UPDATE:

In der unten stehenden Meldung haben wir die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2025 (Az. VIII ZR 174/25) als wegweisendes Urteil mit Signalwirkung dargestellt. Das war nicht korrekt.

Der BGH hat in der Sache gar nicht entschieden: Weil die Mieter gekündigt hatten, mussten beide Seiten nur noch über die Verfahrenskosten streiten. Das Gericht hat dabei lediglich eingeschätzt, dass die Vermieterin wahrscheinlich verloren hätte – eine vorläufige Einschätzung ohne bindende Wirkung für andere Fälle.

Vor allem: Der BGH hat keineneuen Anforderungen dafür aufgestellt, was in eine Modernisierungsankündigung gehört. Dass auch die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten anzugeben sind, steht ohnehin schon im Gesetz (§ 555c BGB) und gilt unabhängig von dieser Entscheidung.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Vermieter Modernisierungsmaßnahmen vollständig und transparent ankündigen müssen, insbesondere auch die zu erwartenden Betriebskosten. Fehlen diese Angaben, kann ein Anspruch auf Duldung der Maßnahmen scheitern. Im konkreten Fall planten Vermieter energetische Modernisierungen, informierten die Mieter aber nicht ausreichend über zukünftige Betriebskosten. Während das Amtsgericht die Ankündigung deshalb als fehlerhaft ansah, gab das Landgericht zunächst der Vermieterin recht. Im Revisionsverfahren vor dem BGH erledigte sich der Fall zwar inhaltlich, doch bei der Kostenentscheidung stellte der BGH klar, dass die Vermieterin wahrscheinlich verloren hätte. Wichtiger rechtlicher Punkt:
Die Vermieterin hatte in der Berufung nicht alle tragenden Gründe des Ersturteils angegriffen. Der BGH betonte, dass eine Berufung in solchen Fällen unzulässig ist.
Kernaussagen:
• Modernisierungsankündigungen müssen vollständig und konkret sein (inkl. Betriebskosten).
• Unvollständige Angaben stärken die Position der Mieter.
• In der Berufung müssen alle entscheidungserheblichen Punkte angegriffen werden.
• Formfehler im Verfahren können entscheidend sein.
(BGH, Beschluss vom 18. November 2025 – VIII ZR 174/25)