Die folgenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen aber leider können wir dafür keine Gewähr übernehmen.
Relevante Kurzinformation
Zugelassene Energieberater:
Alle, die die Voraussetzung für die Eintragung für die Energieberatung für Wohngebäude der BAFA (EBW) erfüllen. Eine Eintragung z.B. in EEE-Liste ist nicht nötig. Nachweise sollten jedoch vorliegen.
Anforderungen an die Beratung:
- Die Energieberatung muss bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sein.
- Energieaudits und anerkannte Alternativen, die nach dem 30.9.2022 abgeschlossen wurden werden anerkannt.
- Für andere Energieberatungsformate siehe GIH Merkblatt für Mitglieder.
- Bis zum 15.01.2024 die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung nachzuweisen.
Weitere Hintergrundinformationen:
Als Teil der Fördermaßnahmen im Rahmen der Energiepreishilfen sind Krankenhäuser inkl. Tageskliniken verpflichtet bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durchzuführen. Den Umfang und die Anforderungen an die Qualifikation der Energieberatenden wird von den Bundesländern festgelegt. Leider war weder Bundesverband, noch z.B. unser Landesverband in diesen Prozess involviert.
D.h. zur Vermeidung der Rückzahlung von Strompreishilfen „besteht die Pflicht gemäß § 26f Abs. 8 KHG eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder der benannten Krankenkasse bis zum 15.01.2024 die erfolgte Beratung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Energieberatung nachzuweisen.“ (KGNW-Rundschreiben Nr. 450/2023 vom 14.07.2023; liegt uns nicht vor).
Weiter heißt es im KGNW-Rundschreiben Nr. 478/2023 vom 28.07.2023: „Das MAGS bestätigt, dass bestimmte durchgeführte Energieaudits bzw. implementierte Energie- und Umweltmanagementsysteme als hinreichender Nachweis für eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater i.S.d. § 26f Abs. 8 KHG anerkannt werden. (…) Das MAGS gibt ergänzend den einschränkenden Hinweis, dass ein Multi-Site-Verfahren nicht akzeptiert wird. (…) Ein durchgeführtes Energieaudit bzw. eine Energieberatung vor dem Oktober 2022 wird nicht akzeptiert.“
In NRW wurde an die Krankenhäuser im Juni 2023 über die Bezirksregierungen kommuniziert, dass die Beratung „von hierfür staatlich geprüften und daher besonders qualifizierten Personen durchgeführt werden“ soll. Weiter heißt es „Im Sinne der einheitlichen Betrachtung von Energieberatungen erscheint es vertretbar, die im Rahmen der Richtlinie bzw. des Merkblatts des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gesetzten Anforderungen an die Qualifikation von Energieberatern anzuwenden.“ Diese Informationen hat uns im Rahmen einer Kundenanfrage bei einem Mitglied Mitte Juli 2023 erreicht.
Da es in dieser Beziehung mehrere Merkblätter vom BAFA gibt (Wohngebäude, Nichtwohngebäude, Energieaudit) und des aktuell (noch) keine staatlich anerkannten Energieberater gibt, hat der GIH NRW versucht das im Detail zu klären. Mehrere E-Mailanfragen seitens des Verbandes an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) blieben zunächst unbeantwortet.
Erst am 13.10.2023 haben wir eine Antwort erhalten. Dabei wird Bezug genommen, auf das KGNW-Rundschreiben Nr. 478/2023 vom 28.7.23. In diesem Rundschreiben ist folgende Merkblatt angehängt: „Anforderungen an die Qualifikation von Energieberatern – Energieberatung für Wohngebäude“.
Auf Nachfrage beim MAGS wurde mündlich betont, dass man dieses Merkblatt gewählt hat, um damit den Kreis der Energieberater möglichst groß zu wählen. D.h. es reicht die Kriterien zu erfüllen, man muss nicht z.B. für Wohngebäude in der EEE-Liste eingetragen sein.
Leider haben zumindest einige Bezirksregierungen das Dokument „Anforderungen an die Qualifikation von Energieberatern – Energieaudits“ an Krankenhäuser verschickt. Sollten Sie zusätzliche sachdienliche Hinweise haben oder Probleme mit der Umsetzung habe melden Sie sich bitte bei uns.
Das GIH-Merkblatt wird auf Basis neuer Wissensstände angepasst.