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Energieberaterkosten bei Marktanreizprogramm jetzt förderfähig

8. Januar 2020

Erstmals können nun bei der BAFA-Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien auch Kosten für Beratungs-, Planung- und Baubegleitungsleistungen berücksichtigt werden. Das Merkblatt für das Marktanreizprogramm (MAP) ist heute erschienen.

Damit wird die langjährige GIH-Forderung umgesetzt, auch bei der Förderung von Heizungen mit erneuerbaren Energien Energieberaterkosten, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen, zu fördern. Leider sind diese jedoch nicht – analog zu den KfW-Programmen verbindlich. Die Förderhöhe dieser Kosten richtet sich anscheinlich nach dem Fördersatz der Maßnahme (zwischen 20 und 45 Prozent).

Übersicht über die förderfähigen Kosten

Im Merkblatt ist beispielsweise beschrieben, dass auch Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen) beim MAP förderfähig sind.

Nicht förderfähig sind alle Öl-, alle Kohle- und Gaskessel ohne Brennwerttechnik. Ebenfalls ausgenommen bleiben handbeschickte Biomasse-Einzelöfen, die nicht in das Zirkulationssystem eingebunden sind (z.B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen), Luft/Luft-Wärmepumpen und Warmwasser-Wärmepumpen.

 

Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:

  • Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage
  • Anschaffungskosten für die neue Heizung
  • Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme der neuen Heizung
  • folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung:
    • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks
    • Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
    • notwendige Wanddurchbrüche
    • Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
    • Schornsteinsanierung
    • Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
  • Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt zu den förderfähigen Kosten Stand 03.02.2020 (Änderungen in Gelb).

Merkblatt zu den Förderfähigen Kosten Stand 08.01.2020 – NICHT MEHR GÜLTIG

Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:

  • bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden,
  • bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. Euro pro Gebäude anerkannt werden.

Werden Unternehmen nach der AGVO gefördert, sind nur die Mehrkosten der beantragten Maßnahme gegenüber einer technisch und wirtschaftlich realistischen weniger umweltfreundlichen Alternative (Investitionsmehrkosten) förderfähig.

Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.

 

Förderübersicht Heizen mit erneuerbaren Energien 2020

Weitere Informationen zum Marktanreizprogramm und der Förderungen auf der BAFA-Seite

Änderungen der KfW-Förderung im Jahr 2020

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