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Fördermittel für BEG-Neubauförderung nach wenigen Stunden aufgebraucht

Fördermittel für BEG-Neubauförderung nach wenigen Stunden aufgebraucht

20. April 2022

Am 20. April um Mitternacht wurde das Antragsportal für das Programm „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ freigeschaltet und bereits knapp zwölf Stunden später war das Budget von einer Milliarde Euro ausgeschöpft.

Hinzu kam noch ein technisches Problem von Seiten der KfW: GIH-Mitglieder berichteten, dass Zuschüsse für Neubauten beantragt werden konnten; aber eigentlich ist die Zuschussvariante nur eine Ausnahme für Betroffene vom Hochwasser. Die Zuschussförderung war laut Ministerium und KfW ausdrücklich nicht vorgesehen. Dies konnte das Portal softwaretechnisch allerdings nicht unterscheiden, so dass Anträge erst einmal abgeschickt werden konnten und Antragsteller eine Eingangsbestätigung erhalten haben. Allerdings werden Anträge, die nicht für Betroffene vom Hochwasser vorgesehen sind, negativ beschieden werden.

Nach Aussagen der KfW sind ab dem 21. April wieder Anträge für Neubauförderung möglich; diese beschränken sich aber auf das Programm EH/EG40-Nachhaltigkeit mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG). Allerdings sind für diese Nachhaltigkeitsklasse bisher nur wenige Energieberater*innen gelistet und der Aufwand betrage schon bei Einfamilienhäusern oft eine fünfstellige Summe. Die Fördersummen sind definitiv aufgebraucht. Somit sind Förderanträge für Neubauten der Klassen EH-Stufe 40 und 40 Plus ab sofort nicht mehr möglich.

Letztlich konnten viele Energieberater*innen und Kunden wieder nicht zum Zug kommen, die zum Teil extra Anträge umgeschrieben und auf die Fördermittel gewartet haben. Zudem führte die technisch mögliche, aber ausdrücklich nicht vorgesehene Zuschussvariante für Neubauten zu unnötigen Komplikationen. Letztlich wurden auf Seiten der Energieberater*innen und Kunden Erwartungen und geweckt, die aber nicht erfüllt werden konnten.

Kategorie: Allgemein/ Blog/ Förderung/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ BEG Förderung/ EH 40/ KfW/ Neubauförderung/ Zuschüsse

Einstellung der BEG-Förderung von Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau

Einstellung der BEG-Förderung von Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau

5. November 2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) begründet diesen Schritt mit einer Optimierung der Fördermittelnutzung, da sich das Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 – auch dank der bisherigen Förderung – als Effizienzstandard weitgehend durchgesetzt hat. Die FAQ des BMWi wurde entsprechend erweitert.

Die KfW informierte hierzu wie folgt:

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261/263, 461/463): Einstellung von Förderstandards im Neubau zum 01.02.2022

Die Bundesregierung hat am 22.09.2021 zusätzliche Maßnahmen für den Gebäudesektor beschlossen.
Mit diesen Maßnahmen werden der Klimaschutz im Gebäudebereich verbessert und die Treibhausgasemissionen reduziert. Insbesondere sollen diese Maßnahmen dazu beitragen, die gemäß Klimaschutzgesetz im Jahr 2020 entstandene Ziellücke hinsichtlich der CO2-Reduzierung im Gebäudebereich zu schließen.
Ein Anliegen des Beschlusses ist es, die zusätzlich bereitgestellten Fördergelder verstärkt in besonders CO2-sparende Investitionen zu leiten. Daher werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude ab dem 01.02.2022 in den Programmen 261/263 sowie 461/463 die Förderstandards „Effizienzhaus/-gebäude 55, Effizienzhaus/-gebäude 55 Erneuerbare Energien, Effizienzhaus/-gebäude 55 Nachhaltigkeit im Neubau“ nicht mehr angeboten und die Förderung insbesondereauf Bestandssanierungen fokussiert.
Für die Neubau-Förderstandards Effizienzhaus/-gebäude 55, Effizienzhaus/-gebäude 55 Erneuerbare Energien, Effizienzhaus 55 Nachhaltigkeit können Sie noch bis einschließlich 31.01.2022 Anträge stellen.
Eine Antragstellung dieser Förderstandards über das KfW-Förderportal wird auch technisch nur bis zum 31.01.2022 möglich sein, d. h. ab dem 01.02.2022 wird eine Neuanlage eines Antrags, aber auch die Weiterbearbeitung eines zwischengespeicherten Antrags, nicht mehr möglich sein. Bitte beachten Sie, dass diese Anträge, die wir aufgrund von fehlenden / falschen Angaben bzw. Dokumenten zurücksenden, ab dem 01.02.2022 nicht mehr erneut eingereicht werden können. Es empfiehlt sich daher, Anträge bis 14.01.2022 zu stellen, damit auf eventuelle Rücksendungen noch reagiert werden kann.

 

 

 

Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit/ Programme/Gesetze Tags: BEG/ BEG Förderung/ Effizienzhaus 55/ Effizienzhausförderung

Start der BEG Förderung für WG und NWG bei der KfW zum 01.07.2021

Start der BEG Förderung für WG und NWG bei der KfW zum 01.07.2021

21. April 2021

1. Neuer Vorhabensbeginn für die BEG-Kreditvarianten zur Förderung von Neubauten und Vollsanierungen (BEG WG und BEG NWG)

Als förderschädlicher Vorhabensbeginn vor Antragstellung des Förderkredites ist in der BEG der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zum Bauvorhaben definiert. Unter Berücksichtigung der Fristen für Bereitstellung, Abruf und Mitteleinsatz im Kreditprozess sind folgende Vorgehensweisen für die Antragstellung in den Kreditvarianten der BEG WG und BEG NWG ab sofort möglich:

  • Alternativ zum Kreditantrag kann die Anreizwirkung der Förderung über ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch nachgewiesen werden. Die Informationen des Kunden über die Möglichkeit der Förderung, die damit verbundenen Bedingungen, die Höhe der Förderung und deren Einplanung in den Kredit vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt über ein KfW-Formular, das in der Anlage beigefügt ist. Nach diesem Beratungsgespräch können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden.
  • Der Kreditantrag bei der KfW ist dann vor Beginn der Baumaßnahmen vor Ort zu stellen. Als Beginn der Baumaßnahme gelten die direkt gebäudebezogenen Maßnahmen. Nicht unter den förderschädlichen gebäudebezogenen Vorhabensbeginn fallen beim Neubau vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken:
    – Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen wie Einebnung und Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
    – Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden, Kampfmittelräumung
    – Baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstückes, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen / Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
    Die Erschließung und der Erdaushub für neue Gebäude stellen dagegen den Baubeginn für die Maßnahmen vor Ort dar.
    Bei Sanierungen fallen nicht unter den förderschädlichen Vorhabensbeginn:
    – die Herrichtung des Gebäudes wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
    – die Umsetzung nicht-förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
    – die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen

Generell förderunschädlich, sowohl in Neubaufällen als auch bei Sanierungen, sind der Beginn und Abschluss von Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Bauvorhaben.
Es ist beabsichtigt, diese Regelung zum Vorhabensbeginn für alle Kreditvarianten zum Start am 01.07.2021 in die entsprechenden BEG-Richtlinien aufzunehmen.
Beim förderfähigen Ersterwerb von Effizienzhäusern / -gebäuden oder Wohnungen in der BEG bleibt es bei der Regelung analog zu EBS:
„Der förderfähige Ersterwerb ist innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (§ 640 Bürgerliches Gesetzbuch) für den Kauf von nach dieser Richtlinie errichteten oder sanierten Nichtwohngebäuden / Wohngebäuden möglich. Der Antrag ist vor Abschluss des Kauf- oder Bauträgervertrages zu stellen.“

2. Förderfähigkeit von Erneuerbare Energien-Anlagen bei Wohngebäuden in der Kreditvariante
für den Neubau (BEG WG)

Die Förderung von Erneuerbare Energien-Anlagen als Einzelmaßnahmen ist im Marktanreizprogramm der BAFA zum Jahresende 2020 ausgelaufen. Für den Neubau in der BEG WG wird ein adäquates Angebot mit der neuen Erneuerbare Energien-Klasse geschaffen, die additiv zu den EffizienzhausStufen mit einem erhöhten Tilgungszuschuss von 2,5 % und höheren förderfähigen Kosten in Höhe von 150.000 Euro pro Wohneinheit verbunden ist.
Für geplante und vor der Umsetzung stehende Neubauvorhaben kann die Förderung vor einer Antragstellung ab 01.07.2021 gesichert werden durch :

  • den Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen erst nach einem dokumentierten Finanzierungsgespräch (siehe oben); oder
  • den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen unter Einfügung einer sog. aufschiebenden Bedingung im Hinblick auf die BEG-Förderung. Dadurch kann ein förderschädlicher Vorhabensbeginn durch Abschluss dieser Verträge ausgeschlossen werden. Anerkannt wird dabei die Musterformulierung des BMWi einer aufschiebenden Bedingung in der Anlage.

In beiden Fällen – Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen erst nach einem dokumentierten Finanzierungsgespräch oder unter Einfügung einer aufschiebenden Bedingung – muss die Antragstellung in der BEG WG dann vor dem Beginn der Baumaßnahmen vor Ort erfolgen. Frühester Termin für die Antragstellung ist der 01.07.2021.

3. Merkblätter für die BEG-Teilprogramme

Für die BEG werden folgende neue Merkblattversionen und deren Verwendung vorgestellt:

  • Als Anlagen zur Kreditzusage werden ein Merkblatt der KfW zur BEG und die Technischen Mindestanforderungen zur BEG festgelegt.
  • In die Merkblätter werden die zugehörigen BEG-Richtlinien textlich unverändert und vollständig sowie unter Verweis auf die Fundstelle im Bundesanzeiger übernommen. Diese Texte werden um kreditspezifische Angaben und prozessuale Anwendungen für die Endkreditnehmer ergänzt und erscheinen nach außen im Layout der KfW-Merkblätter.
    Die BEG-Richtlinien finden Sie hier:
    https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effizientegebaeude-beg.html

4. FAQ zur BEG

Die von Ihnen am häufigsten gestellten Fragen beantwortet die KfW wie folgt:

  • Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)
    Für die Finanzierungspartner ergeben sich mit dem iSFP keine weiteren Prüfungs- oder Nachweispflichten. Auch ein Verfolgen der Sanierungsschritte bis zum Zielstandard eines Effizienzhauses ist damit nicht verbunden.
    Aus der Bestätigung zum Antrag (BzA) wird das Merkmal iSFP für den höheren Tilgungszuschuss in der Zusage übernommen und über die Bestätigung nach Durchführung (BnD) erfolgt der Nachweis für die Buchung des Tilgungszuschusses.
    Weitere Informationen zum iSFP finden Sie in den FAQ des BMWi.
  • Kumulierungsgrenze ab Förderquote 60 %
    Das Kumulierungsverbot gilt für alle Förderprogramme und Fördernehmer auf Bundes-, Landesund kommunaler Ebene. Übersteigt die Förderquote nach einer Kumulierung die Marke von maximal 60 %, wird der Anteil der BEG-Förderung entsprechend reduziert, bis die Förderquote insgesamt wieder auf 60 % sinkt und bei bereits erfolgter Auszahlung zurückgefordert.
    Die Förderquote bezieht sich dabei auf die Summe der erhaltenen (Tilgungs-)Zuschüsse für ein förderfähiges Vorhaben. Ggf. sind bei Mehrfachförderungen und unterschiedlich breiten Förderzwecken nachvollziehbare Schnittmengen für ein Vorhaben zu bilden.
    Verantwortlich für die Ermittlung und Anzeige der Förderquote gegenüber dem Fördergeber ist der Fördernehmer.
  • Struktur Zinskonditionen
    Für die BEG werden die Zinsen analog zu EBS strukturiert:
    – Für die wohnwirtschaftlichen Programmteile wird es einen Einheitszins geben (Programmnummern 261/262).
    – Für die gewerblichen Teilprogramme unter der Programmnummer 263 wird das risikogerechte Zinssystem angewendet
  • Entscheidung der EU-Kommission zur Beihilfefreiheit Für die BEG werden die Zinsen analog zu EBS strukturiert:
    Die gesamte BEG wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Diese Bewertung erfolgte im Rahmen einer Konsultation, nicht in einem förmlichen Notifizierungsverfahren. Voraussetzung für die Qualifizierung als beihilfefrei ist insbesondere, dass durch die Förderung keine Unternehmen oder Branchen diskriminiert bzw. bessergestellt werden.
    Nähere Informationen hierzu finden Sie im „State aid guiding template“ zur Energieeffizienz, welche die GD Wettbewerb als Orientierung für entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Kontext der EU-Aufbau- und Resilienzfazilität Ende 2020 veröffentlicht hat.
  • Förderung Nachhaltigkeits-Zertifikate
    Grundsätzlich sind die Leistungen für ein Nachhaltigkeitszertifikats förderfähig, wenn das Zertifikat durch akkreditierte Zertifizierungsstellen ausgestellt worden ist und die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels „Nachhaltiges Gebäude“ bestätigt. In die Prozesse zur Antragstellung bzw. die Erklärungen zur Fertigstellung des Vorhabens gegenüber den Durchführern ist der Energieeffizienz-Experte einzubinden. Die Kosten werden nicht über die investive Förderung, sondern ausschließlich über die Förderung der Planung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung finanziert. Leider kann derzeit keine Aussage getroffen werden, welche Anforderungen für den Erhalt der Nachhaltigkeitszertifikate bestehen und ob es zum BEG-Start förderfähige Nachhaltigkeitszertifikate geben wird, da die gesamte Systematik einer aktuellen Überarbeitung durch das BBSR und BMI unterliegt. Nähere Informationen zu den förderfähigen Nachhaltigkeitszertifizierungen werden dann auf www.nachhaltigesbauen.de veröffentlicht.
  • Förderung Bauträger, Banken und Sparkassen
    Voraussetzung für die Qualifizierung von Förderprogrammen als beihilfefrei ist insbesondere, dass durch die Förderung keine Unternehmen oder Branchen diskriminiert oder bessergestellt werden. Für die Beihilfefreiheit in der BEG ist eine Schlechterstellung von Bauträgern daher keine gangbare Option, um die Förderung neugeschaffener oder sanierter Verkaufsobjekte für Ersterwerber zu ermöglichen. Ebenso können Banken und Sparkassen als Investoren die Förderungen der BEG in Anspruch nehmen und über die eigenen Institute durchleiten.
  • Erläuterungen zum Verkauf des Förderobjektes in den Kreditvarianten
    Bei einem Verkauf eines geförderten Objektes ist die in Anspruch genommene Förderung dem Käufer anzuzeigen und die 10-jährige förderzweckgerechte Nutzungspflicht in den Kaufvertrag aufzunehmen. Diese kann in den Kaufpreisverhandlungen berücksichtigt werden. Dabei ist uns das heutige Umfeld eines Anbietermarktes bewusst. Sowohl EBS als auch die BEG sind als Objektförderung ausgestaltet, die unabhängig vom (künftigen) Eigentümer für alle Investoren zugänglich ist, um eine breite Umsetzung zu ermöglichen (z. B. Contracting-Angebote bis zu komplexen Komplettsanierungen für private Kunden).
    Dass im Kredit die verbliebene – und nicht mit dem Zuschuss vergleichbare – darlehensseitige Objektförderung am Objekt gebunden bleibt oder zurückzuführen ist, ist keine Benachteiligung der Kreditvariante. Bei einem Verbleib des Förderkredites würde nur noch der Verkäufer und nicht mehr das Objekt gefördert werden.
  • Hinweise zur Erstellung der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA), „Gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ (gBzA) und zur Antragstellung
    Das Online-Prüftool für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. die gBzAAnwendung für die Erstellung der gBzA in den Produkten „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ wird zum 01.07.2021 auf die BEG umgestellt. Daher gilt:
    – Bis 30.06.2021: Eine gültige BzA bzw. gBzA, die für die Produkte „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ erstellt wird, kann nur noch bis einschließlich 30.06.2021 zur Antragstellung gebracht werden. Das gilt unabhängig von der auf der BzA bzw. gBzA ausgewiesenen Gültigkeit. Eine BzA bzw. gBzA gilt ausschließlich innerhalb der jeweiligen Produktlaufzeit.
    – Ab 01.07.2021 kann ausschließlich eine BzA bzw. gBzA, die für die neue BEG (Einzelmaßnahmen, Wohngebäude und Nichtwohngebäude) erstellt wird, zur Antragstellung gebracht werden. BzA bzw. gBzA, die für die Produkte „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) erstellt werden, können nicht mehr für eine Antragstellung genutzt werden.
    Die Einreichung einer unqualifizierten BzA wird weiterhin möglich sein. Voraussichtlich ab dem 21.06.2021 werden wir Zugänge für das Anlegen einer BzA bzw. gBzA für die BEG bereitstellen. Über den genauen Zeitpunkt informiert die KfW rechtzeitig.
  • Vorfälligkeitsentschädigung 
    Grundsätzlich sind außerplanmäßige Tilgungen nur in Gänze gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Bei der gemäß den BEG Richtlinien geforderten vollständigen Kreditrückführung im Rahmen eines Verkaufs des Förderobjektes wird keine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben.
  • Zuschüsse
    Die Auszahlungsansprüche von zugesagten Zuschüssen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
  • Förderung Einzelmaßnahmen
    Mit der Formulierung „pro Antrag und Kalenderjahr“ ist eine doppelte Deckelung gemeint: Als förderfähige Kosten für Einzelmaßnahmen können innerhalb eines Kalenderjahres bei Wohngebäuden nur maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden maximal 1.000 Euro pro qm Nettogrundfläche (insgesamt maximal 15 Mio. Euro) anerkannt werden, unabhängig davon, wie viele Anträge für EM innerhalb eines Kalenderjahres gestellt werden.
  • Mischobjekte:
    Die Regelungen für Mischobjekte werden bearbeitet und in die „Listen für förderfähige Maßnahmen“ für die BEG-Förderprogramme aufgenommen. Bitte beachten Sie eine Vorabveröffentlichung in den FAQ.

Musterformular „Beratungsgespräch beim Finanzierungspartner für vorzeitigen Vorhabensbeginn in den BEG-Kreditvarianten“

Musterformulierung des BMWi bei Liefer- und Leistungsverträgen für vorzeitigen Vorhabensbeginn in den BEG-Kreditvarianten unter einer aufschiebenden Bedingung

Quelle: KfW

 

 

Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: BEG/ BEG Förderung/ KfW

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Mai
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Ort: Hamm und online
Das Öko-Zentrum NRW veranstaltet am 9. Mai 2025 die 13. Kommunentagung – eine Fachtagung zu Energieeffizienz ...  Mehr »
Mai
12
Gamechanger für die Energie- und Wärmewende mit Klimatop
Ort: Online über GoTo Webinar
Das Online-Seminar zeigt auf, wie das Thema „Klimadecke (heizen/kühlen)“ in der Beratung angewandt ...  Mehr »
Mai
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Praxisblick: Seriell sanieren – Sanierungsstau auflösen
Ort: Online-Seminar
Für etwa 30 Prozent der gesamten CO2-Emissionen in Deutschland ist der Gebäudebestand verantwortlich. Um das ...  Mehr »
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Mai
21
Online-Seminar: Verbesserung des Wohnklimas mit kapillaraktiver Innendämmung in Kombination mit Lehm
Den Charme historischer Gebäude bewahren, zeitgemäße Energieeffizienz erzielen und die Nachhaltigkeit und Gesundheit ...  Mehr »
Juli
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Erfahren Sie in diesem Online-Seminar von Kübler kurz und bündig alles über die heiztechnischen Anforderungen des ...  Mehr »
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