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Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Nichtwohngebäudebereich

21. August 2020

Mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes zum 1. November wird bei der Ausstellberechtigung für Energieausweise nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden. Vertreter/-innen der bisher in der EnEV benannten Handwerks- und Technikerberufe und Innenarchitekt/-innen sind künftig berechtigt, auch Energieausweise für Nichtwohngebäude auszustellen, wenn sie die Anforderungen (z.B. eine entsprechende Weiterbildung) erfüllen.

Zum 1. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Mit dem Gesetz werden drei energiesparrechtliche Regelwerke für Gebäude erstmals zusammengeführt. Die Zusammenfassung auf www.febs.de bietet Ihnen einen schnellen Überblick über die künftigen Neuregelungen im GEG.

Damit wird ab dem 1. November bei der Ausstellberechtigung für Energieausweise nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden (§ 88 des GEG). Vertreter/-innen der bisher in der EnEV benannten Handwerks- und Technikerberufe und Innenarchitekt/-innen sind künftig berechtigt, auch Energieausweise für Nichtwohngebäude auszustellen, wenn sie die Anforderungen in Absatz 2 (z.B. eine entsprechende Weiterbildung) erfüllen.

Diese Gleichstellung fordert der GIH schon seit Jahren. Er weist aber gleichzeitig auf die laut GEG und EEE-Liste erforderliche Weiterbildungen im Nichtwohngebäudebereich hin. Ziel ist, ein breites Wissen zu erlangen, um Kunden in diesem Sektor umfangreich beraten zu können. Zudem bleibt der GIH seiner langjährigen Maxime der „vorhabensbezogenen Unabhängigkeit“ treu. Diese sagt aus, dass  ein/e Energieberater/in am selben Objekt nicht beraten und umsetzen soll. Der GIH fordert, dass dies auch in der sich in den letzen Ausarbeitsungszügen befindende Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) umgesetzt wird.

Im Regelheft der Expertenliste werden die Anforderungen an die Grundqualifikation für die Kategorien „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützige Organisationen“ und „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude“ angepasst.

Als Vertreter/-innen der o.g. Berufsgruppen können Sie ab dem 19. Oktober einen „Nichtwohngebäude“-Antrag in Ihrem Expertenprofil erzeugen. Bitte senden Sie uns diesen Antrag zu, wenn Sie Ihren Experteneintrag ab frühestens 1. November auch auf Nichtwohngebäude erweitern möchten.

Beim BAFA können Sie bereits ab jetzt einen Antrag auf Zulassung zum Programm Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen stellen, wenn Sie der o.g. Berufsgruppe angehören. Der Antrag würde dann bis zur Umsetzung zum 1. November zurückgestellt und dann entsprechend entschieden.

Für den Energieberater Baudenkmal und erhaltenswerte Bausubstanz gilt weiterhin das zur Zeit gültige Regelheft welches auf der Seite der WTA-GmbH unter Anerkennungsschema zu finden ist. Sobald das neue Allgemeine und Besondere Regelheft für den Energieberater Baudenkmal erschienen ist, wird eine entsprechende Anpassung erfolgen.

Quelle: Infoletter August 2020 des Energieeffizienz-Experten-Teams der dena

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