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Klimaschutzgesetz 2021

29. Juni 2021

Das Gesetz sieht vor, dass Deutschland bis zum Jahr 2030 mindestens 65 Prozent weniger Treibhausgase ausstößt als im Jahr 1990. Bisher waren nur 55 Prozent vorgegeben. Bis 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent fallen. Im Jahr 2045 und damit fünf Jahre früher als im bisherigen Klimaschutzgesetz soll Deutschland klimaneutral sein. Es muss dann also ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgas-Emissionen und deren Abbau erreichen. Nach dem Jahr 2050 soll Deutschland mehr Treibhausgase in natürlichen Senken einbinden als es ausstößt.

Um die neuen Ziele zu erreichen wurde von der Bundesregierung  am 23. Juni 2021 im Rahmen des Haushalts 2022 das Klimaschutz-Investitionsprogramm (Klimaschutz Sofortprogramm 2022) beschlossen. Mit dem Programm werden insgesamt rd. 8 Mrd. Euro für 2022 für Maßnahmen in den Sektoren Industrie, Energie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Wälder und Moore zur Verfügung gestellt. Insbesondere der Etat für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird massiv aufgestockt (Klimaschutz-Sofortprogramm: Kabinett beschließt mehr Geld fürs BEG).

Der GIH und seine Mitglieder begrüßen die verschärften Klimaschutzvorgaben und stehen für die kommenden Herausforderungen bereit.

Quelle: Pressemitteilung vom 24.06.2021 – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Novelle des Klimaschutzgesetzes vom Bundestag beschlossen

Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Klimaschutzgesetz/ Klimaschutzgesetz 2021

GIH bewertet Gebäudemaßnahmen im Klimapakt Deutschland

17. Mai 2021

Klimaschutzgesetz

Laut jüngstem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber bis Ende 2022 die Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume ab 2031 näher regeln, da durch die derzeitig gültigen Regelungen die Gefahren des Klimawandels auf Zeiträume danach und damit zu Lasten der jüngeren Generation verschoben werden würden. Zusätzlich muss die Regierung die neuen europäischen Klimaziele 2030 umsetzen. Daher hat das Bundeskabinett – sehr verspätet, aber nun endlich – ein ambitioniertes Klimaschutzgesetz beschlossen. Darin wird das Minderungsziel für 2030 um zehn Prozentpunkte auf mindestens 65 Prozent angehoben, das Minderungsziel für 2040 auf mindestens 88 Prozent und Klimaneutralität wird bis 2045 festgelegt. Somit verschärfen sich auch die Ziele für den Gebäudesektor.

Klimapakt Deutschland

Um dies zu erreichen, werden konkretere Maßnahmen im dem Klimaschutzgesetz flankierenden Klimapakt beschrieben:

  • Der Ausbau der erneuerbaren Energien sollen durch vereinfachte Genehmigungs- und Umsetzungsverfahren beschleunigt werden.
    • GIH: Erneuerbare Energien müssen Vorrang haben und dürfen nicht durch Bestimmungen wie die „10H-Regelung“ der Windenergie in Bayern faktisch verboten sein.
  • Die Regierung plant eine „Sanierungsoffensive mit attraktiven Fördermaßnahmen (v.a. für den sozialen Wohnungsbau)“ und weitere Anreize.
    • GIH: Die BEG muss unbedingt in vielen Punkten angepasst werden. Zudem muss eine unbürokratische Regelung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gefunden werden. (S.u.)
  • Es werde zur Finanzierung der Ausgaben „der Abbau klimaschädlicher Subventionen geprüft“.
    • GIH: Dies ist mehr als überfällig.
  • Neubaustandards werden angehoben.
    • GIH: Klimapolitisch war es scheinheilig, den derzeitigen GEG-Neubaustandard als – so wie die EU-Gebäuderichtlinie seit Anfang des Jahres fordert– als Niedrigstenergiestandard zu bezeichnen. Der GIH empfiehlt, die höheren Anforderungen an den Neubau in einer Übergangszeit weiter zu fordern. Damit müsste die Regierung vom derzeitigen Dogma ablassen, dass gesetzlich Gefordertes (siehe Gebäudeenergiegesetzt § 89ff) nicht gefördert werden darf. Verschiedene Wissenschaftler haben Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise bereits bestätigt.
  • Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, werden nicht mehr gefördert.
    • GIH: Auch dies ist längst überfällig und kaum mehr gegeben. Allerdings muss eine Lösung gefunden werden, damit nicht alle unsanierten Altbauten mit schlechter Performance mit Wärmepumpen ausgestattet werden, insb. wenn für Hybridheizungen keine Solarthermie in Frage kommt. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Denkmalbestand, wo häufig niedrigere Vorlauftemperaturen nicht möglich sind.
  • Die Kosten des nationalen CO2-Preises werden zu 50 Prozent von den Vermietern getragen.
    • GIH: die Entlastung der Mieter beim CO2-Preis ist längst überfällig und motiviere zudem die nun mit in die Pflicht genommenen Vermieter zu vermehrten Sanierungsmaßnahmen, da sie somit selber von geringeren Verbräuchen der Mieter langfristig profitieren. Genaue Details sind zu klären.

Derzeitiger Stand der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit Teilstart am 1. Januar 2021 und den erhöhten Förderungen für Beratung und Sanierung seit 2020 hat die Bundesregierung einen richtigen und wichtigen Schritt gemacht. Dies beweisen die letzten Monate: Allein die geförderten Energieberatungen im Wohngebäude (insb. der individuelle Sanierungsfahrplan – iSFP) pro Monat haben im Vergleich zu den Vorjahresmonaten um ein Vielfaches zugenommen. Eigentümer werden nun informiert, was, wie, wann und in welcher Reihenfolge am besten zu sanieren ist. Insbesondere die Verknüpfung von Förderung der Beratung und der investiven Programme erhöht die Sanierungsquote deutlich: Auch bei der BEG nehmen die Anträge weiter zu. Trotzdem könnten durch einfache Änderungen, die energetischen Sanierungen und Neubauten noch viel deutlicher zunehmen. Somit könnten sofort und in allen folgenden Jahren deutliche CO2-Einsparungen erzielt werden.

Der GIH-10-Punkte-Plan für eine Verbesserung der Bundesförderung für effiziente Gebäude

  1. Unbürokratische Fördermittelverwaltung ausreichend ausstatten: Mit der BEG wurde eine bürgerfreundliche Förderung bürokratisiert. Die Erreichbarkeit der Förderhotline muss sichergestellt werden. Bearbeitungszeiten müssen drastisch reduziert werden. „Just-in-time“-Zusagen aufgrund der Expertise unabhängiger Energieeffizienz-Experten sollten wieder möglich werden.
  1. Beantragung zum iSFP und zum iSFP-Bonus parallelisieren: Da die Prüfung eines Antrags zu einem individuellen Sanierungsfahrplan derzeit mindestens sechs Wochen dauert, verzögern sich viele energetische Sanierungen durch ein nachgelagertes Antragsverfahren signifikant.
  1. iSFP-Bonus auch bei Komplettsanierung gewähren: Der iSFP-Bonus für Effizienzhäuser muss auch dann gelten, wenn der Bauherr durch die iSFP-Beratung von einer Sanierung in einem Zug anstatt in Einzelschritten überzeugt wird.
  1. Für Planungssicherheit sorgen: Planungen für umfangreiche Sanierungen und Neubauten dauern oft mehrere Jahre. Bauherren benötigen daher Gewissheit, dass Fördermittel über die gesamte Laufzeit der BEG bereitstehen.
  1. Materialkosten bei Eigenleistungen wieder fördern: Kompetente Hausbesitzer sollten nicht demotiviert werden, energetische Maßnahmen selbst umzusetzen. Für die notwendige Qualität garantiert die Prüfung des beteiligten Energieberaters.
  1. Sanierungsstart flexibler gestalten: Als Vorhabensbeginn sollte wieder der Baubeginn gelten. Dürfen Fachhandwerker bereits vor der Antragstellung beauftragt werden, beschleunigt dies die Umsetzung deutlich.
  1. „Efficiency first“ besser berücksichtigen: Die Förderhöhe von Maßnahmen an der Gebäudehülle sollte auf das Niveau der Gebäudetechnik angehoben werden.
  1. Ausweitung des Austauschbonus: Der Bonus für den Austausch alter Heizungen sollte von Ölheizungen auf Kohleöfen und Nachtspeicheröfen ausgeweitet werden.
  1. Sonderregelungen für WEG-Sanierungen: Eigentümer, die bereits individuelle Vorleistungen erbracht haben, sollten über Erstattungen motiviert werden, gemeinschaftliche Sanierungen wie effiziente Zentralheizungen nicht zu blockieren.
  1. Photovoltaik als Einzelmaßnahme fördern: Photovoltaikanlagen, deren Ertrag mehrheitlich zur Wärmegewinnung eingesetzt wird, sollten mit thermischen Solaranlagen gleichgestellt werden.

 

10-Punkte-Plan für eine Verbesserung der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Klimapakt Deutschland – Entwurf Mai 2021

 

Der GIH-10-Punkte-Plan für BEG-Verbesserung mit Hintergrundinfos

  1. Unbürokratische Fördermittelverwaltung ausreichend ausstatten: Eine sofortige Ausstattung der Förderdurchführer wie BAFA und KfW mit ausreichend Mittel und Personal ist unerlässlich. Bei personellen Engpässen müssen diese die Möglichkeit haben, externe Dienstleister zu beauftragen. Diese Unternehmen wie VDI haben schon erfolgreich in den letzten Jahren in einigen anderen Programmen die Förderdurchführer bei der Antragsbearbeitung qualitativ hochwertig und rasch unterstützt. Es darf zudem nicht sein, dass die BEG-Hotline viereinhalb Monate nach Förderstart immer noch nicht erreichbar ist und Anfragen viele Wochen und Anträge teils bis zu mehreren Monaten nicht bearbeitet werden. Hier muss wieder zu den bisherigen „Just-in-time“-Zusagen aufgrund der Expertise unabhängiger Energieeffizienz-Experten zurückgekehrt werden. Die Konsequenz ist, dass Eigentümer aufgrund der Wartezeiten immer mehr ohne Förderung und somit viel weniger ambitioniert sanieren.
  1. Beantragung zum iSFP und zum iSFP-Bonus parallelisieren: Derzeit muss bei BEG-Antrag mit iSFP-Bonus ein bereits geförderter iSFP vorliegen. Da die iSFP-Prüfung gerade mindestens sechs Wochen dauert, kommt es zu deutlichen Verzögerungen bei den energetischen Sanierungen. Daher sollte der BEG-Förderantrag direkt nach iSFP-Antrag gestellt werden können.
  2. iSFP-Bonus auch bei Komplettsanierung gewähren: Wir fordern, dass der iSFP-Bonus für Effizienzhäuser auch dann gilt, wenn der Energieberater den sanierungswilligen Eigentümer zu einer Komplettsanierung in einem Zug überzeugen kann. Hintergrund ist, dass schon tausende Beratungen auf Grundlage der bereits veröffentlichen Richtlinie durchgeführt wurden. Im Übrigen entspricht diese Auslegung nicht dem Wortlaut der derzeit noch noch geltenden BEG-Richtlinie.
  3. Für Planungssicherheit sorgen: Planungen für umfangreiche Sanierungen und Neubauten dauern teils mehrere Jahre. Daher benötigen Eigentümer die Gewissheit, dass die Mittelausstattung über die gesamte zehnjährige Laufzeit der BEG gesichert ist. Dies hilft auch bei den iSFP-Beratungen.
  4. Materialkosten bei Eigenleistungen wieder fördern: Seit Anfang des Jahres sind energetische Sanierungen nur förderfähig, wenn der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt. Da es derzeit sehr schwierig ist, Handwerker zu finden, sollten kompetente Hausbesitzer die einfache Sanierungsmaßnahmen selbst durchführen können, die Materialkosten (nicht die selbsterbrachte Arbeitsleistung!) als förderfähige Kosten anrechnen dürfen. Dies war bis Ende letzten Jahres im Vorgängerprogramm möglich und insb. bei einfacheren Tätigkeiten wie der Dämmung der Heizungsrohre oder Kellerdecke oft Praxis. Ein Qualitätsproblem besteht dabei nicht, da die Förderung nur gilt, wenn die notwendige Planung und Prüfung der Ergebnisse durch einen unabhängigen Energieberater erfolgt.
  5. Sanierungsstart flexibler gestalten: Als Vorhabensbeginn sollte wie bisher bei den KfW-Programmen wieder der Baubeginn gelten. Derzeit dürfen Fachhandwerker bei Antrag noch nicht beauftragt sein. Dies erschwert bei der derzeitigen sehr hohen Auslastung der Bauhandwerkerbranche den Ablauf.
  6. Bessere Berücksichtigung von Efficiency first: Eine Harmonisierung der Förderhöhen von Gebäudehülle und der Gebäudetechnik sind angebracht. Insbesondere Bei Dämmmaßnahmen, die sich meist erst langfristig amortisieren, können höhere Förerquoten Eigentümer zu mehr Energieeffizienz motivieren.
  7. Ausweitung der Austauschbonus: Diese soll nicht nur für alte Ölheizungen gelten, sondern muss auch auf Kohleöfen und Nachtspeicheröfen ausgeweitet werden. Diese emittieren ebenfalls sehr viel CO2, so dass durch höhere Anreize noch mehr Heizungsanlagen mit erneuerbaren Energien umgesetzt werden könnten.
  8. Sonderregelungen für WEG-Sanierungen: Bei Wohnungseigentümergemeinschaften liegt die Sanierungsquote derzeit nur bei gut der Hälfe im Gegensatz zu anderen Gebäuden. Hier müssen kreative und unbürokratische Lösungen erarbeitet werden, damit zum Beispiel effiziente Zentralheizungen anstelle von Etagenheizungen endlich installiert werden. Dazu könnten Erstattungen für Eigentümer beitragen, die vor kurzem ihre Heizung ausgetauscht haben und somit eine sinnvolle Lösung für das gesamte Gebäude aus finanziellen Gründen verhindern.
  9. Photovoltaik als Einzelmaßnahme fördern: Wir fordern die Aufnahme von Photovoltaikanlagen und deren Umfeldmaßnahmen in die förderfähigen Kosten bei der BEG EM, wenn ein zu definierender Prozentsatz an Strom für Wärme verwendet wird. Durch diese Gleichstellung der PV mit der thermischen Solaranlage bei der Förderung könnten Synergien geschaffen werden, wenn z.B. sowieso schon Dach oder Fassade saniert werden und z.B. ein Gerüst schon steht. (Alternativ könnten bei Inanspruchnahme der EEG-Vergütung nur die von vorgelagerten Kosten einer PV oder Stromspeicher in die förderfähigen Kosten aufgenommen werden.)

 

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: 10-Punkte-Plan/ BEG/ Förderung/ Klimapaket/ Klimapakt/ Klimaschutzgesetz

10-Punkte-Plan zur Verbesserung der Bundesförderung für effiziente Gebäude

17. Mai 2021

Die zum Jahreswechsel 2020/2021 in Kraft getretene Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) trägt bereits Früchte: Besser informierte Hausbesitzer führen seither mehr und sinnvoller strukturierte, ganzheitliche Sanierungen durch – der Energieberaterverband GIH wertet dies als klaren Erfolg!

Mit Blick auf den generellen Klimaschutz hat das Bundeskabinett nun auf die Zeichen der Zeit sowie die gesellschaftliche Grundstimmung reagiert und ein ambitioniertes Klimaschutzgesetz auf den Weg gebracht, das durch einen an der Umsetzung orientierten Klimapakt flankiert werden soll. Dieser hinsichtlich der durch die Europäische Union vorgegebenen Klimaschutzziele unerlässliche Schritt verschärft notwendigerweise die Ziele und Auflagen im Gebäudesektor.

Für Gebäudebesitzer wird dies zunächst zu Mehrkosten führen, die sich aber im Laufe der Zeit durch geringere Energieverbräuche und -kosten amortisieren. Dennoch müssen die anfänglichen Zusatzinvestitionen den Betroffenen vermittelt werden. Neben grundsätzlichen Sachinformationen läge eine Möglichkeit dazu in einer Optimierung der BEG. Denn die Praxiserfahrung der im GIH organisierten Energieberater zeigt, dass es hier durchaus noch Luft nach oben gibt: Schon mit kleinen Anpassungen ließe sich die Förderung unbürokratischer, schneller und lukrativer gestalten.

Dazu hat der GIH einen 10-Punkte-Plan entworfen:

  1. Unbürokratische Fördermittelverwaltung ausreichend ausstatten: Mit der BEG wurde eine bürgerfreundliche Förderung bürokratisiert. Die Erreichbarkeit der Förderhotline muss sichergestellt werden. Bearbeitungszeiten müssen drastisch reduziert werden. „Just-in-time“-Zusagen aufgrund der Expertise unabhängiger Energieeffizienz-Experten sollten wieder möglich werden.
  1. Beantragung zum iSFP und zum iSFP-Bonus parallelisieren: Da die Prüfung eines Antrags zu einem individuellen Sanierungsfahrplan derzeit mindestens sechs Wochen dauert, verzögern sich viele energetische Sanierungen durch ein nachgelagertes Antragsverfahren signifikant.
  1. iSFP-Bonus auch bei Komplettsanierung gewähren: Der iSFP-Bonus für Effizienzhäuser muss auch dann gelten, wenn der Bauherr durch die iSFP-Beratung von einer Sanierung in einem Zug anstatt in Einzelschritten überzeugt wird.
  1. Für Planungssicherheit sorgen: Planungen für umfangreiche Sanierungen und Neubauten dauern oft mehrere Jahre. Bauherren benötigen daher Gewissheit, dass Fördermittel über die gesamte Laufzeit der BEG bereitstehen.
  1. Materialkosten bei Eigenleistungen wieder fördern: Kompetente Hausbesitzer sollten nicht demotiviert werden, energetische Maßnahmen selbst umzusetzen. Für die notwendige Qualität garantiert die Prüfung des beteiligten Energieberaters.
  1. Sanierungsstart flexibler gestalten: Als Vorhabensbeginn sollte wieder der Baubeginn gelten. Dürfen Fachhandwerker bereits vor der Antragstellung beauftragt werden, beschleunigt dies die Umsetzung deutlich.
  1. „Efficiency first“ besser berücksichtigen: Die Förderhöhe von Maßnahmen an der Gebäudehülle sollte auf das Niveau der Gebäudetechnik angehoben werden.
  1. Ausweitung des Austauschbonus: Der Bonus für den Austausch alter Heizungen sollte von Ölheizungen auf Kohleöfen und Nachtspeicheröfen ausgeweitet werden.
  1. Sonderregelungen für WEG-Sanierungen: Eigentümer, die bereits individuelle Vorleistungen erbracht haben, sollten über Erstattungen motiviert werden, gemeinschaftliche Sanierungen wie effiziente Zentralheizungen nicht zu blockieren.
  1. Photovoltaik als Einzelmaßnahme fördern: Photovoltaikanlagen, deren Ertrag mehrheitlich zur Wärmegewinnung eingesetzt wird, sollten mit thermischen Solaranlagen gleichgestellt werden.

Der GIH ist der festen Überzeugung, dass diese Maßnahmen nicht nur die Attraktivität und Wirkung der BEG steigern würden. Vielmehr könnten sie, an passender Stelle kommuniziert, auch zur Akzeptanz der mit dem Klimaschutzgesetz bzw. Klimapakt verbundenen anfänglichen Mehrinvestitionen beitragen. Denn: Wer Auflagen verschärft und Ansprüche an Gebäudebesitzer erhöht, tut gut daran, gleichzeitig bei der Förderung Entgegenkommen zu zeigen.

10-Punkte-Plan zur Verbesserung der Bundesförderung für effiziente Gebäude als PDF-Datei

Klimapakt Deutschland Mai 2021

Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BEG/ Bundesförderung/ Förderung/ Gebäude/ Klimapakt/ Klimaschutzgesetz

Klimaaufbruch: Die Praxisnähe ist entscheidend!

13. Mai 2021

Gerade im Gebäudesektor hält Leppig höhere Anforderungen und unterstützende Maßnahmen für unerlässlich, schließlich seien just dort die Klimaschutzziele im Jahr 2020 erneut verfehlt worden. „Positiv ist vor allem, dass der Gesetzgeber nicht nur das Tempo anzieht, sondern mit dem Klimaschutzpakt auch ein Instrument ins Leben ruft, das die Umsetzung in den Blick nimmt und passende Anreize schafft“, so der GIH-Bundesvorsitzende. So sei die Entlastung der Mieter beim CO2-Preis längst überfällig und motiviere zudem die nun mit in die Pflicht genommenen Vermieter zu vermehrten Sanierungsmaßnahmen.

„Es ist uns durchaus bewusst, dass verschärfte Auflagen meist auch Mehrkosten bedeuten – was in Zeiten massiv steigender Materialpreise natürlich nur schwer vermittelbar ist. Umso wichtiger ist es, dass die seit Jahresbeginn erfolgreich in Kraft getretene Bundesförderung für effiziente Gebäude nochmal nachjustiert und optimiert wird“, fordert Leppig. Sein Verband rate dem Gesetzgeber wie früher wieder Eigenleistungen zu fördern, den Austauschbonus für Ölheizungen auch auf Kohle- und Nachtspeicheröfen auszuweiten, den iSFP-Bonus auch bei Komplettsanierungen zu gewähren und die Förderhöhe bei Verbesserungen an der Gebäudehülle und gebäudetechnischen Maßnahmen anzugleichen.

Entscheidend sei es aber auch, unnötige bürokratische Hürden abzubauen: „Unsere Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass nicht wenige Hausbesitzer aufgrund komplizierter und langwieriger Bewilligungsprozesse von der Fördermittelbeantragung absehen und auf ambitionierte Sanierungsvorhaben verzichten“, so Energieberater Leppig. Seien früher Förderzusagen just in time die Regel gewesen, dauere die Bearbeitung mittlerweile viele Wochen: „Der Gesetzgeber täte gut daran, die mit dem BEG eingeführte Überregulierung der Förderung wieder aufzugeben. Klimaschutz dürfe nicht durch überzogenes Haushaltsrecht ausgebremst werden.“

 

Klimaaufbruch: Die Praxisnähe ist entscheidend! – Pressemitteilung des Energieberaterverbands GIH vom 13.Mai 2021 zum Klimaschutzgesetz und Klimapakt

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ Förderung/ Klimapakt/ Klimaschutzgesetz/ Sanierung

Aktuelles zu Gesetzen und Förderungen – Auswirkungen für Energieberater

3. Dezember 2019

Wichtiger Hinweis vorab:

Der GIH weist ausdrücklich darauf hin, dass die meisten Änderungen in den Förderprogrammen und Gesetze noch nicht offiziell beschlossen sind. Trotzdem erachtet der GIH es als sinnvoll, die Mitglieder schon jetzt über den aktuellen Planungsstand zu informieren.  So kann der/die Energieberater*in selbst entscheiden, wie er/sie mit geplanten Beratungen und Sanierungen umgeht. Es ist durchaus möglich, dass sich durch den Bundesrat oder Vorschläge der Verbände wie dem GIH noch einzelne Bestimmungen ändern. Der GIH übernimmt keinerlei Haftung für die Informationen und Ratschläge.

Übersicht

Es wird grundlegenden Änderungen geben, die Auswirkungen auf die Arbeit des Energieberaters haben werden. Energieberater müssen sich in Zukunft auf neue Anforderungen einstellen und proaktiv auf Handwerksbetriebe und Kunden zugehen und diese beraten. Energieberater können durch Expertise und Übernahme von Berechnungen, Anträgen etc. mit Fachhandwerker kooperieren. Effizienzhäuser sowie Beratungen für Gewerbe und Kommunen könnten für viele Berater eine wichtigere Rolle spielen.

Kurz zusammengefasst:

  • Für Förderempfänger wird es grundsätzlich nicht schlechter, sondern sie profitieren meist von deutlich höheren Fördersätzen für Sanierung und Energieberatung.
  • Energieberater sind ab 1. Januar 2020 bei der steuerlichen Abschreibung von Einzelmaßnahmen für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser nicht mehr verbindlich eingebunden. Die Bestätigung der energetischen Einzelmaßnahme für die Einhaltung der technischen Mindestforderungen ist ausreichend. Der GIH hat durchgesetzt, dass alternativ auch der Energieberater für die Einreichung zugelassen ist. Die förderfähigen Kosten prüft das zuständige Finanzamt. Kosten für energetische Maßnahmen und Energieberatung werden pauschal zu 20 Prozent förderfähig.
  • Parallel (und nicht kumulativ!) dazu bestehen die investiven Förderprogramme der KfW und BAFA – mit einigen Änderungen – weiter fort. Die Fördersätze werden alle – sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für Effizienzhäuser – um zehn Prozent angehoben. Für Heizungsanlagen – Abwicklung ab Januar über die BAFA – sind bis zu 45 % vorgesehen. Das Heizungs- und Lüftungspaket wird zu Ende des Jahres eingestellt, ebenso die Förderung reiner Brennwertgeräte. Geplante Einbauten müssen also – bei Inanspruchnahme der derzeitigen Fördersätze von 10 (bzw. 15 % im H/L-Paket) – unbedingt noch 2019 bei der KfW beantragt werden.
  • Energieberatungen sollen im Laufe des folgenden Jahres bei bestimmten Anlässen wie Sanierung und Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern vorgeschrieben werden.
  • Die Förderung für Energieberatung Wohngebäude der BAFA soll im ersten Halbjahr von 60 auf 80 % erhöht werden. Zudem ist eine Anpassung des Förderdeckels nach oben angedacht.
  • Zum 1.1.2021 sollen die viele investive Förderungen der KfW und BAFA in der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) zusammengeführt werden. Viele Anpassungen – wie eine verbindliche Baubegleitungspflicht bei Einzelmaßnahmen im Nichtwohngebäudebereich – sind geplant.

 

 Derzeitige Förderprogramme der KfW und des BAFA

Die steuerliche Förderhöhe für Einzelmaßnahmen und Energieberatungen im selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhaus soll ab 1.1.2020 durchweg 20 Prozent betragen. Diese wird alternativ zu den bestehenden investiven Förderprogrammen eingeführt und soll in der Basis-Förderhöhe gleich hoch sein. Dementsprechend ist ab 1.1.2020 bei der Förderhöhe der Einzelmaßnahmen eine Verdoppelung auf 20 Prozent und für das Erreichen der unterschiedlichen Effizienzhausstufen im Bereich Wohngebäude eine Erhöhung um jeweils zehn Prozent vorgesehen.

Diese Erhöhung betrifft nur Sanierungen und nicht Neubauprojeke.

Das Heizungs- und Lüftungspaket soll zum 31.12.2019 eingestellt werden. Reine Brennwertgeräte werden wohl nur noch bis dahin gefördert. Ab 1. Januar 2020 wird deshalb die Heizungsförderung bei der KfW eingestellt werden. Die bisher kaum nachgefragte Kreditförderung für Heizungen bei KfW soll wohl entfallen. Ab 1.1.2020 soll die Zuschuss-Förderung aller Heizungen über das BAFA abgewickelt werden (Ausnahme: die Förderung der Brennstoffzelle läuft wohl erstmal weiter über die KfW.) Bei dieser Heizungsförderung über das BAFA gibt es ab 1.1.2020 verschiedene Stufen von 20 bis wohl 45 %.

Die niedrigste Stufe für Gas-Brennwertgeräten beträgt 20 Prozent, allerdings nur wenn diese „renewable ready“ sind, also wenn die Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist. Nach Installation muss man innerhalb von zwei Jahren die Heizung – vor allem durch Solarthermie – hybridisiert haben. Ansonsten ist der Zuschuss der Förderung zurückzuzahlen. Öl-Brennwertgeräte werden gar nicht mehr gefördert. (Und sollen laut Gebäudeenergiegesetz – s.u. – ab 2026 nur noch in Sonderfällen eingebaut werden dürfen.)

Für Hybridheizungen sind 30 %  Förderung vorgesehen, für rein erneuerbare Heizsysteme 35 %. Wenn man zusätzlich eine alte Ölheizung austauscht, bekommt man einen Bonus von 10 Prozent dazu. Damit steigt bei hybriden Anlagen der Fördersatz auf 40 %  und bei erneuerbaren Heizungssystemen auf 45 %.

Die Höchstsumme der förderfähigen Kosten soll auf 50.000 Euro je Wohneinheit begrenzt werden.

Bei den BAFA-Programmen für Einzelmaßnahmen ist – wie bisher beim MAP – keine Einbindung eines Energieberaters verbindlich. Bei den KfW-Programmen, also insbesondere bei Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle, scheint vorerst die Einbindung des Energieberaters über die Baubegleitung weiter vorgeschrieben zu bleiben.

Die restliche Förderungen (Zuschuss und Kredit) – vor allem Gebäudehülle – bleiben wohl bis Ende 2020 bei KfW. Zum 1. Januar 2021 werden alle Zuschuss-Einzelmaßnahmen vom BAFA administriert.

Zudem plant die BAFA eine Erhöhung der Energieberatung Wohngebäude (frühere BAFA-Vor-Ort-Beratung) von 60 auf 80 Prozent. Auch die Höchstgrenze könnte angehoben werden.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

  • Da das Heizungs- und Lüftungspaket Ende Dezember und die Förderung reiner Brennwertgeräte eingestellt werden sollen, müssen geplante Installationen unbedingt noch 2019 im KfW-Zuschussportal beantragt werden. Nur dann ist eine Inanspruchnahme der derzeitigen Fördersätze von 10 (bzw. 15 % im H/L-Paket) für Öl- und Gasbrennwertgeräte noch möglich.
  • Zu beachten sind auch bestimmte Landesförderprogramme, die auf die Bundesförderung aufsetzen.
  • Für alle weiteren Zuschüsse von Einzelmaßnahmen sollten die Fördersätze ab 1.1.2020 deutlich höher ausfallen. Daher macht eine Beantragung 2020 meist Sinn. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sowohl bei der steuerlichen Abschreibung also auch bei der Zuschussförderung über das BAFA die Einbindung des Energieberaters nicht verpflichtend sein wird.
  • „Renewable Ready“-Gas-Brennwerttechnik macht wohl nur Sinn, wenn schnell eine Heizungsanlage ersetzt werden muss. Besteht kein Zeitdruck ist der direkte Einbau einer Hybridheizung sinnvoller und mit 30 % Förderung um zehn Prozentpunkte attraktiver.
  • Durch die Aufwertung aller Effizienzhäuserklassen um zehn Prozent macht eine ganzheitliche Beratung zum Effizienzhausstandard Sinn. Durch die Erhöhung könnten – sofern Handwerker dies nicht in Ihre Angebote einrechnen – zusätzliche energetische Maßnahmen mitfinanziert werden. Die Herausforderung für Energieberater besteht darin, den Kontakt zu Sanierern aufzubauen, um dem Kunden über ein mögliches Effizienzhaus zu informieren. Auch die Handwerker sollten möglichst als Sanierungspartner ins Boot geholt werden. Denn ist der Energieberater erst im Haus, kommt oft zu einer Einzelmaßnahme eine weitere hinzu, bzw. wird z.B. durch einen individuellen Sanierungsfahrplan in Richtung eines Effizienzhauses  beraten.
  • Da die verbindliche und zu 50 % geförderte Baubegleitung bei Heizungen durch den Wechsel zur BAFA wegfällt, wird die Energieberatung Wohngebäude (inkl. individueller Sanierungsfahrplan) wichtiger werden. Dies kann evtl. bei bestimmten Berechnungen, die im Rahmen eines iSFPs sowieso anfallen, kompensiert werden.

 

Steuerrechtliche Umsetzung des Klimaschutzprogramms

Das Gesetz zielt darauf ab, umweltfreundliches Verhalten künftig steuerlich stärker zu fördern. Beschlossen wurde unter anderem eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen. Wer in selbstgenutztem Eigentum, das älter als zehn Jahre ist, z.B. Wände, Decken oder Dach dämmt, Fenster, Türen, Lüftungen oder Heizung erneuert oder digitale Anlagen zum Energiesparen einbaut, soll ab 2020 über drei Jahre steuerlich gefördert werden. Vorgesehen ist, dass 20 Prozent der Kosten und maximal insgesamt 40.000 Euro je Haus oder Wohnung (Sanierungshöchstsumme also 200.000 Euro) über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden können. Mehrere Einzelmaßnahmen können gemeinsam eingereicht werden. Aufgrund deutlicher Kritik des GIHs sollen nun ebenfalls auch Energieberatungsleistungen zu 20 Prozent bei der Steuer angerechnet werden. Für den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD stimmten die Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der Linken gegen das Votum der übrigen Oppositionsfraktionen. Ein Antrag der Grünen, dass Energieberater analog zu den derzeitigen KfW-Programmen weiter verpflichtend einzubinden sind, wurde abgelehnt.

Der Bundesrat hat diesen steuerrechtlichen Teil des Klimapakets abgelehnt und dazu den Vermittlungsausschuss angerufen. Insbesondere wird darin noch über die Finanzierung verhandelt, da Länder und Kommunen eine Kompensation für die zu erwartenden Steuerminderungen fordern. (Die KfW-Förderung trägt der Bund allein.) Eine Anpassung des jetzigen Standes ist zu erwarten. Die Verabschiedung kann noch 2019 erfolgen, sofern eine rasche Einigung erfolgt (und die Koalition weiter Bestand hat). Dann könnte Gesetz zum zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Allerdings ist die hier vorgesehene Abkehr von der Qualitätssicherung durch die Energieberater aus Sicht des GIHs ein gravierender Fehler des Gesetzgebers. Eine mit Steuermitteln finanzierte Förderung macht nur Sinn, wenn Sie den Energieverbrauch nachhaltig senkt – dies wird mit der vorgesehenen Fachunternehmererklärung des Handwerkers alleine nicht realisierbar sein. Der GIH fordert dringend die Beibehaltung des Vier-Augen-Prinzips analog der KfW-Förderung, bei dem ein Handwerker umsetzt und ein Energieberater plant und prüft. Daher hat der GIH vorgeschlagen, ab einer Bagatellgrenze von rund 5.000 Euro Investition, das bestehende und bewährt Prinzip der KfW-Förderung beizubehalten: Bestätigung zum Antrag (vor Beginn der Maßnahme) bedeutet Planungssicherung für den Sanierer. Bestätigung nach Durchführung sichert dann die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen. Siehe auch Bei den Energieberatern schrillen die Alarmglocken bzw. Sanierungsförderung: Wer Qualität will, braucht die Baubegleitung.

Eine Verordnung regelt die Details. Nach massiver Kritik des GIHs sind nun Energieberater zusätzlich zum Fachunternehmer für die Einreichung der steuerlichen Förderung zugelassen.

Im § 2 „Anforderungen an ein Fachunternehmer“  steht darin unter (2), dass nun auch „Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung“, sprich Energieberater, ebenfalls die Voraussetzungen erfüllen, die Bescheinigung auszufüllen, die beim Finanzamt zur steuerlichen Geltendmachung eingereicht werden muss. Es ist möglich, dass sowohl der Sanierer („Steuerpflichtige“) als auch der umsetzende Fachhandwerker den Energieberater „mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme“ beauftragen.

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung-ESanMV)

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

  • Die derzeitigen Mindestanforderungen der geltenden KfW-Förderbestimmungen bleiben beibehalten. Wird durch Stichproben herausgefunden, dass die Einzelmaßnahmen inkl. hydraulischer Abgleich, Luftdichtigkeitskonzept etc. nicht korrekt durchgeführt worden sind, begehen die Fachhandwerker Steuerbetrug. Dieser wird drastischer geahndet als falsche Angaben bei Förderungen. Zudem müssen die Förderungen zurückbezahlt werden. Daher sind die Fachhandwerker oft auf die Expertise der Energieberater angewiesen. Energieberater sollten aktiv auf diese zugehen.
  • Dadurch ist auch möglich, dass umfassender und ganzheitlicher beraten wird. Der Handwerker kann meist nicht erkennen, ob mit einer Maßnahme schon ein nun deutlich besser gefördertes Effizienzhaus erreicht wird. Der Energieberater kann so dem Kunden zu höheren Förderungen verhelfen und Log-In-Effekte vermeiden.
  • BMWi-Abteilungsleiter Thorsten Herdan hat schon öfters daraufhin gewiesen, dass nächstes Jahr Qualifizierungen für Zulassung als Fachunternehmer entwickelt werden sollen (z.B. Gewerkeliste). Dies konnte aus Zeitgründen noch nicht erfolgen.
  • Da das Formular des Fachhandwerkers für das Finanzamt nun auch von einem Energieberater ausgestellt werden kann, empfiehlt es sich direkt auf (potenzielle) Kunden zuzugehen. Zusätzlich kann der Energieberater den Fachhandwerker mit Berechnungen, Ausstellung der Erklärung und Baubegleitung „entlasten“ bzw. unterstützen.
  • Die Regelung bezieht sich nur auf selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Daher werden auch weiterhin viele Anträge über KfW und BAFA abgewickelt werden.
  • Über diese Programme sind – insbesondere bei Heizungen – oft deutlich höhere Fördersätze vorgesehen als bei der steuerlichen Variante. Zudem hat die Zuschussvariante den Vorteil, dass der Sanierer sein Geld sehr schnell erhält, bei der steuerlichen Förderung muss er vier bis fünf Jahre auf die letzte Erstattung warten. Eine Steuererklärung wird ja erst im Folgejahr abgegeben. Außerdem ist dort nicht gesichert, ob der Finanzbeamte die Maßnahme anerkennt. Beim KfW-Antrag besteht durch die Bestätigungen zum Antrag und nach Durchführung hier eine hohe Zahlungssicherheit für den Kunden.
  • Beratungen zu Steuerangelegenheiten sind normalerweise nur Steuerberatern vorbehalten. Da diese meist höhere Stundensätze als Energieberater verlangen und keine Förderung für deren Leistung vorgesehen ist, ist oft die Zuschuss- bzw. Kreditvariante eine kostengünstigere Alternative. Somit kann der Energieberater seine Expertise über die BAFA- und KfW-Programmen einbringen.
  • Zwar können auch die Kosten der Energieberatung mit dem Satz von 20 Prozent von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings ist es für den Kunden oft lukrativer auf die Baubegleitung (50 %, bei KfW-Programmen) bzw. die Energieberatung Wohngebäude der BAFA (derzeit 60 %, ab Mitte 2020 wohl 80 % – s.o.) zurückzugreifen, wo dies möglich und sinnvoll ist.
  • Einige Sanierer wie z.B. Rentner verfügen oft nicht über eine entsprechend hohe Steuerschuld, so dass sie die Förderung gar nicht vollständig ausschöpfen können.
  • Beispiel steuerliche Abschreibung einer Dämmmaßnahme von 75.000 Euro: 20 %, also 15.000 Euro sind über drei Jahre absetzbar. Im 1. Jahr: 6.000 Euro. Im Jahr 2 und 3: je 4.500 Euro. Da die Fördersumme von der Steuerschuld abgezogen wird, muss diese mindestens 6.000 Euro jährlich betragen, um die komplette Förderung in Anspruch zu nehmen.
  • Es ist noch nicht abzuschätzen, wie viele Hausbesitzer die steuerliche Abschreibung wählen werden. Der Steuerberater hat bei vielen Eigentümer einen gewissen Einfluss.

 

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die bestehenden Förderprogramme von BAFA und KfW im Gebäudebereich werden zum 1. Januar 2021 zu einem einzigen, umfassenden und modernisierten Förderangebot, der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), gebündelt und inhaltlich optimiert. Damit soll die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert werden. Außerdem soll es mehr Fördermittel für das BEG-Programm geben.

Der GIH begrüßt die geplante Umsetzung seiner langjährigen Forderung nach diesem sog. One-Stop-Shop. Hauptaugenmerk des GIH bei der nun stattfindenden Ausgestaltung des BEG ist die Beibehaltung technischer Mindestanforderungen wie sie bisher z.B. bei den KfW-Förderprogrammen gelten.

Eine verbindliche Baubegleitungspflicht bei Einzelmaßnahmen im Nichtwohngebäudebereich ist wahrscheinlich. Zudem werden derzeit viele weitere Ideen wie deutliche Erhöhung und Ausweitung der Baubegleitung, Anpassungen der Effizienzhäuser, Boni für Einbindungen von Erneuerbaren Energien und nachhaltigen Bauteilen, vereinfachte Antragsverfahren diskutiert. Recht sicher scheint, dass dann 2021 alle Zuschüsse über BAFA und alle Kredite über die KfW abgewickelt werden sollen.

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Die bisherigen parallelen Regelwerke – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – werden hier zusammengeführt.

Den entsprechenden Kabinettsentwurfs hat der GIH bereits ausführlich kommentiert. Eine obligatorische Energieberatung bei größeren Sanierungen oder einem Eigentümerwechsel bei Ein- und Zweifamilienhäusern soll darin verpflichtend werden. Diese beiden Anlässe begrüßt der GIH ausdrücklich, da somit Sanierer und neue Eigentümer einen Überblick über sinnvolle anstehende energetische Sanierungen bekommen. Allerdings verweist der GEG-Entwurf dabei ausschließlich auf die Berater der Verbraucherzentrale – ein gravierender Fehler der Regierung. Da die derzeitigen rund 500 Energieberater der Verbraucherzentrale die dann anstehenden zigtausenden Beratungen jährlich aus Kapazitätsgründen wohl kaum stemmen können, fordert der GIH eine Erweiterung auf die qualitätsgeprüften Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste.

Das GEG wurde bisher noch nicht vom Bundestag beschlossen. Eine Verabschiedung ist Ende April, das Inkrafttreten nach der Sommerpause geplant.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

  • Vorerst keine, bzw. noch nicht klar absehbar, da noch nicht vom Parlament verabschiedet.
  • Energieberater mit Hintergrund Handwerksmeister können sich durch eine Weiterbildung im Nichtwohngebäudebereich für ein neues Aufgabengebiet qualifizieren.
  • Da ab 2023 geplant ist, nur noch Berechnungen über die DIN 18599 zuzulassen, sollten Energieberater sich hierzu in den nächsten Jahren schulen.

 

 Klimaschutzgesetz

Die Vorlage der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wurde gegen die Stimmen von AfD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen am 15.11. vom Bundestag angenommen. Mit dem Gesetz werden konkrete Treibhausgaseinsparziele für einzelne Sektoren wie Energiewirtschaft, Verkehr oder Wohnen festgelegt. Jedes Ministerium ist  dafür verantwortlich, die gesetzten Vorgaben über die nächsten Jahre zu erreichen. Damit soll sichergestellt werden, dass Deutschland bis 2030 sein Klimaziel erreicht und 55 Prozent Treibhausgase im Vergleich zu 1990 einspart.

Der GIH begrüßt viele dieser Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele; somit auch diesen „Kern“ der Klimagesetzgebung. Inwieweit die deutschen oder gar die Pariser Klimaziele erreicht werden können, ist jedoch – insbesondere auch im Hinblick auf die nun begonnene weitere Gesetzgebung – fraglich.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

Nicht unmittelbar.

 

Klimaschutzprogramm 2030

Die vor- und nachgenannten Gesetzesvorhaben sind das Resultat des von der Regierung im Oktober verabschiedeten Klimaschutzprogramms 2030. Um die Klimaschutzziele 2030 sicher zu erreichen, werden die jährlichen Minderungsziele aus dem Klimaschutzplan 2050 gesetzlich festgeschrieben. Die Bundesregierung wird den Fortschritt im Klimaschutz jedes Jahr genau ermitteln und durch einen Expertenrat begleiten lassen. Das Klimakabinett überprüft jährlich, wie wirksam und zielgenau die Maßnahmen sind. Erfüllt ein Sektor seine Ziele nicht, legt das zuständige Ministerium innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm zur Nachsteuerung vor. Auf dieser Grundlage passt das Klimakabinett das Klimaschutzprogramm 2030 so an, dass die Ziele erreicht werden.

Der GIH hatte das Klimaschutzprogramm in einer Pressemitteilung vom 10. Oktober als auch gemeinsam mit weiteren Verbänden und Institutionen in einer Pressemitteilung vom 15. Oktober kommentiert und Anpassungen in der Gesetzgebung gefordert.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

Siehe oben durch Anpassung der Förderung und steuerliche Abschreibung.

 

Energieeffizienzstrategie 2050 der Bundesregierung (EffSTRA)

Aus Sicht der Bundesregierung soll in allen Sektoren der Energiebedarf deutlich und dauerhaft verringert werden, eine direkte Nutzung erneuerbarer Energien soweit möglich in allen Sektoren stattfinden und Strom aus erneuerbaren Quellen für Wärme, Verkehr und Industrie im Zuge der Sektorkopplung effizient eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund sollen mit der EffSTRA Effizienzmaßnahmen für die Dekade 2021-2030 beschlossen und umgesetzt werden.

Der GIH begrüßt in seiner Stellungnahme diese „ambitionierte und sektorübergreifende Energieeffizienzstrategie des Bundes“, die im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Der GIH war vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und hat diese fristgerecht am 20.11.2019 abgegeben. Nach weiterer Abstimmung in der Bundesregierung und mit Stakeholdern und Ländern ist ein Kabinettsbeschluss am 18.12.2019 vorgesehen. Im Anschluss an den Kabinettbeschluss soll in 2020 mit der Umsetzung der Maßnahmen gestartet werden.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

Noch nicht absehbar.

 

Brennstoffemissionshandelsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, die Grundlagen für einen Zertifikatehandel für Emissionen aus Brennstoffen zu schaffen und damit fossile Treibhausgasemissionen zu bepreisen. Ab 2021 müssen Unternehmen, die Diesel und Benzin, Heizöl und Erdgas in Deutschland in Verkehr bringen, Verschmutzungsrechte nachweisen für die Menge Treibhausgase, die daraus entsteht. Der neue CO2-Preis soll Anreize setzen, auf klimaschonende Technologien wie Wärmepumpen und Elektromobilität umzusteigen, mehr Energie zu sparen und erneuerbare Energie zu nutzen. Angenommen hat das Parlament am 29. November einen Gesetzentwurf der Koalition in geänderter Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von AfD, FDP, Die Linke und Grüne. Somit startet am 2021 die CO2-Bepreisung mit einem Zertifikatspreis von 10 Euor pro Tonne CO2. Dieser steigt jährlich bis 35 Euro im Jahr 2025 an. Der Heizölpreis wird in vier Jahren dann um rund 11 Cent pro Liter verteuert. Der Erdgaspreis steigt deutlich weniger stark an.

Mögliche Auswirkungen für Energieberater

2025 kommen bei einem ungedämmten Einfamilienhaus mit 3.000 Liter Jahresverbrauch Zusatzkosten von 330 Euro auf den Hauseigentümer zu. Im Jahr danach kann dies sich bis auf über 550 Euro erhöhen. Dies kann ein guter Grund für eine Sanierung der Hülle und einen Wechsel zu einer Heizanlage mit regenerativen Wärmeerzeuger sein.

 

DER GIH ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHR FÜR DIE INHALTE, DA VIELE REGELUNGEN NOCH NICHT BESCHLOSSEN SIND.

Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Förderprogramme/ Gebäudeenergiegesetz/ Klimaschutzgesetz

Konkrete Forderungen für Erreichung der Klimaschutzziele 2030

23. Mai 2019

Dazu gehören verpflichtende Sanierungen von Bestandsgebäuden auf Höhe Neubaustandards und Erhöhung der Förderquote für energetische Sanierung im sozialen Wohnungsbau um 50 Prozent. Auch die im Koalitionsvertrag verankerte, aber bisher nicht umgesetzte Forderung einer steuerlichen Abschreibemöglichkeit von energetischen Sanierungen ist enthalten.

Mit all diesen Maßnahmen im Gebäudebereich könnte die Sanierungsquote auf 1,8 erhöht werden. Der Ausstoß von CO2 von heute bis 2030 würde von 119 auf rund 70 Mio. Tonnen fast halbiert werden.

Die Forderungen im Einzelnen

Ein Gebäudeenergiegesetz mit ambitionierten Standards für Neubau und Sanierung

Standards für Neubauten werden dem Stand der Technik angepasst: Für neue Wohngebäude gilt ab 2020 „Effizienzhaus 55“ und ab 2025 „Effizienzhaus 40“, für Nichtwohngebäude ab 2020 „Effizienzhaus 65“ und ab 2025 „Effizienzhaus 55“. Bei Sanierung von Bestandsgebäuden gelten die Anforderungen an das heutige Neubauniveau.

Der GIH befürwortet ausdrücklich folgende Forderung: Steuerliche und sonstige Förderungen können auch bei verpflichtenden Sanierungen vollständig in Anspruch genommen werden.

Dabei nimmt Agora zusätzlich auch folgende langjährige GIH-Forderung auf: Die Förderbedingungen für Einzelmaßnahmen werden so weiterentwickelt, dass eine Premium-Förderung (+5 Prozentpunkte) für besonders nachhaltige Einzelmaßnahmen und Maßnahmen, die aus einem Sanierungsfahrplan abgeleitet werden, erfolgt.

Energetische Gebäudesanierung durch steuerliche Abschreibung und einfache Zuschüsse

Zum 1. Januar 2020 werden energetische Sanierungen für Unternehmen und Eigenheimbesitzer steuerlich absetzbar, die Förderung erfolgt über einen Abzug von der Steuerschuld. Hohe Sanierungsniveaus und besonders nachhaltige Einzelmaßnahmen werden durch einen überproportionalen Anstieg der Förderquote und eine Premium-Förderung besonders attraktiv. Im sozialen Wohnungsbau wird eine um 50 Prozent höhere Förderquote für energetische Sanierungen eingeführt, die nicht auf die Miete umgelegt werden kann. Auch das gesetzlich geforderte Sanierungsniveau wird förderfähig.

Weitere Maßnahmen in anderen Bereichen

(Text von Agora Energiewende)

Dazu gehören weiter eine CO2-Bepreisung von 50 Euro pro Tonne verbunden mit einer Klimabonus-Rückerstattung von jährlich 100 Euro pro Kopf. Außerdem setzt Agora Energiewende auf Anreize für den Kauf klimafreundlicher Autos.

Mit einem Bündel von 15 Maßnahmen kann die Bundesregierung den CO2-Ausstoß Deutschlands so stark verringern, dass das Klimaschutzziel für 2030 in Reichweite rückt. Einen entsprechenden Vorschlag für die Bereiche Energiewirtschaft, Gebäude, Verkehr und Industrie haben Agora Energiewende und Agora Verkehrswende heute vorgelegt. Unter anderem umfasst er die Einführung eines CO2-Preises auf Heizöl, Erdgas und Kraftstoffe, wobei die dadurch erzielten Einnahmen vollständig rückverteilt werden. Vorgeschlagen werden auch die gesetzliche Verankerung des Kohle-Kompromisses und umfangreiche Förderungen der energetischen Sanierung von Gebäuden. Außerdem zählen die Verdoppelung des Ausbaus Erneuerbarer Energien sowie eine Klima-Bonus-Malus-Regelung beim Autokauf zu dem Maßnahmenbündel. Das Paket ebnet zudem den Einstieg in die Wasserstoffwirtschaft und benennt eine Reihe von Themen, die die Bundesregierung in der Europäischen Union im kommenden Jahr anstoßen muss. Die Maßnahmenvorschläge sind als Eckpunkte für das Klimaschutzgesetzt gedacht, das die Bundesregierung in diesem Jahr verabschieden will. Alle Vorschläge sehen konkrete Gesetzesänderungen vor und sind so konzipiert, dass sie noch 2019 vom Bundeskabinett beschlossen werden können.

„In diesem Jahr entscheidet sich, ob Deutschland seine rechtlich verbindlichen Klimaziele für die Jahre bis 2030 erreichen kann“, sagt Dr. Patrick Graichen, Direktor von Agora Energiewende. „Dazu muss Deutschland seine Emissionen um 25 Millionen Tonnen CO2 jährlich reduzieren. Das ist weit mehr als das Doppelte dessen, was wir aktuell schaffen und damit wirklich ambitioniert.“ In den vergangenen Jahren verminderte Deutschland seine Emissionen im Mittel um rund 10 Millionen Tonnen CO2 jährlich – überwiegend in den Bereichen Stromerzeugung und Gebäuden. In der Industrie und beim Verkehr verharrt der CO2-Ausstoß hingegen seit Jahren auf gleichem Niveau. „Leider haben es frühere Bundesregierungen versäumt, die Verkehrswende rechtzeitig einzuläuten. Deshalb sind jetzt unverzüglich umso größere Anstrengungen notwendig. Wir haben bei unseren Vorschlägen jedoch großen Wert daraufgelegt, dass sie sozial ausgewogen sind und diejenigen entlastet werden, die sich klimaverträglich verhalten“, sagt Christian Hochfeld, Direktor von Agora Verkehrswende.

Die „15 Eckpunkte für das Klimaschutzgesetz“ sind so gesetzt, dass sie noch in diesem Jahr zu konkreten Gesetzesänderungen und -vorhaben führen können. „Wir haben darauf geachtet, dass die Maßnahmen sich so weit wie möglich selbst finanzieren und zusätzliche Mittel aus dem Bundeshaushalt nur in begrenztem Umfang nötig sind“, sagt Hochfeld. „Die Politik bekommt damit das Instrumentarium für wirkungsvollen und effizienten Klimaschutz an die Hand. Sollte die Bundesregierung hingegen den Klimaschutz weiter auf die lange Bank schieben, dann wird es sehr teuer.“ Dann müsste die Bundesregierung nach Berechnungen von Agora im nächsten Jahrzehnt Steuergeld in Höhe von 30 bis 60 Milliarden Euro an andere EU-Staaten zahlen, um dort ersatzweise Emissionsrechte für die in Deutschland fehlenden Treibhausgasminderungen zu erwerben. „Dieses Geld sollte besser hierzulande investiert werden. Denn es gibt dafür nicht nur Klimaschutz, sondern auch eine zukunftsfähige Infrastruktur, Häuser mit höherem Wohnwert und eine weiterhin wettbewerbsfähige Industrie. Kurz: Es ist eine Investition in den künftigen Wohlstand und ein gutes Leben in Deutschland“, betont Graichen.

Die Eckpunkte im Einzelnen lauten:

Sektorübergreifend

1. Klimaschutz als Rahmengesetz:

Das Klimaschutzgesetz schreibt die Klimaschutzziele für 2030, 2040 und 2050 sowie Ziele für die Sektoren Energie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Industrie für die Jahre 2021 bis 2030 verbindlich fest. Die jeweiligen Ressorts sind für die Einhaltung verantwortlich, können Minderungsverpflichtungen jedoch untereinander verschieben.

2. CO2-Preis in den Sektoren, die nicht unter den EU-Emissionshandel fallen: Die Energiesteuern auf Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas werden um einen Aufschlag in Höhe von 50 Euro pro Tonne CO2 ergänzt. Die Einnahmen werden an die Bevölkerung zurückverteilt: Jede und jeder erhält im Jahr 100 Euro Klimaprämie, mit Ausnahme der 20 Prozent einkommensstärksten Menschen. Für besonders von der CO2-Bepreisung betroffene Menschen wird ein Härtefall-Fonds eingeführt. Klima-Sofortprogramme unterstützen die Bürgerinnen und Bürger beim Umstieg auf klimafreundliche Alternativen.

3. Klimarisiken für den Finanzmarkt transparent machen: Akteure am Finanzmarkt weisen in ihren Geschäftsberichten ihre jeweiligen Klimarisiken aus. Dabei werden die finanziellen Klimarisiken für drei Szenarien anhand von CO2-Schattenpreisen in Höhe von 50, 100 und 200 Euro pro Tonne CO2 berechnet.

Energiewirtschaft

4. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz zukunftssicher aufstellen: Die Ausbauziele für Solarstrom werden auf fünf Gigawatt pro Jahr verdoppelt, für Windkraft an Land auf vier Gigawatt angehoben und es werden bis 2030 20 Gigawatt Windkraft auf See installiert. Dazu werden Grünstromverträge außerhalb des EEG ermöglicht, Eigenverbrauchsoptionen gestärkt und die Auktionsmengen für Erneuerbare Energien erhöht. Zur Steigerung der Akzeptanz von Windrädern erhalten Kommunen für neue Windparks eine Windabgabe, Bund und Länder einigen sich zudem auf eine gemeinsame Flächenkulisse.

5 .Der Kohleausstieg wird gesetzlich verankert: Der Kompromissvorschlag der Kohlekommission wird eins-zu-eins umgesetzt.

6. Sofortprogramm grüne Wärmenetze: CO2-arme Wärmequellen sollen künftig dezentral in Fernwärmenetze einspeisen können. Die dafür nötigen Umrüstungen werden über eine Novellierung des KWK-Gesetzes finanziert. Diese soll außerdem die Umrüstung von Heizkraftwerken mit Kohlefeuerung auf Gasfeuerung wirtschaftlich absichern.

Gebäude

7. Gebäudeenergiegesetz nach dem Stand der Technik für Neubau und Sanierung: Neue Gebäude dürfen künftig nur noch in klimafreundlicher Weise errichtet werden, Sanierungen von Bestandsgebäuden müssen die Energiestandards erfüllen, die heute für Neubauten gelten. Auch für solche verpflichtenden Sanierungen können zukünftig im vollen Umfang Förderungen in Anspruch genommen werden.

8. Steuerliche Abschreibung und Zuschüsse für energetische Gebäudesanierung: Ab 2020 werden energetische Sanierungen steuerlich gefördert. Dies erfolgt über Gutschriften auf die Steuerschuld. Besonders hochwertige Sanierungen werden zusätzlich gefördert. Die Förderquote für die energetische Sanierung im sozialen Wohnungsbau wird um 50 Prozent erhöht, diese Kosten dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.

Verkehr

9. Modernisierung der Pkw-Flotte durch ein Bonus-Malus-System beim Kauf neuer Autos: Käufer von Pkw mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 95 Gramm pro Kilometer erhalten einen Bonus, Käufer von Pkw mit einem höheren CO2-Ausstoß zahlen einen Malus. Bonus und Malus betragen jeweils 50 Euro je Gramm Abweichung von diesem Schwellenwert. Reine Elektro-Fahrzeuge werden dadurch mit rund 5.000 Euro gefördert, Fahrzeuge mit einem Ausstoß von beispielsweise 200 Gramm CO2 pro Kilometer um rund 5.000 Euro verteuert. Das System kann weitgehend aufkommensneutral gestaltet werden. Zusätzlich wird ein Sofortprogramm für eine flächendeckende und nutzerfreundliche Ladeinfrastruktur aufgelegt.

10. Lkw-Maut ausweiten und CO2-Schadenskosten integrieren: Als Sofortmaßnahme gilt die Lkw-Maut künftig für alle Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und auf allen Straßen. CO2-freie Fahrzeuge zahlen auch weiterhin weniger. Im Jahr 2020 setzt sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen zur EU-Maut-Richtlinie dafür ein, dass die CO2-Schadenskosten und weitere externe Kosten des Lkw-Verkehrs vollständig in die Maut einbezogen werden.

11. Mobilitätswende in den Städten fördern: Die Kommunen erhalten mehr Geld vom Bund zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Rad- und Fußverkehrs. Der Bund erweitert die Handlungsspielräume der Kommunen für das Parkraummanagement. Die Deckelung der Gebühren für Bewohnerparkausweise und Bußgelder für Falschparken wird aufgehoben. Die dadurch erzielten Einnahmen und die freiwerdenden Flächen können für die Stärkung klimafreundlicher Verkehrsträger genutzt werden.

Industrie

12. Förderung von Effizienz-Investitionen: Die Industrie kann Investitionen in Effizienz fünf Jahr schneller steuerlich absetzen. Regulatorische Hemmnisse für Effizienz und Flexibilisierung werden abgebaut.

13. Quote für klimafreundlichen Wasserstoff: Ab 2021 müssen Gashändler dem Erdgas in zunehmenden Maße CO2-neutralen Wasserstoff beimischen – zunächst 0,5 Prozent. Bis 2030 steigt die Quote auf 10 Prozent. Damit wird der Einstieg in die grüne Wasserstoff-Wirtschaft ermöglicht.

14. Markteinführungsprogramm für CO2-freie Technologien in der Industrie: Das Bundesumweltministerium stockt noch in diesem Jahr sein entsprechendes Förderprogramm auf 500 Millionen Euro auf. Zudem erhalten Unternehmen von 2020 an durch ein neues Gesetz einen Rechtsanspruch darauf, dass die Differenz zwischen den Kosten für CO2-Zertifkate und ihren eigenen Kosten für die CO2-Vermeidung erstattet wird. Das gilt zunächst für die Stahl-, Zement- und Chemieindustrie, später auch für weitere Branchen.

Europa

15. Deutschland setzt sich in Brüssel 2019/2020 für sechs Initiativen ein, die unabdingbar sind, um einen schlüssigen Rahmen für den Klimaschutz in der EU zu schaffen. Dazu zählen ein Beihilfe-Rahmen, der konsistent mit den EU-Klimaschutzzielen ist, ein Klima-Schwerpunkt im EU-Budget, ambitionierte Regelungen in der neuen Maut-Richtlinie und der neuen Gas-Verordnung sowie die Unterstützung von EU-Mitgliedstaaten, die sich für ambitioniertere EU-Klimaziele 2030 und 2050 einsetzen.

„Mit diesen Maßnahmen erreicht die Bundesregierung ungefähr drei Viertel der Emissionsminderungen, die für das Klimaschutzziel 2030 notwendig sind“, sagt Agora-Direktor Patrick Graichen. „Es ist völlig klar, dass ein einziges Instrument das niemals alleine leisten kann. Nur ein Instrumenten-Mix wird das Klima erfolgreich schützen. Klar ist aber auch, dass es nicht bei diesen Maßnahmen bleiben kann: Auch Landwirtschaft und Flugverkehr werden noch Beiträge leisten müssen, damit das Klimaschutzziel 2030 sicher erreicht wird.“

Die „15 Eckpunkte für das Klimaschutzgesetz“ stellen für jede Maßnahme kompakt dar, was in den jeweiligen Sektoren zu tun ist, um den Klimaschutz dort voranzubringen.

Kostenloser Download des Papiers

Kategorie: Allgemein Tags: Energiewende/ Klimaschutzgesetz

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