über das am 05.08.2025 der Tagesspiegel berichtete. Ob bzw. wann das Kabinett dem zustimmt, ist noch unklar.

 

1) bidirektionales Laden

Es wird geregelt, dass die Stromsteuer nur einmal anfällt – beim Laden des Elektroautos über das öffentliche Netz. Wer anschließend den Strom wieder aus dem Auto entnimmt, um ihn im Haus etc. zu nutzen (ohne Nutzung des öffentlichen Netzes), unterliegt der Stromsteuer nicht – der Autonutzer ist Letztverbraucher und kein Versorger. Das macht vehicle-to-home und vehicle-to-business einfacher.

2) Stromspeicher

Stromspeicher – egal welcher Technologie – werden dem Versorgungsnetz zugeordnet und als ein Teil dessen betrachtet. Deswegen entsteht die Stromsteuer erst bei Entnahme des Stroms, nicht bei Einspeicherung. Eine Doppelbesteuerung wird so ausgeschlossen (die bisher entsteht, wenn über das Netz geladen wird; beim Laden des Speichers mit eigenem Solarstrom entsteht auch bisher keine Steuerschuld).

3) Ladestationen für Elektroautos

Die gesetzliche Definition wird der im EnWG angeglichen. Stromsteuer schuldet der Versorger des Ladepunkts. Das kann auch der Betreiber des Ladepunkts sein, wenn er zugleich Stromversorger ist. Wird der Strom aus EE-Anlagen gewonnen und das eigene Auto damit geladen oder von Leuten, die am Ort der Stromerzeugung wohnen, fällt keine Stromsteuer an.

Ladepunkte für Elektromobile fehlen bislang im Stromsteuergesetz und sie waren den bisherigen Definitionen nicht zweifelsfrei zuzuordnen. Der Autonutzer ist rechtlich kein Versorger. Mit der Änderung besteht Rechtssicherheit.

4) Stromsteuerhöhe / Energiesteuerhöhe

Wie angekündigt wird die Stromsteuer für Industrie und Land- und Forstwirtschaft von 2,05 ct/kWh auf 0,05 ct/kWh gesenkt, wenn der Stromverbrauch größer 12.195 kWh/Jahr ist.

Haushalte über Übertragungsnetzgebühren ab 2026 mit 1,3 bis 2 ct/kWh entlastet.

Entfall der Gasspeicherumlage bringt etwa 0,3 ct/kWh auf Gaspreis

5) Mieterstrom/gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Weniger Anzeige- und Berichtspflichten: Bei Anlagen bis 1 MW entfällt die Anzeige- und Meldepflicht steuerfreier Strommengen (auf Mieterstrom wird Stromsteuer nicht erhoben, wenn der Strom direkt im Haus genutzt wird, ohne dass er über das Netz der öffentlichen Versorgung strömt).

In Kraft treten sollen die Regelungen zur Stromsteuer Neujahr 2026; 2027 dann die Steuersenkung für Kraftwerke etc. nach Energiesteuergesetz.