Zum 24.10.2024 wird das KfW-Energieeffizienzprogramm Produktionsanlagen/-prozesse (Produkt 292) zu einem Förderangebot weiterentwickelt, das Unternehmen auf ihrem Weg zur Klimaneutralität unterstützt. Finanziert werden Investitionen, die Treibhausgaseinsparungen von mindestens 15 % erzielen. Zudem ist ein Transformationsplan nachzuweisen, in dem das Ziel einer 40%igen Treibhausgaseinsparung in den nächsten zehn Jahren konkretisiert werden muss.
Der Transformationsplan sollte mindestens folgende Elemente enthalten:
- IST-Analyse: Darstellung des IST-Zustands der Treibhausgas (THG)-Emissionen bzw. -Bilanz des Standorts
- Zielfestlegung: Konkretes THG-Ziel (SOLL-Zustand), das innerhalb der nächsten zehn Jahre erreicht werden soll
- Maßnahmenplan: Konzeption von Maßnahmen, mit denen das Zehn-Jahres-Ziel erreicht werden soll
- Absichtserklärung zur THG-Neutralität spätestens ab dem Jahr 2045
Bereits geförderte Transformationspläne nach Modul 5 des Programms „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (295) können akzeptiert werden. Die beantragte Finanzierung für die aktuellen Investitionen muss Teil des Maßnahmenplans sein, mit dem das Zehn-Jahres-Ziel des Transformationsplans realisiert werden soll. Die Einbindung eines Energieberatenden ist für die Erstellung des Transformationsplans nicht erforderlich und der Transformationsplan muss nicht bei der KfW eingereicht werden, sondern bleibt beim Finanzierungspartner.
Zudem wurden einige bestehende Verwendungszwecke geschärft und zusammengefasst (z. B. „Digitalisierungsmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz“ statt „Mess-Steuer-Regelungstechnik“). Neu aufgenommen wurden die Verwendungszwecke „Elektrifizierung von Prozessen“, „Maßnahmen zur CO2-Abscheidung“ sowie „Anlagen zur Nutzung von Wasserstoff“. Der Verwendungszweck „Bau, Ersatz oder Modernisierung von Hafen- und Zugangsinfrastrukturen in Binnen- und Seehäfen“ entfällt.
Die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) wird zum 24.10.2024 umgestellt und kann ab diesem Datum im gBzA-Center erstellt werden. Der Prozess der Erstellung verbleibt unverändert beim Endkreditnehmer.
Wichtiger Hinweis: Alle bis zum 23.10.2024 generierten gBzA-IDs können nur noch bis einschließlich 23.10.2024 für die Beantragung von Sofortbestätigungen oder Sofortzusagen genutzt werden. Danach verlieren sie – unabhängig von der in der gBzA genannten Gültigkeitsdauer – ihre Gültigkeit und müssen vom Endkreditnehmer neu erstellt werden. Ab dem 24.10.2024 können in Sofortbestätigungen oder Sofortzusagen nur noch gBzA-IDs verarbeitet werden, die am 24.10.2024 oder später erstellt wurden.
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