Ob das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wie geplant noch in dieser Sitzungswoche verabschiedet wird, ist derzeit offen. Die Linksfraktion hat beim Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag eingereicht und möchte erreichen, dass die zweite und dritte Lesung nicht mehr vor der Sommerpause stattfinden. Begründet wird dies damit, dass den Abgeordneten wesentliche Informationen zu den Klimawirkungen des Gesetzes bislang nicht vorgelegen hätten. Sollte das Gericht dem Antrag stattgeben, könnte sich die Verabschiedung bis in den September verschieben. Morgen werden zudem die Beratungen zum Bundeshaushalt fortgesetzt, sodass sich die politische Lage kurzfristig noch ändern kann.
Wir möchten euch daher über den aktuellen Stand informieren und die wesentlichen Änderungen des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen vom 4. Juli 2026 gegenüber dem Kabinettsentwurf zusammenfassen.
Energieausweise (§ 82)
- Neu im Änderungsantrag: Für Verbrauchsausweise müssen Verbrauchsdaten künftig nicht mehr monatlich, sondern nur noch jährlich erfasst werden.
- Bereits der Kabinettsentwurf hatte die bisherigen Einschränkungen für Verbrauchsausweise (Gebäudegröße, Baujahr und Wärmeschutzstandard) gestrichen.
Solarthermie (§ 44)
- Die Einhaltung der Anforderungen kann künftig nicht nur durch Energieberatende nach § 88, sondern auch durch Fachunternehmer bestätigt werden.
- Dadurch wird die Rolle unabhängiger Energieberatender bei diesen Nachweisen geschwächt.
Biomasse (§ 45)
- Die Anforderungen an Biomasseanlagen wurden an mehreren Stellen angepasst.
- Künftig sind nicht mehr ausschließlich automatisch beschickte Biomasseanlagen, sondern generell Biomasseöfen mit Wasser als Wärmeträger zulässig.
- Zudem wurden einzelne Nachhaltigkeits- und Detailregelungen vereinfacht.
Hybrid-Wärmepumpen (§ 43)
- Die Anforderungen wurden konkretisiert.
- Die Leistungsanforderung bleibt doch erhalten. (Nachträglich am 10.7.26 angepasst.)
Lüftungsanlagen (§ 51)
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung werden bis Ende 2035 als zusätzliche Erfüllungsoption aufgenommen.
- Aufgrund der Befristung ist diese Regelung aus GIH-Sicht weniger kritisch zu bewerten. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Erfüllungsoption auf Basis erneuerbarer Energien.
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) (§ 49)
- KWK bleibt als Erfüllungsoption erhalten.
- Dies erscheint widersprüchlich zum Wärmeplanungsgesetz, nach dem Wärmenetze ihre KWK-Anteile schrittweise durch erneuerbare Energien ersetzen müssen.
Grüngasquote (§ 43)
- Positiv ist die Ergänzung einer Grüngasquote bis 2045.
- Die konkrete Ausgestaltung soll allerdings erst durch ein separates Gesetz bis spätestens 1. Dezember 2026 geregelt werden.
- Neu aufgenommen wurden außerdem Übergangsregelungen für Havariefälle. Fällt beispielsweise eine neue Gas- oder Ölheizung aus, greift die nächste Stufe der Biotreppe nicht unmittelbar, sondern erst nach einer zwölfmonatigen Übergangsfrist.
- Nach Medienberichten wurde kurzfristig außerdem noch eine Härtefallregelung bei der Kostenaufteilung zwischen Mietern und Vermietern ergänzt. Danach soll die hälftige Aufteilung der CO₂-Kosten, der Netzentgelte sowie der Mehrkosten der Grüngasquote abgeschwächt werden können, wenn Vermieter nachweisen, dass ihre Miete trotz angespanntem Wohnungsmarkt unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. In diesen Fällen könnten größere Kostenanteile auf die Mieter übergehen. Eine Bestätigung anhand der endgültigen Beschlussfassung steht derzeit noch aus.
Hydraulischer Abgleich (§ 60c)
- Der hydraulische Abgleich wird fachlich präziser definiert.
- Heizlastberechnung, Anpassung der Heizflächen und Regelung werden ausdrücklich Bestandteil des hydraulischen Abgleichs.
Erste Einordnung des GIH
Insgesamt bestätigen die Änderungen den Eindruck aus der öffentlichen Anhörung: An den politischen Grundentscheidungen des GModG wurde kaum etwas verändert. Die Anpassungen betreffen überwiegend technische Detailregelungen und Übergangsbestimmungen.
Positiv sind die Ergänzung einer Grüngasquote bis 2045, einige Konkretisierungen sowie einzelne technische Klarstellungen. Gleichzeitig bleiben zentrale Forderungen des GIH unberücksichtigt. Dazu zählen insbesondere die verpflichtende unabhängige Energieberatung vor dem Einbau fossiler Heizungen, die Stärkung aussagekräftiger Bedarfsausweise sowie eine vollständige und rechtssichere Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD). Aus Sicht des GIH besteht daher weiterhin Nachbesserungsbedarf.
Anlage: Gesetzesentwurf GModG
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