Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat zum 1. November 2020 in Kraft und ersetzte die bis dahin ordnungsrechtlich nebeneinander geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Mit dem GEG sollte ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für Gebäudeenergieeffizienz und die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien geschaffen werden
Das GEG ersetzte die Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Einhergehend mit dieser Zusammenführung waren auch Änderungen.
Kostenlose Pflichtberatung
Im GEG wird ein verbindliches und kostenfreies Energieberatungsgespräch bei zwei verschiedenen Anlässen neu eingeführt. Zugelassen für das Gespräch sind alle, die einen Energieausweis ausstellen dürfen. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
Der erste Fall tritt laut § 80 beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern ein: „Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“
Der zweite Anlass sind bestimmten Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn „für das gesamte Gebäude Berechnungen“ durchgeführt werden (§ 48). Da bei diesen umfangreichen Sanierungen mit definierten energetischen Anforderungen sowieso schon ein Energieexperte wie Planer oder Energieberater involviert ist, ist der Nutzen eher gering. Auch dieses muss kostenlos von einem für Energieausweisausstellung berechtigten Energieberater durchgeführt werden. Umfang, Länge und Ort (z.B. telefonisch) sind nicht beschrieben.
Die Regelung zur Kostenfreiheit des Beratungsgesprächs beinhaltet laut Begründung zum GEG „keine besondere Pflicht des Käufers bzw. des Eigentümers, sich um eine kostenlose Beratung zu bemühen. Vielmehr reicht es aus, wenn er sich in allgemein zugänglichen Quellen darüber informiert, ob es kostenlose Beratungsangebote gibt.“
Kunden können über unsere Anbieterliste zur Pflichtberatung zugelassene Energieberater finden.
Weitere Änderungen im Vergleich zu den vorher geltenden Gesetzen und Verordnungen
- Vorbildfunktion der öffentlichen Hand: Diese wird explizit betont. So soll bei Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand geprüft werden, ob und in welchem Umfang Solarthermie oder Photovoltaik genutzt werden können
- Neubau: Bei der Referenzgebäudebeschreibung wurde der Wärmeerzeuger vom Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel umgestellt. Für Wohngebäude wurde es um Systeme für Gebäudeautomation erweitert
- Bauliche Wärmeschutz: Die Anforderung zur zusätzlichen Einhaltung der HT‘-Werte aus Anlage 1, Tabelle 2 der EnEV entfällt für Neubauten. Diese sind nur noch relevant, wenn bei Änderungen im Bestand der Nachweis über eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes durchgeführt werden soll
- U-Quer-Werte: Bei Nichtwohngebäuden bleiben die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten gleich, allerdings fließen nun auch Außentüren in die U-Quer-Werte mit ein
- Ausnahmeregelung für Hallen: Die Ausnahmeregelung für Zonen über 4 Meter Raumhöhe, die mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, entfällt. Stattdessen werden sie nun von der Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien befreit
- Primärenergiefaktoren
- Reduzierung des Primärenergiefaktors für flüssige oder gasförmige Biomasse, die gebäudenah erzeugt und unmittelbar im Gebäude genutzt wird, wird von 0,5 auf 0,3
- Aus dem Netz bezogene gasförmige Biomasse (Biomethan) kann mit einem Primärenergiefaktor von 0,7 in der energetischen
Bilanzierung angesetzt werden (Voraussetzung: Nutzung im Brennwertkessel wird und Einsatz wird vom Lieferanten über ein Massebilanzsystem nachgewiesen) - Beim Biomethan in einer KWK-Anlage kann ein Primärenergiefaktor von 0,5 angesetzt werden. Dies gilt auch für biogenes Flüssiggas
- Für ein mit Erdgas beheiztes Gebäude darf ein Primärenergiefaktor von 0,6 angesetzt werden (Voraussetzung: KWK-Anlage, mit der ein oder mehrere
Nachbargebäude mitversorgt werden, und wenn dadurch Altanlagen mit schlechter Energieeffizienz ersetzt werden) - Untergrenze für den Primärenergiefaktor eines Wärmenetzes liegt bei 0,3 geblieben. Dieser Wert durch einen hohen Anteil an erneuerbaren Energien oder Abwärme auf 0,2 gesenkt werden. Sofern kein veröffentlichter Primärenergiefaktor für ein Wärmenetz vorliegt, können die Pauschalwerte aus der DIN V 18599-1 weiterhin verwendet werden
- Innovationsklausel
- Mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist es möglich, die Anforderungen des GEG nicht über den Primärenergiebedarf, sondern gleichwertig über
die Treibhausgasemissionen nachzuweisen. Der Endenergiebedarf des Gebäudes darf dabei bei Neubauten den 0,75-fachen und bei Sanierungen den 1,4-fachen Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten - Bei Änderungen von bestehenden Gebäuden ist es möglich, die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sicherzustellen. Dies soll der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten dienen, indem beispielsweise die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier geschaffen wird
- Mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist es möglich, die Anforderungen des GEG nicht über den Primärenergiebedarf, sondern gleichwertig über
- Erneuerbare Energie
- Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Der erforderliche Deckungsanteil liegt bei mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ über die Anlagengröße geführt werden (Voraussetzung: Nennleistung in Kilowatt beträgt mindestens das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten/gekühlten Geschosse)
- Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann auch durch die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas im Brennwertkessel erfüllt werden (Deckungsanteil mind. 50%)
- Technische Anforderungen für Wärmepumpen oder Biomassekassel entfallen mit Verweis auf die Werte der europäischen Ökodesign-Richtlinie
- Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Der erforderliche Deckungsanteil liegt bei mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ über die Anlagengröße geführt werden (Voraussetzung: Nennleistung in Kilowatt beträgt mindestens das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten/gekühlten Geschosse)
- Ersatzmaßnahme
- Die Anforderung zur Unterschreitung des Jahresprimärenergiebedarfs um 15 % entfällt. Die Ersatzmaßnahmen können also ausschließlich durch
einen besseren baulichen Wärmeschutz nachgewiesen werden
- Die Anforderung zur Unterschreitung des Jahresprimärenergiebedarfs um 15 % entfällt. Die Ersatzmaßnahmen können also ausschließlich durch
- Strom aus erneuerbaren Energien
- Die Möglichkeit der Anrechenbarkeit wurde ausgeweitet und erfolgt auf Ebene der Primärenergie
- Es wurde ein neues Verfahren eingeführt, das zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude und Anlagen mit und ohne Stromspeicher unterscheidet
- Bestandsgebäude
- Keine Unterscheidung mehr zwischen Erweiterungen mit und ohne neuen Wärmeerzeuger
- Bei Erweiterungen mit neuem Wärmeerzeuger werden nur Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gestellt
- Bei der Erweiterung von Wohngebäuden darf der Transmissionswärmeverlust den Wert des Referenzgebäudes um max. 20 % überschreiten. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden
- Der Nachweis bei Erweiterungen über 50 m² über eine gesamtenergetische Bilanzierung des hinzukommenden Gebäudeteils entfällt
- Öl-/Kohleheizungen: Es gibt zwar ein Inbetriebnahmeverbot von Öl- und Kohleheizungen, dies enthält aber viele Ausnahmen
- Berechnungsverfahren
- Berechnungsverfahren nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 sind für nicht gekühlte Wohngebäude bis Ende 2023 zulässig. Danach nur noch nach der DIN V 18599
- Für Wohngebäude gibt es ein aktualisiertes Modellgebäudeverfahren, mit dem der Nachweis der aktuellen Anforderungen alternativ nachgewiesen werden kann. Die DIN V 18599: 2018-09 liegt den Modellberechnungen zugrunde. Bei Nichtwohngebäuden bleibt das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell)
- Übergangsregelungen
- Für Bauvorhaben, bei denen bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht
- Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01. November 2020 ist das
Gebäudeenergiegesetz anzuwenden
- Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden
Mit Material von Jan Karwartzki, Öko-Zentrum
Zum 1. Januar 2023 sind Änderungen in Kraft getreten. Diese wurden am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt unter Artikel 18a des „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ veröffentlicht.
Wichtige Punkte die geändert wurden:
- Neubau: Der Jahres-Primärenergiebedarf wurde von 75 auf 55 Prozent des Energiebedarfs des Referenzgebäudes reduziert (EH 55 Standard). Die Anforderungen an die Gebäudehülle sind unverändert.
- Strom aus erneuerbaren Energien: Die Anrechnung erneuerbaren Stroms wurde vereinfacht. Der Strom muss nicht mehr vorrangig im Gebäude genutzt werden (Anrechnung bei Anlagen mit Volleinspeisung möglich). Die Anrechnung erfolgt über eine monatsweise Gegenüberstellung von gebäudebezogenem Strombedarf und dem dazu nutzbaren Stromertrag (wie in BEG).
- Wohngebäude: Unter bestimmten Bedingungen kann ein vereinfachtes Nachweisverfahren für die Baugenehmigung genutzt werden, welches sich am bisherigen Effizienzhaus 55 orientiert. Die Anforderungen zu den Bauteilen und ein Anlagenkonzept müssen eingehalten werden. Gasheizungen sind vom vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.
- Großwärmepumpen: Der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil bei wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen (ab 500 kW installierter Leistung) beträgt nicht mehr 1,8, sondern nun 1,2.
- Gasgemische: Der Primärenergiefaktor für gasförmige Biomasse kann nur für den biogenen Anteil angesetzt werden und nicht für das gesamte Gasgemisch.
- Vereinfachte Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren): Wurde angepasst und entspricht nun dem früheren KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten. Im Modellgebäudeverfahren sind deshalb keine Varianten mit Gasheizungen mehr möglich und es gibt höere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz.
- Wärmebrücken: Erfolgt die Berücksichtigung über einen Gleichwertigkeitsnachweis, sind alle Wärmebrücken zu betrachten (wie in BEG)
Zum 1. Januar 2024 wird eine weitere GEG-Novelle geben.
Wichtige Punkte
Allgemein
- Heizkessel dürfen nur bis zum 31.12 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach ist Heizen mit fossilem Erdgas nicht mehr zulässig. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden
Die BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) wird angepasst
- Es gibt eine Förderung für alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30% für alle Erfüllungsoptionen
- Zusätzlich gibt es drei Boni (die Boni sind nicht kumulierbar):
- Klimabonus I: Bonus von 20 % für Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (z.B. Wohngeld, Grundsicherung, Kinderzuschlag, Bürgergeld) sowie in Fällen, in denen keine Rechtspflicht zum Heizungstausch besteht (z.B. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel oder selbstnutzende Eigentümer, die ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre)
- Klimabonus II: Bonus von 10 % für Eigentümer, die der Austauschpflicht unterliegen, wenn sie die Heizung bereits vor der Frist tauschen (mind. fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht) oder eine Heizung mit höherem EE-Anteil einbauen (EE-Anteil von mind. 70%)
- Klimabonus III: Bonus von 10 % in Havariefällen, wenn der Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln, die jünger als 30 Jahre sind, innerhalb eines Jahres anstatt innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Jahren stattfindet
- Die Antragstellung bei den Klimaboni I und II wird zeitlich gestaffelt werden
- ab 2024 sind alle Geräte, die älter als 40 Jahre sind, förderfähig (mit Herstelldatum bis 31.12.1984)
- ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989)
- ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996)
- Ob es diese Förderung auch für nicht selbstgenutztes Wohneigentum geben wird, wird erst bei der Ausgestaltung des Programms entschieden. Es wird weiterhin die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung geben und die bisherigen Förderungen über die BEG. Es ist nicht klar, ob es eine Ausweitung der steuerlichen Abschreibung geben wird. Das wird sich im Zuge der Haushaltsberatungen zeigen
- Es gibt neu auch zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch (nicht nur Zuschuss wie bei BEG EM)
- Die Gelder für die Förderung kommen aus dem Klima- und Transformationsfonds, der außerhalb vom jährlichen Haushalt ist. Das BMWK geht davon aus, dass die Finanzierung gesichert ist
- Die bestehende systemische Förderung (Effizienzhaus/-gebäude) durch Förderkredite bleibt bestehen ebenso wie die BEG Einzelmaßnahmen mit den bekannten Fördergegenständen wie Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik
- Auch Heizungen, die nicht den Erfüllungsoptionen des GEG entsprechen, bleiben im bisherigen Rahmen der BEG EM förderfähig
- Wann die Anpassung der BEG kommt, ist noch nicht klar
Erfüllungsoptionen (65%-EE wird ohne Nachweisführung als erfüllt angesehen)
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Einbau einer Hybridheizung
- Ergänzung durch fossilen Wärmeerzeuger
- Wärmepumpe oder Biomasseheizung muss vorranging betrieben werden
- Heizung auf Basis von Solarthermie
- Wärmebedarf des Gebäudes muss komplett gedeckt werden
- Wasserstoffheizungen
- Voraussetzung ist ein Transformationsplan vom örtlichen Gasnetzbetreiber
- Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt
- zu 65 Prozent muss nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas verwendet werden
Wichtig: Im Neubau ist eine Heizung auf Basis von Biomasse ausgeschlossen. Das ist nur für die Sanierung möglich.
Ausnahmen von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien
- Grundsätzlich für alle möglich, die aus wirtschaftlichen Gründen die Investition nicht tätigen können. Die Betroffenen können einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen
- Empfänger von Wohngeld, Grundsicherung im Alter, Kinderzuschlag oder Bürgergeld sind von den Pflichten des GEG ausgenommen
- Für selbstnutzende Eigentümer (von Gebäuden mit bis zu 6 Wohnungen), die älter als 80 Jahre sind, entfällt im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen
Übergangsfrist bei Heizungshavarie
- Übergangszeit von drei Jahren zur Erfüllung der Vorgabe zum Heizen mit Erneuerbaren
- Einmalige Einbau einer Heizungsanlage, die die Vorgabe nicht erfüllt, ist möglich, wenn innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgestellt wird, die mindestens mit 65 Prozent Erneuerbaren betrieben wird
- Etagenheizung
- Nach Ausfall der ersten Etagenheizung gibt es eine Entscheidungsfrist von drei Jahren
- Wenn eine Zentralisierung der Heizung vorgenommen wird, bekommen die Eigentümer zehn weitere Jahre zur Umsetzung. Erst nach Fertigstellung der zentralen Heizung müssen alle danach auszutauschenden Heizungsanlagen angeschlossen werden
- Wenn weiterhin dezentral geheizt werden soll, müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Entscheidungsfrist alle neuen Heizungen die Erneuerbaren-Vorgabe einzeln erfüllen
Mieterschutz
- Vermieter sollen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Bezugskosten für Biomethan, biogene Brennstoffe, Pellets/feste Biomasse nur weitergeben dürfen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele
- Die Investitionskosten für eine Wärmepumpe sollen im Rahmen der Modernisierungsumlage nur umlagefähig sein, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Ansonsten können nur 50 % der Kosten umgelegt werden
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung: Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (19. April 2023)
Alle Angaben ohne Gewähr