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Rückblick: GIH-Klausurtagung

14. Juli 2022

SIGA-Workshops

Unser Kooperationspartner SIGA bot an seinem Standort Ruswil interessante Einblicke in ihre Anwendungstechniken der hochwertigen Klebebänder und Membranen für luft- und winddichte Gebäudehüllen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den GIH-Landesverbänden und dem Bundesverband konnten nach einer theoretischen Einführung selbst ausprobieren, Dächer und Fenster abzudichten. Ein Rundgang in der Produktionsanlage und Besuch des Forschungslabors rundeten die von SIGA angebotenen Workshops ab.

 

GIH-Klausurtagung

Unter der hervorragenden Regie von Martin Krumbein (onTarget Consulting) diskutierten Vorstände und Mitglieder aus dem Bundesverband und den Landesverbänden über die Zukunft des GIH. Teils gemeinsam im Plenum, teils in Arbeitsgruppen wurden über die Themen Vision und Kommunikation, Professionalisierung extern, Professionalisierung der Strukturen intern und Weiterbildung engagiert diskutiert. Schwerpunkte der künftigen GIH-Arbeit werden Marketing, eine verstärkte Vernetzung und Austausch unter den Landesverbänden und mit dem Bundesverband, die kontinuierliche Verbesserung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und politische Interessenvertretung des GIHs auf Landes- und Bundesebene sein. Ausgestattet mit dem Rüstzeug zahlreicher Handlungsoptionen ist der GIH nach diesen drei Tagen bestens strategisch aufgestellt für eine weitere Professionalisierung als Berufsverband.

 

Bildergalerie

Anwendungstechniken von Klebebändern zur Abdichtung von Fenstern
Profesionelle Regie der Klausurtagung unter Martin Krumbein
SIGA-Gelände in Ruswil nahe Luzern
Anwendungstechniken von Klebebändern zur Abdichtung der Deckenfläche
Einblick in das Forschungslabor
Anwendungstechniken von Klebebändern zur Abdichtung von Fenstern
Installation und Abdichtung eines Fensters
Anbringen einer vor Feuchtigkeit schützenden Folie für den Holzbau
Besprechung der Arbeitsgruppenergebnisse

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Kategorie: Allgemein/ Fördermitglieder/ GIH-intern/ Landesverbände Tags: Berufsverband/ Klausurtagung/ Professionalisierung/ SIGA/ Workshops

Für GIH-Mitglieder: Änderungen zur BEG – laufend aktualisiert

25. Januar 2022

Der GIH möchte seinen Mitgliedern alle Informationen zu Unklarheiten bei der BEG rasch mitteilen, damit diese im Kundengespräch hilfreich sein können. Der Verband weist ausdrücklich darauf hin, dass er keine Gewähr für die Aussagen übernimmt, da diese teilweise auf Telefongesprächen und E-Mail-Verkehr mit BMWi und BAFA oder Annahmen nach bestem Wissen beruhen.

Bitte informieren Sie sich zur BEG auch auf folgenden Seiten:

  • FAQ des BMWi (zusätzlich, laufend aktualisiert)
  • Liste technischer FAQ BEG EM/WG/NWG
  • Infoblatt zu den förderfähigen Kosten des BAFA Version 1.0 (05/21)
  • GIH FAQ zur BEG (zusätzlich, seit einiger Zeit nicht mehr aktualisiert, da die meisten Fragen in den BMWi-FAQs übernommen wurden)

Update vom 26. Januar 2022, 14:15

Der GIH Baden-Württemberg informiert heute, morgen und zweimal am Freitag zum BEG-Stopp. Zur Anmeldung

Update vom 26. Januar 2022, 14:00

GIH-Vorsitzender Jürgen Leppig ist heute gegen 18:05 Uhr zum Thema Förderstopp in der Sendung Abendschau im BR Fernsehen zu Gast. Zum Live-Stream

Update vom 25. Januar 2022, 8:30

Bundesvorsitzender Jürgen Leppig wird in der Titelstory von DIE WELT wie folgt zitiert: „Das ist ein unglaublicher Vertrauensbruch.“ Jürgen L. weiter auf der ersten Seite: „Unsere Branche hat im Vertrauen auf die Zusagen der Bundesregierung den vergangenen Monaten unzählige Überstunden geleistet, um fristgerecht geplante Vorhaben noch einzureichen. Das dürfte viele Energieberater bis an den Rand der Insolvenz treiben.“

Update vom 24. Januar 2022, 18:20

Staatssekretär Patrick Graichen schreibt auf Twitter: „Wir werden jetzt zügig innerhalb der Bundesregierung beraten, wie es weiter geht. Klar ist, das KfW-Programm zur energetischen Sanierung soll so bald wie möglich wieder aufgenommen werden. Klar ist auch, dass der EH55 Standard jetzt rasch im GEG zum Neubaustandard wird.“

Es besteht also Hoffnung, dass die Förderung für Effizienzhäuser/-gebäude und Einzelmaßnahmen über die KfW bald wieder freigeschaltet wird.

Update vom 24. Januar 2022, 18:00

In der GIH-Pressemitteilung BEG-Förderstopp stellt Klimaziele des Koalitionsvertrags auf den Kopf kritisiert Bundesvorsitzender Jürgen Leppig die Regierung scharf für den Förderstopp. Neben dem Vertrauensverlust an Energieberaterinnen und Energieberater stellt er die Entscheidung auch in den politischen Zusammenhang.

Update vom 24. Januar 2022, 17:30

Uns erreichen heute viele Rückmeldungen von Mitgliedern, die deutlich ihren sehr verständlichen Unmut äußern. Vielen Dank auch für die guten Vorschläge, wie z.B. die KfW könnte die Effizienzhäuser 55 mit dem Hinweis ablehnen, dass eine Förderung nur nach einer Nachbesserung zum Effizienzhaus 40 möglich wäre. Leider besteht bisher noch keine klare Aussage zur zukünftigen Neubauförderung. Wir sammeln die Vorschläge und leiten diese an das Ministerium weiter.

Update vom 24. Januar 2022, 15:00

Das BAFA bestätigte uns, dass ihr ausreichend Mittel zur Verfügung ständen und somit nicht mit einem Stopp der BEG EM zu rechnen sei. Vielmehr wird klarer, dass der Vorzieheffekt der Effizienzhäuser 55 die Regierung zu diesem Schritt bewogen hatte.

Bewilligte Anträge mit Zuwendungsbescheid haben die rechtliche Mittelzusage. Diese Gelder sind unserer Meinung gesichert.

Update vom 24. Januar 2022, 11:30

Vorläufiger Antrags- und Zusagestopp für alle BEG-Förderung über KfW – BAFA-Einzelmaßnahmen nicht betroffen

Liebe Mitglieder,

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat aufgrund der „enormen Antragsflut im Januar“ mit sofortiger Wirkung alle BEG-Programme über die KfW gestoppt. Grund sei vor allem der „Run“ auf die EH55-Förderung und die „Vorläufigkeit der Haushaltführung“.

Bundesvorsitzender Jürgen Leppig hat bereits um 9 Uhr zum ersten Mal mit den BMWK-Verantwortlichen telefoniert. Er forderte, unverzüglich zusätzliche BEG-Haushaltsmittel beim Bundesfinanzministerium zu veranlassen. Vehement wies er darauf hin, dass damit vielen Energieberaterinnen und Energieberater die Geschäftsgrundlage entzogen werde.

Derzeit ist Folgendes bekannt.

  • BEG-Antrags- und Zusagestopp für Förderprogramme über KfW – BMWK: „Ab dem 24. Januar 2022 können zunächst keine neuen Anträge für Fördermittel für die KfW-Programme in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden. Dies gilt für alle drei KfW-Programmbereiche: Effizienzhaus /Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55), Effizienzhaus /Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40), Energetische Sanierung.“
  • EH 55-Neubauförderung final eingestellt – BMWK: „Endgültig eingestellt wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre.“
  • Neubauförderung EH-40 noch unklar– BMWK: „Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel im Energie- und Klimafonds und der Mittelbedarfe anderer Programme durch die Bundesregierung zügig entschieden.“
  • BEG WG bei BAFA läuft weiter – BMWK: „Nicht betroffen vom Programmstopp ist die vom BAFA umgesetzte BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung“
  • Härtefallregelung für noch nicht beschiedene KfW-Neubauanträge geplant – BWMK: „Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH55- und EH40-Anträgen entschieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht aus. Um keine Liquiditätslücken für baureife Projekte auf Seiten der Antragsteller entstehen zu lassen, prüfen Bundesregierung und KfW ein Darlehensprogramm, das Kredite für alle Antragsteller anbietet, deren Anträge nicht bewilligt wurden. Damit soll auch auf etwaige Härtefälle bei privaten Bauherren nach Ende der Förderung reagiert werden.“
  • EH-55-Standard wird rasch gesetzlicher Mindeststandard – BMWK: „Die neue Bundesregierung hat angesichts der Entwicklungen auf dem Markt entschieden, dass der EH55-Standard rasch der gesetzliche Mindeststandard im Neubau werden soll. Damit wird konsequent das gesetzlich geregelt, was der Markt schon längst kann und was daher auch der regulatorische Mindeststandard sein muss.“

Weitere Infos und FAQs finden sich beim BMWK hier.

Derzeit erscheinen im BEG-Antragsportal der KfW unklare Anzeigen. Kunden werden darauf hingewiesen, dass „die beantragten Verwendungszwecke nicht zulässig“ seien.

Bitte sehen Sie von Einzelanfragen per E-Mail und Telefon an den GIH derzeit ab. Wir informieren über Änderungen laufend im GIH-BEG-Blog.

Update vom 24. Januar 2022, 9:00

WICHTIG! Antragsstopp bei KfW für alle BEG-Programme. Auch bei BAFA zu erwarten. (Nachtrag: dies stimmt nicht mehr. Korrektur oben!)

Die KfW hat uns heute um 8:40 folgende Mail geschrieben. GIH-Vorsitzender Jürgen Leppig telefoniert gerade mit dem BMWK.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261/262/263/264, 461/463/464): Antrags- und Zusagestopp für alle KfW-Programmvarianten in der BEG

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wurde heute (24.01.) mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt. Das hat der Vorstand der KfW nach Rück-sprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am vergangenen Wochenende gemeinsam beschlossen. Die KfW hat darüber auch öffentlich informiert.

Die enorme Antragsflut der letzten Wochen, die in den vergangenen Tagen noch einmal erhebliche zusätzliche Dynamik erlangt hat, führt zu einer Ausschöpfung der vom Bund für das BEG bereitge-stellten Haushaltsmittel; das Programm musste daher auch und angesichts der Vorläufigkeit der Haushaltführung gestoppt werden. Allein im Zeitraum November 2021 bis heute sind bei der KfW Anträge in Höhe von über 20 Mrd. EUR Fördervolumen eingegangen.

Über die Behandlung der vorliegenden, noch nicht zugesagten Anträge sowie mögliche alternative Förderangebote werden BMWK und KfW zügig entscheiden.

 

Update vom 20. Januar 2022

Für die KfW ist laut Bank Liste der förderfähigen Maßnahmen maßgeblich, da diese auch den Finanzierungspartnern vorliege. (Hinweis: Diese ist nicht abschließend.) Für die BAFA ist jedoch die Richtlinie oberste Maßgabe. Es kann also in Einzelfällen vorkommen, dass das Bundesamt zu einer etwas anderen Interpretation der Förderwürdigkeit gelangt. Der GIH ist diesbezüglich mit dem Ministerium in Kontakt, damit hier baldmöglichst Einigkeit herrscht.

Update vom 18. Januar 2022

Das BAFA hat gestern Abend die Internetadresse (URL) des Zuschussportals geändert. Energieberater sollten daher ihre Browser-Favoriten anpassen und den BEG-Zugang für Energieeffizienz-Experten (TPB, TPN, Formulare, technische FAQs…) neu laden.

Update vom 14. Januar 2022

Das permanente Drängen des GIH zeigt (teilweise) Erfolg: Die BEG-Seite wird übersichtlicher. Zudem teilt das BAFA dem GIH nun Änderungen der BEG-Richtlinie und der Verwaltungspraxis mit. Diese veröffentlicht der GIH umgehend dann in diesem Blog.

Das BAFA hat den GIH informiert, dass

„dass der Internetauftritt für die Unterseite der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) www.bafa.de/beg des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angepasst wurde.

Es werden nun zwei neue Kacheln zur Verfügung gestellt:

  1. Informationen für Antragstellende:

Hier finden die Antragstellenden alle für den Antragsprozess wichtigen Links und Unterlagen sowie eine detaillierte Beschreibung des (idealtypischen) Antragsprozesses.

  1. Informationen für Energieberater:

Hier finden Energie-Effizienzberater- und -beraterinnen alle wichtigen Links und Unterlagen für die jeweiligen Zuarbeiten zum Antrag.

Durch die beiden neuen Kacheln sollen die Antragstellenden sowie die Energie-Effizienz-Experten und -Expertinnen übersichtlicher und intuitiver durch unseren Antragsprozess geführt werden. Beide neuen Kacheln sind unten dargestellt.

Weiter möchte ich ankündigen, dass das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zukünftig folgende allgemeine Informationen in regelmäßigen Abständen an Sie in Form einer Informations-E-Mail versenden wird:

  • statistische Informationen zu den BEG-Anträgen (monatlich)
  • Neuerungen/Änderungen der BEG-Richtlinie und/oder der Verwaltungspraxis (bei Bedarf)“

Update vom 12. Januar 2022

Aufgrund der „vorläufige Haushaltführung“ der neuen Regierung wurden die 2022er Fördergelder für die „Energieberatung für Wohngebäude“ erst jetzt dem BAFA zur Verfügung gestellt. Die BAFA-Beamten sollten also nächste Woche wieder mit den ausgesetzten iSFP-Auszahlungen fortfahren.

Wiederholter Hinweis: dem Ministerium fällt weiterhin auf, dass viele iSFP gleichlautend und und mit gleicher Reihenfolge (oft auch mit dem Heizungstausch zuerst) erfolgen. Wir weisen dringend darauf hin, dass die iSFPs INDIVIDUELL auszuführen sind. Ansonsten könnte es zu Einschränkungen bei dieser Förderung kommen.

Update vom 11. Januar 2022

Wirtschaft- und Klimaminister Robert Habeck gerade zum Klima-Sofortprogramm: Das Ministerium möchte die Effizienzkriterien in Neubau und Sanierung hochsetzen und die Förderung anpassen. Das GEG soll rasch novelliert werden.

Update vom 11. Januar 2022

Am 10.1. wurde der Infoletter der KfW an alle EEE-Experten versendet. Der GIH hat die wichtigsten Inhalte des Newsletters zusammengefasst.

  • BEG WG/BEG NWG Übergangsregelung: Zum 01.02.2022 entfällt die Förderung der EH/EG-Stufe 55 im Neubau – bis zum 30.6.2022 gilt dies nicht für die Betroffenen des Hochwassers in 2021
  • Reporting zur BEG veröffentlicht: Das BEG-Reporting wird vierteljährlich aktualisiert und gibt einen Gesamtüberblick über die Zusagen für Fördermaßnahmen durch KfW und BAFA. Es steht unter www.machts-effizient.de/beg sowohl als Ergebnisübersicht mit Grafiken als auch als Datenblatt zur Verfügung.
  • Aktuelle FAQ zur BEG: hier FAQ 8.2: Wie sind die Kosten für die Baubegleitung und Fachplanung nachzuweisen, wenn sie in der Rechnung nicht separat ausgewiesen sind? Wird für die investive Maßnahme und für die Fachplanung und Baubegleitung eine Gesamtrechnung ausgestellt, so muss bei der KfW ein Nachweis der Teilleistungen zur Fachplanung und Baubegleitung in verständlicher Form in einem separaten Schreiben als Anlage zur Rechnung erfolgen. Zu den aktuellen FAQs
  • Gut zu wissen! Der Fortbildungskalender für EnergieeffizienzExperten bietet eine Übersicht zu Fortbildungen in ganz Deutschland, in denen Inhalte aus den Fortbildungskatalogen des Regelhefts der Energieeffizienz-Expertenliste gelehrt werden.

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Themen gibt es hier den kompletten Infoletter zum Nachlesen.

Update vom 23. Dezember

Die KfW informiert aktuell über folgende Themen, welche die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261/262/263, 461/463) betreffen.

1. Übergangsregelung EH/EG-Stufe 55 im Neubau für Betroffene des Hochwassers 2021
2. Wechsel EH/EG 40 Neubau in EH/EG 55 Neubau
3. Konkretisierung zu den Ausnahmeregelungen für die Betroffenen des Hochwassers 2021
4. Neue Regelung zur Kumulierungsgrenze von 60 %
5. Sperrfrist nach Verzicht

KfW-Information für Multiplikatoren vom 23.12.2022

Anlage zur KfW-Information für Multiplikatoren – Beispielrechnung zur Kumulierungsgrenze von 60%

Update vom 23. Dezember

Das erste BEG-Reporting wurde aktuell vom BMWi veröffentlicht. Das BEG-Reporting gibt einen Gesamtüberblick über die Zusagen für Fördermaßnahmen in der BEG bei der KfW und dem BAFA bis zum 30. September 2021. Dabei ist zu beachten, dass die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen beim BAFA bereits zum 1. Januar 2021 gestartet ist. Mit dem Programmstart bei der KfW wurden ab dem 1. Juli 2021 die BEG Wohngebäude (WG) und BEG Nichtwohngebäude (NWG) sowie eine Kreditvariante für Einzelmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Das BEG-Reporting soll vierteljährlich aktualisiert werden.

Update vom 22. Dezember

Förderung zum sommerlichen Wärmeschutz in neuer FAQs eingeschränkt: In der gestern veröffentlichten Liste der förderfähigen Maßnahmen werden nun nicht mehr alle Umsetzungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108 pauschal gefördert. So sind nun „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“ ausgenommen. Gefördert werden nur noch Maßnahmen, die „parallel zur Verglasungfläche installiert werden“.

Hinweis: Diese Änderung wurde allerdings unter dem alten Datum gespeichert. Wir sind schon auf das BAFA zugegangen und bitten um einen klaren Änderungshinweis..

Update vom 17. Dezember

Die Bearbeitungszeiten des Zuwendungsbescheids der Bundeförderung Energieberatung für Wohngebäude belaufen sich gerade auf 6 bis 7 Wochen. Sie können sich wegen der Feiertage und der „vorläufige Haushaltführung“ aufgrund der neuen Regierung weiter verzögern. Daher werden in den ersten beiden Januarwochen wohl keine Zuwendungsbescheide ausgestellt werden können. Bis Jahresende sollten die erste Rückmeldung auf die Anträge weiterhin in 1 bis 2 Tage erfolgen. Es wurden neue BAFA-Mitarbeiter*innen eingearbeitet, so dass der Antragsstau trotz sehr hoher Zahlen abgearbeitet werden sollte. Das BMWi geht von fast 75.000 geförderten Beratungen im Jahr 2021 aus.

Wichtig: Der Zuwendungsbescheid ist die Sicherstellung des Bundes, dass die Förderung erfolgt – sofern die Anforderungen an den Bericht erfüllt sind. Das finanzielle Budget stehe dafür zur Verfügung.

Noch wichtiger: Dem Ministerium ist aufgefallen, dass viele iSFPs vom selben Energieberater*in für unterschiedliche Gebäude fast identisch seien. Wir appellieren dringend an die Mitglieder, dass diese sorgfältig und individuell (daher auch der Name iSFP) erstellt werden, damit es hier nicht zu drastischen Änderungen (im Einzelnen und generell) kommt. Zudem sollten sie logisch aufgebaut sein: das bedeutet, dass im ungedämmten Altbau meist im ersten Schritt die Hülle saniert und dann erst die mit erneuerbaren Energien betriebene Heizung geplant werden sollte.

Update vom 14. Dezember

Aktualisierung um 15.55 Uhr: Das Portal ist wieder erreichbar!

Der Zugang zum iSFP-Portal ist derzeit nicht möglich. Auf Nachfrage hat die BAFA mitgeteilt, dass die BAFA-IT beauftragt sei. Man könne noch nicht sagen, wie lange die Arbeiten andauern würden.

Update vom 13. Dezember

Die technische Projektbeschreibung zum Austausch von Hauseingangstüren derzeit im Antragsportal nicht möglich.

Das BAFA bestätigte dies, es handele „sich um ein bereits bekanntes Software-Problem, welches in wenigen Tagen wieder behoben sein sollte.“

Folgende Übergangslösung schlug das BAFA vor:

„Übergangsweise bitte ich um Auswahl eines ähnlichen Feldes, der gleichen U-Wert-Gruppe mit einem separaten formlosen Hinweis-Upload, mit Schilderung des Problems und der eigentlich gewünschten Maßnahme.

  • zB: „ertüchtigte Fenster, Balkon und Terrassentüren“:   U-Wert=1,3
  • oder: „ Vorhangfassade“:                                                           U-Wert=1,3

Im TPN, Stufe 2 des Antragsverfahrens funktioniert die Auswahl nach wie vor.“

Update vom 13. Dezember

Am 09.12. wurde der Infoletter der KfW an alle EEE-Experten versendet. Der GIH hat die wichtigsten Inhalte des Newsletters zusammengefasst.

  • BEG NWG:  Bei der Erstellung und Einreichung einer gBnD für den gewerblichen Zuschuss bestehen in der KfW-Online-Anwendung aktuell technische Probleme mit der Authentifizierung
  • BEG WG/BEG NWG: Wechselmöglichkeiten von EH/EG 40 Neubau in EH/EG 55  bei Vorhaben mit Antragstellung bis 31.01.2022. Bei Vorhaben mit Antragstellung ab 01.02.2022 ist dies nicht mehr möglich.
  • BEG: Förderung von Wärme und Gebäudenetzen – Foliensatz des BMWi zum Download
  • Die FAQ zur BEG wurden aktualisiert: siehe auch FAQ 6.16: Welche Anforderungen gelten für die Förderung von Gas-Hybridheizungen, z.B. in Verbindung mit Solarthermie?

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Themen gibt es hier den kompletten Infoletter zum Nachlesen.

Update vom 10. Dezember

Aktuell erhielten wir vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die ressortabgestimmten Änderungsfassungen der BEG Richtlinien für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Weitere Infos

Update vom 29. November

Zu der Frage, ob ein iSFP-Bonus für die BEG WG in Anspruch genommen werden kann, wenn mit einer Maßnahme eine nächste Effizienzhausstufe erreicht wird, antwortete uns das BMWi:

„Das stimmt so; der iSFP-Bonus wird gewährt, wenn die Maßnahmen im iSFP enthalten sind, dieser aber noch nicht vollständig („in einem Zug“) umgesetzt wird. Ob die Maßnahmen des „1. Maßnahmenpakets“ dabei noch „nur“ als EM zu qualifizieren sind, oder bereits eine erste EH-Stufe (z.B. EH 100) erreichen, ist oftmals sicherlich Zufall. Wenn bereits eine EH-Stufe erreicht wird, wird deren Förderquote aus der BEG WG zugrunde gelegt und um 5%-Punkte erhöht. Wichtig ist aber, dass nicht direkt alle enthaltenen Maßnahmen und damit die „Zielstufe“ noch nicht erreicht wird.“

Dies soll in Kürze in einer weiteren FAQ veröffentlicht werden.

Update vom 25. November

Im Koalitionsvertrag wurden folgende BEG-Änderungen angekündigt. Daher ist sehr sicher, dass 2022 eine größere BEG-Novelle ansteht.

  • Breite, systematische Nutzung von Sanierungsfahrplänen. Erstellung iSFPs „z. B. für Wohnungseigentumsgemeinschaften und beim Kauf eines Gebäudes kostenlos“.  GIH begrüßt dies, da dadurch mehr Sanierungen in WEGs und beim Gebäudekauf angereizt werden.
  • Einführung Förderprogramm für Wohnungsneubau mit Fokussierung auf Treibhausgas-Emissionen pro m² Wohnfläche als Ersatz für die ab Februar 2022 gestrichene Neubauförderung zum Effizienzhaus 55.  GIH: Noch unklar, ob dies die Umstellung der BEG weg vom Referenzgebäude bedeutet. Bleibt die Effizienzhausförderung 40 bestehen?
  • Weiterentwicklung und Umschichtung der Förderprogramme.  GIH: Könnte mehr Sanierungs- und weniger Neubauförderung bedeuten oder dass die BEG-Fördersätze von Gebäudetechnik und -hülle harmonisiert werden.
  • Unterstützung der Privathaushalte mit KfW-Förderung bei der privaten Hochwasser- und Starkregenvorsorge.  GIH hält dies für sehr wichtig und wird Hochwasserpass-Schulungen weiter ausbauen.
  • Fortschreibung Quartiersansatz und Innovationsklausel.  GIH: Heißt das, das die Bilanzierung über THG statt Primärenergie erfolgt? Es könnte „Greenwashing“ in Quartieren bedeuten, da dadurch weniger ambitionierte Maßnahmen mit Leuchtturmprojekten „verrechnet“ werden könnten.
  • Fortführung Förderprogramm Serielles Sanierung und Ausweitung innerhalb der BEG.  GIH begrüßt jede Art von Effizienzförderung.

Weitere für Energieberater relevanten Maßnahmen finden sich in der GIH-Kommentierung des Koalitionsvertrags.

Update vom 25. November

Auf Nachfrage erhielt der GIH vom BAFA folgende Auskunft zum Thema ‚Fachunternehmererklärung‘:

„…beim BAFA ist eine Fachunternehmererklärung nur für die Anlagen zur Wärmeerzeugung bzw. die Heizungsoptimierung hochzuladen, da in diesem Fördertatbestand kein EEE miteingebunden werden muss. Hier benötigen wir dann vom Fachunternehmer eine Bestätigung des fachgerechten Einbaus bzw. zur Einhaltung der TMA.  In den anderen Förderbereichen erfassen wir die erforderlichen Angaben über den Technischen Projektnachweis, hier ist keine Fachunternehmererklärung notwendig, denn der EEE bestätigt uns vorgenanntes.

Zu Beginn der BEG EM wurde noch vom BAFA im Fördersegment Gebäudehülle eine Fachunternehmererklärung provisorisch mitgesendet. Mittlerweile ist aber der TPN erweitert worden und ausreichend. Die KfW erfasst diese Informationen über ein extra Formular, das ist beim BAFA nicht notwendig.“

Update vom 19. November

Die Anfrage eines Energieberaters an die KfW ergab folgende Informationen:

„Aufgrund der aktuellsten Novellierung der Förderrichtlinie weisen derzeit die Energieberater vermehrt auf die Anforderungen gemäß der ANBest-P hin (siehe dazu Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – BEG NWG/WG/EM unter „2 Rechtsgrundlagen“).

  1. Bei einer telefonischen Anfrage in der Fachabteilung der KfW von Juli 2021 erteilte die KfW uns die Aussage, dass eine Ausschreibung ausschließlich bei öffentlichen Fördermittelempfängern notwendig ist und soweit möglich mindestens drei Angebote einzuholen sind. Bei privaten Fördermittelempfängern ist dies nach Aussage der KfW nicht zwingend erforderlich.
  2. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es spezielle Anforderungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens gibt. Wenn unser Kunde (privater Fördermittelempfänger) eine Aktennotiz verschriftlicht, wonach man mehrere Anbieter kontaktiert hat, sich aufgrund der Leistungsfähigkeit und des Preises für Anbieter X entschieden hat, sollte der Anforderung nach unserem Dafürhalten Genüge getan sein. Dies wurde von Seiten der KfW so bestätigt.
  3. Wir verstehen die Dokumentation des Verfahrens und der Ergebnisse so, dass diese ganz normal vom Träger der Investitionsmaßnahme zu den Bauunterlagen gelegt werden kann und nicht separat bei Ihnen einzureichen ist, richtig? Diese Aussage wurde von der KfW ebenfalls bestätigt.“

Update vom 9. November

Am 7.11. wurde ein Infoletter der KfW an alle EEE-Experten versendet. Der GIH hat die wichtigsten Inhalte des Newsletters zusammengefasst.

  • BEG WG/BEG NWG Die Liste der technischen FAQ Effizienzhäuser/Effizienzgebäude wurde zum 21.10. angepasst
  • BEG EMp BzA-/gBzA-Erstellung und Zusagen für Gebäudenetze sowie Anschluss an Wärme- bzw. Gebäudenetze: Seit dem 21.10.2021 gelten bei den BEG Einzelmaßnahmen für Gebäudenetze und Anschluss an Wärme- bzw. Gebäudenetze geänderte Förderbedingungen. Maßgeblich ist das Datum der Antragstellung.
  • BEG EM Austauschprämie für Ölheizungen – verpflichtende Entsorgung der Altanlage: Die Gewährung der Austauschprämie für Ölheizungen setzt voraus, dass die auszutauschende Ölheizung nachweislich entsorgt wird. Wird eine mit Öl betriebene Heizungsanlage ausgetauscht, wird ein Bonus von zehn Prozentpunkten auf den Fördersatz der zu errichtenden Anlage gewährt.
  • Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Maßnahmen zur Ressourceneffizienz – wichtiger Hinweis zum Antragstellungsprozes: Im Programm „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ gibt es seit dem 01.11.2021 die Möglichkeit der Förderung von Maßnahmen zur Ressourceneffizienz.
  • Die FAQ zur BEG wurden aktualisiert

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Themen gibt es hier den kompletten Infoletter zum Nachlesen.

Update vom 8. November

Das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen wurde erweitert und die Aufzugsschachtentlüftung in den Katalog der förderfähigen Maßnahmen nach BEG aufgenommen. Unter Punkt 1.3 Umfeldmaßnahmen heißt es nun „Als Umfeldmaßnahmen können Systeme zur Rauchableitung, Lüftung und Wärmeabfuhr in Aufzugsanlagen gefördert werden, die der Energieeinsparung im Gebäude dienen, indem sie die für den Brandfall vorgesehenen Schachtöffnungen bedarfsgerecht temporär verschließen und sofern mit dem jeweiligen System die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Lüftung und Entrauchung von Aufzugsschächten eingehalten werden.“ Das aktuelle BEG Infoblatt zum Download.

Update vom 5. November

Einstellung der BEG-Förderung von Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau: Zum 1. Februar 2022 wird die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-gebäude 55 der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingestellt. Vollständige Anträge können noch bis 31.01.2022 gestellt werden. Maßgeblich hierfür ist das Datum der Antragstellung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) begründet diesen Schritt mit einer Optimierung der Fördermittelnutzung, da sich das Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 – auch dank der bisherigen Förderung – als Effizienzstandard weitgehend durchgesetzt hat. Die FAQ des BMWi wurde entsprechend erweitert.

Update vom 2. November

Änderungen der FAQs bei 1. Maßnahmen an Gemeinschaftseigentum durch WEG-Verwalter und 2. Bestätigung bei Austausch der Ölheizung

Update vom 2. November

Eindeutige Bestätigung durch BAFA: Wird BEG-EM Zuschussantrag mit iSFP-Bonus beantragt, der iSFP aber vom BAFA – trotz möglicher Anpassung des Energieberaters – abgelehnt, „wird lediglich der 5%-Bonus nicht gewährt.“ Der BEG-Förderantrag selbst „bleibt davon unberührt.“

Update vom 1. November

Erstellt man bei einem BEG EM-Antrag eine TPN, die sich nur auf den sommerlichen Wärmeschutz bezieht, muss man aktuell „Fenster“ auswählen. Ein zusätzliches Schreiben ist hochzuladen, mit der Bemerkung, dass es sich nur um einen Antrag zum sommerlichen Wärmeschutz handelt. Sonst ist ein Antrag derzeit nicht möglich. Weitere Infos

Update vom 25. Oktober

„Geld, das keiner will? Warum Förderungen nicht beantragt werden“ – in der SWR2-Sendung Geld, Markt, Meinung erklärt Dieter Bindel, Vorsitzender des GIH Baden-Württembergs, die – auch finanziellen – Vorzüge einer iSFP-Beratung bei der BEG-Förderung zur energetischen Sanierung. Prof. Dr. Alexander Kritikos vom Deutschen Institut für Wirtschaftsförderung schildert die Gründe, warum viele Förderungen nicht ausreichend nachgefragt werden. (Minute 0 bis 8)

SWR2-Radiosendung zu Förderungen (23.10.2021)

Update vom 15. Oktober

Am 15.10. wurde ein Infoletter der KfW an alle EEE-Experten versendet. Der GIH hat die wichtigsten Inhalte des Newsletters zusammengefasst.

  • Abwärme kann im Nachweis der EE Klasse in der BEG WG und BEG NWG nun anteilig angerechnet werden, wenn es sich um unvermeidbare Abwärme handelt.
  • Der Begriff Gebäudenetz in der BEG wird erweitert. Als Gebäudenetz zählt ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten.
  • Ab dem 21.Oktober 2021 ist bei Vorhaben von Wohnungseigentümern/ Wohnungseigentümerinnen am Gemeinschaftseigentum eine Antragstellung ausschließlich durch die WEG möglich.
  • Zum 21.Oktober 2021 wird eine neue Version des BEG-Prüftools zur Verfügung stehen.
  • Neuerung in den technischen FAQ: Abwärme kann im Nachweis der EE Klasse anteilig angerechnet werden, wenn es sich um unvermeidbare Abwärme handelt und soweit diese über ein technisches System, wie etwa über eine Wärmepumpe oder über einen Wärmeübertrager, nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung des Wärmebedarfs erstmalig eingesetzt wird.
  • Ab 21. Oktober 2021 wird für die wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Zuschussprodukte der BEG (461/463) die Online-Anwendung zur Erstellung einer „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) bzw. einer „gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ (gBnD) zur Verfügung stehen.
  • Bei der Erstellung einer BzA ist darauf zu achten, dass die Angabe der „Gesamtanzahl der Wohneinheiten im Gebäude“ entsprechend der Bilanzierung für das Gebäude erfolgt.

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Themen gibt es hier den kompletten Infoletter zum Nachlesen.

 

Update vom 14. Oktober

Vorträge des GIH-Bundeskongress 2021 zum Thema Bundesförderung Effiziente Gebäude:

BEG – Stand und Perspektiven  Jens Acker, Referatsleiter IIC3 (BEG), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

BEG WG und NWG – Erste Erfahrungen  Ralf Preußner, Produktmanager EBS/BEG, Kreditanstalt für Wiederaufbau

BEG-EM – Erfahrungen und Ausblick  Dr. Ina Bartmann, Unterabteilungsleiterin und Leiterin des Aufbaustabs des BAFA in Weißwasser, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Alle weiteren Vorträge des GIH-Bundeskongress können im internen Bereich (Login erforderlich) im Reiter “Bundesverbands-Info” nachgelesen werden.

Update vom 12. Oktober

Frage eines Mitglieds zur Nachweisführung bei Neubauten NWG Effizienzhäuser: Nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (Nichtwohngebäude) wird in der Anlage zu den technischen Mindestvorausetzungen gefordert, dass die Dichtheit des Luftleitungssystems nachzuweisen ist. Falls so eine Anlage eingebaut werden sollte. In den technischen FAQs gibt es bisher keinen Hinweis zur Nachweisführung.

Die KfW gab hierzu folgenden Hinweis: „Bei der Umsetzung von Effizienzhäusern/-gebäuden mit Lüftungsanlagen sind die planmäßigen Luftvolumenströme der raumlufttechnischen Anlagen einzustellen. Über die Einstellung der Sollwerte sollte ein messtechnischer Nachweis nach DIN EN 12559 D.1 erbracht werden. (siehe auch TFAQ 16.06)

Für Nichtwohngebäude ist nachzuweisen, dass die Dichtheitsklassen nach DIN EN 1507 und DIN EN 12237 als Voraussetzung für die Energieeffizienz der Anlagen, eingehalten werden. Die Prüfung der Dichtigkeit des Kanalsystems erfolgt nach EN 12559 D.8. Bei Anlagen mit komplexen Luftleitungssystemen kann die Prüfung abschnittsweise erfolgen und dabei auf die Hauptleitungen beschränkt werden.“

Update vom 11. Oktober

Mitglieder fragen nach der Abwicklung der BEG-Förderung inkl. Baubegleitung bei Neubauten von Mehrfamilienhäuser:

Auch Bauträger können eine BEG-Förderung beantragen und diese entweder selbst investiv nutzen oder an die Käufer weitergeben. Wichtig: Wer die investive Förderung in Anspruch nimmt (Bauträger oder Käufer) entscheidet auch darüber, wer die Baubegleitung beantragen MUSS. Der administrative Aufwand hierbei reduziert sich natürlich für Energieberater erheblich, wenn dies alles über den Bauträger abgewickelt wird.

Siehe dazu auch die offiziellen BEG-FAQs des BMWis (Frage 5.11). Diese werden auf dringlichem Wunsch des GIHs seit einiger Zeit bei jeder Änderung unter einer neuen Version abgespeichert. Damit können Energieberater die zum Antrag geltenden BEG-Regelungen auch später noch einsehen.

Update vom 7. Oktober

Derzeit läuft der BAFA-Energietag 2021. Alle aktuellen News sind live hier zu finden. Dort Ausblick auf zu erwartende Maßnahmen bis 2030, aber auch Infos zu den BEG-Bearbeitungszeiten.

Update vom 6. Oktober

Anpassungen in den KfW-Programmen 261/262/263, 461/463 durch Aktualisierung der BEG Richtlinien: Die Merkblätter und die Infoblätter zur Antragstellung mit Stand 10/2021 sowie das überarbeitete „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ werden ab 06.10.2021 im KfW-Partnerportal und auf den entsprechenden Produktseiten der BEG zur Verfügung gestellt.

Update vom 28. September

Derzeit erreichen den GIH Rückmeldungen von Mitgliedern, dass bei der BEG in manchen Software-Programmen Abluftlüftungsanlagen besser bewertet werden als Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung. Wir klären gerade, ob das am Rechenkern, den Fraunhofer den Softwareanbietern zur Verfügung stellt, liegt.

Update vom 22. September

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden Anlagen zur Stromerzeugung (u.a. Photovoltaik-Anlagen) nicht gefördert. Im Rahmen einer Einzelmaßnahme zum Austausch oder Einbau einer Anlage zur Wärmeerzeugung werden PVT-Kollektoren (nur Hybridkollektoren zur Wärme- und Stromerzeugung, keine reinen PV-Kollektoren!), Luft-Wärmeüberträger zur Abwärmenutzung von PV-Anlagen (inklusive Unterkonstruktionen) gefördert.

Im Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) werden stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Kraft-WärmeKopplungs-Anlagen) und Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert, wenn für diese Anlagen keine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird. Die Förderung der BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) erfolgt durch die KfW.

Update vom 20. September

Jürgen Leppig hat am 16. September in der BAFA-Niederlassung Weißwasser in einem sehr konstruktiven Gespräch den BEG-Verantwortlichen Verbesserungen ausgewählter Prozessschritte im Rahmen der BEG-Antragstellung und beim Prozess der Erstellung der erforderlichen Unterlagen durch den Energie-Effizienz-Experten (TPB/BzA und TPN/BnD) vorgestellt. Ziel ist es, dass das BEG-Antragsverfahren – insbesondere IT-technisch – vereinfacht und beschleunigt wird, auch um Rückfragen zu verringern.

Einige Punkte davon sind bei der BAFA schon in der Bearbeitung, weitere werden in Kürze angegangen.

Jürgen Leppig und BEG-Verantwortliche der BAFA in Weißwasser

Update vom 18. September

In den ersten sieben Monaten 2021 wurden im BAFA-Programm Energieberatung für Wohngebäude rund 40.000 geförderte Beratungen durchgeführt. Das sind deutlich mehr als in den Jahre 2019 und 2020 zusammen. Es werden derzeit über 6.000 Beratungen monatlich durchgeführt, wovon rund 4.000 iSFPs sind. Zudem gab es 2021 schon rund 1800 Beraterneuzulassungen und damit doppelt so viele im Vergleich zum ganzen Vorjahr. Knapp ein Viertel davon sind Handwerksmeister.

Update vom 14. September

Trennung iSFP-Beratung und Energieausweis: Wenn im Rahmen eines iSFPs auch ein Energieausweis ausgestellt wird, darf dieser nicht auf der selben Rechnung erscheinen. Zur Absicherung sollte der Energieausweis nicht komplett kostenlos angeboten werden, sondern auf einer separaten Rechnung abgerechnet werden. Der GIH empfiehlt, den Energieausweis auch etwas zeitversetzt dem Kunden zuzustellen. Hintergrund ist, dass der iSFP gefördert wird, der Energieausweis jedoch gesetzlich vorgeschrieben ist und die Fördermittelgeber deshalb auf eine strikte Trennung bestehen.

Update vom 13. September

Das BMWi hat uns auf Rückfrage nun die ab 21. Oktober gültigen aktualisierten Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Änderungsmodus zugesendet. So sind die Anpassungen zu den derzeitig noch gültigen Richtlinien in Blau einfach erkennbar.

BEG-Richtlinie EM (Stand 08.09.21) – inkl. Änderungen

BEG-Richtlinie WG (Stand 08.09.21) – inkl. Änderungen

BEG-Richtlinie NWG (Stand 08.09.21) – inkl. Änderungen

Update vom 13. September

Da es in der BEG-FAQ 5.11 des BMWi nicht eindeutig ersichtlich war, ob nur bei Kreditförderungen Bauträger die Förderung ausgezahlt bekommen können oder ob dies auch bei Zuschussförderungen der Fall ist, bat der GIH um eine Klarstellung.

Das Ministerium hat die FAQ 5.11 nun angepasst, so dass deutlich wird, dass Bauträger im Rahmen der BEG-Förderung einen Zuschuss oder einen Kredit beantragen können.

Update vom 9. September

Die aktualisierten Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurden dem GIH im Vorfeld gesendet. Diese sollen zum 21. Oktober 2021 in Kraft treten. Damit alle GIH-Mitglieder sich auf die sehr wahrscheinlichen Änderungen in der Beratung einstellen können, veröffentlicht der GIH diese samt Erläuterungen im BMWI-Wortlaut wie folgt schon vorab:

Der Änderungsbedarf hat sich aus der Konkretisierung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ergeben. Das Ziel ist es, BEG und BEW gut aufeinander abzustimmen und Lücken bei der Förderung von Netzen zu vermeiden.

Dafür wird der Begriff Gebäudenetz in der BEG erweitert, sodass dieses aus bis zu 16 Gebäuden (WG oder NWG) bzw. bis zu 100 Wohneinheiten bestehen kann. Diese Änderung schließt die Lücke zur BEW, da Netze mit mehr als 16 Gebäuden bzw. über 100 Wohneinheiten in der BEW gefördert werden. Bisher sind in der BEG nur Gebäudenetze auf den Grundstücken eines Eigentümers förderfähig. Außerdem wird die Anforderung an den Anteil an erneuerbaren Energien (EE) bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes erhöht auf 55 % (Fördersatz 30 %) bzw. 75 % (Fördersatz 35 %). Unvermeidbare Abwärme wird als Alternative zu erneuerbaren Energien in Gebäudenetzen zugelassen.

Des Weiteren wird der Anschluss an Wärmenetze erleichtert. Grundsätzlich dürfte eine Dekarbonisierung zentraler Infrastrukturen (Netze) effizienter und einfacher sein, als bei individuellen Heizungssystemen, weshalb Netzanschlüssen besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Transformation der Wärmenetze wird durch die BEW gefördert, während die BEG-Förderung den Anschluss möglichst vieler Gebäude an Wärmenetze unterstützen soll. Folglich werden für die Anforderungen an den EE-Anteil in Wärmenetzen für die BEG-Förderung beim 25 % EE-Anteil auch ein Primärenergiefaktor von max. 0,6 (Fördersatz von 30 %) und beim 55 % EE-Anteil ein Primärenergiefaktor von max. 0,25 oder Vorlage eines BEW-Transformationsplans (Fördersatz von 35 %, oder EE-Klasse in BEG WG/NWG) ermöglicht. Unvermeidbare Abwärme kann auf den EE-Anteil angerechnet werden.

Daneben wurden kleinere Klarstellungen und Anpassungen vorgenommen:

  • „Bestandsgebäude“ müssen fertiggestellt sein (kein unvollendeter Rohbau)
  • Aufteilung der Förderhöchstbeträge bei mehreren Investoren
  • Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten, wenn nur ein Teil des Gebäudes betroffen ist
  • Aufhebung der Anforderung zur Kreditübertragung/-tilgung bei Veräußerung des Gebäudes, Aufhebung Ausnahme bei Vorfälligkeitsentschädigung bei frühzeitiger Kredittilgung
  • Ergänzende Klarstellung zum Ausschluss von Insichgeschäften

BEG-Richtlinie EM (Stand 08.09.21)

BEG-Richtlinie WG (Stand 08.09.21)

BEG-Richtlinie NWG (Stand 08.09.21)

Falls einem GIH-Mitglied darin etwas auffallen sollte, bitte rasche Rückmeldung an uns, damit wir versuchen, dies noch durch das BMWi anpassen zu lassen.

Update vom 8. September

Das BMWi hat angekündigt, im Oktober „einzelne (technische) Anpassungen der BEG“ durchzuführen, die insbesondere durch die anstehende Einführung der „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ erforderlich sind. Der GIH ist am 28. September zu einem virtuellen Austausch mit BMWi, KfW und BAFA geladen. Die Informationen werden umgehend hier veröffentlicht.

Das BMWi schrieb, dass „insbesondere der große Erfolg der BEG weiterhin dazu [führe], dass die (telefonische) Erreichbarkeit und Antwortgeschwindigkeit von Durchführern noch weiter ausgebaut und teilweise auch die Bearbeitungsgeschwindigkeit noch weiter erhöht werden muss. Auch können sicherlich noch einige Prozessabläufe weiter optimiert werden – hier sind wir für Ihr Feedback und Ihre Verbesserungsvorschläge sehr dankbar.“

Gerne freut sich der GIH über konkrete Rückmeldungen dazu an buero@gih.de.

Update vom 7. September

Die KfW hat dem GIH drei Fragen wie folgt beantwortet:

  • GIH: Die KfW legt sehr viel Wert auf die Bekämpfung der „Geldwäsche“. Ab einem Betrag von 15.000 EUR müssen zusätzliche Nachweise erbracht werden. Beim BAFA werden solche Nachweise nicht gefordert. Kann man dies harmonisieren?

Antwort KfW: Wir sind mit BMWi und Bafa im Gespräch über die Harmonisierung der Prozesse u.a. zur Legitimation.

  • GIH: Ist es grundsätzlich möglich, über die Höchstfördersummen hinausgehende Beträge in den BEG-Anträgen anzusetzen? Hausbanken raten Kunden/Energieberater davon ab. Auch das BAFA lehne derartige Anträge manchmal ab. Bei der KfW gab es bei den bisherigen Programmen dazu keine Einschränkungen.

Antwort KfW: Für die investive Förderung ist das weiter unschädlich. Bitte für die nichtinvestive Förderung von Baubegleitung und Nachhaltigkeit den entsprechenden Infoletter zur Angabe der fördergerechten Beträge beachten.

  • Späte Beantragungszeiten der BnD und gBnD: Laut KfW-Schreiben ist z.B. Einreichung der BnD erst ab Juli 2022 über die Hausbank möglich. Bleibt es dabei?

Antwort KfW: Bitte die unterschiedlichen Regelungen für Zuschuss (Oktober 2021) und Kredit (Juli 2022) dem entsprechenden Infoletter entnehmen.

Update vom 31. August

Achtung. Wichtiger Hinweis: Mit ihrer TPB können Kunden bei der Beantragung einer BEG EM beim BAFA Energieberater ohne Zustimmung als Bevollmächtigte ernennen. Bis zur Klärung, wie das künftig verhindert werden kann, empfiehlt der GIH, die Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie auf keinen Fall als Bevollmächtigte benannt werden, es sei denn Sie wollen dies.

Der GIH versucht hier mit dem BAFA, eine Lösung zu erreichen.

Update vom 25. August

Hilfestellung bei Förderprogrammen zu Luftdichtheit und Wärmebrückenreduzierung: Ob Kredit, Zuschuss oder über die Steuererklärung: Aktuelle Förderprogramme des Bundes sehen als Fördervoraussetzung eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung vor. Diese muss entsprechend nachgewiesen werden. Energieeffizienz-Experten und Ausführende bzw. Fachunternehmer können dabei auf Vorlagen des FLiB, die mit Unterstützung des GIHs erstellt wurden, zurückgreifen. Weitere Infos

Update vom 25. August

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat zwei Muster für Unternehmererklärungen zum neuen GEG erarbeitet. Der GIH hat die Freigabe erhalten, diese für seine Mitglieder zur veröffentlichen.

Die Muster für die Außenbauteile und die Technische Gebäudeausrüstung werden zur Anwendung empfohlen. Eine Vorschrift zur Nutzung dieser Formulare besteht nicht, lediglich die Schriftform der Unternehmererklärung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Formular ‘Außenbauteile’

Formular ‘Technische Gebäudeausrüstung’

Update vom 25. August

Wie vom GIH gefordert hat das BMWi einige Erleichterungen im BEG für Betroffene der Flutkatastrophe 2021 kurzfristig ermöglicht. So kann mit dem Vorhaben bereits vor Antragstellung begonnen werden. Auch zählen Sperrfristen nicht, wenn im Rahmen des Hochwassers Anlagen und Bauten beschädigt wurden. Eine Kumulierung mit anderen Förderquoten wird ebenfalls erlaubt. Weitere Info

Update vom 18. August

Der iSFP boomt weiter. Es wurden dieses Jahr schon 70.000 Anträge beim BAFA gestellt. Das sind jetzt schon fast dreimal so viele wie im ganzen Jahr 2020, als es noch keinen iSFP-Bonus in der Förderung gab.

Update vom 17. August

Wiederholt wird die GIH-Geschäftsstelle gefragt, ob man über die Höchstfördersummen hinausgehende Beträge in den BEG-Anträgen ansetzen könne. Bei der KfW spielt dies wohl keine Rolle (auch wenn Hausbanken davon abraten), allerdings seien BAFA-Anträgen schon abgelehnt worden, wenn die Fördersumme im Antrag überschritten wurde. Gerne freut sich der GIH (buero@gih.de) über Erfahrungen diesbezüglich – zum Teilen an die GIH-Community hier.

Update vom 16. August

Die KfW antwortete einem Mitglied zur BEG-Förderung von PV-Anlagen Folgendes:

  • Im Rahmen einer Effizienzhaus-Sanierung oder beim Neubau eines Effizienzhauses können die Kosten der PV-Anlage berücksichtigt werden, wenn die PV-Anlage nicht aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mit der Einspeisevergütung gefördert wird.
  • Der Strom, der von einer PV-Anlage erzeugt wird, kann bei der Berechnung zum Effizienzhaus entsprechend der Bilanzierungsvorschriften des GEG sowie den weiteren Bestimmungen der Technischen Mindestanforderungen berücksichtigt werden.
  • Als Einzelmaßnahme ist eine Photovoltaik-Anlage in der BEG nicht förderfähig.
  • Auch wenn eine Förderung als Photovoltaik-Anlage nicht möglich ist, können Dachziegel mit integrierten Solarzellen gefördert werden. Gefördert werden nur die Dachziegel (Dacheindeckung) im Rahmen einer Dachdämmung, aber nicht die darüber hinausgehenden Teile der PV-Anlage (Elektrik, Steuerungstechnik usw.).
  • Mit dem KfW-Förderprodukt Erneuerbare Energien – Standard (270) finanzieren wir die Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Hieraus geht nicht klar hervor, ob diese PV-Ziegel für eine Einspeisung verwenden werden können.

Die schriftliche Beantwortung der Frage erfolgte durch die KfW drei Wochen nach Senden der E-Mail.

Update vom 10. August

Der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV) hat die neueste und aktualisierte Version seiner Förderfibel veröffentlicht. GIH-Mitglieder finden hier die Förderfibel PLUS.

Update vom 6. August

Im ersten Halbjahr 2021 wurden rund 50 Prozent mehr Effizienzhäuser und Neubauförderungen von der KfW zugesagt im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2020. Das Zusagevolumen für die KfW-Programme für Energieeffizient Bauen und Sanieren von Januar bis Juni 2021 lag somit bei über 19 Mrd. Euro (Vorjahreszeitraum 12,7 Mrd. Euro.)

Update vom 6. August

Die BAFA wies laut eines Mitglieds darauf hin, dass bei einer Heizungsoptimierung bei gleichzeitigem Austausch der Ölheizung der zehnprozentige Ölaustauschbonus gewährt werde.

Update vom 6. August

GIH-Vorsitzender Jürgen Leppig und Bundesgeschäftsführer Benjamin Weismann trafen sich am 4. und 5. August zu persönlichen Gesprächen mit Verantwortlichen der KfW, BMWi und dena.

GIH-Vorsitzender Jürgen Leppig und Bundesgeschäftsführer Benjamin Weismann trafen sich am 4. und 5. August zu persönlichen Gesprächen mit Verantwortlichen der KfW, BMWi und dena. Abteilungsleiter Thorsten Herdan wies darauf hin, dass die derzeit äußerst attraktiven Förderkonditionen in der Sanierung und insbesondere im Neubau nicht über die nächsten Jahre als gesichert anzusehen seien, da Zusagen immer nur vorbehaltlich einer positiven Haushaltslage erfolgten.

Update vom 6. August

Im BEG kann eine Vollmacht nur für eine Person ausgestellt werden. Ein Mitglied berichtete, dass der Antrag mit beiden Ehepartnern nicht vom BAFA anerkannt worden wäre.

Update vom 5. August

Das BMWi geht von bis zu fünf Milliarden Euro Förderung für die energetische Gebäudesanierung 2021 aus. Dazu gehören auch über 150.000 BEG-Anträge bisher, wie BMWi und BAFA in einer gemeinsamen Pressemitteilung veröffentlichten.

Der GIH erfuhr, dass inkl. der Neubauförderung zwölf Milliarden Förderungen im Jahr 2021 in den Gebäudesektor fließe.

Update vom 26. Juli

Sind Ferienwohnungen/Ferienhäuser/Wochenendhäuser im BEG förderfähig? Laut offiziellen Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen liest es sich so: „Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Wochenendhäuser dienen nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen und sind daher gemäß GEG § 3 Nr. 33 als Wohngebäude einzustufen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser, die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, sind nicht förderfähig.“

Update vom 26. Juli

Ein GIH-Energieberater, der schon über 100 BEG-WG-Anträge für Neubauten gestellt hat, wies uns auf folgendes Problem hin: Im BzA-Tool hat er – so wie bisher – die gesamten förderfähigen Kosten angegeben. Wird dabei die Förderhöhe allerdings überschritten wird, dann lehnen – wohl aus technischen Gründen – die durchleitenden Banken den Antrag teilweise ab. Er empfiehlt, nur die Höchstfördergrenzen im Antrag einzugeben (z.B. 120.000 Euro bei einem Einfamilienhaus). Der GIH ist diesbezüglich schon auf das Ministerium zugegangen.

Update vom 26. Juli

BEG: Einreichung von BnD bzw. gBnD in Zuschuss und Kredit (Infoletter Energieeffizienz-Expertenliste Juli 2021/2):

  • Zuschuss Wohngebäude (BnD) und Zuschuss Nichtwohngebäude (gBnD)
    Die Anwendung zur Erstellung einer „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) bzw. zur Erstellung einer „Gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ (gBnD) wird voraussichtlich ab Ende Oktober 2021 zur Verfügung stehen. Ab diesem Zeitpunkt können erstellte BnDs/ gBnDs im Zuschussportal eingereicht werden.
  • Kredit Nichtwohngebäude (gBnD)
    Die Anwendung zur Erstellung einer „Gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ (gBnD) wird voraussichtlich ab Juli 2022 zur Verfügung stehen.
  • Kredit Wohngebäude (BnD)
    Für wohnwirtschaftliche Vorhaben, die mit einem Kredit gefördert werden, ist es aus technischen Gründen bereits ab Ende Oktober 2021 möglich, eine BnD zu erstellen (Ausnahme: Die Erstellung einer BnD durch einen Fachunternehmer wird voraussichtlich erst ab Dezember 2021 möglich sein). Diese können jedoch erst ab Juli 2022 über die Hausbank bei der KfW eingereicht werden. Wir bitten Sie und Ihre Kunden daher, die wohnwirtschaftlichen BnD’s erst ab Juli 2022 bei den Hausbanken einzureichen, um einen durchgehenden Prozess für die Buchung des Tilgungszuschusses einzuleiten.
    Der GIH weist darauf hin, dass der Einreichungszeitpunkt Juli 2022 beim Kredit vermutlich meist unproblematisch ist, da der Tilgungszuschuss sowieso erst am Ende der Laufzeit des Kredits berücksichtigt wird.

Update vom 26. Juli

Aufzeichnungen der BEG-Schulungen im Juli

  • 22.07.2021 – Nachhaltiges Bauen jetzt förderfähig! – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (DGNB)
  • 21.07.2021 – Tipps und Tricks von Hottgenroth zu BEG und GEG (Hottgenroth) – Präsentation
  • 19.07.2021 – BEG WG und NWG – Einführung in die neue Bundesförderung für Effizienzhäuser und -gebäude (GIH) – Präsentation
  • 15.07.2021 – Wohnraumlüftung- Fördernews 2021 inkl. aktueller BEG ab 1. Juli (Pluggit) – Präsentation

Diese und weitere stattgefundenen GIH Online-Seminare können Mitglieder auch im internen Bereich im Reiter „Bundesverbands-Infos“ unten nachlesen und -schauen (Login erforderlich).

Update vom 23. Juli

Scheinbar ist nicht damit zu rechnen, dass die Tilgungszuschüsse zur BEG WG und BEG NWG rasch ausbezahlt werden. Dies könnte erst 2022 erfolgen. Bitte Kunden keine Versprechungen machen. Der GIH informiert, sobald weiter Infos bekannt sind. GIH freut sich über Rückmeldungen der Mitglieder dazu.

Update vom 23. Juli

Ein Mitglied teilte uns nach Kommunikation mit der KfW mit: BEG NWG-Förderanträge NWG sind nicht wie bei der BEG WG automatisch unterschrieben, sondern müssen vom Energieberater händisch unterzeichnet werden. Ansonsten sind die Anträge neu zu stellen.

Zudem bleiben wohl die Fristen gewahrt, d.h. nach der Erstellung der BZA-ID können auf eigenes Risiko bis zum Zuwendungsbescheid die Fachhandwerker beauftragt werden und ihre Leistungen durchführen.

Update vom 20. Juli

Im Update vom 12. und 9. Juli hatte der GIH berichtet, dass beim Einsatz von Lüftungen mit WRG der EE-Anteil derart sinken kann, dass der EE-Bonus nicht beansprucht werden könne. Die KfW antwortete jetzt einem engagierten Mitglied, dass es unter der technischen FAQ 14.02 hieße: „… Die Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen oder interne Verluste der Anlagentechnik (z.B. Abwärme aus Trinkwasserzirkulation im beheizten Bereich) reduzieren den jährlich benötigten Wärmebedarf bzw. sind von diesem abzuziehen. …“

Das bedeutet: die Software-Anbieter müssen diesen Fehler rasch beheben. Bis zur Umsetzung empfiehlt der GIH, manuell den Wärmeenergiebedarf zu rechnen.

Update vom 19. Juli

Eine auf die BEG und das GEG angepasste und sehr ausführliche Liste der technischen FAQ für Effizienzhäuser und Effizienzgebäude wurde im KfW-Partnerportal veröffentlicht.

Update vom 14. Juli

Bei BEG-Anträgen seien Zahlungen vor Erhalt des Zuwendungsbescheids nicht förderschädlich. Diese „gelebte Praxis“ wurde uns heute telefonisch von der BAFA bestätigt. Hintergrund: Direkt nach Antragsstellung darf auf eigenes Risiko begonnen werden. Allerdings startet offiziell der Bewilligungszeitraum nicht mit Tag der Antragsstellung, sondern mit dem Zuwendungsbescheid. Der GIH bemüht sich um eine schriftliche Bestätigung von Seiten des BAFA, da dieser Fall häufig eintritt. Z.B. verlangen Fensterbauer vor der Produktion der Fenster eine Abschlagzahlung von bis zu 50 Prozent.

Update vom 13. Juli

BEG-EM: Nachträgliche Maßnahmen, die nicht bereits in der TPB beantragt wurden, sind zusätzlich in einem neuem Antrag zu stellen:

Fallbeispiel: Ein Kunde beantragt den Zuschuss für einen Austausch der Fassaden-Fenster, in der TPB wird daher der Haken nur in der Zeile „Neue Fenster, Balkon- und Terrassentüren besitzen einen Wärmedurchgangskoeffizienten von maximal 0,95“ gesetzt. Nach Antragstellung möchte der Kunde zusätzlich ein Dachflächenfenster tauschen. Wäre dies noch Teil der beantragten Maßnahme, oder müsste dies als neue Maßnahme beantragt werden?

Antwort des BAFA: für die Maßnahme „Dachfenster“ müsste in diesem Fall ein neuer Antrag gestellt werden, da dies in der TPB ein eigener Punkt ist.

Update vom 13. Juli

Nach Verzichtserklärung KfW-Effizienzhausantrag scheinbar BAFA-Einzelmaßnahmenzuschuss ohne Sperrfrist möglich: Für einen Kunden hat ein Mitglied am 5. Juli den Zuschussantrag für ein Effizienzhaus bei der KfW gestellt und die Zusage erhalten. Nun möchte der Kunde die Fassade doch nicht mehr dämmen, sondern nur noch das Dach. Somit wird kein Effizienzhaus mehr, sondern nur noch eine Einzelmaßnahme erreicht.

Die telefonische KfW-Antwort, ob stattdessen ein Einzelmaßnahmenzuschuss beantrat werden könne: Ja, der Energieberater solle die Verzichtserklärung an die 461@kfw.de. Nach der Eingangsbestätigung des BEG-WG-Antrags sei ohne die sonst geltende sechs-monatige Sperre die Beantragung eines BAFA-BEG-EM-Zuschusses möglich.

Der GIH weist an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass alle Angaben in dieser News nicht verbindlich und somit ohne Gewähr sind. Sie sollen im GIH-Netzwerk anderen Mitgliedern bei ihren Herausforderungen Unterstützung leisten.

Update vom 12. Juli

Zum Update vom 9. Juli: Mitglieder berichten, dass mache Softwareanbieter falsche (meist zu schlechte) Ergebnisse bei der Eingabe von Lüftungen mit Wärmerückgewinnung liefern. Bitte also Berechnungsergebnisse bei der Beantragung der BEG mit EE-Klasse kritisch prüfen. (Bei Hottgenroth scheint der Fehler behoben.)“

Ein weiteres Problem sei, dass beim Einsatz von Lüftung mit WRG im EH55 der EE-Anteil derart sinkt, dass der EE-Bonus nicht beansprucht werden könne. Dies bedeutet, dass das gleiche Gebäude (mit Wärmepumpe) ohne Lüftungstechnik den Standard EH55-EE bekomme, mit Lüftungstechnik (also eigentlich das bessere und deutlich effizientere Gebäude) verliere dieses Gebäude 2,5%-EE-Bonus und erhalte daher auch 30.000 €/WE weniger Förderung.

Update vom 12. Juli

Ein Mitglied berichtete, dass das KfW-Formular zur Fachunternehmererklärung (Fenster) auch von der BAFA ohne Rückfrage akzeptiert wurde.

Update vom 9. Juli

Für den BEG-Nachhaltigkeitsbonus (NH-Klasse) sind mittlerweile drei Zertifizierungsstellen berechtigt.

  • Bau-Institut für Ressourceneffizientes und Nachhaltiges Bauen GmbH
  • Verein zur Förderung der Nachhaltigkeit im Wohnungsbau e.V.
  • Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen / DGNB GmbH

Die DGNB GmbH informierte uns über die Vorgehensweise:

  • Beantragung Förderung Effizienzhaus bei der KFW und den NH-Bonus bei der Anmeldung bestätigen
  • Anmeldung der Zertifizierung bei der DGNB, bevor die Lieferung und Leistungsverträge unterzeichnet werden
  • Zertifizierung nach Fertigstellung
  • Meldung der Zertifizierung durch die DGNB bei der BBSR (Bund)
  • BBSR vergibt eine Registrierungsnummer, mit der die Förderung abgerufen werden kann

Um die BEG-Förderung mit NH-Bonus zu erhalten, muss eine DGNB-Zertifizierung „Silber“ beantragt  und die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

  • Treibhausgas und Primärenergie -> Variante der Ökobilanz notwendig
  • Nachhaltige Materialgewinnung -> 50% Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft
  • Schadstoffvermeidung in Baumaterialien -> Ähnlich ENV1.2, (derzeit erstellt DGNB einen Abgleich, welche Qualitätsstufe erreicht werden muss)
  • Barrierefreiheit – weitere Infos

Weitere Infos auf dem Informationsportal Nachhaltiges Bauen des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Im GIH-Online-Seminar am 22. Juli ab 17 Uhr informiert der DGNB ausführlich: Nachhaltiges Bauen jetzt förderfähig! – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Update vom 9. Juli

Mitglieder berichten, dass mache Softwareanbieter falsche (meist zu schlechte) Ergebnisse bei der Eingabe von Lüftungen mit Wärmerückgewinnung liefern. Bitte also Berechnungsergebnisse bei der Beantragung der BEG mit EE-Klasse kritisch prüfen. (Bei Hottgenroth scheint der Fehler behoben.)

Update vom 9. Juli

Vermehrt fragen Mitglieder nach Fachunternehmererklärungen (FUE) z.B. für Fenster oder Dämmmaßnahmen. Tatsächlich ist es so, dass in den Förderrichtlinien BEG – EM die Fachunternehmererklärung nur bei Anlagentechnik, insbesondere Heizung auftaucht.
Nach unserer Einschätzung übernimmt die TPN die Rolle der FUE, allerdings ohne dass es irgendwo wirklich schriftlich fixiert wurde. Erschwert wird es zusätzlich dadurch, dass im Upload-Bereich ein Dokumentenupload der FUE auch abseits der Heizungsmaßnahmen gefordert wird, dies aber nicht in den Richtlinien auftaucht. Hier kann man im Prinzip bei Nicht-Anlagentechnik EM einfach ein weißes Blatt hochladen. Wenn ein Mitglied hierzu anderer Erfahrungen gemacht oder eine Idee hat, bitte kurze Mail an buero@gih.de. Danke!

Update vom 8. Juli

Auf den Seiten des BAFA und der KfW wurde ein neues Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen der BEG veröffentlicht – Version 1.0 (05/21).

In der EEE-Liste können sich Experten für Nichtwohngebäude nun auch in der Kategorie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme das Feld Material- und Ressourceneffizienz ankreuzen.

Update vom 8. Juli

Laut seit 1. Juli geltendem Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes können sich nun auch die Absolventen einer Qualifikationsprüfung Energieberatung für Wohngebäude (BAFA) in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude (Energieeffizienz-Expertenliste) listen lassen. Diese „Quereinsteiger“ können sich allerdings nur für Einzelmaßnahmen und nicht für Effizienzhäuser eintragen. Eine Zulassung zu den investiven Programmen der Wohngebäude hat der GIH schon lange gefordert. Sollte nach einem iSFP nun ein Effizienzhaus beauftragt werden, muss ein*e andere*r Energieberater*in dies weiter übernehmen.

Dies sollte dieser Weiterbildung einen neuen Schub geben, da bisher die Absolventen nur in der Förderung für Energieberater zugelassen waren. Der GIH-Bundesverband entwickelt eine Grundausbildung für Energieberater. Wenn ein Mitglied jemanden kennt, der/die Energieberater/in werden will, bitte unter buero@gih.de melden. Zudem suchen wir Referenten für die Ausbildung. Bitte mit einem kleinen Motivationsschreiben und Fachgebiet unter buero@gih.de melden. Eine Dozentenschulung findet im Frühherbst statt. Derzeit plant der Landesverband Baden-Württemberg einen Kurs ab November, der GIH Bayern im Frühjahr 2022. Ein Großteil des Kurses findet online statt, ca. sechs zweitägige Praxisblöcke sind geplant. Die Weiterbildung richtet sich auch an Quereinsteiger.

(Kleiner Hinweis: Die Erfahrungen zeigen, dass so gut wie keiner, der fachfremd ist, an diesen Kursen teilnimmt. Oft handelt es sich um Handwerksgesellen ohne Meister oder „Fast-Ingenieure“, die ihr Studium nicht abgeschlossen haben. Zudem ist die von der BAFA begleitete Prüfung deutlich ambitionierter als die der anderen Anbieter.)

Update vom 8. Juli

Mittlerweile sind 2021 laut BMWi 33.500 geförderte Energieberatungen für Wohngebäude beantragt. Die monatlichen Zahlen pendeln sich bei 6.000 Beratungen ein. Da das BAFA überlastet ist, stehen noch keine Auswertungen zum iSFP-Anteil zur Verfügung. Der GIH geht davon aus, dass aufgrund des iSFP-Bonus es die überwiegende Mehrheit ist. BAFA-Vor-Ort-Beratungen sind nicht für iSFP-Bonus zugelassen. Ausgenommen sind diejenigen Beratungen, die vor Jahresbeginn durchgeführt wurden. Genaueres dazu unten im Update vom 1. März.

Update vom 7. Juli

Die neue BEG ist in Kraft und Energieberater müssen sich in der neuen Förderlandschaft zurechtfinden. Die GIH-Mitglieder Dr. Michael Hesse und Marc Fliesenberg – Geschäftsführer der EffizienzPlus GmbH – haben exklusiv für GIH-Mitglieder eine aktuelle, umfassende Übersicht über die BEG samt Zuschüssen, Förderhöhen und -grenzen etc. erstellt. PDF zum Download: Förderübersicht BEG

Update vom 6. Juli

Für Energieberater, die im „Ländle“ arbeiten: In Baden-Württemberg unterstützt das Umweltministerium über die L-Bank ambitionierte Sanierungsprojekte, die im Rahmen der BEG – WG und BEG – NWG durchgeführt werden, zusätzlich. Weitere Informationen beim GIH Baden-Württemberg

Update vom 6. Juli

Ein GIH-Kollege erhielt eine Absage vom BAFA auf seinen BEG-EM-Antrag für eine Haustür bei einem Denkmalgebäude. Antwort des BAFAs: „Momentan sind nur Terrassentüren in den TMA´s definiert. Diese sind nicht abschließend, aber da uns bis jetzt keine weiteren Vorgaben vom BMWI vorliegt, werden Außentüren in Baudenkmalen nicht gefördert.“ Der GIH sieht dies anders, insb. weil dabei die Haustür den UD-Wert ≤ 1,3 W/m²K sogar einhält. In den Richtlinien ist eine Haustür mit dem UD -Wert 1,3 W/m²K förderfähig. Ausnahmen sind für bestimmte Bauteile am Denkmal definiert. Für eine Haustür im Denkmal gibt es keine Ausnahme. Zudem könnte es sein, sein bei Denkmälern schlechtere UD-Werte zugelassen sind.

Der GIH-Vorsitzenden hat dies (und viele weiteren BEG-Probleme) gestern in einem persönlichen Gespräch mit dem BMWi-Referatsleiter in Berlin erneut angesprochen. Dem Ministerium sei der Softwarefehler bekannt. Es solle mit dem nächsten Update behoben werden.

Eine Alternative könnte sein, dass man ein Effizienzhaus Denkmal beantragt. Dort gebe es laut unseres Denkmal-Experten nach den technischen FAQ keine Einschränkung.

Update vom 2. Juli

Auch die bundesweite Presse macht auf die Missstände beim BAFA bezüglich BEG-Bearbeitung und -Erreichbarkeit aufmerksam.

Spiegel-Online-Artikel vom 26. Juni: Gebäudesanierung: Bundesamt kann Flut von Förderanträgen nicht bearbeiten. Interessant sind dort am Ende die Kommentare, auch über Energieberater.

Update vom 1. Juli

Seit heute gilt die BEG WG und BEG NWG, sowie die Kreditvariante der BEG EM. Alle diese Programmteile werden (vorerst) über die KfW abgewickelt.

ACHTUNG – WICHTIGER HINWEIS:

  • Der Verordnungsgeber hat festgelegt, dass in der BEG WG seit heute die Effizienzhaus-Berechnungen nach GEG zu führen sind. Hierbei haben sich einige Parameter verschärft.
  • Nach Beiblatt 2 DIN 4108 gibt es seit heute bei monolithischen Gebäuden bei Fensteranschluss ohne Vollwärmeschutz keinen Wärmebrückenzuschlag Typ 2 mehr.

Beides kann zu schlechteren Ergebnissen führen, unter anderem auch zur Nichterfüllung eines Effizienzhauses führen, bzw. es wir nur noch eine schlechtere Effizienzhausstufe erreicht. Dies haben uns schon einige Mitglieder mitgeteilt.

Wir kümmern uns gerade darum, dass eine Übergangregelung zugelassen wird, die für Gebäude gilt, deren Bauantrag vor 1. Juli gestellt wurde. Da dies von verschiedenen Instanzen beschlossen werden muss, ist nicht mit einer Entscheidung in wenigen Wochen zu rechnen.

Update vom 30. Juni

In den BMWi FAQ wird folgende Frage beantwortet:

Frage: Gibt es einen konkret festgelegten, zeitlichen Abstand zwischen der Inanspruchnahme von Einzelmaßnahmen und dem geplanten Effizienzhaus-/ Effizienzgebäudestandard?

Antwort: Es wird kein fester zeitlicher Abstand für Umsetzung der Sanierungsschritte definiert, aber es muss sich um jeweils abgegrenzte Bauvorhaben handeln. Umgehungen sind förderschädlich und führen mindestens zur Rückabwicklung der Förderung. Ein Hinweis für eine solche Umgehung ist z. B., wenn die Baustelle ohne Unterbrechung in einem Zug für den nächsten Sanierungsschritt fortgesetzt wird und in Praxis als ein Bauvorhaben zu bewerten ist.

Update vom 29. Juni

Die neuen FAQ der BEG Wohngebäude verursachen den Energieberatern Probleme und lassen Fragen offen. Widersprüchliche Angaben könnten schlimmstenfalls zu hohen Bauschäden führen. Eine Einschätzung von Konrad Nickel, kommissarischer Leiter der Arbeitsgruppe Denkmal im GIH. Mehr >>

Update vom 28. Juni

In der BEG WG soll es in Kürze einen zusätzlichen Nachhaltigkeitsbonus von 2,5 % zur Förderquote eines Effizienzgebäudes geben (NH-Bonus), wenn ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird. Dies betrifft nur den Neubau. Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich. Eine akkreditierte Zertifizierungsstelle muss hierfür Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bestätigen.

Derzeit hat nur die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) die Zertifizierung beantragt. Die NH-Klasse kann erst beantragt werden, wenn eine Zertifizierung vorliegt. Das DGNB informiert in einem GIH-Online-Seminar am 22. Juli um 17 Uhr darüber. Zur Anmeldung

Update vom 25. Juni

Es ist davon auszugehen, dass der Ergänzungskredit (EBS) 167 des KfW-Programms Energieeffizienz Sanieren zum 30. Juni eingestellt wird. Das Förderprogramm 433 „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle“, dessen Konditionen ja vor einigen Monaten erhöht wurden, soll weiter – neben der BEG – existieren.

Update vom 24. Juni

Am 2. Juli findet in Kooperation mit dem GIH ein Live-Webinar des GIH-Fördermitglieds Xella statt. Der Titel lautet „Grundriss Zukunft – Energieeffizient bauen mit der neuen BEG“. Dieter Bindel, stellv. Vorsitzender des Energieberaterverbands GIH ist einer der Referenten, der über die aktuelle Gesetzeslage, BEG-Förderzuschüsse und zukünftige Entwicklungen informiert. Veranstaltungsseite mit Anmeldelink: https://www.ytongmachtsbesser.de/

Update vom 22. Juni

Die KfW informierte uns, dass die Tests mit Energieberatern und Banken erfolgreich verliefen und sie dem Start zum 1. Juli positiv entgegen sehen.

Hinweis: Die eingegebenen Daten der Testphase können nicht für die Antragstellung in der BEG gespeichert werden.

Es kämen „jetzt sehr viele Antragsteller, die noch auf weitergehende Ausnahmen beim Vorhabensbeginn der BEG gehofft haben, aber grundsätzlich auf EBS ausgerichtet waren. Das stellt dann auch die Banken vor Herausforderungen, wir können einen stark gestiegenen Antragseingang bestätigen.“ Das Portal stände noch für die Banken bis 30. Juni für Anträge offen.

Update vom 22. Juni

Laut KfW soll es für die NWG kein Prüftool geben. Die Daten sollen jedoch auf Plausibilität geprüft werden, z.B. ob der Anteil an Erneuerbaren Energien stimmt. Statt aus der xml-Datei zu kommen, müssen die Zahlen, so wie bisher – selbst von Hand eingegeben werden. Das soll sich auch erst langfristig ändern.

Update vom 17. Juni

Das BMWi definiert in den Technischen Mindestanforderungen der BEG EM, WG und NWG, welche Leistungen der EEE-Experten zu vollbringen hat. Dazu gehören z.B. der Nachweis des Sommerlichen Wärmeschutzes, die Prüfung, ob Kältemittel umweltfreundlich sind oder die Nachweisprüfung über hydraulischen Abgleich etc. Der GIH weist seine Mitglieder ausdrücklich darauf hin, diese Anforderungen zu prüfen. Wissenlücken könnten durch Weiterbildungen geschlossen werden. Der GIH Bundesverband und die Landesverbände bieten zahlreiche Weiterbildungen an.

Die vorgeschriebenen Leistungen durch Energieberater können gegenüber Kunden auch zur Erklärung die Baubegleitungkosten dienen.

Update vom 17. Juni

Mitglieder haben schon das neue BEG-Prüftool der KfW getestet. Es sei sehr an das bisherige Tool angelehnt, so dass die Eingabe rasch durchzuführen sei. Es fiel auf, dass man ohne Bilanzierung eines Bestandsgebäude vorab, die zum Eintrag geforderten Differenzen zwischen unsaniertem und sanierten Gebäude nicht ermitteln könne. Da die Einsparungen laut TMAs künftig nachzuweisen sind, muss das bestehende Gebäude also zuerst im Ursprungszustand abgebildet werden.

Update vom 17. Juni

Auf einer BMWi-Seite werden neben den aktualisierten BEG-Richtlinien und TMAs auch alle Vorgängerversionen sowie Dokumente in Änderungskennung bereitgestellt.

Das BMWi informiert uns heute, dass bei der BEG EM bisher schon über 130.000 Förderanträge gestellt wurden. Das Ministerium bedankt sich bei allen für die Umsetzung.

Update vom 15. Juni

Mitglieder berichten uns, dass erste Hausbanken keine Förderanträge des KfW-Neubauprogramm 153 mehr zulassen, da die interne Bearbeitungszeit bis zu 14 Tagen betrügen. Das Programm endet am 30. Juni. Auf Anfrage berichtet die KfW, dass technisch das EBS-Antragsportal bis 30. Juni offen sei. Sicherlich bräuchten die Banken ihre Bearbeitungszeiten, würden aber für Anträge bis 30.Juni EBS-Zusagen von der KfW erhalten. „Inwiefern sich die Banken flexibel zeigen, ist ihnen selbst überlassen bzw. mit den Kunden zu verhandeln, ob und welche Dinge erst nach dem 30.6.  erledigt werden (können)“, so die KfW. Sie sei sich sicher, dass bis 30.6. Anträge eingehen werden – aber natürlich entscheiden die Banken über ihre Durchleitung.

Update vom 11. Juni

Die KfW informiert in Ihrem Infoletter vom 2. Juni über den Start der BEG-Förderung bei der KfW zum 01.07.2021: KfW-Information vom 02. 06. 2021

Weitere Anlagen:

  • Informationen zu Kostenverschiebungen
  • Informationen zum Vorhabensbeginn für die BEG in allen Teilprogrammen (BEG EM, BEG WG, BEG NWG)
  • Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
  • Formular Nachweis eines Beratungsgesprächs

Update vom 9. Juni

Die FAQs der BEG WG und BEG NWG sind noch in der Entwicklung und werden wohl erst kurz vor dem Start am 1. Juli bereitgestellt. Evtl. erfolgt eine Teilveröffentlichung der FAQs an Energieeffizienz-Experten schon vorab.

Update vom 8. Juni

Die aktuellen Fassungen der BEG-Richtlinien (Stand 20.05.2021) wurden gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht:

  • Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – (BAnz AT 07.06.2021 B2)
  • Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) – (BAnz AT 07.06.2021 B3)
  • Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)  – (BAnz AT 07.06.2021 B4)

Update vom 8. Juni

Die Bundesregierung plant im Klimapakt schon 2021 viele Maßnahmen im GEG und BEG u.a. die Solarpflicht auf Neubauten und bei großen Sanierungen, deutliche Verschärfung des Neubaustandards, 30 Prozent Fördersatz bei Dämmmaßnahmen und finanzielle Unterstützung bei der Weiterbildung von Energieberatern.

Ausführliche Infos dazu im GIH-Artikel Klimaschutz-Sofortprogramm: Schärfere Vorgaben und höhere Förderung

Update vom 7. Juni

Die Parallelität der Beantragungen von iSFP und BEG mit iSFP-Bonus ist nun möglich: Endlich wurde die GIH-Forderung umgesetzt. Kunden von Energieberatern können dadurch BEG-Anträge um mindestens sechs Wochen schneller abwickeln.

Bisher galt: Ein iSFP-Bonus kann erst erstellt werden, wenn der iSFP gefördert, also bestätigt und die Förderung ausbezahlt worden ist. (Siehe Update vom 17. März)

Jetzt gilt laut BMWi-FAQ 9.11: Um einen iSFP-Bonus beantragen zu können, muss für den iSFP eine Förderung im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude durch das BAFA bewilligt worden sein (Zuwendungsbescheid) und der iSFP in finaler Fassung vorliegen. Der Nachweis über den geförderten iSFP (z.B. über die Vorgangsnummer) muss auf Nachfrage bzw. spätestens im Zuge des Verwendungsnachweises für die im Rahmen der BEG umgesetzte Maßnahme erbracht werden können.

Das bedeutet: Sobald der iSFP vom BAFA bewilligt worden ist (Zuwendungsbescheid) und in finaler Fassung vorliegt, kann direkt ein entsprechender BEG-Antrag mit iSFP-Bonus gestellt werden. Der Nachweis des iSFPs muss spätestens beim Verwendungsnachweis, also dem Hochladen des Technischen Projektnachweises (TBN), vorliegen.

Bitte weiterhin beachten: Falls das BAFA einen iSFP-Antrag nicht genehmigt, hat man nur ein einziges Mal die Möglichkeit, diesen zu korrigieren. Bei wiederholter Ablehnung ist bei diesem Projekt kein iSFP-Bonus mehr möglich.

Update vom 7. Juni

Kulanzregel bei im Januar gestellten iSFP-Bonus-Anträgen mit reiner Komplettsanierung und ohne Maßnahmenschritte. Eine GIH-Mitglied teilte uns mit: Nach langem Prozedere habe ich nun erfreulicherweise doch noch einen Zuwendungsbescheid des BAFA inklusive iSFP-Bonus für die beantragte Einzelmaßnahmenförderung erhalten, obwohl der iSFP im Januar noch für eine Komplettsanierung ausgegeben wurde. […] Auf die eigentlich erforderliche „Bestätigung zum iSFP“, in der zu bestätigen ist, dass es sich um Maßnahmen als Bestandteil eines iSFPs handelt, der keine Komplettsanierung in einem Zug vorsieht, wurde in diesem Fall verzichtet. Das Mitglied bekam nun den Zuwendungsbescheid inkl. iSFP-Bonus für einen Antrag vom Januar.

Sollten Energieberater eine Ablehnung eines iSFP-Bonus erhalten haben, der im Januar gestellt wurde und noch nicht als Schritt-für-Schritt-Sanierung ausgestellt wurde, lohnt sich ein Nachfrage beim BAFA. Ca. Ende Januar teilte das BMWi mit, dass für die Beantragungen einer Einzelmaßnahme mit iSFP-Bonus nur noch iSFPs mit Maßnahmenschritten zugelassen sind. Daher ist zu erwarten, dass die Kulanzregelung nur für BEG-Anträge aus dem Januar gelten dürfe.

Update vom 7. Juni

Die KfW informierte im KfW-Infoletter Mai 2021 zur BEG WG und NWG  – zur Erinnerung, bitte um Beachtung der folgenden Punkte bei der Antragstellung:

  • BEG – Nachhaltigkeitsklassen: Verfügbarkeit des Qualitätssiegel „Nachhaltige Gebäude ist Fördervoraussetzung“ – bitte die Verfügbarkeit der Nachhaltigkeitszertifizierung vor Antragsstellung prüfen.
  • BEG – Einzelmaßnahme: „Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ – Aufnahme in Positivliste ist Fördervoraussetzung – bitte die Verfügbarkeit förderfähiger Anlagen vor Antragsstellung prüfen. Aktuell sind noch keine Anlagen der „Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ als förderfähig bestätigt.
  • Das BEG-Prüftool inkl. BzA-Anwendung steht schon ab dem 21. Juni zur Verfügung – und somit parallel zur EBS-Version. Ab 1. Juli kann man das EBS-Tool nur noch für notwendige Änderungsanträgen benutzen. Vom 10. Mai bis 21. Juni kann das Tool getestet werden. Weitere Infos dazu im KfW-Infoletter.

Update vom 25. Mai

Zum Sommerlichen Wärmeschutz hat das BAFA uns endlich wichtige Fragen des GIHs beantworten. Wie ist ein Rollladen förderfähig? Wie sollte ein Herstellernachweis aussehen? Wie muss die Einhaltung DIN 4108-2 nachgewiesen werden?

Sommerlicher Wärmeschutz in der BEG – Antworten des BAFAs auf GIH-Fragen

Update vom 25. Mai

Das BAFA teilte uns mit: „Das Rechnungs-Datum für die Fachplanung und Baubegleitung darf dem aktuellen Datum des TPN entsprechen, auch wenn das Zahldatum in der Zukunft liegt.“

Update vom 21. Mai

Das BMWi teilt heute stolz mit, dass schon 100.000 BEG-Anträge eingegangen und 300 Mio. Euro schon ausgezahlt seien – und damit rund achtmal so viel wie im Vorjahreszeitraum. Leider fehlt der Hinweis, dass die Bearbeitungszeiten weiterhin viele Wochen oder gar Monate dauern und die Hotline immer noch nicht erreichbar ist… Wenden Sie sich gerne bei Rückmeldungen und Kritik an die dort angegebene E-Mail-Adresse pressestelle@bmwi.bund.de.

Gemeinsame Pressemitteilung von BMWi und BAFA: 100.000er Antrag für Energetische Gebäudesanierung – 21.05.21

Update vom 20. Mai

Das BMWi informierte uns, dass die derzeitigen Bearbeitungszeiten für die Energieberatung Wohngebäude und somit den iSFP bald verringert werden sollen. Am 1. Mai seien neue Mitarbeiter „in größerer Stückzahl“ eingestellt worden, die nun eingearbeitet werden um den angelaufenen Antragsstau abzuarbeiten. Derzeit dauert die Bearbeitung der Antragsstellung 1 bis 2 Tage und die Verwendungsnachweisprüfung 5 bis 6 Wochen.

Beim Förderprogramm Energieberatung für Nichtwohngebäude beträgt derzeit die Antragsbearbeitung 5 bis 8 Arbeitstage, die Verwendungsnachweisprüfung dauern rund 6 Wochen. Auch hier verspricht das BWMi eine Reduzierung.

Update vom 19. Mai

Die Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurden überarbeitet. Sie sind noch nicht im Bundesanzeiger erschienen, aber in den Ministerien ressortabgestimmt. Das BWMi weist darauf hin: „Die Veröffentlichung dient Informationszwecken und ist ohne Rechtskraft.“

  • BEG Einzelmaßnahme (BEG EM)
  • BEG Einzelmaßnahme mit Änderungen zur vorherigen Version – Stand Mai 2021
  • BEG Wohngebäude (BEG WG)
  • BEG Wohngebäude mit Änderungen zur vorherigen Version – Stand Mai 2021
  • BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • BEG Nichtwohngebäude mit Änderungen zur vorherigen Version – Stand Mai 2021

Die wichtigsten Änderungen bei der BEG EM (und oft auch in BEG WG und NWG):

  • Zu 3. Begriffsbestimmungen zu Wohn- und Nichtwohngebäuden: Erweiterung auf Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen.
  • Zu 3. Begriffsbestimmungen zu Wohn- und Nichtwohngebäuden
  • Zu 5. Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Wohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), im Rahmen des Ausbaus von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau), oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind förderfähig. Ausnahme: Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Wohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), im Rahmen des Ausbaus von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau), oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind förderfähig. […]
  • Zu 5 Gegenstand der Förderung: Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Nichtwohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung) oder im Rahmen des Ausbaus von Räumen, die vormals nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (z. B. durch einen Dachgeschossausbau) sind nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet. Für Denkmale gilt dieser Ausschluss meist nicht.
  • Zu 5.5 Fachplanung und Baubegleitung: […] Der Energieeffizienz-Experte sowie Dritte, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden sollen, dürfen nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln, es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch).
  • Zu 8.3 Höchstgrenze förderfähiger Kosten: Diese gelten […] pro Antrag und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge)
  • Zu 8.3.1 Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG): Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen
  • Zu 8.3.2 Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG): Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, insb. bei der individuellen Antragstellung von Eigentümern in WEG, haben sich die Investoren vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge) für die Kosten nach Nummer 8.3.1 zu verständigen und entsprechend die Förderung zu beantragen.
  • Zu 8.4.1 Fördersätze Einzelmaßnahme -Solarkollektoranlagen: Bei der ertragsabhängigen Förderung beträgt der Zuschuss maximal 60 % der förderfähigen Kosten.
  • Zu 8.4.2 Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines iSFPs: Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, unter den im Übrigen selben weiteren Voraussetzungen ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Weitere Voraussetzung für den iSFP-Bonus ist, dass es sich um eine über mehrere Schritte gestreckte Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug).
  • Zu 8.5.2.1 Höhe des Zinssatzes: Einzelmaßnahmen in Nichtwohngebäuden: Für Antragsteller nach Nummer 6.1 Buchstabe c orientiert sich der Zinssatz an der Kapitalmarktentwicklung. Für alle übrigen Antragsteller orientiert sich der Zinssatz an der Kapitalmarktentwicklung sowie zusätzlich an der Bonität des Antragstellers
  • Zu 9.2 Antragstellung: Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen, die sich aus dem GEG ableiten, die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden getrennt als Wohn- oder Nichtwohngebäude behandelt werden. Entsprechend hat die Antragstellung als Wohn- oder als Nichtwohngebäude auf Basis der gesetzlichen Grundlage (GEG)zu erfolgen. Es gibt Alternativen für gemischt genutzte Wohngebäude (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 % der beheizten Gebäudefläche).
  • Zu 9.2.2 Kreditförderung: Abweichend von Nummer 9.2 Satz 5 gilt als Vorhabenbeginn im Kreditfall der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattfand. […]
  • Zu 9.3 Fachunternehmererklärung/Einbindung eines Energieeffizienz-Experten: […] für Anträge mit einem iSFP-Bonus, ist für die Beantragung der Förderung ein Experte der Energieeffizienz-Expertenliste der jeweils zutreffenden Gebäudekategorie (Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude) einzubinden. Dies gilt also auch für Anträge zu Heizungen mit iSFP-Bonus.
  • Zu 9.3 Fachunternehmererklärung/Einbindung eines Energieeffizienz-Experten: Nicht unter diese Regelung zur vorhabenbezogenen Unabhängigkeit fallen – beim Antragsteller angestellte Energieeffizienz-Experten, dies gilt jedoch nicht für Leistungen nach Nummer 5.5; – angestellte Energieeffizienz-Experten von Bau- oder Handwerksunternehmen (zum Beispiel Fertighausbauer), deren Produkte und Leistungen nach einer von den Durchführern anerkannten Gütesicherung definiert und überwacht werden. Die Durchführer veröffentlichen auf ihren Webseiten eine Liste der anerkannten Gütegemeinschaften.
  • Zu 9.7 Auskunfts- und Prüfungsrechte: Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass […] – sämtliche Nachweise, die in den technischen Mindestanforderungen zu dieser Richtlinie für die jeweiligen geförderten Maßnahmen gelistet sind.
  • Zu TMAs 1.1 Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden: […] Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu achten. Gestrichen wurde folgender Satz: Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
  • Zu TMAs 1.1.1 Nachweise: […] Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen: Lüftungskonzept, über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6) […]
  • Zu TMAs 2.2 Einbau digitaler Systeme in Wohngebäude („Efficiency Smart Home“): Eine Verbrauchsoptimierung kann dabei auch durch verbesserte Nutzerinformation erreicht werden. Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden. Systeme zur Verbesserung der Netzdienlichkeit müssen mindestens mit offenen und geeigneten Kommunikationsschnittstellen ausgestattet sein, um auf Anforderungen des Stromnetzes reagieren zu können.
  • Zu TMAs 3.3.1 Technische Mindestanforderungen: Zusätzlich ergänzt: Abweichend davon kann Solarthermie auch zur überwiegenden Versorgung von Warmwasser eingesetzt werden.
  • Zu TMAs 3.7 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien: Förderfähige innovative Heizungsanlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die von den Durchführern fortlaufend aktualisiert und veröffentlicht wird. Heizungsanlagen, die nicht auf dieser Anlagenliste geführt sind, sind nicht als „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ förderfähig.
  • Zu TMAs 4 Heizungsoptimierung: Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B […] durchgeführt werden. In Nichtwohngebäuden ist der hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen.
  • Zu 5.1 Leistungen des Energieeffizienz-Experten ist nun – neu! – eine ausführliche Auflistung der Leistungen, die im Rahmen der Begleitung der Baumaßnahme zu erbringen und bei deren programmgemäße Umsetzung zu bestätigen ist, aufgeführt.

Weitere Infos dazu auf der BMWi-Seite

Update vom 18. Mai

Bei iSFP-Anträgen werden – nach monatelangen GIH-Forderungen – Energieberater nun über ein Schreiben informiert, sobald der iSFP geprüft ist und die Zahlung des Zuschusses demnächst erfolgt. Somit wird das Nachschauen im BEG-Portal obsolet.

Update vom 17. Mai

Der GIH hat ein 10-Punkte-Plan zur Verbesserung der BEG dem BMWi versendet.

Update vom 14. Mai

Über ein GIH-Mitglied haben uns Antworten des BAFA zu PV-Anlagen erreicht:

1. Frage „Ist die Photovoltaikanlage über das BEG WG förderfähig?“ Antwort: Die PV-Anlage ist mittelbar über das BEG WG förderfähig.

2. Frage „Welche genauen Bedingungen müssen erfüllt sein, damit PV-Anlagen gefördert werden?“ Antwort: Für diese Anlage darf keine Förderung beziehungsweise Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien- oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch genommen werden.

3. Frage „In welchen Fällen zählt die Photovoltaikanlage als Wärmeerzeuger? Wie sind die genauen Bedingungen?“ Antwort: Damit die Anforderungen an das EE-Paket erfüllt werden, müssten mit der PV-Anlage mindestens 55 % der benötigten Wärme mit Strom aus der Anlage erzeugt werden.

Update vom 10. Mai

Die Bearbeitungszeit des BAFA bei der Vor-Ort-Beratung und individuellen Sanierungsfahrplan liegt derzeit bei durchschnittlich sechs Wochen. Dies teilte das BAFA einem GIH-Mitglied in einem Schreiben mit.

Update vom 4. Mai

Das BAFA schrieb einem GIH-Mitglied zu der Frage, ob ein Effizienzhaus 40+ mit dem alten BAFA Marktanreizprogramm (MAP) kombiniert werden könne:

Eine „Kombination“ der BEG WG mit bereits im MAP gestellten Anträgen zur Förderung einer umfassenderen Sanierung ist möglich. Wichtig bei einer Kombination ist, dass die Kosten eines über das MAP geförderten Heizungsaustauschs nicht erneut im Rahmen der BEG WG geltend gemacht werden, sondern in der BEG EM nur Anträge auf Förderung weiterer Sanierungsmaßnahmen gestellt werden.
Eine „Kumulation“ der Förderungen für die Kosten derselben Maßnahme (z. B. Förderung des Heizungsaustausch zunächst im MAP, sowie danach zusätzlich über die BEG WG) ist dagegen nicht zulässig.

Update vom 29. April

GIH-Stellungnahme zu den Entwürfen der BEG-Richtlinien:

Der GIH begrüßt grundsätzlich die BEG und ebenfalls die meisten im letzten Richtlinienentwurf vom 19. April 2021 vorgeschlagenen Änderungen. In seiner ausführlichen Stellungnahme fordert der GIH unter anderem auch bei Heizungsanlagen die verbindliche Einbindung eines Energieeffizienz‐Experten, wenn eine BEG Förderung in Anspruch genommen wird. Zudem fordert der GIH eine vorhabensbezogene Unabhängigkeit auch bei einzigen Einzelmaßnahmen.

Zu 8.4.2 – Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines iSFP fordert der GIH unter anderem, dass im ersten Satz „geförderte iSFP“ durch „beantragte und im Verlauf des BEG‐Antrags geförderte iSFP“ zu ersetzen. Dadurch können die Sanierungsprozesse kundenfreundlicher gestaltet werden, da viele Wochen früher mit der energetischen Sanierung begonnen werden kann. Darüber hinaus fordert der GIH den Satz „Weitere Voraussetzung für den iSFP‐Bonus ist, dass es sich um eine über mehrere Schritte gestreckte Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug)“ komplett zu streichen. Hintergrund ist, dass schon tausende Beratungen auf Grundlage der bereits veröffentlichen Richtlinie durchgeführt wurden. Der Ausschluss von Komplettsanierungen in einem Zug war darin nicht enthalten und wurde nur in den mittlerweile rund 200 FAQs auf der BMWi‐Seite vor einigen Wochen veröffentlicht. Zudem ist es aus CO2‐Gründen kontraproduktiv, das Gebäude in einzelnen Schritten zu sanieren, wenn der Energieberater in einem iSFP aufgezeigt hat, wie es – auch aufgrund der derzeitigen hohen Förderung ‐ auch in einem Zug geschehen kann.

Zu 9.3 – Fachunternehmererklärung/Einbindung eines EE‐Experten fordert der GIH die beiden neu aufgenommenen Ausnahmen von bei Bauträgern oder Fertighausbauer angestellten EE‐Experten sind beide ersatzlos zu streichen. Energieberatung muss vorhabensbezogen unabhängig durchgeführt und gefördert werden, da beide neu im Text genannten Personenkreise Angestellte sind und somit keine neutrale Beratung anbieten können und schon sowieso mit den Tätigkeiten beauftragt sind. Dies betrifft insbesondere auch die Baubegleitung (s.o.) – siehe unser Kommentar zu 5.5

Gesamte Stellungnahme Energieberaterverband GIH zu BEG-Richtlinien Stand April 2021

Update vom 20. April

Am 19. April lud das BMWi zu „Virtueller Stakeholder-Dialog zur BEG“. Die wichtigsten BEG-Ankündigungen wie folgt.

  • Bisher 76.000 BEG-Anträge eingegangen
  • BAFA plant eine Verdopplung der BEG Mitarbeiter bis Ende 2021 auf 280.
  • Sind die FAQs des BMWis rechtsverbindlich? Antwort BMWi: Sie sind nicht gleichgestellt mit dem Bundesanzeiger. Diese Antworten in den FAQs sind Auslegungen und konkretisieren die gängige Verwaltungspraxis. Dort werden Unklarheiten präzisiert. Die Antworten werden umfänglich vor Veröffentlichung erörtert und entwickelt. Ziel: einheitliche Anwendung, insb. wenn es ab 1.7. mit der KfW einen zweiten Förderdurchführer gibt
  • ist die vom GIH geforderte Parallelität der Anträge des iSFPs und des iSFP-Bonus‘ möglich? Antwort BMWi: Dies ist in Prüfung. Zeitverzug ist bekannt.
  • Energieberater haftet nicht für die (Nicht-)Umsetzungen des Kunden, z.B. bei Lüftungskonzept. „Handeln und Haften muss in einer Hand liegen“. BMWi schaut es sich an und plant zur Klarstellung eine FAQ zu veröffentlichen. Folgender Satz soll bei den Technischen Mindestanforderungen gestrichen werden: Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
  • BAFA: Die Fachunternehmererklärung (FUE) für die Bereiche außerhalb der Heizung ist die Technische Projektbeschreibung bzw. der Technische Projektnachweis. Nach GIH-Verständnis muss also – außer bei der Heizung – keine FUE bei BEG-Anträgen beigelegt werden. Der GIH hat das BAFA um schriftliche Bestätigung gebeten.
  • Drei Handwerker-Angebote einzuholen ist gefordert – aber oft nicht realistisch. Wie wird verfahren? BMWi: Vorgesehen ist ein pragmatisches Vorgehen mit 2 Ankreuzfelder: 1.) habe mir drei Angebote eingeholt, 2.) war im derzeitigen Marktumfeld nicht möglich.

Eine Anpassung der BEG-Richtlinien ist in Planung und soll bis Mai/ Juni veröffentlicht werden. Darin ist geplant:

  • Definition WG / NWG wird ans Gebäudeenergiegesetz (GEG) angepasst
  • Anerkennung von Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung: Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen.
  • Wärmenetze: Klare Abgrenzung zwischen Gebäudenetz (interner Gebrauch) und Wärmenetze (kommerzieller Gebrauch)
  • Definition Sanierung / Neubau wird geregelt: Die Erweiterung bestehender Wohngebäude, zum Beispiel durch einen Anbau, oder der Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen, zum Beispiel Dachgeschossausbau, ist als Sanierung förderfähig. Ausnahme: Ausschließlich in der Erweiterung oder im Ausbau neu entstehende Wohneinheiten (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche) werden in der BEG WG als Neubau gefördert.
  • Klarstellung zu Ausbau und Erweiterung gemischt genutzter Gebäude (BEG EM 9.2)
  • Förderung von Wärmenetzanschlüssen (BEG EM 5.3i) bis zu 45 %
  • Klarstellung für Biogas: Verfeuerung direktbezogener gasförmiger Biomasse: über das Erdgasnetz bezogenes Biomethan ist ausschließlich bei KWK-Anlagen hinreichend und kann nur dort angerechnet werden.
  • Missverständliche Auslegung zum hydraulischen Abgleich wird konkretisiert: Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel
    des VDZ (…) durchgeführt werden. In Nichtwohngebäuden ist der hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen. Bei nicht wassergeführten Heizungssystemen ist stattdessen der Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchzuführen.
  • Dies bedeutet eine Verschärfung bei der Heizungsoptimierung: Nach GIH-Lesart soll ein hydraulischer Abgleich bei Optimierungsmaßnahmen (wie Pumpentausch) verpflichtend werden. Bisher war die Mindestanforderung auch durch einen Heizungscheck nach DIN EN 15378 erfüllt. Im Wohngebäudebereich kann zwischen Verfahren A und B gewählt werden, für Nichtwohngebäude ist nur Verfahren B zugelassen.
  • EEE-Berater bleiben bei Maßnahmen eingebunden. Ausnahme BEG EM für Heizungen (Status Quo)
  • Schon in BMWi-FAQs veröffentlichte Anpassung des iSFP-Bonus soll in Richtlinie integriert werden: „iSFP erfordert schrittweise Sanierung als Erfüllungsbedingung“ und  „Umsetzung in einem Zug ergibt keinen iSFP-Bonus.“ BMWi-Erklärung: iSFP-Bonus soll Nachteile ausgleichen, wenn man in Schritten über Einzelmaßnahmen saniert. (Meist ist Effizienzhausförderung höher als bei EM.)
  • BAFA-Berichte, die zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 ausgestellt wurden, gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch für iSFP-Bonus.
  • Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, insb. bei der individuellen Antragstellung von Eigentümern in WEG, haben sich die Investoren vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge für die Kosten zu verständigen.
  • Beim Neubau bei 40 Plus wohl kein EE- bzw. NH-Bonus möglich: Bei der „Effizienzhaus 40 Plus“-Klasse erhöht sich der Fördersatz nicht weiter.
  • Beim Wechsel zwischen den Förderarten „Kreditförderung“ und „Zuschussförderung“ soll keine Sperrfrist (sonst 6 Monate) gelten.

KfW-Infos zur BEG WG und BEG NWG

  • Maßnahmenbeginn: unterschiedliche Regelung zwischen BEG EM (BAFA), BEG WG Zuschuss und Kredit (KfW) geplant: „Vorhabensbeginn bei Kreditförderung: Nach dokumentiertem Beratungsgespräch können Verträge schon vor Antragsstellung geschlossen werden“ (aber kein vorgezogener Baubeginn): Es (…) gilt als Vorhabenbeginn im Kreditfall der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattfand.
  • Ab 21. Juni sollen Bestätigungen zum Antrag (BzA) über das EBS-Prüftool möglich sein. (Testmöglichkeit schon ab 10. Mai)
  • „Für die KfW-Merkblätter der BEG-Teilprogramme werden die BWMi-Richtlinien im Originalwortlaut übernommen.
  • Nachhaltigkeitsklasse (NH): „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ werden bis Ende II. Quartal 2021 auf dem Internetportal www.nachhaltigesbauen.de. Dies gilt zum Start im Juli nur für Wohngebäude und erst Ende 2021 für Nichtwohngebäude
  • Derzeitiges EBS-Prüftool bleibt weiter besteht, falls Anpassungen an Altanträgen nötig sind.
  • Finanzvermittler sollen bei Kreditanträgen eingebunden werden.
  • KfW-Produktnummern werden neu vergeben.

Weitere unverbindliche Infos im ausführlicheren GIH-Protokoll des Stakeholder-Dialog zur BEG.

Die geplanten Änderungen der BEG-Richtlinien im Änderungsmodus zum aktuell geltenden Stand:

BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Entwurfsstand 16.04.2021

BEG-Richtlinie Wohngebäude (BEG WG) – Entwurfsstand 16.04.2021

BEG-Richtlinie Nichtwohngebäude (BEG NWG) – Entwurfsstand 16.04.2021

Der GIH freut sich auf Rückmeldungen zu diesen Entwürfen bis 23. April. Eine GIH-Stellungnahme wird zum 26. April vorbereitet.

Update vom 19. April

Das BAFA teilte heute mit, dass die BEG-Hotline „Energie-Info-Center“ nun wieder für Energieberater erreichbar sei: 06196-9081-625.

Update vom 13. April

Mitglieder melden, dass der Zugang der Energieberater im BAFA-Portal derzeit teilweise nicht funktioniere. Das BAFA informierte uns heute, dass es seit Freitag generelle Probleme beim Einloggen gebe. Die BAFA-IT sei „informiert und arbeitet an einer Lösung“:

Update vom 12. April

Die Fachunternehmererklärung zur Heizungstechnik werden vom BAFA nun nicht mehr bei bspw. Maßnahmen an der Gebäudehülle fälschlicherweise mitgesendet. „Dieser Punkt ist also bereits durch uns bearbeitet worden“, so die BAFA in heutiger E-Mail.

Ob eine Fachunternehmererklärung z.B. für Fenster in Zukunft vom BAFA bereitgestellt wird, ob solange eine eigene oder das KfW-Formular verwendet werden soll, bzw. ob eine Erklärung zwingend im Beantragungsprozess überhaupt beigelegt werden muss, hat uns das BAFA noch nicht beantwortet. Sobald wir darüber informiert werden, wird es hier veröffentlicht.

Update vom 31. März

Im Technischen Projektnachweis (TPN – siehe dazu auch Update vom 28.3.) ist ein „Initial-U-Wert“ einzutragen. Auf Nachfrage teilte das BAFA uns telefonisch mit, dass dort der U-Wert im Bestand vor der Sanierung einzutragen sei.

Update vom 30. März

Ölaustausch-Bonus: Wenn der Kunde den Öltank selber reinigt und entsorgt, wird nur ein Bonus gewährt, wenn eine Bestätigung vorliegt, so das BAFA.

Die ausführliche Stellungnahme des BAFA: „Entgegen des sonstigen Tenors der Richtlinie, der Eigenleistungen i.d.R. nicht mehr als förderfähig anerkennt, sondern die Leistung von Fachunternehmer*innen und Expert*innen in den Mittelpunkt stellt, ist die Regelung zur Gewährung der Ölaustauschprämie weitgehend von Nachweisen befreit. Jedoch kann diese Befreiung nicht so weit gehen, dass de facto kein Nachweis mehr für beispielsweise bis zu 6.000 Euro je Wohneinheit zu erbringen ist. Dem Durchführer ist deshalb nachzuweisen, dass tatsächlich eine Ölheizung entsorgt wurde. Dies wäre z.B. auch durch eine Bestätigung des Wertstoffhofes denkbar.“

Update vom 29. März

Das BMWi teilt mit, dass eine BEG-Richtlinienanpassung mit Wirkung zum 2. Halbjahr in Kraft treten soll (technische Korrekturen / Klarstellungen zu häufigen Auslegungsfragen). Das Ministerium wird den Entwurf der geänderten Richtlinie vsl. Mitte April dem GIH zukommen lassen und am 19. April den Verbänden vorstellen.

Update vom 28. März

Die Fachunternehmererklärung für Heizungen wird per Post automatisiert vom BAFA versendet, auch wenn es sich um Anträge der Gebäudehülle handelt. (Der GIH hat das BAFA schon vor vielen Wochen gebeten, dies anzupassen.) Gefordert ist der Technischer Projektnachweis (TPN) für Maßnahmen bei Einbindung von Energieeffizienz-Experten. Dieser ist auch bei Baubegleitungsanträgen bei Heizungssanierungen nötig. Da es (derzeit) keine BAFA-Erklärung für Gebäudehülle und Lüftung gibt, bestätigt der Energieberater nach GIH-Ansicht diese Maßnahmen per TPN. Dieses befindet sich auf der verlinkten BAFA-Seite unter „Formulare“. Zur Absicherung bei der Dokumentation der Baubegleitung ist vom Energieberater die Unternehmererklärung des Fachhandwerkers einzufordern. Ob hier das KfW-Formular verwendet werden kann, hat uns das BAFA leider immer noch nicht bestätigt.

Update vom 24. März

Im Rahmen der BEG WG muss stets geprüft werden, ob lüftungstechnische Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung erforderlich sind und ggf. ein Lüftungskonzept erstellt werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortet schließlich aber der Bauherr, sodass der Energieberater für die Nichtumsetzung nicht in Haftung treten muss.

In der Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen findet sich dieser Passus fälschlicherweise nicht. Das BMWi gab einen Fehler in der Förderrichtlinie zu. Derzeit liegt die Verantwortung für die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen noch beim Energieberater. Die Förderrichtlinie BEG EM soll diesbezüglich verändert werden, dass auch hier der Energieberater nicht haften muss.

Update vom 18. März

Das BAFA hat endlich eine Liste mit technischen FAQs veröffentlicht. Wir bitten unsere Mitglieder, zunächst in diese Liste, die Förderrichtlinien, die BEG FAQ des GIH sowie des BMWi zu schauen und erst wenn die Frage weiterhin besteht, eine E-Mail an den GIH zu schreiben.

Am 15. März hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.

Update vom 17. März

Das BMWi teilt mit, dass die Prüfung von Anträgen im Ramen der Richtlinie „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ derzeit 13 Arbeitstage beträgt. Im Anschluss daran wird die bewilligte Förderung unmittelbar an den Energieberater ausgezahlt. Aufgrund der vielen Anträge dürfte die Bearbeitungszeit aber tendenziell weiter ansteigen.

Energieberater, die einen iSFP beantragt haben und mit diesem dann einen BEG-Antrag stellen möchten, müssen mit dem BEG-Antrag unbedingt warten bis die iSFP-Förderung ausgezahlt worden ist, ansonsten ist dieser nicht für den iSFP-Bonus anwendbar.

Hinweis vom 6. Juni: Nach der iSFP-Beantragung beim BAFA kann seit ca. 4. Juni direkt ein entsprechender BEG-Antrag mit iSFP-Bonus gestellt werden. Der Nachweis des iSFPs muss spätestens beim Verwendungsnachweis, also dem Technischen Projektnachweis (TBN), vorliegen. Die voranstehende Einschränkung besteht nun nicht mehr. 

Update vom 11. März

Viele Bauherrn haben im Jahr 2020 einen Antrag auf MAP-Förderung gestellt. Nun möchten sie lieber die höhere Förderung nach BEG in Anspruch nehmen. Das BAFA teilt mit, dass der korrekte Weg, in die Förderung nach BEG EM zu wechseln, sei, den MAP-Antrag zurückzuziehen und anschließend einen neuen Antrag innerhalb der BEG zu stellen. Die sechsmonatige Sperrfrist zur erneuten Antragstellung gelte laut BAFA nur innerhalb der BEG, sodass es ohne eine Sperrfrist möglich sei, einen MAP-Antrag oder EBS-Antrag zurückzuziehen und neu für die BEG zu stellen. Dabei gelte weiterhin, dass Anträge zur BEG vor Vorhabenbeginn (=Vertragsabschluss) gestellt werden müssen.

Außerdem arbeitet das BAFA derzeit „mit Hochdruck“ daran, die technische Möglichkeit zum Hochladen von Verwendungsnachweisen auf der BAFA-Webseite zu schaffen. Ursprünglich war geplant, dass diese Möglichkeit ab dem 15. März zur Verfügung steht. Derzeit ist allerdings nicht absehbar, wann dies der Fall sein wird.

Update vom 8. März

Nach Informationen der GEB-Redaktion soll am 15. März der Link zum Verwendungsnachweis-Formular freigeschaltet werden, sodass Antragsteller ab diesem Zeitpunkt ihre Verwendungsnachweise elektronisch ans BAFA übermitteln können. Nach positiver Prüfung zahle das BAFA die Fördermittel dann unverzüglich aus. Das BAFA erhalte mehr als 5000 Anträge pro Woche, arbeite aber daran, die Bearbeitungszeit von aktuell deutlich über fünf Wochen zu verkürzen sowie die Erreichbarkeiten zu verbessern.

Weitere Informationen des GEB

Update vom 4. März

Innerhalb der BEG EM besteht die Anforderung, dass bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle stets zu prüfen ist, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung die Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes erforderlich sind und auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung der Maßnahme zu achten ist. Das BMWi teilt mit, dass sich diese Anforderung ausschließlich auf die geplante Einzelmaßnahme bezieht. Darüber hinausgehende Anforderungen an das Gesamtgebäude bzw. an Bauteile des Gebäudes, die von Einflüssen der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht betroffen sind, bestehen nicht.

In dieser Woche erreichten den GIH viele Anfragen von Mitgliedern, die falsche Zuwendungsbescheide oder falsche Nachweisformulare zugeschickt bekommen haben. Das BAFA informiert, dass diesbezüglich technische Probleme vorliegen und die interne Verknüpfung beim BAFA zwischen TPB, Antrag des Kunden und der Bestätigung bei manchen Kombinationen fehlerhaft sei. Dies sei derzeit in Bearbeitung, es gelten bei fehlerhafter Zusage aber die beantragten Maßnahmen aus der TPB als Grundlage der Zusage der Förderung.

Update vom 3. März

Das BMWi bestätigt, dass eine Übergangslösung für Beratungsberichte eingeräumt wird, die nicht im standardisierten iSFP-Format erstellt worden sind. Danach werden vom BAFA geförderte individuelle Sanierungsfahrpläne und Vor-Ort-Berichte, die eine schrittweise Sanierung vorsehen und im Zeitraum nach Einführung des iSFP-Formats in der Vor-Ort-Beratung und vor Einführung der BEG EM erstellt wurden (d.h. Antragstellung zur BAFA-Beratungsförderung zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020) für den iSFP-Bonus anerkannt. Eine gesonderte Übertragung der Berichtergebnisse in ein iSFP-Format wäre hier kontraproduktiv und ist daher auch nicht beabsichtigt. Voraussichtlich ist für die Anerkennung eine Bestätigung vom Energieeffizienzexperten erforderlich, dass es sich um einen im entsprechenden Zeitraum erstellten und vom BAFA geförderten Bericht handelt und dass die geplante Maßnahme der Empfehlung und Zielstellung dieses Beratungsberichts entspricht.

Die Einzelheiten des Verfahrens werden derzeit noch vom BMWi abgestimmt.

Von dieser Regelung ausgenommen sind nach BMWi-Aussage Beratungsberichte, die eine Gesamtsanierung in einem Zug zum Effizienzhaus vorsehen – diese sind nicht iSFP-bonusfähig. Leider zementiert sich derzeit, dass Gesamtsanierungen im Rahmen der BEG WG vom iSFP-Bonus ausgeschlossen sein werden.

Update vom 2. März:

Das BAFA hat aus Versehen schon ein Infoblatt zu den förderfähigen Kosten der BEG veröffentlicht. Dies wurde auf GIH-Nachfrage wieder zurückgezogen, da noch nicht final. Die Endversion und weitere aktualisierten Merkblätter werden in Zukunft zur Weiterleitung an Mitglieder dem GIH direkt übermittelt.

Update vom 1. März:

Am 15. März ab 17 Uhr veranstaltet der GIH mit dem BAFA eine Online-Infoveranstaltung zum BEG, in dem GIH-Mitglieder ihre Fragen stellen können. Infos folgen.

Das BMWi informierte den GIH, dass zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 ausgestellte und geförderte BAFA-Vor-Ort-Berichte auch für den iSFP-Bonus anerkannt werden. Diese gelte, laut BMWi, nicht für Beratungsberichte, „die eine Gesamtsanierung in einem Zug zum Effizienzhaus vorsehen – diese sind nicht iSFP-bonusfähig.“

Die Abwicklung erklärt das BMWi wie folgt:

„Hierfür wollen wir das Verfahren trotz aller gebotener Nachvollziehbarkeit möglichst praktikabel und mit geringem Aufwand für Eigentümer und Energieberater*innen gestalten. Eine gesonderte Übertragung der Berichtergebnisse in ein iSFP-Format wäre hier kontraproduktiv und ist daher auch nicht beabsichtigt. Erforderlich wird sein, dass der bzw. die für die BEG-Förderung einzubindende Energieeffizienz-Expert*in vor allem bestätigen muss, dass es sich um einen im entsprechenden Zeitraum erstellten und vom BAFA geförderten Bericht handelt und dass die geplante Maßnahme der Empfehlung und Zielstellung dieses Beratungsberichts entspricht. Die Einzelheiten des Verfahrens und wie hierbei z.B. die Bestätigung des Experten aussehen soll, werden derzeit noch abgestimmt.

Eine entsprechende FAQ wird in Kürze auf der BMWi-Webseite veröffentlicht, sodass sich Energieberater*innen bzw. Expert*innen und auch Wohneigentümer darauf einstellen können. Sobald zum Verfahren weitere Informationen vorliegen, wird die FAQ um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Hinsichtlich der BEG EM werden die erforderlichen Informationen zur Antragstellung/Expertenbestätigung dann auch zeitnah auf den Webseiten des BAFA zu finden sein.“

Die KfW informiert: Mit dem Inkrafttreten der BEG WG und NWG am 1. Juli werden sämtliche KfW-Produkte „Energieeffizienz Bauen und Sanieren“ (151 – 153, 430, 431, 276 – 278, 217 – 220) abgelöst. Bis zum 30. Juni können Anträge innerhalb dieser Produkte gestellt werden. Eine BzA bzw. gBzA gilt nur innerhalb der jeweiligen Produktlaufzeit. Das heißt, dass auch eine gültige BzA bzw. gBzA unabhängig von ihrer ausgewiesenen Gültigkeit nur noch bis 30. Juni zur Antragstellung genutzt werden kann. ab 1. Juli gilt dann ausschließlich die BEG und die damit zusammenhängende BzA und gBzA. Das Online-Prüftool für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. die gBzA-Anwendung für die Erstellung der gBzA bei der KfW wird zum 01.07.2021 auf die BEG umgestellt. Ab Mitte Juni 2021 sollen die entsprechenden Zugänge für Energieeffizienzexperten für die BEG bereitstehen.

Weitere Informationen zum Start der BEG durch die KfW

Update vom 25. Februar:

Das BAFA hat die De-minimis-Erklärung für das BEG mit dem BMWi und anderen Ministerien geprüft. Wie mündlich mitgeteilt, geht das BAFA davon aus, dass die Beratungsempfänger – und nicht die Energieberater – eine Erklärung abzugeben haben.

Update vom 24. Februar:

Aus BAFA-Antworten an Energieberater wird die – vom GIH vorgeschlagene – übergangsweise Akzeptanz der BAFA-Vor-Ort-Berichte aus den Jahren 2017 und 2020 für den iSFP-Bonus immer wahrscheinlicher. Diese Berichte „sollen dem neuesten Stand zufolge […] wegen der 4-Jahre-Sperrfrist für eine erneute Beratungsförderung und der Nicht-Erkennbarkeit damals“ anerkannt werden, wie das BAFA schrieb.

Update vom 23. Februar:

Zudem plant das BMWi, dass ein iSFPs-Bonus bei einer Vollsanierung (also der Umsetzung in einem Zug) nicht gelte. Der iSFP-Bonus soll in der BEG nur bei einem gestreckten Sanierungstatbestand gewähren werden. Dies solle in den FAQs auf der BMWi-Seite noch beschrieben werden.

Allerdingst steht über den iSFP-Bonus in der Verordnung der BEG WG (Wohngebäude) unter 8.4.2:

„Wird mit der geförderten Maßnahme ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP vollständig umgesetzt und mindestens die dort als individuelles Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht, so erhöht sich der für diese Effizienzhaus-Stufe vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus)“

Der GIH erkennt in der Formulierung „vollständig umgesetzt“ keine Begrenzung des iSFP-Bonuses auf eine schrittweise Sanierung. Insbesondere da auf der offiziellen Seite Folgendes explizit über den iSFP steht: „Er ist sowohl für die Schritt-für Schritt-Sanierung als auch für die Gesamtsanierung in einem Zug geeignet.“

Folgende Erklärung hat uns das BMWi dazu auf unsere Anfrage gesendet:

„Der iSFP wurde entwickelt für Antragsteller, die aus finanziellen Gründen gerade nicht eine Vollsanierung in einem Zug realisieren können. Mit dem iSFP sollen Anreize gesetzt werden, dass bei Aufteilung in einzelne Sanierungsschritte diese in eine sinnvolle Reihe gebracht und aufeinander abgestimmt werden – und durch den Bonus eine annähernde Gleichstellung mit der Förderung einer Vollsanierung erzielt wird. Bedarf an einem Bonus entsteht dabei dadurch, dass mehrere Maßnahmen z.B. für ein späteres EH 55 bei einer schrittweisen Umsetzung zuvor als Einzelmaßnahmen mit 20% gefördert werden und nicht wie bei einer Umsetzung in einem Zug mit 40%.

Was wir nicht wollen, sind reine Mitnahmeeffekte von Antragstellern, die zwar eine Vollsanierung in einem Zug umsetzen könnten – aber einen iSFP und eine „gestaffelte Umsetzung“ durch vorziehen z.B. nur des Heizungsaustauschs jetzt nur in Anspruch nehmen, da sie mittels des iSFP ihre Förderquote z.B. für ein EH 55 für fast alle Maßnahmen von 40% auf 45% erhöhen wollen. Wir werden dazu noch einmal eine FAQ bereitstellen, mit der wir das noch näher verdeutlichen.“

„Allerdings war der iSFP-Bonus in der BEG nicht als Bonus für eine Sanierung allein wegen der vorherigen Beratung gedacht – sondern als ein gewisser Ausgleich, wenn eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht in einem Zug erfolgen kann und daher für Zwischenschritte nur niedrigere Förderquoten (z.B. 20% für die meisten Einzelmaßnahmen) statt der für das Zielniveau angebotenen Förderquote (z.B. 40% für ein EH 55) in Anspruch genommen werden können. Wird der iSFP in einem Zug und nicht als Sanierungsfahrplan in mehreren Schritten durchgeführt, ist eine generelle Erhöhung der Förderung um 5%-Punkte dagegen u.E. nicht gerechtfertigt. Als angemessener Fördersatz für eine Sanierung zum EH 55 wurde mit der BEG WG eine Förderquote von 40% festgelegt und nicht von 45%.“

Der GIH empfiehlt also insbesondere bei der Sanierung zu Effizienzgebäuden im Rahmen der BEG WG ab 1. Juli, Sanierungen in Schritten zu planen.

Update vom 22. Februar:

Im Rahmen der BEG antragsberechtigt sind auch Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers bzw. einer entsprechenden vertraglichen Regelung mit dem Eigentümer

Darüber hinaus klärt das BAFA auf, dass der iSFP ist an das jeweilige Gebäude gebunden und kann auch von nachfolgenden Eigentümern für den Erhalt des Bonus genutzt werden.

Zu beiden Themen kursierten Fehlinformationen unter GIH-Mitgliedern, nachdem Mitarbeiter des BAFA falsche Informationen versendet hatte. Das BAFA hat die Fehler eingeräumt und sich entschuldigt.

Update vom 16. Februar:

Damit Energieberater im Rahmen der „Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude“ den Zuschuss für die Erstellung eines iSFP durch das BAFA ausgezahlt bekommen, ist eine spezielle Rechnungsstellung notwendig, die beispielsweise das Rechnungsprogramm Lexware nicht verarbeiten kann. Das BAFA möchte den Förderanteil von der Bruttosumme (bei nicht abzugsberechtigten Personen) in Abzug gebracht haben, sodass der Eigenanteil als Bruttosumme ausgewiesen verbleibt, da die MwSt. bereits vorher eingerechnet ist. Um die Rechnungsstellung für seine Mitglieder zu vereinfachen, stellt der GIH unverbindlich eine Musterrechnung zur Verfügung. Diese Rechnung kann dann an den Kunden gehen und als Kopie an die mit Lexware erstellte Rechnung für die eigene Buchhaltung angeheftet werden. Die Musterrechnung dient lediglich der Hilfestellung, der GIH übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit dieses Prozesses.

Dieses Rechnungsverfahren ist auch für Energieberater notwendig, die Rechnungen an die Verbraucherzentrale stellen.

BAFA-Merkblatt zur Erstellung von Rechnungen

Update vom 15. Februar:

Am vergangenen Freitag konnte der GIH in einem Meeting mit den BEG-Verantwortlichen im BMWi viele offene Fragen besprechen. Dabei ging es um vor allem um grundlegende verfahrenstechnische Fragen beispielsweise zum iSFP, zur Erstellung von Merkblättern/technischen FAQs, technischen Problemen im Antragsportal und die Klärung wichtiger Definitionen innerhalb der BEG EM. Das BMWi schien sich sämtlicher Punkte bewusst zu sein, die Anmerkungen des GIH sind dort auf offene Ohren gestoßen:

  • Das BMWi hat in Aussicht gestellt, in wenigen Wochen offizielle Regelungen zur Nutzbarkeit von bestehenden Merkblättern zu veröffentlichen. Der GIH hat gefordert, dass bis zur Veröffentlichung von technischen FAQs (wohl erst im März/April) kurzfristig bei Unklarheiten die FAQs der KfW-Programme und des Marktanreizprogramms gelten sollen. Es geht dabei z.B. auch um die Klarheit, wann eine Erweiterung der Außenwände als Sanierung oder als Neubau gelten. (Der GIH erwartet, dass ein Neubau vorliegt, sobald neue Wohneinheiten geschaffen werden.)
  • Auch hinsichtlich der Anerkennung von geförderten Vor-Ort-Berichten aus den Jahren 2017 bis 2020 für den iSFP-Bonus hat das BMWi Hoffnung auf eine Übergangsregelung gemacht. Der GIH gab deutlich zu bedenken, dass die rund 25.000 BAFA-Berichte der letzten vier Jahre sonst von einer BEG-Förderung mit iSFP-Bonus ausgeschlossen wären. Dies würde ungerechterweise Hauseigentümer „bestrafen“, die diese Art der geförderten Beratung beauftragt hatten, als der iSFP-Bonus von fünf Prozent noch nicht bekannt war. Das BMWi schloss aus, dass seit 2021 ausgestellte Vor-Ort-Berichte auch als iSFP anerkannt werden würden.
  • Die vom GIH geforderte parallele Beantragungsmöglichkeit eines iSFP und einer BEG mit iSFP-Bonus hat – trotz nochmaliger Prüfung im Ministerium – eher wenig Chancen auf Erfolg. Der GIH hatte dabei auf die deutliche zeitliche Verzögerung in der Ausführung verwiesen, da die Bearbeitungszeiten beim BAFA mehrere Wochen betragen.
  • Auch die Wiederzulassung der Aufnahme von Materialen, die Eigentümer in Einzelleistungen anbringen, in die förderfähigen Kosten wurde leider eher abschlägig beurteilt. Das Ministerium habe dies lange abgewogen. Letztendlich wolle man keine Schwarzarbeit dadurch begünstigen und setze auf Qualitätsdurchführung von Fachhandwerkern. Der GIH wies deutlich darauf hin, dass durch die Baubegleitung eine Qualitätskontrolle erfolge und viele Maßnahmen aus Kostengründen dann leider nicht durchgeführt werden würden.
  • Was ist als Neubau zu werten? Uns wurde mitgeteilt, dass folgende Konkretisierung geplant sei: ein Neubau soll dann erst ein Neubau sein, wenn durch eine Erweiterung bzw. ein Anbau eine neue Wohneinheit geschaffen werde. Diese Einschätzung fehlt derzeit noch in der Richtlinie.
  • Stichproben zu den BEG sollen im Umfang – im Vergleich zu den KfW-Programmen erweitert werden. Die Umsetzungen erfolgen zeitversetzt. Derzeit und in den nächsten rund zwei Jahren werden noch KfW-Umsetzungen bei Einzelmaßnahmen und Effizienzhäuser geprüft.

Antworten auf spezifische Fragen finden GIH-Mitglieder – ständig aktualisiert – in unseren FAQs zur BEG.

Update vom 4. Februar:

Das BMWi informiert uns:

  • Erklärfilm zur Antragstellung in der BEG EM (aus Kundensicht, mit Empfehlung, Energieberater einzubinden)
  • Im Januar wurden beim BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt
  • Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, „bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden“
  • Die Förderrichtlinien für die BEG WG wurde im Bundesanzeiger nun veröffentlicht
  • Die Förderrichtlinien für die BEG NWG ebenfalls
  • Wann starten BEG WG und BEG NWG? Das BMWi arbeite „derzeit intensiv mit der KfW zusammen, um den Start zum 1. Juli zu ermöglichen“

Update vom 3. Februar:

Bei Anträgen im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen beträgt die Bearbeitungszeit beim BAFA von Antrag bis Bewilligung – ohne iSFP – derzeit mindestens 3 Wochen.

Update vom 1. Februar:

Bei den BAFA-Förderprogrammen Energieberatung Wohngebäude sowie Energieberatung Nichtwohngebäude betragen die Bearbeitungszeiten derzeit jeweils rund zehn Arbeitstage. Man kann also nach rund zwei Wochen mit einem Verwendungsnachweis rechnen, sofern keine Rückfragen bestehen. Insb. im Rahmen der BEG-Einzelmaßnahmen ist zu beachten, dass bis dahin kein BEG-Antrag mit iSFP-Bonus gestellt werden sollte, da laut BEG-Richtlinie ein geförderter iSFP vorliegen muss. Nach unserer Lesart ist das der Fall, sobald im Portal der iSFP den Status „geprüft“ hat. (Leider muss eigenständig der jeweilige Status im Portal verfolgt werden, eine automatisch generierte E-Mail informiert darüber leider noch nicht – wir haben diesen Vorschlag dem BMWi unterbreitet und warten noch auf Rückmeldung.) Siehe dazu auch nachfolgendes Update.

Der GIH setzt sich weiter beim BMWi dafür ein, dass BEG-Antrag und Bearbeitung des iSFPs zeitlich parallel laufen dürfen, ohne dass es für den komplette Antrag förderschädlich ist, sollte der iSFP nicht bewilligt werden). Sobald wir eine Rückmeldung bekommen, wird dies hier veröffentlicht.

Update vom 29. Januar:

Dem GIH wurde mitgeteilt, dass das BAFA begonnen habe, die ersten BEG-Bewilligungsbescheide zu versenden.

Update vom 19. Januar:

Dass BAFA informiert, dass es genügt, wenn der Energieberater oder der Antragsteller den noch nicht geprüften iSFP zur BEG-Antragsstellung hochlädt und die unten stehende Auflassungsklausel mit dem Kunden vereinbart.

Im Klartext bedeutet dies nach Lesart des GIH, dass im Rahmen eines BEG-Antrags auf eigenes Risiko auch vom BAFA noch nicht geprüfte individuelle Sanierungsfahrpläne verwendet werden dürfen. Dabei muss der Energieberater die Auflassungsklausel mit dem Kunden vereinbaren, dass bei Nicht-Akzeptanz des iSFPs der ganze Fördervertrag, und nicht nur der iSFP-Bonus, unwirksam wird und der Kunde das finanzielle Risiko trägt. Der GIH übernimmt für dieses Verfahren keine Haftung.

Update vom 14. Januar:

Das BAFA hat nun das Formular „Vollmacht des Kunden an den Energieberater“ (auf Basis des GIH-Vorschlags) hier veröffentlicht. Diese kann ab sofort verwendet werden.

Wichtiger Hinweis, da viele Fragen dazu eingehen: Auf der BEG-Zugangsseite des BAFA sind als Zugangsdaten die der Energieeffizienz-Expertenliste einzugehen, und nicht die Login-Daten für das BAFA-Förderprogramm Energieberatung im Wohngebäude.

Das BAFA hat zudem ein Infoblatt zu den förderfähigen Kosten Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss veröffentlicht.

Update vom 13. Januar:

Das BAFA hat zugesichert, eine Vollmacht des Kunden an den Energieberater nun „sehr zeitnah“ zur Verfügung zu stellen.

Außerdem wurden dem BAFA zu Beginn dieser Woche Mittel für die Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) zur Verfügung gestellt. Seit dem 12. Januar versendet das BAFA wieder Zuwendungsbescheide. Dies ist wichtig für die BEG-Förderung, da Kunden, die einen geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) vorlegen können, für die im iSFP geförderten Maßnahmen einen Bonus von 5% in Anspruch nehmen können.

Update vom 7. Januar:

Die Homepage der BAFA wurde überarbeitet:

  • Die BEG-Zugangsseite ist nun unter www.bafa.de/beg erreichbar.
  • Der LogIn für Energieberatung zur Beantragung der TBP (Technischen Produktbeschreibung – ehemals BzA) findet sich unter: https://fms.bafa.de/BafaFrame/login
  • Die Antragsstellung der Kunden ist zu finden unter: https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem

Eine Vollmacht des Kunden an den Energieberater ist auch bei der BEG möglich. Das BAFA entwickelt in nächster Zeit eine Vorlage. Laut BMWi soll vom BAFA auch ein formlose Vollmacht, die alle wichtigen Bestandsteile enthält, gültig sein. Das BMWi empfiehlt sich an der Vollmacht zur Antragsstellung im KfW-Zuschussportal oder der BAFA-Vollmacht zum Marktanreizprogramm zu orientieren, der GIH übernimmt aber hierfür keine Garantie hierfür. (Der GIH hat dem BMWi am 7. Januar eine selbst auf das BEG angepasste BAFA-Vollmacht gesendet, wartet aber noch auf die rechtliche Freigabe durch BMWi bzw. BAFA.)

Die Antragstellung der BEG-Einzelmaßnahme Heizung inklusive Beantragung Baubegleitung ist – nach einigen Gesprächen und E-Mail zwischen GIH und BMWi / BAFA – nun technisch möglich.

Update vom 5. Januar:

Das BMWi hat mit dem BAFA die über zehn teils dringenden Verbesserungsvorschläge des GIHs besprochen und die Umsetzung beauftragt. Dabei wurde uns mitgeteilt, dass

  • bzgl. der Bestätigung nach Durchführung sich das BAFA augenblicklich noch in der Programmierung befände. Dieses ginge in einigen Wochen online,
  • eine generelle Hotline für Energieeffizienz-Experten „denkbar“ sei. Der GIH hatte diese – analog zur KfW-Hotline – gefordert.

Update vom 4. Januar:

Das BAFA hat den Fehler nach GIH-Hinweisen bei der Anmeldung behoben. Nun können sich alle Energieberater mit ihrer E-Mail der Energieeffizienz-Expertenliste („dena-Liste“) anmelden, auch wenn ihre E-Mail-Adresse aus mehr als 20 Zeichen besteht.

URSPRÜNGLICHER ARTIKEL vom 4. Januar:

Leider wurde die vom GIH vorab mehrfach angebotene Unterstützung nicht angenommen.

Der Link zur Erstellung einer technischen Produktbeschreibung (TPB) – ehemals BzA – bei Einzelmaßnahmen in der Zuschussvariante ist auf der BAFA-Seite sehr schwierig zu finden. Es gibt aktuell nur folgenden Weg:

  1. Bitte gehen Sie auf diese BAFA-Seite.
  2. Scrollen Sie auf dieser Seite bis zu den „Informationen zum Thema“ hinunter.
  3. Klicken Sie dort auf den dritten Reiter „Formulare“.
  4. Über den Link „Technische Projektbeschreibung“ gelangen Sie zum Eingabefeld zur Erstellung einer TPB. Dort erzeugen Sie den Antrag, den Sie dann verwenden können.

Leider ist an dieser Stelle die Zugangsmöglichkeit beim Eingabefeld der „Kennung“, also Ihrer E-Mail-Adresse, derzeit auf 20 Zeichen begrenzt. Dies bedeutet, dass sich Energieeffizienz-Experten, deren in der EEE-Liste hinterlegten E-Mail-Adresse aus 21 oder mehr Zeichen besteht, derzeit noch NICHT anmelden können.

Bitte informieren Sie sich zunächst hier, ob Ihre Frage bereits beantwortet werden kann, bevor Sie die auftretenden Probleme an buero@gih.de senden. Der GIH bündelt diese und geht umgehend auf das BAFA zu. Der GIH steht bereits im direkten Kontakt mit den BAFA-Verantwortlichen, die uns eine kurzfristige Behebung des begrenzten Anmeldefeldes und weiteren bereits aufgetretenen Fehlern kurzfristig zugesichert haben.

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GIH jetzt in allen Bundesländern vertreten

27. September 2021

Mit dem seit 2007 als unabhängiger Energieberater aktiven Lutz Badelt steht ein erfahrener Fachmann als Vorsitzender an der Spitze des neuen Landesverbandes. Der 62-jährige hat in den letzten Jahren bereits einige Aufgaben des GIH Bundesverbands in der Region übernommen. „Ich werde mich mit voller Tatkraft für die Belange unserer Mitglieder einsetzen und freue mich, den Verein gemeinsam mit engagierten Kolleginnen und Kollegen ehrenamtlich führen zu dürfen“, so der studierte Ingenieur.

Der GIH Bundesverband hat die Aufnahme des GIH Berlin-Brandenburg im September beschlossen. „Wir als Bundesverband werden dem neuen Verband aktiv zur Seite stehen und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit in der Hauptstadt und in Brandenburg“, so der Bundesvorsitzende Jürgen Leppig unter Verweis darauf, dass für die Mitglieder neben Netzwerken und Betreuung vor Ort auch ein starker Bundesverband wichtig sei. So stehe der GIH in sehr engem Austausch mit Ministerien und Fördermittelgebern und werde auch von Institutionen und Bundestagsabgeordneten deutschlandweit geschätzt.

Den Mitgliedern aus Berlin und Brandenburg stehen auch die umfangreichen Weiterbildungsmöglichkeiten des Bundesverbands sowie dessen hauseigene Schlichtungsstelle offen. Aktuelle Informationen bieten ein Newsletter und die Mitgliederzeitschrift, außerdem können speziell für Energieberater entwickelte Verträge und Versicherungen genutzt werden. Weitere Informationen zum neuen Landesverband und der Antrag auf Mitgliedschaft finden sich auf www.gih-bb.de.

Jürgen Leppig, GIH Bundesvorsitzender und Lutz Badelt, Vorsitzender GIH Berlin-Brandenburg

 

 

 

 

 

 

 

 

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Änderungsverordnung bei steuerlicher Förderung angenommen

23. Februar 2021

Im Januar 2021 hatte der GIH die folgenden Änderungen des Entwurfs der ESanMV gefordert:

  • Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
  • Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Sie können so handwerkliche Maßnahmen durchführen und deren Förderung bestätigen, ohne dass ein Energieberater die fachliche Planung und Umsetzung prüft. Dies lehnt der GIH ab.
  • Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergeldern gefördert werden sollten.
  • Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.

Die meisten dieser Forderungen wurden in der Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 10. Februar nicht berücksichtigt. Nach wie vor ist die Baubegleitung nicht verpflichtend, auch Fenstermonteure werden weiterhin als Fachunternehmen anerkannt und können die Förderungen – wie auch Fachunternehmer – bestätigen, ohne dass ein Energieberater dies fachlich plant und die Qualitätskontrolle übernimmt. Lediglich kleinere Änderungen und Ergänzungen in den Technischen Mindestanforderungen sind vorgenommen worden. Die Angleichung an die sonstigen Bundesförderungen ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung somit immer noch nicht gelungen. Die Änderungsverordnung gilt nun rückwirkend vom 1. Januar 2021 an, die auf die Beschlussfassung des Bundestages folgende Befassung des Bundesrates ist nach derzeitigem Stand für den Mai 2021 vorgesehen. Die Veröffentlichung wäre danach für den Sommer 2021 avisiert.

Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 10.2.2021 (derzeit gültig)

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

Weitere Infos im GIH-Artikel vom 19. Januar 2021 Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV nach § 35c Einkommensteuergesetz (20.01.2021)

 

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GIH nimmt Stellung zum Richtlinienentwurf „Serielle Sanierung“

8. Februar 2021

Durch die neue „Bundesförderung Serielle Sanierung“ des BMWi sollen technische und konzeptionelle Innovationen zur seriellen Sanierung entstehen, die dazu beitragen, die systemische Sanierung zu beschleunigen und die aufwendigen herkömmlichen Sanierungslösungen effizienter, einfacher und kostengünstiger zu gestalten. Der Entwurf der Förderrichtlinie weist einen klar industriepolitischen Bezug auf die Vorfertigung von Bauteilen, Gebäudetechnik, Sanierungsverfahren und Entwicklung von innovativen Sanierungskomponenten auf. Durch die Förderung der industriellen Vorfertigung von Fassaden- und Dachelementen und einer standardisierten Installation von Anlagetechnik im Rahmen von seriellen Gesamtsanierungslösungen soll die Markteinführung der seriellen Sanierung in Deutschland beschleunigt werden. Durchführer der Richtlinie soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sein.

Der GIH begrüßt diese Maßnahmen zur energetischen Sanierung grundsätzlich. Sie stellt einen weiteren Bauteil in der Erhöhung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung und somit zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele dar. Allerdings gibt der GIH dem BMWi folgende Punkte zu bedenken:

  • Sicherstellung der erfolgreichen Durchführung des Programms muss durch das BAFA gewährleistet sein, damit es nicht zu einer verzögerten Abwicklung wie derzeit bei der BEG kommt.
  • Die Qualität und Fehlerbehebung der innovativen Sanierungsmaßnahmen durch entsprechende Handwerksbetriebe muss gewährleistet sein
  • Grundsätzlich fehlende Anforderungen zu Anlagentechnik, Digitalisierung und Wohnqualität im Entwurf der Förderrichtlinie
  • weitere konkrete Änderungswünsche (Details in GIH-Stellungnahme)

Stellungnahme des Energieberaterverbands GIH zur Richtlinie „Bundesförderung Serielle Sanierung“

Entwurf der BMWi Förderrichtlinie Serielle Sanierung vom 25. Januar 2021

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BMWi und BAFA: Förderprogramme gut für Klima und Konjunktur

3. Februar 2021

Die Verbesserung der Förderung seit Anfang 2020 habe ihr Ziel erreicht und einen sprunghaften Anstieg von Investitionen in Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energie im Wärmemarkt ausgelöst, so das BMWi. So hätten sich die förderbedingten CO2-Einsparungen dank der Förderprogramme auf 14 Millionen Tonnen bis 2030 verdoppelt. Durch die steuerliche Förderung sowie die CO2-Bepreisung sei mit weiteren wesentlichen CO2-Einsparungen zu rechnen. Zahlen belegen dies laut dem BMWi sowie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):

Die Summe der Anträge für die Gebäudeeffizienzprogramme sowie des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der KfW seien stark angestiegen, zum Teil hätten sich die Zahlen fast verdoppelt. Sowohl in der Sanierung als auch im Neubau würden die Programme eine hohe Nachfrage genießen. Mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) würden „neue konjunkturelle Impulse gesetzt“ und der Klimaschutz mit der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich weiter vorangetrieben. Die BEG sollte die Antragstellung erleichtern und Investitionen in energieeffiziente Maßnahmen für die Bürger attraktiver machen.

BAFA-Präsident Torsten Safarik freut sich über den vermeintlich erfolgreichen Start der BEG:  „Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Damit können die Bürgerinnen und Bürgern ihre Anträge noch einfacher stellen und wir beim BAFA das Verfahren noch effizienter gestalten. Parallel bauen wir unsere Außenstelle in Weißwasser aus, um die Anträge noch schneller bearbeiten zu können.“

Der GIH begrüßt deutlich die BEG als Meilenstein. Insbesondere die Vernetzung der investiven Förderung mit der Beratung durch dem iSFP-Bonus sieht er sehr positiv. Die Erfahrung zeigt: wird ein Energieberater zu einer Einzelmaßnahme wegen eines iSFPs gerufen, ergeben sich durch die Beratung meist weitere energetische Modernisierungsschritte. Nicht selten saniert der Kunde dann sogar zu einem ganzheitlichen Effizienzhaus.

Der Energieberaterverband bemängelt jedoch die Abwicklung der Förderung: Nach anfänglichen technischen Schwierigkeiten mit dem BEG-Antragsportal berichten zahlreiche GIH-Mitglieder nach wie vor, dass sie wochenlang auf Zuwendungsbescheide vom BAFA warten müssten. Denn bei Anträgen im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen beträgt die Bearbeitungszeit beim BAFA von Antrag bis Bewilligung – ohne iSFP – derzeit mindestens drei Wochen. Zudem klagen Energieberater über schlechte Erreichbarkeiten sowie mangelnde Fachinformationen seitens des BAFA. Dies führt nicht nur zu Verzögerungen beim Start der Sanierungsmaßnahmen bei Bauherrn, sondern auch zu großem Unmut unter Energieberatern und Kunden. Derzeit scheint die vermeintliche Erleichterung der Förderung im Rahmen der BEG die Antragstellung für viele Kunden und Energieberater eher komplizierter zu machen.

Daher fordert der GIH, dass das Zuschussportal technisch sofort verbessert und beim BAFA das Personal deutlich aufgestockt wird. Nur so werden die ambitionierten Klimaziele der Bundesregierung eingehalten werden könnten und die Energiewende effektiv umgesetzt wird.

Gemeinsame Pressemitteilung des BMWi und des BAFA: Altmaier: „Verbesserte Gebäudeförderung ist gut für Konjunktur und Klima“

 

 

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Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf

19. Januar 2021

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar – und somit über ein Jahr nach Inkraftteten – nun ausführliche „Einzelfragen“ zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.

Die wichtigsten Punkte der steuerlichen Förderung:

  • Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
  • Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, da hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt
  • Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst
  • Gebäudemindestalter: zehn Jahre
  • Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags
  • Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre)
  • 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt
  • Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung ist allerdings nicht verpflichtend
  • Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden; aber auch eigens erworbenes Material ist abzugsfähig
  • Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
    • vom BAFA zugelassen sind als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
    • in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
  • Förderfähig sind folgende Maßnahmen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Heizungsoptimierung
  • Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden muss, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen.
  • Der GIH sieht die steuerliche Förderung daher als sinnvoll an, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

 

GIH-Stellungnahme zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV

Bereits im Juli 2020 hatten Verbände die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf der Richtlinien zur steuerlichen Förderung zu nehmen. Der GIH hatte diese Chance genutzt und den Entwurf des BMF geprüft. Leider wurden einige Kritikpunkte des GIH in der finalen Fassung nicht umgesetzt. Nun wurde ein neuer Entwurf der Verordnung mit Bitte um Stellungnahme gesendet, in dem viele sinnvolle technischen Anforderungen aufgehoben wurden. Der GIH fordert deshalb:

  • Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
  • Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Dies lehnt der GIH entschieden ab, da diese Monteure keine fachliche Ausbildung nachweisen müssen. Lediglich ein Gewerbeschein, der zu rund 20 Euro im Internet bestellt werden kann, wäre dann ausreichend. In der Handwerksordnung wird der „Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ unter Anlage B als „handwerksähnlichen Gewerbe“ geführt. Hier kann man sich ohne Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen. (Siehe hier)
  • Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergelder gefördert werden sollten.
  • Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.

Die steuerliche Förderung sollte mit dieser Novelle an die sonstigen Bundesförderungen angepasst werden. Dies ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung nicht gelungen. Im Gegenteil: Teilweise sind die Unterschiede zur BEG und den KfW-Programmen nun noch deutlicher. Zudem wurden unsinnigerweise unterschiedliche Anforderungen an die Qualitätssicherung beibelassen und an die fachliche Beantragung und Durchführung sogar aufgehoben.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Die Kabinettbefassung ist für den 10. Februar 2021 vorgesehen, so dass das Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden könnte. Die Änderungsverordnung soll dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung vom 2.1.2020 (derzeit gültig)

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV nach § 35c Einkommensteuergesetz (20.01.2021)

Pressemitteilung GIH 21.01.2021 – Sanierungsförderung droht zum Laientheater zu verkommen

 

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Neue CO2-Bepreisung gilt seit 1. Januar – Auswirkungen für Sanierung

7. Januar 2021

Bei diesem Festpreissystem werden Zertifikate auf der vorgelagerten Handelsebene an die Unternehmen verkauft, die die Heiz- und Kraftstoffe in Verkehr bringen. Der Einsatz fossiler Energieträger wird dadurch im Vergleich zu erneuerbaren unwirtschaftlicher. Bis 2025 ist der Preis festgesetzt, danach müssen Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Umlauf bringen, per Auktion Zertifikate ersteigern. Die Gesamtmenge der zu erwerbenden Zertifikate ist allerdings entsprechend der Klimaziele der Bundesrepublik begrenzt. Die Unternehmen geben die CO2-Bepreisung über Kraftstoff-, Öl- oder Gaspreise an die Verbraucher*innen weiter. So soll sich langfristig nicht nur der Preis am Markt durch Angebot und Nachfrage selbst regulieren, sondern die Gesamtmenge an Zertifikaten jedes Jahr gesenkt werden. Dadurch wird der Ausstoß von CO2 mit jedem Jahr unwirtschaftlicher und Unternehmen wie Verbraucher*innen werden dazu angereizt, nachhaltige bzw. emissionsarme Energieträger im Verkehr und für die Wärmeerzeugung im Gebäudebereich zu verwenden.

Im Jahr 2021 waren 25 Euro pro Tonne CO2 fällig.  2022 sind es bereits 25 Euro / t. Dieser Preis steigt jedes Jahr auf einen bereits abgesteckten Betrag von 55 Euro in 2025. Auch darüber hinaus sind weitere Preissteigerungen zu erwarten.

Beispielrechnung:

Angenommen wird ein jährlicher Energieverbrauch von 20.000 Kilowattstunden eines ungedämmten Standardhauses bei Kosten von 25 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2021 bzw. 55 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2025.

Bei Ölheizungen: 6,36 Tonnen CO2 pro Jahr = 159 Euro Zusatzkosten im Jahr 2021 und rund 350 Euro Zusatzkosten im Jahr 2025.

Bei Gasheizungen: 4,94 Tonnen CO2 pro Jahr = 125 Euro Zusatzkosten im Jahr 2021 rund 272 Euro Zusatzkosten im Jahr 2025.

Ausgehend von jährlichen CO2-Kosten von 55 Euro pro Tonne im Schnitt in den nächsten 20 Jahren – ohne Zinseffekt und Inflation und andere Einflüsse zu berücksichtigen– erzeugt die CO2-Steuer bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus mit Ölheizung somit rund 7.000 Euro und mit Gasheizung rund 5.400 Euro an Zusatzkosten. Dadurch amortisieren sich viele energetische Sanierungsmaßnahmen deutlich schneller – sowohl an der Hülle durch Energieeffizienz als auch die Vermeidung von CO2-Ausstoß durch Einbau einer Heizung mit erneuerbarem Strom.

Für den Gebäudesektor bedeutet dies, dass sich die CO2-Bepreisung stark auf die Energiekosten auswirken wird und dass energetische Maßnahmen zukünftig immer wirtschaftlicher werden. Im Jahr 2021 führt die CO2-Bepreisung zu einer Preissteigerung bei fossilen Brennstoffen zwischen fünf und 15 Prozent, während im Jahr 2025 bereits Preissteigerungen von 15 bis 25 Prozent zu erwarten sind. Somit lohnt es sich, den CO2-Preis ab sofort bei Investitionsentscheidungen sowohl im Gebäude- als auch im Verkehrssektor miteinzubeziehen.

Hinzu kommen weitere Förderprogramme, die Investitionen in erneuerbare Energien anregen sollen, beispielsweise die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude.

Kritisiert wird vonseiten einiger Bundesministerien aber, dass die CO2-Bepreisung derzeit vollständig auf die Mieter*innen abgewälzt werden kann, obwohl diese lediglich ihren Energieverbrauch regulieren können, aber keinen Einfluss auf den Gebäudezustand haben. Deswegen werden Forderungen laut, dass auch Vermieter*innen einen Teil der neuen Kosten der CO2-Bepreisung mittragen sollen. Dies unterstützt der GIH, weil so weitere Anreize zur energetischen Sanierung geschaffen werden. Denkbar ist hier beispielsweise, dass die Kostenverteilung von der Güte des Gebäudes abhängt. Allenfalls können Mieter*innen aber auf Entlastung hoffen.

Quellen:

Bosch Thermotechnik GmbH: CO2-Vergleich: Energieträger Heizung – ein Klimabilanz. https://www.effizienzhaus-online.de/heizung-energietraeger-und-klimabilanz/ [05.01.2021].

Öko-Zentrum NRW GmbH: CO2-Bepreisung im Gebäudesektor. https://oekozentrum.nrw/aktuelles/detail/news/CO2-bepreisung-im-gebaeudesektor/ [05.01.2021].

Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): Nationaler Emissionshandel. https://www.dehst.de/DE/Nationaler-Emissionshandel/nationaler-emissionshandel_node.html  [05.01.2021].

Schultz, Stefan, Spiegel Online: Mieter können auf Entlastung bei CO2-Preis hoffen. https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/mieter-koennen-auf-entlastung-bei-co2-preis-hoffen-a-18d87c1d-d0c9-49e6-821e-5386b5a9cb22 [19.01.2021].

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände Tags: Brennstoffemissionshandelsgesetz/ CO2-Bepreisung/ CO2-Preis/ CO2-Steuer/ Emissionen/ Emissionshandel/ Umweltbundesamt/ Zusatzkosten

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude gestartet

4. Januar 2021

Alle Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind mittlerweile offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Wohngebäude (BEG WG) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) final vom 17.12.2020

Das BAFA hat eine Liste technischer FAQs veröffentlicht. Außerdem hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA am 15. März eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.

Allein im Januar wurden laut BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt, im Februar wurden bundeswet 5000 geförderte Energieberatungen durchgeführt. Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, “bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden”, sodass alle sämtliche Fragen zur BEG möglichst schnell und unkompliziert geklärt werden können.

In der neuen Förderung wurden durch die Bündelung bestehender investiver Programme in ein einziges Programm die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert, die Mittelausstattung des Programms erhöht und die Antragsverfahren vereinfacht. Außerdem werden die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt. Durch die Bündelung der bisherigen Förderprogramme wurde die Bundesförderung im Gebäudebereich zugänglicher und verständlicher für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht.

Die neue BEG wird aufgeteilt in die BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG), BEG für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und BEG für Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM). Die Fortsetzung der Förderung ist mit der BEG somit gesichert. Die ehemals geltenden Förderhöhen bleiben erhalten bzw. wurden teilweise sogar erhöht. Während die BEG EM bereits seit 1.1.21 gilt, sollen die weiteren Richtlinien (BEG WG und NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Zukunft sollen alle Teilprogramme der BEG als Zuschussvariante über das BAFA und parallel als Kreditvariante über die KfW angeboten werden. Zum Jahresanfang 2021 ist die BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM) als Zuschussvariante über das BAFA in Kraft getreten (siehe Zeitplan).

Der GIH hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Einheitliche Förderlogik durch Angleichung der Förderung für WG und NWG, alle Fördertatbestände als Zuschuss und Kredit verfügbar (siehe Zeitplan).
  • Bisherige Bundesförderprogramme fallen weg (EBS-Programme, MAP, APEE, HZO)
  • Förderfähige Kosten der Baubegleitung wurden deutlich erhöht, Zuschuss beträgt überall 50 Prozent
  • Alle Förderangebote mit nur einem Antrag bei einer Institution (KfW oder BAFA) zu beantragen, inkl. Baubegleitung
  • Höchstsätze der förderfähigen Kosten werden in allen Programmteilen angehoben
  • Sanierung: Effizienzhaus 115 wird zum 1.7.21 abgeschafft, dafür wird dann Effizienzhaus 40 aufgenommen (Sanierung WG und NWG und Neubau NWG)
  • Neuer iSFP-Bonus erhöht Fördersatz um 5 Prozent (BEG EM und BEG WG)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Nachhaltigkeit (NH-Klasse)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Erneuerbare Energien (EE-Klasse), dabei z.B. Erhöhung der förderfähigen Kosten beim Effizienzhaus von 120.000 auf 150.000 Euro pro Wohneinheit & Kalenderjahr
  • Bewilligungszeitraum bei allen Programmteilen beträgt 24 Monate, ist um weitere 24 Monate verlängerbar
  • Vorhabensbezogene Unabhängigkeit des Beraters in allen Programmteilen (ist nur bei einzelne Einzelmaßnahmen aufgehoben)
  • Energieberater ist verbindlich einzubinden (Ausnahme: Einzelmaßnahmen an Heizungen – wie bisher im MAP)
  • Förderung im Nichtwohngebäudebereich (insb. Neubau) ändert sich und steigt stark an
  • Digitalisierungsmaßnahmen künftig alleinstehend förderfähig
  • Änderungen bei der Antragstellung für die neue BEG beim BAFA: Technische Projektbeschreibung (TPB) und Technischer Projektnachweis (TPN) ist von Energieeffizienzexperten auszustellen (vergleichbar mit ehemaliger BzA und BnD der KfW)

Wichtig: Der Förderantrag ist beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als solcher gilt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt seit 1. Januar nun für alle Zuschussanträge von Einzelmaßnahmen (inkl. Gebäudehülle und Lüftung), die über das BAFA abzuwickeln sind.

Die gesamte BEG wurde von der EU-Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen. Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts Förderungen erhalten.

Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.

GIH-Mitglieder können weitere Details und die wichtigsten Fragen und Antworten hier abrufen. Aktuelles zum Antragsportal des BAFA finden GIH-Mitglieder hier.

Zeitplan BEG-Einführung

Seit 01.01.21           BEG Einzelmaßnahmen (EM) in Zuschussförderung startet über das BAFA, inkl. iSFP-Bonus – also auch EM der Gebäudehülle als Zuschuss über BAFA

Bis 30.06.21          Kreditförderung Energieeffizient Bauen und Sanieren für EM, Wohngebäude und Nichtwohngebäude läuft übergangsweise weiter über KfW (wie 2020)

Ab 01.07.21           BEG EM in Kreditvariante startet durch KfW, also dann auch Einzelmaßnahmen im Heizungsbereich über KfW

Ab 01.07.21           BEG WG und BEG NWG startet, bleibt bis 31.12.22 bei KfW

Ab 01.01.23           Zuschussförderung BEG WG und BEG NWG wird von KfW auf BAFA übertragen, Kreditförderung läuft weiter bei KfW

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Förderung für Ladepunkte in Wohngebäuden

9. Oktober 2020

Mit dem Zuschuss Lade­stationen für Elektro­autos – Wohn­gebäude fördert die KfW Lade­stationen an Stell­plätzen und in Garagen, die zu Wohngebäuden gehören und nur privat zu­gänglich sind. Zu den geförderten Kosten gehören:

  • Der Kaufpreis einer neuen Lade­station (z. B. Wallbox) mit 11 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
  • Die Kosten für Einbau und An­schluss der Lade­station, inklusive aller Installations­arbeiten

Im November 2020 veröffent­licht die KfW eine Liste der ge­förderten Ladestationen.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass für die Lade­station ausschließlich Strom aus erneuer­baren Energien genutzt wird – zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage oder über den Energieversorger.

Ab dem 24. November können Anträge auf Förderung bei der KfW eingereicht werden. Wichtig: Die Förderung muss vor Beginn des Vorhabens beantragt werden.

Weitere Informationen direkt bei der KfW.

 

 

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