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GEG-Novelle zum 1.1.2023

GEG-Novelle zum 1.1.2023

20. Juli 2022

Der Mindeststandard für Neubauten ab 2023 orientiert sich nun nicht wie zwischenzeitlich vorgesehen am ausgelaufenen BEG-Förderstandard Effizienzhaus 55, sondern am zulässigen Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Damit treten Dämm-Maßnahmen in den Hintergrund und Wärmepumpen und PV werden zum wichtigsten Mittel der Zielerreichung.

Die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes, die zum 1.1.2023 in Kraft treten sollen, sind Teil des aktuell verabschiedeten „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“. Der genaue Wortlaut der beschlossenen GEG-Änderungen findet sich im Gesetzesbeschluss des Bundestages (315/22) ab Seite 133 (Artikel 18a).

Die wichtigsten Punkte sind (Quelle: Öko-Zentrum NRW):

  • Der zulässige Primärenergiebedarf von Neubauten wird von bisher 75% des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55% reduziert. Die gleiche Anpassung erfolgt in der Innovationsklausel nach §103.
  • Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten werden nicht verändert und liegen damit für Wohngebäude weiterhin bei 100% des Referenzgebäudes. Bei Nichtwohngebäuden gelten die U-Quer-Werte aus Anlage 3 GEG unverändert weiter.
  • Das vereinfachte Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren) nach §31 und Anlage 5 wird so angepasst, dass es dem früheren „KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten“ entspricht. Im vereinfachten Verfahren sind damit nun keine Anlagenvarianten mit Gasheizungen mehr umsetzbar. Zudem stellt das vereinfachte Verfahren deutlich höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz.
  • Die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist zukünftig auch dann möglich, wenn der Strom vollständig eingespeist wird. Die vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude ist nicht mehr erforderlich.
    Hintergrund dieser Änderung ist, dass mit dem zeitgleich geänderten EEG ein Vergütungsmodell für eine Volleinspeisung geschaffen wurde, das einen Anreiz für die volle Ausnutzung von Dachflächen gewährleisten soll. Um widersprüchliche Anreize zwischen dem EEG und der GEG-Bilanzierung zu vermeiden, entfällt die Anforderung des GEG an den vorrangigen Eigenverbrauch.
  • Das mit dem GEG neu eingeführte Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach §23 Absatz 2 und 3 wird gestrichen, da es gerade bei mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann und daher in der BEG ohnehin nicht angewendet werden darf. Der anrechenbare EE-Strom ergibt sich nun nach dem bisherigen Verfahren der EnEV und des alten §23 Absatz 4 aus dem GEG 2020 über eine monatsweise Gegenüberstellung von Stromertrag und gebäudebezogenem Strombedarf.
  • Eine weitere Angleichung an die BEG-Regelung gibt es in §24 GEG zum Wärmebrückennachweis. Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist durch die Änderung für alle Wärmebrücken erforderlich, auch für solche mit niedrigeren U-Werten als in den Musterkonstruktionen aus Beiblatt 2 zur DIN 4108.
  • Zu den Primärenergiefaktoren für gasförmige Biomasse wird in §22 klargestellt, dass diese bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das gesamte Gasgemisch angesetzt werden dürfen.
  • Für den Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen (ab 500 kW) in Wärmenetzen soll ein Primärenergiefaktor von 1,2 (statt 1,8) eingeführt werden.

Der GIH kritisiert weiter scharf die Beibehaltung der alten Standards für die Dämmung von neuen Häusern – siehe hierzu auch:

Gesetzliche Neubau-Vorgaben vernachlässigen die Gebäudehülle – GIH-News vom 6.7.2022

 

 

Kategorie: Bundesverband/ Öffentlichkeitsarbeit Tags: Gebäudeenergiegesetz/ GEG/ GEG-Novelle

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