Seit dem 15. Februar ist eine Kombination der Förderung aus der Klimaschutzoffensive für den Mittelstand mit einem Umweltbonus des Bundesamtes für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) gemäß der "Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen" vom 21. Oktober 2020 möglich (Klimazuschuss 293/493).
Kunden sollten Folgendes bei der Beantragung beachten:
- Separater Antrag für die Förderung von Elektrofahrzeugen, eine Kombination mit anderen Verwendungszwecken ist nicht möglich.
- Eine Überförderung ist zu vermeiden.
- Der Umweltbonus muss nicht als „öffentliche Mittel“ im Finanzierungsplan aufgeführt werden.
- Die KfW wird auf Anfrage des BAFA Fahrzeugidentifikationsnummer des geförderten Elektrofahrzeugs beim Kunden anfordern.
- Bei einer Beantragung nach Art. 36 oder 38 AGVO sind zusätzlich die Investitionsmehrkosten anzugeben und vom Endkreditnehmer auf der BzA als subventionserheblich zu dokumentieren.
- Die Ermittlung der Investitionskosten und der Investitionsmehrkosten erfolgt auf Basis individueller Fahrzeugangebote.
- Der Umweltbonus muss gegenüber der KfW nicht in der Kumulierungserklärung und nicht als De-Minimis-Beihilfe angegeben werden.
- Die Förderung von Fahrzeugleasing ist unter der Klimaschutzoffensive ausgeschlossen.
Der Umweltbonus (Klimaschutzoffensive für den Mittelstand – KfW-Programm 293) kommt mittelständischen Unternehmen zu Gute, die Investitionen in Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und Abbau von Treibhausgasemissionen tätigen. Er beträgt sechs Prozent des zugesagten Kreditbetrags, wobei der Kreditbetrag bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten betragen kann. Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten liegt bei 25 Millionen Euro pro Vorhaben. Über die Fördersätze von Elektromobilität informiert das BAFA ausführlich.