• Kontakt
  • Login Energieberater
  • Forum

Interessenvertretung für Energieberatende in Nordrhein-Westfalen

  • Facebook
  • Logo
  • GIH NRW
    • Wer wir sind
    • Was wir machen
    • Wofür wir eintreten
    • Vorstand
    • Satzung
    • Nachhaltigkeitsleitlinie
  • Energieberatung
    • für Wohngebäude
    • für Gewerbe und Industrie
    • für Kommunen
    • für Denkmal
    • Energieberatersuche
    • Energieeinsparverordnung
    • Bundesweite Förderprogramme
    • Nützliche Links
  • Mitglied werden
  • Netzwerk
    • Netzwerkpartnerschaft Energieeffizienz-Expertenliste
    • Bündnis Gebäude-Allianz
    • Kooperation mit Polizei zum Einbruchschutz
    • Kooperation mit Akademie der Ingenieure
    • Kooperation mit Pelletverband DEPV
    • Kooperation mit der Innovationsgemeinschaft Raumklimasysteme
    • Kooperation mit Hochwasser Kompetenz Centrum
    • Kooperation mit DENEFF
    • Kooperation mit Fachverband Luftdichtheit (FLIB)
    • Kooperation mit DGNB
  • Leistungen für Energieberater
    • Handbuch Gebäudeenergieberatung
    • GIH-Ausbildung zum Energieberater Wohngebäude
    • Versicherung
    • Schlichtungsstelle
    • Mustervertrag
    • Seminare
    • GEG-Normen online
  • Termine
    • Veranstaltungen
    • Fördermitglieder
  • Aktuelles
    • Aktuelles aus NRW
    • Aktuelles Bundesverband
  • Presse
    • Pressemitteilungen
    • Publikationen
    • Energie KOMPAKT
    • Pressespiegel
    • Newsletter
  • Bundesverband
    • Landesverbände
    • Fördermitglieder
    • Termine
    • Aktuelles
    • Presse

Verbände: Bundesregierung tatenlos bei Energieeffizienz – Noch 50 Tage bis Beginn der Heizperiode

Verbände: Bundesregierung tatenlos bei Energieeffizienz – Noch 50 Tage bis Beginn der Heizperiode

12. August 2022

Wichtig seien dauerhaft wirkende Steigerungen der Energieeffizienz durch Investitionen in effizientere Gebäude, Unternehmen und öffentliche Infrastruktur.

Benjamin Weismann, Geschäftsführer des Energieberaterverbands GIH: „Mit Blick auf die teilweise drastisch gestiegenen Lebens-, Zins- und Energiekosten benötigen Verbraucherinnen und Verbraucher Investitionssicherheit. Die plötzliche, harte Konditionsverschlechterung bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und vorausgegangene Förderstopps beim Neubau haben die Akzeptanz für energetisches Bauen und Sanierung am Markt stark geschwächt. Es braucht eine eindeutige Zusage der Bundesregierung in Sachen Energieeffizienz und langfristig ausgelegte Förderung.“ Der GIH kritisiert zudem, dass die Bestimmungen zum Wärmeschutz bei Neubauten in der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aufgeweicht wurden.

Christian Noll, geschäftsführender Vorstand der DENEFF: „Das Thema Energieeffizienz war nie wichtiger als heute. Aber die Bundesregierung ist tatenlos. Wir haben uns als DENEFF der Energiesparkampagne der Bundesregierung angeschlossen, erleben jedoch sogar das Gegenteil von dessen, was politisch notwendig wäre. Statt das bereits im Februar angekündigte Energieeffizienzgesetz auf den Weg zu bringen, wurden nun die Fördermittel für die Gebäudesanierung drastisch gekürzt. Im Industriebereich stockt die Förderung bereits seit Monaten. Dabei ist es wichtig, Investitionen in Maßnahmen anzustoßen, die Haushalte und Unternehmen dauerhaft aus der Energiekostenfalle befreien – und zwar ohne Frieren und Produktionseinschränkungen. Energieeffizienz muss ebenso wie der Ausbau der Erneuerbaren als übergeordnetes öffentliches Interesse vorangebracht werden“. Vorschläge für ein Energiesparpaket hatte die DENEFF bereits im März gemacht.

Im Juni hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in einem breiten Verbändebündnis die Kampagne “80 Millionen gemeinsam für den Energiewechsel” ins Leben gerufen. Dr. Thomas Engelke, Teamleiter Energie und Bauen beim Verbraucherzentrale Bundesverband reicht das nicht: „Energiesparen muss gemeinschaftlich erfolgen: Industrie, Handel und Gewerbe, der öffentliche Sektor und die privaten Haushalte müssen jetzt alles tun, um Energie, insbesondere Gas zu sparen. Energiesparappelle allein reichen aber nicht aus, um private Haushalte mittel- und langfristig von hohen Gas- und Energiepreisen zu entlasten, denn sie führen nicht zu den notwendigen strukturellen Investitionen in mehr Energieeffizienz bei der Gebäudehülle und in den schnellen Austausch von fossilen Heizungen. Daher muss die Gebäudehülle der schlechtesten Gebäude jetzt angefasst und energetisch saniert werden. Die Bundesregierung darf nicht auf Brüssel warten, hier entsprechende Standards zu setzen. Es sind über 20 Mrd. Euro erforderlich, um eine ambitionierte Gebäudesanierung in Ein- und Mehrfamilienhäusern umzusetzen.“

„Die Energiewende ist durch Putins Angriff auf die Ukraine und auf Europas Energieversorgung umso wichtiger geworden. Von Anfang an fußt die Energiewende auf drei Säulen aus: Mehr Erneuerbare, mehr Einsparung, mehr Effizienz. Doch statt die Energiewende als Ganzes anzugehen, lässt auch die Ampel die Einsparungen und die Effizienz stiefmütterlich links liegen. Doch hier entscheidet sich die Versorgungssicherheit – und nicht an der Frage, ob einzelne Atomkraftwerke länger laufen sollten. Genau deshalb ist es mehr als fahrlässig, wenn einzelne Regierungsvertreter eine rechtlich absolut unsichere Laufzeitverlängerung ins Gespräch bringen, statt die wirklichen Probleme anzugehen. Wir brauchen endlich mehr Mut zum Ordnungsrecht. Vor allem dort, wo sich Maßnahmen ohnehin lohnen: Heizungsoptimierungen, Sanierung der schlechtesten Gebäude, Umsetzung von wirtschaftlichen Maßnahmen in der Industrie“, bekräftigt Prof. Dr. Kai Niebert, Präsident des Deutschen Naturschutzrings (DNR). „Je länger die Bundesregierung jetzt zögert, desto höhere Kosten kommen auf uns zu: auf jeden einzelnen und auf die Gesellschaft“, so Niebert weiter.

Nach Schätzungen einer Studie des Exzellenzclusters ECONtribute muss Deutschland 20 bis 25 Prozent Erdgas in dieser Heizperiode einsparen.

Pressemitteilung Bundesregierung tatenlos bei Energieeffizienz (12. August 2022)

Audiobericht beim Deutschlandfunk über die Pressekonferenz (12. August 2022)

Kategorie: Allgemein Tags: BEG/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Energieberater/ Energieberatung/ Energieeffizienz/ Förderung/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ Pressemitteilung

GEG-Novelle zum 1.1.2023

GEG-Novelle zum 1.1.2023

20. Juli 2022

Der Mindeststandard für Neubauten ab 2023 orientiert sich nun nicht wie zwischenzeitlich vorgesehen am ausgelaufenen BEG-Förderstandard Effizienzhaus 55, sondern am zulässigen Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Damit treten Dämm-Maßnahmen in den Hintergrund und Wärmepumpen und PV werden zum wichtigsten Mittel der Zielerreichung.

Die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes, die zum 1.1.2023 in Kraft treten sollen, sind Teil des aktuell verabschiedeten „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“. Der genaue Wortlaut der beschlossenen GEG-Änderungen findet sich im Gesetzesbeschluss des Bundestages (315/22) ab Seite 133 (Artikel 18a).

Die wichtigsten Punkte sind (Quelle: Öko-Zentrum NRW):

  • Der zulässige Primärenergiebedarf von Neubauten wird von bisher 75% des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55% reduziert. Die gleiche Anpassung erfolgt in der Innovationsklausel nach §103.
  • Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten werden nicht verändert und liegen damit für Wohngebäude weiterhin bei 100% des Referenzgebäudes. Bei Nichtwohngebäuden gelten die U-Quer-Werte aus Anlage 3 GEG unverändert weiter.
  • Das vereinfachte Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren) nach §31 und Anlage 5 wird so angepasst, dass es dem früheren „KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten“ entspricht. Im vereinfachten Verfahren sind damit nun keine Anlagenvarianten mit Gasheizungen mehr umsetzbar. Zudem stellt das vereinfachte Verfahren deutlich höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz.
  • Die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist zukünftig auch dann möglich, wenn der Strom vollständig eingespeist wird. Die vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude ist nicht mehr erforderlich.
    Hintergrund dieser Änderung ist, dass mit dem zeitgleich geänderten EEG ein Vergütungsmodell für eine Volleinspeisung geschaffen wurde, das einen Anreiz für die volle Ausnutzung von Dachflächen gewährleisten soll. Um widersprüchliche Anreize zwischen dem EEG und der GEG-Bilanzierung zu vermeiden, entfällt die Anforderung des GEG an den vorrangigen Eigenverbrauch.
  • Das mit dem GEG neu eingeführte Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach §23 Absatz 2 und 3 wird gestrichen, da es gerade bei mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann und daher in der BEG ohnehin nicht angewendet werden darf. Der anrechenbare EE-Strom ergibt sich nun nach dem bisherigen Verfahren der EnEV und des alten §23 Absatz 4 aus dem GEG 2020 über eine monatsweise Gegenüberstellung von Stromertrag und gebäudebezogenem Strombedarf.
  • Eine weitere Angleichung an die BEG-Regelung gibt es in §24 GEG zum Wärmebrückennachweis. Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist durch die Änderung für alle Wärmebrücken erforderlich, auch für solche mit niedrigeren U-Werten als in den Musterkonstruktionen aus Beiblatt 2 zur DIN 4108.
  • Zu den Primärenergiefaktoren für gasförmige Biomasse wird in §22 klargestellt, dass diese bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das gesamte Gasgemisch angesetzt werden dürfen.
  • Für den Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen (ab 500 kW) in Wärmenetzen soll ein Primärenergiefaktor von 1,2 (statt 1,8) eingeführt werden.

Der GIH kritisiert weiter scharf die Beibehaltung der alten Standards für die Dämmung von neuen Häusern – siehe hierzu auch:

Gesetzliche Neubau-Vorgaben vernachlässigen die Gebäudehülle – GIH-News vom 6.7.2022

 

 

Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ GEG-Novelle

GEG-Änderung zur Anhebung des Neubaustandards auf EH 55

GEG-Änderung zur Anhebung des Neubaustandards auf EH 55

29. April 2022

Politischer Hintergrund

Der Koalitionsausschuss hatte am 23. März beschlossen, ab dem 1. Januar 2023 den Effizienzhausstandard 55 verbindlich festzulegen. Dafür sind Änderungen im Gesetz nötig. Ab 2025 soll laut Koalitionsvertrag der Neubaustandard auf das Effizienzhausniveau 40 weiter verschärft werden, um die Klimaziele 2030 und 2045 (klimaneutraler Gebäudebestand) zu erreichen.

Inhalte zum Referentenentwurf

Die Formulierungshilfe des GEG-Referentenentwurfs wurden laut dem Bau- und Klimaschutzministerium bewusst schlank gehalten. Sie beschränkte sich im Wesentlichen auf die Verankerung des EH 55 als Neubaustandard, bis er von der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Verschärfung auf EH 40 ab 1.1.2025 abgelöst wird. Dazu werden in der bestehenden Systematik Anforderungswerte für die energetischen Kenngrößen zu Primärenergiebedarf und Gebäudehülle angepasst. Neben redaktionellen Folgeänderungen und Klarstellungen werden darüber hinaus lediglich eine systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien behoben sowie ein pauschales Berechnungsverfahren für die Anrechnung von PV-Strom bei der Gebäudebilanzierung gestrichen, das in der Praxis z. T. zu widersprüchlichen Ergebnissen führte.  Des Weiteren sollen befristete Erleichterungen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Vorschriften des GEG eingeführt werden für Gebäude, die der Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen.

Ein detaillierterer Überblick findet sich in der Begründung zur Formulierungshilfe am Ende des Gesetzesentwurfs.

Die Berechnung des Erfüllungsaufwands soll noch ergänzt werden.

Einschätzung des GIH und weiterer Experten

Der Referentenentwurf ist die konsequente Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Einführung des EH 55 Standards.

  • Zudem werden die neuen Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach § 23 Absatz 2 und 3 aus dem GEG gestrichen, die in der BEG ohnehin nicht angewendet werden dürfen. Auch dies ist also eine Angleichung an die BEG-Regelungen (Technische FAQ 12.04).
  • Eine weitere Angleichung gibt es zu den Wärmebrücken in § 24. Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist durch die geplante Änderung dann – wie in der BEG – für alle Wärmebrücken erforderlich, auch für solche mit niedrigeren U-Werten als in den Musterkonstruktionen aus Beiblatt 2 zur DIN 4108 (TFAQ 7.04).
  • Zum Primärenergiefaktor von gasförmiger Biomasse wird klargestellt, dass dieser bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den Anteil des Biomethans eingesetzt werden darf.
  • Die Verschärfung auf Effizienzhaus 55 (Wohngebäude) und Effizienzgebäude 55 (Nichtwohngebäude) wird in allen Nachweisarten umgesetzt. Dies betrifft also auch das Modellgebäudeverfahren oder die Innovationsklausel.
  • Die im Entwurf beinhalteten Erleichterungen für Flüchtlingseinrichtungen werden direkt nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

Das Gesetz muss noch vom Bundestag beschlossen werden. Es gilt als wahrscheinlich, dass es ohne große Veränderungen verabschiedet wird.

Weitere noch nicht im Entwurf berücksichtigte Änderungen

Allerdings fehlen noch weitere im Koalitionsvertrag angekündigte Veränderungen wie z.B. die verbindliche Umstellung der Wohngebäude auf DIN V 18599, die Bilanzierungsänderung von Treibhausgasen statt Primärenergie, die Verschärfung zum EH/EG 40 ab 2025 und die Solarpflicht für Nichtwohngebäude (bei Wohngebäude solle es nur „die Regel“sein.)

Des Weiteren ist auch die sehr wichtige, weil einschneidende verpflichtende Regelung zum Einbau von Heizungsanlagen in Neubauten und bei Sanierungen noch nicht vorhanden. Ab 2024 sollen neue Heizungen auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren. Viele sehen darin das Aus von neuen Öl- und Gasheizungen, da zum Beispiel eine Solaranlage und Lüftungsanlage in Kombination mit Brennwertgeräten diesen Wert nicht abdecken kann. Einige Regelungen, wie etwa die angekündigte Ausweitung der Ölaustauschprämie auf alte Gasanlagen, werden auch Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sein. Diese wird im Rahmen des „Sommerpakets“ in wenigen Monaten bekannt gegeben.

Änderung des Gebäudeenergiegesetzes mit Formulierungshilfe – Referentenentwurf vom 27.04.2022

Kategorie: Allgemein Tags: BEG/ Bilanzierung/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG

Zwei GEG-Novellen bis 2024, BEG-Anpassung wohl 2022

Zwei GEG-Novellen bis 2024, BEG-Anpassung wohl 2022

14. Januar 2022

Politische Hintergründe

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) will das BMWK gemäß EU-Renovierungswelle, die Sanierungsrate in der EU bis 2030 verdoppelt werden.

Wesentliche Gründe für die geringe Reduktion der Energieverbräuche sieht das Ministerium in der stagnierenden „Sanierungsrate in Verbindung mit einem zunehmenden spezi­fischen Wärmebedarf. Darüber hinaus spielen Rebound-Effekte nach Sanierung eine Rolle.“ Das BMWK (vormals BMWi) unter Minister Robert Habeck kritisiert, dass zu hohe Förderungen in den Neubau geflossen seien, „die nur geringe CO2-Minderungseffekte hatten.“

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Im Koalitionsvertrag ist bereits verankert: „Ab 1. Januar 2025 sollen alle Neubauten den Effizienzhaus (EH)-40-Standard einhalten. Bereits ab 1. Januar 2024 sollen die auszutauschenden Teile bei wesentlichen Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden einem EH-70-Standard entsprechen.“ Dies soll im „Rahmen des Klimaschutz-Sofortprogramms noch 2022 umgesetzt werden.“

Zusätzlich soll es eine „große“ GEG-Novelle geben, in der „die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie, der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienzrichtlinie mit Blick auf das Ziel des klimaneutralen Gebäudebestands 2045 umgesetzt“ werden sollen.

Die Formulierung darin „ggf. notwendige Anpassungen auf dem Weg dorthin“ könnte bedeuten, dass man das Effizienzhaus 55 schon vorher vorschreiben könnte, bevor die im Koalitionsvertrag gesetzte Verschärfung auf das Effizienzhaus 40 im Jahr 2025 dann greift.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die BEG solle die „neuen Vorgaben des GEG flankieren und den Markt durch Anreize an diese Schritte heranführen. Dies betrifft insbesondere die Erneuerbare-Energien-Regelungen für neu eingebaute Heizungen.“ Dies könnte bedeuten, dass die derzeitige Förderung der Gas-Hybridheizungen auslaufen könne.

Die BEG-Förderung wird zudem als „breit angelegte und solide ausfinanzierte“ beschrieben. Daraus schließt sich, dass ein unterjähriger Förderstopp und auch eine BEG-Abschaffung in den nächsten Jahren sehr unwahrscheinlich sind.

Für eine Effizienzsteigerung will das BMWK weiter Impulse setzen, „indem bessere Anreize für Sanierungen, optimierte Verknüpfung mit dem Sanierungsfahrplan, Umsetzungsqualität (Einsparwirkungen), die Stärkung von Quartiersansätzen, die Berücksichtigung von Sektorkopplung, Nachhaltigkeitsaspekten sowie der zur Herstellung und Verwendung von Baumaterialien benötigten Energie (graue Energie) etc. gesetzt werden.“

Daraus wird klar, dass der iSFP-Bonus wohl weiter bestehen wird, allerdings könnte dieser inhaltlich angepasst werden („optimierte Verknüpfung“). Ähnliches hat auch das Ministerium in der GIH-Onlinediskussion schon angedeutet.

Zusätzlich scheint wahrscheinlich, dass graue Energie und Nachhaltigkeit eine wichtigere Rolle in der Förderung spielen werden. Bisher fristet die NH-Klasse im Neubau ein Nischendasein, da sie meist einfacher durch den EE-Bonus ersetzt werden kann. Eine Kumulierung der beiden Boni existiert (noch) nicht.

Die Passagen zu GEG und BEG finden sich in der Eröffnungsbilanz Klimaschutz auf den Seiten 26 bis 29.

Kategorie: Allgemein Tags: BEG/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG

Klimaschutz-Sofortprogramm: Schärfere Vorgaben und höhere Förderung

Klimaschutz-Sofortprogramm: Schärfere Vorgaben und höhere Förderung

8. Juni 2021

Aktualisierung vom 24. Juni: Das Bundeskabinetts hat das Sofortprogramm Klimaschutz am 23. Juni beschlossen. Dort wurden viele der im Klimapakt geplanten und somit im folgenden Text aufgeführten Maßnahmen nicht übernommen!

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die Regierung Änderungen am Klimaschutzgesetz beschlossen, um die höheren nationalen Minderungsziele für die Jahre 2030 (mind. 65 Prozent) und 2040 (mind. 88 Prozent) sowie das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen. Dadurch sind in allen Sektoren ambitionierte Vorgaben und Programme nötig, für die die Bundesregierung mit diesem Klimapakt bis zu acht Milliarden Euro bereitstellen möchte. Viele geplante Maßnahmen im Gebäudebereich hat der GIH schon seit längerem gefordert. Der Stellenwert der unabhängigen Energieberatung wird weiter gesteigert, damit Neubauten und Sanierungen sinnvoll, nachhaltig und ganzheitlich umgesetzt werden.

Die geplanten Maßnahmen im Gebäudeenergiegesetz, der Bundesförderung für effiziente Gebäude, in der Energieberatung und beim CO2-Preis im Überblick:

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

  • Das Effizienzhaus/-gebäude 55 wird ab 2023 zum Neubaustandard für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Dies entspricht dem derzeitigen Förderstandard.
  • 2025 erfolgt eine weitere Anhebung auf den 40er-Standard.
  • Eine PV- bzw. Solarthermie wird für alle Neubauten und bei größeren Dachsanierungen verpflichtend eingeführt.
  • Ein zusätzliches Förderprogramm Wärmepumpe wird eingeführt – dessen Prämienförderung wird an einen Sanierungsfahrplan geknüpft.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

  • Die bisherigen Förderstandards KfW-100 und KfW-85 im Bestand entfallen.
  • Der Fördersatz für Dämmmaßnahmen erhöht sich auf 30 Prozent.
  • EE-, NH- und Plus-Pakete werden gestärkt.
  • Ab 2023 werden keine fossilen Heizungen mehr gefördert.
  • Der EE-Mindestanteil geförderter Hybridlösungen wird ab 2025 auf mindestens 55 Prozent erhöht.
  • Die „Renewable ready“-Förderung läuft spätestens 2023 aus.
  • Die Fördersätze für Biomassekessel werden im Verhältnis zu anderen erneuerbaren Lösungen abgesenkt.
  • Deutliche Erhöhung der Haushaltsmittel in 2022 und 2023 „erforderlich“.

Energieberatung und CO2-Kosten

  • Aus- und Weiterbildungen für Effizienzexperten und Handwerker zum Kapazitätsaufbau werden gefördert.
  • Beratungsinstrumente wie der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) und weitere Beratungsangebote sind zu stärken.
  • Die Kosten des CO2-Preises sollen im vermieteten Wohnraum zu 50 Prozent von den Vermietern getragen werden.

Die Maßnahmen sind noch nicht offiziell beschlossen und verkündet. Sie sollen schon 2021 eingeführt werden und bis 2025 gelten.

Laut Tageschau soll das Programm am 23. Juni in seiner endgültigen Fassung vom Kabinett beschlossen werden. Dass der jetzige Bundestag aber noch vor Ende der Legislaturperiode darüber beraten wird, gelte als unwahrscheinlich.

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: Biomassekessel/ Bundesförderung für effiziente Gebäude/ CO2/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ Klimapakt/ Wärmepumpe

20. Delegiertenversammlung des GIH-Bundesverbands in Berlin

20. Delegiertenversammlung des GIH-Bundesverbands in Berlin

21. September 2020

Die Landesverbände waren fast vollständig zur Delegiertenversammlung  erschienen. Es war eine sehr informative Sitzung dank der detaillierten Präsentationen von Vorstand und Geschäftsführung.

Interessensvertretung der Energieberater als wichtigste Aufgabe des Verbands

Wichtiges Erkenntnis war, dass sich stetiges Lobbying in der Politik und bei den relevanten Institutionen für Energieberater immer mehr bezahlt macht. Dazu gehören in der letzten Zeit:

  • die um zehn Prozentpunkte erhöhten Bundesförderungen der investiven KfW-Förderprogramme für Einzelmaßnahmen und Effizienzhäuser
  • ein zusätzlicher iSFP-Bonus, wenn die Einzelmaßnahme oder das Effizienzhaus in einem vorgelagerten individuellen Sanierungsfahrplan als sinnvolle Maßnahme/n vorgeschlagen und aufgeführt wurde (geplant ab Januar 2021)
  • eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der verschiedenen Förderprogramme in der zum Teil ab 1. Januar 2021 umgesetzten Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)
  • ein Bonus von zehn Prozent beim Ausbau eines alten Ölkessels bei gleichzeitigem Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbare Energien
  • die Erhöhung der Energieberatung für Wohngebäude auf 80 % bei gleichzeitiger deutlichen Anpassung der Förderhöchstbeträge
  • die (anfangs nicht geplante) 50-prozentige Förderung der Baubegleitung bei der steuerlichen Förderung
  • eine vorher nicht existierende Einbindung der Baubegleitung beim Marktanreizprogramm, der Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien (wenngleich beides leider nicht verpflichtend)
  • die Einführung eines verbindlichen Energieberatungsgesprächs bei bestimmten Anlässen im Gebäudeenergiegesetz (GEG), dabei die Verhinderung, dass diese – wie im ersten Referentenenwurf noch aufgeführt – ausschließlich durch Energieberater der Verbraucherzentrale durchgeführt werden dürfen (jedoch leider derzeit nur als kostenlose Dienstleistung, jedoch mit Möglichkeit zur Akquise)
  • die Zulassung aller ausgebildeten Energieberater zur Durchführung von Energieausweisen im Nichtwohngebäudebereich und den Förderprogrammen bei entsprechender Weiterbildung in diesem Bereich (das letzte in Planung)

Viele dieser Verbesserungen fordert der GIH vehement schon seit vielen Jahren. Sie wurden nun – auch dank politischem Rückenwind wegen deutlich zu hohen CO2-Emissionen im Gebäudebereich – Stück für Stück umgesetzt. Die höheren Förderungen steigern deutlich die Nachfrage und Umsetzung von ganzheitlichen und energetisch anspruchsvollen Sanierungen und Neubauten. Energieberater können dabei durch fachliche und unabhängige Beratung und Baubegleitung Kunden besser und ganzheitlich betreuen. Dadurch werden für die Kunden Bauschäden und Lock-in-Effekte vermieden. Last but not least profitieren Umwelt und Gesellschaft durch höhere Energieeffizienz und gesteigerten Einsatz erneuerbarer Energien.

Weitere Punkte der Mitgliederversammlung

Die Entlastung von Vorstand und Kassierer erfolgte dann auch mit 100%-iger Zustimmung.

Der von einer Fachanwältin erarbeitete Energieberater-Vertrag wird nun nach langer Entwicklungszeit im GIH-Shop online exklusiv für GIH-Mitglieder angeboten.

Die Auftragsdatenplattform soll in Kürze exklusiv für GIH-Mitglieder starten. Details folgen.

Die Anzahl der Online-Schulungen ist deutlich gestiegen. Vor-Ort-Fortbildungen zum GEG sind zum Teil schon terminiert.

Am Abend hatten GIH-Bundesvorstand und die Vertreter der Landesverbände beim geselligen Zusammentreffen mit den Kooperationspartnern aus der Wirtschaft Gelegenheit für informative Gespräche.

Bildergalerie:

Bildrechte: GIH Bundesverband

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ GIH-intern Tags: Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Delegiertenversammlung/ Förderung/ Förderunge/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ Mitgliederversammlung/ Steuerliche Förderung

Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Nichtwohngebäudebereich

Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Nichtwohngebäudebereich

21. August 2020

Zum 1. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Mit dem Gesetz werden drei energiesparrechtliche Regelwerke für Gebäude erstmals zusammengeführt. Die Zusammenfassung auf www.febs.de bietet Ihnen einen schnellen Überblick über die künftigen Neuregelungen im GEG.

Damit wird ab dem 1. November bei der Ausstellberechtigung für Energieausweise nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden (§ 88 des GEG). Vertreter/-innen der bisher in der EnEV benannten Handwerks- und Technikerberufe und Innenarchitekt/-innen sind künftig berechtigt, auch Energieausweise für Nichtwohngebäude auszustellen, wenn sie die Anforderungen in Absatz 2 (z.B. eine entsprechende Weiterbildung) erfüllen.

Diese Gleichstellung fordert der GIH schon seit Jahren. Er weist aber gleichzeitig auf die laut GEG und EEE-Liste erforderliche Weiterbildungen im Nichtwohngebäudebereich hin. Ziel ist, ein breites Wissen zu erlangen, um Kunden in diesem Sektor umfangreich beraten zu können. Zudem bleibt der GIH seiner langjährigen Maxime der „vorhabensbezogenen Unabhängigkeit“ treu. Diese sagt aus, dass  ein/e Energieberater/in am selben Objekt nicht beraten und umsetzen soll. Der GIH fordert, dass dies auch in der sich in den letzen Ausarbeitsungszügen befindende Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) umgesetzt wird.

Im Regelheft der Expertenliste werden die Anforderungen an die Grundqualifikation für die Kategorien „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützige Organisationen“ und „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude“ angepasst.

Als Vertreter/-innen der o.g. Berufsgruppen können Sie ab dem 19. Oktober einen „Nichtwohngebäude“-Antrag in Ihrem Expertenprofil erzeugen. Bitte senden Sie uns diesen Antrag zu, wenn Sie Ihren Experteneintrag ab frühestens 1. November auch auf Nichtwohngebäude erweitern möchten.

Beim BAFA können Sie bereits ab jetzt einen Antrag auf Zulassung zum Programm Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen stellen, wenn Sie der o.g. Berufsgruppe angehören. Der Antrag würde dann bis zur Umsetzung zum 1. November zurückgestellt und dann entsprechend entschieden.

Für den Energieberater Baudenkmal und erhaltenswerte Bausubstanz gilt weiterhin das zur Zeit gültige Regelheft welches auf der Seite der WTA-GmbH unter Anerkennungsschema zu finden ist. Sobald das neue Allgemeine und Besondere Regelheft für den Energieberater Baudenkmal erschienen ist, wird eine entsprechende Anpassung erfolgen.

Quelle: Infoletter August 2020 des Energieeffizienz-Experten-Teams der dena

Exklusiv-Bereich für GIH-Mitglieder:
Bitte geben Sie Ihre Zugangsdaten des GIH-Mitgliederportals (VereinOnline) ein,
um die News freizuschalten.

Benutzername:
Passwort:
Benutzername oder Passwort falsch
Absenden Passwort vergessen?
Sie sind als Energieberater*in nicht GIH-Mitglied? – Jetzt Antrag stellen und viele weitere Vorteile genießen.

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Ausstellungsberechtigung/ Energieausweis/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ Nichtwohngebäude/ NWG

GEG tritt zum 1. November in Kraft – Auswirkungen für Energieberater

GEG tritt zum 1. November in Kraft – Auswirkungen für Energieberater

22. Juni 2020

Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für Gebäudeenergieeffizienz und die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien. Bislang gelten Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ordnungsrechtlich nebeneinander.

 

Historie und Inkrafttreten

Im Gesetzgebungsverfahren scheiterte ein erster Anlauf bereits im März 2016. Anfang 2017 legte die Bundesregierung dann einen Referentenentwurf vor. Damals reichten der GIH (Stellungnahme) und mehr als weitere 30 Verbände und Länder Verbesserungsvorschläge ein, die zumeist nicht berücksichtigt wurden. Der Koalitionsausschuss fror das Verfahren kurze Zeit später ein – insbesondere auf Veranlassung einiger konservativer CDU-Abgeordneter. Ein neuer Anlauf sollte ursprünglich nach der Bundestagswahl im Herbst 2017 erfolgen. Die Verabschiedung des Gesetzes war für Anfang 2019 vorgesehen, dann für Anfang 2020, aber das Prozedere zog sich weiter hin. Am 22. Januar 2020 hat der Bundestag in erster Lesung über den modifizierten Referentenentwurf des Kabinetts beraten, am 4. März kamen die Sachverständigen der verschiedenen Interessen- und Branchenverbände zu Wort.

Der Bundestag hat nun am 18. Juni 2020 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“  in der Fassung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (19/20148 Buchstabe a) angenommen. Die Koalitionsfraktionen stimmten für, die Opposition gegen den Entwurf. Der Bundesrat verabschiedete in seiner Sitzung am 3. Juli das Gebäudeenergiegesetz, am 13. August wurde es im Gesetzesblatt veröffentlicht, so dass das Gesetz zum 1. November 2020 in Kraft tritt. Es ersetzt dann EnEV, EnEG und EEWärme.

Zu beachten sind dabei die Übergangsfristen (§ 110ff). Energieausweise sind in bestimmten Fällen z.B. nach § 112 (2) bis zum 1. Mai 2021 noch nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) auszustellen.

Der GIH hat die vor allem für Energieberater relevanten Neuerungen unterteilt: Zuerst werden die in den letzten Wochen noch vollzogenenen Änderungen beschrieben. Danach folgen die wichtigsten grundsätzlichen Anpassungen gegenüber der EnEV, dem EnEG und EEWärmeG.

 

Aktuelle Änderungen zu der am 23.10.2019 im Bundeskabinett beschlossenen Entwurfsfassung

Siehe dazu auch: Bundeskabinett hat Gesetzentwurf für Gebäudeenergiegesetz beschlossen):

„Obligatorische“ Energieberatung

Im GEG wird ein verbindliches und kostenfreies Energieberatungsgespräch bei zwei verschiedenen Anlässen neu eingeführt. Die zwischenzeitliche Beschränkung dieses obligatorischen Beratungsgesprächs auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde – auch auf massiven Druck des GIHs – aufgehoben. Zugelassen sind nun alle, die einen Energieausweis ausstellen dürfen. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.

Der erste Fall tritt laut § 80 beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern ein: „Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“

Der zweite Anlass sind bestimmten Sanierungen von  Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn „für das gesamte Gebäude Berechnungen“ durchgeführt werden (§ 48). Da bei diesen umfangreichen Sanierungen mit definierten energetischen Anforderungen sowieso schon ein Energieexperte wie Planer oder Energieberater involviert ist, ist der Nutzen eher gering. Auch dieses muss kostenlos von einem für Eneergieausweisausstellung berechtigten Energieberater durchgeführt werden. Umfang, Länge und Ort (z.B. telefonisch) sind nicht beschrieben.

Die Regelung zur Kostenfreiheit des Beratungsgesprächs beinhaltet laut Begründung zum GEG „keine besondere Pflicht des Käufers bzw. des Eigentümers, sich um eine kostenlose Beratung zu bemühen. Vielmehr reicht es aus, wenn er sich in allgemein zugänglichen Quellen darüber informiert, ob es kostenlose Beratungsangebote gibt.“

Der GIH begrüßt ausrücklich die Einführung verbindliche Beratungen, die auch von freien Energieberatern durchgeführt werden dürfen. Der Verband bemängelt jedoch, dass diese Beratungen kostenfrei anzubieten und nicht klar definiert sind.

Stärkung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Die öffentliche Hand hat bei Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von Nichtwohngebäuden künftig zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.

Weiterentwicklung des GEG

Bis Ende 2022 soll ein Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zur Methodik einer ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (wie z.B. Lebenszykluskosten, graue Energie) vorgelegt werden. Zudem soll bis 2023 geprüft werden, auf welche Weise und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger bei der Erfüllung der Anforderungen Berücksichtigung finden können.

Nutzung erneuerbarer Energien

Der Primärenergiefaktor für gebäudenah erzeugte flüssige oder gasförmige Biomasse wird von 0,5 auf 0,3 reduziert.
Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau soll nun auch durch die Nutzung von Biomethan in einem Brennwertkessel (ohne KWK) erfüllt werden können. Der Primärenergiefaktor dafür wird auf 0,7 festgelegt. Für die Nutzung von Biomethan in einer KWK-Anlage wird der Primärenergiefaktor von 0,6 auf 0,5 reduziert. Die gleichen Faktoren gelten für biogenes Flüssiggas.
Bei der Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien wird die Anrechnungsgrenze für Anlagen ohne Stromspeicher von 20 % auf 30 % und für Anlagen mit Stromspeicher von 25 % auf 45 % angehoben.

So haben Bauherren durch erweiterte Erfüllungsoptionen eine größere Auswahl am verbindlichen Einsatz von Erneuerbaren Energien bei Neubauten. Die Rolle der Photovoltaik wird dadurch wohl weiter steigen.

Verbot von Öl- und Kohleheizungen

Das Verbot von Ölheizungen ab 2026 wird auf Heizkessel mit festem fossilem Brennstoff ausgeweitet und erfasst damit auch Kohleheizungen. Entsprechend soll die erhöhte Förderung zum Austausch von Ölheizungen über das BAFA zukünftig auch auf Kohleheizungen ausgeweitet werden. Doch für dieses Verbot existieren in § 72 leider viele Ausnahmen, wenn z. B. „eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt“ oder wenn „der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat“. Die Kombination von Kohle-Heizkesseln und anteiliger Nutzung von erneuerbaren Energien bleibt auch nach 2026 möglich.

Innovationsklausel

Bei der Innovationsklausel, mit der bis Ende 2023 der alternative Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. Bei Wohngebäuden darf der Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nun wieder um 20 % überschritten werden, wie es im Entwurf von November 2018 schon einmal vorgesehen war. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Während Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sein Gesetz lobt („Es geht bei der Energiewende weiter voran!“) sieht der GIH in seiner aktuellen Pressemitteilung „viele Chancen verpasst“.

Zusammen mit dem GEG hat der Deutsche Bundestag auch die Abstandsregelung für Windanlagen im Baugesetzbuch und die Aufhebung des Photovoltaik-Deckels im EEG beschlossen.

 

Grundsätzliche Änderungen für Energieberater im GEG im Vergleich zu EnEV, EnEG und EEWärme

Energetischer Standard und weitere Anforderungen im Neubau

Obwohl sich die Bundesregierung nach EU-Richtlinie 2010/31 verpflichtet hat, ab 2021 einen Niedrigenergiestandard für private, gewerbliche und öffentliche Neubauten umzusetzen („nearly zero-energy building“) hält sie im GEG an den derzeitigen Anforderungen fest. Im Neubaubereich bleibt der KfW-Effizienzhaus-Standard 70 bestehen, obwohl seit einigen Jahren rund die Hälfte der Neubauten im ambitionierteren KfW-55-Standard erstellt wird. Ob die klimapolitischen Ziele von Bund und EU so erreicht werden, ist sehr zweifelhaft. Die Überprüfung des Standards erfolgt erst 2023.

Ansonsten basieren die Anforderungen weitgehend auf der unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Jedoch wird die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis 4 m) von Öl- auf Erdgas-Brennwertkessel umgestellt. Zudem wird die Referenzausführung für Wohngebäude um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert.

Bei Hallen mit über vier Meter Höhe entfällt die Pflicht zur anteiligen Nutzung von erneuerbaren Heizungen.

Berechnungsverfahren für Wohngebäude

„Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach
DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.“ (§ 20)

Bis zum 31. Dezember 2023 gelten ebenfalls die beiden bisherigen Verfahren nach DIN 4108-6/DIN 4701-10 weiter. Ab 2024 darf nur noch das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599 angewendet werden. Energieberater sollten sich rechtzeitig damit auseinandersetzen.

Energieausweis

Die Vorgabe, dass der Austeller von Energieausweisen vor Ort gewesen sein muss, ist richtig und sehr wichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber – unverständlich für den GIH – zugelassen, dass als Alternativmöglichkeit die Zurverfügungstellung von Fotos ebenfalls ausreicht, wenn diese eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes ermöglichen.

Neu ist, dass im Energieausweis nun Treibhausgas-Emissionen genannt werden müssen. Die Emissionsfaktoren und Berechnungsregeln sind in Anlage 9 des GEGs geregelt.

Zukünftig sind im Energieausweis auch Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen und das Fälligkeitsdatum der nächsten energetischen Inspektion vorgeschrieben.

Die Vorlagepflicht von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung gilt nun für Immobilienmakler.

Das Gesetz enthält keine Muster von Energieausweisformularen mehr, sondern regelt stattdessen genau die im Energieausweis zu tätigenden Angaben. Die Muster sollen in einer Bekanntmachung der beteiligten Ministerien veröffentlicht werden.

Durch die Einführung eines „Erfüllungsnachweises“ im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens und der Klarstellung des rein informativen Charakters grenzen sich Energieausweise aus Sicht des Gesetzgebers weit genug vom Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ab. Deshalb soll sich die Ausstellungsberechtigung in Zukunft grundsätzlich auch auf Energieausweise für Neubauten erstrecken. Die Vorlageberechtigung für Erfüllungsnachweise muss hingegen weiterhin im Landesrecht geregelt werden.

Erweiterung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Nichtwohngebäudebereich

Im § 88 des GEGs wird nicht mehr wie im § 21 EnEV nach Wohn- und Nichtwohngebäude pauschal unterschieden.

Zugelassen für Nichtwohngebäude sind neben den Energieberater mit akademischer Ausbildung auch die Berater, die staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker und Handwerksmeister sind, wenn sie „eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht“ absolviert habe. Der Umfang wird dort nicht in Unterrichtseinheiten beziffert.

Der GIH begrüßt, dass auch die Techniker und Handwerksmeister unter den ausgebildeten Gebäudeenergieberatern bei entsprechender Weiterbildung nun Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen dürfen. Der Energieberaterverband setzt sich dafür ein, dass diese Anpassungen aus dem GEG nun auch rasch bei den Bundesförderprogrammen für Nichtwohngebäude aktualisiert und übernommen werden. Die Anforderungen an Schulungsumfang sind im Regelheft der Expertenliste festgelegt.

Treibhausgas-Emissionen und Quartiersansatz

Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor, dass mit dem GEG ein Quartiersansatz eingeführt und eine Umstellung der Anforderungssystematik auf CO2-Emissionen geprüft und bis Anfang 2023 eingeführt werden soll. Vor diesem Hintergrund sieht das GEG eine Innovationsklausel vor, die als befristete Regelung in zweierlei Hinsicht innovative Lösungen ermöglichen soll. Zum einen soll es bis Ende 2023 möglich sein, durch eine Befreiung der zuständigen Behörde die Anforderungen des GEG nicht über den Primärenergiebedarf, sondern über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System nachzuweisen, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist. Dabei darf der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Dabei gelten geringere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als beim Nachweis über den Primärenergiebedarf. Bei Wohngebäuden darf der H’T-Wert um 20 % über dem Wert des Referenzgebäudes liegen. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 20 % überschritten werden. Zum anderen wird bis Ende 2025 ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier sollen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten dienen.

Nutzung Erneuerbarer Energien

Das GEG enthält Anforderungen zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien sowie an Ersatzmaßnahmen, die im Wesentlichen den Regelungen des EEWärmeG entsprechen. Sie beziehen sich wie bisher ausschließlich auf Neubauten sowie Gebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend renoviert werden.

Neu ist, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ auch über die Anlagengröße geführt werden, wenn deren Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse beträgt.
Eine weitere Neuregelung ermöglicht es, die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel zu erfüllen (Deckungsanteil mind. 50%). Bislang war dies nur bei der Nutzung in einer KWK-Anlage möglich. Diese Option besteht auch weiterhin (Deckungsanteil mind. 30%).

Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien

Die Möglichkeit zur Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien in der energetischen Bilanzierung des Gebäudes wird ausgeweitet und soll mit dem GEG auf der Ebene der Primärenergie erfolgen. Es dürfen bei Neubauten mit entsprechenden Anlagen ohne Stromspeicher pauschal 150 kWh je kW installierter Anlagennennleistung und zusätzlich – ab einer Mindestgröße der Anlage – 70 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom in Abzug gebracht werden, insgesamt jedoch maximal 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs.
Bei Neubauten mit Stromspeicher dürfen pauschal 200 kWh je kW installierter Anlagennennleistung und zusätzlich – ab einer Mindestgröße der Anlage – 100 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom in Abzug gebracht werden, insgesamt jedoch maximal 45 % des Jahres-Primärenergiebedarfs. Die Mindestgröße der Anlage (Nennleistung in kW) für die zusätzliche Anrechnung von 70 bzw. 100 % des Endenergiebedarfs beträgt bei Wohngebäuden mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse.
Bei Nichtwohngebäuden ist für die zusätzliche Anrechnung jeweils eine Mindestgröße der Anlage von 0,01 kW je Quadratmeter Nettogrundfläche erforderlich. Zudem wird die anrechenbare Strommenge bei Nichtwohngebäuden auf das 1,8-fache des „bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage“ begrenzt.
Wenn bei Nichtwohngebäuden der Strombedarf für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Trinkwarmwasser höher ist als der Energiebedarf für die Beheizung, müssen Stromertrag und -bedarf wie bisher monatsweise bilanziert werden. Das gilt auch, wenn Strom aus Erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen verwendet wird.

Vollzug

Zur Verbesserung des Vollzugs erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine allgemeine und vollstreckbare Anordnungsbefugnis, die sich nicht nur auf den Bauherrn oder Eigentümer, sondern auch auf beteiligte Dritte wie z.B. Planer oder Handwerker erstreckt.

 

Gebäudeenergiegesetz 2020 – komplette Version

 

Der GIH gibt keine Gewähr auf die nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellten Inhalte.

Mit Material von Jan Karwartzki, Öko-Zentrum. Eine ausführliche Zusammenfassung aller Neuerungen gibt es auf deren Seite zum GEG.

 

 

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: 18599/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ PV/ verbindliche Energieberatung

GIH-Pressemitteilung zum Gebäudeenergiegesetz: Viele Chancen verpasst

GIH-Pressemitteilung zum Gebäudeenergiegesetz: Viele Chancen verpasst

18. Juni 2020

„Zuallererst sind wir erleichtert, dass der viele Jahre währende Gesetzgebungsprozess ein Ende gefunden hat und der bisherige Wust an Vorschriften für den Gebäudeenergiebereich in einem Gesetz zusammengeführt wurde“, sagt der GIH-Bundesvorsitzende Jürgen Leppig. Weniger erbaulich sei es allerdings, dass viele von seinem Verband vorgebrachten Argumente, die zum größten Teil auch vom Bundesrat geteilt wurden, kein Gehör fanden. Aus seiner Sicht sei so ein Gesetz entstanden, mit dem sich die angestrebten klimapolitischen Ziele wohl nicht erreichen lassen. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass der im Gesetz verankerte unambitionierte Niedrighausstandard den von der Europäischen Union geforderten Vorgaben genüge tut“, führt der GIH-Vorsitzende ein Beispiel aus.

Für seine Verbandsmitglieder, überwiegend frei tätige Energieberater, sei es jedoch äußerst positiv, dass sie nun doch für die bei Anlässen wie einem Wohnungskauf oder bestimmten Sanierungen verpflichtende kostenlose Beratung zugelassen seien – dies war im Entwurf vom Januar noch ausschließlich den bei den Verbraucherzentralen unter Vertrag stehenden Energieberatern vorbehalten gewesen. „Um hier Marktgerechtigkeit zu erreichen, mussten wir dicke Bretter bohren“, so Leppig, der betont, dass solche Beratungen häufig der Einstieg für Folgeaufträge und somit ganzheitliche energetische Sanierungen seien. Einen Wermutstropfen sieht er aber dennoch: „Während die Berater der Verbraucherzentrale ein indirekt aus Steuermitteln finanziertes Honorar bekommen, müssen freie Energieberater unentgeltlich in Vorleistung gehen und haben daher ein unternehmerisches Risiko zu tragen. Hier sollte der Gesetzgeber – z.B. im Rahmen der in letzter Abstimmung sich befindenden Bundesförderung für effiziente Gebäude – unbedingt nachlegen und für Gleichbehandlung sorgen.“

Eine verpasste Gelegenheit prangert der GIH auch bei den Energieausweisen an: „Im Sinne des Verbraucherschutzes wäre es entscheidend, dass Energieausweise aussagekräftig und vergleichbar sind. Das Gebäudeenergiegesetz lässt aber nach wie vor unzuverlässige Verbrauchsausweise zu, deren Werte mehr auf dem Verhalten der Bewohner und weniger auf dem energetischen Zustand des Gebäudes beruhen“, erläutert Leppig. Aus seiner Sicht ist es ein Unding, dass Energieausweise sogar im Internet bestellt werden können und der beauftragende Hausbesitzer nicht einmal einen Energieberater zu Gesicht bekommt. „Wie an manch anderer Stelle im Gesetz auch hat die Bundesregierung hier eine echte Chance zur Verbesserung ungenutzt verstreichen lassen“, so der enttäuschte Leppig.

 

Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten

Ansprechpartner für die Presse: Geschäftsstelle Bundesverband

Telefon: 030 340 60 23-70 – E-Mail: info@gih.de

 

Pressemitteilung als PDF

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: Energieausweis/ Energieberatung/ Energiepass/ Gebäudeenergiegesetz/ verbindliche Energieberatung/ Verbraucherzentrale

GIH-Stellungnahme zum GEG

GIH-Stellungnahme zum GEG

19. Februar 2020

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Deutschen Bundestages,

das Gebäudeenergiegesetz befindet sich im parlamentarischen Verfahren, kurz vor Weihnachten hat der Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung abgegeben. Als Deutschlands größter Energieberaterverband unterstützen wir diese in hohem Maße, bedauern jedoch, dass der Rat den vorangegangenen Empfehlungen seiner Ausschüsse nicht in vollem Umfang gefolgt ist. Aus der Sicht unserer Mitglieder, deren Hauptaufgabe die Planung, Begleitung und Qualitätssicherung energetischer Maßnahmen ist, drohen so leider einige praxisrelevante Verbesserungen auf der Strecke zu bleiben.

Wie eine kürzlich vom BMWi veröffentlichte Evaluation zeigt, führen geförderte Energieberatungen zu deutlich mehr energetischen Sanierungen. Dass der aktuelle Gesetzesentwurf bei umfangreichen Sanierungen (§ 48) oder Verkäufen (§ 80) eine verbindliche Beratung vorsieht, ist daher zielführend. Dass er jedoch die Beratergruppe exklusiv auf die Berater der sehr hoch geförderten Verbraucherzentralen (VZ) (deren Förderung im Gesetzesentwurf unter „E Erfüllungsaufwand“ nicht erscheinen) einschränkt, ist äußerst kritisch. Zum einen sehen wir in dieser Beschränkung eine wettbewerbliche Benachteiligung vieler freier Energieberater, die zwar hoch qualifiziert, aber nicht für die VZ tätig sind. Zum anderen drohen Kapazitätsengpässe: Aufgrund konservativer Hochrechnungen wie des Immobilienmarkbericht Deutschland 2017 (Arbeitskreis der Oberen Gutachterausschüsse) erwarten wir für die besagten Pflichtberatungen ein jährliches Aufkommen von 300.000 bis 500.000 Beratungen oder mindestens 37.500 Beratungstagen. Dieses kann von den aktuell knapp 600 für die VZ tätigen Energieberatern jedoch nicht annähernd abgearbeitet werden. Eine Verzwanzigfachung der VZ-Honorarkräfte wäre nach unseren Berechnungen nötig. Zudem sucht die VZ bereits jetzt in fast 50 Regionen weitere Energieberater.

Anhand eins Beispiels möchten wir Ihnen den zusätzlichen Aufwand für Sanierer und die Absurdität des Paragraphen darstellen: Ein Hausbesitzer möchte energetisch sanieren und lässt sich von einem Energieberater seines Vertrauens beraten und ein Konzept in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) entwickeln. Um den gesetzlichen Auflagen Genüge zu tun, müsste dieser hochqualifizierte Energieberater den Hauseigentümer vor der Sanierung noch zusätzlich an einen Berater der Verbraucherzentrale verweisen!

Vor diesem Hintergrund fordern wir, den zugelassenen Beraterkreis auf alle in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelisteten Berater auszuweiten. Die dena-Liste wurde über Jahre hinweg mit Steuermitteln und viel Aufwand aufgebaut, die derzeit dort geführten rund 11.000 Berater müssen ihre hohe Qualifikation fortlaufend durch Schulungen und Umsetzungen nachweisen und sind außerdem für Bundesförderprogramme ausstellungsberechtigt.

Zudem sieht der aktuelle Gesetzesentwurf die verbindliche Energieberatung derzeit nur für Ein- und Zweifamilienhäuser vor. Größere Wohnhäuser sowie Nichtwohngebäude bieten jedoch ebenfalls hohe CO2-Einsparpotenziale. Wieso also sollen sie von der Beratungspflicht ausgenommen werden? Da eine Beratung auch für diese Gebäudetypen sinnvolle energetische Modernisierungsmaßnahmen anregen kann, treten wir für eine entsprechende Ausweitung ein.

Ebenso wie die Ausschüsse des Bundesrats sind uns online erstellte Energieausweise sowie Verbrauchsausweise ein Dorn im Auge. Im Sinne des Verbraucherschutzes ist es entscheidend, dass Energieausweise aussagekräftig und vergleichbar sind. Bei den genannten Typen ist dies nicht der Fall: Die auf Basis zugesandter Daten erstellten Online-Ausweise sind unzuverlässig und die Werte der auf dem Verhalten bisheriger Bewohner beruhenden Verbrauchsausweise nicht übertragbar. Will der Gesetzgeber ein wirklich tragfähiges Beurteilungsinstrument vorhalten, müssen Verbrauchsausweise im neuen Gebäudeenergiegesetz abgeschafft und Bedarfsausweise mit einer Begehungspflicht (§ 83) versehen werden.

Ferner verweist das GEG auf DIN-Normen (§ 7), ohne deren Kenntnis sein Regelungsgehalt nicht nachvollziehbar ist. Unter Bezug auf den Grundsatz der Öffentlichkeit von Vorschriften sowie auf die Bekanntmachungspflicht fordern wir, dass ein transparenter und kostenloser „Jedermannszugang“ zu allen relevanten Normen und Vorschriften in den Gesetzestext aufgenommen wird.

Zusätzlich hat der GIH schon bei den vorherigen Versionen des GEGs vielfältige Vorschläge formuliert. Eine Übersicht finden Sie hier. Die ausführlichen Details dazu hier.

Wir freuen uns, dass wir Ihnen unsere Anliegen und Bedenken nahe bringen durften und hoffen, dass Sie diese im weiteren parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren unterstützen werden. Für Fragen und Gespräche stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Stellungnahme als PDF

GEG in erster Lesung im Bundestag – Änderungen im parlamentarischen Prozess angekündigt (28. Januar 2020)

GEG: Kritik der Bundesratsausschüsse trifft ins Schwarze (18.12.2019)

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze Tags: Gebäudeenergiegesetz/ GEG

Wer wir sind

Wir vertreten die Interessen von Energieberatern in NRW – neutral und unabhängig   Mehr »

Was wir machen

Der GIH setzt sich politisch für die Interessen seiner Mitglieder auf allen Ebenen ein.   Mehr »

Wofür wir eintreten

Der GIH macht sich stark, dass Energieberatung für Wohngebäude, Gewerbe und Kommunen selbstverständlich wird.   Mehr »

ENERGIEBERATERSUCHE

Förderprogramme

BEG: Allgemeines, Richtlinie, Zeitplan, … Förder-Ticker für GIH-Mitglieder

Veranstaltungen GIH NRW

Mai
9
Stammtisch Regio Treff Bochum
Ort: Kolpinghaus Höntrop Wattenscheider Hellweg 76 44869 Bochum
Hallo der Verein möchte euch herzlich zu Folgender Veranstalltung einladen, "Stammtisch Regio Treff ...  Mehr »
Mai
15
GIH NRW Stammtisch (Regio Treff) Köln
Ort: Haxenhaus Köln, Frankenwerft 19, 50667 Köln
Thema: Netzwerken, fachlicher Austausch usw. Teilnahme kostenfrei, Verzehr und Getränke gehen auf eigene ...  Mehr »
alle Veranstaltungen GIH NRW

Veranstaltungen Bundesverband

Mai
9
Öko-Zentrum NRW: Fachtagung zu Energieeffizienz und Klimaschutz in Kommunen
Ort: Hamm und online
Das Öko-Zentrum NRW veranstaltet am 9. Mai 2025 die 13. Kommunentagung – eine Fachtagung zu Energieeffizienz ...  Mehr »
Mai
12
Gamechanger für die Energie- und Wärmewende mit Klimatop
Ort: Online über GoTo Webinar
Das Online-Seminar zeigt auf, wie das Thema „Klimadecke (heizen/kühlen)“ in der Beratung angewandt ...  Mehr »
Mai
14
Praxisblick: Seriell sanieren – Sanierungsstau auflösen
Ort: Online-Seminar
Für etwa 30 Prozent der gesamten CO2-Emissionen in Deutschland ist der Gebäudebestand verantwortlich. Um das ...  Mehr »
alle Veranstaltungen Bundesverband

Veranstaltungen Fördermitglieder

Mai
21
Online-Seminar: Verbesserung des Wohnklimas mit kapillaraktiver Innendämmung in Kombination mit Lehm
Den Charme historischer Gebäude bewahren, zeitgemäße Energieeffizienz erzielen und die Nachhaltigkeit und Gesundheit ...  Mehr »
Juli
17
Die Dekarbonisierung in der Hallenheizung
Erfahren Sie in diesem Online-Seminar von Kübler kurz und bündig alles über die heiztechnischen Anforderungen des ...  Mehr »
alle Veranstaltungen Fördermitglieder
  • Logo
  • GIH NRW
    • Wer wir sind
    • Was wir machen
    • Wofür wir eintreten
    • Vorstand
    • Satzung
    • Nachhaltigkeitsleitlinie
  • Energieberatung
    • für Wohngebäude
    • für Gewerbe und Industrie
    • für Kommunen
    • für Denkmal
    • Energieberatersuche
    • Energieeinsparverordnung
    • Bundesweite Förderprogramme
    • Nützliche Links
  • Mitglied werden
  • Netzwerk
    • Netzwerkpartnerschaft Energieeffizienz-Expertenliste
    • Bündnis Gebäude-Allianz
    • Kooperation mit Polizei zum Einbruchschutz
    • Kooperation mit Akademie der Ingenieure
    • Kooperation mit Pelletverband DEPV
    • Kooperation mit der Innovationsgemeinschaft Raumklimasysteme
    • Kooperation mit Hochwasser Kompetenz Centrum
    • Kooperation mit DENEFF
    • Kooperation mit Fachverband Luftdichtheit (FLIB)
    • Kooperation mit DGNB
  • Leistungen für Energieberater
    • Handbuch Gebäudeenergieberatung
    • GIH-Ausbildung zum Energieberater Wohngebäude
    • Versicherung
    • Schlichtungsstelle
    • Mustervertrag
    • Seminare
    • GEG-Normen online
  • Termine
    • Veranstaltungen
    • Fördermitglieder
  • Aktuelles
    • Aktuelles aus NRW
    • Aktuelles Bundesverband
  • Presse
    • Pressemitteilungen
    • Publikationen
    • Energie KOMPAKT
    • Pressespiegel
    • Newsletter
  • Bundesverband
    • Landesverbände
    • Fördermitglieder
    • Termine
    • Aktuelles
    • Presse

© 2025 gih.de  All Rights Reserved.  Impressum  |  Datenschutz

Kontakt