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Rückblick: GIH-Klausurtagung14. Juli 2022

14. Juli 2022

SIGA-Workshops

Unser Kooperationspartner SIGA bot an seinem Standort Ruswil interessante Einblicke in ihre Anwendungstechniken der hochwertigen Klebebänder und Membranen für luft- und winddichte Gebäudehüllen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den GIH-Landesverbänden und dem Bundesverband konnten nach einer theoretischen Einführung selbst ausprobieren, Dächer und Fenster abzudichten. Ein Rundgang in der Produktionsanlage und Besuch des Forschungslabors rundeten die von SIGA angebotenen Workshops ab.

 

GIH-Klausurtagung

Unter der hervorragenden Regie von Martin Krumbein (onTarget Consulting) diskutierten Vorstände und Mitglieder aus dem Bundesverband und den Landesverbänden über die Zukunft des GIH. Teils gemeinsam im Plenum, teils in Arbeitsgruppen wurden über die Themen Vision und Kommunikation, Professionalisierung extern, Professionalisierung der Strukturen intern und Weiterbildung engagiert diskutiert. Schwerpunkte der künftigen GIH-Arbeit werden Marketing, eine verstärkte Vernetzung und Austausch unter den Landesverbänden und mit dem Bundesverband, die kontinuierliche Verbesserung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und politische Interessenvertretung des GIHs auf Landes- und Bundesebene sein. Ausgestattet mit dem Rüstzeug zahlreicher Handlungsoptionen ist der GIH nach diesen drei Tagen bestens strategisch aufgestellt für eine weitere Professionalisierung als Berufsverband.

 

Bildergalerie

Anwendungstechniken von Klebebändern zur Abdichtung von Fenstern
Profesionelle Regie der Klausurtagung unter Martin Krumbein
SIGA-Gelände in Ruswil nahe Luzern
Anwendungstechniken von Klebebändern zur Abdichtung der Deckenfläche
Einblick in das Forschungslabor
Anwendungstechniken von Klebebändern zur Abdichtung von Fenstern
Installation und Abdichtung eines Fensters
Anbringen einer vor Feuchtigkeit schützenden Folie für den Holzbau
Besprechung der Arbeitsgruppenergebnisse

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Kategorie: Allgemein/ Fördermitglieder/ GIH-intern/ Landesverbände Tags: Berufsverband/ Klausurtagung/ Professionalisierung/ SIGA/ Workshops

GIH jetzt in allen Bundesländern vertreten27. September 2021

27. September 2021

Mit dem seit 2007 als unabhängiger Energieberater aktiven Lutz Badelt steht ein erfahrener Fachmann als Vorsitzender an der Spitze des neuen Landesverbandes. Der 62-jährige hat in den letzten Jahren bereits einige Aufgaben des GIH Bundesverbands in der Region übernommen. „Ich werde mich mit voller Tatkraft für die Belange unserer Mitglieder einsetzen und freue mich, den Verein gemeinsam mit engagierten Kolleginnen und Kollegen ehrenamtlich führen zu dürfen“, so der studierte Ingenieur.

Der GIH Bundesverband hat die Aufnahme des GIH Berlin-Brandenburg im September beschlossen. „Wir als Bundesverband werden dem neuen Verband aktiv zur Seite stehen und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit in der Hauptstadt und in Brandenburg“, so der Bundesvorsitzende Jürgen Leppig unter Verweis darauf, dass für die Mitglieder neben Netzwerken und Betreuung vor Ort auch ein starker Bundesverband wichtig sei. So stehe der GIH in sehr engem Austausch mit Ministerien und Fördermittelgebern und werde auch von Institutionen und Bundestagsabgeordneten deutschlandweit geschätzt.

Den Mitgliedern aus Berlin und Brandenburg stehen auch die umfangreichen Weiterbildungsmöglichkeiten des Bundesverbands sowie dessen hauseigene Schlichtungsstelle offen. Aktuelle Informationen bieten ein Newsletter und die Mitgliederzeitschrift, außerdem können speziell für Energieberater entwickelte Verträge und Versicherungen genutzt werden. Weitere Informationen zum neuen Landesverband und der Antrag auf Mitgliedschaft finden sich auf www.gih-bb.de.

Jürgen Leppig, GIH Bundesvorsitzender und Lutz Badelt, Vorsitzender GIH Berlin-Brandenburg

 

 

 

 

 

 

 

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände

Änderungsverordnung bei steuerlicher Förderung angenommen23. Februar 2021

23. Februar 2021

Im Januar 2021 hatte der GIH die folgenden Änderungen des Entwurfs der ESanMV gefordert:

  • Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
  • Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Sie können so handwerkliche Maßnahmen durchführen und deren Förderung bestätigen, ohne dass ein Energieberater die fachliche Planung und Umsetzung prüft. Dies lehnt der GIH ab.
  • Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergeldern gefördert werden sollten.
  • Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.

Die meisten dieser Forderungen wurden in der Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 10. Februar nicht berücksichtigt. Nach wie vor ist die Baubegleitung nicht verpflichtend, auch Fenstermonteure werden weiterhin als Fachunternehmen anerkannt und können die Förderungen – wie auch Fachunternehmer – bestätigen, ohne dass ein Energieberater dies fachlich plant und die Qualitätskontrolle übernimmt. Lediglich kleinere Änderungen und Ergänzungen in den Technischen Mindestanforderungen sind vorgenommen worden. Die Angleichung an die sonstigen Bundesförderungen ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung somit immer noch nicht gelungen. Die Änderungsverordnung gilt nun rückwirkend vom 1. Januar 2021 an, die auf die Beschlussfassung des Bundestages folgende Befassung des Bundesrates ist nach derzeitigem Stand für den Mai 2021 vorgesehen. Die Veröffentlichung wäre danach für den Sommer 2021 avisiert.

Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 10.2.2021 (derzeit gültig)

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

Weitere Infos im GIH-Artikel vom 19. Januar 2021 Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV nach § 35c Einkommensteuergesetz (20.01.2021)

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: Änderungsverordnung/ Bundeskabinett/ Energetische Sanierungsmaßnahmen/ ESanMV/ Fachunternehmen/ Fenstermonteure/ Steuerliche Förderung/ Technische Mindestanforderungen

GIH nimmt Stellung zum Richtlinienentwurf „Serielle Sanierung“8. Februar 2021

8. Februar 2021

Durch die neue „Bundesförderung Serielle Sanierung“ des BMWi sollen technische und konzeptionelle Innovationen zur seriellen Sanierung entstehen, die dazu beitragen, die systemische Sanierung zu beschleunigen und die aufwendigen herkömmlichen Sanierungslösungen effizienter, einfacher und kostengünstiger zu gestalten. Der Entwurf der Förderrichtlinie weist einen klar industriepolitischen Bezug auf die Vorfertigung von Bauteilen, Gebäudetechnik, Sanierungsverfahren und Entwicklung von innovativen Sanierungskomponenten auf. Durch die Förderung der industriellen Vorfertigung von Fassaden- und Dachelementen und einer standardisierten Installation von Anlagetechnik im Rahmen von seriellen Gesamtsanierungslösungen soll die Markteinführung der seriellen Sanierung in Deutschland beschleunigt werden. Durchführer der Richtlinie soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sein.

Der GIH begrüßt diese Maßnahmen zur energetischen Sanierung grundsätzlich. Sie stellt einen weiteren Bauteil in der Erhöhung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung und somit zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele dar. Allerdings gibt der GIH dem BMWi folgende Punkte zu bedenken:

  • Sicherstellung der erfolgreichen Durchführung des Programms muss durch das BAFA gewährleistet sein, damit es nicht zu einer verzögerten Abwicklung wie derzeit bei der BEG kommt.
  • Die Qualität und Fehlerbehebung der innovativen Sanierungsmaßnahmen durch entsprechende Handwerksbetriebe muss gewährleistet sein
  • Grundsätzlich fehlende Anforderungen zu Anlagentechnik, Digitalisierung und Wohnqualität im Entwurf der Förderrichtlinie
  • weitere konkrete Änderungswünsche (Details in GIH-Stellungnahme)

Stellungnahme des Energieberaterverbands GIH zur Richtlinie „Bundesförderung Serielle Sanierung“

Entwurf der BMWi Förderrichtlinie Serielle Sanierung vom 25. Januar 2021

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BMWi/ Bundesförderung/ energetische Sanierung/ Gesamtsanierungslösungen/ Klimaziele/ serielle Sanierung

BMWi und BAFA: Förderprogramme gut für Klima und Konjunktur3. Februar 2021

3. Februar 2021

Die Verbesserung der Förderung seit Anfang 2020 habe ihr Ziel erreicht und einen sprunghaften Anstieg von Investitionen in Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energie im Wärmemarkt ausgelöst, so das BMWi. So hätten sich die förderbedingten CO2-Einsparungen dank der Förderprogramme auf 14 Millionen Tonnen bis 2030 verdoppelt. Durch die steuerliche Förderung sowie die CO2-Bepreisung sei mit weiteren wesentlichen CO2-Einsparungen zu rechnen. Zahlen belegen dies laut dem BMWi sowie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):

Die Summe der Anträge für die Gebäudeeffizienzprogramme sowie des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der KfW seien stark angestiegen, zum Teil hätten sich die Zahlen fast verdoppelt. Sowohl in der Sanierung als auch im Neubau würden die Programme eine hohe Nachfrage genießen. Mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) würden „neue konjunkturelle Impulse gesetzt“ und der Klimaschutz mit der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich weiter vorangetrieben. Die BEG sollte die Antragstellung erleichtern und Investitionen in energieeffiziente Maßnahmen für die Bürger attraktiver machen.

BAFA-Präsident Torsten Safarik freut sich über den vermeintlich erfolgreichen Start der BEG:  „Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Damit können die Bürgerinnen und Bürgern ihre Anträge noch einfacher stellen und wir beim BAFA das Verfahren noch effizienter gestalten. Parallel bauen wir unsere Außenstelle in Weißwasser aus, um die Anträge noch schneller bearbeiten zu können.“

Der GIH begrüßt deutlich die BEG als Meilenstein. Insbesondere die Vernetzung der investiven Förderung mit der Beratung durch dem iSFP-Bonus sieht er sehr positiv. Die Erfahrung zeigt: wird ein Energieberater zu einer Einzelmaßnahme wegen eines iSFPs gerufen, ergeben sich durch die Beratung meist weitere energetische Modernisierungsschritte. Nicht selten saniert der Kunde dann sogar zu einem ganzheitlichen Effizienzhaus.

Der Energieberaterverband bemängelt jedoch die Abwicklung der Förderung: Nach anfänglichen technischen Schwierigkeiten mit dem BEG-Antragsportal berichten zahlreiche GIH-Mitglieder nach wie vor, dass sie wochenlang auf Zuwendungsbescheide vom BAFA warten müssten. Denn bei Anträgen im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen beträgt die Bearbeitungszeit beim BAFA von Antrag bis Bewilligung – ohne iSFP – derzeit mindestens drei Wochen. Zudem klagen Energieberater über schlechte Erreichbarkeiten sowie mangelnde Fachinformationen seitens des BAFA. Dies führt nicht nur zu Verzögerungen beim Start der Sanierungsmaßnahmen bei Bauherrn, sondern auch zu großem Unmut unter Energieberatern und Kunden. Derzeit scheint die vermeintliche Erleichterung der Förderung im Rahmen der BEG die Antragstellung für viele Kunden und Energieberater eher komplizierter zu machen.

Daher fordert der GIH, dass das Zuschussportal technisch sofort verbessert und beim BAFA das Personal deutlich aufgestockt wird. Nur so werden die ambitionierten Klimaziele der Bundesregierung eingehalten werden könnten und die Energiewende effektiv umgesetzt wird.

Gemeinsame Pressemitteilung des BMWi und des BAFA: Altmaier: „Verbesserte Gebäudeförderung ist gut für Konjunktur und Klima“

 

 

Kategorie: Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BEG/ BMWi/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Energieeffizienz/ Förderprogramme/ Investitionen/ Klimaziele/ Peter Altmaier/ Pressemitteilung/ Torsten Safarik

Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf19. Januar 2021

19. Januar 2021

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar – und somit über ein Jahr nach Inkraftteten – nun ausführliche „Einzelfragen“ zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.

Die wichtigsten Punkte der steuerlichen Förderung:

  • Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
  • Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, da hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt
  • Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst
  • Gebäudemindestalter: zehn Jahre
  • Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags
  • Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre)
  • 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt
  • Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung ist allerdings nicht verpflichtend
  • Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden; aber auch eigens erworbenes Material ist abzugsfähig
  • Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
    • vom BAFA zugelassen sind als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
    • in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
  • Förderfähig sind folgende Maßnahmen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Heizungsoptimierung
  • Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden muss, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen.
  • Der GIH sieht die steuerliche Förderung daher als sinnvoll an, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

 

GIH-Stellungnahme zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV

Bereits im Juli 2020 hatten Verbände die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf der Richtlinien zur steuerlichen Förderung zu nehmen. Der GIH hatte diese Chance genutzt und den Entwurf des BMF geprüft. Leider wurden einige Kritikpunkte des GIH in der finalen Fassung nicht umgesetzt. Nun wurde ein neuer Entwurf der Verordnung mit Bitte um Stellungnahme gesendet, in dem viele sinnvolle technischen Anforderungen aufgehoben wurden. Der GIH fordert deshalb:

  • Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
  • Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Dies lehnt der GIH entschieden ab, da diese Monteure keine fachliche Ausbildung nachweisen müssen. Lediglich ein Gewerbeschein, der zu rund 20 Euro im Internet bestellt werden kann, wäre dann ausreichend. In der Handwerksordnung wird der „Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ unter Anlage B als „handwerksähnlichen Gewerbe“ geführt. Hier kann man sich ohne Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen. (Siehe hier)
  • Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergelder gefördert werden sollten.
  • Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.

Die steuerliche Förderung sollte mit dieser Novelle an die sonstigen Bundesförderungen angepasst werden. Dies ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung nicht gelungen. Im Gegenteil: Teilweise sind die Unterschiede zur BEG und den KfW-Programmen nun noch deutlicher. Zudem wurden unsinnigerweise unterschiedliche Anforderungen an die Qualitätssicherung beibelassen und an die fachliche Beantragung und Durchführung sogar aufgehoben.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Die Kabinettbefassung ist für den 10. Februar 2021 vorgesehen, so dass das Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden könnte. Die Änderungsverordnung soll dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung vom 2.1.2020 (derzeit gültig)

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV nach § 35c Einkommensteuergesetz (20.01.2021)

Pressemitteilung GIH 21.01.2021 – Sanierungsförderung droht zum Laientheater zu verkommen

 

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Neue CO2-Bepreisung gilt seit 1. Januar – Auswirkungen für Sanierung7. Januar 2021

7. Januar 2021

Bei diesem Festpreissystem werden Zertifikate auf der vorgelagerten Handelsebene an die Unternehmen verkauft, die die Heiz- und Kraftstoffe in Verkehr bringen. Der Einsatz fossiler Energieträger wird dadurch im Vergleich zu erneuerbaren unwirtschaftlicher. Bis 2025 ist der Preis festgesetzt, danach müssen Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Umlauf bringen, per Auktion Zertifikate ersteigern. Die Gesamtmenge der zu erwerbenden Zertifikate ist allerdings entsprechend der Klimaziele der Bundesrepublik begrenzt. Die Unternehmen geben die CO2-Bepreisung über Kraftstoff-, Öl- oder Gaspreise an die Verbraucher*innen weiter. So soll sich langfristig nicht nur der Preis am Markt durch Angebot und Nachfrage selbst regulieren, sondern die Gesamtmenge an Zertifikaten jedes Jahr gesenkt werden. Dadurch wird der Ausstoß von CO2 mit jedem Jahr unwirtschaftlicher und Unternehmen wie Verbraucher*innen werden dazu angereizt, nachhaltige bzw. emissionsarme Energieträger im Verkehr und für die Wärmeerzeugung im Gebäudebereich zu verwenden.

Im Jahr 2021 waren 25 Euro pro Tonne CO2 fällig.  2022 sind es bereits 25 Euro / t. Dieser Preis steigt jedes Jahr auf einen bereits abgesteckten Betrag von 55 Euro in 2025. Auch darüber hinaus sind weitere Preissteigerungen zu erwarten.

Beispielrechnung:

Angenommen wird ein jährlicher Energieverbrauch von 20.000 Kilowattstunden eines ungedämmten Standardhauses bei Kosten von 25 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2021 bzw. 55 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2025.

Bei Ölheizungen: 6,36 Tonnen CO2 pro Jahr = 159 Euro Zusatzkosten im Jahr 2021 und rund 350 Euro Zusatzkosten im Jahr 2025.

Bei Gasheizungen: 4,94 Tonnen CO2 pro Jahr = 125 Euro Zusatzkosten im Jahr 2021 rund 272 Euro Zusatzkosten im Jahr 2025.

Ausgehend von jährlichen CO2-Kosten von 55 Euro pro Tonne im Schnitt in den nächsten 20 Jahren – ohne Zinseffekt und Inflation und andere Einflüsse zu berücksichtigen– erzeugt die CO2-Steuer bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus mit Ölheizung somit rund 7.000 Euro und mit Gasheizung rund 5.400 Euro an Zusatzkosten. Dadurch amortisieren sich viele energetische Sanierungsmaßnahmen deutlich schneller – sowohl an der Hülle durch Energieeffizienz als auch die Vermeidung von CO2-Ausstoß durch Einbau einer Heizung mit erneuerbarem Strom.

Für den Gebäudesektor bedeutet dies, dass sich die CO2-Bepreisung stark auf die Energiekosten auswirken wird und dass energetische Maßnahmen zukünftig immer wirtschaftlicher werden. Im Jahr 2021 führt die CO2-Bepreisung zu einer Preissteigerung bei fossilen Brennstoffen zwischen fünf und 15 Prozent, während im Jahr 2025 bereits Preissteigerungen von 15 bis 25 Prozent zu erwarten sind. Somit lohnt es sich, den CO2-Preis ab sofort bei Investitionsentscheidungen sowohl im Gebäude- als auch im Verkehrssektor miteinzubeziehen.

Hinzu kommen weitere Förderprogramme, die Investitionen in erneuerbare Energien anregen sollen, beispielsweise die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude.

Kritisiert wird vonseiten einiger Bundesministerien aber, dass die CO2-Bepreisung derzeit vollständig auf die Mieter*innen abgewälzt werden kann, obwohl diese lediglich ihren Energieverbrauch regulieren können, aber keinen Einfluss auf den Gebäudezustand haben. Deswegen werden Forderungen laut, dass auch Vermieter*innen einen Teil der neuen Kosten der CO2-Bepreisung mittragen sollen. Dies unterstützt der GIH, weil so weitere Anreize zur energetischen Sanierung geschaffen werden. Denkbar ist hier beispielsweise, dass die Kostenverteilung von der Güte des Gebäudes abhängt. Allenfalls können Mieter*innen aber auf Entlastung hoffen.

Quellen:

Bosch Thermotechnik GmbH: CO2-Vergleich: Energieträger Heizung – ein Klimabilanz. https://www.effizienzhaus-online.de/heizung-energietraeger-und-klimabilanz/ [05.01.2021].

Öko-Zentrum NRW GmbH: CO2-Bepreisung im Gebäudesektor. https://oekozentrum.nrw/aktuelles/detail/news/CO2-bepreisung-im-gebaeudesektor/ [05.01.2021].

Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): Nationaler Emissionshandel. https://www.dehst.de/DE/Nationaler-Emissionshandel/nationaler-emissionshandel_node.html  [05.01.2021].

Schultz, Stefan, Spiegel Online: Mieter können auf Entlastung bei CO2-Preis hoffen. https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/mieter-koennen-auf-entlastung-bei-co2-preis-hoffen-a-18d87c1d-d0c9-49e6-821e-5386b5a9cb22 [19.01.2021].

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände Tags: Brennstoffemissionshandelsgesetz/ CO2-Bepreisung/ CO2-Preis/ CO2-Steuer/ Emissionen/ Emissionshandel/ Umweltbundesamt/ Zusatzkosten

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude gestartet4. Januar 2021

4. Januar 2021

Alle Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind mittlerweile offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Wohngebäude (BEG WG) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) final vom 17.12.2020

Das BAFA hat eine Liste technischer FAQs veröffentlicht. Außerdem hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA am 15. März eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.

Allein im Januar wurden laut BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt, im Februar wurden bundeswet 5000 geförderte Energieberatungen durchgeführt. Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, “bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden”, sodass alle sämtliche Fragen zur BEG möglichst schnell und unkompliziert geklärt werden können.

In der neuen Förderung wurden durch die Bündelung bestehender investiver Programme in ein einziges Programm die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert, die Mittelausstattung des Programms erhöht und die Antragsverfahren vereinfacht. Außerdem werden die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt. Durch die Bündelung der bisherigen Förderprogramme wurde die Bundesförderung im Gebäudebereich zugänglicher und verständlicher für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht.

Die neue BEG wird aufgeteilt in die BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG), BEG für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und BEG für Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM). Die Fortsetzung der Förderung ist mit der BEG somit gesichert. Die ehemals geltenden Förderhöhen bleiben erhalten bzw. wurden teilweise sogar erhöht. Während die BEG EM bereits seit 1.1.21 gilt, sollen die weiteren Richtlinien (BEG WG und NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Zukunft sollen alle Teilprogramme der BEG als Zuschussvariante über das BAFA und parallel als Kreditvariante über die KfW angeboten werden. Zum Jahresanfang 2021 ist die BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM) als Zuschussvariante über das BAFA in Kraft getreten (siehe Zeitplan).

Der GIH hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Einheitliche Förderlogik durch Angleichung der Förderung für WG und NWG, alle Fördertatbestände als Zuschuss und Kredit verfügbar (siehe Zeitplan).
  • Bisherige Bundesförderprogramme fallen weg (EBS-Programme, MAP, APEE, HZO)
  • Förderfähige Kosten der Baubegleitung wurden deutlich erhöht, Zuschuss beträgt überall 50 Prozent
  • Alle Förderangebote mit nur einem Antrag bei einer Institution (KfW oder BAFA) zu beantragen, inkl. Baubegleitung
  • Höchstsätze der förderfähigen Kosten werden in allen Programmteilen angehoben
  • Sanierung: Effizienzhaus 115 wird zum 1.7.21 abgeschafft, dafür wird dann Effizienzhaus 40 aufgenommen (Sanierung WG und NWG und Neubau NWG)
  • Neuer iSFP-Bonus erhöht Fördersatz um 5 Prozent (BEG EM und BEG WG)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Nachhaltigkeit (NH-Klasse)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Erneuerbare Energien (EE-Klasse), dabei z.B. Erhöhung der förderfähigen Kosten beim Effizienzhaus von 120.000 auf 150.000 Euro pro Wohneinheit & Kalenderjahr
  • Bewilligungszeitraum bei allen Programmteilen beträgt 24 Monate, ist um weitere 24 Monate verlängerbar
  • Vorhabensbezogene Unabhängigkeit des Beraters in allen Programmteilen (ist nur bei einzelne Einzelmaßnahmen aufgehoben)
  • Energieberater ist verbindlich einzubinden (Ausnahme: Einzelmaßnahmen an Heizungen – wie bisher im MAP)
  • Förderung im Nichtwohngebäudebereich (insb. Neubau) ändert sich und steigt stark an
  • Digitalisierungsmaßnahmen künftig alleinstehend förderfähig
  • Änderungen bei der Antragstellung für die neue BEG beim BAFA: Technische Projektbeschreibung (TPB) und Technischer Projektnachweis (TPN) ist von Energieeffizienzexperten auszustellen (vergleichbar mit ehemaliger BzA und BnD der KfW)

Wichtig: Der Förderantrag ist beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als solcher gilt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt seit 1. Januar nun für alle Zuschussanträge von Einzelmaßnahmen (inkl. Gebäudehülle und Lüftung), die über das BAFA abzuwickeln sind.

Die gesamte BEG wurde von der EU-Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen. Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts Förderungen erhalten.

Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.

GIH-Mitglieder können weitere Details und die wichtigsten Fragen und Antworten hier abrufen. Aktuelles zum Antragsportal des BAFA finden GIH-Mitglieder hier.

Zeitplan BEG-Einführung

Seit 01.01.21           BEG Einzelmaßnahmen (EM) in Zuschussförderung startet über das BAFA, inkl. iSFP-Bonus – also auch EM der Gebäudehülle als Zuschuss über BAFA

Bis 30.06.21          Kreditförderung Energieeffizient Bauen und Sanieren für EM, Wohngebäude und Nichtwohngebäude läuft übergangsweise weiter über KfW (wie 2020)

Ab 01.07.21           BEG EM in Kreditvariante startet durch KfW, also dann auch Einzelmaßnahmen im Heizungsbereich über KfW

Ab 01.07.21           BEG WG und BEG NWG startet, bleibt bis 31.12.22 bei KfW

Ab 01.01.23           Zuschussförderung BEG WG und BEG NWG wird von KfW auf BAFA übertragen, Kreditförderung läuft weiter bei KfW

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BEG/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Förderung/ KfW/ wichtigste Änderungen

Förderung für Ladepunkte in Wohngebäuden9. Oktober 2020

9. Oktober 2020

Mit dem Zuschuss Lade­stationen für Elektro­autos – Wohn­gebäude fördert die KfW Lade­stationen an Stell­plätzen und in Garagen, die zu Wohngebäuden gehören und nur privat zu­gänglich sind. Zu den geförderten Kosten gehören:

  • Der Kaufpreis einer neuen Lade­station (z. B. Wallbox) mit 11 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
  • Die Kosten für Einbau und An­schluss der Lade­station, inklusive aller Installations­arbeiten

Im November 2020 veröffent­licht die KfW eine Liste der ge­förderten Ladestationen.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass für die Lade­station ausschließlich Strom aus erneuer­baren Energien genutzt wird – zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage oder über den Energieversorger.

Ab dem 24. November können Anträge auf Förderung bei der KfW eingereicht werden. Wichtig: Die Förderung muss vor Beginn des Vorhabens beantragt werden.

Weitere Informationen direkt bei der KfW.

 

 

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Landesverbände Tags: Elektroauto/ KfW/ Ladepunkt/ Ladestation

Kooperation von GIH und DGNB erfolgreich gestartet21. Juli 2020

21. Juli 2020

Eine erste Veranstaltung konnte in Kooperation mit dem GIH Baden-Württemberg e.V. im Juli erfolgreich stattfinden – mit durchweg positiver Resonanz der Teilnehmer des Premierenangebots. Die Fortbildung setzt sich aus zwei Tagen digitaler Schulung und einem Präsenztag zusammen. Inhaltlich wird ein ganzheitliches Nachhaltigkeitsverständnis vermittelt, darunter beispielsweise die Aspekte der Ökobilanzierung mit der Betrachtung der grauen Energie. Mit einer Prüfung zum Abschluss haben die Teilnehmer die Möglichkeit den Titel „DGNB Consultant“ zu erhalten. Der Termin für die nächste gemeinsame Schulungsveranstaltung wird in Kürze auf der GIH-Website bekanntgegeben.

Bildrechte: Dietmar Geiselmann, DGNB
Bildrechte: Seema Issar, DGNB
Bildrechte: DGNB e.V.

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Landesverbände Tags: DGNB

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