestiegenen Baukosten nehmen auch Unternehmen Abstand von Sanierungen.
Appell an die Politik
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat vor sechs Monaten in der „Eröffnungsbilanz Klimaschutz“ die BEG-Förderung als „breit angelegt und solide ausfinanziert“ beschrieben. Zudem teilten das BMWK und BMWSB in ihrem Sofortprogramm vom 13. Juli mit: „Richtschnur für die Neuausrichtung der BEG ist die Sicherstellung der Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands ab 2045“. Dies kann mit den deutlichen Kürzungen nicht erreicht werden.
Anstatt (wie versprochen) eine einheitliche Vorgehensweise für die Förderprogramme zu finden, gibt es nun wieder unterschiedliche Fristen bei der KfW und dem BAFA. Zudem sind die Bedingungen zur steuerlichen Förderung nun nicht mehr analog. Das BMWK verwies auf Nachfrage lediglich auf das Finanzministerium.
Der GIH kritisiert, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung viel zu kurzfristig war und unmittelbar in den Sommerferien liegt. Die permanenten Änderungen der Förderlandschaft sowie Starts und Stopps von Förderprogrammen bewirken eine Planungsunsicherheit bei Bauherren und Energieberatern.
Insgesamt ist die BEG-„Reform“ ein Streichprogramm und somit ein Rückschritt im Klimaschutz. Die zukünftigen Fördermittel sind leider nun so unattraktiv, dass viele ihre erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht mehr angehen werden.
Zitate von Energieberatern des GIH
„Der Schlingerkurs der Bundesregierung erschwert unsere Arbeitsbedingungen erheblich. Eine zuverlässige und langfristige Kapazitäts- und Personalplanung ist unter diesen Voraussetzungen schlicht und einfach nicht möglich.“
„Die Kunden sind sehr verärgert und stornieren zum Teil schon jetzt die in Kürze geplanten Sanierungen, weil die Banken schon ankündigten, dass ohne die bisher erwartbaren Zuschüsse die Finanzierungen deutlich schlechter werden.“
„Wir stehen wieder vor einem Scherbenhaufen von zurückgezogenen Aufträgen von Sanierungswilligen – für die wir schon wochenlange Vorarbeit geleistet haben.“
„Wer ein Effizienzhaus 100 vorbereitet hat, muss teils komplett neu planen, da dieses gestrichen wurde, obwohl es für bestimmte Gebäude (z.B. am Hang oder mit Bodenplatte) kaum andere Möglichkeiten gibt.“
„Wir verspüren wegen der unsicheren Förderstruktur ein ungutes Bauchgefühl. Wie sollen wir da die Kunden von langfristigen Sanierungsmaßnahmen überzeugen?“
„Wieso entsenden wir Mitarbeiter zu kostspieligen und zeitaufwendigen Weiterbildungsmaßnahmen, um eine Zulassung beim BAFA zu erhalten, wenn parallel die Anreize dafür Stück für Stück gestrichen und gekürzt werden?“
„Was bringen 5 Prozent Förderung für ein Denkmal sowie das EH 85? Das entspricht 6.000 Euro Zuschuss bei einem Einfamilienhaus. Ich frage mich, ob das der Aufwand wert ist.“
„Quintessenz: Gut beraten ist, wer gleich die Finger von der Sanierung lässt.“
„Als Energieberater fühle ich mich derzeit wie ein Esel, dem abwechselnd ein Sack voller Karotten vor das Maul gehängt wird und dem dann, kaum in Bewegung, ein paar Schritte später wieder Knüppel zwischen die Beine geworfen werden.“
Ausgehend von den adressierten Planungsaufgaben bei Erstellung von Wärmeschutz-/ Dichtheits- und ggf. Lüftungskonzept erläutert die Seminarreihe in modularen Schritten jeweils haftungsrelevante Aspekte und Vertragspflichten. Auf diese Weise erschließen sich Handlungsoptionen für das Vorgehen im Einzelfall und etwaige Regelungsmöglichkeiten.
Ziel ist, notwendige Kenntnisse für die „Risikosteuerung“ aus rechtlicher Sicht zu vermitteln und das Vertragsmuster Energieberatung als „praktisches Scharnier“ für Planungssicherheit einerseits und Rechtssicherheit andrerseits zu begreifen und zu nutzen.
Modul 1 – Rechtliche Grundlagen bei Energieberatung – Regelungsinhalte von Verträgen – Bauvertragsrecht – 22.09. (9:30 – 13:00 Uhr)
Modul 2 – Wärmeschutzkonzept und die Besonderheiten beim Bauen im Bestand – 29.09. (9:30 – 13:00 Uhr)
-> Anmeldung zu den Modulen 1+2
Modul 3 – Dichtheitskonzept – Schnittstellenrisiken – Gesamtschuld – 06.10. (9:30 – 13:00 Uhr)
Modul 4 – Lüftungskonzept und Schimmel im Bau- und Mietrecht – 13.10. (9:30 – 13:00 Uhr)
-> Anmeldung zu den Modulen 3+4
Modul 5 – Stichprobenkontrollen – Dokumentation – Abnahme – 20.10. (9:30 – 13:00 Uhr)
-> Anmeldung zum Modul 5
Preis:
- Modul 1+2: €230,00 zzgl. MwSt. (€273,70 inkl. MwSt.)
- Modul 3+4: €230,00 zzgl. MwSt. (€273,70 inkl. MwSt.)
- Modul 5: €115,00 zzgl. MwSt. (€136,85 inkl. MwSt.)
Es handelt sich um eine modular konzipierte Schulung mit den vorgenannten fünf Terminen. Die Module 1+2, sowie 3+4 sind jeweils nur paarweise buchbar. Die Teilnehmer sollten im Besitz des Vertragsmusters Energieberatung sein; dieses ist bestellbar im Online-Shop. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 begrenzt, die Mindestteilnehmerzahl beträgt 10 Personen.
Als Bezahlmöglichkeiten stehen Ihnen über den Bezahldienst PayPal die Bezahlung per PayPal Konto, SEPA Lastschrift oder Kreditkarte zur Verfügung. (Die Auswahlmöglichkeit folgt nach dem Klick auf „kostenpflichtige Anmeldung und Bezahlung jetzt durchführen“.)
Veranstaltungsort: GIH Online-Seminarkanal
Modul 1 Rechtliche Grundlagen bei Energieberatung – Regelungsinhalte von Verträgen – Bauvertragsrecht –
Modul 1 stellt zunächst Aufbau und Inhalt des Vertragsmusters vor und zieht die hierfür wesentlichen Regelungen des Bauvertragsrechts „vor die Klammer“. Insoweit verknüpft dieses Modul die Vermittlung bauvertraglicher Grundlagenkenntnisse mit den u.g. Vertragsinhalten. Inhalte im Einzelnen sind:
- Vertragsmuster: Regelungsbedarfe und Vertragsstruktur – Aufbau, Inhalt, Struktur im Überblick
- Rechtliche Einordnung von Leistungen der Energieberatung
- Mangelbegriff – aRdT – rechtliche Bedeutung technischer Normen
- Leistungsinhalte und -ablauf bei Erstellung von Energiekonzepten – Regelungsbedarfe im Überblick
- Konkretisierung Leistungssoll und Haftungskontrolle durch Aufklärung und Beratung
- Leistungssoll und Sicherung von Nachträgen; Honorare bei Kündigung und Nachträgen
Modul 2 Wärmeschutzkonzept und die Besonderheiten beim Bauen im Bestand
Dieses Modul nimmt zum einen Leistungsinhalte sowie haftungsrelevante Aspekte rund um den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz in den Blick. Zum anderen stehen hier die besonderen Rechtsfragen bei energetischer Sanierung im Mittelpunkt: Risiken der Bestandserkundung, die Frage, welcher Standard vertragsrechtlich beim Bauen im Bestand geschuldet ist sowie schließlich die häufig bei Planung/ Ausführung von WDVS streitanfälligen Themen. Inhalte sind:
- Vertragsmuster Energieberatung – Regelungsvorschlag
- Wärmeschutzkonzept: Leistungsinhalte und Vertragspflichten im Planungsablauf
- Sommerlicher Wärmeschutz – haftungsrelevante Aspekte und Vertragspflichten
- Kardinalpflicht Bestandserkundung
- Technische Standards beim Bauen im Bestand
- Streitfall WDVS – Rechtsfragen
Modul 3 Dichtheitskonzept – Schnittstellenrisiken – Gesamtschuld
Modul 3 widmet sich der Luftdichtheitsebene als „Schnittstellengewerk“. Es verbindet Rechtsfragen bei Erstellung von „Dichtheitskonzepten“ mit einem Fokus auf das Thema der gesamtschuldnerischen Haftungsrisiken: denn diese stellen sich als Kehrseite der im Projektablauf anzutreffenden Schnittstellenrisiken dar. Themen sind:
- Vertragsmuster Energieberatung – Regelungsvorschlag
- Inhalt der „Erfolgshaftung“ bei Erstellung von Luftdichtheitskonzepten
- Vertragsrechtliche Bedeutung von DDM (-Messwerten) und Folgen für die Vertragspraxis
- Dichtheitskonzept: Leistungsinhalte im Planungsablauf – Vertragspflichten – Dokumentation
- Schnittstellen und gesamtschuldnerische Haftungsrisken bei Erstellung von Dichtheitskonzepten
Modul 4 Lüftungskonzept und Schimmel im Bau- und Mietrecht
Modul 4 behandelt haftungsrelevante Aspekte und resultierende Vertragspflichten bei Erstellung von Lüftungskonzepten. Entsprechend den Inhalten der von der Referentin mitverfassten Studie „Lüften im Wohnungsbau“ [link https://www.dabonline.de/wp-content/uploads/2021/05/Studie_Lueftung-17-05-2021.pdf ] werden haftungsrelevante Aspekte, Vertragspflichten sowie etwaige Regelungsbedarfe vor dem Hintergrund aktueller Regelwerksentwicklungen aufgezeigt. Ergänzt wird die bauvertragliche Perspektive durch praxisbedeutsame Rechtsfragen bei Mangelbeurteilung im Mietrechtsverhältnis. Das Modul beinhaltet folgende Themen:
- Vertragsmuster Energieberatung – Regelungsvorschlag
- Wohnungslüftung im Bauordnungsrecht und resultierende Vertragspflichten
- Inhalt der „Erfolgshaftung“ bei Erstellung von Lüftungskonzepten
- Leistungsinhalte und Schnittstellen im Planungsablauf – Folgen für Vertragspraxis
- Aktuelle Regelwerksentwicklungen und aRdT – was tun bei „ungewissen Rechtsstatus“ TR/ DIN?
- Lüftung und Schimmel im Mietrecht – Welches Nutzerverhalten ist „rechtlich zumutbar“?
Modul 5 Stichprobenkontrollen – Dokumentation – Abnahme
Modul 5 konzentriert sich auf Haftungsrisiken bei Stichprobenkontrollen. Im Fokus steht hier die Abgrenzung der „Bauausführungs- und Ergebniskontrolle“ gegenüber der Objektüberwachung. Des Weiteren werden in diesem Modul Einzelaspekte rund um das Thema Abnahme und Dokumentation dargestellt. Folgende Inhalte finden sich hier:
- Vertragsmuster Energieberatung – Regelungsvorschlag
- Inhalt der „Erfolgshaftung“ bei Stichprobenkontrollen – rechtliche Einordnung
- Vertragspraxis: Regelungsbedarf Stichprobenkontrollen
- Energieberatung – Objektüberwachung – gesamtschuldnerische Haftungsrisiken – Schnittstellenabgrenzung
- Abnahme der Leistungen der Energieberatung – Formen und Rechtswirkungen der Abnahme
- Systematik der Mängelrechte – vor/ nach Abnahme – nach BGB/ VOB/B
- Dokumentation – Beweissicherung im Projektablauf
Referentin: RA Elke Schmitz, Kanzlei Schmitz, Bremen
Für jedes Modul erhalten Sie bei vollständiger Teilnahme (mind. 80% Teilnahmezeit) im Nachgang eine Teilnahmebescheinigung mit Unterrichtseinheiten für die Energieeffizienz-Expertenliste:
Wohngebäude: 4, Nichtwohngebäude: 4, Energieaudit DIN 16247: 4
Am 20. April um Mitternacht wurde das Antragsportal für das Programm „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ freigeschaltet und bereits knapp zwölf Stunden später war das Budget von einer Milliarde Euro ausgeschöpft.
Hinzu kam noch ein technisches Problem von Seiten der KfW: GIH-Mitglieder berichteten, dass Zuschüsse für Neubauten beantragt werden konnten; aber eigentlich ist die Zuschussvariante nur eine Ausnahme für Betroffene vom Hochwasser. Die Zuschussförderung war laut Ministerium und KfW ausdrücklich nicht vorgesehen. Dies konnte das Portal softwaretechnisch allerdings nicht unterscheiden, so dass Anträge erst einmal abgeschickt werden konnten und Antragsteller eine Eingangsbestätigung erhalten haben. Allerdings werden Anträge, die nicht für Betroffene vom Hochwasser vorgesehen sind, negativ beschieden werden.
Nach Aussagen der KfW sind ab dem 21. April wieder Anträge für Neubauförderung möglich; diese beschränken sich aber auf das Programm EH/EG40-Nachhaltigkeit mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG). Allerdings sind für diese Nachhaltigkeitsklasse bisher nur wenige Energieberater*innen gelistet und der Aufwand betrage schon bei Einfamilienhäusern oft eine fünfstellige Summe. Die Fördersummen sind definitiv aufgebraucht. Somit sind Förderanträge für Neubauten der Klassen EH-Stufe 40 und 40 Plus ab sofort nicht mehr möglich.
Letztlich konnten viele Energieberater*innen und Kunden wieder nicht zum Zug kommen, die zum Teil extra Anträge umgeschrieben und auf die Fördermittel gewartet haben. Zudem führte die technisch mögliche, aber ausdrücklich nicht vorgesehene Zuschussvariante für Neubauten zu unnötigen Komplikationen. Letztlich wurden auf Seiten der Energieberater*innen und Kunden Erwartungen und geweckt, die aber nicht erfüllt werden konnten.
Der GIH begrüße zwar die Entscheidung des Gesetzgebers, seinen Förderschwerpunkt auf die klimatisch wirkungsvollere Bestandssanierung zu legen. Dennoch hält Leppig es für fragwürdig, die Neubauförderung so stark herunterzufahren: „Die Fördersumme zu halbieren und gleichzeitig die beliebte Zuschussvariante abzuschaffen dürfte ein ordentlicher Schlag ins Kontor vieler Bauherren sein – zumal in letzter Zeit auch noch die Kreditzinsen und Baukosten deutlich gestiegen sind.“ Vor dem Hintergrund dieser faktischen Kostensteigerung fände es der GIH-Vorsitzende nur nachvollziehbar, wenn Bauherren ihre Projekte auf den gesetzlichen Mindeststandard zurückschrauben oder ganz zu den Akten legen. „Wer sich das ambitionierte Ziel setzt, jährlich 400.000 neue Wohneinheiten zu bauen, der sollte mehr Verlässlichkeit an den Tag legen“, kritisiert Leppig.
Positiv sei, dass der Bund über die erste Fördermilliarde hinausdenke, bereits eine Anschlussförderung aufgesetzt habe und unter dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ auch schon an der für das Jahr 2023 geplanten Neuausrichtung der Neubauförderung arbeite.
Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten
Ansprechpartner für die Presse: Geschäftsstelle Bundesverband
Telefon: 030 340 60 23-70 – E-Mail: info@gih.de
Pressemitteilung „Verschlechterungen bei der Neubauförderung“ als PDF
Geförderte Klassen, Förderhöhen und Tilgungszuschüsse
Wohn- und Nichtwohngebäude werden weiter gefördert. Bei Wohngebäuden bleibt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 150.000 Euro bestehen. Auf Nachfrage teilte das BWMK und KfW mit, dass die förderfähige Kosten weiter 150.000 € je Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden 2.000 €/m² NGF (max. 30 Mio. € pro Vorhaben) betragen. Die Konditionen für Fachplanung und Baubegleitung bleiben zum Glück ebenfalls unverändert.
Die Effizienzgebäude 40 und Effizienzhäuser 40 werden nur noch in Kombination mit Erneuerbaren Energien (EE-Klasse), Nachhaltigkeit (NH-Klasse) oder als Plus-Variante (nur Wohngebäude) gefördert. Die Stufe 40 ohne Zusatz wird nicht mehr angeboten.
Die Höhe der Tilgungszuschüsse beim Kredit halbieren sich und betragen nun für
- EH 40 EE und EG 40 EE: 10 Prozent
- EH 40 NH und EG EG 40 NH: 12,5 Prozent
- EH 40 Plus: 12,5 Prozent
Die bis Ende Juni 2022 gewährten Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2021 bleiben bestehen. Der GIH begrüßt dies.
Haushaltsmittel
Für die Neubauförderung stehen Steuergelder in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung. Der GIH geht davon aus, dass diese – trotz der Abschaffung der deutlich häufiger nachgefragten Zuschussvariante – wohl höchstens einige Wochen reichen. Das liegt auch daran, dass bei der ebenso weitergeführten Nichtwohngebäudeförderung rasch auch Förderbeträge in Millionenhöhe erreicht werden.
Der GIH geht trotzdem davon aus, dass viele Kunden mit Zuschussanträgen, die nach Habecks Ankündigung Anfang Februar (die ausgesetzte Förderung für Neubauten werden in „wenigen Tagen oder Wochen“ wieder aufgenommen) sehr verärgert sein. Finanzierungsverträgen müssen nun gegen Gebühren gekündigt werden. Eine „Switch“ zur Kreditförderung mit Tilgungszuschuss ist in der Begrenzheit der Mittel zeitlich auch oft kaum realisierbar. Auch viele Genossenschaften, die auf Basis der alten Förderung effiziente und nachhaltige Gebäude errichten wollten, werden aufgrund der schlechteren Konditionen und Baupreisteigerungen in der Zeit des Förderstopps ihre Projekte nicht mehr umsetzen können. Zudem haben sich mittlerweile die Zinskonditionen in der letzten Zeit deutlich verschlechtert.
Förderung von Neubauten mit Gasheizungen ausdrücklich erlaubt
Im Zuge dem von der Regierung proklamierte Wille nach Unabhängigkeit von russischem Gas überrascht, dass ab 20. April auch explizit Neubauten gefördert werden, die über rein-fossile Gasheizungen wie Gas-Brennwert-Geräte verfügen, sofern sie die weiteren Bedingungen z.B. der NH-Klasse einhalten. Zwar werden offiziell nur noch Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Heizungen gefördert. Da aber die förderfähigen Kosten stets die Gebäudekosten deutlich übersteigen, hat diese Begrenzung in der Praxis keine Relevanz.
Orginaltext: „Eine der oben genannten Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufen wird auch dann erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern gedeckt wird.“
Nachtrag vom 6.4.22, 8:30 Uhr: Der Passus wurde auf der offiellen BMWK-Homepage nun ersatzlos gestrichen.
Fortführung der Neubauförderung bis 2022
Positiv ist, dass es nach Inanspruchnahme der begrenzten Fördermittel von einer Milliarde Euro („Schritt 1“) eine Anschlussförderung („Schritt 2“) gibt. Bei dieser Zwischenlösung „wird die EH/EG40-Förderung in verpflichtender Verbindung mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG)“ bis zum 31.12.2022 angeboten. Das QNG Siegel ist bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG) Das Programm umfasst Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude auf Basis der im Markt verfügbaren Siegelvarianten (Büro-/Verwaltungs-, Labor- und Unterrichtsgebäuden, Schulen, Kitas, etc.)“. Die für die neue Förderung ab 20. April geltenden Förderkonditionen gelten dann fort: „Der Fördersatz beträgt 12,5%. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 150.000 Euro. Es wird grundsätzlich nur die Kreditvariante mit Tilgungszuschuss angeboten. Für Kommunen bleibt die Möglichkeit der postalischen Beantragung im vollen Umfang erhalten.“
BEG-Neubauförderung 2023
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll die Förderung von Neubauten dann mit dem Programmtitel „Klimafreundliches Bauen“ zum 1. Januar 2023 starten („Schritt 3“). „Dieses Programm entwickelt das QNG weiter und wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude stärker in den Fokus stellen und so ein Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen setzen.“ Mit den Details der Förderung rechnet der GIH erst in einigen Wochen bzw. eher Monaten.
Details zur Wiederaufnahme der BEG-Neubauförderung in den offiziellen FAQs
Nachtrag vom 6. April 2022:
Das BMWK hat die gestern unklar definierten Höhen der Tilgungszuschüsse in der neuen BEG-Neubauförderung ab 20. April nun eindeutig formuliert. Die Fördersätze werden halbiert, die Höhe der förderfähigen Kosten bleiben unverändert:
- „EH/EG 40 EE: 10 Prozent (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 15.000 Euro je Wohneinheit
- EH/EG 40 NH: 12,5 Prozent (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 18.750 Euro je Wohneinheit
- EH 40 Plus: 12,5 Prozent (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 18.750 Euro je Wohneinheit
- Bei Nichtwohngebäuden (EG 40 EE und EG 40 NH) betragen die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten 2.000 Euro pro m² NGF (max. 30 Millionen Euro pro Vorhaben).“
Aktualisierte Details zur Wiederaufnahme der BEG-Neubauförderung in den offiziellen FAQs
Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.
Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell für Wohngebäude nun abhelfen. Die Bundesregierung erfüllt damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.
Folgende Eckpunkte wurden vereinbart:
Wohngebäude/ gemischte Nutzung
Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m2 geknüpft.
Diese 10 Stufen ermöglichen eine zielgenaue Berechnung:
Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen. Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.
Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.
Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung.
Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln können.
Nichtwohngebäude
Bei Nichtwohngebäuden wie z.B. Gewerberäumen greift die 50:50-Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren.
Das Stufenmodell soll perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser (u.a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden.
Als nächstes gehen die Pläne ins Kabinett und dann in den Bundestag. Ziel ist es, dass die Regelung am 1.1. 2023 in Kraft tritt. In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.
Der GIH begrüßt, dass mit diesem Stufenmodell klimapolitische Anreize sowohl für das energetische Sanieren als auch für das Energiesparen geschaffen werden sollen und dabei gleichzeitig eine faire Lastenverteilung angestrebt wird. Ein besonderes Augenmerk wird aus GIH-Sicht auf die konkrete Ausgestaltung bzw. Umsetzbarkeit zu richten sein, so dass für Vermieter, Mieter und Energieberater am Ende die jetzt versprochene „bürokratiearme“ Lösung steht. Der GIH bringt sich daher weiterhin in die fachliche und politische Diskussion ein, begleitet das Gesetzgebungsverfahren innerhalb der Regierung bzw. des Bundestages und berichtet auch künftig darüber.
Für Energieexperten sind die CO2-Kosten in der Beratung sehr wichtig, da sich viele energetische Maßnahmen wie etwa der Einbau von Heizungen, die nicht mit fossilen Energien versorgt werden, somit viel schneller rechnen. So könnten durch die vermiedenen CO2-Preis kosten und die derzeitigen sehr attraktiven BEG-Förderungen bestimmte energetische Sanierungen auch wirtschaftlich äußerst interessant realisierbar sein. Es ist davon auszugehen, dass der CO2-Preis in einigen Jahren auch über 100 Euro pro Tonne betragen könnte.
Bisherige GIH-Beiträge zur CO2-Bepreisung, u.a. auch mit konkreten Beispielrechnungen:
16.02.2022: Mieterentlastung bei CO2-Abgabe fürs Heizen – Sanierung dadurch attraktiver
07.01.2021: Neue CO2-Bepreisung gilt seit 1. Januar – Auswirkung für Sanierung
Nachtrag 6.5.2022: Im Newsletter „Energiewende direkt – Ausgabe 04/2022“ berichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hierzu: Zehn Stufen für einen fairen CO2-Preis
Nachtrag 28.6.2022: Das Bundeskabinett hat am 25. Mai den Entwurf für das „Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz“ (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen. Basis für diesen Gesetzentwurf bildeten die oben genannten Eckpunkte. Siehe hierzu die Pressemitteilung des Bundesbauministerium vom 25.5.2022.
CO2-Simulationsrechner bei Sanierungsmaßnahmen und Umverteilungen auf Vermieter und Mieter (Stufenmodell)
Modernisiert ein Eigentümer sein Gebäude in einem Schritt zu einem Effizienzhaus greift das geplante Gesetz umfänglich. Dies ist in der Regel mit dem Austausch des Wärmeerzeugers hin zu erneuerbaren Energien verbunden. Es fallen also kein CO2-Kosten an.
In den meisten Fällen werden Sanierungen schrittweise (z.B. anhand eines iSFPs) durchgeführt wird. So werden z.B. anhand eines iSFPs zuerst Dach- und Kellerdecke und dann Außenwände gedämmt. Es folgt der Fensteraustausch und Lüftungsanlageeinbau. Zum Schluss wird dann eine an die Gebäudehülle angepasste Heizung eingebaut.
In diesem Fall bewirkt der erste Sanierungsschritt noch keine und der zweite nur eine mäßige Entlastung für den Vermieter, wie die GIH-Simulation anhand verschiedener Variantenberechnungen zeigt. Für jede energetische Sanierungsmaßnahme sollte für der Vermieter eine deutliche Entlastung beim CO2-Preis nach sich ziehen.
In folgenden Excel-Datei kann man dies nachvollziehen und testen, indem man in den beiden blauen Feldern die beheizte Fläche und den Energiebedarf eingibt. Dann bekommt man den CO2-Ausstoß gesamt und pro qm Fläche ausgewiesen. Darunter wird die Kostenverteilung zwischen Vermieter und Mieter dargestellt.
19.05.22 Stufenmodell Anteil Kosten Vermieter bezogen auf CO2-Ausstoß – Excel Datei
(Erstellt für den GIH von Bernhard Fingerle, 1. Sprecher im Aufsichtsrat des GIH-Bundesverbands, Vorstand Dokumentation GIH Bayern e.V.)
- 1
- 2
- 3
- …
- 9
- Nächste Seite »