Eckpunkte der Fernwärmepakets

Das Kabinett verabschiedet heute voraussichtlich die Eckpunkte der Fernwärmepakets. Der Tagesspiegel berichtet vorab:

Preiserhöhungen

Betreiber dürfen Preise mit angemessener Frist einseitig anpassen, wenn Sie in Dekarbonisierung investieren, nachdem die erneuerbare Anlage in Betrieb ist.

Kunden sollen ein Sonderkündigungsrecht erhalten.

Sonderkündigungsrecht

Kunden erhalten ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie auf eine andere erneuerbare Anlage umstellen wollen und das Wärmenetz nicht die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes an die Dekarbonisierung erfüllt. Diese wird dann wahrscheinlich nicht mehr gefördert werden.

Für Kündigungen innerhalb von 10 Jahren soll dem Betreiber ein angemessener Ausgleich zustehen.

Verbraucherschutz

Es soll eine Verbraucherschlichtungstelle eingerichtet werden.

Es soll ein verpflichtende Preistransparenzplattform geben.

Es soll eine Preisaufsicht mit Anforderungen an Rechnungslegung und Buchführung geben. Diese soll Investitionen genehmigen können.

Preisformel

Kosten und Marktelement bleiben erhalten

Gas Börsenindizes sollen in Preisformeln ausgeschlossen werden.

Alternativ soll die Preisformel auch tatsächliche Kostenstruktur abbilden dürfen.

Die Preisformel muss auch Kostensenkungen berücksichtigen

Die Preisformel muss auch bei Änderung des Erzeugungsmixes geändert werden.

Kostenneutralitätsgebots §556c BGB

Der Vermieter soll künftig Investitionen mit 50 ct/m² / Monat auf die Kaltmiete umlegen können, wenn er von Zentralheizung auf Fernwärme umstellt. Eine zusätzliche Modernisierungsumlage nach §559 oder 559e soll ausgeschlossen werden.

Bei einer Überschreitung der Kostenneutralität können die Betriebskosten für Wärme und Warmwasser bis zur Schwelle der (modifizierten) Kostenneutralität umgelegt werden. 

Das Kostenneutralitätsgebot soll auch auf Gasetagenheizungen ausgeweitet werden.

Wir werden im Gesetzgebungsverfahren prüfen, ob die Kappungsgrenzen aus § 559 Abs. 3a BGB und die ortsübliche Vergleichsmiete bei der Anwendung von § 558 BGB um bis zu 50ct/qm herabgesetzt werden, um eine Vergleichbarkeit mit der Kostenbelastung des Mieters herzustellen, für den Fall, dass der Vermieter selbst eine neue Heizungsanlage einbaut und betreibt.

Leistungsanpassungsrecht

Eine überdimensionierte Leistungsanpassung darf nur in den ersten 3 Jahren nach Vertragsabschluss nach einer Energieberatung geändert werden.

eine spätere Leistungserhöhung muss im Einvernehmen mit dem Versorger bestehen.

Sonderregelung für kleine Netze und Großverbraucher: Versorger darf Leistungsanpassungsanfrage ablehnen.

Übergangsregelung
Wir werden eine Regelung schaffen, die es ermöglicht, dass grundsätzlich auch bestehende Verträge dem neuen Rechtsrahmen unterfallen.

Wir werden eine Ausnahmereglung schaffen für die Fälle, in denen die Ausübung eines Rechts an eine bestimmte Frist geknüpft ist, wie beim Leistungsanpassungsrecht.