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Solare Eigenversorgung ist wichtiger Baustein der Energiewende

Solare Eigenversorgung ist wichtiger Baustein der Energiewende

28. Mai 2020

Klimafreundliche Stromerzeugung wird bisher gefördert. Der örtliche Netzbetreiber muss dem Einspeiser – also auch Privatleuten mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach – den Strom gegen eine festgelegte Vergütung abnehmen. Nach EEG-Förderende und den bisherigen gesetzlichen Regelungen in Deutschland haben Anlagenbetreiber ab dem Jahreswechsel nun keinen Anspruch mehr auf Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms.

Zwar hat die EU bereits Ende 2018 mit der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie gute Voraussetzungen zur Stärkung der wirtschaftlichen solaren Eigenversorgung geschaffen, die Bundesregierung zögert jedoch mit der sinnvollen Umsetzung in nationales Recht. Nach der EU-Vorgabe wären dann auch diese bestehenden Anlagen zukünftig von Abgaben und der EEG-Umlage zu befreien; außerdem bestünde beim in das Netz eingespeisten Überschussstrom Anspruch auf eine Vergütung zu Marktpreisen.

Um den Druck auf die Bundesregierung zu erhöhen, haben nun das Bündnis Bürgerenergie e.V. und der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. die Petition „Wir brauchen jetzt ein Recht auf solare Eigenversorgung! Hausgemachte Energie für alle!“ an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gestartet.

Zu diesem Thema berichtete der GIH bereits am 07.02.2020: Photovoltaik: Ende der EEG-Förderung

 

Kategorie: Allgemein/ Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: EEG-Umlage/ Photovoltaik/ solare Eigenversorgung

Photovoltaik: Ende der EEG-Förderung

Photovoltaik: Ende der EEG-Förderung

7. Februar 2020

Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen in Deutschland haben Anlagenbetreiber nach EEG-Förderende keinen Anspruch auf Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms. Die einzigen Möglichkeiten bestehen darin, den erzeugten Strom vollständig selbst zu verbrauchen oder direkt zu vermarkten (alternativ kann die Anlage natürlich auch abgebaut und veräußert werden).

Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob die zu erwartenden Erlöse oder die zu erzielenden Einsparungen die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der vorhandenen Anlage mindestens kompensieren. Grundsätzlich besteht nach Ablauf der Förderung weiterhin ein Anspruch auf Netzanbindung und Abnahme des erzeugten Stroms. Erforderlich ist dann, im Rahmen einer „sonstigen Direktvermarktung“ (EEG 2017 §21a) einen Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen, einem Stadtwerk oder einem anderen Stromhändler abzuschließen, der den Strom abnimmt. Anders als im 20-jährigen Förderzeitraum kann der Betreiber der Photovoltaikanlage in diesem Fall jedoch nur mit den auf dem Strommarkt zu erzielenden Erlösen rechnen. Zu beachten ist das vorgeschriebene Verfahren (EEG 2017 §21c) wie auch die Vorschriften des Marktstammdatenregister (MaStR).

Der Eigenverbrauch ist häufig eine wirtschaftliche und umweltfreundliche Lösung, da die Kosten, die bei der Erzeugung von Solarstrom entstehen, deutlich niedriger sind als die Preise für auf dem Strommarkt bezogenen Strom. Und wenn ein Elektroauto besteht oder die Anschaffung geplant ist, macht eine Änderung des Anschlusses noch mehr Sinn. Diese führt in der Regel zu überschaubaren Kosten ein Elektriker durch. Grundsätzlich ist auch der Einsatz von Batteriespeichersystemen zu prüfen, die den Stromverbrauch außerhalb der Stromerzeugungszeiten sicherstellen und Lastspitzen abfangen können.

Die Energieberater des GIH stehen auch hier gerne als qualifizierte Ansprechpartner zur Verfügung:

Energieberatersuche

 

Interessante Lösungsansätze finden sich auch bei Hans-Josef Fell: Erste Lösungsschritte zur Rettung von Post-EEG Anlagen

Nachtrag 07.04.2020: Bundesnetzagentur – Marktintegration ausgeförderter und neuer Prosumer-Anlagen

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Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: EEG-Förderung/ Photovoltaik

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