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Die Interessenvertretung für Energieberater in Rheinland-Pfalz

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Bundesweite Förderprogramme

Auf dieser Seite finden sich bundesweite Förderprogramme außer der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG). Für die BEG haben wir hier eine eigene Seite.

  • Energieberatung
  • Steuerliche Förderung
  • Wärmenetze
  • Brennstoffzelle
  • Erneuerbare Energien
  • Serielle Sanierung
  • Wirtschaft
  • Kommunalrichtlinie
  • Altersgerecht Umbauen
  • Bau/Kauf von Immobilien
  • Für Familien
  • Solarstrom E-Autos
  • Jung kauft Alt
  • Klimafreundlicher Neubau
  • Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment

Energieberatung

Energieberatung für Wohngebäude

Eine qualifizierte Energieberatung für Wohngebäude soll Immobilienbesitzern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes verbessern können. Basierend auf der Bestandsaufnahme und Analyse des Gebäudezustands erstellt der Energieberatende ein individuelles energetisches Sanierungskonzept unter Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Energien: Entweder als Komplettsanierung zu einem KfW-Effizienzhaus oder als schrittweise Sanierung mit aufeinander abgestimmten Maßnahmen (“individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)”). Zudem informiert er oder sie in einem persönlichen Gespräch über die Wirtschaftlichkeit und Fördermöglichkeiten bei der Umsetzung. Durch einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent wird die Beratung deutlich günstiger für den Kunden. Achtung: Wer einen iSFP für sein Wohnhaus nachweisen kann, bekommt im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude bei Einzelmaßnahmen für Maßnahmen an der Gebäudehülle, bei der Anlagentechnik (außer Heizung) und für die Heizungsoptimierung einen Bonus von 5 Prozent.

 

Individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)

Bei der Energieberatung für Wohngebäude geht der iSFP dabei speziell auf die individuellen Bedürfnisse und Finanzierungsmöglichkeiten des Hausbesitzers ein und beinhaltet sogar Umsetzungshilfen. Start des Sanierungsfahrplans war der 1. Juli 2017. Er ist in die Energieberatung für Wohngebäude integriert. Im Rahmen der BEG erhalten Kunden, die einen iSFP vorweisen können, einen Bonus von 5 Prozent bei Einzelmaßnahmen für Maßnahmen an der Gebäudehülle, bei der Anlagentechnik (außer Heizung) und für die Heizungsoptimierung. Ziel des iSFP-Bonus in der BEG ist es, Antragsteller, die keine Vollsanierung auf einen schlag durchführen (können), dazu anzureizen, die Sanierung in Schritten zu vollführen und diese einzelnen Schritte mithilfe eines Energieberatenden in eine sinnvolle Reihenfolge zu bringen und aufeinander abzustimmen.

Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude

Informationen vom BAFA zur Energieberatung für Wohngebäude

 

Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Beratungsempfänger der EBN sind unter anderem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Kommunen, kommunale Zweckverbände, gemeinnützige Organisationen und kommunale Unternehmen. Die Anforderungen an die Energieberaterinnen und Energieberater sind abhängig vom jeweiligen Beratungsmodul.

Was wird gefördert?

EBN-Förderrichtlinie

  1. In allen Varianten: Beratungshonorar wird zu 50 % bezuschusst
  2. Energieaudit nach DIN EN 16247
  3. Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599

Contracting-Orientierungsberatung für Einsparcontracting (Gebäude, Gebäudepool)

  • Mindestens 100.000 € Energiekosten im Jahr des Gebäudepools
  • Förderung bei Energiekosten bis zu 300.000 € maximal 7.000 €
  • Förderung bei Energiekosten über 300.000 € maximal 10.000 €

Richtlinie Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Informationen vom BAFA zur Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)

Steuerliche Förderung

Steuerliche Förderung

Geplante Änderungen 2024

Die Bundesregierung hat in ihrem sogenannten 14-Punkte-Plan bekannt gegeben, dass die Höhe der steuerlichen Abschreibung auf 30 % für die Jahre 2024 und 2025 angehoben werden soll. Ab 2026 soll dieser dann wieder auf 20 % sinken.

Angekündigte Maßnahmen zu Förderungen vom Wohnungsbaugipfel (25.9.2023) – sogenannte 14-Punkte-Plan

Seit Anfang 2020 können Kundinnen und Kunden Kosten einer ambitionierten energetischen Sanierung bereits steuerlich geltend machen. Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Januar 2021 ausführliche “Einzelfragen” zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EstG) veröffentlicht.

Zum 1. Januar 2023 wird die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom Bundesfinanzministerium angepasst. Die Verordnung legt Mindestanforderungen an die Art und technische Ausführung der energetischen Maßnahmen fest und richtet sich nach den technischen Vorgaben der BEG EM. Die Anpassung soll einen technischen Gleichlauf der BEG- und steuerlichen Förderung sicherstellen. Allerdings beinhalten die Änderungsvorschläge an der ESanMV nicht alle Änderungen, die bei der BEG EM zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ein Vergleich der beiden Förderprogramme kann also durchaus sinnvoll sein. Die Verordnung soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten und wird erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 angewandt (gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde).

Zweite Verordnung zur Änderung der Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (Stand 25.11.2022)

  • Steuerermäßigung nach § 35c EstG für eigene Wohnzwecke sind genutzte Gebäude (also vor allem selbst bewohnte Einfamilienhäuser) in der gesamten EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum.
  • Dazu zählen auch Ferienhäuser und -wohnungen, wenn hier eine zeitlich begrenzte Nutzung als Wohnraum vorliegt.
  • Technische Mindestanforderungen weitestgehend der BEG EM angepasst.
  • Gebäudemindestalter: zehn Jahre
  • Im Gegensatz zur BEG EM gilt als Beginn der Sanierung entweder der tatsächliche Beginn der Bauausführung oder das Einreichen des Bauantrags.
  • Die Steuerermäßigung gilt im Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden Jahren (insgesamt Verteilung über drei Jahre).
  • 20 Prozent der Aufwendungen (40.000 Euro pro Wohnobjekt) sind steuerlich abzugsfähig – dies bedeutet, dass die Förderung nur sinnvoll ist, wenn eine Steuerlast in Höhe der potenziellen Förderhöhe vorliegt.
  • Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind 50 Prozent der anfallenden Kosten abzugsfähig. Eine Energieberatung ist bei der steuerlichen Förderung allerdings nicht verpflichtend.
  • Sanierungen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden.
  • Planungs- und Beratungsleistungen von Energieberatern sind abzugsfähig, wenn diese
    • vom BAFA zugelassen und als Energieeffizienzexperten gelistet sind oder
    • in der Energieeffizienz-Expertenliste aufgeführt sind
  • Die selbe Sanierungsmaßnahme kann nicht über die steuerliche Förderung und gleichzeitig mit der BEG-Förderung durchgeführt werden. Eine Kombination der Förderprogramme ist nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche Maßnahmen handelt. So kann beispielsweise eine Heizung über BEG und eine Dämmung steuerlich gefördert werden.

Im Rahmen der steuerlichen Förderung sind folgende Maßnahmen förderfähig:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Heizungsoptimierung

Der GIH weist darauf hin, dass der Kunde unbedingt einen Steuerberater einbinden sollte, da Energieberater sich mit den Fallstricken des Steuerrechts nicht im Detail auskennen. Sinnvoll kann die steuerliche Förderung dann sein, wenn Kunden den Förderantrag über BEG oder die KfW-Programme nicht rechtzeitig gestellt haben.

Der GIH hat in einem Dokument die steuerliche Förderung und die BEG EM verglichen. Hintergrund ist, dass es Unterschiede bei den Fördersätzen und technischen Mindestanforderungen gibt, so dass es sinnvoll sein kann, unterschiedliche Maßnahmen zwischen der steuerlichen Förderung und der BEG EM sinnvoll zu kombinieren.

Weitere Informationen

Einzelfragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gebäuden vom 14.1.2021

Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen, Faktenblatt von Oktober 2021

Ausführliche Infos im GIH-Artikel vom 20. Dezember 2019 Steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen ab 2020 beschlossen

Wärmenetze

Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)

Mit der neuen Förderung soll die Dekarbonisierung der Wärme- und Kältenetze unterstützt und beschleunigt werden. Dazu sollen Wärmenetze mit einem Anteil von min. 75 Prozent erneuerbarer Energie und Abwärme gebaut sowie bestehende Netze transformiert und ausgebaut werden. Die Europäische Kommission hat die BEW beihilferechtlich genehmigt und Start der Förderung war am 15. September 2022. Die Antragstellung  ist über das BAFA möglich. Nach Angaben des BMWK sollen bis 2026 rund 3 Milliarden Euro zur Verfügung stehen.

Informationen des BAFA zur Bundesförderung für effiziente Wärmenetze
Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (Stand 1.8.2022)

Brennstoffzelle

Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle (KfW-Programm 433)

Die KfW fördert die innovative Energiegewinnung über Brennstoffzellen im Neubau und in der Sanierung im Wohn- und Nichtwohngebäudebereich mit einem Zuschuss von bis zu 34.300 Euro je Brennstoffzelle. Der Zuschuss beträgt dabei 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und setzt sich zusammen aus

  • einem Fest­betrag von 6.800 Euro und
  • einem leistungs­abhängigen Betrag von 550 Euro je angefangene 100 W elektrische Leistung.

Das KfW Programm 433 ist nicht kombinierbar mit anderen Fördermitteln.

Das Programm ist zum 1. Januar 2023 ausgelaufen und wird in der BEG EM mit Einschränkungen weitergeführt (u.a. Förderung effektiv niedriger, Beschränkung auf grünen Wasserstoff oder Biogas).

Informationen der KfW zur Brennstoffzellenförderung

Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien – Standard (KfW-Programm 270)

Die KfW fördert Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, für Netze und Speicher, zum Beispiel aus Photovoltaik, Wasser, Wind und Biogas. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen im In- und Ausland. Dieser Kredit könnte für Personen in Frage kommen, die beispielsweise über eine Photovoltaikanlage nachdenken, da diese im Rahmen der BEG-Förderung ausgeschlossen sind.

Der Kredit 270 beträgt dabei bis zu 100 Prozent der Investitionskosten mit bis zu 50 Millionen Euro pro Vorhaben und kann mit anderen öffentlichen Förder­mitteln kombiniert werden (zum Beispiel KWK oder Einspeisevergütung nach EEG).

Informationen der KfW zur Förderung der Erneuerbaren Energien – Standard

 

Erneuerbare Energien – Premium (271, 281)

Gefördert werden Investitionen zur Nutzung von Wärme aus regenerativen Energien (z.B. große Solarkollektoranlagen, Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse, Wärme- und Kältenetze, KWK). Das Programm richtet sich im Vergleich zum Standard-Programm besonders an größere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt.

Für große und mittlere Unternehmen sowie kommunale Investoren kommt empfiehlt sich die Produktnummer 271 und für kleine Unternehmen die Produktnummer 281.

Der Kredit beträgt bis zu 100 Prozent der Investitionskosten mit bis zu 25 Millionen Euro pro Vorhaben. Die Kombination mit dem Standard-Programm ist für Tiefengeothermie zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung möglich. Der Kredit gilt auf europäischer Ebene als Beihilfe, weshalb bei der Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln die EU-Beihilfegrenzen beachtet werden müssen.

Informationen der KfW zur Förderung der Erneuerbaren Energien – Premium

Serielle Sanierung

Förderung der Seriellen Sanierung

Serielles Sanieren bedeutet die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden unter Verwendung abseits der Baustelle vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente einschließlich damit verbundener Anlagentechnik (z.B. Wärmepumpenmodule) sowie deren Montage an bestehende Gebäude. Die abseits der Baustelle vorgefertigten Elemente weisen dabei einen so hohen Vorfertigungsgrad auf, dass sich im Vergleich zur herkömmlichen Sanierung der zeitliche Aufwand vor Ort deutlich reduziert. Ziel des Förderprogramm ist es, Investitionen in Serielle Sanierung anzureizen. Dazu zählen insbesondere die Entwicklung neuartiger Verfahren und Komponenten zur Seriellen Sanierung sowie die Etablierung neuer Sanierungsverfahren am Markt.

Informationen des BAFA zur Förderung der Seriellen Sanierung

Wirtschaft

Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Die Förderung gibt es bei der KfW als Kredit mit Tilgungszuschuss (KfW-Programm 295) und bei der BAFA als Investitionszuschuss. Die Förderbedingungen sind gleich. Eine Kombination von Kredit und Zuschuss für die gleiche Maßnahme ist nicht möglich.

Gefördert werden Maßnahmen, die die Strom- oder Wärmeeffizienz deutlich steigern und damit den Energieverbrauch senken. Dazu gehören Maßnahmen zur Energie- und Ressourceneinsparung sowie zur Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen. Dabei muss die Investition mindestens drei Jahre in Betrieb sein. Für die Umsetzung notwendige Nebenkosten werden auch gefördert.

Es gibt fünf verschiedene Module.

  • Modul 1: Querschnittstechnologie (Ersatz oder Neuanschaffung hocheffizienter Aggregate)
  • Modul 2: Breitstellung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
  • Modul 3: Kauf und Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Sensorik und Energiemanagement-Software
  • Modul 4: Energie- und ressourcenorientierte Optimierung von Anlagen und Prozessen
  • Modul 5: Förderung von Transformationskonzepten

Weitere Informationen zur Kreditvariante (KfW)

Weitere Informationen zur Zuschussvariante (BAFA)

Kommunalrichtlinie

Mit der Kommunalrichtlinie unterstützt das Bundeswirtschafsministerium Kommunen dabei, ihre Emissionen zu senken. Finanzschwache Kommunen profitieren dabei von höheren Förderquoten. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Projektträger im Auftrag des Wirtschaftsministeriums ist die bundeseigene Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

  • Einstiegs- und Orientierungsberatung für das Handlungsfeld Klimaschutz
  • Einführung und Erweiterung eines Energie- oder Umweltmanagements
  • Energiesparmodelle
  • Kommunale Netzwerke
  • Machbarkeitsstudien
  • Einrichtung einer Klimaschutzkoordination, Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanager
  • Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung

Weitere Informationen zum Förderprogramm gibt es auf den Seiten der Nationalen Klimaschutzinitiative.

Altersgerecht Umbauen

Altersgerecht Umbauen – Kredit (KfW-Programm 159)

Gefördert werden Maßnahmen, mit denen Barrieren reduziert und der Einbruchschutz erhöht werden kann.

Es werden einzelne Maßnahmen gefördert, um den Wohn- und Außenbereich barrierearm zu gestalten (z.B. Wege zum Gebäude, Treppen und Stufen, Badezimmer) und der Umbau zum Standard Altersgerechtes Haus. Auch die Umwidmung von Nichtwohnflächen zu barrierearmen Wohnflächen wird gefördert sowie der Kauf einer barrierearm umgebauten Immobilie (Ersterwerb). Im Bereich Einbruchschutz werden u.a. einbruchshemmende Haus- und Wohnungstüren, Nachrüstsysteme für Fenster und Fenstertüren sowie Einbruch- und Überfallmeldeanlagen gefördert.

Das Förderprogramm kann mit anderen kombiniert werden, wenn beispielsweise auch energetische Sanierungsmaßnahmen geplant sind.

Informationen der KfW zum Programm Altersgerecht Umbauen

Bau/Kauf von Immobilien

Die KfW fördert mit mehreren Programmen den Kauf oder den Bau von Immobilien.

Das Wohneigentumsprogramm (KfW-Programm 124) bietet einen Kredit bis zu 100.000 Euro für Privatpersonen, die ein Eigenheim kaufen oder bauen und anschließend selbst darin wohnen. Das Programm kann mit anderen Förderprodukten der KfW kombiniert werden.

Zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens (KfW-Programm 134) gibt es für Privatpersonen, die Genossenschaftsanteile für selbstgenutzten Wohnraum in Deutschland kaufen, einen Kredit von bis zu 100.000 Euro. Der Kredit kann nicht zur Umschuldung bestehender Darlehen genutzt werden.

Für Familien

Wohneigentum für Familien – WEF

Zum 1. Juni 2023 startete das Programm Wohneigentum für Familien des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Die Förderung unterstützt Familien mit Kindern mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Bau oder Ersterwerb von neuem selbstgenutztem  klimafreundlichem Wohneigentum in Deutschland.

Antragstellende

Antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen), die

  • die ein Wohngebäude neu bauen oder einen Neubau innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme erstmalig erwerben (Bedingungen an das Gebäude siehe Punkt „Förderbedingungen und Fördermaßnahmen“)
  • die den Neubau als Eigentümerin oder Eigentümer (mind. 50 % Miteigentumsquote) selbst zu Wohnzwecken nutzen
  • bei denen mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 60.000 Euro (ab dem 16.10.2023 90.000 Euro) bei einem Kind – plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind – nicht überschreitet
  • die bei Antragstellung über kein Wohneigentum verfügen
  • die kein „Baukindergeld (KfW-Zuschussprogramm 424)“ in Anspruch genommen haben

Förderbedingungen und Fördermaßnahmen

Gefördert wird der Neubau oder Ersterweb neu errichteter klimafreundlicher Wohngebäude. Analog zum Programm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) gibt es zwei Förderstufen:

  1. Klimafreundliches Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude
    • entspricht dem Standard EH/EG 40
    • erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial; der Nachweis erfolgt über die Lebenszyklusanalyse (LCA); der einzuhaltende GWP100-Wert beträgt für Wohngebäude 24 kg CO2 Äqu./(m2 a). Bei Nichtwohngebäuden erfolgt der Nachweis über einen projektspezifischen Anforderungswert. Hinweis NWG: Nur für Gebäudetypen möglich, denen in Anlage 1 zum QNG-Handbuch eine LCA-Klasse zugeordnet wurde. Gebäude ohne LCA-Klasse sind auch in der „Basisvariante“ nicht förderfähig.
    • hat keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse, dies schließt neben fester Biomasse auch biogenes Gas/Öl ein.
  1. Klimafreundliches Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude mit QNG-Siegel
    • erfüllt die unter Punkt 1 genannten Anforderungen und hat zusätzlich eine Nachhaltigkeitszertifizierung mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus oder Premium
    • Hinweis NWG: Die Voraussetzung für die Beantragung eines Klimafreundlichen Nichtwohngebäudes mit QNG-Siegel ist das Vorliegen einer Siegelvariante für den jeweiligen Gebäudetyp

Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist verpflichtend. Wenn eine QNG-Zertifizierung angestrebt wird, ist zusätzlich eine entsprechende QNG-Zertifizierungsstelle und Nachhaltigkeitsberater einzubinden. Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten, Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung und Materialkosten aus Eigenleistungen. Wie beim KFN-Programm sind die Leistungen des Energieeffizienz-Experten in den Gesamtkosten inkludiert. Es gibt keinen extra Posten für die Fachplanung und Baubegleitung.

Für die Förderung gelten die Technischen Mindestanforderungen und die Liste der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen analog dem Produkt „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297/298)“.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt mit zinsverbilligten Krediten. Der maximale Kreditbetrag ist abhängig von der Förderstufe und der Anzahl der Kinder, die bei Antragstellung im Haushalt oder im künftigen Haushalt der Antragstellenden leben und bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gefördert wird maximal eine Wohneinheit.

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:

  • 1 oder 2 Kinder: 140.000 Euro (ab dem 16.10.2023 170.000 Euro)
  • 3 oder 4 Kinder: 165.000 Euro (ab dem 16.10.2023 200.000 Euro)
  • ab 5 Kinder: 190.000 Euro (ab dem 16.10.2023 220.000 Euro)

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:

  • 1 oder 2 Kinder: 190.000 Euro (ab dem 16.10.2023 220.000 Euro)
  • 3 oder 4 Kinder: 215.000 Euro (ab dem 16.10.2023 250.000 Euro)
  • ab 5 Kinder: 240.000 Euro (ab dem 16.10.2023 270.000 Euro)

Kombination mit anderen Förderprodukten

Grundsätzlich ist die Kombination mit anderen Förderungen (Kredite oder Zulagen / Zuschüsse) wie z. B. dem „KfW-Wohneigentumsprogramm (124)“ möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist eine Kombination für dieselbe geförderte Wohneinheit mit dem Förderprodukt „Klimafreundlicher Neubau (297/298)„.

Zur KfW-Seite Wohneigentum für Familien (WEF)

Solarstrom E-Autos

Solarstrom für Elektroautos

Für Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher

Die Fördermittel sind für das Jahr 2023 bereits ausgeschöpft. Eine Antragstellung ist derzeit nicht möglich.

Allgemeines zur Förderung

Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ (Programmnummer 442) fördert die KfW den Kauf und die Installation einer Lade­station für Elektro­autos in Kombi­nation mit einer Photo­voltaik­anlage und einem Solar­strom­speicher. Ziel der Förderung ist es, dass das Elektro­auto mit selbst­erzeugtem Solar­strom aufgeladen werden kann.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen und die ein Elektroauto besitzen oder es zum Zeipunkt des Antrags bestellt haben.

Zu den geförderten Maßnahmen gehören

  • Kauf einer neuen Lade­station mit mindestens 11 Kilowatt Lade­leistung
  • Kauf einer neuen Photo­voltaik­anlage mit mindestens 5 Kilowatt­peak Spitzenleistung
  • Kauf eines neuen Solar­strom­speichers mit mindestens 5 Kilowatt­stunden Speicherkapazität
  • Einbau und Anschluss der Gesamt­anlage, inklusive aller Installations­arbeiten
  • Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamt­anlage

Voraussetzungen

  • Ladestation, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher werden neu angeschafft und sind zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht bestellt
  • ein Elektroauto ist vorhanden oder es wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eins bestellt
  • man wohnt in einem selbstgenutzten Wohngebäude
  • ausgeschlossen von der Förderung sind
    • Neubauten vor Einzug
    • ausschließlich vermietete Objekte
    • Ferien- oder Wochenend­häuser sowie Ferien­wohnungen
    • Eigentumswohnungen
    • die mehrfache Förderung eines Wohngebäudes mit diesem Zuschuss

Förderhöhe

Die Förderhöhe beträgt maximal 10.200 Euro. Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen

  • für die Ladestation: 600 Euro pauschal oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal
  • für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
  • für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro

Unterschreiten die Gesamtkosten den Zuschussbetrag, erhält man keine Förderung.

Zur KfW-Seite Solarstrom für Elektroautos (Zuschuss 442)

Förderrichtlinie „Solarstrom für Elektroautos“ vom 25. August 2023; veröffentlicht am 4. September 2023 im Bundesanzeiger

Jung kauft Alt

Am 3. September 2024 startete das Förderprogramm „Jung kauft Alt – Wohneigentum für Familien im Bestandserwerb“ (Kredit-Nr. 308). Es richtet sich an Familien oder andere Partnerschaften, die Wohneigentum kaufen möchten und über ein Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro pro weiterem Kind, verfügen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Antragstellerin oder der Antragsteller ein sanierungsbedürftiges Wohngebäude oder eine Eigentumswohnung kauft und dieses nach Erwerb innerhalb von 54 Monaten mindestens auf das Niveau „Effizienzhaus 70 EE“ saniert.

Was wird gefördert?

  • Gefördert wird der Kaufpreis des Wohngebäudes inklusive der Grund­stücks­kosten für maximal eine Wohneinheit oder eine bestehende Eigentums­wohnung.
  • Bei einer Wohneinheit im Mehrfamilienhaus gilt die anteilige Quadratmeterfläche (telefonische Auskunft der KfW).

Wie hoch ist der Kreditbetrag?

Die maximale Höhe des Kreditbetrags hängt von der Anzahl der im Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder ab. Bei einem Kind können bis zu 100.000 Euro beantragt werden, bei zwei Kindern bis zu 125.000 Euro und ab drei Kindern bis zu 150.000 Euro.

Antragsberechtigte und allgemeine Förderbedingungen

  • Antragsberechtigt sind Alleinerziehende, Familien, gemeinsame Haushalte mit Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder Partnerinnen und Partnern aus eheähnlicher Gemeinschaft, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt.
  • Die Eigen­tümerin oder der Eigen­tümer bewohnen die geförderte Wohnimmobilie selbst (mindestens 50 % Mit­eigentums­quote).
  • Das erworbene Haus oder die erworbene Eigentums­wohnung ist die einzige Wohn­immobilie der Antragstellerin oder des Antragstellers in Deutschland.

Unter folgenden Bedingungen ist keine Förderung möglich:

  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat bereits Förderung aus dem Bau­kinder­geld (424), dem Wohn­eigen­tum für Familien (300) oder dem Wohn­eigentum für Familien für Bestands­erwerb (308) erhalten.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller besitzt bereits ein Wohn­gebäude,  eine Eigentums­wohnung oder einen Anteil an einer Wohnimmobilie in Deutschland.
  • Es handelt sich um Umschuldungen bestehender Kredite.
  • Es handelt sich um Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abge­schlossener Vorhaben.
  • Es handelt sich um den alleinigen Kauf eines Grundstücks.
  • Es handelt sich um den Kauf von Ferienhäusern und -wohnungen.

Welche Förderbedingungen gelten im Hinblick auf die Immobilie?

  • Der Ausgangszustand der Wohnimmobilie muss bei Effizienzklasse F, G oder H liegen.
  • Die Wohnimmobilie muss innerhalb von 4,5 Jahren auf das Niveau „Effizienz­haus 70 EE“ saniert werden.

Für das bestehende Wohngebäude bzw. die bestehende Eigentums­wohnung muss ein gültiger Energie­bedarfs­ausweis oder Energie­verbrauchs­ausweis vorliegen. Die Sanierungskosten können mit den anderen BEG-Förderungen (BEG EM, BEG WG) gefördert werden.

Sonderbedingungen

Das geförderte Haus oder die Wohnung muss mindestens fünf Jahre von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer selbst bewohnt werden und insgesamt zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden.

Was gilt in Hinblick auf das Haushaltseinkommen?

Familien oder andere Partnerschaften werden nur gefördert, wenn sie über ein Haushaltseinkommen verfügen, das maximal 90.000 Euro pro Jahr bei einem Kind plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind nicht beträgt. Ausschlaggenbend ist das zu versteuernde Einkommen der Antrag­stellerin bzw. des Antrag­stellers und gegebenenfalls der Ehe­partnerin oder des Ehe­partners oder der Lebens­partnerin oder des Lebens­partners. Es gilt das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vor­vorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2024 ist also der Durch­schnitt der Jahre 2022 und 2021 entscheidend).

Art und Ablauf der Kreditförderung

Für die Förderung gibt es zwei Varianten, das Annuitätsdarlehen mit einer Laufzeit von sieben bis 35 Jahren und das endfällige Darlehen, das eine Laufzeit von sieben bis zehn Jahren hat.

Beim Annuitätendarlehen begrägt die Zinsbindung entweder zehn oder 20 Jahre. Der Sollzins liegt bei einer Laufzeit von sieben bis zehn Jahren beispielsweise bei 0,17 %, wobei die ersten zwei Jahre tilgungsfrei sind.

Beim endfälligen Darlehen wird der Kreditbetrag zu 100% ausgezahlt. Der Kredit kann in Summe oder in Teilbeträgen innerhalb von zwölf Monaten nach Zusage abgerufen werden. Eine Verlängerung ist maximal um 24 Monate möglich. Der gesamte ausstehende Kreditbeitrag kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Dafür muss eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Teilrückzahlungen sind allerdings nicht möglich.

Mehr Informationen zu den Förderbedingungen und Konditionen gibt es bei der KfW.

Klimafreundlicher Neubau

Klimafreundlicher Neubau

Gefördert wird der Neubau und Ersterwerb von Gebäuden, die den Standard eines EH/EG 40 haben und die bei den Treibausgas-Emissionen im Gebäudelebenszyklus die Anforderungen des QNG-Siegels erreichen. Förderfähig sind die Baukosten (Bruttokosten) inklusive der technischen Anlagen und die Kosten für die Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung. Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind aber in den Kredithöchstbeträgen bereits enthalten. Es gibt keine zusätzlichen Betrag und keine Förderung von 50 % der Kosten mehr für die Fachplanung/Baubegleitung. Nicht förderfähig ist der Kaufpreis für Grundstücke.

Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Kredits mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse. Kommunen können ausschließlich einen Zuschuss beantragen. Wenn eine ergänzende Kreditfinanzierung gewünscht wird, ist dies über eine Kombination des KFN-Zuschusses mit dem „IKK – Investitionskredit Kommunen (208)“ möglich. Antragsberechtigt sind alle Investoren sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden.

Zwei Wege der Förderung

  • Klimafreundliches Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude
    • entspricht dem Standard EH/EG 40
    • erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial; der Nachweis erfolgt über die Lebenszyklusanalyse (LCA); der einzuhaltende GWP100-Wert beträgt für Wohngebäude 24 kg CO2 Äqu./(m2 a). Bei Nichtwohngebäuden erfolgt der Nachweis über einen projektspezifischen Anforderungswert. Hinweis NWG: Nur für Gebäudetypen möglich, denen in Anlage 1 zum QNG-Handbuch eine LCA-Klasse zugeordnet wurde. Gebäude ohne LCA-Klasse sind auch in der „Basisvariante“ nicht förderfähig.
    • hat keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse, dies schließt neben fester Biomasse auch biogenes Gas/Öl ein.
  • Klimafreundliches Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude mit QNG-Siegel
    • erfüllt die unter Punkt 1 genannten Anforderungen und hat zusätzlich eine Nachhaltigkeitszertifizierung mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus oder Premium
    • Hinweis NWG: Die Voraussetzung für die Beantragung eines Klimafreundlichen Nichtwohngebäudes mit QNG-Siegel ist das Vorliegen einer Siegelvariante für den jeweiligen Gebäudetyp.

Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist verpflichtend. Wenn eine QNG-Zertifizierung angestrebt wird, ist zusätzlich eine entsprechende  QNG-Zertifizierungsstelle und Nachhaltigkeitsberater einzubinden. Nach Durchführung des Vorhabens wird der QNG-Nachweis dem Energieeffizienz-Experten vorgelegt und verbleibt bei der Hausbank und dem Kunden.

Zwei Grafiken veranschaulichen den Prozess und die Aufgaben der Energieeffizienz-Experten.

Lebenszyklusanalyse

Die Bilanzierungsgelen für eine Ökobilanzberechnung finden sich in den Anhangdokumenten des QNG-Handbuchs: 3.1.1 LCA-Bilanzregeln Wohngebäude und 3.2.1.1 LCA-Bilanzregeln Nichtwohngebäude.

Notwendige Kennwerte finden sich kostenfrei auf dem Portal zur ÖKOBAUDAT und als Berechnungstool steht das zur Tool elektronische Lebenszyklusanalyse (eLCA) kostenfrei zur Verfügung. Die Lebenszyklusanalyse kann ein Energieeffizienz-Experte durchführen.

Kreditvariante

  • Mindestlaufzeit: 4 Jahre
  • Laufzeitvarianten Wohngebäude
    • bis zu 10 Jahre Laufzeit mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
    • bis zu 10 Jahre Laufzeit, max. 2 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
    • bis zu 25 Jahre Laufzeit, max. 3 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
    • bis zu 30 Jahre Laufzeit, max. 5 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
  • Laufzeitvarianten Nichtwohngebäude
    • bis zu 5 Jahre Laufzeit, max. 1 Tilgungsfreijahr, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
    • bis zu 10 Jahre Laufzeit, max. 2 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung für die gesamte Laufzeit
    • bis zu 20 Jahre Laufzeit, max. 3 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
    • bis zu 30 Jahre Laufzeit, max. 5 Tilgungsfreijahre, 10 Jahre Zinsbindung
  • Der Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung [bei NWG zusätzlich Bonität des Kreditnehmers und Sicherheiten beim Finanzierungspartner] und wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln beträgt bis zu 4% p.a. des Kreditbetrages bei einer Laufzeit von 35 Jahren [NWG 30 Jahre] und 10 Jahren Zinsverbilligung

Zuschuss (nur Kommunen) und Höchstgrenze förderfähiger Kosten

Antragstellung und Vorhabenbeginn

Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Beginn gilt bereits der Abschluss eines  Lieferungs- oder Leistungsvertrags zum Bauvorhaben. Wenn  vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch beim Finanzierungspartner durchgeführt wurde, gilt abweichend der Beginn der Bauarbeiten vor Ort als Vorhabenbeginn. Das heißt, nach diesem Beratungsgespräch können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden. Das Beratungsgespräch zur neuen Förderung kann bereits jetzt mit den Kunden geführt werden.

Die abweichende Regelung gilt nicht beim Ersterwerb eines Gebäudes. Beim förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.

Programme

Die Förderung erfolgt ab dem 1.3.2023 in den folgenden KfW-Programmen:

  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung“ (297)
  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“ (298)

Die Aufteilung in die Programm 297 und 298 dient statistischen Zwecken. Wenn ein Gebäude zu mehr als 50 % privat selbstgenutzt wird, erfolgt die Antragstellung im Programm 297 und umgekehrt.

  • „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“ (299)
  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – Kommunen“ (498)
  • „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Kommunen“ (499)

Kategorien in der Energieffizienz-Expertenliste

Für das Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau sind bis auf Weiteres Energieeffizienz-Experten zugelassen, die entsprechend dem Vorhaben in den Kategorien „BEG Wohngebäude“ bzw. „BEG Nichtwohngebäude“ gelistet sind. Geplant ist eine neue Kategorie zur Lebenszyklusanalyse für das Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau.

Im März soll das neue Fortbildungsmodul eingeführt werden und ab April sollen Fortbildungen zur Lebenszyklusanalyse möglich sein. Für Juni ist dann eine entsprechende Anpassung im Regelheft geplant. Ab Januar 2024 sollen sich die EEE dann für die neue Kategorie LCA-FB (Lebenszyklusanalyse-Fortbildung) eintragen können. Später soll dann die gezielte Einbindung von EEE mit der LCA-FB in Projekten des Förderprogramms Klimafreundlicher Neubau möglich sein (dafür gibt es noch kein konkretes Datum).

Weitere Förderprogramme für den Bau/Kauf von Immobilien

Für den Nebau gibt es neben dem Klimafreundlichen Neubau auch weitere Förderprogramme, z.B. das Wohneigentumsprogramm (KfW-Programm 124) und die Förderung des genossenschaftlichen Wohnens (KfW-Programm 134).

Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment

Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) 

Mit dem Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment “ unterstützt der Staat Neubau und Ersterwerb von flächeneffizienten, preisgünstigen und klimafreundlichen Wohnungen. Auch für Nichtwohngebäude gibt es Fördermöglichkeiten im Rahmen des Programms.

Die Förderung wird in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse angeboten und erfolgt in den KfW-Produkten:

  • „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude“ (296) und
  • „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Nichtwohngebäude“ (596)

Bei beiden Programmen werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert. Bei Wohngebäuden sind maximal 100.000 Euro pro Wohnheit und bei Nichtwohngebäuden maximal 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche sowie 5 Mio. Euro pro Vorhaben finanzierbar.

Was wird gefördert?

  • Neubau sowie Ersterwerb von Nichtwohngebäuden oder Wohngebäuden und Wohneinheiten, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des GEG fallen und die Anforderungen gemäß Anlage zum Merkblatt „TMA“ erfüllen, innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme
  • Die gesamten Bauwerkskosten inklusive der Kosten für die notwendigen technischen Anlagen
  • Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen
  • Kosten für Dienstleistungen für das Erstellen der Lebenszyklusanalyse

Antragsberechtigte und allgemeine Förderbedingungen

  • Natürliche Personen (Privatpersonen) und Einzelunternehmen
  • Freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern oder Verbände
  • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Wohnungsbaugenossenschaften
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (nur bei Wohngebäuden)

Förderbedingungen

  • Die Effizienzhaus-55-Standards müssen erfüllt sein.
  • Die Anforderungen an das Treibhauspotential (GWP100) müssen erfüllt sein.
  • Keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse dürfen eingesetzt werden.
  • Mit der Lebenszyklusanalyse (LCA) sind nachzuweisen:
    • „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-Plus) für Wohngebäude bzw.
    • „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ (QNG-Premium) für Nichtwohngebäude

Zusätzliche Förderbedingungen für Wohngebäude

  • Die Anforderungen an die Begrenzung der Lebenszykluskosten müssen erfüllt sein (Nachweis unter Anwendung einer modifizierten Methode der Lebenszykluskostenanalyse (LCC)).
  • Jede Wohneinheit muss eine bestimmte Mindestanzahl an Wohnräumen in Abhängigkeit von der Wohnfläche haben.

Es können verschiedene Laufzeiten (vier Jahre bis 35 Jahre) gewählt werden. Der Zinssatz wird aus Mitteln des Bundes verbilligt und in der Regel für zehn Jahre festgeschrieben.

Weitere Informationen zum Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude“ (Kredit-Nr. 296) finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Nichtwohngebäude“ (Kredit-Nr. 596) finden Sie hier.

Alle Angaben ohne Gewähr

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