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Die Interessenvertretung für Energieberater in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen & Hamburg

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Bundesweite Förderprogramme

Auf dieser Seite finden sich bundesweite Förderprogramme außer der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG). Für die BEG haben wir hier eine eigene Seite.

Wohneigentum

  • Energieberatung
  • Steuerliche Förderung
  • Wärmenetze
  • Brennstoffzelle
  • Erneuerbare Energien
  • Serielle Sanierung
  • Wirtschaft
  • Kommunalrichtlinie
  • Altersgerecht Umbauen
  • Bau/Kauf von Immobilien

Energieberatung

Energieberatung für Wohngebäude

Eine qualifizierte Energieberatung für Wohngebäude soll Immobilienbesitzern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes verbessern können. Basierend auf der Bestandsaufnahme und Analyse des Gebäudezustands erstellt der Energieberater ein individuelles energetisches Sanierungskonzept unter Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Energien: Entweder als Komplettsanierung zu einem KfW-Effizienzhaus oder als schrittweise Sanierung mit aufeinander abgestimmten Maßnahmen (“individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)”). Zudem informiert er in einem persönlichen Gespräch über die Wirtschaftlichkeit und Fördermöglichkeiten bei der Umsetzung. Durch einen Zuschuss an den Energiefachmann von bis zu 80 Prozent wird die Beratung deutlich günstiger für den Kunden. Achtung: Wer einen iSFP für sein Wohnhaus nachweisen kann, bekommt im Rahmen der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude einen Bonus von 5 Prozent! Dieser Bonus gilt nicht für BAFA Vor-Ort-Beratungen.

 

Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)

Bei der Energieberatung für Wohngebäude geht der iSFP dabei speziell auf die individuellen Bedürfnisse und Finanzierungsmöglichkeiten des Hausbesitzers ein und beinhaltet sogar Umsetzungshilfen. Start des Sanierungsfahrplans war der 1. Juli 2017. Er ist in die Energieberatung für Wohngebäude integriert. Im Rahmen der neuen BEG erhalten Kunden, die einen iSFP vorweisen können, einen Bonus von 5 Prozent auf die Fördersätze. Ziel des iSFP-Bonus in der BEG ist es, Antragsteller, die keine Vollsanierung auf einen schlag durchführen (können), dazu anzureizen, die Sanierung in Schritten zu vollführen und diese einzelnen Schritte mithilfe eines Energieberaters in eine sinnvolle Reihenfolge zu bringen und aufeinander abzustimmen.

Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude

Informationen vom BAFA zur Energieberatung für Wohngebäude

 

Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Im Zuge der neuen Förderung für Nichtwohngebäude werden die Förderrichtlinien für die Programme „Energieberatung im Mittelstand“ (EBM) und „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ (EBK) zusammengelegt. Zudem kommt die Contracting-Orientierungsberatung neu hinzu. Beratungsempfänger der EBN sind unter anderem KMU, Kommunen, kommunale Zweckverbände, gemeinnützige Organisationen und kommunale Unternehmen. Die Anforderungen an die Energieberaterinnen und Energieberater sind abhängig vom jeweiligen Beratungsmodul. Die Zulassung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde (BAFA).

Was wird gefördert?

EBN-Förderrichtlinie

  1. In allen Varianten: Beratungshonorar wird zu 80 % bezuschusst (wie bisher bei EBM und EBK)
    Förderung für eine Neubauberatung energieeffizienter Nichtwohngebäude, insbesondere zur Vorbildwirkung öffentliche Hand (wie bisher)
  2. Energieaudit nach DIN EN 16247 (Neben den Adressaten wie bisher bei EMB nun auch für Kommunen sowie Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch unter 500.000 kWh/Jahr offen). Die Fördersätze liegen dabei wie in der der bisherigen EBM Richtlinie bei maximal 1.200 Euro / 6.000 Euro.
  3. Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 (Neben den Adressaten wie bisher bei EBK, nun auch für KMU, Nicht-KMU unter 500.000 kWh/Jahr).

Änderungen:

  • Keine Zonierung mehr bei EB NWG nach DIN V 18599
  • 3 Stufen (kleine (<200 m²), mittlere (>200 m² bis 500 m²) und große (>500 m²) NWG
  • Förderhöhe je nach Stufe unterschiedlich: bis 200 m²: 1.700 €, 201 m² bis 500 m²: 5000 €, über 501 m²: 8.000 €. (Die Stufen entsprechen den bisher ausgezahlten Fördersätzen in der EBK)

Contracting-Orientierungsberatung für Einsparcontracting (Gebäude, Gebäudepool)

  • Mindestens 100.000 € Energiekosten im Jahr des Gebäudepools
  • Förderung bei Energiekosten bis zu 300.000 € maximal 7.000 €
  • Förderung bei Energiekosten über 300.000 € maximal 10.000 €

Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Informationen vom BAFA zur Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Steuerliche Förderung

Steuerliche Förderung

Seit Anfang 2020 können Kundinnen und Kunden Kosten einer ambitionierten energetischen Sanierung bereits steuerlich geltend machen. Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar 2021 ausführliche “Einzelfragen” zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.

Zum 1. Januar 2023 wird die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom Bundesfinanzministerium angepasst. Die Verordnung legt Mindestanforderungen an die Art und technische Ausführung der energetischen Maßnahmen fest und richtet sich nach den technischen Vorgaben der BEG EM. Die Anpassung soll einen technischen Gleichlauf der BEG- und steuerlichen Förderung sicherstellen. Allerdings beinhalten die Änderungsvorschläge an der ESanMV nicht alle Änderungen, die bei der BEG EM zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ein Vergleich der beiden Förderprogramme kann also durchaus sinnvoll sein. Die Verordnung soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten und wird erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 angewandt (gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde).

Zweite Verordnung zur Änderung der Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (Stand 25.11.2022)

  • Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum.
  • Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, wenn hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt.
  • Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst.
  • Gebäudemindestalter: zehn Jahre
  • Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags.
  • Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre).
  • 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt.
  • Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung allerdings nicht verpflichtend.
  • Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden.
  • Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
    • vom BAFA zugelassen und als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
    • in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
  • Die selbe Sanierungsmaßnahme kann nicht über die steuerliche Förderung und gleichzeitig mit der BEG-Förderung durchgeführt werden. Eine Kombination der Förderprogramme ist nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche Maßnahmen handelt. So kann beispielsweise eine Heizung über BEG und eine Dämmung steuerlich gefördert werden.

Im Rahmen der steuerlichen Förderung sind folgende Maßnahmen förderfähig:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Heizungsoptimierung

Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden sollte, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen. Sinnvoll kann die steuerliche Förderung dann sein, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.

Der GIH hat in einem Dokument die steuerliche Förderung und die BEG EM verglichen. Hintergrund ist, dass es Unterschiede bei den Fördersätzen und technischen Mindestanforderungen gibt, so dass es sinnvoll sein kann, unterschiedliche Maßnahmen zwischen der steuerlichen Förderung und der BEG EM sinnvoll zu kombinieren.

Vergleich BEG EM und steuerliche Förderung

Weitere Informationen

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen, Faktenblatt von Oktober 2021

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

Wärmenetze

Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)

Mit der neuen Förderung soll die Dekarbonisierung der Wärme- und Kältenetze unterstützt und beschleunigt werden. Dazu sollen Wärmenetze mit einem Anteil von min. 75 Prozent erneuerbarer Energie und Abwärme gebaut sowie bestehende Netze transformiert und ausgebaut werden. Die Europäische Kommission hat die BEW beihilferechtlich genehmigt und Start der Förderung war am 15. September 2022. Die Antragstellung  ist über das BAFA möglich. Nach Angaben des BMWK sollen bis 2026 rund 3 Milliarden Euro zur Verfügung stehen.

Informationen des BAFA zur Bundesförderung für effiziente Wärmenetze
Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (Stand 1.8.2022)

Brennstoffzelle

Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle (KfW-Programm 433)

Die KfW fördert die innovative Energiegewinnung über Brennstoffzellen im Neubau und in der Sanierung im Wohn- und Nichtwohngebäudebereich mit einem Zuschuss von bis zu 34.300 Euro je Brennstoffzelle. Der Zuschuss beträgt dabei 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und setzt sich zusammen aus

  • einem Fest­betrag von 6.800 Euro und
  • einem leistungs­abhängigen Betrag von 550 Euro je angefangene 100 W elektrische Leistung.

Das KfW Programm 433 ist nicht kombinierbar mit anderen Fördermitteln.

Das Programm ist zum 1. Januar 2023 ausgelaufen und wird in der BEG EM mit Einschränkungen weitergeführt (u.a. Förderung effektiv niedriger, Beschränkung auf grünen Wasserstoff oder Biogas).

Informationen der KfW zur Brennstoffzellenförderung

Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien – Standard (KfW-Programm 270)

Die KfW fördert Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, für Netze und Speicher, zum Beispiel aus Photovoltaik, Wasser, Wind und Biogas. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen im In- und Ausland. Dieser Kredit könnte für Personen in Frage kommen, die beispielsweise über eine Photovoltaikanlage nachdenken, da diese im Rahmen der BEG-Förderung ausgeschlossen sind.

Der Kredit 270 beträgt dabei bis zu 100 Prozent der Investitionskosten mit bis zu 50 Millionen Euro pro Vorhaben und kann mit anderen öffentlichen Förder­mitteln kombiniert werden (zum Beispiel KWK oder Einspeisevergütung nach EEG).

Informationen der KfW zur Förderung der Erneuerbaren Energien – Standard

 

Erneuerbare Energien – Premium (271, 281)

Gefördert werden Investitionen zur Nutzung von Wärme aus regenerativen Energien (z.B. große Solarkollektoranlagen, Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse, Wärme- und Kältenetze, KWK). Das Programm richtet sich im Vergleich zum Standard-Programm besonders an größere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt.

Für große und mittlere Unternehmen sowie kommunale Investoren kommt empfiehlt sich die Produktnummer 271 und für kleine Unternehmen die Produktnummer 281.

Der Kredit beträgt bis zu 100 Prozent der Investitionskosten mit bis zu 25 Millionen Euro pro Vorhaben. Die Kombination mit dem Standard-Programm ist für Tiefengeothermie zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung möglich. Der Kredit gilt auf europäischer Ebene als Beihilfe, weshalb bei der Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln die EU-Beihilfegrenzen beachtet werden müssen.

Informationen der KfW zur Förderung der Erneuerbaren Energien – Premium

Serielle Sanierung

Förderung der Seriellen Sanierung

Serielles Sanieren bedeutet die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden unter Verwendung abseits der Baustelle vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente einschließlich damit verbundener Anlagentechnik (z.B. Wärmepumpenmodule) sowie deren Montage an bestehende Gebäude. Die abseits der Baustelle vorgefertigten Elemente weisen dabei einen so hohen Vorfertigungsgrad auf, dass sich im Vergleich zur herkömmlichen Sanierung der zeitliche Aufwand vor Ort deutlich reduziert. Ziel des Förderprogramm ist es, Investitionen in Serielle Sanierung anzureizen. Dazu zählen insbesondere die Entwicklung neuartiger Verfahren und Komponenten zur Seriellen Sanierung sowie die Etablierung neuer Sanierungsverfahren am Markt.

Informationen des BAFA zur Förderung der Seriellen Sanierung

Wirtschaft

Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Die Förderung gibt es bei der KfW als Kredit mit Tilgungszuschuss (KfW-Programm 295) und bei der BAFA als Investitionszuschuss. Die Förderbedingungen sind gleich. Eine Kombination von Kredit und Zuschuss für die gleiche Maßnahme ist nicht möglich.

Gefördert werden Maßnahmen, die die Strom- oder Wärmeeffizienz deutlich steigern und damit den Energieverbrauch senken. Dazu gehören Maßnahmen zur Energie- und Ressourceneinsparung sowie zur Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen. Dabei muss die Investition mindestens drei Jahre in Betrieb sein. Für die Umsetzung notwendige Nebenkosten werden auch gefördert.

Es gibt fünf verschiedene Module.

  • Modul 1: Querschnittstechnologie (Ersatz oder Neuanschaffung hocheffizienter Aggregate)
  • Modul 2: Breitstellung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
  • Modul 3: Kauf und Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Sensorik und Energiemanagement-Software
  • Modul 4: Energie- und ressourcenorientierte Optimierung von Anlagen und Prozessen
  • Modul 5: Förderung von Transformationskonzepten

Weitere Informationen zur Kreditvariante (KfW)

Weitere Informationen zur Zuschussvariante (BAFA)

Kommunalrichtlinie

Mit der Kommunalrichtlinie unterstützt das Bundeswirtschafsministerium Kommunen dabei, ihre Emissionen zu senken. Finanzschwache Kommunen profitieren dabei von höheren Förderquoten. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Projektträger im Auftrag des Wirtschaftsministeriums ist die bundeseigene Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

  • Einstiegs- und Orientierungsberatung für das Handlungsfeld Klimaschutz
  • Einführung und Erweiterung eines Energie- oder Umweltmanagements
  • Energiesparmodelle
  • Kommunale Netzwerke
  • Machbarkeitsstudien
  • Einrichtung einer Klimaschutzkoordination, Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanager
  • Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung

Weitere Informationen zum Förderprogramm gibt es auf den Seiten der Nationalen Klimaschutzinitiative.

Altersgerecht Umbauen

Altersgerecht Umbauen – Kredit (KfW-Programm 159)

Gefördert werden Maßnahmen, mit denen Barrieren reduziert und der Einbruchschutz erhöht werden kann.

Es werden einzelne Maßnahmen gefördert, um den Wohn- und Außenbereich barrierearm zu gestalten (z.B. Wege zum Gebäude, Treppen und Stufen, Badezimmer) und der Umbau zum Standard Altersgerechtes Haus. Auch die Umwidmung von Nichtwohnflächen zu barrierearmen Wohnflächen wird gefördert sowie der Kauf einer barrierearm umgebauten Immobilie (Ersterwerb). Im Bereich Einbruchschutz werden u.a. einbruchshemmende Haus- und Wohnungstüren, Nachrüstsysteme für Fenster und Fenstertüren sowie Einbruch- und Überfallmeldeanlagen gefördert.

Das Förderprogramm kann mit anderen kombiniert werden, wenn beispielsweise auch energetische Sanierungsmaßnahmen geplant sind.

Informationen der KfW zum Programm Altersgerecht Umbauen

Bau/Kauf von Immobilien

Die KfW fördert mit mehreren Programmen den Kauf oder den Bau von Immobilien.

Das Wohneigentumsprogramm (KfW-Programm 124) bietet einen Kredit bis zu 100.000 Euro für Privatpersonen, die ein Eigenheim kaufen oder bauen und anschließend selbst darin wohnen. Das Programm kann mit anderen Förderprodukten der KfW kombiniert werden.

Zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens (KfW-Programm 134) gibt es für Privatpersonen, die Genossenschaftsanteile für selbstgenutzten Wohnraum in Deutschland kaufen, einen Kredit von bis zu 100.000 Euro. Der Kredit kann nicht zur Umschuldung bestehender Darlehen genutzt werden.

Mit der Förderung Wohneigentum für Familien (WEF) soll der Neubau von „klimafreundlichem“ selbstgenutztem Wohnraum für Haushalte mit minderjährigen Kindern mit geringem oder mittlerem Einkommen unterstützt werden. Die Förderung soll zum 1. Juni 2023 starten. Förderberechtigt sind Familien, deren durchschnittlich versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen zum Antragszeitpunkt max. 60.000 Euro beträgt und die ein minderjähriges Kind haben. Pro weiteres Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 10.000 Euro. „Klimafreundlich“ bedeutet, dass es einem klimafreundlichen Wohngebäude aus dem Programm „Klimafreundlicher Neubau – KFN“ (Programmnummer 297/298 der KfW) entsprechen muss. Der Förderhöchstbetrag beträgt max. 240.000 Euro – abhängig vom gewählten Förderstandard und der Kinderzahl. Es ersetzt das Ende 2022 ausgelaufene Baukindergeld. Eine Kombination mit anderen Förderprodukten ist grundsätzlich möglich; z.B. mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm (Programmnummer 124). Ausgeschlossen ist eine Kombination mit dem Programm Klimafreundlicher Neubau.

Alle Angaben ohne Gewähr

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