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Finanzministerium bestätigt: Steuerliche Förderung soll in ganzer EU gelten

27. August 2020

Das Bundesministerium der Finanzen nahm aktuell Stellung zur Frage des GRÜNEN-Abgeordneten Christian Kühn "Warum dürfen Gebäudeteile, die nicht unter die Energieeinsparverordnung (EnEV) fallen (wie bspw. ein Keller) und Ferienhäuser, z. B. in französischen Überseedepartements in der Südsee, eine Steuerförderung nach § 35 EStG erhalten, und warum plant die Bundesregierung nicht, dies zu ändern?"

Abgeordneter Christian Kühn (Tübingen) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Warum dürfen Gebäudeteile, die nicht unter die Energieeinsparverordnung (EnEV) fallen (wie bspw. ein Keller) und Ferienhäuser, z. B. in französischen Überseedepartements in der Südsee, eine Steuerförderung nach § 35 EStG erhalten, und warum plant die Bundesregierung nicht, dies zu ändern (BMF-Entwurf „Einzelfragen zu § 35c EStG“; GZ: IV C – S 2296-c/20/10004:006, DOK 2020/0566899)?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 17. August 2020:

Der Schutz des Klimas ist eine große globale Herausforderung. Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern darauf verständigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 30. Dezember 2019 (BGBL 2019 I. S. 2886 f.) wurden wichtige Anpassungen unternommen, um die Herausforderungen der CO2-Reduktion bis 2030 entschlossen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten, wird insbesondere auch mit neuen Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an einem im der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (begünstigtes Objekt) gem. § 35c EStG – steuerrechtlich stärker gefordert. Eine rein auf in Deutschland belegene zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude bezogene steuerliche Förderung hingegen würde diesem klimapolitischen Anliegen nicht gerecht und wäre zudem europarechtlich wahrscheinlich unzulässig.

Die Fragen, welche Räumlichkeiten zum begünstigten Objekt zählen und ob auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen wie bspw. Kellerräumen steuerlich begünstigungsfähig sind, wenn deren energetische Sanierung zusammen mit der energetischen Sanierung an der begünstigten Wohnung erfolgt, befinden sich derzeit auf der Grundlage der angesprochenen – unverbindlichen – Entwurfsfassung eines BMF-Schreibens Stand: Juni 2020 in der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Das Ergebnis der Erörterung wird Eingang in ein amtliches, im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben finden.

Quelle: Deutscher Bundestag – Drucksache 19/21762 (Frage Nr. 6)

Der GIH setzt sich weiter für eine übersichtliche und zusammenhängende Gestaltung der Förderstrukturen ein – Ungleichheiten in den Förderanforderungen und unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Förderbausteinen müssen im Interesse von Immobilienbesitzern und Energieberatern wie auch zur Erreichung der Klimaziele unbedingt vermieden werden.

 

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