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BEG-Förderstopp stellt Klimaziele des Koalitionsvertrags auf den Kopf

BEG-Förderstopp stellt Klimaziele des Koalitionsvertrags auf den Kopf

24. Januar 2022

Viele Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen, die auf Kreditbasis oder über Zuschüsse ein effizientes Gebäude erstellen oder ihre Immobilien energetisch sanieren wollten, könnten laut Leppig ihre in Zeiten von deutlichen steigenden Energie- und Baukosten schon sehr knapp kalkulierten Bauvorhaben nicht mehr umsetzen. Der GIH-Chef erklärt: „Unzählige Energieberatungen, die auf Grundlage der aktuellen Förderungen erfolgt sind, sind somit nichtig, da Finanzierung und einkalkulierte Zuschüsse von einem auf den nächsten Tag gestrichen wurden.“

Somit sei nicht nur das Vertrauen der Kunden in Energieberaterinnen und Energieberater enorm beschädigt worden, sondern auch in die neue Regierung und ihre ehrgeizigen klimapolitischen Ziele. Statt dem im Koalitionsvertrag versprochenem „Klimaschutzsofortprogramm“ gleiche der Förderstopp eher einem „Umsetzungsverhinderungsprogramm“ im Gebäudesektor. Wenn nicht mehr ambitioniert saniert oder gebaut werde, stiegen die CO2-Emissionen drastisch an. Leppig weiter: „Wie kann Minister Robert Habeck in seiner „Eröffnungsbilanz Klimaschutz“ die BEG als „breit angelegte und solide ausfinanzierte Förderung“ bezeichnen und nicht einmal zwei Wochen später erfolgt – wohl auf Druck des Bundesfinanzministeriums – ohne Vorwarnung ein Komplett-Stopp der KfW-Programme?“

Da Planungen für energetisches Bauen und Modernisieren oft Jahre dauern, seien Verlässlichkeit auf langfristig geltende Gesetze und flankierende Förderungen unerlässlich. Daher fordert Energieberater Leppig das BMWK auf, unverzüglich zusätzliche Haushaltsmittel für die BEG zu veranlassen und die Förderungen für besonders ambitionierte Neubauten und Sanierungen über die KfW so rasch wie möglich wieder aufzulegen. Insbesondere für den Neubau seien rasch klare, klimakonforme Förderbedingungen nötig. „Denn sonst bauen Investoren nur noch nach dem niedrigen gesetzlichen Neubaustandard von derzeit ungefähr 75“, stellt er klar. Diese Gebäude emittieren dann in den kommenden Jahrzehnten deutlich mehr Treibhausgase. Damit seien die langfristigen Klimaziele der Regierung im Gebäudesektor kaum mehr zu erreichen.

Pressemitteilung als PDF

Veröffentlichung kostenfrei – Beleg erbeten

Ansprechpartner für die Presse:
Geschäftsstelle Bundesverband
Telefon: 030 340 60 23-70 – E-Mail: info@gih.de

 

GIH-Mitglieder finden im internen BEG-Blog aktuelle Infos zu Förderstopp und vieles Mehr zur BEG.

Kategorie: Bundesverband/ Förderung/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: BAFA/ BEG/ BEG - Effizienzhausförderung/ BEG Einzelmaßnahmen/ BMWK/ energetische Sanierung/ Förderprogramme/ Förderstopp/ Förderung

BAFA-Präsident steht bei GIH Rede und Antwort zur BEG

BAFA-Präsident steht bei GIH Rede und Antwort zur BEG

23. September 2021

Torsten Safarik, Präsident Des BAFA Und Jürgen Leppig, GIH Bundesvorsitzender

Der Chef einer Behörde mit über 1.000 Mitarbeitern berichtete, dass bis Mitte September schon 3,7 Milliarden Fördermittel in den BEG-Programmen bewilligt worden seien. Dieser „gewaltige Erfolg“ sei vor allem auf die derzeitigen sehr hohen Fördersätze zurückzuführen. Die Finanzierung sei dank des vor kurzer Zeit beschlossenen Sofortprogramms der Bundesregierung mit zusätzlich 2,5 Milliarden Euro gesichert und somit „langfristig verankert“ worden.

Die Energieförderprogrammen seien ein großer Erfolg, sorgten aber auch für erhöhte Bearbeitungszeiten und schlechte Erreichbarkeit. Er entschuldige sich dafür, dies sei für ihn „Chefsache“. Diese seien in den vielen zusätzlichen und kurzfristig angesetzten Programmen wie Corona-Förderungen begründet. Gesundheitsschutz hätte Vorrang gegenüber Gebäudeprogrammen gehabt, so dass Bearbeiter abgezogen werden mussten. 49 neue Aufgaben seien in einem Jahr hinzugekommen. Das BAFA sei im letzten Jahr um 21 Prozent gewachsen.

In Weißwasser seien nun schon 201 Personen eingestellt worden, von denen 170 ausschließlich für die BEG verantwortlich seien. Er schätzt, dass Anfang 2022 die Zahl auf 300 ansteigen könnte. Die Mindestanforderung in dieser strukturschwachen Gegend sei eine abgeschlossene Ausbildung, eine Verbindung zum Gebäudesektor sei keine Vorrausetzung.

Derzeit gingen rund 8.000 neue BEG-Aufträge pro Woche ein. Seine Mitarbeiter haben 9.000 Anrufe pro Tag zur BEG zu beantworten, in der Spitze sogar 2.000 pro Stunde. Um dem besser Herr zu werden, führe das BAFA gerade bei der E-Mailbearbeitung im Pilotverfahren künstliche Intelligenz zur Prozessverbesserung ein.

Die Behörde reagiere auch rasch auf Krisen. Vom Hochwasser betroffene Hausbesitzer wurde eingeräumt, dass BEG-Maßnahmen vor Antragsstellung begonnen werden könnten. Auf Nachfrage, warum diese Regelung nicht grundsätzlich gelten könne, verwies er auf das Bundesfinanzministerium, das sehr restriktiv sich verhalte.

Für ihn sei wichtig, bürokratische Hürden abzubauen. Um Wahlfreiheit und Flexibilität zu gewährleisten, bedarf es jedoch Komplexität.

Menschen hätten Vertrauen aufgrund ihrer hohen Qualität in die Energieberater. Safarik bedankte sich ausdrücklich beim Verbandschef Leppig und den GIH-Mitgliedern: Der Verband liefere wichtige Impulse, um den „Werkzeugkasten“ der Energiewende zu verbessern. Aufgrund Jürgen Leppigs Vorschlag sei das Verfahren zum iSFP angepasst werden. Seit einiger Zeit könnten Energieberater auf eigenes Risiko einen BEG-Antrag mit iSFP-Bonus stellen, direkt nachdem der iSFP eingereicht, und nicht erst bis der iSFP vom BAFA geprüft worden sei. Dieser Parallelität bei den beiden Antragsverfahren spare so viel „wertvolle Zeit“. Leppig bestätigte dies aus eigener Erfahrung.

Ebenso setzte er Leppigs Vorschlag um, die „Qualifikationsprüfung für Energieberater“ neben den Beratungsförderprogramme auch für das BEG zu öffnen. GIH-Vorsitzender Leppig begrüßte den Schritt, forderte aber, dass neben der BEG Einzelmaßnahmen die geprüften „Quereinsteiger“ auch für Effizienzhäuser zugelassen sein sollten. Torsten Safarik betonte auch, dass die Absolventen dieser Prüfung im Vergleich zu denen mit der im GEG vorgeschriebenen Grundausbildung genauso gut abschnitten. Damit wurde das Argument einiger GIH-Mitglieder entschärft, die Quereinsteigerprüfung würde die Energieberaterqualität verwässern.

Bei der Fragerunde am Ende wollte ein Energieberater wissen, warum in Zeiten der Digitalisierung weiter die Bescheide per Post und nicht per E-Mail versendet werden. Der BAFA-Präsident verwies auf rechtliche Gründe, die für eine Behörde, nicht jedoch die KfW gelten.

Zudem bemühe man sich weiter, das „Behördendeutsch“ noch verständlicher für Kunden und Energieberater abzuändern.

 

Jedes Jahr geht der Energieberaterverband GIH in den Austausch mit Herstellern. Ziel ist es dabei, den Energieberater die neuesten Produkte und Techniken am Markt näher zu bringen, so dass sie ihre Kunden bestmöglich beraten können. Eine Übersicht der Fördermitglieder findet sich auf dieser Seite.

Bildergalerie GIH Kooperationstreffen:

Kategorie: Allgemein Tags: BAFA/ BEG/ BEG - Effizienzhausförderung/ Förderung/ Safarik/ Torsten Safarik

Hochwasserschutz-Maßnahmen in Energieberatung einbinden

Hochwasserschutz-Maßnahmen in Energieberatung einbinden

26. Juli 2021

Ziel sei es laut HKC-Chef Georg Johann im Fachgespräch aufgrund der aktuellen Hochwasserkatastrophe in vielen Bundesländern, dass auch Energieeffizienzexperten in der Beratung für Neubauten und energetische Sanierungen ihre Kunden ebenfalls über Maßnahmen zum Hochwasserschutz informieren. Z.B. könnten Neubauten direkt mit großen Zisternen ausgestattet werden. Oft können derartige Maßnahmen zur Minderung des Klimarisikos mit Effizienzeinsparungen im Gebäudesektor kombiniert werden.

Hydrologe Georg Johann wies im Interview zusätzlich darauf hin, dass nur die Hälfte der durch Starkregen und Überflutungen ausgelösten Gebäudeschäden versichert seien. Hauseigentümer fänden einen zusätzlichen Investitionsanreiz, wenn Maßnahmen zu Klimaschutzfolgenanpassungen in die bundesweiten Förderungen – analog zu energetischen Sanierungen – unkompliziert aufgenommen werden würden.

Auch der Energieberaterverband GIH fordert seit vielen Jahren, dass flankierende Maßnahmen zur Energieeffizienz und dem Einbau von Erneuerbaren Energien deutschlandweit gefördert werden sollen. Dazu gehören – neben dem Hochwasserschutz – auch Maßnahmen zur Brauch- und Regenwassernutzung wie auch zum Einbruchsschutz. So könnten z.B. beim Einbau von energieeffizienten Haustüren oder Fenstern Gefahren des Starkregen- und Einbruchschutzes deutlich – und zu geringen zusätzliche Kosten – reduziert werden.

Weiterbildung Hochwasser-Pass

Mitte November bietet daher das HKC mit dem GIH die nächste Zertifikatsschulung für Energieberater*innen als Sachkundige Hochwasser-Pass an. (Anmeldedaten folgen in Kürze.)

Der Hochwasser-Pass des HochwasserKompetenzCentrums fördert die dafür notwendige Sensibilisierung und gibt die erforderlichen Hilfestellungen für den Objektbesitzer. Für die Beratung und Ausstellung des Hochwasser-Passes werden sachkundige Ansprechpartner benötigt.

Mit dem Kurs sollen daher technisch ausreichend vorgebildete Personen die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten Überflutungsgefahren aus Fluss- und Grundhochwasser, Sturzfluten und Grundstücksentwässerung für einzelne Grundstücke mit Bebauung zu bewerten. Es soll weiterhin die Kompetenz geschaffen werden, für gefährdete Objekte Empfehlungen zur Eigenvorsorge zu geben. Hierfür sind auch kommunikative Fähigkeiten in der Rolle als vertrauenswürdiger Berater der Kunden und Kontaktperson zu Behörden notwendig. Die Kursteilnehmer erlangen mit dem Kurs die notwendige Sachkunde zur Ausstellung von Hochwasser-Pässen. Der Kurs endet mit einer Prüfung und Bescheinigung bei bestandener Prüfung – sie ist Vorrausetzung für die Bestellung als Sachkundiger durch das HKC.

Der GIH wünscht alle Geschädigten alles Gute!

Weitere Informationen zum Nachhören im Interview „Extremwetter: Sind wir vorbereitet?“ (insb. ab der 33. Minute)

Kooperation HochwasserKompetenzCentrum und GIH

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: Extremwetter/ Förderung/ HKC/ Hochwasser/ Hochwasser Kompetenz Centrum/ Hochwasserpass/ Maßnahmen

Neue Lüftungsanlagen in Kitas und Schulen zu 80 % gefördert

Neue Lüftungsanlagen in Kitas und Schulen zu 80 % gefördert

15. Juni 2021

Wichtige Aktualisierung Anfang Juni:

Der GIH erfuhr auf Nachfrage bei der BAFA, dass das Förderprogramm quasi für alle Schularten (außer Erwachsenenbildung und Berufsschulen) zugelassen ist:

„Wenn in den Schulen, in welche die stationären RLT-Anlagen eingebaut werden sollen, auch Kinder unter 12 Jahren unterrichtet werden, kann für diese Schulen ein Antrag gestellt werden. Da es im Schulbetrieb in der aktuellen Situation bezüglich der Räume und der Jahrgangsstufen kurzfristig oder in Zukunft auch Änderungen geben kann, können im Antragsformular alle Räume der Schule, die mit RLT-Anlagen versorgt werden sollen, angeben werden.“

Zudem erfuhr der GIH, dass aktuell nicht absehbar sei, „ob die Gültigkeit der Richtlinie verlängert wird. Die Antragstellung ist daher nur bis zum 31.12.2021 möglich. Bei einer Beantragung nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, muss der Antrag bereits bis spätestens bis zum 30.11.2021 eingereicht worden sein, da ansonsten keine Fördermöglichkeit mehr besteht.“

 

Energieberaterverband drängte schon lange auf Erweiterung der Förderung

Nach der Vorstellung erster Ideen vor neun Monaten, stellte der Energieberaterverband GIH dem BAFA-Präsidenten und der für das Förderprogramm zuständigen Abteilungsleiterin konkrete Umsetzungsanpassungen des Förderprogramms Anfang Februar ausführlich vor. Der GIH freut sich, dass diese nun für Kitas umgesetzt wurden. Für eine weitere effektive Bekämpfung der Pandemie in Kitas und Schulen sollte nach Meinung des GIHs das Förderprogramm auf alle Schulen erweitert werden, da insbesondere unter Schülerinnen und Schülern die Impfkampagne erst langsam anrollt.

Win-Win-Effekt durch Einbau von Lüftungsanlagen

Mit dem Einbau neuer Lüftungsanlagen schlägt man gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe: Neben der deutlichen Minderung einer Corona-Ansteckung sind Kinder und Jugendliche durch niedrigere CO2-Werte der Raumluft in der Luft deutlich konzentrierter und weniger müde. Wichtig auch der energetische Effekt: Insbesondere in der kalten Jahreszeit sparen die Einrichtungsträger durch neue Lüftungsgeräte viel Energie ein. Bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung – und nur diese Anlagen werden richtigerweise gefördert – erwärmt die warme ausströmende Abluft die im Winter kalte Frischluft automatisch mit. Mit Wirkungsgraden der Anlagen bis 90 Prozent entfällt dadurch eine hohe Heizungsleistung, die durch das vorgeschriebene Fensterlüften alle 20 Minuten bisher nötig war. Somit amortisieren sich die Anlagen durch die hohe Förderung oft schon in wenigen Jahren.

Fachliche Hintergründe zur Lüftung

Mit Fensterlüftung alleine kann der nötige hohe Austausch zwischen Raum- und Außenluft nicht gelingen. Die Schadstoffkonzentration kann nur mit Lüftungsanlagen, die mit diversen Sensoren ausgestattet sind, ausreichend begrenzt werden. Nach aktuellen Erkenntnissen wird die Infektionsgefahr erst ab vierfachem Luftwechsel ausreichend reduziert. Dies entspricht einem Luftwechsel von ca. 900 m³ pro Stunde.

Weitere Infos und eine Beispielrechnung zum nötigen Luftwechsel und einer Amortisation im ausführlichen Bericht des Lüftungsexperten Fred Weigl. Der Artikel wurde bereits in der GIH-Mitgliederzeitschrift 01/21 Energie Kompakt veröffentlicht: Infektionsrisiko durch erhöhten Luftwechsel reduzieren

Antragsberechtigung für den Neueinbau stationärer raumlufttechnischen Anlagen

Laut Verordnung sind Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren und deren öffentliche und private Träger antragsberechtigt.

Auf GIH-Nachfrage teilte das BAFA die Ausweitung auf so gut wie alle Schulen, in denen Unter-12-Jährige unterrichtet werden, schriftlich mit:

  • Wenn in den Schulen, in welche die stationären RLT-Anlagen eingebaut werden sollen, auch Kinder unter 12 Jahren unterrichtet werden, kann für diese Schulen ein Antrag gestellt werden.
  • Da es im Schulbetrieb in der aktuellen Situation bezüglich der Räume und der Jahrgangsstufen kurzfristig oder in Zukunft auch Änderungen geben kann, können im Antragsformular alle Räume der Schule, die mit RLT-Anlagen versorgt werden sollen, angeben werden.

Das BAFA weist insbesondere darauf hin, dass die Planungsvorgaben in Bezug auf den Mindest-Nennvolumenstrom einzuhalten sind.

Details zum BAFA-Förderprogramm

  • Gefördert werden dabei Anlagen, die im kombinierten reinen Zu-/Abluftbetrieb mit Wärmerückgewinnung oder im kombinierten Zu-/Abluftbetrieb mit Wärmerückgewinnung und mit einem Umluftanteil von maximal 50 % betrieben werden.
  • Nicht unter den Begriff RLT-Anlagen fallen mobile Geräte bzw. kompakte Raumluftreiniger sowie passive Lüftungsmaßnahmen und -techniken wie Schacht- oder Klappenlüftungen in Fensterelementen.
  • Der insgesamt in den versorgten Klassenräumen, Gruppenräumen und Lehrerzimmern erreichbare mechanische Nennvolumenstrom muss mindestens 25 m³pro Person und Stunde in Bezug auf die höchste Belegungsdichte im Normalbetrieb betragen.
  • Die Erstellung eines Konzepts für die infektionsschutzgerechte Lüftung wird gefördert.
  • Als Begleitmaßnahmen sind förderfähig: Alle der stationären RLT-Anlage zuzurechnenden und für den sicheren Betrieb notwendigen technischen Komponenten einschließlich erforderlicher Brandschutzmaßnahmen sowie des Anschlusses an vorhandene Heizungssysteme, bauliche Maßnahmen wie Decken- oder Wanddurchbrüche.
  • Ebenfalls gefördert werden Beratungs- und Planungsleistungen, sowie Baubegleitung und Bauleitung.
  • Gefördert werden die Investitionsausgaben sowie die Ausgaben für Planung und Montage in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die maximale Förderung beträgt 500.000,00 Euro pro Standort.
  • Nur Maßnahmen ab einer Gesamtinvestition von 8.000 Euro („Bagatellgrenze“ ) werden in dem Programm, das mit 500 Mio. Euro ausgestattet ist, gefördert.
  • Die Förderung für Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen läuft weiter. Auch hier werden 80 % der förderfähigen Ausgaben bis zu einem Maximalbetrag von 200.000 Euro bezuschusst.
  • Antragsfrist ist (vorerst?) Ende 2021 – Dies ist aus GIH-Sicht viel zu kurzfristig, da insbesondere in Kommunen Entscheidungsprozesse und Finanzierungen teilweise nicht in wenigen Monaten abgeschlossen werden können.

Weitere Infos im Technischen Merkblatt zur Förderrichtlinie – Version 3.0 vom 11. Juni 2021

Der GIH hat dazu am 17. Juni eine Pressemitteilung veröffentlicht: Lüftungsförderung: Energieberater finden Gehör

Aktuelle GIH-Schulungen zum Thema

Passend zum Thema Lüftungen und Feuchteschutz veranstaltet der GIH kostenfreie Online-Seminare in der kommenden Zeit. Bei allen wurden zwei Unterrichtseinheiten für die Energieeffizienz-Expertenliste bei der dena beantragt.

Montag, 21. Juni, 17 – 18:30 Uhr: GIH Online-Seminar mit WOLF: Hygienische Luft – eine Herausforderung nicht nur in Zeiten von Corona

Mittwoch, 23. Juni, 17:00 -18:30 Uhr: GIH Online-Seminar mit pro clima: Schutz der Konstruktion vor Feuchteschäden

Donnerstag, 1. Juli, 17:00 – 18:30 Uhr: GIH Online-Seminar mit tecalor: Wärmepumpe und Lüftung perfekt kombiniert – modular | effizient | zukunftssicher

Donnerstag, 15. Juli,  17:00 – 18:30 Uhr: GIH Online-Seminar mit Pluggit: Wohnraumlüftung- Fördernews 2021 inkl. aktueller BEG ab 1. Juli

Montag, 13. September, 17:00 – 18:30 Uhr: GIH Online-Seminar mit dem Lüftungsbüro Berlin/Brandenburg/MV: Zentral oder dezentral Lüften mit WRG – Vorteile/Nachteile, Infiltration, kontrollierte Kellerlüftung

 

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: Corona/ Förderung/ Lüftung/ Lüftungsanlagen/ RTL-Anlage

GIH bewertet Gebäudemaßnahmen im Klimapakt Deutschland

GIH bewertet Gebäudemaßnahmen im Klimapakt Deutschland

17. Mai 2021

Klimaschutzgesetz

Laut jüngstem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber bis Ende 2022 die Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume ab 2031 näher regeln, da durch die derzeitig gültigen Regelungen die Gefahren des Klimawandels auf Zeiträume danach und damit zu Lasten der jüngeren Generation verschoben werden würden. Zusätzlich muss die Regierung die neuen europäischen Klimaziele 2030 umsetzen. Daher hat das Bundeskabinett – sehr verspätet, aber nun endlich – ein ambitioniertes Klimaschutzgesetz beschlossen. Darin wird das Minderungsziel für 2030 um zehn Prozentpunkte auf mindestens 65 Prozent angehoben, das Minderungsziel für 2040 auf mindestens 88 Prozent und Klimaneutralität wird bis 2045 festgelegt. Somit verschärfen sich auch die Ziele für den Gebäudesektor.

Klimapakt Deutschland

Um dies zu erreichen, werden konkretere Maßnahmen im dem Klimaschutzgesetz flankierenden Klimapakt beschrieben:

  • Der Ausbau der erneuerbaren Energien sollen durch vereinfachte Genehmigungs- und Umsetzungsverfahren beschleunigt werden.
    • GIH: Erneuerbare Energien müssen Vorrang haben und dürfen nicht durch Bestimmungen wie die „10H-Regelung“ der Windenergie in Bayern faktisch verboten sein.
  • Die Regierung plant eine „Sanierungsoffensive mit attraktiven Fördermaßnahmen (v.a. für den sozialen Wohnungsbau)“ und weitere Anreize.
    • GIH: Die BEG muss unbedingt in vielen Punkten angepasst werden. Zudem muss eine unbürokratische Regelung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gefunden werden. (S.u.)
  • Es werde zur Finanzierung der Ausgaben „der Abbau klimaschädlicher Subventionen geprüft“.
    • GIH: Dies ist mehr als überfällig.
  • Neubaustandards werden angehoben.
    • GIH: Klimapolitisch war es scheinheilig, den derzeitigen GEG-Neubaustandard als – so wie die EU-Gebäuderichtlinie seit Anfang des Jahres fordert– als Niedrigstenergiestandard zu bezeichnen. Der GIH empfiehlt, die höheren Anforderungen an den Neubau in einer Übergangszeit weiter zu fordern. Damit müsste die Regierung vom derzeitigen Dogma ablassen, dass gesetzlich Gefordertes (siehe Gebäudeenergiegesetzt § 89ff) nicht gefördert werden darf. Verschiedene Wissenschaftler haben Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise bereits bestätigt.
  • Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, werden nicht mehr gefördert.
    • GIH: Auch dies ist längst überfällig und kaum mehr gegeben. Allerdings muss eine Lösung gefunden werden, damit nicht alle unsanierten Altbauten mit schlechter Performance mit Wärmepumpen ausgestattet werden, insb. wenn für Hybridheizungen keine Solarthermie in Frage kommt. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Denkmalbestand, wo häufig niedrigere Vorlauftemperaturen nicht möglich sind.
  • Die Kosten des nationalen CO2-Preises werden zu 50 Prozent von den Vermietern getragen.
    • GIH: die Entlastung der Mieter beim CO2-Preis ist längst überfällig und motiviere zudem die nun mit in die Pflicht genommenen Vermieter zu vermehrten Sanierungsmaßnahmen, da sie somit selber von geringeren Verbräuchen der Mieter langfristig profitieren. Genaue Details sind zu klären.

Derzeitiger Stand der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit Teilstart am 1. Januar 2021 und den erhöhten Förderungen für Beratung und Sanierung seit 2020 hat die Bundesregierung einen richtigen und wichtigen Schritt gemacht. Dies beweisen die letzten Monate: Allein die geförderten Energieberatungen im Wohngebäude (insb. der individuelle Sanierungsfahrplan – iSFP) pro Monat haben im Vergleich zu den Vorjahresmonaten um ein Vielfaches zugenommen. Eigentümer werden nun informiert, was, wie, wann und in welcher Reihenfolge am besten zu sanieren ist. Insbesondere die Verknüpfung von Förderung der Beratung und der investiven Programme erhöht die Sanierungsquote deutlich: Auch bei der BEG nehmen die Anträge weiter zu. Trotzdem könnten durch einfache Änderungen, die energetischen Sanierungen und Neubauten noch viel deutlicher zunehmen. Somit könnten sofort und in allen folgenden Jahren deutliche CO2-Einsparungen erzielt werden.

Der GIH-10-Punkte-Plan für eine Verbesserung der Bundesförderung für effiziente Gebäude

  1. Unbürokratische Fördermittelverwaltung ausreichend ausstatten: Mit der BEG wurde eine bürgerfreundliche Förderung bürokratisiert. Die Erreichbarkeit der Förderhotline muss sichergestellt werden. Bearbeitungszeiten müssen drastisch reduziert werden. „Just-in-time“-Zusagen aufgrund der Expertise unabhängiger Energieeffizienz-Experten sollten wieder möglich werden.
  1. Beantragung zum iSFP und zum iSFP-Bonus parallelisieren: Da die Prüfung eines Antrags zu einem individuellen Sanierungsfahrplan derzeit mindestens sechs Wochen dauert, verzögern sich viele energetische Sanierungen durch ein nachgelagertes Antragsverfahren signifikant.
  1. iSFP-Bonus auch bei Komplettsanierung gewähren: Der iSFP-Bonus für Effizienzhäuser muss auch dann gelten, wenn der Bauherr durch die iSFP-Beratung von einer Sanierung in einem Zug anstatt in Einzelschritten überzeugt wird.
  1. Für Planungssicherheit sorgen: Planungen für umfangreiche Sanierungen und Neubauten dauern oft mehrere Jahre. Bauherren benötigen daher Gewissheit, dass Fördermittel über die gesamte Laufzeit der BEG bereitstehen.
  1. Materialkosten bei Eigenleistungen wieder fördern: Kompetente Hausbesitzer sollten nicht demotiviert werden, energetische Maßnahmen selbst umzusetzen. Für die notwendige Qualität garantiert die Prüfung des beteiligten Energieberaters.
  1. Sanierungsstart flexibler gestalten: Als Vorhabensbeginn sollte wieder der Baubeginn gelten. Dürfen Fachhandwerker bereits vor der Antragstellung beauftragt werden, beschleunigt dies die Umsetzung deutlich.
  1. „Efficiency first“ besser berücksichtigen: Die Förderhöhe von Maßnahmen an der Gebäudehülle sollte auf das Niveau der Gebäudetechnik angehoben werden.
  1. Ausweitung des Austauschbonus: Der Bonus für den Austausch alter Heizungen sollte von Ölheizungen auf Kohleöfen und Nachtspeicheröfen ausgeweitet werden.
  1. Sonderregelungen für WEG-Sanierungen: Eigentümer, die bereits individuelle Vorleistungen erbracht haben, sollten über Erstattungen motiviert werden, gemeinschaftliche Sanierungen wie effiziente Zentralheizungen nicht zu blockieren.
  1. Photovoltaik als Einzelmaßnahme fördern: Photovoltaikanlagen, deren Ertrag mehrheitlich zur Wärmegewinnung eingesetzt wird, sollten mit thermischen Solaranlagen gleichgestellt werden.

 

10-Punkte-Plan für eine Verbesserung der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Klimapakt Deutschland – Entwurf Mai 2021

 

Der GIH-10-Punkte-Plan für BEG-Verbesserung mit Hintergrundinfos

  1. Unbürokratische Fördermittelverwaltung ausreichend ausstatten: Eine sofortige Ausstattung der Förderdurchführer wie BAFA und KfW mit ausreichend Mittel und Personal ist unerlässlich. Bei personellen Engpässen müssen diese die Möglichkeit haben, externe Dienstleister zu beauftragen. Diese Unternehmen wie VDI haben schon erfolgreich in den letzten Jahren in einigen anderen Programmen die Förderdurchführer bei der Antragsbearbeitung qualitativ hochwertig und rasch unterstützt. Es darf zudem nicht sein, dass die BEG-Hotline viereinhalb Monate nach Förderstart immer noch nicht erreichbar ist und Anfragen viele Wochen und Anträge teils bis zu mehreren Monaten nicht bearbeitet werden. Hier muss wieder zu den bisherigen „Just-in-time“-Zusagen aufgrund der Expertise unabhängiger Energieeffizienz-Experten zurückgekehrt werden. Die Konsequenz ist, dass Eigentümer aufgrund der Wartezeiten immer mehr ohne Förderung und somit viel weniger ambitioniert sanieren.
  1. Beantragung zum iSFP und zum iSFP-Bonus parallelisieren: Derzeit muss bei BEG-Antrag mit iSFP-Bonus ein bereits geförderter iSFP vorliegen. Da die iSFP-Prüfung gerade mindestens sechs Wochen dauert, kommt es zu deutlichen Verzögerungen bei den energetischen Sanierungen. Daher sollte der BEG-Förderantrag direkt nach iSFP-Antrag gestellt werden können.
  2. iSFP-Bonus auch bei Komplettsanierung gewähren: Wir fordern, dass der iSFP-Bonus für Effizienzhäuser auch dann gilt, wenn der Energieberater den sanierungswilligen Eigentümer zu einer Komplettsanierung in einem Zug überzeugen kann. Hintergrund ist, dass schon tausende Beratungen auf Grundlage der bereits veröffentlichen Richtlinie durchgeführt wurden. Im Übrigen entspricht diese Auslegung nicht dem Wortlaut der derzeit noch noch geltenden BEG-Richtlinie.
  3. Für Planungssicherheit sorgen: Planungen für umfangreiche Sanierungen und Neubauten dauern teils mehrere Jahre. Daher benötigen Eigentümer die Gewissheit, dass die Mittelausstattung über die gesamte zehnjährige Laufzeit der BEG gesichert ist. Dies hilft auch bei den iSFP-Beratungen.
  4. Materialkosten bei Eigenleistungen wieder fördern: Seit Anfang des Jahres sind energetische Sanierungen nur förderfähig, wenn der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt. Da es derzeit sehr schwierig ist, Handwerker zu finden, sollten kompetente Hausbesitzer die einfache Sanierungsmaßnahmen selbst durchführen können, die Materialkosten (nicht die selbsterbrachte Arbeitsleistung!) als förderfähige Kosten anrechnen dürfen. Dies war bis Ende letzten Jahres im Vorgängerprogramm möglich und insb. bei einfacheren Tätigkeiten wie der Dämmung der Heizungsrohre oder Kellerdecke oft Praxis. Ein Qualitätsproblem besteht dabei nicht, da die Förderung nur gilt, wenn die notwendige Planung und Prüfung der Ergebnisse durch einen unabhängigen Energieberater erfolgt.
  5. Sanierungsstart flexibler gestalten: Als Vorhabensbeginn sollte wie bisher bei den KfW-Programmen wieder der Baubeginn gelten. Derzeit dürfen Fachhandwerker bei Antrag noch nicht beauftragt sein. Dies erschwert bei der derzeitigen sehr hohen Auslastung der Bauhandwerkerbranche den Ablauf.
  6. Bessere Berücksichtigung von Efficiency first: Eine Harmonisierung der Förderhöhen von Gebäudehülle und der Gebäudetechnik sind angebracht. Insbesondere Bei Dämmmaßnahmen, die sich meist erst langfristig amortisieren, können höhere Förerquoten Eigentümer zu mehr Energieeffizienz motivieren.
  7. Ausweitung der Austauschbonus: Diese soll nicht nur für alte Ölheizungen gelten, sondern muss auch auf Kohleöfen und Nachtspeicheröfen ausgeweitet werden. Diese emittieren ebenfalls sehr viel CO2, so dass durch höhere Anreize noch mehr Heizungsanlagen mit erneuerbaren Energien umgesetzt werden könnten.
  8. Sonderregelungen für WEG-Sanierungen: Bei Wohnungseigentümergemeinschaften liegt die Sanierungsquote derzeit nur bei gut der Hälfe im Gegensatz zu anderen Gebäuden. Hier müssen kreative und unbürokratische Lösungen erarbeitet werden, damit zum Beispiel effiziente Zentralheizungen anstelle von Etagenheizungen endlich installiert werden. Dazu könnten Erstattungen für Eigentümer beitragen, die vor kurzem ihre Heizung ausgetauscht haben und somit eine sinnvolle Lösung für das gesamte Gebäude aus finanziellen Gründen verhindern.
  9. Photovoltaik als Einzelmaßnahme fördern: Wir fordern die Aufnahme von Photovoltaikanlagen und deren Umfeldmaßnahmen in die förderfähigen Kosten bei der BEG EM, wenn ein zu definierender Prozentsatz an Strom für Wärme verwendet wird. Durch diese Gleichstellung der PV mit der thermischen Solaranlage bei der Förderung könnten Synergien geschaffen werden, wenn z.B. sowieso schon Dach oder Fassade saniert werden und z.B. ein Gerüst schon steht. (Alternativ könnten bei Inanspruchnahme der EEG-Vergütung nur die von vorgelagerten Kosten einer PV oder Stromspeicher in die förderfähigen Kosten aufgenommen werden.)

 

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: 10-Punkte-Plan/ BEG/ Förderung/ Klimapaket/ Klimapakt/ Klimaschutzgesetz

10-Punkte-Plan zur Verbesserung der Bundesförderung für effiziente Gebäude

10-Punkte-Plan zur Verbesserung der Bundesförderung für effiziente Gebäude

17. Mai 2021

Die zum Jahreswechsel 2020/2021 in Kraft getretene Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) trägt bereits Früchte: Besser informierte Hausbesitzer führen seither mehr und sinnvoller strukturierte, ganzheitliche Sanierungen durch – der Energieberaterverband GIH wertet dies als klaren Erfolg!

Mit Blick auf den generellen Klimaschutz hat das Bundeskabinett nun auf die Zeichen der Zeit sowie die gesellschaftliche Grundstimmung reagiert und ein ambitioniertes Klimaschutzgesetz auf den Weg gebracht, das durch einen an der Umsetzung orientierten Klimapakt flankiert werden soll. Dieser hinsichtlich der durch die Europäische Union vorgegebenen Klimaschutzziele unerlässliche Schritt verschärft notwendigerweise die Ziele und Auflagen im Gebäudesektor.

Für Gebäudebesitzer wird dies zunächst zu Mehrkosten führen, die sich aber im Laufe der Zeit durch geringere Energieverbräuche und -kosten amortisieren. Dennoch müssen die anfänglichen Zusatzinvestitionen den Betroffenen vermittelt werden. Neben grundsätzlichen Sachinformationen läge eine Möglichkeit dazu in einer Optimierung der BEG. Denn die Praxiserfahrung der im GIH organisierten Energieberater zeigt, dass es hier durchaus noch Luft nach oben gibt: Schon mit kleinen Anpassungen ließe sich die Förderung unbürokratischer, schneller und lukrativer gestalten.

Dazu hat der GIH einen 10-Punkte-Plan entworfen:

  1. Unbürokratische Fördermittelverwaltung ausreichend ausstatten: Mit der BEG wurde eine bürgerfreundliche Förderung bürokratisiert. Die Erreichbarkeit der Förderhotline muss sichergestellt werden. Bearbeitungszeiten müssen drastisch reduziert werden. „Just-in-time“-Zusagen aufgrund der Expertise unabhängiger Energieeffizienz-Experten sollten wieder möglich werden.
  1. Beantragung zum iSFP und zum iSFP-Bonus parallelisieren: Da die Prüfung eines Antrags zu einem individuellen Sanierungsfahrplan derzeit mindestens sechs Wochen dauert, verzögern sich viele energetische Sanierungen durch ein nachgelagertes Antragsverfahren signifikant.
  1. iSFP-Bonus auch bei Komplettsanierung gewähren: Der iSFP-Bonus für Effizienzhäuser muss auch dann gelten, wenn der Bauherr durch die iSFP-Beratung von einer Sanierung in einem Zug anstatt in Einzelschritten überzeugt wird.
  1. Für Planungssicherheit sorgen: Planungen für umfangreiche Sanierungen und Neubauten dauern oft mehrere Jahre. Bauherren benötigen daher Gewissheit, dass Fördermittel über die gesamte Laufzeit der BEG bereitstehen.
  1. Materialkosten bei Eigenleistungen wieder fördern: Kompetente Hausbesitzer sollten nicht demotiviert werden, energetische Maßnahmen selbst umzusetzen. Für die notwendige Qualität garantiert die Prüfung des beteiligten Energieberaters.
  1. Sanierungsstart flexibler gestalten: Als Vorhabensbeginn sollte wieder der Baubeginn gelten. Dürfen Fachhandwerker bereits vor der Antragstellung beauftragt werden, beschleunigt dies die Umsetzung deutlich.
  1. „Efficiency first“ besser berücksichtigen: Die Förderhöhe von Maßnahmen an der Gebäudehülle sollte auf das Niveau der Gebäudetechnik angehoben werden.
  1. Ausweitung des Austauschbonus: Der Bonus für den Austausch alter Heizungen sollte von Ölheizungen auf Kohleöfen und Nachtspeicheröfen ausgeweitet werden.
  1. Sonderregelungen für WEG-Sanierungen: Eigentümer, die bereits individuelle Vorleistungen erbracht haben, sollten über Erstattungen motiviert werden, gemeinschaftliche Sanierungen wie effiziente Zentralheizungen nicht zu blockieren.
  1. Photovoltaik als Einzelmaßnahme fördern: Photovoltaikanlagen, deren Ertrag mehrheitlich zur Wärmegewinnung eingesetzt wird, sollten mit thermischen Solaranlagen gleichgestellt werden.

Der GIH ist der festen Überzeugung, dass diese Maßnahmen nicht nur die Attraktivität und Wirkung der BEG steigern würden. Vielmehr könnten sie, an passender Stelle kommuniziert, auch zur Akzeptanz der mit dem Klimaschutzgesetz bzw. Klimapakt verbundenen anfänglichen Mehrinvestitionen beitragen. Denn: Wer Auflagen verschärft und Ansprüche an Gebäudebesitzer erhöht, tut gut daran, gleichzeitig bei der Förderung Entgegenkommen zu zeigen.

10-Punkte-Plan zur Verbesserung der Bundesförderung für effiziente Gebäude als PDF-Datei

Klimapakt Deutschland Mai 2021

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Klimaaufbruch: Die Praxisnähe ist entscheidend!

Klimaaufbruch: Die Praxisnähe ist entscheidend!

13. Mai 2021

Gerade im Gebäudesektor hält Leppig höhere Anforderungen und unterstützende Maßnahmen für unerlässlich, schließlich seien just dort die Klimaschutzziele im Jahr 2020 erneut verfehlt worden. „Positiv ist vor allem, dass der Gesetzgeber nicht nur das Tempo anzieht, sondern mit dem Klimaschutzpakt auch ein Instrument ins Leben ruft, das die Umsetzung in den Blick nimmt und passende Anreize schafft“, so der GIH-Bundesvorsitzende. So sei die Entlastung der Mieter beim CO2-Preis längst überfällig und motiviere zudem die nun mit in die Pflicht genommenen Vermieter zu vermehrten Sanierungsmaßnahmen.

„Es ist uns durchaus bewusst, dass verschärfte Auflagen meist auch Mehrkosten bedeuten – was in Zeiten massiv steigender Materialpreise natürlich nur schwer vermittelbar ist. Umso wichtiger ist es, dass die seit Jahresbeginn erfolgreich in Kraft getretene Bundesförderung für effiziente Gebäude nochmal nachjustiert und optimiert wird“, fordert Leppig. Sein Verband rate dem Gesetzgeber wie früher wieder Eigenleistungen zu fördern, den Austauschbonus für Ölheizungen auch auf Kohle- und Nachtspeicheröfen auszuweiten, den iSFP-Bonus auch bei Komplettsanierungen zu gewähren und die Förderhöhe bei Verbesserungen an der Gebäudehülle und gebäudetechnischen Maßnahmen anzugleichen.

Entscheidend sei es aber auch, unnötige bürokratische Hürden abzubauen: „Unsere Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass nicht wenige Hausbesitzer aufgrund komplizierter und langwieriger Bewilligungsprozesse von der Fördermittelbeantragung absehen und auf ambitionierte Sanierungsvorhaben verzichten“, so Energieberater Leppig. Seien früher Förderzusagen just in time die Regel gewesen, dauere die Bearbeitung mittlerweile viele Wochen: „Der Gesetzgeber täte gut daran, die mit dem BEG eingeführte Überregulierung der Förderung wieder aufzugeben. Klimaschutz dürfe nicht durch überzogenes Haushaltsrecht ausgebremst werden.“

 

Klimaaufbruch: Die Praxisnähe ist entscheidend! – Pressemitteilung des Energieberaterverbands GIH vom 13.Mai 2021 zum Klimaschutzgesetz und Klimapakt

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Neues Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie

Neues Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie

27. April 2021

Gemäß Ziffer 35c des Konjunktur- und Zukunftspakets zur Bekämpfung der Corona-Folgen vom 3. Juni 2020 sollen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie Zuschüsse für Investitionen zur Unterstützung der anstehenden Transformation, insbesondere in neue Produktionsanlagen, in Industrie 4.0-fähige Infrastruktur, in Investitionen für ökologische Nachhaltigkeit sowie für flankierende Beratungs- und Qualifizierungsvorhaben gewährt werden.

Es werden Investitionen in die Produktionsanlagen und -prozesse aller Arten bodengebundener Fahrzeuge mit ziviler Nutzung, insbesondere von Automobilen, Nutzfahrzeugen und Motorrädern, mobilen Arbeits- und Landmaschinen, Bahn- und Schienenfahrzeugen, Fahrrädern und E-Bikes/Pedelecs und deren Zulieferindustrie adressiert.

Alle weiteren Informationen zum Förderverfahren und zur Antragsstellung hier.

 

Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Förderprogramm/ Förderung/ Investitionsprogramm

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude gestartet

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude gestartet

4. Januar 2021

Alle Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind mittlerweile offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Wohngebäude (BEG WG) final vom 17.12.2020
  • Förderrichtlinie BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG) final vom 17.12.2020

Das BAFA hat eine Liste technischer FAQs veröffentlicht. Außerdem hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA am 15. März eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.

Allein im Januar wurden laut BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt, im Februar wurden bundeswet 5000 geförderte Energieberatungen durchgeführt. Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, “bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden”, sodass alle sämtliche Fragen zur BEG möglichst schnell und unkompliziert geklärt werden können.

In der neuen Förderung wurden durch die Bündelung bestehender investiver Programme in ein einziges Programm die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert, die Mittelausstattung des Programms erhöht und die Antragsverfahren vereinfacht. Außerdem werden die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich erstmals zusammengeführt. Durch die Bündelung der bisherigen Förderprogramme wurde die Bundesförderung im Gebäudebereich zugänglicher und verständlicher für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht.

Die neue BEG wird aufgeteilt in die BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG), BEG für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und BEG für Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM). Die Fortsetzung der Förderung ist mit der BEG somit gesichert. Die ehemals geltenden Förderhöhen bleiben erhalten bzw. wurden teilweise sogar erhöht. Während die BEG EM bereits seit 1.1.21 gilt, sollen die weiteren Richtlinien (BEG WG und NWG) am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Zukunft sollen alle Teilprogramme der BEG als Zuschussvariante über das BAFA und parallel als Kreditvariante über die KfW angeboten werden. Zum Jahresanfang 2021 ist die BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM) als Zuschussvariante über das BAFA in Kraft getreten (siehe Zeitplan).

Der GIH hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Einheitliche Förderlogik durch Angleichung der Förderung für WG und NWG, alle Fördertatbestände als Zuschuss und Kredit verfügbar (siehe Zeitplan).
  • Bisherige Bundesförderprogramme fallen weg (EBS-Programme, MAP, APEE, HZO)
  • Förderfähige Kosten der Baubegleitung wurden deutlich erhöht, Zuschuss beträgt überall 50 Prozent
  • Alle Förderangebote mit nur einem Antrag bei einer Institution (KfW oder BAFA) zu beantragen, inkl. Baubegleitung
  • Höchstsätze der förderfähigen Kosten werden in allen Programmteilen angehoben
  • Sanierung: Effizienzhaus 115 wird zum 1.7.21 abgeschafft, dafür wird dann Effizienzhaus 40 aufgenommen (Sanierung WG und NWG und Neubau NWG)
  • Neuer iSFP-Bonus erhöht Fördersatz um 5 Prozent (BEG EM und BEG WG)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Nachhaltigkeit (NH-Klasse)
  • Neuer zusätzlicher Bonus für Erneuerbare Energien (EE-Klasse), dabei z.B. Erhöhung der förderfähigen Kosten beim Effizienzhaus von 120.000 auf 150.000 Euro pro Wohneinheit & Kalenderjahr
  • Bewilligungszeitraum bei allen Programmteilen beträgt 24 Monate, ist um weitere 24 Monate verlängerbar
  • Vorhabensbezogene Unabhängigkeit des Beraters in allen Programmteilen (ist nur bei einzelne Einzelmaßnahmen aufgehoben)
  • Energieberater ist verbindlich einzubinden (Ausnahme: Einzelmaßnahmen an Heizungen – wie bisher im MAP)
  • Förderung im Nichtwohngebäudebereich (insb. Neubau) ändert sich und steigt stark an
  • Digitalisierungsmaßnahmen künftig alleinstehend förderfähig
  • Änderungen bei der Antragstellung für die neue BEG beim BAFA: Technische Projektbeschreibung (TPB) und Technischer Projektnachweis (TPN) ist von Energieeffizienzexperten auszustellen (vergleichbar mit ehemaliger BzA und BnD der KfW)

Wichtig: Der Förderantrag ist beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als solcher gilt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt seit 1. Januar nun für alle Zuschussanträge von Einzelmaßnahmen (inkl. Gebäudehülle und Lüftung), die über das BAFA abzuwickeln sind.

Die gesamte BEG wurde von der EU-Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen. Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts Förderungen erhalten.

Das BAFA hat einen Erklärfilm zur Antragstellung BEG EM für Kunden erstellt.

GIH-Mitglieder können weitere Details und die wichtigsten Fragen und Antworten hier abrufen. Aktuelles zum Antragsportal des BAFA finden GIH-Mitglieder hier.

Zeitplan BEG-Einführung

Seit 01.01.21           BEG Einzelmaßnahmen (EM) in Zuschussförderung startet über das BAFA, inkl. iSFP-Bonus – also auch EM der Gebäudehülle als Zuschuss über BAFA

Bis 30.06.21          Kreditförderung Energieeffizient Bauen und Sanieren für EM, Wohngebäude und Nichtwohngebäude läuft übergangsweise weiter über KfW (wie 2020)

Ab 01.07.21           BEG EM in Kreditvariante startet durch KfW, also dann auch Einzelmaßnahmen im Heizungsbereich über KfW

Ab 01.07.21           BEG WG und BEG NWG startet, bleibt bis 31.12.22 bei KfW

Ab 01.01.23           Zuschussförderung BEG WG und BEG NWG wird von KfW auf BAFA übertragen, Kreditförderung läuft weiter bei KfW

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Neue Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Neue Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

25. November 2020

Übersicht über die Bundesförderprogramme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bestätigte am 25. November, dass die Zusammenlegung der Richtlinien bereits im Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Beratungsempfänger sind unter anderem KMU, Kommunen, kommunale Zweckverbände, gemeinnützige Organisationen und kommunale Unternehmen. Die Anforderungen an die Energieberaterinnen und Energieberater sind abhänging vom jeweiligen Beratungsmodul. Die Zulassung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde (BAFA).

Welche Einsparungen werden erwartet?

  • pro Unternehmen durchschnittlich in Höhe von 140 MWh
  • pro Kommune/gemeinnützige Organisation durchschnittlich in Höhe von 90 MWh
  • durch aus der Orientierungsberatung resultierendes Contracting in Höhe von 600 MWh pro Vorhaben und Jahr

Was wird gefördert?

EBN-Förderrichtlinie

  1. In allen Varianten: Beratungshonorar wird zu 80 % bezuschusst (wie bisher bei EBM und EBK)
    Förderung für eine Neubauberatung energieeffizienter Nichtwohngebäude, insbesondere zur Vorbildwirkung öffentliche Hand (wie bisher)
  2. Energieaudit nach DIN EN 16247 (Neben den Adressaten wie bisher bei EMB, nun auch für Kommunen sowie Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch unter 500.000 kWh/Jahr offen)
    –  Fördersätze wie in der der bisherigen EBM Richtlinie: maximal 1.200 €/ 6.000 €
  3. Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 (Neben den Adressaten wie bisher bei EBK, nun auch für KMU, Nicht-KMU unter 500.000 kWh/Jahr)
    – Keine Zonierung mehr bei EB NWG nach DIN V 18599
    – 3 Stufen (kleine (<200 m²), mittlere (>200 m² bis 500 m²) und große (>500 m²) NWG
    – Förderhöhe je nach Stufe unterschiedlich: bis 200 m²: 1.700 €, 201 m² bis 500 m²: 5000 €, über 501 m²: 8.000 €. (Die Stufen entsprechen den bisher ausgezahlten Fördersätzen in der EBK)
  4. Contracting-Orientierungsberatung für Einsparcontracting (Gebäude, Gebäudepool)
    – Mindestens 100.000 € Energiekosten im Jahr des Gebäudepools
    – Förderung bei Energiekosten bis zu 300.000 € maximal 7.000 €
    – Förderung bei Energiekosten über 300.000 € maximal 10.000 €

Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und System vom 11. Dezember 2020

Vortragsfolien BMWi – Förderrichtlinie – Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme

Online-Seminar vom 21.12.2020 – Förderrichtlinie: Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (Start 1.1.2021) zum Nachhören.

FAQs

1. Wann werden die Förderrichtlinien veröffentlicht?

Die Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) wurde am 11.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die RiLi tritt zum 01.01.2021 in Kraft und zum 01.01.2021 soll auch die Webseite des BAFA dementsprechend umgestellt sein.

2. Welche Veränderungen gab es bei den maximalen Fördersätzen: ?

Der maximale Fördersatz wurde von 15.000€ auf 8.000€ reduziert (für Beratungen nach DIN 18599). Die ab 2021 für eine Energieberatung geltenden Förderhöhen entsprechen den Durchschnittswerten der Förderung aus den Jahren 2016 bis 2020 für die jeweiligen Nichtwohngebäudeklassen. Zudem wurde die der Zuschussberechnung  bisher zugrunde liegende Zonensystematik, deren Anwendung die Energieberater vor der Beratung, bei der Kalkulation des Honorars, vor Probleme stellte, durch eine klare und transparente Fördersystematik ersetzt. Die Beratungsförderung für Contracting wurde massiv erhöht und als selbständiger Fördertatbestand ausgestaltet.

3. Wie hoch ist die Maximalförderung?

Die Richtlinie und die entsprechenden Merkblätter sagen folgendes:

Bis 200m²: 1.700€

201m² bis 500m²: 5.000€

Über 500m²: 8.000€

4. Welche Voraussetzungen braucht man als Berater/in, um die Contracting-Beratung anbieten zu dürfen und wann und wo werden die Details dazu veröffentlicht (BAFA oder Regelheft dena)?

Die Regelungen für die Zulassung der Energieberater werden ab Januar 2021 auf der Webseite des BAFA zur Verfügung gestellt. Diese werden für jedes Modul anders sein.

Für eine Zulassung als Energieberater nach DIN 16247 gelten die bisherigen Zulassungsbedingungen für die alte „Energieberatung im Mittelstand“ (EBM).

Für die Beratung  nach DIN 18599 gelten die alten Zulassungsbedingungen für die „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ (EBK).

Alle Zulassungsbedingungen etc. werden ab Januar 2021 in diversen Merkblättern auf der BAFA Webseite veröffentlicht.

Das Regelheft zur EEE-Liste wird gerade entsprechend überarbeitet.

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