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Überschreitung der Grundstücksgrenze bei nachträglicher Wärmedämmung

Überschreitung der Grundstücksgrenze bei nachträglicher Wärmedämmung

5. Juli 2022

Ausgangspunkt des Verfahrens war § 16a des Berliner Nachbargesetzes (NachbarG). Dieses regelt, inwiefern nachträgliche Wärmedämmungen in Bestandsbauten, die über das eigene Grundstück hinausgehen, erlaubt sind.

Zur Begründung führten die Richter an, dass die Regelung übergeordnet dem Klimaschutz durch eine energetische Gebäudesanierung und damit dem Gemeinwohl diene. Denn das Berliner Nachbargesetz ziele darauf ab, Energieeinsparungen in bestehenden Wohngebäuden zu unterstützen (Urteil verkündet am 21. Juli 2022 – V ZR 23/21)

Der GIH freut sich, dass Klimaschutz und damit einem anerkannten Gemeinwohlbelang auch bei Grenzüberbauung gestärkt wurden.

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze Tags: Altbau/ Bestandsbau/ energetische Gebäudesanierung/ Enerigieeinsparung/ Gemeinwohl/ Grundstücksgrenze/ Klimaschutz/ Sanierung/ Urteil/ Wärmedämmung

Änderungen bei BEG-Förderung und Gesetzen im Gebäudebereich

Änderungen bei BEG-Förderung und Gesetzen im Gebäudebereich

24. März 2022

Das erklärte Ziel der Regierung ist, die Abhängigkeit fossiler Rohstoffe aus Russland durch Einsatz klimafreundlicher Energieträger schnellstmöglich zu begrenzen. Dafür wurden in verschiedenen Bereichen wie der Sanierung, Neubau, Öffentlichkeitsarbeit und im privaten sowie geschäftlichen Bereich viele Maßnahmen auf den Weg gebracht.

Maßnahmen in der Sanierung

  • Weiterentwicklung der Fördersätze der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), „indem diese konsequent an den Treibhausgas-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche sowie Lebenszykluskosten bemessen werden.“ – GIH: Wichtig dabei ist, dass parallel dazu die Anforderungen für die Hülle weiter gelten
  • Gesetzlich Festschreibung, „dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll.“ Dies war im Koalitionsvertrag erst ein Jahr später vorgesehen. – Hier sieht der GIH enorme Herausforderungen, da somit hybride Heizungslösungen z.B. mit Solarthermie kaum mehr möglich sind.
  • Gaskesselaustauschprogramm in der BEG, für über 20 Jahre alten Heizungsanlagen – GIH begrüßt den Bonus und fordert, diesen auch auf Kohle- und Nachtspeicheröfen zu erweitern
  • Bei Teilwarmmiete: Vorkehrungen für Mieter*innen sind zu treffen, „deren Wohnungen Mindesteffizienzstandards nicht erfüllen“ – GIH: Die Regierung versucht somit Eigentümer*innen zu mehr energetischen Maßnahmen zu motivieren.
  • „Worst first“: Vorrangige Sanierung des besonders ineffizienten Gebäudebestands im Sinne der EU-Vorgaben – GIH befürwortet dies (Ausgestaltung als zusätzlichen Bonus?), weist aber darauf hin, dass Eigentümer*innen, die immer wieder ihr Gebäude energetisch saniert haben, bei dieser Deltaförderung keine Nachteile erlangen
  • Planbarkeit in der Sanierungsförderung: Regierung will mit „Programmgestaltung und Finanzierung sicherstellen, dass die Programme auskömmlich sind und Förderstopps möglichst vermieden werden.“ – Der GIH hält Verlässlichkeit auf förderrechtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen für eminent wichtig und kritisiert erneut, dass es immer noch keine Informationen gibt, wann die angekündigte Neubauförderung EH 40 wieder startet.
  • Überprüfung der Programme und Ausschluss der Überförderung – GIH: Gerne unterstützt der GIH dabei, Förderungen wie die BEG zielgerichtet einzusetzen, warnt aber vor Schnellschüssen
  • Einführung einer flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung – GIH hält dies für eine wichtige Maßnahme
  • Bei Fernwärme 50 % Anteil klimaneutraler Wärme bis 2030

Maßnahmen im Neubau

  • Festlegung des Effizienzhaustandard 55 ab 1. Januar 2023 für Neubauten in diesjähriger Novelle des Gebäudeenergiegesetzes. Laut Koalitionsvertrag gelten ab 2025 im Neubau dann die Anforderung des EH 40 – GIH: war zu erwarten, nachdem die Neubauförderung für das EH 55 kürzlich unangekündigt über Nacht eingestellt wurde. Der GIH geht davon aus, dass die Regelungen auch für Nichtwohngebäude gelten.
  • Prüfung, „in welcher Form das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude in der Neubauförderung Berücksichtigung finden kann.“ – GIH: Wichtig ist, dass dabei genug Zeit für die Weiterbildung der Energieberater*innen ist. Die bisher auch diskutierte Verankerung von Nachhaltigkeit in der Sanierungsförderung ist im Papier nicht erwähnt.

Maßnahmen in der Öffentlichkeitsarbeit

  • Eine „breit angelegte Kampagne für Energiesparen und niedriginvestive Maßnahmen für Bürger*innen und Unternehmen, z. B. intelligente Thermostate, hydraulischer Abgleich älterer Heizungsanlagen – der GIH hatte dies schon oft gefordert, da oft über 10 Prozent Einsparung mit überschaubarem Aufwand möglich sind. Insbesondere bei den hohen Energiekosten werden Bürger*innen und Unternehmer*innen finanziell entlastet.
  • Große Wärmepumpen-Offensive in der Sanierung bei Industrie, Handwerk und Privathaushalten – GIH hält Wärmepumpen für eine der wichtigsten Maßnahmen der Energiewende. Der Verband gibt zu bedenken, dass dafür in Altbauten bestimmte Bedingungen beachten werden müssen, wie niedrige Vorlauftemperatur, adäquate Wärmeübertragung und Maßnahmen an der Gebäudehülle. Hohe Stromkosten in kalten Wintern sind kontraproduktiv für die Akzeptanz der Energiewende

Maßnahmen zur Entlastung von Bürger*innen

  • Senkung der Stromkosten durch die vorzeitige Abschaffung der EEG-Umlage ab 1. Juli 2022
  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages, des Grundfreibetrages, der Fernpendler-Pauschale, der Heizkostenzuschuss und zahlreiche weitere Maßnahmen
  • Verdoppelung des Heizkostenzuschusses für Empfänger*innen von Wohngeld, BAföG, Bundesausbildungshilfe oder Ausbildungsgeld
  • Energiepreispauschale von einmalig 300 Euro für allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen
  • Einmalig 100 Euro pro Kind und pro Sozialleistungsempfänger
  • Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für 3 Monate
  • 9 Euro/Monat für 90 Tage ÖPNV

Weitere Maßnahmen

  • Ausbau der Erneuerbaren Energien
  • Beschaffung von Flüssiggas (LNG) unterstützen
  • Beschleunigung des Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft
  • Steigerung der Produktion heimischer Grün-Gase
  • Stärkung des Wettbewerbs- und Ordnungsrahmen durch kartell- und wettbewerbsrechtliche
    Maßnahmen
  • Reduzierung Gasverbrauch in Stromerzeugung
  • Aussetzung der Stilllegung von Kohlekraftwerken

Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten (24.03.2022)

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Förderung Tags: BEG/ Bundesförderung/ Entlastungspaket/ Gaskesselaustausch/ GEG/ Gesetz/ Planbarkeit/ Sanierung/ Teilwarmmiete/ Worst first

Klimaaufbruch: Die Praxisnähe ist entscheidend!

Klimaaufbruch: Die Praxisnähe ist entscheidend!

13. Mai 2021

Gerade im Gebäudesektor hält Leppig höhere Anforderungen und unterstützende Maßnahmen für unerlässlich, schließlich seien just dort die Klimaschutzziele im Jahr 2020 erneut verfehlt worden. „Positiv ist vor allem, dass der Gesetzgeber nicht nur das Tempo anzieht, sondern mit dem Klimaschutzpakt auch ein Instrument ins Leben ruft, das die Umsetzung in den Blick nimmt und passende Anreize schafft“, so der GIH-Bundesvorsitzende. So sei die Entlastung der Mieter beim CO2-Preis längst überfällig und motiviere zudem die nun mit in die Pflicht genommenen Vermieter zu vermehrten Sanierungsmaßnahmen.

„Es ist uns durchaus bewusst, dass verschärfte Auflagen meist auch Mehrkosten bedeuten – was in Zeiten massiv steigender Materialpreise natürlich nur schwer vermittelbar ist. Umso wichtiger ist es, dass die seit Jahresbeginn erfolgreich in Kraft getretene Bundesförderung für effiziente Gebäude nochmal nachjustiert und optimiert wird“, fordert Leppig. Sein Verband rate dem Gesetzgeber wie früher wieder Eigenleistungen zu fördern, den Austauschbonus für Ölheizungen auch auf Kohle- und Nachtspeicheröfen auszuweiten, den iSFP-Bonus auch bei Komplettsanierungen zu gewähren und die Förderhöhe bei Verbesserungen an der Gebäudehülle und gebäudetechnischen Maßnahmen anzugleichen.

Entscheidend sei es aber auch, unnötige bürokratische Hürden abzubauen: „Unsere Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass nicht wenige Hausbesitzer aufgrund komplizierter und langwieriger Bewilligungsprozesse von der Fördermittelbeantragung absehen und auf ambitionierte Sanierungsvorhaben verzichten“, so Energieberater Leppig. Seien früher Förderzusagen just in time die Regel gewesen, dauere die Bearbeitung mittlerweile viele Wochen: „Der Gesetzgeber täte gut daran, die mit dem BEG eingeführte Überregulierung der Förderung wieder aufzugeben. Klimaschutz dürfe nicht durch überzogenes Haushaltsrecht ausgebremst werden.“

 

Klimaaufbruch: Die Praxisnähe ist entscheidend! – Pressemitteilung des Energieberaterverbands GIH vom 13.Mai 2021 zum Klimaschutzgesetz und Klimapakt

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ Förderung/ Klimapakt/ Klimaschutzgesetz/ Sanierung

Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf

Steuerliche Förderung: Einzelfragen und neuer Verordnungsentwurf

19. Januar 2021

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar – und somit über ein Jahr nach Inkraftteten – nun ausführliche „Einzelfragen“ zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.

Die wichtigsten Punkte der steuerlichen Förderung:

  • Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
  • Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, da hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt
  • Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst
  • Gebäudemindestalter: zehn Jahre
  • Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags
  • Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre)
  • 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt
  • Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung ist allerdings nicht verpflichtend
  • Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden; aber auch eigens erworbenes Material ist abzugsfähig
  • Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
    • vom BAFA zugelassen sind als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
    • in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
  • Förderfähig sind folgende Maßnahmen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Heizungsoptimierung
  • Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden muss, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen.
  • Der GIH sieht die steuerliche Förderung daher als sinnvoll an, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

 

GIH-Stellungnahme zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV

Bereits im Juli 2020 hatten Verbände die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf der Richtlinien zur steuerlichen Förderung zu nehmen. Der GIH hatte diese Chance genutzt und den Entwurf des BMF geprüft. Leider wurden einige Kritikpunkte des GIH in der finalen Fassung nicht umgesetzt. Nun wurde ein neuer Entwurf der Verordnung mit Bitte um Stellungnahme gesendet, in dem viele sinnvolle technischen Anforderungen aufgehoben wurden. Der GIH fordert deshalb:

  • Pflicht einer Baubegleitung und eine Bestätigung durch einen Energieberater. Denn den Einsatz von Steuergeldern ohne jegliche Qualitätskontrolle hält der GIH für unverantwortbar.
  • Auch Unternehmen, die sich auf Fenstermontage spezialisiert haben, sollen laut Verordnungsentwurf als Fachunternehmen gelten. Dies lehnt der GIH entschieden ab, da diese Monteure keine fachliche Ausbildung nachweisen müssen. Lediglich ein Gewerbeschein, der zu rund 20 Euro im Internet bestellt werden kann, wäre dann ausreichend. In der Handwerksordnung wird der „Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ unter Anlage B als „handwerksähnlichen Gewerbe“ geführt. Hier kann man sich ohne Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen. (Siehe hier)
  • Ferienhäuser in der gesamten EU sind förderfähig. Der GIH sieht dies kritisch, da die klimatischen Anforderungen für Gebäude am Nordkap, auf Mallorca oder in der Südsee sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist fraglich, ob die Sanierung dieser Gebäude mit deutschen Steuergelder gefördert werden sollten.
  • Viele für einen sachgemäßen Einbau technisch notwendige Anforderungen wurden in den Anlagen ersatzlos gestrichen.

Die steuerliche Förderung sollte mit dieser Novelle an die sonstigen Bundesförderungen angepasst werden. Dies ist dem Bundesfinanzministerium mit der jetzt veröffentlichten Fassung nicht gelungen. Im Gegenteil: Teilweise sind die Unterschiede zur BEG und den KfW-Programmen nun noch deutlicher. Zudem wurden unsinnigerweise unterschiedliche Anforderungen an die Qualitätssicherung beibelassen und an die fachliche Beantragung und Durchführung sogar aufgehoben.

Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Die Kabinettbefassung ist für den 10. Februar 2021 vorgesehen, so dass das Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden könnte. Die Änderungsverordnung soll dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung vom 2.1.2020 (derzeit gültig)

Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV – § 35c – steuerl. Förderung – Entwurf vom 1.12.2020 (Entwurf, nicht gültig)

Stellungnahme des Energieberaterverband GIH zum Entwurf der energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung – ESanMV nach § 35c Einkommensteuergesetz (20.01.2021)

Pressemitteilung GIH 21.01.2021 – Sanierungsförderung droht zum Laientheater zu verkommen

 

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Bundesverband/ Landesverbände/ Programme/Gesetze Tags: ESanMV/ Sanierung/ Steuerliche Förderung/ Wohngebäude

Energieberaterkosten bei Marktanreizprogramm jetzt förderfähig

Energieberaterkosten bei Marktanreizprogramm jetzt förderfähig

8. Januar 2020

Damit wird die langjährige GIH-Forderung umgesetzt, auch bei der Förderung von Heizungen mit erneuerbaren Energien Energieberaterkosten, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen, zu fördern. Leider sind diese jedoch nicht – analog zu den KfW-Programmen verbindlich. Die Förderhöhe dieser Kosten richtet sich anscheinlich nach dem Fördersatz der Maßnahme (zwischen 20 und 45 Prozent).

Übersicht über die förderfähigen Kosten

Im Merkblatt ist beispielsweise beschrieben, dass auch Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen) beim MAP förderfähig sind.

Nicht förderfähig sind alle Öl-, alle Kohle- und Gaskessel ohne Brennwerttechnik. Ebenfalls ausgenommen bleiben handbeschickte Biomasse-Einzelöfen, die nicht in das Zirkulationssystem eingebunden sind (z.B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen), Luft/Luft-Wärmepumpen und Warmwasser-Wärmepumpen.

 

Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:

  • Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage
  • Anschaffungskosten für die neue Heizung
  • Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme der neuen Heizung
  • folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung:
    • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks
    • Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
    • notwendige Wanddurchbrüche
    • Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
    • Schornsteinsanierung
    • Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
  • Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt zu den förderfähigen Kosten Stand 03.02.2020 (Änderungen in Gelb).

Merkblatt zu den Förderfähigen Kosten Stand 08.01.2020 – NICHT MEHR GÜLTIG

Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:

  • bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden,
  • bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. Euro pro Gebäude anerkannt werden.

Werden Unternehmen nach der AGVO gefördert, sind nur die Mehrkosten der beantragten Maßnahme gegenüber einer technisch und wirtschaftlich realistischen weniger umweltfreundlichen Alternative (Investitionsmehrkosten) förderfähig.

Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.

 

Förderübersicht Heizen mit erneuerbaren Energien 2020

Weitere Informationen zum Marktanreizprogramm und der Förderungen auf der BAFA-Seite

Änderungen der KfW-Förderung im Jahr 2020

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Programme/Gesetze Tags: Energieberater/ Förderung/ MAP/ Marktanreizprogramm/ Sanierung

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Förderprogramme

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Mai
9
Stammtisch Regio Treff Bochum
Ort: Kolpinghaus Höntrop Wattenscheider Hellweg 76 44869 Bochum
Hallo der Verein möchte euch herzlich zu Folgender Veranstalltung einladen, "Stammtisch Regio Treff ...  Mehr »
Mai
15
GIH NRW Stammtisch (Regio Treff) Köln
Ort: Haxenhaus Köln, Frankenwerft 19, 50667 Köln
Thema: Netzwerken, fachlicher Austausch usw. Teilnahme kostenfrei, Verzehr und Getränke gehen auf eigene ...  Mehr »
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Mai
9
Öko-Zentrum NRW: Fachtagung zu Energieeffizienz und Klimaschutz in Kommunen
Ort: Hamm und online
Das Öko-Zentrum NRW veranstaltet am 9. Mai 2025 die 13. Kommunentagung – eine Fachtagung zu Energieeffizienz ...  Mehr »
Mai
12
Gamechanger für die Energie- und Wärmewende mit Klimatop
Ort: Online über GoTo Webinar
Das Online-Seminar zeigt auf, wie das Thema „Klimadecke (heizen/kühlen)“ in der Beratung angewandt ...  Mehr »
Mai
14
Praxisblick: Seriell sanieren – Sanierungsstau auflösen
Ort: Online-Seminar
Für etwa 30 Prozent der gesamten CO2-Emissionen in Deutschland ist der Gebäudebestand verantwortlich. Um das ...  Mehr »
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Veranstaltungen Fördermitglieder

Mai
21
Online-Seminar: Verbesserung des Wohnklimas mit kapillaraktiver Innendämmung in Kombination mit Lehm
Den Charme historischer Gebäude bewahren, zeitgemäße Energieeffizienz erzielen und die Nachhaltigkeit und Gesundheit ...  Mehr »
Juli
17
Die Dekarbonisierung in der Hallenheizung
Erfahren Sie in diesem Online-Seminar von Kübler kurz und bündig alles über die heiztechnischen Anforderungen des ...  Mehr »
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