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Rückwirkende Änderungen bei der steuerlichen Förderung

1. Juli 2021

Für energetische Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden, müssen - für die Inanspruchnahme der steuerliichen Förderung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes - rückwirkend die Änderungen der neuen "Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" beachtet werden.

Die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden setzt Mindestanforderungen an die Einzelmaßnahmen wie auch die Zugehörigkeit der Fachunternehmen zu bestimmten Gewerken voraus.

Bisher wurde dies geregelt durch die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ vom 02. Januar 2020.

Nun ist durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. Juni 2021 die „Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ mit Wirkung zum 1. Januar 2021 rückwirkend in Kraft getreten. Damit wurden die Änderungen bei der direkten Förderung nun auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen.

In der Praxis bedeutet dies wohl: Die Steuerpflichtigen müssen die Förderfähigkeit der Maßnahmen erneut prüfen (lassen); auf Basis der bisherigen Verordnung ausgestellte Bescheinigungen müssen auf Übereinstimmung mit den neuen Regelungen überprüft werden.

Der GIH kritisiert, dass der Kreis der Fachunternehmen, die förderfähige Maßnahmen durchführen dürfen, erweitert wurde, ohne dass es einer verpflichtenden Qualitätsprüfung durch Energieberater bedarf. Dies gilt bereits für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden.

 

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