Die wichtigsten Änderungen / Klarstellungen im Überblick:
- Die anrechenbaren förderfähigen Investitionskosten sind bei Wohngebäuden auf 50.000 Euro (brutto) pro Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden auf 3,5 Mio. Euro (brutto) begrenzt.
- Die Beantragung einer Förderung für einen der oben genannten Wärmeerzeuger muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Beratungs- und Planungsleistungen dürfen vor der Antragstellung eines förderfähigen Wärmeerzeugers erbracht werden.
- Zuwendungsfähig sind also nur Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beauftragt wurden. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung beauftragt, erbracht und als förderfähige Kosten angesetzt werden. Dazu gehören z.B. auch Planungsleistungen, die im Rahmen der Genehmigungsplanung für die Wärmequellenerschließung einer Wärmepumpenanlage erforderlich sind.
- Die Grenzen der förderfähigen Kosten werden beschrieben, so wird z.B. der Einbau von Fußbodenheizungen oder Heizkörpern im Neubau nicht gefördert.
Hinzu gekommen bzw. ergänzt sind u. a. folgende förderfähige Kosten:
- Erschließungs- und Anschaffungskosten (Ersatz- und Neuanschaffung sowie Installation und Inbetriebnahme)
- Energiezäune, Massivabsorber
- Luft-Sole-Wärmeübertrager
- Abluftnutzung inklusive erforderlicher Lüftungsleitungen und Lüftungszubehör (nur in Verbindung mit der Installation förderfähiger Abluft-Wärmepumpen und Wärmepumpen-Kompaktgeräte)
- Warmwasserbereitung (nur im Gebäudebestand)
- Einbau hocheffizienter Warmwasser-Wärmepumpen
- Frischwasser- u. Wohnungsstationen
- Kalkschutz- und Wasserenthärtungsanlagen
Wichtiger Hinweis zur Gültigkeit:
Das BAFA weist darauf hin: Dieses Merkblatt wird regelmäßig überarbeitet und ist jeweils nur in seiner zum
Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung gültig. Regelungen und Anforderungen vorangegangener
oder nachfolgender Versionen haben keinerlei Gültigkeit für die jeweilige Antragstellung und können
somit auch nicht zur Begründung oder Ablehnung von Ansprüchen geltend gemacht werden.
Die Speicherung der für einen Antrag jeweils maßgeblichen Fassung des Merkblatts wird Antragstellern daher empfohlen.
Alle Änderungen:
Merkblatt zu den förderfähigen Kosten Stand 03.02.2020 (Änderungen in Gelb)
Merkblatt zu den Förderfähigen Kosten Stand 08.01.2020 – NICHT MEHR GÜLTIG