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GIH bewertet Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

2. Februar 2017

Grundsätzlich begrüßt der GIH die Zusammenführung der verschiedenen Regelwerke. Allerdings gibt es bei einigen Paragraphen des GEG-Referentenentwurfs aus Sicht der Energieberater noch erheblichen Nachbesserungsbedarf.

Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden im neuen Gesetz zusammengeführt. Dieses wird „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, kurz GEG, heißen.

Der GIH hat in der Anhörung am 31. Januar im Bundeswirtschaftsministerium seine Positionen vertreten und am 1. Februar seine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Das Gesetz soll am 15. Februar dem Bundeskabinett vorgelegt werden, nachdem die Resortabstimmung innerhalb der Regierung abgeschlossen ist. Sollte dieser Termin eingehalten werden, wird es noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt. Es soll ab 1. Januar 2018 gelten.

Für den Neubau gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und Erneuerbare Energien integriert sind. Die Anrechenbarkeit von gebäudenah erzeugter Eneuerbaren Energien wurde ebenso gestärkt wie Quartierslösungen.

Auch im Bestand sind kaum Veränderungen geplant. Die Ministerien legten Wert darauf, dass es keine Verschärfungen geben soll.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Der Niedrigstenergiegebäudestandard für die Errichtung von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand wurde festgelegt. Er entspricht dem KfW-Effizienzhausstandard 55. Dieser gilt ab 2019 und soll der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim energieeffizienten, klimagerechten und nachhaltigen Bauen dienen.
  • Als Berechnungsverfahren sind für Wohngebäude noch bis zum 31.12.2018 die beiden bisherigen Verfahren nach DIN 4108-6/DIN 4701-10 und nach DIN V 18599 zugelassen. Ab 2019 darf nur noch das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599 angewendet werden. Energieberater sollten sich rechtzeitig damit auseinandersetzen.
  • Die Bundesregierung ermächtigt sich, Primärenergiefaktoren durch eine Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrates) festzulegen.

 

Der GIH sieht folgende weiteren Punkte kritisch:

  • Nach jetzigem Stand können sich finanzschwache Kommunen noch viel zu einfach von der Pflicht befreien, den Niedrigstenergiegebäudestandard ab 2019 bei Neubauten von Nichtwohngebäuden einzuhalten. Besser wäre, diese Gemeinden finanziell zu fördern, anstatt sie von der Vorbildfunktion zu entbinden.
  • Das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Sanierungen und Neubau ist grundsätzlich sinnvoll. Es sollte aber nicht genutzt werden, um Umsetzungsmaßnahmen des GEG auszuhebeln. Daher muss das Wirtschaftlichkeitsgebot „innerhalb üblicher Dauer“ klar definiert werden. Mindest-Amortisationszeiträume sind pro Bauteil und technischen Gebäudeausrichtung festzulegen, so dass weniger Ausnahmen bei energetischen Investitionen aufgrund einer scheinbar nicht erreichbaren Wirtschaftlichkeit möglich sind.
  • Der Mindestluftwechsel wurde bei der Bestimmung der Dichtheit des Gebäudes gestrichen. Dieser ist aber insbesondere zur Vorbeugung von Schimmel- und Feuchteschutz sehr wichtig und muss daher wieder aufgenommen werden.
  • Alle im GEG erwähnten DIN-Normen müssen kostenlos und barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.
  • Eine verbindliche Leckagesuche nach Fertigstellung der luftdichten Ebene sollte ins Gesetz aufgenommen werden.
  • Verbrauchsausweise sollten gestrichten werden, da sie sehr wenig über das Gebäude, sondern viel mehr über den Nutzer aussagen. Sie werden meist online erstellt und dienen nicht dem Zweck einer umfassenden und vergleichbaren Information über Gebäudehülle und Technik.
  • Die Vorgabe, dass der Austeller von Energieausweisen vor Ort gewesen sein muss, ist richtig und sehr wichtig. Unbedingt zu streichen ist die Alternativmöglichkeit, dass die Zurverfügungstellung von Fotos ebenfalls ausreicht.
  • Beim Energieausweis sollte weiter auch der Endenergiebedarf im Bandtacho als Effizienzklasse ausgewiesen werden. Für Kunden ist das einfacher zu verstehen, da sie Endenergie bezahlen.
  • Es ist zu begrüßen, dass auch die Techniker und Handwerksmeister unter den ausgebildeten Gebäudeenergieberatern bei entsprechender Weiterbildung nun Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen dürfen.
  • Die langjährige GIH-Forderung einer Erfüllungserklärung, inkl. der Verwendung Erneuerbare Energien, wird nun endlich aufgenommen.
  • Eine Qualitätsüberprüfung von Energieausweisen in Form von Stichprobenkontrollen ist sinnvoll. Da der Aufwand insb. ab Stufe 2 teilweise sehr hoch sein kann, sollte der Aussteller für den Zusatzaufwand angemessen entschädigt werden.
  • Der GIH fordert einen einheitlichen Bußgeldtatbestand für Energieausweise und Erfüllungsnachweise (gegebenenfalls auf Länderebene). Letztere fehlt im Entwurf vollständig.
  • Erfreulich ist die Übernahme der GIH-Forderung, dass der U-Wert nun auch beim Anbringen von Dämmschichten eingehalten werden muss, wenn an Außenbauteilen Änderungen durchgeführt werden.

 

GIH-Stellungnahme zum Referentenentwurf Gebäudeenergiegesetz (Stand 23.01.2017)

Referentenentwurf Gebäudeenergiegesetz (Stand 23.01.2017)

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