• Kontakt
  • Login Energieberater
  • Forum

Interessenvertretung für Energieberatende in Nordrhein-Westfalen

  • Facebook
  • Logo
  • GIH NRW
    • Wer wir sind
    • Was wir machen
    • Wofür wir eintreten
    • Vorstand
    • Satzung
    • Nachhaltigkeitsleitlinie
  • Energieberatung
    • für Wohngebäude
    • für Gewerbe und Industrie
    • für Kommunen
    • für Denkmal
    • Energieberatersuche
    • Energieeinsparverordnung
    • Bundesweite Förderprogramme
    • Nützliche Links
  • Mitglied werden
  • Netzwerk
    • Netzwerkpartnerschaft Energieeffizienz-Expertenliste
    • Bündnis Gebäude-Allianz
    • Kooperation mit Polizei zum Einbruchschutz
    • Kooperation mit Akademie der Ingenieure
    • Kooperation mit Pelletverband DEPV
    • Kooperation mit der Innovationsgemeinschaft Raumklimasysteme
    • Kooperation mit Hochwasser Kompetenz Centrum
    • Kooperation mit DENEFF
    • Kooperation mit Fachverband Luftdichtheit (FLIB)
    • Kooperation mit DGNB
  • Leistungen für Energieberater
    • Handbuch Gebäudeenergieberatung
    • GIH-Ausbildung zum Energieberater Wohngebäude
    • Versicherung
    • Schlichtungsstelle
    • Mustervertrag
    • Seminare
    • GEG-Normen online
  • Termine
    • Veranstaltungen
    • Fördermitglieder
  • Aktuelles
    • Aktuelles aus NRW
    • Aktuelles Bundesverband
  • Presse
    • Pressemitteilungen
    • Publikationen
    • Energie KOMPAKT
    • Pressespiegel
    • Newsletter
  • Bundesverband
    • Landesverbände
    • Fördermitglieder
    • Termine
    • Aktuelles
    • Presse
Neue Bundesförderung BEG in den Startlöchern30. September 2020

30. September 2020

Umsetzungen zum Jahresanfang 2021

Zum Januar 2020 wird das Marktanreizprogramm (MAP), das von der BAFA durchgeführt wird, abgeschaltet. Es wird überführt in die BEG. Es sollen dann alle Einzelmaßnahmen (EM) mit Zuschussförderung über das BAFA abgewickelt werden. Neben den Anträgen für Heizungen mit Erneuerbaren Energien sind nun auch Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle und Lüftung über die BAFA zu beantragen. Neben den EM im Wohngebäudebereich werden dann wohl auch EM im Nichtwohngebäudebereich des BEGs umgesetzt.

Zuständig für die BEG soll die neue BAFA-Außenstelle in Weißwasser, Lausitz, sein. Dort werden gerade über 100 neue BAFA-Mitarbeiter geschult.

Geplant ist, dass das Antragsverfahren bei den derzeitigen KfW-Maßnahmen für Einzelmaßnahmen (EM) geändert werden soll: Der Auftrag an Handwerker soll erst nach Bewilligungsbescheid erteilt werden dürfen. Auf eigenes Risiko kann jedoch schon vor Bewilligung gestartet werden. Das bisherige KfW-Verfahren mit BzA und BnD könnte bei EM eingestellt werden.

Der Baubegleitungszuschuss soll im Antrag der Einzelmaßnahme mitbeantragt werden. Der GIH hat gefordert, dass dieser einheitlich bei 50 Prozent Förderung liegt.

Zudem ist geplant, dass die Heizungsförderung und Austauschprämie auch für Ölkessel gewährt wird, die derzeit noch der gesetzlichen Austauschpflicht unterliegen.

Zusätzlicher Bonus, wenn Einzelmaßnahme in iSFP vorschlagen wurde

Zudem soll zum Januar 2021 ebenfalls ein Bonus von vorrausichtlich fünf Prozent zusätzlich zu der Förderhöhe der Maßnahme ausgeschüttet werden, wenn diese Maßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) war. Der Umsetzungszeitraum der Maßnahme nach iSFP-Durchführung soll maximal 15 Jahren sein.

Das bedeutet, dass die Förderung für Einzelmaßnahme mit iSFP 25 Prozent beträgt. Ein Höchstsatz von 50 Prozent wird sogar erreicht, wenn eine erneuerbare Heizung eingebaut (35 %), eine alte Ölheizung ersetzt (+ 10 %) wird und die Maßnahme als iSFP im Vorfeld empfohlen wurde. (+ 5 %)

Der GIH empfiehlt allen Mitgliedern, die noch nicht bei der BAFA gelistet sind, dies nachzuholen, da eine hohe Nachfrage nach iSFPs erwartet wird. Die Konditionen wurde im Februar zudem auf 80 Prozent Förderung deutlich erhöht.

Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum zum Jahresanfang 2021 bei EM und wohl bei allen Programmteilen soll 24 Monate betragen. Er soll auf einfachen Antrag auf 48 Monate verlängert werden können.

Restliche Umsetzungen

Im Sommer 2021 sollen dann die restlichen Programmteile folgen. Dazu gehören:

  • Kreditförderung der Einzelmaßnahmen,
  • die Förderungen der Wohngebäude-Effizienzhäuser (BEG WG) und
  • die Förderungen der Nichtwohngebäude-Effizienzgebäude (BEG NWG)

Bei den Effizienzhäusern soll in der Sanierung die Förderung des 115er-Haus gestrichen werden. Um weitere Anreize für eine sehr ambitionierte Sanierungen zu schaffen, soll die Stufe  Effizienzhaus 40 mit einem noch höheren Fördersatz neu hinzukommen.

Das BMWi geht davon aus, dass diese Umsetzungen zum 1. Juli erfolgen kann.

Konditionen der BEG

Mittelausstattung

BMWi hat auf GIH-Anfrage mitgeteilt, dass es trotz teils sehr hoher Nachfrage nach den deutlich erhöhten Förderprogrammen keine Förderunterbrechung 2020 und 2021 geben soll.

Bekanntgabe der Details der BEG

Anfang Oktober möchte das BMWi die technischen Mindestanforderungen (TMAs) der BEG veröffentlichen. Das Ministerium plant, diese auch in Verbände-Veranstaltung zu erläutern. Dadurch können Energieberater abwägen – sofern möglich, wann die Sanierung beantragt werden soll.

Die Richtlinien der BEG liegen derzeit noch zur Prüfung bei der EU-Kommission. Nach Abschluss der Gespräche soll zuerst die BEG für Einzelmaßnahmen und erst in einem zweiten Schritt die BEG für die Effizienzhäuser der Wohn- und Nichtwohngebäude veröffentlicht werden. Der Zeitplan steht noch nicht fest, wird aber noch 2020 erwartet.

Anforderungen an die Zulassungen der Energieberater

Die derzeitigen Zulassungsanforderungen an die Energieberater bleiben wohl erstmals bestehen. Geplant ist, dass die vom GIH schon lange empfohlene vorhabensbezogene Unabhängigkeit (also der Energieberater, der berät, darf nicht am selben Objekt die handwerklichen Maßnahmen durchführen) für alle Förderteile gelten soll.

 

Hinweis: Diese Informationen sind exklusiv für GIH Mitglieder und sollen nicht weitergeleitet oder veröffentlicht werden. Sie sind ohne Gewähr, da sie nur mündlich vom BMWi in verschiedenen Veranstaltungen mitgeteilt wurden.

 

Exklusiv-Bereich für GIH-Mitglieder:
Bitte geben Sie Ihre Zugangsdaten des GIH-Mitgliederportals (VereinOnline) ein,
um die News freizuschalten.

Benutzername:
Passwort:
Benutzername oder Passwort falsch
Absenden Passwort vergessen?
Sie sind als Energieberater*in nicht GIH-Mitglied? – Jetzt Antrag stellen und viele weitere Vorteile genießen.

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ Bundesförderung effiziente Gebäude

GRÜNE: Sanierungsförderung ab 2021 nur nach Ausstellung eines iSFPs13. Juli 2020

13. Juli 2020

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte am 17. Juni einen viel ambitionierten Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor. Dieser wurde vom Bundestag nicht bestätigt, sondern der Entwurf der Koalitionsfraktionen wurde am 18. Juni beschlossen. Der GIH hatte die Inhalte und Auswirkungen des GEGs für Energieberater zusammengefasst.

Die Partei fordert darin eine klare Stärkung des iSFPs. Diese Beratung soll verpflichtend ab 2021 bei Eigentümerwechsel vorgeschrieben sein und bei Ein-und Zweifamilienhäuser zu 100 % gefördert werden. Im Februar wurde die Förderquote von 60 auf 80 Prozent erhöht. Dadurch verdoppelten sich diese BAFA-Energieberatungen. Förderungen sollen an die Erfüllung eines vorab auszuführenden iSFP geknüpft sein.

Zudem soll der verbindliche Anteil Erneuerbarer Energien bei Neubauten ab 2025 100 Prozent betragen. Die Grünen fordern auch eine Berücksichtigung der grauen Energie in Förderprogrammen, genauso wie für Nutzung ökologischer Bau- und Dämmstoffe. Sie wollen „komplizierte DIN-Normen“ […] durch praxistauglichere Verfahren“ ersetzen und wünschen sich einen „einheitlichen und aussagekräftigen Energieausweis“.

Die meisten dieser Forderungen decken sich mit den Ansichten des GIHs, insbesondere die Berücksichtigung der ganzheitlichen Sanierung mittel eines iSFPs. Der Erfolg zeigt sich auch in den Zahlen des BMWis: Für jeden geförderten Euro im Rahmen der Energieberatung für Gebäude wurden 41 Euro netto in energetische Modernisierungen investiert. Einige Punkten erscheinen aber aus der Praxis – zuminest derzeit – eher überambitioniert. So ist der Effizienzhausstandard 55 in manchen Fällen der Sanierung aus unterschiedlichen Gründen (noch) nicht immer möglich und realistisch.

 

Die weiteren ambitionieren Forderungen der Grünen (Auswahl)

1. Zeitgemäße Energieeffizienzstandards für Neubau und Bestand definieren und parallel dazu die Förderprogramme anpassen:

  •  Der von der EU geforderte Niedrigstenergiestandard für Neubauten wird auf dem Niveau des Effizienzhauses 40 festgelegt, was in etwa dem Passivhausstandard entspricht.
  • Bei umfassender Sanierung im Bestand soll das Effizienzhaus 55 der Zielstandard sein.
  • Bei schrittweiser Sanierung oder Erneuerung einzelner Bauteile folgen die Einzelmaßnahmen einem individuellen Gebäudesanierungsfahrplan, der ebenfalls am Zielstandard Effizienzhaus 55 ausgerichtet ist.
  • Für ensemble- und denkmalgeschützte Gebäude können weiterhin weniger anspruchsvolle Grenzwerte gelten, um baukulturelle und energetische Ziele in Einklang zu bringen.
  • Die Inanspruchnahme von Förderprogrammen wird an einen individuellen Gebäudesanierungsfahrplan (bzw. einen Quartierssanierungsfahrplan) geknüpft. Die Erstellung eines Sanierungsfahrplans wird ab 2021 verpflichtend, sobald ein Eigentümerwechsel erfolgt. Der individuelle Sanierungsfahrplan für Ein- und Zweifamilienhäuser soll zunächst zu 100 Prozent öffentlich gefördert werden.
  • Der Förderrahmen wird so ausgestaltet, dass in Fällen mangelnder Wirtschaftlichkeit auch das Erreichen des gesetzlichen Standards Effizienzhaus 40/55 mit staatlichen Zuschüssen gefördert werden kann. Diese Möglichkeit wird im Gebäudeenergiegesetz verankert.

2. Den Anteil Erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung gezielt und zügig erhöhen

  • Im Neubau wird der seit 2009 bestehende Pflicht-Anteil an Erneuerbarer Wärme ab sofort angehoben. Ab 2025 gilt für dann neu errichtete Gebäude die Vorgabe 100% erneuerbare Wärme.
  • Im Gebäudebestand kommen Erneuerbare ebenfalls verpflichtend zum Einsatz, wenn ohnehin ein Heizungsaustausch ansteht oder umfassend saniert wird. Der Pflichtanteil beträgt für solche Fälle ab 2021 zunächst.
  • Im Sinne der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gilt für öffentliche Gebäude bei Modernisierung ab 2021 ein Pflichtanteil zur Nutzung erneuerbarer Energien von 40 %, der bis 2035 in 5-Jahresschritten auf 100 Prozent ansteigt.

3. Den tatsächlichen CO2-Ausstoß eines Gebäudes stärker in die Berechnungen einbeziehen

  • Zusätzlich zu Effizienzstandards und Erneuerbaren-Vorgaben wird ein CO2- Faktor in die Anforderungen des Energiesparrechts aufgenommen um sicherzustellen, dass die Kombination aus Effizienz und Erneuerbaren maximalen Klimaschutz bringt.
  • Bei der Berechnung des CO2-Wertes eines Gebäudes sollen Energieeinsatz und CO2-Intensität von Baumaterialien, Bauteilen und Herstellung einfließen (sog. graue Energie).
  • Ein gesondertes Förderprogramm für die Nutzung ökologischer Bau- und Dämmstoffe soll helfen, den CO2-Abdruck eines Gebäudes bauseitig zu verringern.

4. Bestehende Schlupflöcher schließen und keine neuen zulassen

  • Ausnahmeregelungen v.a. im Bereich von Ein- und Zweifamilienhäusern werden gestrichen, um die Regeln zu vereinfachen und Vorgaben für den Klimaschutz wirkungsvoller zu machen. So müssen beispielsweise fossile Heizkessel nach spätestens 30 Jahren tatsächlich ausgetauscht werden, auch wenn kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
  • Der Wirtschaftlichkeitsvorbehalt wird zeitgemäß neu definiert, insbesondere durch eine Ausweitung des Betrachtungszeitraums und die Einberechnung von angenommenen Folgekosten für Umwelt und Klima, z. B. durch den Ansatz von 100 Euro pro Tonne CO2. Um wirtschaftliche und soziale Härtefälle zu vermeiden, werden Sanierungen mit weitreichenden Förderprogrammen unterstützt.
  • Die Förderung und die rechtlichen Rahmenbedingungen im Mietrecht werden so umgestellt, dass energetische Sanierung in der Regel warmmietenneutral erfolgen kann.
  • Komplizierte DIN-Normen werden durch praxistauglichere Verfahren ersetzt, Nachweisverfahren vereinfacht. Das Monitoring soll nach gut messbaren und realistischen Kriterien erfolgen, damit die Wirksamkeit der Maßnahmen bezüglich Energieeinsparung und CO2-Minderung tatsächlich geprüft werden kann.

5. Intelligente Verknüpfung mit dem Energiesystem voranbringen

  • Quartierslösungen wie beispielsweise die Versorgung mit CO2-neutraler Fernwärme erhalten im Energiesparrecht mehr Gewicht, da sie gegenüber einer Vielzahl von Einzelheizungen eine effizientere Wärmeversorgung im Bestand ermöglichen, ohne Standards zu unterlaufen.
  • Die intelligente Steuerung von gebäudebezogenen Anlagen wie Heizungen, Lüftungsanlagen oder das Laden von Elektrofahrzeugen im und am Gebäude werden durch geeignete und gegenüber VerbraucherInnen offene Datenschnittstellen ermöglicht. Damit werden Transparenz und Steuerungsmöglichkeiten für EndverbraucherInnen verbessert sowie neue Anwendungsmöglichkeiten für Energiespartechnologien geschaffen.

6. VerbraucherInnen besser informieren und motivieren

  • Mit einem einheitlichen und aussagekräftigen Energieausweis erhalten VerbraucherInnen zuverlässige Informationen über Energieverbrauch und energetischen
    Zustand des Gebäudes und damit eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für ihre Immobilienwahl. Zur Erstellung des Energieausweises ist eine Vor-Ort-Prüfung des Gebäudes erforderlich.
  • Für den Einstieg in die Energieberatung werden Beratungsgutscheine für Sanierungsfahrpläne im Sinne einer 100%-Förderung ausgeben und bundesweit der Zugang zu qualifizierten Beratungsangeboten sowie qualifizierte Baubegleitung für das Energiesparen und für die Umrüstung auf Erneuerbare Energien sichergestellt.
  • Das informatorische Energieberatungsgespräch bei Verkauf, Vermietung und Sanierung einer Immobilie kann neben den Energieberatern der Verbraucherzentralen auch von Energie Effizienz-Experten durchgeführt werden, die in der Liste der Deutschen Energieagentur dena aufgeführt sind. (Hinweis GIH: Auch auf massiven Druck des Energieberaterverbands werden die Berater der VZ im Gesetz nicht mehr exklusiv genannt.)
  • Die Förderprogramme der energetischen Gebäudesanierung und die Förderung von Einzelmaßnahmen werden auf die Umsetzung des Gebäude-Sanierungsfahrplans ausgerichtet. So werden Investitionen in Klimaschutz im Gebäudebereich deutlich wirksamer.

 

Entschließungantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Gebäudeenergiegesetz vom 17. Juni 2020

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: GEG/ Grüne/ iSFP/ Sanierungsfahrplan

Verdopplung der BAFA-Energieberatungen nach Fördererhöhung7. Juli 2020

7. Juli 2020

Fördererhöhung als Hintergrund

Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder energetische Einzelmaßnahmen erhöhte sich zum 1. Januar 2020 der Investitions- und Tilgungszuschuss um mindestens zehn Prozent. Auch die Konditionen des BAFA-Marktanreizprogramms zum Heizen mit erneuerbaren Energien wurden Anfang des Jahres deutlich verbessert. Beim Austausch eines alten Ölkessels durch eine Heizung mit erneuerbaren Energien bekommen Endkunden 45 % der förderfähigen Kosten aus Steuermitteln zurück.

Die Energieberatungsprogramme werden seit Februar ebenfalls deutlich höher gefördert.

Auswirkungen und Übersicht der Förderungsanpassungen

Die deutliche Verbesserung der Förderprogramme löste laut Zahlen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in allen Programmteilen einen starken Anstieg der Nachfrage aus. Zudem lägen „keine Hinweise für einen substanziellen Einfluss der Coronakrise auf die Inanspruchnahme der Förderung vor.“

So gab es in den ersten vier Monaten 2020

  • über doppelt so viele BAFA-Energieberatungen Wohngebäude. Auch die Beratungen der Verbraucherzentrale nahmen leicht zu.
  • bei den KfW-Kreditprogrammen (Programmteile 151-153, 217 -220, 276 – 278) zur energetischen Gebäudesanierung 36.511 Förderanträge mit einem zugesagten Kreditvolumen von gut 10 Mrd. Euro (entspricht rund 275.000 Euro pro Antrag).
  • beim KfW-Zuschussprogramm (430 / 431) 51.868 Förderanträge mit zugesagtem Zuschussvolumen von 377 Mio. Euro (entspricht Zuschusshöhe von rund 7.300 Euro pro Antrag).
  • beim KfW-Zuschuss Brennstoffzelle (433) fast 2.000 Anträge mit Zuschussvolumen von 26 Mio. Euro (pro Antrag rund 13.000 Euro Zuschuss).
  • über 50.000 bewilligte Förderanträge im BAFA-Marktanreizprogramm (MAP): 22.179 Biomasseanlagen (vor allem Pelletheizungen), 18.851 Wärmepumpen und gut 9.000 Solaranlagen (Zahlen bis 15. Mai).

BAFA-Energieberatungsprogramme: Details und Vergleich zum Vorjahreszeitraum 

In den ersten vier Monaten 2020 wurden im Vergleich zum selben Zeitraum 2019

  • bei der Energieberatung für Wohngebäude mit 7.644 mehr als doppelt so viele Anträge beantragt. 2020 wurde jede dritte Förderung als individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) durchgeführt. 2019 war es nur jede vierte. Pro Beratung werden durchschnittlich rund 31 000 Euro an zusätzlichen Investitionen angestoßen. Im Schnitt liegen die Netto-Endenergieeinsparungen pro Beratungsfall bei rund 8.000 kWh. Zu beachten ist, dass die Förderung erst im Februar erhöht wurde. Im Januar 2020 fanden dadurch wohl deutlich weniger Beratungen statt als im Januar 2019.
  • mit 1.000 Anträgen etwas weniger Energieberatungen Mittelstand (EBM) beantragt.
  • stiegen die Energieberatungen für Nichtwohngebäude von Kommunen deutlich von 217 auf 327 Anträge.

KfW-Programm Energieeffizient Sanieren: Details und Vergleich zum Vorjahreszeitraum

In den ersten vier Monaten 2020 stiegen die Zahlen der Einzelmaßnahmen im Wohngebäude

  • bei der Kreditvariante (152) um 71 Prozent von knapp 3.000 auf fast 5.000 Bewilligungen. Auch das Kreditvolumen pro Bewilligung stieg von 76.000 auf 96.000 Euro (+ 25 Prozent).
  • bei der Zuschussvariante (430) um 37 Prozent von knapp 26.000 auf über 35.000 Bewilligungen. Das durchschnittliche Zuschussvolumen lag 2020 bei 6.242 Euro. Bei einer Förderquote von 20 Prozent kostete jede Maßnahme im Durchschnitt gut 31.000 Euro. (Hierbei ist zudem zu beachten, dass 2019 noch sehr viele reine Brennwertgeräte gefördert wurden. Dies ist seit 2020 nicht mehr möglich. Zudem werden Heizungen nun über das MAP des BAFA abgewickelt.)

Die Förderprogramme im Nichtwohngebäudebereich verblieben auf sehr niedrigem Niveau ( 70 Bewilligungen gewerblich und 16 kommunal).

KfW-Programm Energieeffizient Bauen: Details und Vergleich zum Vorjahreszeitraum

Von Januar bis April wurden 2020 im Vergleich zum gleichen Vergleichszeitraum 2019 mit über 30.000 2,5 Mal mehr Effizienzhäuser als Wohngebäude Kredit (153) bewilligt. Interessant ist, dass das durchschnittliche Kreditvolumen beim KfW-Haus 40 mit knapp 290.000 Euro höher lag als bei den 55er und 40 Plus-Häusern. Das KfW-Haus 55 macht dabei immer noch 79 Prozent aus. Jedoch wurden deutlich mehr 40 Plus als 40er Häuser nachgefragt.

Förderungen der Nichtwohngebäude (217, 220, 276) nahmen gesamt hingegen von rund 300 auf gut 200 Bewilligungen ab.

Antragsstau beim BAFA

Die Bundesregierung verwies darauf, dass die sehr langen Bearbeitungszeiten etwas reduziert wurden. Beim MAP konnten im März 31 Stellen besetzt werden, 19 sind weiter unbesetzt. 11 davon sollen im Juli besetzt werden. Es scheint aber deutliche Probleme zu geben, geeignete Mitarbeiter zu finden. In den letzten Monaten stiegen die zu erwartenden Bearbeitungszeiten wieder auf zehn Wochen an, wie GIH-Mitglieder berichten.

Stand bei der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)

Die Regierung bestätigt, dass die BEG-Richtlinie „wie geplant 2021 in Kraft treten“ werde. Sie befinde sich immer noch in der Ressortabstimmung der federführenden Ministerien. Aus Planungsgründen in der Beratung fordert der GIH, die Details der neuen Förderung baldmöglichst zu veröffentlichen.

 

Keine Anfrage der GRÜNEN zur Klimaschutzwirkung der Programme für energieeffizientes Bauen, Sanieren und erneuerbare Wärme der Bundesregierung

 

Kategorie: Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BEG/ Bundesregierung/ Energieberatung/ Grüne/ KfW

GIH-Pressemitteilung zum Gebäudeenergiegesetz: Viele Chancen verpasst18. Juni 2020

18. Juni 2020

„Zuallererst sind wir erleichtert, dass der viele Jahre währende Gesetzgebungsprozess ein Ende gefunden hat und der bisherige Wust an Vorschriften für den Gebäudeenergiebereich in einem Gesetz zusammengeführt wurde“, sagt der GIH-Bundesvorsitzende Jürgen Leppig. Weniger erbaulich sei es allerdings, dass viele von seinem Verband vorgebrachten Argumente, die zum größten Teil auch vom Bundesrat geteilt wurden, kein Gehör fanden. Aus seiner Sicht sei so ein Gesetz entstanden, mit dem sich die angestrebten klimapolitischen Ziele wohl nicht erreichen lassen. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass der im Gesetz verankerte unambitionierte Niedrighausstandard den von der Europäischen Union geforderten Vorgaben genüge tut“, führt der GIH-Vorsitzende ein Beispiel aus.

Für seine Verbandsmitglieder, überwiegend frei tätige Energieberater, sei es jedoch äußerst positiv, dass sie nun doch für die bei Anlässen wie einem Wohnungskauf oder bestimmten Sanierungen verpflichtende kostenlose Beratung zugelassen seien – dies war im Entwurf vom Januar noch ausschließlich den bei den Verbraucherzentralen unter Vertrag stehenden Energieberatern vorbehalten gewesen. „Um hier Marktgerechtigkeit zu erreichen, mussten wir dicke Bretter bohren“, so Leppig, der betont, dass solche Beratungen häufig der Einstieg für Folgeaufträge und somit ganzheitliche energetische Sanierungen seien. Einen Wermutstropfen sieht er aber dennoch: „Während die Berater der Verbraucherzentrale ein indirekt aus Steuermitteln finanziertes Honorar bekommen, müssen freie Energieberater unentgeltlich in Vorleistung gehen und haben daher ein unternehmerisches Risiko zu tragen. Hier sollte der Gesetzgeber – z.B. im Rahmen der in letzter Abstimmung sich befindenden Bundesförderung für effiziente Gebäude – unbedingt nachlegen und für Gleichbehandlung sorgen.“

Eine verpasste Gelegenheit prangert der GIH auch bei den Energieausweisen an: „Im Sinne des Verbraucherschutzes wäre es entscheidend, dass Energieausweise aussagekräftig und vergleichbar sind. Das Gebäudeenergiegesetz lässt aber nach wie vor unzuverlässige Verbrauchsausweise zu, deren Werte mehr auf dem Verhalten der Bewohner und weniger auf dem energetischen Zustand des Gebäudes beruhen“, erläutert Leppig. Aus seiner Sicht ist es ein Unding, dass Energieausweise sogar im Internet bestellt werden können und der beauftragende Hausbesitzer nicht einmal einen Energieberater zu Gesicht bekommt. „Wie an manch anderer Stelle im Gesetz auch hat die Bundesregierung hier eine echte Chance zur Verbesserung ungenutzt verstreichen lassen“, so der enttäuschte Leppig.

 

Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten

Ansprechpartner für die Presse: Geschäftsstelle Bundesverband

Telefon: 030 340 60 23-70 – E-Mail: info@gih.de

 

Pressemitteilung als PDF

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: Energieausweis/ Energieberatung/ Energiepass/ Gebäudeenergiegesetz/ verbindliche Energieberatung/ Verbraucherzentrale

Umweltbundesamt veröffentlicht Abschlussbericht zum Vollzug der EnEV und EEWärmeG3. März 2020

3. März 2020

Vollzugskonzepte und Einbeziehung Dritter im Gesetzesvollzug beim Klimaschutzrecht im Gebäudebereich

Der GIH hat die mangelnde Kontrolle, wie etwa von online und oft mangelhaft ausgestellten Energieausweisen im Rahmen einer Bachelorarbeit 2018 ebenfalls bewertet und eklatante Vollzugsdefizite festgestellt. Mehr >>

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze

Engpässe bei Pflichtberatungen vermeiden27. Februar 2020

27. Februar 2020

„Das Ergebnis ist Wasser auf unsere Mühlen: Im Anschluss an eine BAFA-Energieberatung setzen Hausbesitzer im Schnitt knapp drei vorgeschlagene Effizienzmaßnahmen um. Dabei werden pro Beratung über 30.000 Euro netto an Investitionen angestoßen. Dies bedeutet, dass für jeden staatlichen Förder-Euro mehr als 40 private Euros in Sanierungsmaßnahmen fließen“, fasst Leppig die Kernbotschaft der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers für den Zeitraum 2014 bis 2018 erstellten Evaluation zusammen. Zahlen, die es aus Sicht des größten deutschen Energieberaterverbands als sinnvoll erscheinen lassen, dass der Gesetzgeber für umfangreiche Sanierungen oder Verkäufen eine Beratungspflicht ins Gebäudeenergiegesetz (GEG) aufnehmen will. „Wieso eigentlich nur für Ein- und Zweifamilienhäuser? Dieselben Potenziale bestehen doch auch für größere Wohneinheiten oder Nichtwohngebäude“, denkt der GIH-Vorsitzende einen Schritt weiter.

Probleme sieht Leppig allerdings hinsichtlich der Beratungskapazität – der Gesetzgeber plant bisher, nur die bei den Verbraucherzentralen gelisteten Energieberater zuzulassen: „Unsere Hochrechnungen haben ergeben, dass die Pflichtberatungen ein jährliches Aufkommen von 300.000 bis 500.000 Beratungen oder mindestens 37.500 Beratungstagen nach sich ziehen. Dieses kann von den aktuell rund 600 für die Verbraucherzentralen tätigen Energieberatern nicht einmal annähernd abgearbeitet werden.“ Dass sich der Gesetzgeber sehenden Auges in eine solche Zwickmühle manövriert, ist für den GIH unverständlich: „Auf den über Jahre hinweg aufgebauten Energieberaterlisten der Fördergeber ist ein Vielfaches an hoch qualifizierten Beratern gelistet. Sie sind für Bundesförderprogramme antragsberechtigt und müssen fortlaufend Schulungen und Umsetzungen nachweisen. Wieso also den Beraterkreis auf die oft unterbesetzen Verbraucherzentralen einschränken?“ Zumal die Studie auch zeige, dass Energieberatungen durch freie Energieexperten eine weitaus höhere Umsetzungsquote nach sich zögen als Beratungen durch die Verbraucherzentralen.

Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten

Pressemitteilung als PDF

Ansprechpartner für die Presse:
Geschäftsstelle Bundesverband
Telefon: 030 340 60 23-70 – E-Mail: info@gih.de

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze

GIH-Stellungnahme zum GEG19. Februar 2020

19. Februar 2020

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Deutschen Bundestages,

das Gebäudeenergiegesetz befindet sich im parlamentarischen Verfahren, kurz vor Weihnachten hat der Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung abgegeben. Als Deutschlands größter Energieberaterverband unterstützen wir diese in hohem Maße, bedauern jedoch, dass der Rat den vorangegangenen Empfehlungen seiner Ausschüsse nicht in vollem Umfang gefolgt ist. Aus der Sicht unserer Mitglieder, deren Hauptaufgabe die Planung, Begleitung und Qualitätssicherung energetischer Maßnahmen ist, drohen so leider einige praxisrelevante Verbesserungen auf der Strecke zu bleiben.

Wie eine kürzlich vom BMWi veröffentlichte Evaluation zeigt, führen geförderte Energieberatungen zu deutlich mehr energetischen Sanierungen. Dass der aktuelle Gesetzesentwurf bei umfangreichen Sanierungen (§ 48) oder Verkäufen (§ 80) eine verbindliche Beratung vorsieht, ist daher zielführend. Dass er jedoch die Beratergruppe exklusiv auf die Berater der sehr hoch geförderten Verbraucherzentralen (VZ) (deren Förderung im Gesetzesentwurf unter „E Erfüllungsaufwand“ nicht erscheinen) einschränkt, ist äußerst kritisch. Zum einen sehen wir in dieser Beschränkung eine wettbewerbliche Benachteiligung vieler freier Energieberater, die zwar hoch qualifiziert, aber nicht für die VZ tätig sind. Zum anderen drohen Kapazitätsengpässe: Aufgrund konservativer Hochrechnungen wie des Immobilienmarkbericht Deutschland 2017 (Arbeitskreis der Oberen Gutachterausschüsse) erwarten wir für die besagten Pflichtberatungen ein jährliches Aufkommen von 300.000 bis 500.000 Beratungen oder mindestens 37.500 Beratungstagen. Dieses kann von den aktuell knapp 600 für die VZ tätigen Energieberatern jedoch nicht annähernd abgearbeitet werden. Eine Verzwanzigfachung der VZ-Honorarkräfte wäre nach unseren Berechnungen nötig. Zudem sucht die VZ bereits jetzt in fast 50 Regionen weitere Energieberater.

Anhand eins Beispiels möchten wir Ihnen den zusätzlichen Aufwand für Sanierer und die Absurdität des Paragraphen darstellen: Ein Hausbesitzer möchte energetisch sanieren und lässt sich von einem Energieberater seines Vertrauens beraten und ein Konzept in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) entwickeln. Um den gesetzlichen Auflagen Genüge zu tun, müsste dieser hochqualifizierte Energieberater den Hauseigentümer vor der Sanierung noch zusätzlich an einen Berater der Verbraucherzentrale verweisen!

Vor diesem Hintergrund fordern wir, den zugelassenen Beraterkreis auf alle in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelisteten Berater auszuweiten. Die dena-Liste wurde über Jahre hinweg mit Steuermitteln und viel Aufwand aufgebaut, die derzeit dort geführten rund 11.000 Berater müssen ihre hohe Qualifikation fortlaufend durch Schulungen und Umsetzungen nachweisen und sind außerdem für Bundesförderprogramme ausstellungsberechtigt.

Zudem sieht der aktuelle Gesetzesentwurf die verbindliche Energieberatung derzeit nur für Ein- und Zweifamilienhäuser vor. Größere Wohnhäuser sowie Nichtwohngebäude bieten jedoch ebenfalls hohe CO2-Einsparpotenziale. Wieso also sollen sie von der Beratungspflicht ausgenommen werden? Da eine Beratung auch für diese Gebäudetypen sinnvolle energetische Modernisierungsmaßnahmen anregen kann, treten wir für eine entsprechende Ausweitung ein.

Ebenso wie die Ausschüsse des Bundesrats sind uns online erstellte Energieausweise sowie Verbrauchsausweise ein Dorn im Auge. Im Sinne des Verbraucherschutzes ist es entscheidend, dass Energieausweise aussagekräftig und vergleichbar sind. Bei den genannten Typen ist dies nicht der Fall: Die auf Basis zugesandter Daten erstellten Online-Ausweise sind unzuverlässig und die Werte der auf dem Verhalten bisheriger Bewohner beruhenden Verbrauchsausweise nicht übertragbar. Will der Gesetzgeber ein wirklich tragfähiges Beurteilungsinstrument vorhalten, müssen Verbrauchsausweise im neuen Gebäudeenergiegesetz abgeschafft und Bedarfsausweise mit einer Begehungspflicht (§ 83) versehen werden.

Ferner verweist das GEG auf DIN-Normen (§ 7), ohne deren Kenntnis sein Regelungsgehalt nicht nachvollziehbar ist. Unter Bezug auf den Grundsatz der Öffentlichkeit von Vorschriften sowie auf die Bekanntmachungspflicht fordern wir, dass ein transparenter und kostenloser „Jedermannszugang“ zu allen relevanten Normen und Vorschriften in den Gesetzestext aufgenommen wird.

Zusätzlich hat der GIH schon bei den vorherigen Versionen des GEGs vielfältige Vorschläge formuliert. Eine Übersicht finden Sie hier. Die ausführlichen Details dazu hier.

Wir freuen uns, dass wir Ihnen unsere Anliegen und Bedenken nahe bringen durften und hoffen, dass Sie diese im weiteren parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren unterstützen werden. Für Fragen und Gespräche stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Stellungnahme als PDF

GEG in erster Lesung im Bundestag – Änderungen im parlamentarischen Prozess angekündigt (28. Januar 2020)

GEG: Kritik der Bundesratsausschüsse trifft ins Schwarze (18.12.2019)

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze Tags: Gebäudeenergiegesetz/ GEG

Anpassung der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft6. Februar 2020

6. Februar 2020

Wesentliche Änderungen zum 15.02.2020

  1. Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (Modul 2 und 4)
  2. Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden können
  3. Förderausschluss für Wärmenetze
  4. Neuer Verwendungszweck „Anlagenperipherie“
  5. Ergänzungzum Vorhabensbeginn
  6. Klarstellung zu den förderfähigenKosten Einsparkonzept (Modul 4)
  7. Kombination mit anderen Förderprodukten: Ergänzung Rückzahlungspflichtbei Verstoß 7. gegen das Kumulierungsverbot
  8. Konkretisierungen im Infoblatt Investitionsmehrkosten (Module 1 -4)
  9. Anpassungen in den Dokumenten Technische Mindestanforderungen, Einsparkonzept und Datenerfassungsblatt
  10. Neu: Infoblatt Liste der technischen FAQ

Anpassungen im Detail

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze

Änderungen der Bundesförderprogramme seit Januar 202029. Januar 2020

29. Januar 2020

Zusammenfassung als PDF

Ausführlicher und mit der Möglichkeit zur Beantwortung von Fragen werden die Förderprogramme in den momentan stattfindenden deutschlandweiten Schulungen behandelt. Der GIH lädt alle Interessierten herzlich dazu ein. Weitere Informationen >>

 

 

Exklusiv-Bereich für GIH-Mitglieder:
Bitte geben Sie Ihre Zugangsdaten des GIH-Mitgliederportals (VereinOnline) ein,
um die News freizuschalten.

Benutzername:
Passwort:
Benutzername oder Passwort falsch
Absenden Passwort vergessen?
Sie sind als Energieberater*in nicht GIH-Mitglied? – Jetzt Antrag stellen und viele weitere Vorteile genießen.

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze

Energieberaterkosten bei Marktanreizprogramm jetzt förderfähig8. Januar 2020

8. Januar 2020

Damit wird die langjährige GIH-Forderung umgesetzt, auch bei der Förderung von Heizungen mit erneuerbaren Energien Energieberaterkosten, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen, zu fördern. Leider sind diese jedoch nicht – analog zu den KfW-Programmen verbindlich. Die Förderhöhe dieser Kosten richtet sich anscheinlich nach dem Fördersatz der Maßnahme (zwischen 20 und 45 Prozent).

Übersicht über die förderfähigen Kosten

Im Merkblatt ist beispielsweise beschrieben, dass auch Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen) beim MAP förderfähig sind.

Nicht förderfähig sind alle Öl-, alle Kohle- und Gaskessel ohne Brennwerttechnik. Ebenfalls ausgenommen bleiben handbeschickte Biomasse-Einzelöfen, die nicht in das Zirkulationssystem eingebunden sind (z.B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen), Luft/Luft-Wärmepumpen und Warmwasser-Wärmepumpen.

 

Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:

  • Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage
  • Anschaffungskosten für die neue Heizung
  • Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme der neuen Heizung
  • folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung:
    • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks
    • Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
    • notwendige Wanddurchbrüche
    • Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
    • Schornsteinsanierung
    • Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
  • Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt zu den förderfähigen Kosten Stand 03.02.2020 (Änderungen in Gelb).

Merkblatt zu den Förderfähigen Kosten Stand 08.01.2020 – NICHT MEHR GÜLTIG

Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:

  • bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden,
  • bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. Euro pro Gebäude anerkannt werden.

Werden Unternehmen nach der AGVO gefördert, sind nur die Mehrkosten der beantragten Maßnahme gegenüber einer technisch und wirtschaftlich realistischen weniger umweltfreundlichen Alternative (Investitionsmehrkosten) förderfähig.

Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.

 

Förderübersicht Heizen mit erneuerbaren Energien 2020

Weitere Informationen zum Marktanreizprogramm und der Förderungen auf der BAFA-Seite

Änderungen der KfW-Förderung im Jahr 2020

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze Tags: Energieberater/ Förderung/ MAP/ Marktanreizprogramm/ Sanierung

  • « Vorherige Seite
  • 1
  • …
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • Nächste Seite »

Kategorien

  • Aktuelles
  • Allgemein
  • Blog
  • Bundesverband
  • Fördermitglieder
  • Förderung
  • GIH-intern
  • Landesverbände
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Programme/Gesetze
  • Projekte
  • Veranstaltungs-Vorankündigung
  • Weiterbildung

Neueste Beiträge

  • GIH Bundeskongress 2025
  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) löst hohe Investitionen aus und sorgt für Beschäftigung
  • Mit Wärmepumpen raus aus der Abhängigkeit
  • Wärmepumpen-Absatz steigt im ersten Quartal 2025
  • Neue Ausgabe der Mitgliederzeitschrift erschienen
  • Logo
  • GIH NRW
    • Wer wir sind
    • Was wir machen
    • Wofür wir eintreten
    • Vorstand
    • Satzung
    • Nachhaltigkeitsleitlinie
  • Energieberatung
    • für Wohngebäude
    • für Gewerbe und Industrie
    • für Kommunen
    • für Denkmal
    • Energieberatersuche
    • Energieeinsparverordnung
    • Bundesweite Förderprogramme
    • Nützliche Links
  • Mitglied werden
  • Netzwerk
    • Netzwerkpartnerschaft Energieeffizienz-Expertenliste
    • Bündnis Gebäude-Allianz
    • Kooperation mit Polizei zum Einbruchschutz
    • Kooperation mit Akademie der Ingenieure
    • Kooperation mit Pelletverband DEPV
    • Kooperation mit der Innovationsgemeinschaft Raumklimasysteme
    • Kooperation mit Hochwasser Kompetenz Centrum
    • Kooperation mit DENEFF
    • Kooperation mit Fachverband Luftdichtheit (FLIB)
    • Kooperation mit DGNB
  • Leistungen für Energieberater
    • Handbuch Gebäudeenergieberatung
    • GIH-Ausbildung zum Energieberater Wohngebäude
    • Versicherung
    • Schlichtungsstelle
    • Mustervertrag
    • Seminare
    • GEG-Normen online
  • Termine
    • Veranstaltungen
    • Fördermitglieder
  • Aktuelles
    • Aktuelles aus NRW
    • Aktuelles Bundesverband
  • Presse
    • Pressemitteilungen
    • Publikationen
    • Energie KOMPAKT
    • Pressespiegel
    • Newsletter
  • Bundesverband
    • Landesverbände
    • Fördermitglieder
    • Termine
    • Aktuelles
    • Presse

© 2025 gih.de  All Rights Reserved.  Impressum  |  Datenschutz

Kontakt