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Neuigkeiten zum Energieausweis

22. Juni 2021

Die lang erwartetete Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand wurde zwischenzeitlich im Bundesanzeiger veröffentlicht  (BAnz AT 03.05.2021 B1). Ebenso liegt mittlerweile die Druckapplikation zur Ausstellung von Energieausweisen vor und steht beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zum Download bereit. Allerdings müssen die Softwareanbieter noch beides in ihre Produkte integrieren.

Eine neue Untersuchung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) offenbart schwierige Verhältnisse u.a. betreffend der Energieausweise von Gebäuden der öffentlichen Hand: Trotz der bestehenden Aushangpflicht für Energieausweise in öffentlichen Gebäuden wurde nur ein Bruchteil der angefragten Energieausweise bereitgestellt.  In vielen Fällen konnten keine Ausweise vorgelegt werden, da keine vorhanden waren. Von den 533 vorgelegten Energieausweisen sind fast 80 Prozent Verbrauchsausweise, die keine verlässliche Aussage über die Klimafreundlichkeit der Gebäude treffen. Alle Ergebnisse der Untersuchung direkt in der Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe. Auch der GIH ist entsetzt über diese Ergebnisse und verweist noch einmal auf seine Forderungen zur Anpassung des Energieausweises wie Abschaffung des Verbrauchsausweises oder die Stärkung des Vollzugs. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die in 2018 vom GIH  betreute Bachelorarbeit„Analyse des Vollzugs der Energieausweise in den Bundesländern – eine vergleichende Studie” verwiesen: Auch diese stellte dem Energieausweis ein  schlechtes Zeugnis aus, mit dem Fazit: Soll der Energieausweis ein wirksames Instrument werden, sind Transparenz sowie eine Ausweitung und Verschärfung von Kontrollen unabdingbar (Bachelorthesis: Energieausweise sind zahnlose Tiger).

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Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand/ Druckapplikation für Energieausweise/ Energieausweis/ Energieausweise

Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Nichtwohngebäudebereich

21. August 2020

Zum 1. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Mit dem Gesetz werden drei energiesparrechtliche Regelwerke für Gebäude erstmals zusammengeführt. Die Zusammenfassung auf www.febs.de bietet Ihnen einen schnellen Überblick über die künftigen Neuregelungen im GEG.

Damit wird ab dem 1. November bei der Ausstellberechtigung für Energieausweise nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden (§ 88 des GEG). Vertreter/-innen der bisher in der EnEV benannten Handwerks- und Technikerberufe und Innenarchitekt/-innen sind künftig berechtigt, auch Energieausweise für Nichtwohngebäude auszustellen, wenn sie die Anforderungen in Absatz 2 (z.B. eine entsprechende Weiterbildung) erfüllen.

Diese Gleichstellung fordert der GIH schon seit Jahren. Er weist aber gleichzeitig auf die laut GEG und EEE-Liste erforderliche Weiterbildungen im Nichtwohngebäudebereich hin. Ziel ist, ein breites Wissen zu erlangen, um Kunden in diesem Sektor umfangreich beraten zu können. Zudem bleibt der GIH seiner langjährigen Maxime der „vorhabensbezogenen Unabhängigkeit“ treu. Diese sagt aus, dass  ein/e Energieberater/in am selben Objekt nicht beraten und umsetzen soll. Der GIH fordert, dass dies auch in der sich in den letzen Ausarbeitsungszügen befindende Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) umgesetzt wird.

Im Regelheft der Expertenliste werden die Anforderungen an die Grundqualifikation für die Kategorien „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützige Organisationen“ und „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude“ angepasst.

Als Vertreter/-innen der o.g. Berufsgruppen können Sie ab dem 19. Oktober einen „Nichtwohngebäude“-Antrag in Ihrem Expertenprofil erzeugen. Bitte senden Sie uns diesen Antrag zu, wenn Sie Ihren Experteneintrag ab frühestens 1. November auch auf Nichtwohngebäude erweitern möchten.

Beim BAFA können Sie bereits ab jetzt einen Antrag auf Zulassung zum Programm Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen stellen, wenn Sie der o.g. Berufsgruppe angehören. Der Antrag würde dann bis zur Umsetzung zum 1. November zurückgestellt und dann entsprechend entschieden.

Für den Energieberater Baudenkmal und erhaltenswerte Bausubstanz gilt weiterhin das zur Zeit gültige Regelheft welches auf der Seite der WTA-GmbH unter Anerkennungsschema zu finden ist. Sobald das neue Allgemeine und Besondere Regelheft für den Energieberater Baudenkmal erschienen ist, wird eine entsprechende Anpassung erfolgen.

Quelle: Infoletter August 2020 des Energieeffizienz-Experten-Teams der dena

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Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Ausstellungsberechtigung/ Energieausweis/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ Nichtwohngebäude/ NWG

GIH-Pressemitteilung zum Gebäudeenergiegesetz: Viele Chancen verpasst

18. Juni 2020

„Zuallererst sind wir erleichtert, dass der viele Jahre währende Gesetzgebungsprozess ein Ende gefunden hat und der bisherige Wust an Vorschriften für den Gebäudeenergiebereich in einem Gesetz zusammengeführt wurde“, sagt der GIH-Bundesvorsitzende Jürgen Leppig. Weniger erbaulich sei es allerdings, dass viele von seinem Verband vorgebrachten Argumente, die zum größten Teil auch vom Bundesrat geteilt wurden, kein Gehör fanden. Aus seiner Sicht sei so ein Gesetz entstanden, mit dem sich die angestrebten klimapolitischen Ziele wohl nicht erreichen lassen. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass der im Gesetz verankerte unambitionierte Niedrighausstandard den von der Europäischen Union geforderten Vorgaben genüge tut“, führt der GIH-Vorsitzende ein Beispiel aus.

Für seine Verbandsmitglieder, überwiegend frei tätige Energieberater, sei es jedoch äußerst positiv, dass sie nun doch für die bei Anlässen wie einem Wohnungskauf oder bestimmten Sanierungen verpflichtende kostenlose Beratung zugelassen seien – dies war im Entwurf vom Januar noch ausschließlich den bei den Verbraucherzentralen unter Vertrag stehenden Energieberatern vorbehalten gewesen. „Um hier Marktgerechtigkeit zu erreichen, mussten wir dicke Bretter bohren“, so Leppig, der betont, dass solche Beratungen häufig der Einstieg für Folgeaufträge und somit ganzheitliche energetische Sanierungen seien. Einen Wermutstropfen sieht er aber dennoch: „Während die Berater der Verbraucherzentrale ein indirekt aus Steuermitteln finanziertes Honorar bekommen, müssen freie Energieberater unentgeltlich in Vorleistung gehen und haben daher ein unternehmerisches Risiko zu tragen. Hier sollte der Gesetzgeber – z.B. im Rahmen der in letzter Abstimmung sich befindenden Bundesförderung für effiziente Gebäude – unbedingt nachlegen und für Gleichbehandlung sorgen.“

Eine verpasste Gelegenheit prangert der GIH auch bei den Energieausweisen an: „Im Sinne des Verbraucherschutzes wäre es entscheidend, dass Energieausweise aussagekräftig und vergleichbar sind. Das Gebäudeenergiegesetz lässt aber nach wie vor unzuverlässige Verbrauchsausweise zu, deren Werte mehr auf dem Verhalten der Bewohner und weniger auf dem energetischen Zustand des Gebäudes beruhen“, erläutert Leppig. Aus seiner Sicht ist es ein Unding, dass Energieausweise sogar im Internet bestellt werden können und der beauftragende Hausbesitzer nicht einmal einen Energieberater zu Gesicht bekommt. „Wie an manch anderer Stelle im Gesetz auch hat die Bundesregierung hier eine echte Chance zur Verbesserung ungenutzt verstreichen lassen“, so der enttäuschte Leppig.

 

Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten

Ansprechpartner für die Presse: Geschäftsstelle Bundesverband

Telefon: 030 340 60 23-70 – E-Mail: info@gih.de

 

Pressemitteilung als PDF

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: Energieausweis/ Energieberatung/ Energiepass/ Gebäudeenergiegesetz/ verbindliche Energieberatung/ Verbraucherzentrale

GIH-Forderungen an die Politik zum Energieausweis

9. September 2019

Forderungen des Energieberaterverbands GIH zum Energieausweis

 Seit 2009 muss in Deutschland potenziellen Käufern oder Mietern einer Immobilie ein Energieausweis vorgelegt werden. Indem er Kennwerte zur Energieeffizienz und zum Energieverbrauch eines Gebäudes liefert, soll der Ausweis eine Hilfe bei der Kauf- oder Mietentscheidung sein. Außerdem informiert das Dokument über sinnvolle energetische Modernisierungsmaßnahmen und Einsparpotenziale.

Während der Verbrauchsausweis nur stark bewohnerabhängige Werte heranzieht, wird der Bedarfsausweis aus Daten zu Bauweise, Anlagentechnik und anderen relevanten Faktoren berechnet. Da für die meisten Gebäude Wahlfreiheit herrscht, entscheiden sich viele Immobilienbesitzer für den kostengünstigeren, aber weit weniger aussagekräftigen Verbrauchsausweis – was freilich das Grundanliegen konterkariert.

Aktuell ist die gesetzliche Lage in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt, die aber bald schon mit leichten inhaltlichen Änderungen im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) aufgehen soll. So richten sich die Effizienzklassen bei Wohngebäuden künftig nach dem Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch. Weiter werden Angaben zu CO2-Emissionen sowie zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen verbindlich. All dies sind kleine Verbesserungen, die dem GIH jedoch nicht weit genug gehen.

Soll der Energieausweis zu dem Instrument gemacht werden, als das er ursprünglich gedacht war, wären aus Sicht des GIH vor allem folgende Anpassungen unerlässlich:

Begehungspflicht:

Kostengünstige Online-Aussteller bieten häufig Energieausweise auf der Basis eingesandter Daten und Bilder an. Diese Ausweise sind minderwertig und nicht dazu geeignet, Sanierungen einzuleiten. Für die Erstellung eines Energieausweises muss daher ein Begehungstermin vor Ort mit direktem Kundengespräch verpflichtend sein.

Abschaffungs des Verbrauchsausweises:

Verbrauchsausweise sagen wenig über das Gebäude, dessen Energiebedarf und das Potenzial zur Verbesserung des energetischen Gebäudezustandes, sondern nur über das Nutzerverhalten. Da sie keine umfassenden und vergleichbaren Informationen über Gebäudehülle und Technik liefern, sollten sie ersatzlos gestrichen werden.

Vollzug überprüfen:

In vielen Bundesländern wird kaum geprüft[1], ob die mit dem Energieausweis verbundenen Vorschriften eingehalten werden. Hier muss der Vollzug dringend umgesetzt werden.

Weiterentwicklung:

Bei Sanierungen sollte in sinnvoll aufeinander aufbauenden Schritten modernisiert werden – nicht zuletzt aus Kostengründen. Um dies anleiten zu können, sollte der Energieausweis perspektivisch zu einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) weiterentwickelt werden. Im Idealfall könnte der Energieausweis durch einen viel aussagekräftigeren iSFP ersetzt werden. Dazu müsste er den öffentlich-rechtlichen Status eines Energieausweises erhalten.

[1] https://www.gih.de/blog/energieausweise-sind-zahnlose-tiger/

Forderungen des Energieberaterverbands GIH zum Energieausweis

 

 

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Energieausweis

Die Dienstsitze der Ministerien im Klima-Check: Bundesregierung fährt Klimaschutz in Gebäuden an die Wand

26. August 2019

Auszug aus der DUH-Pressemitteilung vom 26.08.2019:

Forschungsministerium bereits jetzt mit Klimazielen 2050 vereinbar, Amtssitz von Angela Merkel auf dem vorletzten Platz – Nur vier Ministerien genügen Klimaschutz, alle anderen Bundesgebäude haben erheblichen Sanierungsbedarf – Trotz vollmundiger Versprechungen versagt Bundesregierung seit Jahren beim Klimaschutz in Gebäuden und nimmt lieber Sanktionszahlungen in Kauf, anstatt in Klimaschutz zu investieren – DUH veröffentlicht „Chronologie des Scheiterns“ und fordert konkrete Maßnahmen wie Verbot von Ölheizungen ab 2020 – DUH und Energieberaterverband GIH fordern einheitlichen Energieausweis auf Basis des Bedarfsausweises für alle Gebäude – Vollzug der Energieeinsparverordnung auf Länderebene desaströs

…

Von links: GIH-Experte Lutz Badelt, daneben Marlies Bachmann, Barbara Metz, Paula Brandmeyer (alle DUH)

Hierzu Lutz Badelt, Experte des Energieberaterverbands GIH: „Wir brauchen aussagekräftige, am tatsächlichen Energiebedarf orientierte Energieausweise für alle Gebäude. Das ist nur mit dem Bedarfsausweis möglich, denn nur aus ihm lassen sich belastbare Rückschlüsse auf die energetische Qualität des Gebäudes ziehen. Im Gegensatz zum Verbrauchsausweis, der bei vielen Gebäuden zugelassen ist, ist er außerdem nicht vom individuellen Verhalten der Nutzer abhängig. Zudem muss im Gebäudeenergiegesetz endlich die Vor-Ort-Pflicht beim Energieausweis verbindlich eingeführt werden. Wie soll denn ein Energieberater von seinem Schreibtisch aus sinnvolle energetische Modernisierungsempfehlungen in den Energieausweis schreiben, wenn er das Gebäude noch nie gesehen hat?“

 

Von links: GIH-Experte Lutz Badelt, daneben Marlies Bachmann, Barbara Metz, Paula Brandmeyer (alle DUH)

Zur vollständigen DUH-Pressemitteilung

GIH-Forderungen zum Energieausweis

GIH-Maßnahmen gegen klimapolitischen Stillstand im Gebäudesektor

Berichterstattung des Handelsblatt

Berichterstattung der taz

 

 

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband Tags: Energieausweis/ Klima-Check

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