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Rückwirkende Änderungen bei der steuerlichen Förderung

Rückwirkende Änderungen bei der steuerlichen Förderung

1. Juli 2021

Die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden setzt Mindestanforderungen an die Einzelmaßnahmen wie auch die Zugehörigkeit der Fachunternehmen zu bestimmten Gewerken voraus.

Bisher wurde dies geregelt durch die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ vom 02. Januar 2020.

Nun ist durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. Juni 2021 die „Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ mit Wirkung zum 1. Januar 2021 rückwirkend in Kraft getreten. Damit wurden die Änderungen bei der direkten Förderung nun auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen.

In der Praxis bedeutet dies wohl: Die Steuerpflichtigen müssen die Förderfähigkeit der Maßnahmen erneut prüfen (lassen); auf Basis der bisherigen Verordnung ausgestellte Bescheinigungen müssen auf Übereinstimmung mit den neuen Regelungen überprüft werden.

Der GIH kritisiert, dass der Kreis der Fachunternehmen, die förderfähige Maßnahmen durchführen dürfen, erweitert wurde, ohne dass es einer verpflichtenden Qualitätsprüfung durch Energieberater bedarf. Dies gilt bereits für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden.

 

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: ESanMV/ Steuerliche Förderung

Änderungsverordnung bei steuerlicher Förderung angenommen

Änderungsverordnung bei steuerlicher Förderung angenommen

23. Februar 2021

Im Januar 2021 hatte der GIH die folgenden Änderungen des Entwurfs der ESanMV gefordert:

  • Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
  • Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Sie können so handwerkliche Maßnahmen durchführen und deren Förderung bestätigen, ohne dass ein Energieberater die fachliche Planung und Umsetzung prüft. Dies lehnt der GIH ab.
  • Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergeldern gefördert werden sollten.
  • Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.

Die meisten dieser Forderungen wurden in der Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 10. Februar nicht berücksichtigt. Nach wie vor ist die Baubegleitung nicht verpflichtend, auch Fenstermonteure werden weiterhin als Fachunternehmen anerkannt und können die Förderungen – wie auch Fachunternehmer – bestätigen, ohne dass ein Energieberater dies fachlich plant und die Qualitätskontrolle übernimmt. Lediglich kleinere Änderungen und Ergänzungen in den Technischen Mindestanforderungen sind vorgenommen worden. Die Angleichung an die sonstigen Bundesförderungen ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung somit immer noch nicht gelungen. Die Änderungsverordnung gilt nun rückwirkend vom 1. Januar 2021 an, die auf die Beschlussfassung des Bundestages folgende Befassung des Bundesrates ist nach derzeitigem Stand für den Mai 2021 vorgesehen. Die Veröffentlichung wäre danach für den Sommer 2021 avisiert.

Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 10.2.2021 (derzeit gültig)

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

Weitere Infos im GIH-Artikel vom 19. Januar 2021 Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV nach § 35c Einkommensteuergesetz (20.01.2021)

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: Änderungsverordnung/ Bundeskabinett/ Energetische Sanierungsmaßnahmen/ ESanMV/ Fachunternehmen/ Fenstermonteure/ Steuerliche Förderung/ Technische Mindestanforderungen

Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf

Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf

19. Januar 2021

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar – und somit über ein Jahr nach Inkraftteten – nun ausführliche „Einzelfragen“ zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.

Die wichtigsten Punkte der steuerlichen Förderung:

  • Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
  • Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, da hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt
  • Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst
  • Gebäudemindestalter: zehn Jahre
  • Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags
  • Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre)
  • 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt
  • Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung ist allerdings nicht verpflichtend
  • Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden; aber auch eigens erworbenes Material ist abzugsfähig
  • Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
    • vom BAFA zugelassen sind als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
    • in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
  • Förderfähig sind folgende Maßnahmen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Heizungsoptimierung
  • Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden muss, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen.
  • Der GIH sieht die steuerliche Förderung daher als sinnvoll an, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

 

GIH-Stellungnahme zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV

Bereits im Juli 2020 hatten Verbände die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf der Richtlinien zur steuerlichen Förderung zu nehmen. Der GIH hatte diese Chance genutzt und den Entwurf des BMF geprüft. Leider wurden einige Kritikpunkte des GIH in der finalen Fassung nicht umgesetzt. Nun wurde ein neuer Entwurf der Verordnung mit Bitte um Stellungnahme gesendet, in dem viele sinnvolle technischen Anforderungen aufgehoben wurden. Der GIH fordert deshalb:

  • Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
  • Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Dies lehnt der GIH entschieden ab, da diese Monteure keine fachliche Ausbildung nachweisen müssen. Lediglich ein Gewerbeschein, der zu rund 20 Euro im Internet bestellt werden kann, wäre dann ausreichend. In der Handwerksordnung wird der „Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ unter Anlage B als „handwerksähnlichen Gewerbe“ geführt. Hier kann man sich ohne Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen. (Siehe hier)
  • Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergelder gefördert werden sollten.
  • Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.

Die steuerliche Förderung sollte mit dieser Novelle an die sonstigen Bundesförderungen angepasst werden. Dies ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung nicht gelungen. Im Gegenteil: Teilweise sind die Unterschiede zur BEG und den KfW-Programmen nun noch deutlicher. Zudem wurden unsinnigerweise unterschiedliche Anforderungen an die Qualitätssicherung beibelassen und an die fachliche Beantragung und Durchführung sogar aufgehoben.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Die Kabinettbefassung ist für den 10. Februar 2021 vorgesehen, so dass das Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden könnte. Die Änderungsverordnung soll dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung vom 2.1.2020 (derzeit gültig)

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV nach § 35c Einkommensteuergesetz (20.01.2021)

Pressemitteilung GIH 21.01.2021 – Sanierungsförderung droht zum Laientheater zu verkommen

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: ESanMV/ Sanierung/ Steuerliche Förderung/ Wohngebäude

20. Delegiertenversammlung des GIH-Bundesverbands in Berlin

20. Delegiertenversammlung des GIH-Bundesverbands in Berlin

21. September 2020

Die Landesverbände waren fast vollständig zur Delegiertenversammlung  erschienen. Es war eine sehr informative Sitzung dank der detaillierten Präsentationen von Vorstand und Geschäftsführung.

Interessensvertretung der Energieberater als wichtigste Aufgabe des Verbands

Wichtiges Erkenntnis war, dass sich stetiges Lobbying in der Politik und bei den relevanten Institutionen für Energieberater immer mehr bezahlt macht. Dazu gehören in der letzten Zeit:

  • die um zehn Prozentpunkte erhöhten Bundesförderungen der investiven KfW-Förderprogramme für Einzelmaßnahmen und Effizienzhäuser
  • ein zusätzlicher iSFP-Bonus, wenn die Einzelmaßnahme oder das Effizienzhaus in einem vorgelagerten individuellen Sanierungsfahrplan als sinnvolle Maßnahme/n vorgeschlagen und aufgeführt wurde (geplant ab Januar 2021)
  • eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der verschiedenen Förderprogramme in der zum Teil ab 1. Januar 2021 umgesetzten Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)
  • ein Bonus von zehn Prozent beim Ausbau eines alten Ölkessels bei gleichzeitigem Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbare Energien
  • die Erhöhung der Energieberatung für Wohngebäude auf 80 % bei gleichzeitiger deutlichen Anpassung der Förderhöchstbeträge
  • die (anfangs nicht geplante) 50-prozentige Förderung der Baubegleitung bei der steuerlichen Förderung
  • eine vorher nicht existierende Einbindung der Baubegleitung beim Marktanreizprogramm, der Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien (wenngleich beides leider nicht verpflichtend)
  • die Einführung eines verbindlichen Energieberatungsgesprächs bei bestimmten Anlässen im Gebäudeenergiegesetz (GEG), dabei die Verhinderung, dass diese – wie im ersten Referentenenwurf noch aufgeführt – ausschließlich durch Energieberater der Verbraucherzentrale durchgeführt werden dürfen (jedoch leider derzeit nur als kostenlose Dienstleistung, jedoch mit Möglichkeit zur Akquise)
  • die Zulassung aller ausgebildeten Energieberater zur Durchführung von Energieausweisen im Nichtwohngebäudebereich und den Förderprogrammen bei entsprechender Weiterbildung in diesem Bereich (das letzte in Planung)

Viele dieser Verbesserungen fordert der GIH vehement schon seit vielen Jahren. Sie wurden nun – auch dank politischem Rückenwind wegen deutlich zu hohen CO2-Emissionen im Gebäudebereich – Stück für Stück umgesetzt. Die höheren Förderungen steigern deutlich die Nachfrage und Umsetzung von ganzheitlichen und energetisch anspruchsvollen Sanierungen und Neubauten. Energieberater können dabei durch fachliche und unabhängige Beratung und Baubegleitung Kunden besser und ganzheitlich betreuen. Dadurch werden für die Kunden Bauschäden und Lock-in-Effekte vermieden. Last but not least profitieren Umwelt und Gesellschaft durch höhere Energieeffizienz und gesteigerten Einsatz erneuerbarer Energien.

Weitere Punkte der Mitgliederversammlung

Die Entlastung von Vorstand und Kassierer erfolgte dann auch mit 100%-iger Zustimmung.

Der von einer Fachanwältin erarbeitete Energieberater-Vertrag wird nun nach langer Entwicklungszeit im GIH-Shop online exklusiv für GIH-Mitglieder angeboten.

Die Auftragsdatenplattform soll in Kürze exklusiv für GIH-Mitglieder starten. Details folgen.

Die Anzahl der Online-Schulungen ist deutlich gestiegen. Vor-Ort-Fortbildungen zum GEG sind zum Teil schon terminiert.

Am Abend hatten GIH-Bundesvorstand und die Vertreter der Landesverbände beim geselligen Zusammentreffen mit den Kooperationspartnern aus der Wirtschaft Gelegenheit für informative Gespräche.

Bildergalerie:

Bildrechte: GIH Bundesverband

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ GIH-intern Tags: Bundesförderung für effiziente Gebäude/ Delegiertenversammlung/ Förderung/ Förderunge/ Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ Mitgliederversammlung/ Steuerliche Förderung

Finanzministerium bestätigt: Steuerliche Förderung soll in ganzer EU gelten

Finanzministerium bestätigt: Steuerliche Förderung soll in ganzer EU gelten

27. August 2020

Abgeordneter Christian Kühn (Tübingen) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Warum dürfen Gebäudeteile, die nicht unter die Energieeinsparverordnung (EnEV) fallen (wie bspw. ein Keller) und Ferienhäuser, z. B. in französischen Überseedepartements in der Südsee, eine Steuerförderung nach § 35 EStG erhalten, und warum plant die Bundesregierung nicht, dies zu ändern (BMF-Entwurf „Einzelfragen zu § 35c EStG“; GZ: IV C – S 2296-c/20/10004:006, DOK 2020/0566899)?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 17. August 2020:

Der Schutz des Klimas ist eine große globale Herausforderung. Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern darauf verständigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 30. Dezember 2019 (BGBL 2019 I. S. 2886 f.) wurden wichtige Anpassungen unternommen, um die Herausforderungen der CO2-Reduktion bis 2030 entschlossen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten, wird insbesondere auch mit neuen Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an einem im der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (begünstigtes Objekt) gem. § 35c EStG – steuerrechtlich stärker gefordert. Eine rein auf in Deutschland belegene zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude bezogene steuerliche Förderung hingegen würde diesem klimapolitischen Anliegen nicht gerecht und wäre zudem europarechtlich wahrscheinlich unzulässig.

Die Fragen, welche Räumlichkeiten zum begünstigten Objekt zählen und ob auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen wie bspw. Kellerräumen steuerlich begünstigungsfähig sind, wenn deren energetische Sanierung zusammen mit der energetischen Sanierung an der begünstigten Wohnung erfolgt, befinden sich derzeit auf der Grundlage der angesprochenen – unverbindlichen – Entwurfsfassung eines BMF-Schreibens Stand: Juni 2020 in der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Das Ergebnis der Erörterung wird Eingang in ein amtliches, im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben finden.

Quelle: Deutscher Bundestag – Drucksache 19/21762 (Frage Nr. 6)

Der GIH setzt sich weiter für eine übersichtliche und zusammenhängende Gestaltung der Förderstrukturen ein – Ungleichheiten in den Förderanforderungen und unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Förderbausteinen müssen im Interesse von Immobilienbesitzern und Energieberatern wie auch zur Erreichung der Klimaziele unbedingt vermieden werden.

 

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: § 35 c EStG/ Förderung/ Steuerliche Förderung

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