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Überschreitung der Grundstücksgrenze bei nachträglicher Wärmedämmung

5. Juli 2022

Ausgangspunkt des Verfahrens war § 16a des Berliner Nachbargesetzes (NachbarG). Dieses regelt, inwiefern nachträgliche Wärmedämmungen in Bestandsbauten, die über das eigene Grundstück hinausgehen, erlaubt sind.

Zur Begründung führten die Richter an, dass die Regelung übergeordnet dem Klimaschutz durch eine energetische Gebäudesanierung und damit dem Gemeinwohl diene. Denn das Berliner Nachbargesetz ziele darauf ab, Energieeinsparungen in bestehenden Wohngebäuden zu unterstützen (Urteil verkündet am 21. Juli 2022 – V ZR 23/21)

Der GIH freut sich, dass Klimaschutz und damit einem anerkannten Gemeinwohlbelang auch bei Grenzüberbauung gestärkt wurden.

Kategorie: Allgemein/ Programme/Gesetze Tags: Altbau/ Bestandsbau/ energetische Gebäudesanierung/ Enerigieeinsparung/ Gemeinwohl/ Grundstücksgrenze/ Klimaschutz/ Sanierung/ Urteil/ Wärmedämmung

Klimaschutz-Sofortprogramm: Kabinett beschließt mehr Geld fürs BEG

23. Juni 2021

Die vom Bundesverfassungsgesetz vorgegebenen anspruchsvollere Klimaziele werden im Klimaschutzgesetz geregelt. Dieses soll morgen beschlossen werden. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen des Klimapakt Deutschland und Klimaschutz-Sofortprogramms. Dieses Programm wurde am 23. Juni 2021 vom Kabinett beschlossen.

Mindeststandards für Neubau

„Gleichzeitig sollen die energetischen Mindeststandards für neue Gebäude angehoben werden.“ Dort wird aktuell nicht definiert, um welchen Standard es sich handelt soll. Im Entwurf des Klimapaktes von Anfang Juni wurde ab 2023 das Effizienzhaus/-gebäude 55 zum Neubaustandard für alle Wohn- und Nichtwohngebäude festgelegt. Dies entspräche dem derzeitigen Förderstandard. 2025 sollte eine weitere Anhebung auf den 40er-Standard erfolgen.

Sofortprogramm 2022 – Quelle Bundesfinanzministerium

Ob dadurch die Förderstandards fortbestehen werden, ist noch unklar. Das Bundeswirtschaftsministerium verfolgte in der Vergangenheit das Credo, dass gesetzlich Gefordertes nicht gefördert werden könne. Verschiedene Wissenschaftlicher sehen aus juristischer Sicht diese Einschränkung nicht. Der Energieberaterverband GIH würde dies – zumindest als Übergangszenario – begrüßen, auch um Vorzugseffekte auf dem sowieso schon angespannten Markt zu reduzieren.

BEG-Budget deutlich erhöht

Mit 4,5 Milliarden Euro soll das BEG unterstützt werden. Die Energieberatervertretung unterstützt diese Forderung, da die im Januar gestarteten Förderung von Einzelmaßnahmen immer besser ankommt. Über 130.000 Anträge sind schon eingegangen. Deshalb muss das Förderung, die laut BEG-Verordnung auf zehn Jahre ausgelegt ist, unbedingt mit ausreichend Fördergeldern ausgestattet sein. Neubauten und Sanierungen ziehen sich oft – verstärkt durch die derzeit schwierige Verfügbarkeit von Material und Arbeitskräften – von der Planung und Finanzierung bis zur Fertigstellung über mehrere Jahre hin. Daher sind Planbarkeit durch Verlässlichkeit der Finanzierung eminent wichtig.

Weitere Maßnahmen im Sofort-Programm

  • Modernisierung der Anforderungssystematik des GEG wird untersucht.
  • Ab 2023 werden keine öl- und gasbasierte Heizungen mehr gefördert.
  • Es wird der klimagerechte Wohnungsbau mit einer Milliarde Euro gefördert. 2022 sollen dafür bereits 150 Millionen Euro zur Verfügung stehen.
  • Die Bundesregierung erarbeitet einen Vorschlag für eine umfassende Reform der Abgaben, Umlagen und Steuern im Energiesystem, der auch die weitere Reduktion der EEG-Umlage umfasst.
  • Zudem werden klimapolitische Förderprogramme auf Effizienz, digitale Antragsstellung und Mittelabfluss hin überprüft und bei Bedarf angepasst. Alle Ressorts machen die digitale Antragstellung, Bearbeitung und Bewilligung bei neuen Fördermaßnahmen zum Standard.
  • Der Ausbau von Ladesäulen an Bundesbehörden wird vorangetrieben. Der Fuhrpark des Bundes soll bis 2025 mindestens zur Hälfte elektrisch fahren.
  • Über 150 Millionen Euro sollen für die Förderung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft, emissionsarmer Stallbauten und Lagerstätten sowie die Forschung für klimafreundliche Landwirtschaft bereitgestellt werden

Zeitliche Umsetzung und Kritik

Allerdings sind die Haushaltspläne nur vorläufig. Erst der nächste Bundestag nach der Wahl im September entscheidet, wie das Budget aufgeteilt wird.

Klima- und Gebäudeexperte Oliver Krischer, Bundesabgeordneter der Grünen, nannte das Programm einen „Bluff“ und „Wunschzettel“, den die aktuelle Regierung der noch neuen Regierung vorlege, weil sie sich nicht auf konkrete Maßnahmen einigen könne.

Auch der GIH kritisiert, dass die Umsetzungen der meisten Maßnahmen nicht konkret gefasst wurden, so dass sich die Marktteilnehmer jetzt schon vorbereiten können.

Wortlaut der „Maßnahmen im Gebäudesektor“ im Programm

  1. Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG)
    Die große klimapolitische Herausforderung im Gebäudesektor liegt in den Bestandsgebäuden. Zur auskömmlichen Finanzierung des BEG werden die Haushaltsmittel in 2022 und 2023 erhöht. Aus den Förderprogrammen des Bundes werden ab 2023 keine Heizungen mehr gefördert, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können
  2. Klimagerechter sozialer Wohnungsbau
    Die Bundesfinanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau werden erhöht. Die zusätzlichen Mittel werden für einen energetisch hochwertigen Neubau oder für die energetische Modernisierung von Sozialwohnungen eingesetzt. Dies trägt zur Vereinbarkeit von Klimaschutz und der Bezahlbarkeit des Wohnens einer Grundvoraussetzung für den Erhalt des sozialen Zusammenhalts bei.
  3. Überprüfung des GEG
    Die Überprüfung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird auf 2022 vorgezogen und für eine weitergehende Novelle genutzt. Hierbei wird auch eine Modernisierung der Anforderungssystematik des GEG untersucht. Neubaustandards werden angehoben.

Klimaschutz Sofortprogramm 2022

Infos zum „Sofortprogramm für mehr Klimaschutz“ auf Seite des Bundesfinanzministeriums

 

Kategorie: Bundesverband/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ Klimaschutz/ Sofortprogramm

20 Vorschläge für Klimaschutz und zur Wirtschaftsstärkung

13. September 2020

Peter Altmaier präsentierte vorgestern überraschend 20 Vorschläge für eine Allianz von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat für Klimaneutralität und Wohlstand, um das europäisch vereinbarte Ziel einer weitgehenden Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Diesem seien wir „verpflichtet“.

 

Einschätzung GIH

Der GIH unterstützt viele dieser Forderungen, insbesondere, dass eine Lösung parteiübergreifend gefunden werden muss. Der Klimawandel ist eine ernste, umfassende und wichtige Herausforderung, die nicht durch bei parteipolitische Zwistigkeiten zerrieben werden darf.

Daher bietet der GIH dem BMWi seine Expertise im Gebäudebereich bei der nötigen Ausarbeitung der Maßnahmen beispielsweise im Rahmen des „Klima- und Wirtschaftsrat“ (19. Vorschlag) an. Energieberater sind unabhängig und beraten neutral, technologieoffen und gewerkeübergreifend. Ziel sind immer eine hohe Ressourceneffizienz und der Einsatz – soweit möglich – Erneuerbarer Energien. Daher basieren die empfohlenen individuellen Maßnahmen – und somit auch die Meinung des GIHs – nicht auf Partikularinteressen bestimmter Wirtschaftsbereiche und Lobbygruppen.

 

Altmaiers 20 konkrete Vorschläge zur Stärkung von Klimaschutz und Wirtschaftskraft

  1. Noch vor der Bundestagswahl soll partei- und fraktionsübergreifend eine „Charta für Klimaneutrali-tät und Wirtschaftskraft“ von Bundestag und Bundesrat verbindlich beschlossen werden. Die Charta steht Ländern und Kommunen, aber auch gesellschaftlichen Organisationen und Unternehmen zum Beitritt offen. Sie ist ein historischer Kompromiss zwischen Klima und Wirtschaft.
  2. Zur Erreichung von Generationengerechtigkeit wird in der Charta das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 festgeschrieben. Die Minderungsziele bis 2050 werden schon jetzt in konkrete Minderungsziele für jedes einzelne Jahr zwischen 2022 und 2050 aufgeteilt und festgelegt. Dabei werden die anstehenden Beschlüsse der Europäischen Union zu den Treibhausgaszielen 2030 berücksichtigt und umgesetzt.
  3. Das Erreichen der Klima- und Wirtschaftsziele wird als vorrangige Aufgabe festgelegt. Die Charta enthält hierzu eine „Klima-Garantie“ und eine „Wirtschafts-Garantie“. Diese verpflichtet die staatlichen Stellen, alle notwenigen und geeigneten Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele und zur Erhaltung der Wirtschaftskraft zügig zu ergreifen und umzusetzen. Dazu gehört das Prinzip, dass wettbewerblich relevante Belastungen der Wirtschaft durch Klimaschutz auszugleichen sind.
  4. In der Charta wird festgelegt, dass ein bestimmter Prozentsatz des Bruttoinlandsproduktes (BIP) jedes Jahr für Klimaschutz und Wirtschaftsförderung zur Verfügung steht. Die Höhe des BIP-Anteils wird so festgelegt, dass das sichere Erreichen der Klimaziele ermöglicht und die vorrangige Bedeutung von Klima und Wirtschaft erkennbar wird.
  5. Die öffentlichen Einrichtungen (Bund, Länder, Kommunen) werden durch die Charta verpflichtet, das Ziel der Klimaneutralität bereits bis 2035 sicher zu erreichen.
  6. Es wird ein öffentliches Scoreboard eingerichtet, auf dem die tatsächlich erreichten Fortschritte beim Klimaschutz für jedermann einsichtbar und abrufbar sind. Dort wird auch dargestellt, welche Unternehmen oder Organisationen sich Selbstverpflichtungen beim Erreichen von Klimaschutz auferlegt haben. Sowie diejenigen Einrichtungen und Unternehmen genannt, die das Ziel der Treibhausgasneutralität bereits erreicht haben.
  7. Es wird ein marktwirtschaftliches Zertifizierungssystem geschaffen, mit dem die Klimaneutralität einer Einrichtung zertifiziert werden kann, ohne dass zu hohe Kosten oder zu hoher Verwaltungsaufwand entstehen.
  8. Branchen und Unternehmen, die dazu bereit sind, können sich in sogenannten „Carbon Contracts for Difference“ zu einem schnelleren Transformationsprozess verpflichten, als er durch die offiziellen Klimaziele vorgegeben ist. Grundsätzlich soll gelten, dass Unterstützungen und Investitionszuschüsse höher ausfallen, je schneller der Transformationsprozess bewältigt wird.
  9. Zur Erreichung von Klimaneutralität benötigen Unternehmen und Wirtschaft enorme Mengen an Erneuerbarem Strom, Wärme und grünem Wasserstoff. Über einen „Matching Mechanismus“ wird sichergestellt, dass die erforderlichen Mengen zum festgelegten Transformationszeitpunkt effektiv verfügbar sind.
  10. Das Erreichen der Klimaziele erfolgt vorrangig durch marktwirtschaftliche Maßnahmen. Hierzu werden der europäische Emissionshandel und die nationale CO²-Bepreisung entsprechend reformiert.
  11. Es soll geprüft werden, inwieweit ergänzend hierzu das marktwirtschaftliche Instrument von CO²-Auktionen eingesetzt werden kann. Dabei können Unternehmen und andere Interessierte konkrete Gebote abgeben, zu welchem Preis sie eine bestimmte Menge CO² nachweisbar reduzieren können.
  12. Das EEG wird umfassend reformiert und an die neuen Zielsetzungen der EU angepasst und schrittweise zu einem europäischen Instrument ausgestaltet, das die Stromtransformation in ganz Europa entscheidend voranbringen kann.
  13. Die EEG-Umlage wird schrittweise weiter abgesenkt und langfristig verlässlich stabilisiert. Es wird sichergestellt, dass die Sozialversicherungsbeiträge langfristig nicht über 40 Prozent steigen.
  14. Bis Anfang 2021 soll entschieden werden, auf welche Weise Nachteile für grüne CO²-arme oder -neutrale Produkte auf dem Weltmarkt vermieden werden können. Hierzu werden die Vorteile von Grenzausgleichsmechanismen oder Ausgleichsabgaben geprüft und abgewogen.
  15. Gemeinsam mit der Wirtschaft soll ein neues Label „Clean Products made in Germany“ kreiert und beworben werden.
  16. Es wird eine parteiübergreifende bundesweite Stiftung „Klima & Wirtschaft“ eingerichtet, die auf allen Ebenen sicherstellt, dass die hohe Priorität der vorgesehenen Maßnahmen nicht gefährdet wird.
  17. In Deutschland soll ein „Haus der Energiewende“ errichtet werden, das eine ganzheitliche Information über das Funktionieren der Energiewende für nationale und internationale Besucher ermöglicht.
  18. Die Europäische Union soll eine internationale Agentur „Climate global“ gründen mit dem Ziel, erfolgreiche Klimaschutzmaßnahmen weltweit bekannt zu machen und umzusetzen.
  19. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein „Klima- und Wirtschaftsrat“ angesiedelt, der die Regierung bei Fragen der Transformation berät und eigene Vorschläge unterbreiten kann.
  20. In Deutschland soll eine internationale „Klima-Universität“ entstehen, an der herausragende Forscher*innen und Lehrer*innen sowie Studenten*innen aus aller Welt zusammen arbeiten und lernen können.

Weitere Infos und Hintergründe zu den Vorschlägen des BMWi

Kategorie: Allgemein Tags: ALtmaier/ BMWi/ Klimaschutz

Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

20. Dezember 2019

Zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung können künftig auch Kosten für Energieberater zu 50 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Die Einbeziehung eines Energieberaters ist allerdings leider nicht verpflichtend. Die Regelung weicht also von der KfW-Förderung von Einzelmaßnahmen ab, bei der die Baubegleitung auch 2020 verbindlich bleibt.

Konkret wird der § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden neu ins Einkommenssteuergesetz aufgenommen. Dort heißt es dann in Absatz 1:

Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Wärmedämmung von Wänden,
2. Wärmedämmung von Dachflächen,
3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
 5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
6. Erneuerung der Heizungsanlage,
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 erfüllt sind. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.

Leistungen von Energieberatern, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind,  können also ab Januar 2020 von Kunden in ihrer Einkommensteuererklärung zur Hälfte berücksichtigen werden. Selbstverständlich ist das auch ein zusätzliches Marketingargument für den Energieberater. Unabhängig davon bestehen weiter die Fördermöglichkeiten von KfW und BAFA – diese allerdings auschließlich als Alternative zur vorgenannten steuerlichen Förderung (nicht kumultativ).

Steuerliche Sanierungsförderung: Energieberater mit lachendem und weindem Auge

Einkommensteuergesetz (EStG) § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Nachtrag: Eine Rechtsverordnung regelt die Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen und die Anforderung an ein Fachunternehmen im Rahmen dieser steuerlichen Förderung.

Zusätzlich zu den konkreten Änderungen am Steuergesetz verständigten sich die Vermittler darauf, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: statt der vom Bundestag beschlossenen zehn Euro pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 Euro betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 wurde ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro beschlossen. Heizöl verteuert sich damit ab 01.01.2021 um gut sieben Cent je Liter – auch das muss der Energieberater ab sofort in seine Beratung mit einfließen lassen. Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten werden vollständig zur Senkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) – und damit der Strompreise – verwendet (ab Januar 2024 dann auch zum Ausgleich der Steuermindereinnahmen durch die erhöhte Fernpendlerpauschale).

 

Der GIH bietet zu dieser und weiteren Gesetzesänderungen bzw. Anpassungen in der Förderlandschaft gemeinsam mit der Akademie der Ingenieure ab dem 28. Januar bundesweit halbtägige Fortbildungen an.

Weitere Informationen und Anmeldung dazu

 

Kategorie: Blog/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Klimaschutz/ Klimaschutz-Finanzierung/ Steuerliche Förderung/ Vermittlungsergebnis

GIH-Maßnahmenkatalog gegen klimapolitischen Stillstand

5. September 2019

Fordern, fördern, informieren

Maßnahmen des Energieberaterverbands GIH gegen den klimapolitischen Stillstand im Gebäudesektor

 Will Deutschland seine Klimaschutzziele für 2030 erreichen, muss dringend etwas geschehen. Dies gilt insbesondere für den Gebäudesektor, auf dem die CO2-Emmissionen bis zum fraglichen Zeitpunkt auf 72 Millionen Tonnen sinken sollen. Ausgehend von rund 120 Tonnen im Jahr 2020 wäre dafür eine jährliche Minderung um etwa 5 Tonnen notwendig. Werden die Ziele verpasst, drohen empfindliche Strafzahlungen in Milliardenhöhe vonseiten der EU.

Eine entscheidende Stellschraube ist der Altbau, bei dem noch sehr hohe Einsparpotenziale bestehen. Allerdings liegt die nötige Sanierungsquote von zwei oder besser drei Prozent hier noch in weiter Ferne. Ein Schlüssel zum Erfolg ist die qualifizierte Energieberatung – was die Bundesregierung grundsätzlich auch erkannt hat. Nicht von ungefähr findet sich das Schlagwort „Rolle der Energieberater stärken“ im Koalitionsvertrag wieder.

Soll der klimapolitische Stillstand im Gebäudesektor behoben werden, gibt es noch einiges zu tun und zu verbessern. Dazu gilt es, transparent zu informieren und lukrativ zu fördern – dann darf der Gesetzgeber auch fordern. Aktuell ist die gesetzliche Lage in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt, die aber bald schon mit leichten inhaltlichen Änderungen im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) aufgehen soll. So richten sich die Effizienzklassen bei Wohngebäuden künftig nach dem Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch. Weiter werden Angaben zu CO2-Emissionen sowie zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen verbindlich. All dies sind kleine Verbesserungen, die dem GIH jedoch nicht weit genug gehen.

Fordern

  • Energieausweise müssen aussagekräftiger werden: Der Verbrauchsausweis muss abgeschafft und der Aussteller zur Begehung des bewerteten Objekts verpflichtet werden.
  • Es sollte eine anlassbezogene Pflicht-Energieberatung eingeführt werden – zum Beispiel beim Hauskauf oder in Erbfällen.
  • Bei Eigentümerwechsel oder beim Heizungstausch sollten anlassbezogene Maßnahmen wie der hydraulische Abgleich vorgeschrieben sein.
  • Öffentliche Bauten müssen als Vorbildprojekte auf Passivhaus-Standard gebaut und dabei hochwertig gedämmt werden.
  • Der Vollzug von EnEV-Auflagen muss geprüft werden. In den Ländern geschieht dies aktuell mit teilweise weniger als einer Vollzeitstelle.
  • Alle Bundesländer müssen sich bei Neubauten verbindlich die Einhaltung der EnEV im Bauantrag bestätigen lassen.

Fördern

  • Die steuerliche Absetzbarkeit von Energiesparmaßnahmen muss endlich umgesetzt werden – mit Fokus auf Ein- und Zweifamilienhäuser und einer mindestens 20-prozentigen Absetzbarkeit. Wichtig: Bei Wahrung der derzeitigen KfW-Qualitätsprüfungen
  • Steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten über die AfA sollten neu gewichtet werden – beispielsweise auf 5 Prozent über 20 Jahre.
  • Die KfW-Förderung muss erhöht werden. In Deutschland existieren noch zu viele ungedämmte Dächer, Wände und alte Heizungen. So könnte es zum Beispiel sinnvoll sein, die Einzelmaßnahmenförderung bei Vorlage des aufwändig entwickelten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) auf mindestens 15 Prozent zu erhöhen. Überhaupt muss diese ganzheitliche Beratung gestärkt und in die KfW-Förderung eingebaut werden.
  • Auch bei Nichtwohngebäuden muss die Sanierungsförderung erhöht werden.
  • Um eine Qualitätsaufweichung am Bau zu vermeiden, sollte die Idee der Gewerkeliste aufgegeben werden: Die Zeichnungsberechtigung für KfW-Programme sollte an eine ganzheitliche Beraterqualifikation gebunden bleiben.
  • Die Förderstrategie zur Energieeffizienz sollte endlich umgesetzt werden: Grundsätzlich gilt es, Programme einfacher zu gestalten und anwenderfreundlich in Richtung One-Stop-Shop zu entwickeln.
  • Einschneidende und unattraktive Restriktionen bei KfW-Programmen müssen zurückgenommen werden: Was fehlt, sind langfristige Zinsbindungen und längere bereitstellungsprovisionsfreie Zeiten.

Informieren

  • Der Gesetzgeber muss populistischen Falschaussagen wie „energetische Vorgaben verteuern das Bauen und Sanieren massiv“ öffentlichkeitswirksam entgegentreten. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass solche Auflagen maximal vier Prozent der Baukosten bedingen, die sich zudem schnell wieder amortisieren.
  • Der iSFP sollte Immobilienbesitzern über eine bundesweite und zielgruppengerechte Informationskampagne zur Kenntnis gebracht werden – sowohl im Wohn- als auch im Nichtwohngebäudebereich.
  • Eine Beratungsoffensive sollte Immobilienbesitzern bei Fragen des Energieeinspar-Contracting unter die Arme greifen.

GIH-Maßnahmen gegen klimapolitischen Stillstand im Gebäudesektor

Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Gebäudesektor/ Klimakabinett/ Klimaschutz

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