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GEG tritt zum 1. November in Kraft – Auswirkungen für Energieberater

22. Juni 2020

Der Bundestag hat am 18. Juni und der Bundesrat am 3. Juli das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgesegnet. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 13. August tritt es zum 1. November in Kraft. Wichtige Änderungen für Energieberater sind die verbindliche Beratung bei bestimmten Anlässen, Zulassung von Meistern und Techniker für Energieausweis in Nichtwohngebäuden und Änderungen beim Berechnungsverfahren.

Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für Gebäudeenergieeffizienz und die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien. Bislang gelten Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ordnungsrechtlich nebeneinander.

 

Historie und Inkrafttreten

Im Gesetzgebungsverfahren scheiterte ein erster Anlauf bereits im März 2016. Anfang 2017 legte die Bundesregierung dann einen Referentenentwurf vor. Damals reichten der GIH (Stellungnahme) und mehr als weitere 30 Verbände und Länder Verbesserungsvorschläge ein, die zumeist nicht berücksichtigt wurden. Der Koalitionsausschuss fror das Verfahren kurze Zeit später ein – insbesondere auf Veranlassung einiger konservativer CDU-Abgeordneter. Ein neuer Anlauf sollte ursprünglich nach der Bundestagswahl im Herbst 2017 erfolgen. Die Verabschiedung des Gesetzes war für Anfang 2019 vorgesehen, dann für Anfang 2020, aber das Prozedere zog sich weiter hin. Am 22. Januar 2020 hat der Bundestag in erster Lesung über den modifizierten Referentenentwurf des Kabinetts beraten, am 4. März kamen die Sachverständigen der verschiedenen Interessen- und Branchenverbände zu Wort.

Der Bundestag hat nun am 18. Juni 2020 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“  in der Fassung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (19/20148 Buchstabe a) angenommen. Die Koalitionsfraktionen stimmten für, die Opposition gegen den Entwurf. Der Bundesrat verabschiedete in seiner Sitzung am 3. Juli das Gebäudeenergiegesetz, am 13. August wurde es im Gesetzesblatt veröffentlicht, so dass das Gesetz zum 1. November 2020 in Kraft tritt. Es ersetzt dann EnEV, EnEG und EEWärme.

Zu beachten sind dabei die Übergangsfristen (§ 110ff). Energieausweise sind in bestimmten Fällen z.B. nach § 112 (2) bis zum 1. Mai 2021 noch nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) auszustellen.

Der GIH hat die vor allem für Energieberater relevanten Neuerungen unterteilt: Zuerst werden die in den letzten Wochen noch vollzogenenen Änderungen beschrieben. Danach folgen die wichtigsten grundsätzlichen Anpassungen gegenüber der EnEV, dem EnEG und EEWärmeG.

 

Aktuelle Änderungen zu der am 23.10.2019 im Bundeskabinett beschlossenen Entwurfsfassung

Siehe dazu auch: Bundeskabinett hat Gesetzentwurf für Gebäudeenergiegesetz beschlossen):

„Obligatorische“ Energieberatung

Im GEG wird ein verbindliches und kostenfreies Energieberatungsgespräch bei zwei verschiedenen Anlässen neu eingeführt. Die zwischenzeitliche Beschränkung dieses obligatorischen Beratungsgesprächs auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde – auch auf massiven Druck des GIHs – aufgehoben. Zugelassen sind nun alle, die einen Energieausweis ausstellen dürfen. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.

Der erste Fall tritt laut § 80 beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern ein: „Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“

Der zweite Anlass sind bestimmten Sanierungen von  Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn „für das gesamte Gebäude Berechnungen“ durchgeführt werden (§ 48). Da bei diesen umfangreichen Sanierungen mit definierten energetischen Anforderungen sowieso schon ein Energieexperte wie Planer oder Energieberater involviert ist, ist der Nutzen eher gering. Auch dieses muss kostenlos von einem für Eneergieausweisausstellung berechtigten Energieberater durchgeführt werden. Umfang, Länge und Ort (z.B. telefonisch) sind nicht beschrieben.

Die Regelung zur Kostenfreiheit des Beratungsgesprächs beinhaltet laut Begründung zum GEG „keine besondere Pflicht des Käufers bzw. des Eigentümers, sich um eine kostenlose Beratung zu bemühen. Vielmehr reicht es aus, wenn er sich in allgemein zugänglichen Quellen darüber informiert, ob es kostenlose Beratungsangebote gibt.“

Der GIH begrüßt ausrücklich die Einführung verbindliche Beratungen, die auch von freien Energieberatern durchgeführt werden dürfen. Der Verband bemängelt jedoch, dass diese Beratungen kostenfrei anzubieten und nicht klar definiert sind.

Stärkung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Die öffentliche Hand hat bei Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von Nichtwohngebäuden künftig zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.

Weiterentwicklung des GEG

Bis Ende 2022 soll ein Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zur Methodik einer ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (wie z.B. Lebenszykluskosten, graue Energie) vorgelegt werden. Zudem soll bis 2023 geprüft werden, auf welche Weise und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger bei der Erfüllung der Anforderungen Berücksichtigung finden können.

Nutzung erneuerbarer Energien

Der Primärenergiefaktor für gebäudenah erzeugte flüssige oder gasförmige Biomasse wird von 0,5 auf 0,3 reduziert.
Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau soll nun auch durch die Nutzung von Biomethan in einem Brennwertkessel (ohne KWK) erfüllt werden können. Der Primärenergiefaktor dafür wird auf 0,7 festgelegt. Für die Nutzung von Biomethan in einer KWK-Anlage wird der Primärenergiefaktor von 0,6 auf 0,5 reduziert. Die gleichen Faktoren gelten für biogenes Flüssiggas.
Bei der Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien wird die Anrechnungsgrenze für Anlagen ohne Stromspeicher von 20 % auf 30 % und für Anlagen mit Stromspeicher von 25 % auf 45 % angehoben.

So haben Bauherren durch erweiterte Erfüllungsoptionen eine größere Auswahl am verbindlichen Einsatz von Erneuerbaren Energien bei Neubauten. Die Rolle der Photovoltaik wird dadurch wohl weiter steigen.

Verbot von Öl- und Kohleheizungen

Das Verbot von Ölheizungen ab 2026 wird auf Heizkessel mit festem fossilem Brennstoff ausgeweitet und erfasst damit auch Kohleheizungen. Entsprechend soll die erhöhte Förderung zum Austausch von Ölheizungen über das BAFA zukünftig auch auf Kohleheizungen ausgeweitet werden. Doch für dieses Verbot existieren in § 72 leider viele Ausnahmen, wenn z. B. „eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt“ oder wenn „der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat“. Die Kombination von Kohle-Heizkesseln und anteiliger Nutzung von erneuerbaren Energien bleibt auch nach 2026 möglich.

Innovationsklausel

Bei der Innovationsklausel, mit der bis Ende 2023 der alternative Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. Bei Wohngebäuden darf der Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nun wieder um 20 % überschritten werden, wie es im Entwurf von November 2018 schon einmal vorgesehen war. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Während Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sein Gesetz lobt („Es geht bei der Energiewende weiter voran!“) sieht der GIH in seiner aktuellen Pressemitteilung „viele Chancen verpasst“.

Zusammen mit dem GEG hat der Deutsche Bundestag auch die Abstandsregelung für Windanlagen im Baugesetzbuch und die Aufhebung des Photovoltaik-Deckels im EEG beschlossen.

 

Grundsätzliche Änderungen für Energieberater im GEG im Vergleich zu EnEV, EnEG und EEWärme

Energetischer Standard und weitere Anforderungen im Neubau

Obwohl sich die Bundesregierung nach EU-Richtlinie 2010/31 verpflichtet hat, ab 2021 einen Niedrigenergiestandard für private, gewerbliche und öffentliche Neubauten umzusetzen („nearly zero-energy building“) hält sie im GEG an den derzeitigen Anforderungen fest. Im Neubaubereich bleibt der KfW-Effizienzhaus-Standard 70 bestehen, obwohl seit einigen Jahren rund die Hälfte der Neubauten im ambitionierteren KfW-55-Standard erstellt wird. Ob die klimapolitischen Ziele von Bund und EU so erreicht werden, ist sehr zweifelhaft. Die Überprüfung des Standards erfolgt erst 2023.

Ansonsten basieren die Anforderungen weitgehend auf der unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Jedoch wird die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis 4 m) von Öl- auf Erdgas-Brennwertkessel umgestellt. Zudem wird die Referenzausführung für Wohngebäude um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert.

Bei Hallen mit über vier Meter Höhe entfällt die Pflicht zur anteiligen Nutzung von erneuerbaren Heizungen.

Berechnungsverfahren für Wohngebäude

„Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach
DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.“ (§ 20)

Bis zum 31. Dezember 2023 gelten ebenfalls die beiden bisherigen Verfahren nach DIN 4108-6/DIN 4701-10 weiter. Ab 2024 darf nur noch das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599 angewendet werden. Energieberater sollten sich rechtzeitig damit auseinandersetzen.

Energieausweis

Die Vorgabe, dass der Austeller von Energieausweisen vor Ort gewesen sein muss, ist richtig und sehr wichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber – unverständlich für den GIH – zugelassen, dass als Alternativmöglichkeit die Zurverfügungstellung von Fotos ebenfalls ausreicht, wenn diese eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes ermöglichen.

Neu ist, dass im Energieausweis nun Treibhausgas-Emissionen genannt werden müssen. Die Emissionsfaktoren und Berechnungsregeln sind in Anlage 9 des GEGs geregelt.

Zukünftig sind im Energieausweis auch Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen und das Fälligkeitsdatum der nächsten energetischen Inspektion vorgeschrieben.

Die Vorlagepflicht von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung gilt nun für Immobilienmakler.

Das Gesetz enthält keine Muster von Energieausweisformularen mehr, sondern regelt stattdessen genau die im Energieausweis zu tätigenden Angaben. Die Muster sollen in einer Bekanntmachung der beteiligten Ministerien veröffentlicht werden.

Durch die Einführung eines „Erfüllungsnachweises“ im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens und der Klarstellung des rein informativen Charakters grenzen sich Energieausweise aus Sicht des Gesetzgebers weit genug vom Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ab. Deshalb soll sich die Ausstellungsberechtigung in Zukunft grundsätzlich auch auf Energieausweise für Neubauten erstrecken. Die Vorlageberechtigung für Erfüllungsnachweise muss hingegen weiterhin im Landesrecht geregelt werden.

Erweiterung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Nichtwohngebäudebereich

Im § 88 des GEGs wird nicht mehr wie im § 21 EnEV nach Wohn- und Nichtwohngebäude pauschal unterschieden.

Zugelassen für Nichtwohngebäude sind neben den Energieberater mit akademischer Ausbildung auch die Berater, die staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker und Handwerksmeister sind, wenn sie „eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht“ absolviert habe. Der Umfang wird dort nicht in Unterrichtseinheiten beziffert.

Der GIH begrüßt, dass auch die Techniker und Handwerksmeister unter den ausgebildeten Gebäudeenergieberatern bei entsprechender Weiterbildung nun Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen dürfen. Der Energieberaterverband setzt sich dafür ein, dass diese Anpassungen aus dem GEG nun auch rasch bei den Bundesförderprogrammen für Nichtwohngebäude aktualisiert und übernommen werden. Die Anforderungen an Schulungsumfang sind im Regelheft der Expertenliste festgelegt.

Treibhausgas-Emissionen und Quartiersansatz

Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor, dass mit dem GEG ein Quartiersansatz eingeführt und eine Umstellung der Anforderungssystematik auf CO2-Emissionen geprüft und bis Anfang 2023 eingeführt werden soll. Vor diesem Hintergrund sieht das GEG eine Innovationsklausel vor, die als befristete Regelung in zweierlei Hinsicht innovative Lösungen ermöglichen soll. Zum einen soll es bis Ende 2023 möglich sein, durch eine Befreiung der zuständigen Behörde die Anforderungen des GEG nicht über den Primärenergiebedarf, sondern über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System nachzuweisen, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist. Dabei darf der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Dabei gelten geringere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als beim Nachweis über den Primärenergiebedarf. Bei Wohngebäuden darf der H’T-Wert um 20 % über dem Wert des Referenzgebäudes liegen. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 20 % überschritten werden. Zum anderen wird bis Ende 2025 ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier sollen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten dienen.

Nutzung Erneuerbarer Energien

Das GEG enthält Anforderungen zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien sowie an Ersatzmaßnahmen, die im Wesentlichen den Regelungen des EEWärmeG entsprechen. Sie beziehen sich wie bisher ausschließlich auf Neubauten sowie Gebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend renoviert werden.

Neu ist, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ auch über die Anlagengröße geführt werden, wenn deren Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse beträgt.
Eine weitere Neuregelung ermöglicht es, die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel zu erfüllen (Deckungsanteil mind. 50%). Bislang war dies nur bei der Nutzung in einer KWK-Anlage möglich. Diese Option besteht auch weiterhin (Deckungsanteil mind. 30%).

Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien

Die Möglichkeit zur Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien in der energetischen Bilanzierung des Gebäudes wird ausgeweitet und soll mit dem GEG auf der Ebene der Primärenergie erfolgen. Es dürfen bei Neubauten mit entsprechenden Anlagen ohne Stromspeicher pauschal 150 kWh je kW installierter Anlagennennleistung und zusätzlich – ab einer Mindestgröße der Anlage – 70 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom in Abzug gebracht werden, insgesamt jedoch maximal 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs.
Bei Neubauten mit Stromspeicher dürfen pauschal 200 kWh je kW installierter Anlagennennleistung und zusätzlich – ab einer Mindestgröße der Anlage – 100 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom in Abzug gebracht werden, insgesamt jedoch maximal 45 % des Jahres-Primärenergiebedarfs. Die Mindestgröße der Anlage (Nennleistung in kW) für die zusätzliche Anrechnung von 70 bzw. 100 % des Endenergiebedarfs beträgt bei Wohngebäuden mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse.
Bei Nichtwohngebäuden ist für die zusätzliche Anrechnung jeweils eine Mindestgröße der Anlage von 0,01 kW je Quadratmeter Nettogrundfläche erforderlich. Zudem wird die anrechenbare Strommenge bei Nichtwohngebäuden auf das 1,8-fache des „bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage“ begrenzt.
Wenn bei Nichtwohngebäuden der Strombedarf für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Trinkwarmwasser höher ist als der Energiebedarf für die Beheizung, müssen Stromertrag und -bedarf wie bisher monatsweise bilanziert werden. Das gilt auch, wenn Strom aus Erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen verwendet wird.

Vollzug

Zur Verbesserung des Vollzugs erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine allgemeine und vollstreckbare Anordnungsbefugnis, die sich nicht nur auf den Bauherrn oder Eigentümer, sondern auch auf beteiligte Dritte wie z.B. Planer oder Handwerker erstreckt.

 

Gebäudeenergiegesetz 2020 – komplette Version

 

Der GIH gibt keine Gewähr auf die nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellten Inhalte.

Mit Material von Jan Karwartzki, Öko-Zentrum. Eine ausführliche Zusammenfassung aller Neuerungen gibt es auf deren Seite zum GEG.

 

 

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