Die bestehende Regelung, dass bei Verzicht auf eine Zusage im Produkt BEG-Neubau (261, 461, 263, 463) eine Sperrfrist
von 6 Monaten einzuhalten ist, bevor eine Antragstellung im Produkt KFN (297, 298, 299) und im Produkt WEF-Neu
bau (300) zulässig ist, wird geändert: Ab sofort kann nach Verzicht auf eine Zusage im Produkt BEG-Neubau ein
Antrag in den o. g. KFN-Produkten und im Produkt WEF-Neubau ohne Einhaltung einer Sperrfrist gestellt werden.
Dies gilt für alle KFN- und WEF-Förderstufen (EH40, EH40 QNG, EH55, EG40, EG40 QNG, EG55) und rückwirkend auch
für bereits erfolgte Verzichte.
Voraussetzung für die erneute Antragstellung bleibt weiterhin, dass die Regelung zum Vorhabenbeginn eingehalten wird:
Das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein, d. h. es dürfen noch keine Lieferungs- oder Leistungsverträge oder
Kaufverträge abgeschlossen sein.

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