• Kontakt
  • Login Energieberater
  • Forum

Interessenvertretung für Energieberatende in Nordrhein-Westfalen

  • Facebook
  • Logo
  • GIH NRW
    • Wer wir sind
    • Was wir machen
    • Wofür wir eintreten
    • Vorstand
    • Satzung
    • Nachhaltigkeitsleitlinie
  • Energieberatung
    • für Wohngebäude
    • für Gewerbe und Industrie
    • für Kommunen
    • für Denkmal
    • Energieberatersuche
    • Energieeinsparverordnung
    • Bundesweite Förderprogramme
    • Nützliche Links
  • Mitglied werden
  • Netzwerk
    • Netzwerkpartnerschaft Energieeffizienz-Expertenliste
    • Bündnis Gebäude-Allianz
    • Kooperation mit Polizei zum Einbruchschutz
    • Kooperation mit Akademie der Ingenieure
    • Kooperation mit Pelletverband DEPV
    • Kooperation mit der Innovationsgemeinschaft Raumklimasysteme
    • Kooperation mit Hochwasser Kompetenz Centrum
    • Kooperation mit DENEFF
    • Kooperation mit Fachverband Luftdichtheit (FLIB)
    • Kooperation mit DGNB
  • Leistungen für Energieberater
    • Handbuch Gebäudeenergieberatung
    • GIH-Ausbildung zum Energieberater Wohngebäude
    • Versicherung
    • Schlichtungsstelle
    • Mustervertrag
    • Seminare
    • GEG-Normen online
  • Termine
    • Veranstaltungen
    • Fördermitglieder
  • Aktuelles
    • Aktuelles aus NRW
    • Aktuelles Bundesverband
  • Presse
    • Pressemitteilungen
    • Publikationen
    • Energie KOMPAKT
    • Pressespiegel
    • Newsletter
  • Bundesverband
    • Landesverbände
    • Fördermitglieder
    • Termine
    • Aktuelles
    • Presse
BMWi und BAFA: Förderprogramme gut für Klima und Konjunktur3. Februar 2021

3. Februar 2021

Die Verbesserung der Förderung seit Anfang 2020 habe ihr Ziel erreicht und einen sprunghaften Anstieg von Investitionen in Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energie im Wärmemarkt ausgelöst, so das BMWi. So hätten sich die förderbedingten CO2-Einsparungen dank der Förderprogramme auf 14 Millionen Tonnen bis 2030 verdoppelt. Durch die steuerliche Förderung sowie die CO2-Bepreisung sei mit weiteren wesentlichen CO2-Einsparungen zu rechnen. Zahlen belegen dies laut dem BMWi sowie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):

Die Summe der Anträge für die Gebäudeeffizienzprogramme sowie des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der KfW seien stark angestiegen, zum Teil hätten sich die Zahlen fast verdoppelt. Sowohl in der Sanierung als auch im Neubau würden die Programme eine hohe Nachfrage genießen. Mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) würden „neue konjunkturelle Impulse gesetzt“ und der Klimaschutz mit der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich weiter vorangetrieben. Die BEG sollte die Antragstellung erleichtern und Investitionen in energieeffiziente Maßnahmen für die Bürger attraktiver machen.

BAFA-Präsident Torsten Safarik freut sich über den vermeintlich erfolgreichen Start der BEG:  „Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Damit können die Bürgerinnen und Bürgern ihre Anträge noch einfacher stellen und wir beim BAFA das Verfahren noch effizienter gestalten. Parallel bauen wir unsere Außenstelle in Weißwasser aus, um die Anträge noch schneller bearbeiten zu können.“

Der GIH begrüßt deutlich die BEG als Meilenstein. Insbesondere die Vernetzung der investiven Förderung mit der Beratung durch dem iSFP-Bonus sieht er sehr positiv. Die Erfahrung zeigt: wird ein Energieberater zu einer Einzelmaßnahme wegen eines iSFPs gerufen, ergeben sich durch die Beratung meist weitere energetische Modernisierungsschritte. Nicht selten saniert der Kunde dann sogar zu einem ganzheitlichen Effizienzhaus.

Der Energieberaterverband bemängelt jedoch die Abwicklung der Förderung: Nach anfänglichen technischen Schwierigkeiten mit dem BEG-Antragsportal berichten zahlreiche GIH-Mitglieder nach wie vor, dass sie wochenlang auf Zuwendungsbescheide vom BAFA warten müssten. Denn bei Anträgen im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen beträgt die Bearbeitungszeit beim BAFA von Antrag bis Bewilligung – ohne iSFP – derzeit mindestens drei Wochen. Zudem klagen Energieberater über schlechte Erreichbarkeiten sowie mangelnde Fachinformationen seitens des BAFA. Dies führt nicht nur zu Verzögerungen beim Start der Sanierungsmaßnahmen bei Bauherrn, sondern auch zu großem Unmut unter Energieberatern und Kunden. Derzeit scheint die vermeintliche Erleichterung der Förderung im Rahmen der BEG die Antragstellung für viele Kunden und Energieberater eher komplizierter zu machen.

Daher fordert der GIH, dass das Zuschussportal technisch sofort verbessert und beim BAFA das Personal deutlich aufgestockt wird. Nur so werden die ambitionierten Klimaziele der Bundesregierung eingehalten werden könnten und die Energiewende effektiv umgesetzt wird.

Gemeinsame Pressemitteilung des BMWi und des BAFA: Altmaier: „Verbesserte Gebäudeförderung ist gut für Konjunktur und Klima“

 

 

Kategorie: Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BEG/ BMWi/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Energieeffizienz/ Förderprogramme/ Investitionen/ Klimaziele/ Peter Altmaier/ Pressemitteilung/ Torsten Safarik

Sanierungsförderung droht zum Laientheater zu verkommen21. Januar 2021

21. Januar 2021

Dass künftig Unternehmen aus dem „handwerksähnlichen Gewerbe“ Maßnahmen nicht nur durchführen, sondern deren Förderfähigkeit auch ohne Kompetenznachweis absegnen dürfen, stößt dem Energieberaterverband GIH äußerst sauer auf.

Sowohl bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als auch den Förderprogrammen der KfW-Bank ist eine Baubegleitung mit anschließender Bestätigung durch einen unabhängigen Energieberater Voraussetzung für den Erhalt von Fördermitteln (einzige Ausnahme: Heizanlagen in BEG). Entscheidet sich ein Hausbesitzer im Falle von Einzelmaßnahmen jedoch für die alternativ mögliche steuerliche Förderung, so genügt eine Bestätigung des durchführenden Fachbetriebs. „Bereits diese Situation empfinden wir als ungut“, sagt der GIH-Bundesvorsitzende Jürgen Leppig: „Es wird sich wohl kaum ein Fachbetrieb finden, der seiner eigenen Ausführung die Förderwürdigkeit abspricht.“

Der nun vorliegende Referentenentwurf zur Änderung der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes“ (ESanMV) treibt den Sachverhalt jedoch auf die Spitze: Laut ihm sollen im Falle eines Fenstertauschs nicht mehr nur Meisterbetriebe, sondern auch Monteursfirmen aus dem „handwerksähnlichen Gewerbe“ entsprechende Bescheinigungen ausstellen dürfen. „Damit wirft der Gesetzgeber bei der steuerlichen Förderung jeglichen vernünftigen Qualitätskontrollanspruch über Bord: Diese Firmen sind weder meisterpflichtig, noch müssen sie irgendeinen Kompetenznachweis führen. Alles, was sie brauchen, ist ein Gewerbeschein und die Fähigkeit, eine deutschsprachige Rechnung zu stellen. Ersterer ist übrigens für rund 20 Euro online beantragbar“, so Leppig über einen Markt, auf dem viele Unternehmen mit ungelernten Hilfskräften operieren.

„Vor diesem Hintergrund erneuern wir unsere Forderung nach einem durchgängigen Vier-Augen-Prinzip: Ein unabhängiger Energieberater plant, überprüft und bescheinigt Maßnahmen, ein Fachhandwerker führt diese aus – alles andere ist fahrlässig und dem Steuerzahler nicht zu vermitteln“, so Leppig. Zumal es zuhauf Studien gebe, laut denen die Sanierungsquote bzw. die Anzahl durchgeführter Maßnahmen deutlich steige, sobald ein Energieberater mit im Boot sei.

Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten

Pressemitteilung als PDF

Weitere Details, Einzelfragen und Stellungnahme zur steuerlichen Förderung

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze

Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf19. Januar 2021

19. Januar 2021

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar – und somit über ein Jahr nach Inkraftteten – nun ausführliche „Einzelfragen“ zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.

Die wichtigsten Punkte der steuerlichen Förderung:

  • Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
  • Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, da hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt
  • Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst
  • Gebäudemindestalter: zehn Jahre
  • Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags
  • Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre)
  • 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt
  • Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung ist allerdings nicht verpflichtend
  • Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden; aber auch eigens erworbenes Material ist abzugsfähig
  • Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
    • vom BAFA zugelassen sind als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
    • in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
  • Förderfähig sind folgende Maßnahmen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Heizungsoptimierung
  • Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden muss, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen.
  • Der GIH sieht die steuerliche Förderung daher als sinnvoll an, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

 

GIH-Stellungnahme zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV

Bereits im Juli 2020 hatten Verbände die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf der Richtlinien zur steuerlichen Förderung zu nehmen. Der GIH hatte diese Chance genutzt und den Entwurf des BMF geprüft. Leider wurden einige Kritikpunkte des GIH in der finalen Fassung nicht umgesetzt. Nun wurde ein neuer Entwurf der Verordnung mit Bitte um Stellungnahme gesendet, in dem viele sinnvolle technischen Anforderungen aufgehoben wurden. Der GIH fordert deshalb:

  • Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
  • Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Dies lehnt der GIH entschieden ab, da diese Monteure keine fachliche Ausbildung nachweisen müssen. Lediglich ein Gewerbeschein, der zu rund 20 Euro im Internet bestellt werden kann, wäre dann ausreichend. In der Handwerksordnung wird der „Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ unter Anlage B als „handwerksähnlichen Gewerbe“ geführt. Hier kann man sich ohne Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen. (Siehe hier)
  • Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergelder gefördert werden sollten.
  • Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.

Die steuerliche Förderung sollte mit dieser Novelle an die sonstigen Bundesförderungen angepasst werden. Dies ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung nicht gelungen. Im Gegenteil: Teilweise sind die Unterschiede zur BEG und den KfW-Programmen nun noch deutlicher. Zudem wurden unsinnigerweise unterschiedliche Anforderungen an die Qualitätssicherung beibelassen und an die fachliche Beantragung und Durchführung sogar aufgehoben.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Die Kabinettbefassung ist für den 10. Februar 2021 vorgesehen, so dass das Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden könnte. Die Änderungsverordnung soll dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung vom 2.1.2020 (derzeit gültig)

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV nach § 35c Einkommensteuergesetz (20.01.2021)

Pressemitteilung GIH 21.01.2021 – Sanierungsförderung droht zum Laientheater zu verkommen

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: ESanMV/ Sanierung/ Steuerliche Förderung/ Wohngebäude

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude gestartet4. Januar 2021

4. Januar 2021

Alle Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind mittlerweile offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Wohngebäude (BEG WG) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) final vom 17.12.2020

Das BAFA hat eine Liste technischer FAQs veröffentlicht. Außerdem hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA am 15. März eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.

Allein im Januar wurden laut BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt, im Februar wurden bundeswet 5000 geförderte Energieberatungen durchgeführt. Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, “bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden”, sodass alle sämtliche Fragen zur BEG möglichst schnell und unkompliziert geklärt werden können.

In der neuen Förderung wurden durch die Bündelung bestehender investiver Programme in ein einziges Programm die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert, die Mittelausstattung des Programms erhöht und die Antragsverfahren vereinfacht. Außerdem werden die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt. Durch die Bündelung der bisherigen Förderprogramme wurde die Bundesförderung im Gebäudebereich zugänglicher und verständlicher für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht.

Die neue BEG wird aufgeteilt in die BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG), BEG für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und BEG für Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM). Die Fortsetzung der Förderung ist mit der BEG somit gesichert. Die ehemals geltenden Förderhöhen bleiben erhalten bzw. wurden teilweise sogar erhöht. Während die BEG EM bereits seit 1.1.21 gilt, sollen die weiteren Richtlinien (BEG WG und NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Zukunft sollen alle Teilprogramme der BEG als Zuschussvariante über das BAFA und parallel als Kreditvariante über die KfW angeboten werden. Zum Jahresanfang 2021 ist die BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM) als Zuschussvariante über das BAFA in Kraft getreten (siehe Zeitplan).

Der GIH hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Einheitliche Förderlogik durch Angleichung der Förderung für WG und NWG, alle Fördertatbestände als Zuschuss und Kredit verfügbar (siehe Zeitplan).
  • Bisherige Bundesförderprogramme fallen weg (EBS-Programme, MAP, APEE, HZO)
  • Förderfähige Kosten der Baubegleitung wurden deutlich erhöht, Zuschuss beträgt überall 50 Prozent
  • Alle Förderangebote mit nur einem Antrag bei einer Institution (KfW oder BAFA) zu beantragen, inkl. Baubegleitung
  • Höchstsätze der förderfähigen Kosten werden in allen Programmteilen angehoben
  • Sanierung: Effizienzhaus 115 wird zum 1.7.21 abgeschafft, dafür wird dann Effizienzhaus 40 aufgenommen (Sanierung WG und NWG und Neubau NWG)
  • Neuer iSFP-Bonus erhöht Fördersatz um 5 Prozent (BEG EM und BEG WG)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Nachhaltigkeit (NH-Klasse)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Erneuerbare Energien (EE-Klasse), dabei z.B. Erhöhung der förderfähigen Kosten beim Effizienzhaus von 120.000 auf 150.000 Euro pro Wohneinheit & Kalenderjahr
  • Bewilligungszeitraum bei allen Programmteilen beträgt 24 Monate, ist um weitere 24 Monate verlängerbar
  • Vorhabensbezogene Unabhängigkeit des Beraters in allen Programmteilen (ist nur bei einzelne Einzelmaßnahmen aufgehoben)
  • Energieberater ist verbindlich einzubinden (Ausnahme: Einzelmaßnahmen an Heizungen – wie bisher im MAP)
  • Förderung im Nichtwohngebäudebereich (insb. Neubau) ändert sich und steigt stark an
  • Digitalisierungsmaßnahmen künftig alleinstehend förderfähig
  • Änderungen bei der Antragstellung für die neue BEG beim BAFA: Technische Projektbeschreibung (TPB) und Technischer Projektnachweis (TPN) ist von Energieeffizienzexperten auszustellen (vergleichbar mit ehemaliger BzA und BnD der KfW)

Wichtig: Der Förderantrag ist beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als solcher gilt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt seit 1. Januar nun für alle Zuschussanträge von Einzelmaßnahmen (inkl. Gebäudehülle und Lüftung), die über das BAFA abzuwickeln sind.

Die gesamte BEG wurde von der EU-Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen. Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts Förderungen erhalten.

Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.

GIH-Mitglieder können weitere Details und die wichtigsten Fragen und Antworten hier abrufen. Aktuelles zum Antragsportal des BAFA finden GIH-Mitglieder hier.

Zeitplan BEG-Einführung

Seit 01.01.21           BEG Einzelmaßnahmen (EM) in Zuschussförderung startet über das BAFA, inkl. iSFP-Bonus – also auch EM der Gebäudehülle als Zuschuss über BAFA

Bis 30.06.21          Kreditförderung Energieeffizient Bauen und Sanieren für EM, Wohngebäude und Nichtwohngebäude läuft übergangsweise weiter über KfW (wie 2020)

Ab 01.07.21           BEG EM in Kreditvariante startet durch KfW, also dann auch Einzelmaßnahmen im Heizungsbereich über KfW

Ab 01.07.21           BEG WG und BEG NWG startet, bleibt bis 31.12.22 bei KfW

Ab 01.01.23           Zuschussförderung BEG WG und BEG NWG wird von KfW auf BAFA übertragen, Kreditförderung läuft weiter bei KfW

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze Tags: BAFA/ BEG/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Förderung/ KfW/ wichtigste Änderungen

Änderungen im Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste4. Januar 2021

4. Januar 2021

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Kategorien Energieeffizient Bauen und Sanieren Wohn- und Nichtwohngebäude (KfW) werden entsprechend der BEG umbenannt in Effizienzhaus (KfW) bzw. Effizienzgebäude (KfW) und Einzelmaßnahmen.
  • Die Energieberatung, bestehend aus den Unterkategorien „Energieberatung im Mittelstand (BAFA)“ und „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen (BAFA)“ wir umbenannt in
    Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (BAFA) bestehend aus den Unterkategorien „Energieaudit DIN 16247“ und „Energieberatung für Nichtwohngebäude DIN 18599“.
  • Datenschutzinformationen unter Ziffer 19 des Regelheftes wurden angepasst
  • Mitgliedschaft im Netzwerk: Seit November 2020 können die Mitgliedschaften im Onlineformular im Benutzerkonto neu hinzugewählt bzw. abgewählt werden. In den meisten Fällen muss kein neuer Antrag an die dena gesendet werden. Die Änderungen der Mitgliedschaft muss rechtzeitig vor dem Ende des Beitragsjahres im System auswählt werden, damit die Änderungen bei der Rechnungstellung berücksichtigt werden können (siehe Ziffer 2 und Ziffer 10.4 im Regelheft).

Regelheft Energieeffizienz-Expertenliste

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ Bundesförderung für effizie/ dena/ Energieeffizienz-Expertenliste/ Ennergieeffizienzexperten/ Regelheft/ wichtige Änderungen

Neue Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)25. November 2020

25. November 2020

Übersicht über die Bundesförderprogramme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bestätigte am 25. November, dass die Zusammenlegung der Richtlinien bereits im Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Beratungsempfänger sind unter anderem KMU, Kommunen, kommunale Zweckverbände, gemeinnützige Organisationen und kommunale Unternehmen. Die Anforderungen an die Energieberaterinnen und Energieberater sind abhänging vom jeweiligen Beratungsmodul. Die Zulassung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde (BAFA).

Welche Einsparungen werden erwartet?

  • pro Unternehmen durchschnittlich in Höhe von 140 MWh
  • pro Kommune/gemeinnützige Organisation durchschnittlich in Höhe von 90 MWh
  • durch aus der Orientierungsberatung resultierendes Contracting in Höhe von 600 MWh pro Vorhaben und Jahr

Was wird gefördert?

EBN-Förderrichtlinie

  1. In allen Varianten: Beratungshonorar wird zu 80 % bezuschusst (wie bisher bei EBM und EBK)
    Förderung für eine Neubauberatung energieeffizienter Nichtwohngebäude, insbesondere zur Vorbildwirkung öffentliche Hand (wie bisher)
  2. Energieaudit nach DIN EN 16247 (Neben den Adressaten wie bisher bei EMB, nun auch für Kommunen sowie Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch unter 500.000 kWh/Jahr offen)
    –  Fördersätze wie in der der bisherigen EBM Richtlinie: maximal 1.200 €/ 6.000 €
  3. Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 (Neben den Adressaten wie bisher bei EBK, nun auch für KMU, Nicht-KMU unter 500.000 kWh/Jahr)
    – Keine Zonierung mehr bei EB NWG nach DIN V 18599
    – 3 Stufen (kleine (<200 m²), mittlere (>200 m² bis 500 m²) und große (>500 m²) NWG
    – Förderhöhe je nach Stufe unterschiedlich: bis 200 m²: 1.700 €, 201 m² bis 500 m²: 5000 €, über 501 m²: 8.000 €. (Die Stufen entsprechen den bisher ausgezahlten Fördersätzen in der EBK)
  4. Contracting-Orientierungsberatung für Einsparcontracting (Gebäude, Gebäudepool)
    – Mindestens 100.000 € Energiekosten im Jahr des Gebäudepools
    – Förderung bei Energiekosten bis zu 300.000 € maximal 7.000 €
    – Förderung bei Energiekosten über 300.000 € maximal 10.000 €

Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und System vom 11. Dezember 2020

Vortragsfolien BMWi – Förderrichtlinie – Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme

Online-Seminar vom 21.12.2020 – Förderrichtlinie: Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (Start 1.1.2021) zum Nachhören.

FAQs

1. Wann werden die Förderrichtlinien veröffentlicht?

Die Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) wurde am 11.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die RiLi tritt zum 01.01.2021 in Kraft und zum 01.01.2021 soll auch die Webseite des BAFA dementsprechend umgestellt sein.

2. Welche Veränderungen gab es bei den maximalen Fördersätzen: ?

Der maximale Fördersatz wurde von 15.000€ auf 8.000€ reduziert (für Beratungen nach DIN 18599). Die ab 2021 für eine Energieberatung geltenden Förderhöhen entsprechen den Durchschnittswerten der Förderung aus den Jahren 2016 bis 2020 für die jeweiligen Nichtwohngebäudeklassen. Zudem wurde die der Zuschussberechnung  bisher zugrunde liegende Zonensystematik, deren Anwendung die Energieberater vor der Beratung, bei der Kalkulation des Honorars, vor Probleme stellte, durch eine klare und transparente Fördersystematik ersetzt. Die Beratungsförderung für Contracting wurde massiv erhöht und als selbständiger Fördertatbestand ausgestaltet.

3. Wie hoch ist die Maximalförderung?

Die Richtlinie und die entsprechenden Merkblätter sagen folgendes:

Bis 200m²: 1.700€

201m² bis 500m²: 5.000€

Über 500m²: 8.000€

4. Welche Voraussetzungen braucht man als Berater/in, um die Contracting-Beratung anbieten zu dürfen und wann und wo werden die Details dazu veröffentlicht (BAFA oder Regelheft dena)?

Die Regelungen für die Zulassung der Energieberater werden ab Januar 2021 auf der Webseite des BAFA zur Verfügung gestellt. Diese werden für jedes Modul anders sein.

Für eine Zulassung als Energieberater nach DIN 16247 gelten die bisherigen Zulassungsbedingungen für die alte „Energieberatung im Mittelstand“ (EBM).

Für die Beratung  nach DIN 18599 gelten die alten Zulassungsbedingungen für die „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ (EBK).

Alle Zulassungsbedingungen etc. werden ab Januar 2021 in diversen Merkblättern auf der BAFA Webseite veröffentlicht.

Das Regelheft zur EEE-Liste wird gerade entsprechend überarbeitet.

Exklusiv-Bereich für GIH-Mitglieder:
Bitte geben Sie Ihre Zugangsdaten des GIH-Mitgliederportals (VereinOnline) ein,
um die News freizuschalten.

Benutzername:
Passwort:
Benutzername oder Passwort falsch
Absenden Passwort vergessen?
Sie sind als Energieberater*in nicht GIH-Mitglied? – Jetzt Antrag stellen und viele weitere Vorteile genießen.

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze Tags: Anlagen und System/ Contracting/ Energieberatung für Nichtwohngebäude/ Förderung/ Nichtwohngebäude

Abbau von Hemmnissen für kleine PV-Anlagen im EEG 2021 gefordert17. November 2020

17. November 2020

Im Gesetzesentwurf werden neue Marktbarieren für die Neuerrichtung und den Weiterbetrieb ausgeförderter kleinerer Solarstrom-Dächer (Ü20-Anlagen) geschaffen. Im gleichen Zuge werden jedoch bereits bestehende Hürden für die dezentrale Sektorenkopplung, für solare Quartierskonzepte und für den Mieterstrom nicht abgebaut.

Im gemeinsamen Verbändeappell fordern die unterzeichnenden Verbände deshalb folgende Nachbesserungen am Gesetzesentwurf:

  1. Keine EEG-Umlage auf solaren Eigenverbrauch < 30 kWp
    Um den EU-Vorgaben zu entsprechen, sollte die Bagatellgrenze für die Entrichtung einer anteiligen EEG-Umlage auf 30 kWp erhöht werden, gleichermaßen bei Neuanlagen wie auch bei Ü20-Anlagen. Eine gesonderte Stromverbrauchsgrenze (EEG 2017: 10 MWh) ist dabei nicht notwendig und sollte gestrichen werden.
  2. Eigenversorgung von der Personenidentität entkoppeln
    Um den EU-Vorgaben zu entsprechen, sollte die Bagatellgrenze für die Entrichtung einer anteiligen EEG-Umlage auf 30 kWp erhöht werden, gleichermaßen bei Neuanlagen wie auch bei Ü20-Anlagen. Eine gesonderte Stromverbrauchsgrenze (EEG 2017: 10 MWh) ist dabei nicht notwendig und sollte gestrichen werden.
  3. Kein Pflichteinbau von Smart Metern für Neu- u. Bestandsanlagen unterhalb von 7 kWp
    Im Gesetzesentwurf ist die Einbeziehung solarer Kleinstanlagen ab 1 kWp in die Smart Meter-Pflicht vorgesehen. Da dies nach dem Stand der Wissenschaft keinen netztechnischen Vorteil erbringt, sondern unverhältnismäßige Kosten erzeugt, plädieren die Verbände dafür, die Bagatellgrenze für den Einbau intelligenter Messsysteme nicht von 7 kWp auf 1 kWp abzusenken.
  4. Beibehaltung der 70 %-Regel für Anlagen bis 30 kWp (Spitzenkappung)
    Geplant ist zudem der Pflichteinbau einer stufenweisen Fernsteuerbarkeit für PV-Neuanlagen ab einer installierten Leistung von 1 kWp und die Umrüstpflicht für Bestandsanlagen ab 15 kWp. Dies verursacht unverhältnismäßige Betriebs- und Nachrüstkosten für die Anlagenbetreiber und könnte zu einer Reduzierung des PV-Zubaus führen. Die im aktuellen EEG gewährte Option zur 70 % – Spitzenkappung für Neu- und Bestandsanlagen bis zu einer PV-Leistung von 30 kWp sollte deshalb erhalten bleiben.

Gesamten Verbändeappell als PDF

Neben dem Verbändeappell unterstützt der GIH zudem den offenen Brief des Bundesverband Solarwirtschaft an die Politik zum Entwurf des EEG 2021. Darin wird unter anderem die Aufstockung des Photovoltaik-Zielkorridors auf jährlich mindestens 10 Gigawatt, sowie die Gewährung von Marktprämien bzw. Vergütung für Solarstrom aus neuen Solardächern bis zu einer Leistung von 1 Megawatt ohne Auktionsbarriere im EEG 2021 gefordert.

Offener Brief an die Politik zum Entwurf des EEG 2021

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze

Bundesrat stimmt neuer HOAI zu16. November 2020

16. November 2020

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Juli 2019, dass die die ursprünglich von der Bundesregierung geplante Festlegung für Architekten- und Ingenieursleistungen laut EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht EU-rechtskonform ist, dürfen die Honorare von Architekten und Ingenieuren – so wie ja auch von Energieberatern – nach wie vor frei vereinbart werden. Die Unterschreitung der in der HOAI geregelten Mindestsätze sowie die Überschreitung der Höchstsätze sei zulässig, so EuGH.

Damit war die Bundesregierung gezwungen, Änderungen an der ursprünglichen HOAI vorzunehmen. Am 6. November 2020 hat der Bundesrat nun dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zur Änderung der HOAI zugestimmt. Dennoch kann sie künftig einerseits weiterhin als Orientierungswert zur Honorarermittlung dienen, andererseits in dem Fall in Kraft treten, in dem keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde. Im Zuge dessen wurde auch das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen angepasst.

Die neue Fassung der HOAI tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Pressemitteilung des BMWi „Mehr Rechtssicherheit beim Planen und Bauen – Bundesrat stimmt der neuen HOAI zu“

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze Tags: Bauen/ BMWi/ Bundesrat/ EuGH/ Gebäudeplanung/ HOAI/ Honorarordnung für Architekten- und Ingenierusleistung/ Pressemitteilung/ Rechtssicherheit

Anpassungen in der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft6. November 2020

6. November 2020

Folgendes ist neu:

  • Konkretisierungen im Merkblatt bezüglich der Förderausschlüsse insbesondere hinsichtlich verwendeter Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen
  • Anpassungen der Mindestanforderungen Modul 1: Querschnittstechnologien, Modul 2: erneuerbare Energien, Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software, Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
  • Konkretisierung der Anforderungen an Anlagen innerhalb Modul 2
  • Anpassung der Kohlenstoffdioxid-Faktoren
  • Klarstellungen auf dem Infoblatt Investitionsmehrkosten
  • Konkretisierung hinsichtlich der Ermittlung des Betriebsgewinns

 

Zudem sind folgende optimierte Dokumente ab Dezember verbindlich anzuwenden:

  • verbindliches Formular Einsparkonzept zu Modul 4
  • Liste der technischen FAQ
  • Datenerfassungsblatt zu Modul 2.

Alle aktualisierten Dokumente können im KfW-Partnerportal heruntergeladen werden.

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze

Gebäudeenergiegesetz: Neues Portal weist den Weg zur kostenlosen Pflichtberatung30. Oktober 2020

30. Oktober 2020

Im Falle eines Hauskaufs muss der neue Besitzer den Energieausweis seiner Wohnimmobilie mit einem Energieberater besprechen. Aber auch bei umfangreichen Sanierungen, bei denen Berechnungen für das ganze Gebäude stattfinden, wird der Gang zum Experten obligatorisch. Der hinzugezogene Berater muss in beiden Fällen als Aussteller von Energieausweisen zugelassen sein und das Angebot muss kostenlos über allgemein zugängliche Quellen zur Verfügung stehen.

Der GIH hat als Deutschlands größter Energieberaterverband umgehend reagiert und unter https://geg-beratung.de/ ein Internetportal ins Leben gerufen, das die neuen Pflichten kurz und prägnant erläutert und dem Nutzer eine schnelle Suche nach entsprechenden Beratungsangeboten in seiner Nähe ermöglicht. „Viele unserer auf hohem Niveau ausgebildeten Mitglieder sind dort bereits registriert und täglich kommen neue hinzu“, so der Verbandsvorsitzende Jürgen Leppig.

Dass viele Berater dieses im Gesetz in Umfang, Länge und Ort nicht geregelte Gespräch kostenlos anbieten, hat einen guten Grund: „Da Kurzberatungen oft der Einstieg in größere Vorhaben sind, sind unsere Mitglieder durchaus bereit, in Vorleistung zu gehen. Wird dabei ein erhöhter Sanierungsbedarf festgestellt, und das ist für viele Immobilien der Fall, sind Hausbesitzer meist zu diesen sinnvollen Investitionen bereit. Zumal unsere Berater auch dafür sorgen, dass solche Sanierungen nicht nur energetisch, sondern auch wirtschaftlich effizient ablaufen und von den derzeit hohen staatlichen Förderungen profitieren“, erläutert Leppig.

Pressemitteilung als PDF-Datei

Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten

Ansprechpartner für die Presse: Geschäftsstelle Bundesverband

Telefon: 030 340 60 23-70 – E-Mail: info@gih.de

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze

  • « Vorherige Seite
  • 1
  • …
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • Nächste Seite »

Kategorien

  • Aktuelles
  • Allgemein
  • Blog
  • Bundesverband
  • Fördermitglieder
  • Förderung
  • GIH-intern
  • Landesverbände
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Programme/Gesetze
  • Projekte
  • Veranstaltungs-Vorankündigung
  • Weiterbildung

Neueste Beiträge

  • GIH Bundeskongress 2025
  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) löst hohe Investitionen aus und sorgt für Beschäftigung
  • Mit Wärmepumpen raus aus der Abhängigkeit
  • Wärmepumpen-Absatz steigt im ersten Quartal 2025
  • Neue Ausgabe der Mitgliederzeitschrift erschienen
  • Logo
  • GIH NRW
    • Wer wir sind
    • Was wir machen
    • Wofür wir eintreten
    • Vorstand
    • Satzung
    • Nachhaltigkeitsleitlinie
  • Energieberatung
    • für Wohngebäude
    • für Gewerbe und Industrie
    • für Kommunen
    • für Denkmal
    • Energieberatersuche
    • Energieeinsparverordnung
    • Bundesweite Förderprogramme
    • Nützliche Links
  • Mitglied werden
  • Netzwerk
    • Netzwerkpartnerschaft Energieeffizienz-Expertenliste
    • Bündnis Gebäude-Allianz
    • Kooperation mit Polizei zum Einbruchschutz
    • Kooperation mit Akademie der Ingenieure
    • Kooperation mit Pelletverband DEPV
    • Kooperation mit der Innovationsgemeinschaft Raumklimasysteme
    • Kooperation mit Hochwasser Kompetenz Centrum
    • Kooperation mit DENEFF
    • Kooperation mit Fachverband Luftdichtheit (FLIB)
    • Kooperation mit DGNB
  • Leistungen für Energieberater
    • Handbuch Gebäudeenergieberatung
    • GIH-Ausbildung zum Energieberater Wohngebäude
    • Versicherung
    • Schlichtungsstelle
    • Mustervertrag
    • Seminare
    • GEG-Normen online
  • Termine
    • Veranstaltungen
    • Fördermitglieder
  • Aktuelles
    • Aktuelles aus NRW
    • Aktuelles Bundesverband
  • Presse
    • Pressemitteilungen
    • Publikationen
    • Energie KOMPAKT
    • Pressespiegel
    • Newsletter
  • Bundesverband
    • Landesverbände
    • Fördermitglieder
    • Termine
    • Aktuelles
    • Presse

© 2025 gih.de  All Rights Reserved.  Impressum  |  Datenschutz

Kontakt