Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – fasst seit 2021 Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudesektor zusammen.
Seit 2024 ist BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen neu geregelt. Die BEG unterstützt unter anderem der Einbau neuer Heizungsanlagen, das Optimieren bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterscheidet zwischen Einzelmaßnahmen, systemischen Maßnahmen (Sanierung und Neubau) sowie der energetischen Fachplanung und Baubegleitung für alle Maßnahmen.

Der besseren Übersichtlichkeit wegen teilen wir die Maßnahmen in die Bereiche Sanieren, Bauen und Beraten ein.
Sanierung
- BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- BEG Wohngebäude (BEG WG)
- BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG)
Neubau
- BEG Klimafreundlicher Neubau (BEG KFN)
- BEG Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (BEG KNN)
Beratung
- Energetische Fachplanung und Baubegleitung
Die BEG WG und NWG (Zuschussförderung für Kommunen und Kreditvariante) und die BEG EM (Anlagen zur Wärmeerzeugung, außer Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes) werden von der KfW abgewickelt.
Anträge im Förderprogramm BEG EM in der Zuschussvariante werden vom BAFA bearbeitet. Die BEG in ihrer jetzigen Form ist bis zum 31.12.2030 gültig. Hier geht es zu den aktuellen FAQ für die BEG EM.
Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich mit der BEG-Novelle einige Änderungen in der Förderung von Einzelmaßnahmen. Insgesamt ist die Förderung ausdifferenzierter.

Der Höchstfördersatz für den Einbau erneuerbarer Heizungen beträgt 70 %.
Die Grundförderung für den Einbau einer erneuerbaren Heizung (8.4.1) beträgt 30 %.
Der Einkommensbonus von 30 % wird nur bei einem jährlich zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro (8.4.5) gewährt.
Den Klimageschwindigkeitsbonus (8.4.4) gibt es für den Austausch von Gas-, Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen. Einschränkung: Gaszentral- und Biomasseheizungen müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
Für alle Maßnahmen hat man drei Jahre Zeit für die Umsetzung. Je nach Zeitpunkt der Maßnahme gibt es einen Klimageschwindigkeitsbonus. Ab 2029 nimmt der Klimabonus alle zwei Jahre um 3 Prozent ab.
- Januar 2024 bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
- Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
- Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
- Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
- Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozentpunkte
- ab 1. Januar 2037: kein Bonus
Heizungen für feste Biomasse erhalten den Klimabonus nur, wenn sie mit Solarthermie, PV oder mit einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden. Die Anlagen müssen so dimensioniert werden, dass sie mindestens die Trinkwassererwärmung bilanziell nach DIN V 18599 komplett decken könnten. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass Biomasseheizungen im Sommer nicht für die Warmwasserbereitung laufen müssen.
Den Emissionsminderungszuschlag (Emissionsbonus) für Biomasseheizungen(8.4.7) gibt es für die Einhaltung von maximal 2,5 mg/m³ Feinstaub. Dafür gibt es eine Extraförderung in Höhe von 2.500 €.
Einen zusätzlichen Effizienzbonus gibt es für effiziente, elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombi- und Kompaktgeräten. Voraussetzung ist, dass Sie als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen.
Für Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und zur Heizungsoptimierung gibt es einen Zuschuss von bis zu 20 %.
Gewährt werden ein Zuschuss in Höhe von 15 % und ein iSFP-Bonus in Höhe von 5 %, also maximal 20 %.
Kumulierungsverbot (8.6)
Die Förderung darf bis zu 60 % der Förderhöhe (90 % für Kommunen) mit Förderprogrammen des Landes kumuliert werden. Eine Kumulierung mit den meisten Bundesprogrammen ist damit ausgeschlossen.
Zuständigkeiten (9.1)
Maßnahmen für Anlagen zur Wärmeerzeugung (5.3 a bis f und h bis j) werden von der KFW betreut. Davon ausgenommen sind Gebäudenetze nach Nummer 5.3 g der BEG-Richtlinie.
- Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kreditförderung liegt bei der KFW.
- Alle anderen Förderungen werden vom BAFA betreut.
Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung
Die BEG EM fördert der Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen über die KfW. Weitere Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Zuschüssen. Einzelne Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind zum Beispiel der Austausch von Fenstern, die Dämmung der Gebäudehülle oder die Optimierung des Heizsystems. Die Fördermittel können für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG) sowie gemischt genutzte Immobilien beantragt werden.
5.1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (5.1)
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, darunter:
- Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden.
- Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren.
- sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.
5.1 Erweiterung von WG und Umwidmung von NWG zu WG
- Förderfähig sind Einzelmaßnahmen bei der Erweiterung bestehender Wohngebäude (zum Beispiel durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), beim Ausbau vormals nicht beheizter Räume (zum Beispiel Dachgeschossausbau) oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen.
- Ausnahme: Wenn bei der Sanierung ausschließlich in der Erweiterung (ohne Einbeziehen zuvor beheizter Flächen) neue Wohneinheiten entstehen, werden diese neuen Wohneinheiten als Neubauten eingestuft. Die neuen Wohneinheiten dürfen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen nicht als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden. Wird für die neuen Wohneinheiten eine Förderung in Anspruch genommen, sind die energetischen Maßnahmen der Erweiterung oder des Ausbaus nicht gleichzeitig als Einzelmaßnahmen förderfähig. Entsprechendes gilt bei der Umwidmung vormals nicht beheizter Nichtwohnflächen zu Wohnflächen.
- Bei Gebäuden unter Denkmalschutz und Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des 105 GEG sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch Erweiterung, Ausbau oder Umwidmung bisher nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen. Die neuen Wohneinheiten dürfen als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden.
Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.
5.1 Erweiterung von NWG, Umwidmung von WG zu NWG
-
- Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender NWG (zum Beispiel Anbau oder Dachgeschossaufstockung) sind nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet.
- Einzelmaßnahmen beim Ausbau von Räumen, die bisher nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (zum Beispiel Dachgeschossausbau), sind förderfähig.
- Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn die durch Erweiterung oder Ausbau neu entstehende Nichtwohnfläche 50 Quadratmeter überschreitet.
Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen bei Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird. - Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Wohnflächen zu thermisch konditionierten Nichtwohnflächen sind förderfähig.
5.2 Anlagentechnik (außer Heizung)
Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, darunter:
a) Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung;
b) bei WG: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe h.
c) bei NWG: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zum Erlangen eines Gebäudeautomatisierungsgrads der Klasse B nach DIN V 18599-11 oder besser.
d) bei NWG: Kältetechnik zur Raumkühlung
e) bei NWG: Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.
Nicht gefördert werden
- Eigenbauanlagen und Anlagen, von denen weniger als vier Exemplare betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen).
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind,
– dass es sich um ein Bestandsgebäude handelt.
– dass mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes bzw. der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht wird.
– dass der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive hydraulischem Abgleich bzw. Anpassen der Luftvolumenströme) verbunden wird.
Nicht gefördert werden
– Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder worden sind (Prototypen); – gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
Förderfähig sind folgende Techniken sowie deren Kombinationen:
a) Solarthermische Anlagen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung (solarthermische Anlagen).
Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).
b) Biomasseheizungen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab 5 kW Nennwärmeleistung.
c) Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen sowie bei bivalenten Kombi-/Kompaktgeräten die anteiligen Ausgaben für Wärmepumpen. Näheres regelt das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.
d) Brennstoffzellenheizung
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit stationären Brennstoffzellensystemen.
e) Wasserstofffähige Heizungen
Gefördert werden bei der Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen die Investitionsmehrausgaben von wasserstofffähigen Gas-Brennwertheizungen.
f) Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren, insbesondere erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 % der Gebäudeheizlast einbinden.
g) Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes mit folgenden förderfähigen Komponenten:
- Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude, Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f
- gegebenenfalls Wärmespeicherung
- Steuer-, Mess- und Regelungstechnik
- Wärmeübergabestationen
Förderfähig sind außerdem die Ausgaben für die Installation, Inbetriebnahme und Umfeldmaßnahmen.
Nicht förderfähig sind Wärmeerzeuger, die mit Gas, Öl oder Kohle betrieben werden, mit Ausnahme von Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähigen Heizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e.
h) Anschluss an ein Gebäudenetz
Gefördert wird der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, mit folgenden förderfähigen Komponenten:
- Wärmeverteilung
- Steuer-, Mess- und Regelungstechnik
- Wärmeübergabestationen
- Umfeldmaßnahmen
i) Anschluss an ein Wärmenetz
Gefördert wird der Anschluss an ein Wärmenetz mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.
j) Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
Gefördert werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis i die Ausgaben für die Miete einer provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt. Die Ausgaben für die Miete werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert. 5.4 Heizungsoptimierung Buchstabe a.
5.4 Heizungsoptimierung
a) Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten beziehungsweise bei NWG mit höchstens 1000 Quadratmetern beheizter Fläche, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird.
Zu den Maßnahmen gehören der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve sowie beispielsweise der Austausch von Heizungspumpen, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe g, die Optimierung von Wärmepumpen, die Dämmung von Rohrleitungen, der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.
b) Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen
Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.
5.5 Fachplanung und Baubegleitung
Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang (direkter inhaltlicher Bezug zu der investiven Maßnahme) mit der Umsetzung von nach Nummer 5.1 bis 5.4 geförderten Maßnahmen. Hierzu zählt auch eine akustische Fachplanung in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (zum Beispiel Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG sowie die Ausgaben für den rechnerischen Nachweis zur Einhaltung der 65-%-EEAnforderung nach § 71 GEG, sofern die gewählte Heizungstechnologie nicht unter die pauschalen Erfüllungsoptionen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis i fällt.
Leistungen von Energieeffizienz-Experten und Sachverständigen (Nachweiserstellung, energetische Fachplanung, Baubegleitung und Zertifizierung der Nachhaltigkeit) können mit 50 % der Kosten bezuschusst werden. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für die energetische Fachplanung und Baubegleitung bei Effizienzhäusern beträgt 10.000 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 4.000 Euro je Wohneinheit für Mehrfamilienhäuser, maximal jedoch 40.000 Euro je Vorhaben.
Wichtig: Das BAFA-Portal dient als zentrale Schnittstelle für Fördervorgänge. Förderanträge können nur über das BAFA-Portal gestellt werden.
Die Baubegleitung für Heizungen wird voraussichtlich im Sommer 2025 kommen und dann über die KFW abgewickelt. Deshalb muss die Förderbank das Programm erst noch auflegen.
Wohngebäude (BEG WG) – Sanierung von Wohngebäuden
Die BEG WG fördert die Sanierung von Wohngebäuden (Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser, Wohnheime) auf ein Effizienzhaus-Niveau (EH 85 bis EH 40 und Denkmal). Zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschüssen können bei der KFW beantragt werden. Die Tilgungszuschüsse fallen umso höher aus, je besser das künftige Effizienzhaus-Niveau des Gebäudes ist.
Zudem wird bei der Sanierung von Gebäuden der Einsatz von erneuerbaren Energien (EE-Klasse) belohnt. Die EE-Klasse wird erreicht, wenn mindestens 65 % der Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes aus erneuerbaren Energien stammt. Wird die EE-Klasse erreicht, erhöht sich die Förderung um 5 %.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 120.000 Euro je Wohneinheit. Für das Effizienzhaus mit EE-Klasse in der Sanierungsförderung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit bei Erreichen einer EE- oder NH-Klasse.
Die Laufzeit des Kredits beträgt bis zu 30 Jahre, der maximale Tilgungszuschuss beläuft sich auf 20 % der förderfähigen Kosten (max. 30.000 Euro). Dazu wird eine Zinsvergünstigung in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau gewährt. Auch Umfeldmaßnahmen, wie das Freiräumen des Grundstücks, werden mit gefördert.
Es werden nur Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien gefördert.
Nicht mehr förderfähig sind mit Gas betriebene Wärmeerzeuger (Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) sowie deren Einbau und Anschluss.
Standard | Boni (zusammen Deckelung auf 20%, kumulierbar mit Klassen) | Kummulativ | |||
Tilgungs-zuschuss | NH | WPB | Serielle Sanierung |
||
EH Denkmal | 5 % | 5 % | – | – | 10 % |
EH 85 | 5 % | 5 % | – | – | 10 % |
EH 70 | 10 % | 5 % | 10% (nur EE-Klasse) | – | 25 % |
EH 55 | 15 % | 5 % | 10 % | 15 % | 45 % |
EH 40 | 20 % | 5 % | 10 % | 15 % | 50 % |
Nichtwohngebäude (BEG NWG) – Sanierung von Nichtwohngebäuden
Ähnlich wie bei der BEG WG gibt es zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschüssen für die Sanierung einer Bestandsimmobilie (Bürogebäude, Handels-, Produktions- und Logistikimmobilien, kommunale Gebäude, Krankenhäuser) zum Effizienzgebäude zu sanieren.
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
Gefördert werden:
- Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;
- Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren;
- Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
Investitionsvolumen und Höhe der Förderung
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG (Gebäudeenergiegesetz)).
Anlagentechnik (außer Heizung)
Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, wie beispielsweise einer energieeffizienten raumlufttechnischen Anlage.
Gefördert werden:
- Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
- Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11
- Kältetechnik zur Raumkühlung
- Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme
Investitionsvolumen und Höhe der Förderung
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG (Gebäudeenergiegesetz)).
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude, Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen.
Gefördert werden:
- Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % aus Anlagen nach BEG EM TMA (technische Mindestanforderungen) Nummern 3.2 bis 3.7 und/oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.
- Anschluss an ein Gebäudenetz bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
Investitionsvolumen und Höhe der Förderung
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt mindestens 30 % der förderfähigen Ausgaben.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
- bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
- für größer als 400 bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
- ab größer als 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (bspw. Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.
Der Grundfördersatz für Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen beträgt 30 %.
Heizungsoptimierung
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, deren Wärmeerzeuger älter als zwei Jahre und bei Wärmeerzeugung mit fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre sind, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wie beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch der Heizungspumpe.
Ebenfalls gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr.
Gefördert werden:
- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
- der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
- Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
- die Dämmung von Rohrleitungen
- der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
- die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
- der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen:
- Einbau von elektrostatischer Staubabscheidung
- Katalytische Nachverbrennung
- Systeme vollautomatischer Verbrennungsregelung
- Im Zusammenhang damit auch förderfähig: Staubemissionsmessungen vor als auch nach der Umsetzung der Maßnahme
Voraussetzungen
Die Förderung der Heizungsoptimierung setzt voraus, dass die Heizungsanlage älter als zwei Jahre ist und bei einer Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre.
Voraussetzung für alle Maßnahmen ist bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß Formular „Bestätigung des hydraulischen Abgleichs für die BEG-Förderung (Einzelmaßnahmen)“ der VdZ-Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie.
Bei luftheizenden Systemen ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.
Investitionsvolumen und Höhe der Förderung
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 50 % der förderfähigen Ausgaben.
Die Förderung für Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz wird bei Nichtwohngebäuden begrenzt auf höchstens 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG (Gebäudeenergiegesetz)).
Fachplanung und Baubegleitung
Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen im Sinne des Förderprogramms.
Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) (nur bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes)
Investitionsvolumen und Höhe der Förderung
Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben.
Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.
Klimafreundlicher Neubau
Klimafreundliche Neubauten werden mit zinsvergünstigten Krediten über das Programm „Klimafreundlicher Neubau“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gefördert. Der Bau oder Erstkauf von Wohn- und Nichtwohngebäuden wird in verschiedenen Stufen gefördert.
- Förderkredit ab 2,15 % effektivem Jahreszins
- für Neubau und Erstkauf
- bis zu 150.000 Euro je Wohnung
- für Privatpersonen, Unternehmen und andere Investoren
- bis zu 35 Jahre Laufzeit und bis zu 10 Jahre Zinsbindung
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bundesmitteln.
Gefördert wird der Neubau und Erstkauf klimafreundlicher Wohngebäude und Eigentumswohnungen in Deutschland in folgenden Stufen:
Klimafreundliches Wohngebäude
Ein Wohngebäude erreicht diese Förderstufe, wenn es gemäß der technischen Mindestanforderungen
- die Effizienzhaus-Stufe 40 erreicht,
- in seinem Lebenszyklus so wenig CO2 ausstößt, dass die Anforderung an Treibhausgasemissionen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ erfüllt werden und
- nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.
Klimafreundliches Wohngebäude – mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
Ein Wohngebäude erreicht diese Förderstufe, wenn es gemäß den technischen Mindestanforderungen
- die Effizienzhaus-Stufe 40 erreicht,
- die Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM)“ erfüllt, bestätigt durch ein Nachhaltigkeitszertifikat, und
- nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird.
In beiden Förderstufen fördert das BMWSB die folgenden Maßnahmen:
- den Bau und den Kauf einschließlich Nebenkosten
- die Planung und Baubegleitung durch die Experten für Energieeffizienz und Berater für Nachhaltigkeit
- die Nachhaltigkeitszertifizierung
Diese Förderung gilt nicht für:
- Umschuldungen bestehender Kredite
- Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben
- Kauf eines Grundstücks
Zinssätze und Laufzeiten
Antragsteller können zwischen zwei Formen der Finanzierung wählen:
1. Annuitätendarlehen
Beim Annuitätendarlehen werden in den ersten Jahren (tilgungsfreie Anlaufzeit) nur Zinsen gezahlt – danach gleich hohe monatliche Annuitäten.
Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
Laufzeit | Zinsbindung | Tilgungsfreie Anlaufzeit | Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) |
4 bis 10 Jahre | 10 Jahre | 1 bis 2 Jahre | 2,13 % ( 2,15 %) |
11 bis 25 Jahre | 10 Jahre | 1 bis 3 Jahre | 2,59 % ( 2,62 %) |
26 bis 35 Jahre | 10 Jahre | 1 bis 5 Jahre | 2,67 % ( 2,70 %) |
Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
Laufzeit | Zinsbindung | Tilgungsfreie Anlaufzeit | Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) |
4 bis 10 Jahre | 10 Jahre | 1 bis 2 Jahre | 2,13 % ( 2,15 %) |
11 bis 25 Jahre | 10 Jahre | 1 bis 3 Jahre | 2,59 % ( 2,62 %) |
26 bis 35 Jahre | 10 Jahre | 1 bis 5 Jahre | 2,67 % ( 2,70 %) |
2. Endfälliges Darlehen
Beim endfälligen Darlehen werden während der gesamten Laufzeit nur die Zinsen und am Ende der komplette Kreditbetrag in einer Summe zurückgezahlt.
Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
Laufzeit und Zinsbindung | Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) |
4 bis 10 Jahre | 2,71 % ( 2,74 %) |
Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
Laufzeit und Zinsbindung | Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) |
4 bis 10 Jahre | 2,71 % ( 2,74 %) |
Kredithöhe
Wie hoch der Kreditbetrag ist, hängt davon ab, welche Förderstufe erreicht wird – also wie energieeffizient und nachhaltig die Immobilie ist.
Wird die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude erreicht, fördert die KfW das Vorhaben mit einem Kreditbetrag von bis zu 100.000 Euro je Wohnung.
Der maximale Kreditbetrag steigt auf 150.000 Euro je Wohnung, wenn die Immobilie die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG erfüllt.
Auszahlung
- 100 % des Kreditbetrags werden ausgezahlt.
- Der Kredit kann in einer Summe oder in Teilbeträgen innerhalb von 12 Monaten nach Zusage abgerufen werden. Eine Verlängerung um maximal 24 Monate ist möglich.
- Ab dem 13. Monat berechnet die KfW eine Bereitstellungsprovision, von 0,15 % pro Monat auf den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag.
Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)
Das Programm KNN soll neben der Neubauförderung (KFN/WEF) und der sozialen Wohnraumförderung eine weitere Zinsverbilligungsförderung als 3. Säule zur Förderung des Wohnungsbaus etablieren. Mit diesem neuen Programm sollen Neubauten gefördert werden, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Energieeffizienzstandard (EH 55) hinaus eine Einsparwirkung haben, die über den Lebenszyklus mindestens der CO2-Einsparung von EH 40 entsprechen.
Für 2024 steht 1 Milliarde Euro zusätzlich zur Verfügung, eine weitere Milliarde ist für 2025 geplant. Das Programm soll kurzfristig wirken, die Baukonjunktur weiter stabilisieren und ist bis Ende 2025 befristet.
Vorteile des Förderprogramms „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ auf einen Blick
- Zinsverbilligungsförderung für Wohnungsneubauprojekte im niedrigen und mittleren Preissegment
- Unterstützt die Realisierung neuer innovativer Konzepte im Wohnungsneubau
2. Endfälliges Darlehen
Beim endfälligen Darlehen werden während der gesamten Laufzeit nur die Zinsen und am Ende der komplette Kreditbetrag in einer Summe zurückgezahlt.
Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
Laufzeit und Zinsbindung | Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) |
4 bis 10 Jahre | 2,71 % ( 2,74 %) |
Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
Laufzeit und Zinsbindung | Sollzins pro Jahr (effektiver Jahreszins) |
4 bis 10 Jahre | 2,71 % ( 2,74 %) |
Kredithöhe
Kredithöhe
Wie hoch der Kreditbetrag ist, hängt davon ab, welche Förderstufe erreicht wird – also wie energieeffizient und nachhaltig die Immobilie ist.
Wird die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude erreicht, fördert die KfW das Vorhaben mit einem Kreditbetrag von bis zu 100.000 Euro je Wohnung.
Der maximale Kreditbetrag steigt auf 150.000 Euro je Wohnung, wenn die Immobilie die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG erfüllt.
Auszahlung
- 100 % des Kreditbetrags werden ausgezahlt.
- Der Kredit kann in einer Summe oder in Teilbeträgen innerhalb von 12 Monaten nach Zusage abgerufen werden. Eine Verlängerung um maximal 24 Monate ist möglich.
- Ab dem 13. Monat berechnet die KfW eine Bereitstellungsprovision, von 0,15 % pro Monat auf den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag.
Energieberatungsprogramme
Fachplanung und Baubegleitung
Mit der Förderung der energetischen Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen werden die Leistungen von unabhängigen Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten gefördert. Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz stehen, werden gefördert, jedoch keine Fördermittelberatung.
Auch Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle sind im Zusammenhang mit der Umsetzung der energetischen Maßnahmen förderfähig. Sofern beim Vorhaben die Wiederverwendung von Bauteilen geplant ist, können die dafür entstehenden Beratungskosten und Kosten von Gutachten für Baustoffuntersuchungen gefördert werden.
Einen zusätzlichen Fördertatbestand gibt es für ein Effizienzhaus mit Nachhaltigkeitsklasse (NH-Klasse) bzw. ein Effizienzgebäude mit NH-Klasse. Hier werden die Kosten der Beratungs- und Planungsleistungen anerkannt, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung stehen. Voraussetzung dafür ist, dass eine NH-Klasse beantragt wurde, die Nachhaltigkeitszertifizierung von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgeführt und das Zertifikat die Übereinstimmung mit den Anforderungen des QNG nach Durchführung bestätigt wurde.
Voraussetzung für die Antragstellung für ein Effizienzhaus oder Effizienzgebäude mit NH-Klasse ist das Vorhandensein einer QNG-Siegelvariante. Die detaillierten Anforderungen an die Nachhaltigkeitszertifizierung gibt es hier: www.qng.info.
Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung
Für den Heizungstausch nach Förderrichtlinie BEG EM Nummer 5.3 a) bis f) und h) bis j) bei der KfW sind die Planungs- und Beratungsleistungen lediglich mit dem Fördersatz der entsprechenden Maßnahme und innerhalb der Höchstgrenzen nach Förderrichtlinie BEG EM Nummer 8.3.1 a) und c) bzw. 8.3.2 a) und c) förderfähig. Eine separate Beantragung der Kosten für Fachplanung und Baubegleitung beim BAFA ist nicht möglich.
Leistungen Dritter müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen erbracht und von einem Dena-gelisteten Experten auf Plausibilität überprüft werden.
Kosten der akustischen Fachplanung
Förderfähig ist eine akustische Fachplanung, die den Anforderungen des Leitfadens für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (z.B. Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, Kleinwindenergieanlagen und sonstige nicht genehmigungspflichtige KWK-Anlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG entspricht. Leistungen, die für die Umsetzung der förderfähigen Maßnahme erforderlich sind, können zu den förderfähigen Kosten hinzugezählt werden. Dazu zählen auch Gutachten und Messungen zur Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen.
Beratungs- und Planungsleistungen der Nachhaltigkeitszertifizierung
Mit der Förderung der Beratungs- und Planungsleistungen der Nachhaltigkeitszertifizierung werden die Leistungen von unabhängigen Nachhaltigkeits-Beratern bei Anträgen als Effizienzhaus mit NH-Klasse bzw. Effizienzgebäude mit NH-Klasse zusätzlich gefördert. Nachhaltigkeits-Berater beraten für eine Nachhaltigkeitszertifizierung, mit der die Anforderungen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ erfüllt werden.
Nachhaltigkeitsberater müssen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich des nachhaltigen Planens und Bauens sowie der Nachhaltigkeitsbewertung im Allgemeinen sowie Kenntnisse des Bewertungssystems nachweisen können. Grundsätzlich können auch entsprechend qualifizierte Planer und Ingenieure sowie Mitarbeitende von Bauträgern, Fertighausunternehmen, Planungs- und Ingenieurbüros sowie Bauverwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen die förderfähigen Beratungs- und Planungsleistungen der Nachhaltigkeitszertifizierung ausführen.
Eine Liste der förderfähigen Maßnahmen der energetischen Fachplanung und Baubegleitung (6.1) gibt es hier.
Energieberatung für Wohngebäude
Die Bundesförderung richtet sich an folgende Zielgruppen:
- Haus- und Wohnungseigentümer
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
- Mietende und Pachtende
- kleine und mittlere Unternehmen
Was wird gefördert?
Das BMWK übernimmt 50% der Kosten für eine Energieberatung für Wohngebäude. Die Höchstförderung beträgt bei
- Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 650 Euro und bei
- Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten maximal 850 Euro.
Einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu 250 Euro gibt es, wenn der Berater den Energieberatungs-Bericht (iSFP) bei einer Wohnungseigentümerversammlung einer WEG vorstellt.
Bei der Umsetzung bestimmter Maßnahmen des iSFP im Rahmen der BEG EM gibt es einen Zuschuss in Höhe von 5%.
Energieberatung für Nichtwohngebäude
Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247
Im Rahmen dieses Moduls werden Energieaudits gefördert, die den wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) und insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247 entsprechen.
Wichtig: Förderanträge können nur über das BAFA-Portal gestellt werden.
Ein Energieaudit ist ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.
Ansatzpunkte für ein Energieaudit sind insbesondere die Bereiche Produktionsprozesse und –anlagen, Querschnittstechnologien und Transport wie auch allgemein das Nutzerverhalten.
Höhe der Förderung
- Übersteigen die jährlichen Energiekosten 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.000 Euro.
- Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 600 Euro.
Modul 2: Energieberatung DIN V 18599
Gefördert werden Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau, die es ermöglichen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen und damit die Effizienzpotenziale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen.
Gegenstand der Förderung
Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude
- Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder
- wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).
Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.
Höhe der Förderung
Die Förderhöhe beträgt 50% des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:
- Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal 850 Euro;
- Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal 2.500 Euro;
- Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal 4.000 Euro.
Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung
Eine in diesem Modul geförderte Contracting-Orientierungsberatung zielt auf ein Contracting-Modell mit vertraglicher Einspargarantie.
Beim Contracting-Modell mit vertraglicher Einspargarantie handelt es sich um eine Gewerke übergreifende Optimierung vorrangig der Gebäudetechnik, aber auch weiterer Effizienzmaßnahmen des Gebäudebetriebs, der Gebäudehülle und von Produktionsprozessen durch einen Energiedienstleister (Contractor). Neben der Identifikation und Erschließung von vorhandenen Einsparpotenzialen tätigt der Contractor in den meisten Fällen die erforderlichen Investitionen aus den Energiekosteneinsparungen und garantiert die Einsparungen vertraglich über die gesamte Laufzeit.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist eine Contracting-Orientierungsberatung, die für ein Contracting-Modell mit vertraglicher Einspargarantie geeignete Gebäude oder -pools ermittelt oder zusammenstellt und zur Vorbereitung der Umsetzung eines geeigneten Contracting-Modells entsprechende qualitative Vorschläge unterbreitet.
Höhe der Förderung
- Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3.500 Euro.
- Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools 300.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 5.000 Euro.