Vor der Antragstellung in der BEG EM – Heizungsförderung ist ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag (Handwerkervertrag) abzuschließen. Dieser muss seit dem 1. September 2024 zwingend eine auflösende oder aufschiebende Bedingung als Vertragsbestandteil enthalten.

Durch die auflösende oder aufschiebende Bedingung wird vereinbart, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt.

Wichtig: Anträge mit einem Lieferungs- oder Leistungsvertrag ohne auflösende oder aufschiebende Bedingung werden abgelehnt und eine nachträgliche Aufnahme der Bedingung ist förderschädlich. Aus dem Vertrag muss sich zudem das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben.

Weitere Informationen und eine Musterformulierung gibt es in den FAQs auf www.energiewechsel.de (A18, A 23 und A25).