Fachinformationen für Expertinnen und Experten im Bereich des energieeffizienten und klimaneutralen Bauens und Sanierens befinden sich ab sofort dort. Die neue Website ist unter der URL www.gebäudeforum.de zu erreichen. Das Gebäudeforum stellt qualitätsgesicherte Informationen bereit, sorgt für Wissensaufbau im Themenfeld Innovationen und macht die Energiewende im Gebäudesektor anhand von guten Beispielen sichtbar. Unterstützt wird das Expertenteam der dena im Gebäudeforum von einem kontinuierlich wachsenden Fachpartnernetzwerk aus Branchenverbänden und Vertretern aus allen Regionen Deutschlands. Hier sollen Impulse gesetzt werden, ein enger fachlicher Austausch stattfinden und Wissen kumuliert werden. Das Gebäudeforum richtet sich an Fachleute aus Architektur, Energieberatung und technischer Gebäudeausrüstung, aber auch technisch Zuständige aus der Immobilienwirtschaft, Haus- und Liegenschaftsverwaltungen sowie Gewerbe und Stadtwerken finden hier Antworten auf ihre Fragen.
Damit die Energiewende im Gebäudesektor gelinge, sei es notwendig, einige Gesetze, Regelungen und Verfahren zu vereinfachen oder anzupassen und den eingeschlagenen Kurs mit hohen Förderungen konsequent fortzusetzen. Dabei sei es vor allem wichtig, den Bereich der Sanierungen nicht aus den Augen zu verlieren: „Aktuell fließt der Löwenanteil der staatlichen Fördermittel in Neubauten. Wir würden es für sinnvoll erachten, die Förderung für weniger ambitionierte Neubauvorhaben zu reduzieren und mehr Gelder in die Bestandssanierung zu stecken – denn gerade dort lassen sich massive Energieeinsparungen realisieren“, gibt Leppig den Verhandlungsführern des Bereichs Bauen und Wohnen mit auf den Weg.
Entscheidend sei es aber auch, auf die Qualität der Umsetzungen zu achten – weshalb für alle geförderten Maßnahmen eine Baubegleitung und ein nachträgliches Monitoring durch einen qualifizierten Energieberater verbindlich sein sollte. „Nur das Vier-Augen-Prinzip sorgt dafür, dass gesetzliche Vorgaben konsequent eingehalten werden und eine Sanierung ihr energetisches Potenzial voll ausschöpft“, so Leppig. Wobei es freilich besser sei, den Energieberater bereits bei der Planung eines Projekts hinzuzuziehen.
Auf Unterstützung durch den Bund hofft Leppig bei der Weiterentwicklung der Ausbildung zum Energieberater sowie beim lange gehegten Wunsch des Verbandes, endlich die aussageschwachen, rein auf Verbrauchsdaten basierenden Energieausweise abzuschaffen und nur noch qualitativ hochwertige Bedarfsausweise zuzulassen. „Wird der Energieausweis von einem kompetenten Energieberater vor Ort erstellt und persönlich erläutert, so ist der Weg zur ganzheitlichen Sanierung oft nicht mehr weit“, verweist Leppig auf die umfangreiche Praxiserfahrung seiner Verbandsmitglieder.
Alle seine Vorschläge, wie die Förderlandschaft, die Gesetzgebung und der Beratungsmarkt im Gebäudebereich weiter verbessert werden können, hat der GIH – nicht zuletzt mit Blick auf die für kommendes Jahr anstehende Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – in einem Maßnahmenpapier zusammengefasst:
Vorschläge des Energieberaterverbands GIH zu GEG und BEG
Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten
Ansprechpartner für die Presse: Geschäftsstelle Bundesverband
Telefon: 030 340 60 23-70 – E-Mail: info@gih.de
A: Bundesförderung für effiziente Gebäude und andere Förderungen
- Ausweitung der verpflichtenden Baubegleitung
Bei Sanierungen erhöht die Einbindung von Energieeffizienz-Experten die Umsetzungsqualität deutlich. Dieses Vier-Augen-Prinzip sollte daher auch bei Einzelmaßnahmen an Heizungsanlagen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie bei der steuerlichen Förderung verbindlich sein.
- Klimaziel-konforme Standards fördern
Alle geförderten Sanierungsmaßnahmen sollten geeignet sein, die Klimaziele bis 2045 zu erreichen. Lock-In-Effekte bei der Förderung sollten vermieden und Neubauten verpflichtend klimaneutral geplant werden.
- Für Planungssicherheit sorgen
Umfangreiche Sanierungen und Neubauten dauern oft mehrere Jahre. Für Bauherren und am Bau Beteiligte ist es daher wichtig, zu wissen, dass Fördermittel über die gesamte Laufzeit bereitstehen.
- Entbürokratisierung der Förderung
Die Abwicklung der BEG sollte analog zur digitalisierten und beleglosen Steuererklärung gestaltet werden. Dies würde die Akzeptanz erhöhen und für mehr Rechtssicherheit sorgen.
- Sanierungsförderung aufwerten
Derzeit fließend über 80 Prozent der Fördermittel für Wohn- und Nichtwohngebäude (BEG WG, NWG) in Neubauten. Dieses Ungleichgewicht deutet darauf hin, dass die Förderung für Sanierer nicht attraktiv genug ist.
- Auf „Efficiency first“ setzen
Die aktuelle Förderhöhe für Maßnahmen an der Gebäudehülle reicht nicht aus, um die angestrebte Sanierungsquote zu erreichen. Auch der geringinvestive Bereich sowie Querschnittstechnologien bieten ein hohes Potenzial, das gezielt gehoben werden sollte.
- Materialkosten auch bei Eigenleistungen fördern
Kompetente Hausbesitzer sollten energetische Maßnahmen zu gleichen Konditionen auch selbst durchführen können. Der beteiligte Energieberater prüft die Qualität der Umsetzung und des verwendeten Materials.
- Sanierungsstarts flexibler gestalten
Wie früher bei den KfW-Programmen sollte der tatsächliche Baubeginn als Vorhabensstart gelten. Dürfen Fachhandwerker bereits vor der Antragstellung beauftragt werden, beschleunigt dies die Umsetzung erheblich.
- Monitoring von BEG-Umsetzungen einführen
Eine verbindliche Zielkontrolle der umgesetzten Maßnahmen erhöht die Qualität und Akzeptanz. Hierbei sollte auch auf bessere Innenraumverhältnisse geachtet und thermischer Wohnkomfort sichergestellt werden.
- Austauschbonus ausweiten
Der Bonus für den Austausch alter Heizungen sollte von Ölheizungen auf Kohle- und Nachtspeicheröfen ausgeweitet werden.
- Für mehr Qualität beim Heizungstausch sorgen
Bei der BEG-Einzelmaßnahmen-Förderung von Heizanlagen sollte eine Heizlast-Berechnung nach DIN EN 12831 vorgeschrieben werden.
- Differenzdruckmessungen einführen
Um Energieverlusten durch Undichtigkeiten vorzubeugen, sollte die BEG für alle geförderten Neubauten und umfassenden Sanierungen „Blowerdoor“-Messungen vorschreiben.
- Den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ausweiten
Bei Wohngebäuden sorgen die iSFP-Beratung und der iSFP-Bonus für viele zusätzliche und ganzheitliche Sanierungsschritte ohne Lock-in-Effekte. Diese erfolgreichen Förderanreize sollten daher auf den Nichtwohngebäude-Sektor ausgeweitet werden.
- Den iSFP-Bonus auch bei Komplettsanierungen gewähren
Der iSFP-Bonus für Effizienzhäuser sollte auch greifen, wenn ein Bauherr in einem Zug anstatt in Einzelschritten saniert.
- Den iSFP-Bonus für Energieberater öffnen
Energieberater sollten für ihre eigene Immobilie ebenfalls Anrecht auf einen iSFP-Bonus nach erfolgter und nicht geförderter iSFP-Erstellung bekommen. So wie auch Handwerker für eigene Gebäude Förderungen beantragen und in Anspruch nehmen können.
- Denkmalsanierungen stärker fördern
Für denkmalgeschützte Gebäude gibt es viele Vorgaben, die zusätzlichen Aufwand verursachen. Da höhere Kosten Sanierungen unlukrativ machen, sollten die Fördersätze erhöht werden.
- Regen- und Grauwassernutzung fördern
Es sollte nicht nur Energieeffizienz, sondern auch Maßnahmen zur Einsparung der immer knapper werdenden Ressource Wasser gefördert werden.
- Sonderregelungen für Wohneigentümergemeinschaften schaffen
Einzelne Eigentümer, die bereits individuelle Vorleistungen erbracht haben, sollten über Erstattungen davon abgehalten werden, gemeinschaftliche Sanierungen wie effiziente Zentralheizungen zu blockieren.
- Photovoltaik als Einzelmaßnahme fördern
PV-Anlagen sollten gleichwertig zur Solarthermie in der BEG gefördert werden. Für die sinnvolle Kombination einer Dachdämmung mit Solarthermie oder PV-Anlagen könnte es Boni geben.
- Einsatz von Biomethan oder biogenem Flüssiggas fördern
Sollte eine Kraft-Wärme-Kopplung als Einzelmaßnahme den Gebäudewärmebedarf zu 55 Prozent abdecken, sollte sie in der BEG genauso wie Solarthermie, Biomassekessel oder Wärmepumpen gefördert werden.
B: Gebäudeenergiegesetz und andere gesetzliche Grundlagen
- Rechtliche Vorgaben bereitstellen
Alle am Bau beschäftigen Experten sollten kostenlos und in digitaler Form auf alle relevanten Normen zugreifen können.
- Attraktivität von Sanierungen nach Gebäudekauf erhöhen
Die Steuergesetzgebung sollte so angepasst werden, dass alle Aufwendungen für energetische Modernisierungen innerhalb von drei bis zu zehn Jahren nach Kauf als Erhaltungsaufwand in den Werbungskosten abgezogen werden können.
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) überarbeiten
Der Gesetzestext sollte einfach und nachvollziehbar sein. Inkonsistente Berechnungen sollten bereinigt und Bilanzierungsnormen realitätsnah und pragmatisch gestaltet werden. Dabei sind beispielsweise zentrale Lüftungsanlagen energetisch korrekt zu bewerten.
- GEG-Anforderungen für Gebäudehülle und Technik trennen
Nur so zeigt sich transparent, ob Maßnahmen zu einem klimaneutralen Gebäudebestand führen und an welchen Stellen nachgesteuert werden muss.
- Daten zur Klimaprognose verwenden
Die Planung von Neubauten und Sanierungen basiert oftmals auf veralteten Klimadaten. Um den kommenden Bedarf abzubilden, bedarf es verlässlicher Prognosedaten.
- Sommerlichen Wärmeschutz beachten
Für umfassende Sanierungen sollten Mindestanforderungen an den Sonnenschutz gesetzlich vorgeschrieben werden.
- Begehungspflicht für Energieausweise einführen
Bei online erstellten Energieausweisen kann die Gebäudesubstanz nur schlecht bewertet werden. Um sinnvolle Sanierungsmaßnahmen empfehlen zu können, muss ein Energieberater das Gebäude persönlich in Augenschein nehmen.
- Nur aussagekräftige Bedarfsausweise zulassen
Rein verbrauchsbasierte Energieausweise geben sehr wenig über den Gebäudezustand, sondern vielmehr über das Nutzungsverhalten aus.
- Umsetzung der GEG-Vorschriften kontrollieren
Die rechtlich zuständigen Bundesländer kontrollieren die Umsetzung der Anforderungen derzeit kaum. Dass sinnvolle Auflagen eingehalten werden, ist daher nicht gewährleistet.
- Verbindliches Energieberatungsgespräch bei Neuvermietungen einführen
Neben dem Verkauf von Gebäuden wird so ein weiterer Anlass bei Ein- und Zweifamilienhäusern geschaffen, Vermieter zu energetischen Maßnahmen zu motivieren.
- Verschluss von Permanentöffnungen in Aufzugsschächten vorschreiben
In Gebäuden mit Aufzügen lassen sich durch automatisierte Schachtentlüftungen laut Studien rund acht Prozent des Heizenergiebedarfs einsparen.
- Anzahl der Gesetze reduzieren
Im Sinne der Praktikabilität wäre die Zusammenlegung von GEG und Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sinnvoll.
- Mieterstromgesetz vereinfachen
Vermieter, die auf ihrem Hausdach eine Photovoltaik-Anlage installieren, werden oft durch bürokratischen Aufwand von der Umsetzung abgehalten. Der Stromverkauf an Mieter darf nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
- Einheitliche Softwareschnittstelle schaffen
Für öffentlich-rechtliche Nachweise sollte nur Software zugelassen werden, die den Austausch von Bilanzierungsdaten erlaubt. Dies würde Projektübergaben deutlich erleichtern.
- Digitalisierungsoffensive starten
Eine digitale Gebäudeakte sowie Materialpässe würden Sanierungen erleichtern. Ein zentrales Gebäuderegister könnte als Benchmark dienen und die Regierung bei langfristigen Sanierungsstrategien unterstützen.
C: Energieberatung
- Geförderte Initialberatung ausbauen
Die niederschwellige Information von Eigentümern ebnet den Weg für energetische Sanierungen. Sie soll daher erweitert und anbieterunabhängig angeboten werden.
- Berufsbild schützen
Dies würde den gewerkeübergreifenden Beruf des Energieberaters in Fachkreisen, Politik, Presse und Öffentlichkeit bekannter machen und aufwerten. Verbraucher könnten sich so auf Beratungsqualität und ausreichende Weiterbildung von Energieexperten verlassen.
- Förderung zusätzlicher Aus- und Weiterbildungen
Finanzielle Anreize für Ingenieure, Architekten, Techniker und Handwerksmeister würden helfen, den Markt an Energieberatern zu vergrößern. Ausbildungsinhalte und -formate sollten weiterentwickelt und modernisiert werden.
Für Details, Hintergründe und Fragen zu den Vorschlägen steht die GIH-Bundeszentrale gerne zur Verfügung:
E-Mail: info@gih.de
Telefon: 030 34 06 23 70
Vorschläge des Energieberaterverbands GIH zu GEG und BEG als PDF
PM GIH 27.10.2021 – Energieberater hoffen auf mehr Klimaschutz
Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse sollen helfen, den Energieberaterverband inhaltlich für die Zukunft aufzustellen und auszurichten.
Die Experten aus den unterschiedlichsten Bereichen sprachen unter anderem über das Thema Gebäudeautomation und Monitoring. Beides habe sehr hohe Relevanz für einen energieeffizienzen Gebäudebereich. Diskutiert wurde hierbei, welche aktuellen Probleme in der Praxis existieren und welche Rolle Energieberater bei diesem Thema innehaben.
Intensiv wurde erörtert, welche Anpassungen in Deutschland auf Gesetzesebene und bei Förderungen in Zukunft sinnvoll sind, um das Ziel eines CO2-neutralen Gebäudebestands in den nächsten 20 bis 30 Jahren erreichen zu können.
Zum einen, da die europäischen Gesetzgebung in Kürze viele Vorgaben vorsehe, die Deutschland rasch umzusetzen habe. Beleuchtet wurden unter anderem der European Green Deal, die in der „Renovation Wave for Europe“ beschrieben Ziele sowie die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden EPBD.
Zum anderen, da die Förderung (rund 80 Prozent der Gebäudesubventionen fließen davon in den Neubau) angepasst werden müsse. Auch die steuerliche Förderung sollte im Gleichklang mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) stehen.
Das Resümee nach der vierten Sitzung fiel von beiden Seiten sehr positiv aus: Die Wissenschaftler*innen und Experten aus der Wirtschaft und Verbänden freuten sich über den Austausch untereinander und die GIH-Informationen von der Umsetzung der Energiewende vor Ort. Die GIH-Vorstände wiederum wollen den Verband anhand der Ergebnisse der erörterten zukünftigen Herausforderungen ausrichten.
Teilnehmer*innen der 4. Sitzung am 5. Oktober 2021:
Von links nach rechts
- Katharina Bensmann, Leiterin Planung und Beratung Energieeffiziente Gebäude, Deutsche Energie-Agentur GmbH
- Armin Bühler, Geschäftsführer Klimatop GmbH
- Prof. Dr. Marc Ringel, Professor für Energiewirtschaft im Studiengang Energie- und Ressourcenmanagement, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen
- Thomas Karl, Geschäftsführer, 4B4B GmbH
- Jürgen Piechotka, Vorsitzender EVEU, Mitglied im GIH Bundesverband
- Gisbert Mühle-Sorg, Vorstand Dokumentation GIH Bundesverband
- Dr. Alexander Barthel, Abteilungsleiter Wirtschafts-, Energie und Umweltpolitik, Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
- Benjamin Weismann, Geschäftsführer GIH Bundesverband
- Michael Hörner, Arbeitsbereich Energie, Institut Wohnen und Umwelt GmbH
- Sebastian Metzger, Mitglied der Geschäftsleitung co2online gemeinnützige Beratungsgesellschaft mbH
- Jürgen Leppig, Vorsitzender GIH Bundesverband
- Arne Kruft, Vorstand Technik & Weiterbildung GIH Bundesverband
- Prof. Friedemann Zeitler, Prodekan, Studiengangsleiter Energieeffizientes Gebäudedesign, Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg
1. Aktualisierung der BEG Richtlinien
Die BEG–Richtlinien Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM) inklusive der Technischen Mindestanforderungen wurden überarbeitet und treten zum 21.10.2021 in Kraft.
Die Veröffentlichung der Richtlinien im Bundesanzeiger erfolgt am 18.10.2021. Die finalen Fassungen finden Sie, auch als Änderungsfassung, bereits jetzt auf der BMWi–Website unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung–fuer–effiziente–gebaeude–beg.html
Die wesentlichen Anpassungen der Richtlinien betreffen:
- Definition Effizienzhaus/ –gebäude EE–Klasse (BEG WG, BEG NWG)
Eine „Effizienzgebäude EE„–Klasse kann auch erreicht werden, wenn unvermeidbare Abwärme (in Kombination oder alternativ zu Erneuerbaren Energien) einen Anteil von mindestens 55 % des für die Wärme– und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringt. - Erweiterung Definition Gebäudenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
Der Begriff Gebäudenetz in der BEG wird erweitert. Als Gebäudenetz zählt ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten, unabhängig von der Eigentümerstruktur der angeschlossenen Grundstücke. Bislang waren nur Gebäudenetze auf den Grundstücken eines einzigen Eigentümers förderfähig. - Neue Definition Wärmenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
Ein Wärmenetz dient der Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebundener Wärme und ist kein Gebäudenetz. - Förderung Gebäudenetz (BEG EM)
Für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes wurden die Anforderungen an den Anteil an erneuerbaren Energien (EE) auf 55 % (Förderquote 30 %) bzw. 75 % (Förderquote 35 %) erhöht. Als Alternative zu erneuerbaren Energien wird unvermeidbare Abwärme in Gebäudenetzen zugelassen. - Anschluss an Gebäudenetz bzw. Wärmenetz (BEG EM)
Als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung wird der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder der Anschluss an ein Wärmenetz gefördert.Mit 30 % werden Anschlüsse an Gebäude– oder Wärmenetze gefördert, die einen Anteil von mindestens 25 % EE und / oder unvermeidbarer Abwärme erreichen oder Anschlüsse an Wärmenetze, die einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweisen.
Die Förderquote für einen Anschluss an ein Gebäude– oder Wärmenetz beträgt 35 %, wenn das Netz einen EE–Anteil von mindestens 55 % und / oder unvermeidbarer Abwärme erreicht oder wenn für das Wärmenetz ein durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) geförderter Transformationsplan vorliegt oder wenn das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von höchstens 0,25 aufweist.
Diese Anpassungen erfolgen innerhalb der bestehenden Verwendungszwecke. - Veräußerung eines geförderten Gebäudes bzw. einer geförderten Wohneinheit (BEG NWG, BEG WG, BEG EM)
Die Verpflichtung zur Übertragung des Kredites auf den Erwerber bzw. zur vollständigen Tilgung des Kredits innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags entfällt.
Eine Rückzahlung des Kredites im Rahmen einer Veräußerung ist auch in diesen Fällen nur noch gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Die Kredite können somit nach Veräußerung auf den Käufer übertragen, gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeführt oder fortgeführt werden. - Ergänzung zu In–Sich–Geschäften
Bislang sind Übertragungen zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern ausgeschlossen. Künftig sind auch Übertragungen an den Gesellschaftern nahestehende Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung ausgeschlossen.
Die Merkblätter und die Infoblätter zur Antragstellung mit Stand 10/2021 sowie das überarbeitete „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ werden ab 06.10.2021 im KfW–Partnerportal und auf den entsprechenden Produktseiten der BEG zur Verfügung gestellt.
2. Aufnahme einzelner Regelungen aus den FAQ in die Merkblätter und Infoblätter zur Antragstellung
Ausgehend von den ersten Anwendungserfahrungen hat die KfW wesentliche Auslegungen zur BEG verbindlich in die Merkblätter und Infoblätter zur Antragstellung aufgenommen. Diese betreffen unter anderem die bereits per KfW–Information für Multiplikatoren kommunizierten Themen Eigenleistung und Vorhabensbeginn.
Folgende neue FAQ wird ebenfalls aufgenommen:
- Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Sanierungsvorhaben am Gemeinschaftseigentum
Ab dem 21.10.2021 ist bei Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschaftseigentum eine Antragstellung ausschließlich durch die WEG möglich. Hierfür stellt der Verwalter der WEG oder ein anderer Vertretungsberechtigter als Bevollmächtigter einen gemeinschaftlichen Zuschuss– oder Kreditantrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung.
3. Banken–FAQ zur BEG
Umfassende FAQ zur BEG finden Sie auf der Webseite des BMWi unter:
https://www.deutschland–machts–effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ–Uebersicht/BEG/faq–bundesfoerderung–fuer–effiziente–gebaeude.html
Die von Ihnen am häufigsten gestellten Fragen beantwortet die KfW hier:
Ausnahmeregelungen Hochwasser 2021
- Gebietskulisse
Die betroffenen Regionen werden in den entsprechenden Soforthilfe–Richtlinien der Länder festgelegt.
Die Gebietskulisse für Nordrhein–Westfalen finden Sie in der „Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein–Westfalen“ vom 10.09.2021.
Weitere Informationen zu räumlichen Abgrenzungen werden wir auf den Produktseiten zur BEG bereitstellen, sobald sie von den Ländern veröffentlicht wurden. - Nachweis für Betroffene des Hochwassers zur Nutzung der Ausnahmeregelungen der BEG
Mit Einreichung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bzw. gewerblichen Bestätigung nach Durchführung (gBnD) ist eine Bestätigung über den Erhalt von Mitteln nach dem Aufbauhilfegesetz bzw. alternativ eine Bestätigung des Landkreises bzw. der Kommune über die Betroffenheit des Antragstellers vom Hochwasser einzureichen. Die KfW wird ein Formular zeitnah auf den Produktseiten zur BEG veröffentlichen. - (Teil–)Rückführung der BEG–Förderung nach Erhalt weiterer Mittel
Werden nach Auszahlung der BEG–Förderung weitere öffentliche Mittel und / oder Schadensausgleichsleistungen Dritter (z.B. von Versicherungen) gewährt, die zu einer Überfinanzierung
oder zu einer Überschreitung der maximalen Förderquote von bei Betroffenen des Hochwassers insgesamt bis zu 80 % (in Härtefällen bis zu 100 %) der förderfähigen Kosten führen, wird der Kredit bzw. der Tilgungszuschuss entsprechend soweit zurückgefordert, dass diese maximale Förderquote eingehalten wird. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist in diesen Fällen nicht zu zahlen. - Vorfinanzierung über Bankdarlehen
Eine Vorfinanzierung der BEG–Förderung durch die Hausbank ist möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt zwischen Hausbank und Kunde die Inanspruchnahme einer BEG –Förderung vereinbart wurde. Als Nachweis für die geplante BEG–Förderung kann das Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs zur BEG„ genutzt werden.
Weitere Beispiele zur Kumulierung und der Berechnung der Förderquote wird die KfW kurzfristig auf den Produktseiten veröffentlichen.
Weitere FAQ zur BEG
- Aufschiebende / auflösende Bedingung für Kaufverträge
Die Regelung zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (im Hinblick auf die Gewährung der BEG–Förderung) kann auch für Kaufverträge im Rahmen der Ersterwerbsförderung angewandt werden. Die Anträge sind vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen. Das dokumentierte Beratungsgespräch kann für den Ersterwerb weiterhin nicht genutzt werden.
Die Änderung von Kaufverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
- Verkauf vor Antragstellung
Schließt ein Investor (z. B. Bauträger) bereits vor Antragstellung Verträge für den Verkauf von Wohnungen (oder Gebäuden) ab, kann er für diese Wohneinheiten (bzw. Gebäude) einen Antrag als Eigentümer stellen. Da der Eigentumsübergang erst mit Eintragung im Grundbuch erfolgt, ist bis zu diesem Zeitpunkt die Antragstellung durch den Investor als antragsberechtigter Eigentümer möglich.
Nach der Verbändeanhörung im Sommer 2021 wurde der Entwurf der Förderrichtlinie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veröffentlicht.
Das Öko-Zentrum NRW gibt einen Überblick wie mit dem neuen Förderprogramm die Dekarbonisierung der Wärme- und Kältenetze in Deutschland beschleunigt werden soll:
Der Entwurf sieht erstmalig eine Förderung erneuerbarer und klimaneutraler Wärmeerzeugung sowie der zum physischen Ausbau der Wärmenetze notwendigen Infrastruktur vor. Innerhalb der geplanten Laufzeit der BEW von sechs Jahren sollen pro Jahr die Installation von 400 MW erneuerbarer Wärmeerzeugungsleistung und Gesamtinvestitionen in Höhe von 690 Mio. Euro angereizt werden.
Die Bundesförderung effiziente Wärmenetze besteht in der Entwurfsfassung aus den folgenden drei Modulen:
Modul 1: Transformationspläne und Machbarkeitsstudien
Die Erstellung von Transformationsplänen zur Dekarbonisierung bestehender Netze bis 2045 und von Machbarkeitsstudien zur Errichtung neuer Wärmenetze mit einem Anteil erneuerbarer und klimaneutraler Wärmenetze von mind. 75 % wird mit bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gefördert. Dabei können Planungsleistungen nach HOAI mitgefördert werden. Die maximale Fördersumme ist auf 600.000 Euro begrenzt.
Dabei gelten für Transformationspläne und Machbarkeitsstudien umfangreiche Mindestanforderungen, die in den Punkten 4.1.1 und 4.1.2 der Richtlinie beschrieben sind. Diese umfassen beispielsweise Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Biomasse, Mindestinhalte und potenzielle Entwicklungspfade der zu fördernden Wärmenetze.
Modul 2: Systemische Förderung
Die Umsetzungsförderung umfasst den Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 % mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsinfrastrukturen zu
treibhausgasneutralen Wärmenetzen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass ein Transformationsplan oder Machbarkeitsstudie vorliegt.
Die Förderung beträgt 40 % der förderfähigen Kosten und ist bis zu einem Betrag von 50 Mio. Euro im Sinne des Beihilferechts notifizierungsfrei. Für Solarthermieanlagen sowie Wärmepumen in Wärmenetzen ist zudem eine Betriebskostenförderung möglich, die über die ersten 10 Jahre des Betriebs gewährt wird.
Modul 3: Einzelmaßnahmen
Neben der Neuerrichtung von Wärmenetzen oder der systemischen Transformation von Bestandswärmenetzen können auch schnell umsetzbare Maßnahmen in Wärmenetzen als Einzelmaßnahmen
gefördert werden. Dazu gehören beispielsweise Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmespeicher und Wärmeübergabestationen.
Bei Einzelmaßnahmen beträgt die Förderquote ebenfalls 40 % und die Notifizierungsgrenze liegt ebenfalls bei 50 Mio. Euro.
Abgrenzung zur Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)
In der BEW werden ausschließlich solche Netze gefördert, die mehr als 16 Gebäude oder mehr als 100 Wohneinheiten umfassen. Kleinere Netze können in der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) als Gebäudenetz gefördert werden.
Mit dem seit 2007 als unabhängiger Energieberater aktiven Lutz Badelt steht ein erfahrener Fachmann als Vorsitzender an der Spitze des neuen Landesverbandes. Der 62-jährige hat in den letzten Jahren bereits einige Aufgaben des GIH Bundesverbands in der Region übernommen. „Ich werde mich mit voller Tatkraft für die Belange unserer Mitglieder einsetzen und freue mich, den Verein gemeinsam mit engagierten Kolleginnen und Kollegen ehrenamtlich führen zu dürfen“, so der studierte Ingenieur.
Der GIH Bundesverband hat die Aufnahme des GIH Berlin-Brandenburg im September beschlossen. „Wir als Bundesverband werden dem neuen Verband aktiv zur Seite stehen und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit in der Hauptstadt und in Brandenburg“, so der Bundesvorsitzende Jürgen Leppig unter Verweis darauf, dass für die Mitglieder neben Netzwerken und Betreuung vor Ort auch ein starker Bundesverband wichtig sei. So stehe der GIH in sehr engem Austausch mit Ministerien und Fördermittelgebern und werde auch von Institutionen und Bundestagsabgeordneten deutschlandweit geschätzt.
Den Mitgliedern aus Berlin und Brandenburg stehen auch die umfangreichen Weiterbildungsmöglichkeiten des Bundesverbands sowie dessen hauseigene Schlichtungsstelle offen. Aktuelle Informationen bieten ein Newsletter und die Mitgliederzeitschrift, außerdem können speziell für Energieberater entwickelte Verträge und Versicherungen genutzt werden. Weitere Informationen zum neuen Landesverband und der Antrag auf Mitgliedschaft finden sich auf www.gih-bb.de.
Im Amt wiedergewählt wurden der 1. Vorsitzende Jürgen Leppig, der stellvertretende Vorsitzende Dieter Bindel und Barbara Wittmann-Ginzel als Bundesvorstand für Presse und Öffentlichkeitsarbeit.
Neu im Amt ist Gerhard Holzapfel als Schatzmeister. Der Energieberater aus Bad Soden war bereits im Beirat des GIH Hessens aktiv. Da er auch eine Hausverwaltung mit mehreren Mitarbeitern leitet, bringt er die besten Voraussetzungen für die Tätigkeit als Kassierer mit.
Arne Kruft aus dem Landesverband GIH Bayern ist nun für das Vorstandsressort Technik und Weiterbildung zuständig. Als freier Architekt und Energieberater bringt er dafür viele Jahre an Dozententätigkeit an den Handwerkskammern Würzburg und München sowie der FHTW Berlin mit.
Gisbert Mühle-Sorg ist neuer Vorstand für Dokumentation. Nach mehreren Jahren im Vorstand des GIH-Hessen in den Bereichen Presse-/Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation wurde der Dipl.-Ing. (FH) Elektrotechnik 2021 neu in den GIH-Bundesvorstand gewählt. Vor seinem Einstieg in die Energieberatung war er in der internationalen Telekommunikationsindustrie unter anderem als Geschäftsführer und in der strategischen Unternehmensplanung tätig. Mit der Zusatzqualifikation als Energieberater (HWK) und Energieauditor liegt der Fokus auf Initialberatungen als auch die Entwicklung und Umsetzung von Einspar- und Sanierungskonzepten. Solare Nutzung und Sektorkopplung durch intelligente Steuerung sind ein besonderes Anliegen. Mit dem Engagement im Vorstand möchte er den Verband bei der Weiterentwicklung unterstützen und stärken.
Neu gewählter GIH Bundesvorstand:
Die Delegiertenversammlung wünschte dem Vorstand gutes Gelingen, so dass die erfolgreiche Arbeit des GIHs weitergeführt wird. Das höchste GIH-Gremium freute sich über einen Mitgliederzuwachs von über zehn Prozent in diesem Jahr. Als Erfolg wertete sie zudem, dass die GIH-Idee des iSFP-Bonus in der BEG nun umgesetzt wurde. Alleine im ersten halben Jahr 2021 wurden mehr geförderte Energieberatungen durchgeführt als 2019 und 2020 zusammen. Damit stiegen auch die geförderten Einzelmaßnahmen sowie Effizienzhäuser und -gebäude.
Zudem beschloss die Mitgliederversammlung als höchstes Vereinsgremium, dass eine Sozialhilfestelle mit revolvierendem Sozialfonds für GIH-Mitglieder eingerichtet werden solle. Diese soll von schwer erkrankten GIH-Mitglieder oder deren Hinterbliebenen in Anspruch genommen werden, in dem z.B. anderer Energieberater finanziell unterstützt werden, die offenen Aufträge zu analysieren, abzuwickeln und abzuarbeiten.
Geschäftsführer Benjamin Weismann dankte den scheidenden Vorständen, die nicht mehr zur Wahl antraten. Insbesondere Joachim Schmidt, der rund zehn Jahre das Amt des Schatzmeisters innehatte, wurde von den Delegierten mit großem Beifall für seine unerlässliche Arbeit verabschiedet.
Bildergalerie Delegiertenversammlung:
Am 10. September 2021 trat die dritte Novelle der Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren in Kraft.
Insbesondere wurden folgende Punkte angepasst:
- Nun wird neben dem erstmaligen Einbau stationärer raumlufttechnischer Anlagen auch die Ausstattung mit kombinierten stationären Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren gefördert, sofern die betrefenden Räume im Bestand nur eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit aufweisen. Dies trifft auf Räume ohne RLT-Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalen Querschnitt vorhanden sind zu (Räume der Kategorie 2).
- Für den erstmaligen Einbau von RLT-Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren wurde die Bagatellgrenze auf 2.000 € pro Standort reduziert
- Für die Förderung des erstmaligen Einbaus von RLT-Anlagen mit einem Umluftanteil zwischen 5% und 50% wurde ergänzend zum Mindestvolumenstrom von Neuanlagen eine Untergrenze für den Außenluftvolumenstrom in Höhe von 15m³ je Stunde und Person eingeführt.
Informationen zur Novelle, die neue Richtlinie und das überarbeitete Merkblatt können unter www.bafa.de/rlt eingesehen und heruntergeladen werden.
Das Förderprogramm der BAFA soll zum Jahresende auslaufen. In der Richtlinie des Förderprogramms ist eine mögliche Verlängerungsoption verankert: „Der Zeitraum, innerhalb dessen die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen betriebsbereit umgesetzt werden sollen (Bewilligungszeitraum), beträgt für Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 vier Monate und für Maßnahmen nach den Nummern 5.1.2, 5.1.3 und 5.1.4 zwölf Monate nach Erlass des Zuwendungsbescheids. Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.“
Eine Verlängerung ist derzeit – wohl auch wegen der Bundestagswahl – nicht geplant, daher muss schnell gehandelt und die Fristen der mit 500 Mio. Euro üppig ausgestatteten Förderung eingehalten werden. Um Schul- und Kitaträgern, sowie auch Eltern- und Schülervertretern einen ersten Einblick in die unterschiedlichen Lüftungsarten und die Förderung zu geben, haben die GIH-Experten Arne Kruft und Fred Weigl ein Infoblatt entwickelt.
Gerne weist der GIH auch auf den Infofilm des GIH-Kooperationspartners Lüftungsbüro Berlin/Brandenburg/MV zum Thema Schul-, Kitalüftung und BAFA-Förderung hin:
Infofilm Schullüftung, Kitalüftung, BAFA Förderung
Ziel ist es, die unendlichen Möglichkeiten einer offenen, globalen und innovativen Gemeinschaft zu nutzen, die sich mit dieser richtungsweisenden Aufgabe und den Werten der Inklusion und Förderung identifizieren.
Schneider Electric Deutschland
Gemeinsam mit den insgesamt über 4700 Mitarbeitern, verteilt auf 42 Standorte in Deutschland, entwickelt Schneider Electric Lösungen, die nachhaltig dazu beitragen, den Energieverbrauch und CO2 Ausstoß zu reduzieren. Denn nur mit einer Steigerung der Energieeffizienz lassen sich lebenswerte Lebensräume erhalten und erschaffen.
Unternehmensziel
Das Ziel von Schneider besteht darin, die optimale Nutzung von Energie und Ressourcen für alle zu ermöglichen und damit den Weg zu Fortschritt und Nachhaltigkeit zu ebnen. Schneider nennt dies Life Is On.
Energie und Ressourcen optimal nutzen
Efficiency Smart Home – Lösungen von Schneider Electric
Schneider Electric unterstützt bei der Realisierung und Beantragung der Bundesförderung für effiziente Gebäude mit förderfähigen Produkten und Lösungen und den zugehörigen Dokumenten.