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Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf

19. Januar 2021

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar – und somit über ein Jahr nach Inkraftteten – nun ausführliche „Einzelfragen“ zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.

Die wichtigsten Punkte der steuerlichen Förderung:

  • Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
  • Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, da hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt
  • Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst
  • Gebäudemindestalter: zehn Jahre
  • Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags
  • Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre)
  • 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt
  • Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung ist allerdings nicht verpflichtend
  • Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden; aber auch eigens erworbenes Material ist abzugsfähig
  • Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
    • vom BAFA zugelassen sind als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
    • in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
  • Förderfähig sind folgende Maßnahmen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Heizungsoptimierung
  • Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden muss, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen.
  • Der GIH sieht die steuerliche Förderung daher als sinnvoll an, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

 

GIH-Stellungnahme zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV

Bereits im Juli 2020 hatten Verbände die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf der Richtlinien zur steuerlichen Förderung zu nehmen. Der GIH hatte diese Chance genutzt und den Entwurf des BMF geprüft. Leider wurden einige Kritikpunkte des GIH in der finalen Fassung nicht umgesetzt. Nun wurde ein neuer Entwurf der Verordnung mit Bitte um Stellungnahme gesendet, in dem viele sinnvolle technischen Anforderungen aufgehoben wurden. Der GIH fordert deshalb:

  • Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
  • Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Dies lehnt der GIH entschieden ab, da diese Monteure keine fachliche Ausbildung nachweisen müssen. Lediglich ein Gewerbeschein, der zu rund 20 Euro im Internet bestellt werden kann, wäre dann ausreichend. In der Handwerksordnung wird der „Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ unter Anlage B als „handwerksähnlichen Gewerbe“ geführt. Hier kann man sich ohne Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen. (Siehe hier)
  • Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergelder gefördert werden sollten.
  • Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.

Die steuerliche Förderung sollte mit dieser Novelle an die sonstigen Bundesförderungen angepasst werden. Dies ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung nicht gelungen. Im Gegenteil: Teilweise sind die Unterschiede zur BEG und den KfW-Programmen nun noch deutlicher. Zudem wurden unsinnigerweise unterschiedliche Anforderungen an die Qualitätssicherung beibelassen und an die fachliche Beantragung und Durchführung sogar aufgehoben.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Die Kabinettbefassung ist für den 10. Februar 2021 vorgesehen, so dass das Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden könnte. Die Änderungsverordnung soll dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung vom 2.1.2020 (derzeit gültig)

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV nach § 35c Einkommensteuergesetz (20.01.2021)

Pressemitteilung GIH 21.01.2021 – Sanierungsförderung droht zum Laientheater zu verkommen

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: ESanMV/ Sanierung/ Steuerliche Förderung/ Wohngebäude

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude gestartet

4. Januar 2021

Alle Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind mittlerweile offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Wohngebäude (BEG WG) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) final vom 17.12.2020

Das BAFA hat eine Liste technischer FAQs veröffentlicht. Außerdem hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA am 15. März eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.

Allein im Januar wurden laut BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt, im Februar wurden bundeswet 5000 geförderte Energieberatungen durchgeführt. Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, “bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden”, sodass alle sämtliche Fragen zur BEG möglichst schnell und unkompliziert geklärt werden können.

In der neuen Förderung wurden durch die Bündelung bestehender investiver Programme in ein einziges Programm die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert, die Mittelausstattung des Programms erhöht und die Antragsverfahren vereinfacht. Außerdem werden die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt. Durch die Bündelung der bisherigen Förderprogramme wurde die Bundesförderung im Gebäudebereich zugänglicher und verständlicher für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht.

Die neue BEG wird aufgeteilt in die BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG), BEG für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und BEG für Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM). Die Fortsetzung der Förderung ist mit der BEG somit gesichert. Die ehemals geltenden Förderhöhen bleiben erhalten bzw. wurden teilweise sogar erhöht. Während die BEG EM bereits seit 1.1.21 gilt, sollen die weiteren Richtlinien (BEG WG und NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Zukunft sollen alle Teilprogramme der BEG als Zuschussvariante über das BAFA und parallel als Kreditvariante über die KfW angeboten werden. Zum Jahresanfang 2021 ist die BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM) als Zuschussvariante über das BAFA in Kraft getreten (siehe Zeitplan).

Der GIH hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Einheitliche Förderlogik durch Angleichung der Förderung für WG und NWG, alle Fördertatbestände als Zuschuss und Kredit verfügbar (siehe Zeitplan).
  • Bisherige Bundesförderprogramme fallen weg (EBS-Programme, MAP, APEE, HZO)
  • Förderfähige Kosten der Baubegleitung wurden deutlich erhöht, Zuschuss beträgt überall 50 Prozent
  • Alle Förderangebote mit nur einem Antrag bei einer Institution (KfW oder BAFA) zu beantragen, inkl. Baubegleitung
  • Höchstsätze der förderfähigen Kosten werden in allen Programmteilen angehoben
  • Sanierung: Effizienzhaus 115 wird zum 1.7.21 abgeschafft, dafür wird dann Effizienzhaus 40 aufgenommen (Sanierung WG und NWG und Neubau NWG)
  • Neuer iSFP-Bonus erhöht Fördersatz um 5 Prozent (BEG EM und BEG WG)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Nachhaltigkeit (NH-Klasse)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Erneuerbare Energien (EE-Klasse), dabei z.B. Erhöhung der förderfähigen Kosten beim Effizienzhaus von 120.000 auf 150.000 Euro pro Wohneinheit & Kalenderjahr
  • Bewilligungszeitraum bei allen Programmteilen beträgt 24 Monate, ist um weitere 24 Monate verlängerbar
  • Vorhabensbezogene Unabhängigkeit des Beraters in allen Programmteilen (ist nur bei einzelne Einzelmaßnahmen aufgehoben)
  • Energieberater ist verbindlich einzubinden (Ausnahme: Einzelmaßnahmen an Heizungen – wie bisher im MAP)
  • Förderung im Nichtwohngebäudebereich (insb. Neubau) ändert sich und steigt stark an
  • Digitalisierungsmaßnahmen künftig alleinstehend förderfähig
  • Änderungen bei der Antragstellung für die neue BEG beim BAFA: Technische Projektbeschreibung (TPB) und Technischer Projektnachweis (TPN) ist von Energieeffizienzexperten auszustellen (vergleichbar mit ehemaliger BzA und BnD der KfW)

Wichtig: Der Förderantrag ist beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als solcher gilt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt seit 1. Januar nun für alle Zuschussanträge von Einzelmaßnahmen (inkl. Gebäudehülle und Lüftung), die über das BAFA abzuwickeln sind.

Die gesamte BEG wurde von der EU-Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen. Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts Förderungen erhalten.

Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.

GIH-Mitglieder können weitere Details und die wichtigsten Fragen und Antworten hier abrufen. Aktuelles zum Antragsportal des BAFA finden GIH-Mitglieder hier.

Zeitplan BEG-Einführung

Seit 01.01.21           BEG Einzelmaßnahmen (EM) in Zuschussförderung startet über das BAFA, inkl. iSFP-Bonus – also auch EM der Gebäudehülle als Zuschuss über BAFA

Bis 30.06.21          Kreditförderung Energieeffizient Bauen und Sanieren für EM, Wohngebäude und Nichtwohngebäude läuft übergangsweise weiter über KfW (wie 2020)

Ab 01.07.21           BEG EM in Kreditvariante startet durch KfW, also dann auch Einzelmaßnahmen im Heizungsbereich über KfW

Ab 01.07.21           BEG WG und BEG NWG startet, bleibt bis 31.12.22 bei KfW

Ab 01.01.23           Zuschussförderung BEG WG und BEG NWG wird von KfW auf BAFA übertragen, Kreditförderung läuft weiter bei KfW

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Änderungen im Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste

4. Januar 2021

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Kategorien Energieeffizient Bauen und Sanieren Wohn- und Nichtwohngebäude (KfW) werden entsprechend der BEG umbenannt in Effizienzhaus (KfW) bzw. Effizienzgebäude (KfW) und Einzelmaßnahmen.
  • Die Energieberatung, bestehend aus den Unterkategorien „Energieberatung im Mittelstand (BAFA)“ und „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen (BAFA)“ wir umbenannt in
    Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (BAFA) bestehend aus den Unterkategorien „Energieaudit DIN 16247“ und „Energieberatung für Nichtwohngebäude DIN 18599“.
  • Datenschutzinformationen unter Ziffer 19 des Regelheftes wurden angepasst
  • Mitgliedschaft im Netzwerk: Seit November 2020 können die Mitgliedschaften im Onlineformular im Benutzerkonto neu hinzugewählt bzw. abgewählt werden. In den meisten Fällen muss kein neuer Antrag an die dena gesendet werden. Die Änderungen der Mitgliedschaft muss rechtzeitig vor dem Ende des Beitragsjahres im System auswählt werden, damit die Änderungen bei der Rechnungstellung berücksichtigt werden können (siehe Ziffer 2 und Ziffer 10.4 im Regelheft).

Regelheft Energieeffizienz-Expertenliste

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Neue Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

25. November 2020

Übersicht über die Bundesförderprogramme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bestätigte am 25. November, dass die Zusammenlegung der Richtlinien bereits im Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Beratungsempfänger sind unter anderem KMU, Kommunen, kommunale Zweckverbände, gemeinnützige Organisationen und kommunale Unternehmen. Die Anforderungen an die Energieberaterinnen und Energieberater sind abhänging vom jeweiligen Beratungsmodul. Die Zulassung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde (BAFA).

Welche Einsparungen werden erwartet?

  • pro Unternehmen durchschnittlich in Höhe von 140 MWh
  • pro Kommune/gemeinnützige Organisation durchschnittlich in Höhe von 90 MWh
  • durch aus der Orientierungsberatung resultierendes Contracting in Höhe von 600 MWh pro Vorhaben und Jahr

Was wird gefördert?

EBN-Förderrichtlinie

  1. In allen Varianten: Beratungshonorar wird zu 80 % bezuschusst (wie bisher bei EBM und EBK)
    Förderung für eine Neubauberatung energieeffizienter Nichtwohngebäude, insbesondere zur Vorbildwirkung öffentliche Hand (wie bisher)
  2. Energieaudit nach DIN EN 16247 (Neben den Adressaten wie bisher bei EMB, nun auch für Kommunen sowie Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch unter 500.000 kWh/Jahr offen)
    –  Fördersätze wie in der der bisherigen EBM Richtlinie: maximal 1.200 €/ 6.000 €
  3. Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 (Neben den Adressaten wie bisher bei EBK, nun auch für KMU, Nicht-KMU unter 500.000 kWh/Jahr)
    – Keine Zonierung mehr bei EB NWG nach DIN V 18599
    – 3 Stufen (kleine (<200 m²), mittlere (>200 m² bis 500 m²) und große (>500 m²) NWG
    – Förderhöhe je nach Stufe unterschiedlich: bis 200 m²: 1.700 €, 201 m² bis 500 m²: 5000 €, über 501 m²: 8.000 €. (Die Stufen entsprechen den bisher ausgezahlten Fördersätzen in der EBK)
  4. Contracting-Orientierungsberatung für Einsparcontracting (Gebäude, Gebäudepool)
    – Mindestens 100.000 € Energiekosten im Jahr des Gebäudepools
    – Förderung bei Energiekosten bis zu 300.000 € maximal 7.000 €
    – Förderung bei Energiekosten über 300.000 € maximal 10.000 €

Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und System vom 11. Dezember 2020

Vortragsfolien BMWi – Förderrichtlinie – Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme

Online-Seminar vom 21.12.2020 – Förderrichtlinie: Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (Start 1.1.2021) zum Nachhören.

FAQs

1. Wann werden die Förderrichtlinien veröffentlicht?

Die Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) wurde am 11.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die RiLi tritt zum 01.01.2021 in Kraft und zum 01.01.2021 soll auch die Webseite des BAFA dementsprechend umgestellt sein.

2. Welche Veränderungen gab es bei den maximalen Fördersätzen: ?

Der maximale Fördersatz wurde von 15.000€ auf 8.000€ reduziert (für Beratungen nach DIN 18599). Die ab 2021 für eine Energieberatung geltenden Förderhöhen entsprechen den Durchschnittswerten der Förderung aus den Jahren 2016 bis 2020 für die jeweiligen Nichtwohngebäudeklassen. Zudem wurde die der Zuschussberechnung  bisher zugrunde liegende Zonensystematik, deren Anwendung die Energieberater vor der Beratung, bei der Kalkulation des Honorars, vor Probleme stellte, durch eine klare und transparente Fördersystematik ersetzt. Die Beratungsförderung für Contracting wurde massiv erhöht und als selbständiger Fördertatbestand ausgestaltet.

3. Wie hoch ist die Maximalförderung?

Die Richtlinie und die entsprechenden Merkblätter sagen folgendes:

Bis 200m²: 1.700€

201m² bis 500m²: 5.000€

Über 500m²: 8.000€

4. Welche Voraussetzungen braucht man als Berater/in, um die Contracting-Beratung anbieten zu dürfen und wann und wo werden die Details dazu veröffentlicht (BAFA oder Regelheft dena)?

Die Regelungen für die Zulassung der Energieberater werden ab Januar 2021 auf der Webseite des BAFA zur Verfügung gestellt. Diese werden für jedes Modul anders sein.

Für eine Zulassung als Energieberater nach DIN 16247 gelten die bisherigen Zulassungsbedingungen für die alte „Energieberatung im Mittelstand“ (EBM).

Für die Beratung  nach DIN 18599 gelten die alten Zulassungsbedingungen für die „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ (EBK).

Alle Zulassungsbedingungen etc. werden ab Januar 2021 in diversen Merkblättern auf der BAFA Webseite veröffentlicht.

Das Regelheft zur EEE-Liste wird gerade entsprechend überarbeitet.

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Abbau von Hemmnissen für kleine PV-Anlagen im EEG 2021 gefordert

17. November 2020

Im Gesetzesentwurf werden neue Marktbarieren für die Neuerrichtung und den Weiterbetrieb ausgeförderter kleinerer Solarstrom-Dächer (Ü20-Anlagen) geschaffen. Im gleichen Zuge werden jedoch bereits bestehende Hürden für die dezentrale Sektorenkopplung, für solare Quartierskonzepte und für den Mieterstrom nicht abgebaut.

Im gemeinsamen Verbändeappell fordern die unterzeichnenden Verbände deshalb folgende Nachbesserungen am Gesetzesentwurf:

  1. Keine EEG-Umlage auf solaren Eigenverbrauch < 30 kWp
    Um den EU-Vorgaben zu entsprechen, sollte die Bagatellgrenze für die Entrichtung einer anteiligen EEG-Umlage auf 30 kWp erhöht werden, gleichermaßen bei Neuanlagen wie auch bei Ü20-Anlagen. Eine gesonderte Stromverbrauchsgrenze (EEG 2017: 10 MWh) ist dabei nicht notwendig und sollte gestrichen werden.
  2. Eigenversorgung von der Personenidentität entkoppeln
    Um den EU-Vorgaben zu entsprechen, sollte die Bagatellgrenze für die Entrichtung einer anteiligen EEG-Umlage auf 30 kWp erhöht werden, gleichermaßen bei Neuanlagen wie auch bei Ü20-Anlagen. Eine gesonderte Stromverbrauchsgrenze (EEG 2017: 10 MWh) ist dabei nicht notwendig und sollte gestrichen werden.
  3. Kein Pflichteinbau von Smart Metern für Neu- u. Bestandsanlagen unterhalb von 7 kWp
    Im Gesetzesentwurf ist die Einbeziehung solarer Kleinstanlagen ab 1 kWp in die Smart Meter-Pflicht vorgesehen. Da dies nach dem Stand der Wissenschaft keinen netztechnischen Vorteil erbringt, sondern unverhältnismäßige Kosten erzeugt, plädieren die Verbände dafür, die Bagatellgrenze für den Einbau intelligenter Messsysteme nicht von 7 kWp auf 1 kWp abzusenken.
  4. Beibehaltung der 70 %-Regel für Anlagen bis 30 kWp (Spitzenkappung)
    Geplant ist zudem der Pflichteinbau einer stufenweisen Fernsteuerbarkeit für PV-Neuanlagen ab einer installierten Leistung von 1 kWp und die Umrüstpflicht für Bestandsanlagen ab 15 kWp. Dies verursacht unverhältnismäßige Betriebs- und Nachrüstkosten für die Anlagenbetreiber und könnte zu einer Reduzierung des PV-Zubaus führen. Die im aktuellen EEG gewährte Option zur 70 % – Spitzenkappung für Neu- und Bestandsanlagen bis zu einer PV-Leistung von 30 kWp sollte deshalb erhalten bleiben.

Gesamten Verbändeappell als PDF

Neben dem Verbändeappell unterstützt der GIH zudem den offenen Brief des Bundesverband Solarwirtschaft an die Politik zum Entwurf des EEG 2021. Darin wird unter anderem die Aufstockung des Photovoltaik-Zielkorridors auf jährlich mindestens 10 Gigawatt, sowie die Gewährung von Marktprämien bzw. Vergütung für Solarstrom aus neuen Solardächern bis zu einer Leistung von 1 Megawatt ohne Auktionsbarriere im EEG 2021 gefordert.

Offener Brief an die Politik zum Entwurf des EEG 2021

 

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Bundesrat stimmt neuer HOAI zu

16. November 2020

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Juli 2019, dass die die ursprünglich von der Bundesregierung geplante Festlegung für Architekten- und Ingenieursleistungen laut EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht EU-rechtskonform ist, dürfen die Honorare von Architekten und Ingenieuren – so wie ja auch von Energieberatern – nach wie vor frei vereinbart werden. Die Unterschreitung der in der HOAI geregelten Mindestsätze sowie die Überschreitung der Höchstsätze sei zulässig, so EuGH.

Damit war die Bundesregierung gezwungen, Änderungen an der ursprünglichen HOAI vorzunehmen. Am 6. November 2020 hat der Bundesrat nun dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zur Änderung der HOAI zugestimmt. Dennoch kann sie künftig einerseits weiterhin als Orientierungswert zur Honorarermittlung dienen, andererseits in dem Fall in Kraft treten, in dem keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde. Im Zuge dessen wurde auch das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen angepasst.

Die neue Fassung der HOAI tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Pressemitteilung des BMWi „Mehr Rechtssicherheit beim Planen und Bauen – Bundesrat stimmt der neuen HOAI zu“

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze Tags: Bauen/ BMWi/ Bundesrat/ EuGH/ Gebäudeplanung/ HOAI/ Honorarordnung für Architekten- und Ingenierusleistung/ Pressemitteilung/ Rechtssicherheit

Anpassungen in der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft

6. November 2020

Folgendes ist neu:

  • Konkretisierungen im Merkblatt bezüglich der Förderausschlüsse insbesondere hinsichtlich verwendeter Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen
  • Anpassungen der Mindestanforderungen Modul 1: Querschnittstechnologien, Modul 2: erneuerbare Energien, Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software, Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
  • Konkretisierung der Anforderungen an Anlagen innerhalb Modul 2
  • Anpassung der Kohlenstoffdioxid-Faktoren
  • Klarstellungen auf dem Infoblatt Investitionsmehrkosten
  • Konkretisierung hinsichtlich der Ermittlung des Betriebsgewinns

 

Zudem sind folgende optimierte Dokumente ab Dezember verbindlich anzuwenden:

  • verbindliches Formular Einsparkonzept zu Modul 4
  • Liste der technischen FAQ
  • Datenerfassungsblatt zu Modul 2.

Alle aktualisierten Dokumente können im KfW-Partnerportal heruntergeladen werden.

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Gebäudeenergiegesetz: Neues Portal weist den Weg zur kostenlosen Pflichtberatung

30. Oktober 2020

Im Falle eines Hauskaufs muss der neue Besitzer den Energieausweis seiner Wohnimmobilie mit einem Energieberater besprechen. Aber auch bei umfangreichen Sanierungen, bei denen Berechnungen für das ganze Gebäude stattfinden, wird der Gang zum Experten obligatorisch. Der hinzugezogene Berater muss in beiden Fällen als Aussteller von Energieausweisen zugelassen sein und das Angebot muss kostenlos über allgemein zugängliche Quellen zur Verfügung stehen.

Der GIH hat als Deutschlands größter Energieberaterverband umgehend reagiert und unter https://geg-beratung.de/ ein Internetportal ins Leben gerufen, das die neuen Pflichten kurz und prägnant erläutert und dem Nutzer eine schnelle Suche nach entsprechenden Beratungsangeboten in seiner Nähe ermöglicht. „Viele unserer auf hohem Niveau ausgebildeten Mitglieder sind dort bereits registriert und täglich kommen neue hinzu“, so der Verbandsvorsitzende Jürgen Leppig.

Dass viele Berater dieses im Gesetz in Umfang, Länge und Ort nicht geregelte Gespräch kostenlos anbieten, hat einen guten Grund: „Da Kurzberatungen oft der Einstieg in größere Vorhaben sind, sind unsere Mitglieder durchaus bereit, in Vorleistung zu gehen. Wird dabei ein erhöhter Sanierungsbedarf festgestellt, und das ist für viele Immobilien der Fall, sind Hausbesitzer meist zu diesen sinnvollen Investitionen bereit. Zumal unsere Berater auch dafür sorgen, dass solche Sanierungen nicht nur energetisch, sondern auch wirtschaftlich effizient ablaufen und von den derzeit hohen staatlichen Förderungen profitieren“, erläutert Leppig.

Pressemitteilung als PDF-Datei

Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten

Ansprechpartner für die Presse: Geschäftsstelle Bundesverband

Telefon: 030 340 60 23-70 – E-Mail: info@gih.de

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze

Neue Bundesförderung BEG in den Startlöchern

30. September 2020

Umsetzungen zum Jahresanfang 2021

Zum Januar 2020 wird das Marktanreizprogramm (MAP), das von der BAFA durchgeführt wird, abgeschaltet. Es wird überführt in die BEG. Es sollen dann alle Einzelmaßnahmen (EM) mit Zuschussförderung über das BAFA abgewickelt werden. Neben den Anträgen für Heizungen mit Erneuerbaren Energien sind nun auch Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle und Lüftung über die BAFA zu beantragen. Neben den EM im Wohngebäudebereich werden dann wohl auch EM im Nichtwohngebäudebereich des BEGs umgesetzt.

Zuständig für die BEG soll die neue BAFA-Außenstelle in Weißwasser, Lausitz, sein. Dort werden gerade über 100 neue BAFA-Mitarbeiter geschult.

Geplant ist, dass das Antragsverfahren bei den derzeitigen KfW-Maßnahmen für Einzelmaßnahmen (EM) geändert werden soll: Der Auftrag an Handwerker soll erst nach Bewilligungsbescheid erteilt werden dürfen. Auf eigenes Risiko kann jedoch schon vor Bewilligung gestartet werden. Das bisherige KfW-Verfahren mit BzA und BnD könnte bei EM eingestellt werden.

Der Baubegleitungszuschuss soll im Antrag der Einzelmaßnahme mitbeantragt werden. Der GIH hat gefordert, dass dieser einheitlich bei 50 Prozent Förderung liegt.

Zudem ist geplant, dass die Heizungsförderung und Austauschprämie auch für Ölkessel gewährt wird, die derzeit noch der gesetzlichen Austauschpflicht unterliegen.

Zusätzlicher Bonus, wenn Einzelmaßnahme in iSFP vorschlagen wurde

Zudem soll zum Januar 2021 ebenfalls ein Bonus von vorrausichtlich fünf Prozent zusätzlich zu der Förderhöhe der Maßnahme ausgeschüttet werden, wenn diese Maßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) war. Der Umsetzungszeitraum der Maßnahme nach iSFP-Durchführung soll maximal 15 Jahren sein.

Das bedeutet, dass die Förderung für Einzelmaßnahme mit iSFP 25 Prozent beträgt. Ein Höchstsatz von 50 Prozent wird sogar erreicht, wenn eine erneuerbare Heizung eingebaut (35 %), eine alte Ölheizung ersetzt (+ 10 %) wird und die Maßnahme als iSFP im Vorfeld empfohlen wurde. (+ 5 %)

Der GIH empfiehlt allen Mitgliedern, die noch nicht bei der BAFA gelistet sind, dies nachzuholen, da eine hohe Nachfrage nach iSFPs erwartet wird. Die Konditionen wurde im Februar zudem auf 80 Prozent Förderung deutlich erhöht.

Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum zum Jahresanfang 2021 bei EM und wohl bei allen Programmteilen soll 24 Monate betragen. Er soll auf einfachen Antrag auf 48 Monate verlängert werden können.

Restliche Umsetzungen

Im Sommer 2021 sollen dann die restlichen Programmteile folgen. Dazu gehören:

  • Kreditförderung der Einzelmaßnahmen,
  • die Förderungen der Wohngebäude-Effizienzhäuser (BEG WG) und
  • die Förderungen der Nichtwohngebäude-Effizienzgebäude (BEG NWG)

Bei den Effizienzhäusern soll in der Sanierung die Förderung des 115er-Haus gestrichen werden. Um weitere Anreize für eine sehr ambitionierte Sanierungen zu schaffen, soll die Stufe  Effizienzhaus 40 mit einem noch höheren Fördersatz neu hinzukommen.

Das BMWi geht davon aus, dass diese Umsetzungen zum 1. Juli erfolgen kann.

Konditionen der BEG

Mittelausstattung

BMWi hat auf GIH-Anfrage mitgeteilt, dass es trotz teils sehr hoher Nachfrage nach den deutlich erhöhten Förderprogrammen keine Förderunterbrechung 2020 und 2021 geben soll.

Bekanntgabe der Details der BEG

Anfang Oktober möchte das BMWi die technischen Mindestanforderungen (TMAs) der BEG veröffentlichen. Das Ministerium plant, diese auch in Verbände-Veranstaltung zu erläutern. Dadurch können Energieberater abwägen – sofern möglich, wann die Sanierung beantragt werden soll.

Die Richtlinien der BEG liegen derzeit noch zur Prüfung bei der EU-Kommission. Nach Abschluss der Gespräche soll zuerst die BEG für Einzelmaßnahmen und erst in einem zweiten Schritt die BEG für die Effizienzhäuser der Wohn- und Nichtwohngebäude veröffentlicht werden. Der Zeitplan steht noch nicht fest, wird aber noch 2020 erwartet.

Anforderungen an die Zulassungen der Energieberater

Die derzeitigen Zulassungsanforderungen an die Energieberater bleiben wohl erstmals bestehen. Geplant ist, dass die vom GIH schon lange empfohlene vorhabensbezogene Unabhängigkeit (also der Energieberater, der berät, darf nicht am selben Objekt die handwerklichen Maßnahmen durchführen) für alle Förderteile gelten soll.

 

Hinweis: Diese Informationen sind exklusiv für GIH Mitglieder und sollen nicht weitergeleitet oder veröffentlicht werden. Sie sind ohne Gewähr, da sie nur mündlich vom BMWi in verschiedenen Veranstaltungen mitgeteilt wurden.

 

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ Bundesförderung effiziente Gebäude

GRÜNE: Sanierungsförderung ab 2021 nur nach Ausstellung eines iSFPs

13. Juli 2020

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte am 17. Juni einen viel ambitionierten Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor. Dieser wurde vom Bundestag nicht bestätigt, sondern der Entwurf der Koalitionsfraktionen wurde am 18. Juni beschlossen. Der GIH hatte die Inhalte und Auswirkungen des GEGs für Energieberater zusammengefasst.

Die Partei fordert darin eine klare Stärkung des iSFPs. Diese Beratung soll verpflichtend ab 2021 bei Eigentümerwechsel vorgeschrieben sein und bei Ein-und Zweifamilienhäuser zu 100 % gefördert werden. Im Februar wurde die Förderquote von 60 auf 80 Prozent erhöht. Dadurch verdoppelten sich diese BAFA-Energieberatungen. Förderungen sollen an die Erfüllung eines vorab auszuführenden iSFP geknüpft sein.

Zudem soll der verbindliche Anteil Erneuerbarer Energien bei Neubauten ab 2025 100 Prozent betragen. Die Grünen fordern auch eine Berücksichtigung der grauen Energie in Förderprogrammen, genauso wie für Nutzung ökologischer Bau- und Dämmstoffe. Sie wollen „komplizierte DIN-Normen“ […] durch praxistauglichere Verfahren“ ersetzen und wünschen sich einen „einheitlichen und aussagekräftigen Energieausweis“.

Die meisten dieser Forderungen decken sich mit den Ansichten des GIHs, insbesondere die Berücksichtigung der ganzheitlichen Sanierung mittel eines iSFPs. Der Erfolg zeigt sich auch in den Zahlen des BMWis: Für jeden geförderten Euro im Rahmen der Energieberatung für Gebäude wurden 41 Euro netto in energetische Modernisierungen investiert. Einige Punkten erscheinen aber aus der Praxis – zuminest derzeit – eher überambitioniert. So ist der Effizienzhausstandard 55 in manchen Fällen der Sanierung aus unterschiedlichen Gründen (noch) nicht immer möglich und realistisch.

 

Die weiteren ambitionieren Forderungen der Grünen (Auswahl)

1. Zeitgemäße Energieeffizienzstandards für Neubau und Bestand definieren und parallel dazu die Förderprogramme anpassen:

  •  Der von der EU geforderte Niedrigstenergiestandard für Neubauten wird auf dem Niveau des Effizienzhauses 40 festgelegt, was in etwa dem Passivhausstandard entspricht.
  • Bei umfassender Sanierung im Bestand soll das Effizienzhaus 55 der Zielstandard sein.
  • Bei schrittweiser Sanierung oder Erneuerung einzelner Bauteile folgen die Einzelmaßnahmen einem individuellen Gebäudesanierungsfahrplan, der ebenfalls am Zielstandard Effizienzhaus 55 ausgerichtet ist.
  • Für ensemble- und denkmalgeschützte Gebäude können weiterhin weniger anspruchsvolle Grenzwerte gelten, um baukulturelle und energetische Ziele in Einklang zu bringen.
  • Die Inanspruchnahme von Förderprogrammen wird an einen individuellen Gebäudesanierungsfahrplan (bzw. einen Quartierssanierungsfahrplan) geknüpft. Die Erstellung eines Sanierungsfahrplans wird ab 2021 verpflichtend, sobald ein Eigentümerwechsel erfolgt. Der individuelle Sanierungsfahrplan für Ein- und Zweifamilienhäuser soll zunächst zu 100 Prozent öffentlich gefördert werden.
  • Der Förderrahmen wird so ausgestaltet, dass in Fällen mangelnder Wirtschaftlichkeit auch das Erreichen des gesetzlichen Standards Effizienzhaus 40/55 mit staatlichen Zuschüssen gefördert werden kann. Diese Möglichkeit wird im Gebäudeenergiegesetz verankert.

2. Den Anteil Erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung gezielt und zügig erhöhen

  • Im Neubau wird der seit 2009 bestehende Pflicht-Anteil an Erneuerbarer Wärme ab sofort angehoben. Ab 2025 gilt für dann neu errichtete Gebäude die Vorgabe 100% erneuerbare Wärme.
  • Im Gebäudebestand kommen Erneuerbare ebenfalls verpflichtend zum Einsatz, wenn ohnehin ein Heizungsaustausch ansteht oder umfassend saniert wird. Der Pflichtanteil beträgt für solche Fälle ab 2021 zunächst.
  • Im Sinne der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gilt für öffentliche Gebäude bei Modernisierung ab 2021 ein Pflichtanteil zur Nutzung erneuerbarer Energien von 40 %, der bis 2035 in 5-Jahresschritten auf 100 Prozent ansteigt.

3. Den tatsächlichen CO2-Ausstoß eines Gebäudes stärker in die Berechnungen einbeziehen

  • Zusätzlich zu Effizienzstandards und Erneuerbaren-Vorgaben wird ein CO2- Faktor in die Anforderungen des Energiesparrechts aufgenommen um sicherzustellen, dass die Kombination aus Effizienz und Erneuerbaren maximalen Klimaschutz bringt.
  • Bei der Berechnung des CO2-Wertes eines Gebäudes sollen Energieeinsatz und CO2-Intensität von Baumaterialien, Bauteilen und Herstellung einfließen (sog. graue Energie).
  • Ein gesondertes Förderprogramm für die Nutzung ökologischer Bau- und Dämmstoffe soll helfen, den CO2-Abdruck eines Gebäudes bauseitig zu verringern.

4. Bestehende Schlupflöcher schließen und keine neuen zulassen

  • Ausnahmeregelungen v.a. im Bereich von Ein- und Zweifamilienhäusern werden gestrichen, um die Regeln zu vereinfachen und Vorgaben für den Klimaschutz wirkungsvoller zu machen. So müssen beispielsweise fossile Heizkessel nach spätestens 30 Jahren tatsächlich ausgetauscht werden, auch wenn kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
  • Der Wirtschaftlichkeitsvorbehalt wird zeitgemäß neu definiert, insbesondere durch eine Ausweitung des Betrachtungszeitraums und die Einberechnung von angenommenen Folgekosten für Umwelt und Klima, z. B. durch den Ansatz von 100 Euro pro Tonne CO2. Um wirtschaftliche und soziale Härtefälle zu vermeiden, werden Sanierungen mit weitreichenden Förderprogrammen unterstützt.
  • Die Förderung und die rechtlichen Rahmenbedingungen im Mietrecht werden so umgestellt, dass energetische Sanierung in der Regel warmmietenneutral erfolgen kann.
  • Komplizierte DIN-Normen werden durch praxistauglichere Verfahren ersetzt, Nachweisverfahren vereinfacht. Das Monitoring soll nach gut messbaren und realistischen Kriterien erfolgen, damit die Wirksamkeit der Maßnahmen bezüglich Energieeinsparung und CO2-Minderung tatsächlich geprüft werden kann.

5. Intelligente Verknüpfung mit dem Energiesystem voranbringen

  • Quartierslösungen wie beispielsweise die Versorgung mit CO2-neutraler Fernwärme erhalten im Energiesparrecht mehr Gewicht, da sie gegenüber einer Vielzahl von Einzelheizungen eine effizientere Wärmeversorgung im Bestand ermöglichen, ohne Standards zu unterlaufen.
  • Die intelligente Steuerung von gebäudebezogenen Anlagen wie Heizungen, Lüftungsanlagen oder das Laden von Elektrofahrzeugen im und am Gebäude werden durch geeignete und gegenüber VerbraucherInnen offene Datenschnittstellen ermöglicht. Damit werden Transparenz und Steuerungsmöglichkeiten für EndverbraucherInnen verbessert sowie neue Anwendungsmöglichkeiten für Energiespartechnologien geschaffen.

6. VerbraucherInnen besser informieren und motivieren

  • Mit einem einheitlichen und aussagekräftigen Energieausweis erhalten VerbraucherInnen zuverlässige Informationen über Energieverbrauch und energetischen
    Zustand des Gebäudes und damit eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für ihre Immobilienwahl. Zur Erstellung des Energieausweises ist eine Vor-Ort-Prüfung des Gebäudes erforderlich.
  • Für den Einstieg in die Energieberatung werden Beratungsgutscheine für Sanierungsfahrpläne im Sinne einer 100%-Förderung ausgeben und bundesweit der Zugang zu qualifizierten Beratungsangeboten sowie qualifizierte Baubegleitung für das Energiesparen und für die Umrüstung auf Erneuerbare Energien sichergestellt.
  • Das informatorische Energieberatungsgespräch bei Verkauf, Vermietung und Sanierung einer Immobilie kann neben den Energieberatern der Verbraucherzentralen auch von Energie Effizienz-Experten durchgeführt werden, die in der Liste der Deutschen Energieagentur dena aufgeführt sind. (Hinweis GIH: Auch auf massiven Druck des Energieberaterverbands werden die Berater der VZ im Gesetz nicht mehr exklusiv genannt.)
  • Die Förderprogramme der energetischen Gebäudesanierung und die Förderung von Einzelmaßnahmen werden auf die Umsetzung des Gebäude-Sanierungsfahrplans ausgerichtet. So werden Investitionen in Klimaschutz im Gebäudebereich deutlich wirksamer.

 

Entschließungantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Gebäudeenergiegesetz vom 17. Juni 2020

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: GEG/ Grüne/ iSFP/ Sanierungsfahrplan

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