Dieser Post ist nur als Einschätzung „eines Steuerberater“ und ausdrücklich „ohne Gewähr“ zu verstehen.

Viele Mitglieder bieten neuerdings eine Kurzberatung der vorhandenen Gebäudetechnik auf Eignung zum Einsatz einer Wärmepumpe an (Kosten rund 350 € brutto).  Dabei handelt es sich um eine Beratungsleistung ähnlich zu Tätigkeiten eines Schornsteinfegers. Die Untersuchung der Heiztechnik (und tlw. Elektroinstallation und Wärmeschutz) sowie Beratung mit zeitlichem Umfang von etwa 2 Stunden zzgl. Anfahrt findet im privaten Haushalt des Auftraggebers statt, im Nachgang wird eine kurzes Protokoll mit Bewertung der Gegebenheiten vor Ort als Zustandsbericht mit Handlungsempfehlungen übermittelt.

Hier eine Einschätzung eines Steuerrechtsanwaltes:

bezugnehmend auf ihrer Mail teilen wir ihnen mit, dass die Leistung nach unserer Einschätzung grundsätzlich als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG behandelt werden kann, soweit der Schwerpunkt auf der technischen Vor-Ort-Prüfung der vorhandenen Gebäudetechnik bzw. Heizungsanlage liegt. Die Finanzverwaltung erkennt ausdrücklich auch die Erhebung des Istzustands, z. B. die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage, als Handwerkerleistung an. Eine anschließende Reparatur oder Modernisierung muss nicht unmittelbar erfolgen.

Wichtig ist aber die Abgrenzung zu nicht begünstigten Beratungs- oder Gutachterleistungen.

Nicht begünstigt wären insbesondere Energieausweise, Fördermittel-/KfW-Beratung, Wertermittlungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder eigenständige Planungs-/Gutachterleistungen.

Das kurze Protokoll sollte daher lediglich die vor Ort festgestellten technischen Gegebenheiten und handwerklichen Empfehlungen dokumentieren und nicht als Gutachten, Energieberatung oder Sanierungsfahrplan bezeichnet werden.

Die Rechnung sollte den Leistungsinhalt als „Vor-Ort-Prüfung/Zustandserhebung der vorhandenen Heizungsanlage und gebäudetechnischen Voraussetzungen auf Eignung einer entsprechenden Heiztechnik oder ähnliches beschreiben und die begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten gesondert ausweisen.

Voraussetzung für den Kunden ist außerdem eine Rechnung und unbare Zahlung.

Unter diesen Bedingungen halten wir eine Darstellung nach § 35a Abs. 3 EStG für möglich.

Hier die Stellungsnahme der BMF und hat auf § 35 a EStG verwiesen

das Bundesministerium der Finanzen keine rechtliche Bewertung von Einzelfällen vornimmt, hier die Abgrenzung der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen von den nicht von § 35a EStG umfassten Gutachtertätigkeiten. Die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Vorgaben finden Sie in Rn. 20 und der Anlage des BMF-Schreibens vom 1.9.21