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Bundesförderung effiziente Gebäude: Richtlinie, Zeitplan, Wichtiges für Energieberater

27. Juli 2022

Die BEG bündelt die bestehenden investiven Förderprogramme im Gebäudebereich in einem umfassenden und modernisierten Förderangebot seit 2021. Der GIH aktualisiert die Änderungen für seine Mitglieder ständig - so auch die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsklasse und Änderungen ab dem 28. Juli 2022.

Inhalt dieser Seite

  • Vorbemerkungen mit Links zu den aktuellen Förderrichtlinien
  • Basisinformationen über die Bundesförderung effiziente Gebäude
  • Änderungen ab dem 28. Juli 2022 (BEG-Reform 2022)
  • NH-Klasse, QNG und Zertifizierungsstellen
  • Übersicht über die aktuellen Fördersätze (BEG EM, WG und NWG sowohl Neubau und Sanierung)
  • KfW-Produkte mit Links zu den Infoblättern
  • Link zu den FAQs des BMWK zur BEG

 

Vorbemerkung

Die Änderungsbekanntmachung zu den Förderrichtlinien zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ vom 21. Juli 2022 (gültig ab 28. Juli 2022) ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden:

  • BEG Änderungsbekanntmachung

Die Punkte in der Änderungsbekanntmachung beziehen sich auf die Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) inklusive der technischen Mindestanforderungen (als Anlage der Richtlinien) vom 7. Dezember 2021 (gültig ab 1. Februar 2022) bei Wohn- und Nichtwohngebäude bzw. vom 16. September 2021 (gültig ab 18. Oktober 2021) und sind im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (ältere Versionen finden sich direkt beim BMWK):

  • BEG Einzelmaßnahme (BEG EM)
  • BEG Wohngebäude (BEG WG)
  • BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Die aktuellen Technischen FAQs finden sich hier:

  • Technische FAQs BEG Einzelmaßnahme
  • Technische FAQs BEG Wohngebäude / Nichtwohngebäude

Grundsätzliches

Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.

Die BEG wird aufgeteilt in die BEG Wohngebäude (WG), BEG Nichtwohngebäude (NWG) und BEG Einzelmaßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude (EM).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Förderungen für BEG WG und BEG NWG sowie die BEG EM in der Kreditvariante werden bei der KfW beantragt. Eine Zuschussförderung in dem Bereich wird nur für Kommunen gewährt. Zuschüsse für BEG EM werden bei der BAFA beantragt.

Wichtig: Der Förderantrag ist bei der KfW und beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Planungs- und Beratungsleistungen, Genehmigungsverfahren für das Bauvorhaben sowie vorbereitende Maßnahmen wie Aufräum- und Abrissarbeiten dürfen bereits vor Antragstellung erbracht werden.

Darüber hinaus gibt es Änderungen bei der Antragstellung für die neue BEG beim BAFA. Energieeffizienzexperten müssen seit 1.1.2021 vor Antragstellung eine technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen (Ausnahme: Einzelmaßnahmen an der Heizung und Heizungsoptimierung). Diese ist vergleichbar mit der BzA (Bestätigung zum Antrag der KfW). Bevor nach Abschluss der Bau- oder Sanierungsmaßnahmen der Verwendungsnachweis durch den Energieeffizienzexperten eingereicht wird, muss der Experte seit 1.1.21 einen technischen Projektnachweis (TPN) erstellen. Dieser weist den zweckentsprechenden Fördermitteleinsatz nach und ist vergleichbar mit der BnD (Bestätigung nach Durchführung der KfW). Beide Formulare – TPB und TPN – sind auf der Webseite des BAFA abrufbar. Als Zugangsdaten auf der BAFA-Webseite dienen die Zugangsdaten der Energieeffizienzexpertenliste.

Die gesamte BEG wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie als Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. sind somit auch bei Nichtwohngebäude weder De-Minimis-Erklärung noch Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten mehr notwendig). Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts gefördert werden. Zudem entfällt künftig in allen Fällen eine beihilferechtliche Prüfung. Eine Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen ist im Rahmen der BEG ausgeschlossen.

 

Änderungen ab dem 28. Juli 2022

Seit dem 28. Juli gelten neue Förderbedingungen bei Komplettsanierungen von Wohngebäuden (BEG WG) und Nichtwohngebäuden (BEG NWG), die über die KfW abgewickelt werden

  • Neben gekürzten Fördersätzen ist auch das Effizienzhaus/-gebäude 100 nicht mehr förderfähig.
  • Der iSFP-Bonus in der Sanierung fällt weg.
  • Im Neubau werden und in der Sanierung werden nur noch Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger sowie dazugehörige Umfeldmaßnahmen sind nicht mehr förderfähig.
  • Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Nichtwohngebäuden wird von 30 auf 10 Millionen Euro pro Vorhaben reduziert.
  • Beim Neubau von Wohngebäuden wird die Höchstgrenze förderfähiger Kosten von max. 150.000 (EE- oder NH-Klasse) auf 120.000 Euro pro Wohneinheit reduziert.

Ab dem 22. September 2022 werden in der Sanierung zusätzlich sogenannte „Worst Performing Buildings“ (WPB) gefördert. Dies sind Gebäude, die zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des Gebäudebestandes gehören. Für die Sanierung eines WPB wird ein Bonus von 5 Prozent gewährt. Dieser ist mit der EE- oder NH-Klasse (nur NWG) kumulierbar. Die neuen Fördersätze und beantragbare KfW-Produkte sind unten aufgeführt.

Die Bedingungen für Einzelmaßnahmen (EM), die über das BAFA abgewickelt werden, haben sich auch geändert. Allerdings können Anträge für die BEG EM beim BAFA bis einschließlich 14. August 2022 nach den bislang geltenden Bestimmungen gestellt werden; dies ist aber begrenzt auf einen Antrag pro Antragsteller.

  • Auch in der BEG EM sind mit Gas betriebene Wärmeerzeuger sowie dazugehörige Umfeldmaßnahmen nicht mehr förderfähig; dies betrifft die Förderung von Gas-Brennwert („Renewable Ready“), Gashybrid-Heizungen und gasbetriebenen Wärmepumpen.
  • Der frühere Öl-Austausch-Bonus wird auf einen Heizungsaustausch-Bonus für Gas-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen ausgeweitet. Die Voraussetzungen für diesen Bonus sind, dass die Heizungen vor dem Austausch funktionstüchtig sein müssen und Gasheizungen müssen zudem mindestens 20 Jahre in Betrieb gewesen sein. Eine Ausnahme sind Gasetagenheizungen, da spielt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Rolle. Zudem darf das Gebäude nach dem Heizungsaustausch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden – weder im Gebäude noch gebäudenah.
  • Kombigeräte bestehend aus Gasbrennwertheizung und Wärmepumpe sind nicht förderfähig.
  • Bei Solarkollektoranlagen entfällt die Möglichkeit der ertragsabhängigen Förderung.
  • Es gibt es einen zusätzlichen Bonus von fünf Prozent, wenn bei Wärmepumpen Wasser, Abwasser oder Erdreich als Wärmequelle erschlossen wird.
  • Der iSFP-Bonus fällt bei der Förderung von Heizungsanlagen weg.
  • Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Nichtwohngebäuden wird von 15 auf 5 Millionen Euro reduziert.

Eine Darstellung mit einem Vorher-Nachher-Vergleich der Fördersätze haben wir auf dieser Seite zusammengestellt.

Ausblick

Die nächsten Änderungen kommen voraussichtlich Anfang 2023. Dann werden die BEG-Richtlinien in überarbeiteter Fassung veröffentlicht, ein Bonus für serielle Sanierung eingeführt und die Neubauförderung novelliert.

 

NH-Klasse und QNG

Ein Gebäude erreicht die NH-Klasse, wenn von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ ausgestellt wurde. Ob das Anforderungsniveaus „Plus“ oder „Premium“ erreicht wird, hat keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit oder den Umfang der Förderung. Für die Vergabe des QNG muss eine Nachhaltigkeitsbewerbung auf der Grundlage eines registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems durchgeführt werden und die erreichten Qualitäten durch eine oben erwähnte akkreditierte Zertifizierungsstelle überprüft werden. Das BMWSB listet registrierte Bewertungssysteme und akkreditierte Zertifizierungsstellen auf. Dort finden sich auch detaillierte Informationen.

Es kann nur eine QNG-Zertifizierung geben, wenn es auch eine entsprechende Siegelvariante gibt. Deshalb ist es wichtig, vor einer Antragstellung zu überprüfen, ob für das geplante Bauvorhaben eine Zertifizierung möglich ist. Derzeit gibt es nur Siegelvarianten für Wohngebäude (Neubau) sowie für Nichtwohngebäude, wenn es sich um Büro- und Verwaltungsgebäude oder Unterrichtsgebäude (Neubau und Komplettmodernisierung) handelt. Voraussichtlich ab Herbst 2022 wird es auch Siegelvarianten für andere Gebäude- und Maßnahmenarten geben. Aktuell ist noch in Klärung, wie und ob eine Förderung möglich ist, wenn ein Gebäude eine zertifizierbare und nicht zertifizierbare Nutzung aufweist.

Übersicht über die vorhandenen Zertifizierungsstellen und deren Bewertungssysteme sowie Gebäudetyp (Mai 2022)

Die Voraussetzungen für die Vergabe des QNG-Zertifikats finden sich im Handbuch des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude. In der Anlage 3 des Handbuchs sind die Gebäudeanforderungen sowie Bewertungskriterien und Bewertungsmaßstäbe beschrieben. Weitere Informationen und Anlagen des Handbuchs finden sich im Informationsportal Nachhaltiges Bauen.

Wenn eine Zertifizierung angestrebt wird, beauftragt der Antragsteller (z.B. Bauherr) eine akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Prüfung und Vergabe des QNG-Siegels. Bei der Antragstellung bestätigen die Energieeffizienz-Experten, dass die Mindestanforderungen der Effizienzstufe erfüllt werden und eine QNG-Zertifizierung geplant ist. Auf Nachfrage muss ein Nachweis über die geplante Zertifizierung erbracht werden können (z.B. über das sogenannte NH-Formular). Ein Nachhaltigkeitsexperte überprüft die Voraussetzungen, begleitet den Prozess und reicht die erforderlichen Nachweise bei der Zertifizierungsstelle ein. Es gibt keine bundesweiten Anforderungen an der Qualifikation der Nachhaltigkeitsexperten; allerdings können die Zertifizierungsstellen bestimmte Anforderungen stellen. Nach Abschluss des Bauvorhabens muss zum Verwendungsnachweis die erfolgreiche Erteilung des QNG-Zertifikats vorliegen. Die Energieeffizienz-Experten bestätigen, dass die NH-Klasse mit dem QNG erreicht wurde. Das QNG-Zertifikat können sie aber nicht ausstellen; das können nur die Zertifizierungsstellen. Nähere Informationen zu den Zertifizierungsstellen und Bewertungssysteme finden sich im Informationsportal Nachhaltiges Bauen.

Schulungen zum Nachhaltigkeitsexperten

Für Energieberater gibt es keine Pflicht zur Weiterbildung und es wird auch Seiten von des Bundes keine Liste mit registrierten Nachhaltigkeitsexperten geben. Nichtsdestotrotz entwickelt das BMWSB eine Schulung zum Nachhaltigkeitsberater, die voraussichtlich im September veröffentlicht wird. Der GIH wird dann dementsprechend ab Herbst Schulungen anbieten. Die Zertifizierungsstellen haben Listen eigener Nachhaltigkeitsexperten, die bei der Baubegleitung hinzugezogen werden können.

 

Übersicht über Fördersätze

Fördersätze BEG EM

Es gelten neue Fördersätze ab dem 28. Juli 2022, allerdings ist es pro Antragsteller möglich, bis einschließlich 14. August einen Antrag mit den bislang geltenden Förderbedingungen zu stellen. Aus diesem Grund sind die bisherigen Fördersätze als durchgestrichen markiert; dahinter stehen die neuen.

  • Die Fachplanung und Baubegleitung beträgt in allen Programmteilen unverändert 50 %
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt unverändert 2.000 Euro, bzw. 300 Euro bei der Heizungsoptimierung

Fördersätze BEG WG – Neubau

  • Effizienzhaus 40 NH: 5 %
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Nachhaltigkeitszertifizierung: 50 %
  • Hinweis: Zertifizierungsgebühren der Zertifizierungsstellen sind nicht förderfähig

Fördersätze BEG WG – Sanierung

  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Effizienzhaus Denkmal: 5 %
  • Effizienzhaus 85: 5 %
  • Effizienzhaus 70: 10 %
  • Effizienzhaus 55: 15 %
  • Effizienzhaus 40: 20 %
  • EE-Klasse: plus 5 %
  • NH-Klasse: bei Sanierung nicht vorhanden
  • Worst Performing Building-Bonus: plus 5 %, wenn diese auf das Niveau EH 40 oder EH 55 saniert werden. Dieser ist mit der EE-Klasse kumulierbar
  • Max. Zinsvergünstigung von 15 % in allen Effizienzstufen. Diese gilt für die erste Zinsbindungsdauer

Fördersätze BEG NWG – Neubau

  • Effizienzgebäude 40 NH: 5 %
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Nachhaltigkeitszertifizierung: 50 %
  • Hinweis: Zertifizierungsgebühren der Zertifizierungsstellen sind nicht förderfähig

Fördersätze BEG NWG – Sanierung

  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Effizienzgebäude Denkmal: 5 %
  • Effizienzgebäude 85: fehlt, für NWG nicht vorgesehen
  • Effizienzgebäude 70: 10 %
  • Effizienzgebäude 55: 15 %
  • Effizienzgebäude 40: 20 %.
  • EE- oder NH-Klasse: + 5 %
  • Förderkombination von EE- und NH-Klasse ist nicht möglich
  • Worst Performing Building-Bonus: plus 5 %, wenn diese auf das Niveau EG 40 oder EG 55 saniert werden. Dieser ist mit der EE- und NH-Klasse kumulierbar
  • Max. Zinsvergünstigung von 15 % in allen Effizienzstufen. Diese gilt für die erste Zinsbindungsdauer

Zuschussförderung für kommunale Antragsteller – Sanierung (WG, NWG)

  • EH / EG Denkmal: 20 %
  • EH 85: 20 %
  • EH / EG 70: 25 %
  • EH / EG 55: 30 %
  • EH / EG 40: 35 %

 

KfW-Produkte ab 28. Juli 2022

Nachfolgend sind aktuell beantragbare Produkte in der Bundesförderung für effiziente Gebäude aufgeführt.

BEG Wohngebäude Kredit (261)

Es wird nur der Neubau oder Ersterwerb eines Effizienzhauses der Stufe 40 NH mit QNG-Zertifizierung gefördert.

Infoblatt BEG Wohngebäude Kredit Effizienzhaus (261)

BEG Nichtwohngebäude Kredit (263)

Förderung von Neubauten für die Effizienz­gebäude-Stufe 40 NH mit QNG-Zertifizierung. Eine Antragstellung ist nur möglich, wenn für das geplante Gebäude auch eine Siegelvariante des QNG existiert und es eine Zertifizierungsstelle gibt. Aktuell trifft das auf Büro-/Verwaltungsgebäude und Unterrichtsgebäude wie Schulen und Kitas zu.

Infoblatt BEG Nichtwohngebäude Kredit (263)

Zuschuss Brennstoffzelle (433)

Zuschuss für den Einbau in neue oder bestehende Gebäude und für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Merkblatt Zuschuss Brennstoffzelle, inklusive Richtlinien (433)

Ausgelaufene Programme

Folgende Förderprodukte können nicht mehr beantragt werden:

  • BEG Wohngebäude – Kredit Einzelmaßnahmen (262)
  • BEG Wohngebäude – Zuschss Effizienzhaus (461)
  • BEG Nichtwohngebäude – Kredit Einzelmaßnahmen (263)
  • BEG Nichtwohngebäude – Zuschuss (463)
  • Energieeffizient Bauen (153)
  • Energieeffizient Sanieren – Kredit (151, 152)
  • Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167)
  • Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430)
  • Energieeffizient Sanieren – Zuschuss Baubegleitung (431)
  • Energieeffizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278)
  • Energieeffizient Bauen und Sanieren (217, 218)
  • Energieeffizient Bauen und Sanieren (219, 220)

 

FAQs

Auf der Seite des BMWK gibt es ausführliche FAQs, die laufend aktualisiert werden.

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