Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 29. Juli 2026 in Kraft getreten (Art. 9).

Siehe Bundesgesetzblatt unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html

Diese Regelungen gelten ab sofort

  • Die 65-%-EE-Vorgabe (§§ 71 ff. GEG) entfällt.
  • Auch das bisherige Betriebsverbot alter Heizkessel (§ 72 GEG) entfällt.
  • Für den Einbau neuer Heizungen gelten ab sofort die neuen Regelungen des GModG (u. a. zu Erfüllungsoptionen, Biotreppe bzw. -energien und Hybridheizungen).
  • Die bisher verpflichtende Energieberatung vor dem Einbau bestimmter fossil betriebener Heizungen ist ersatzlos gestrichen und somit entfallen (§ 71 Abs. 11 GEG).

Diese Regelungen gelten erst ab 1. Januar 2027 (Artikel 2 und 7)

Hierzu gehören insbesondere große Teile der EPBD-Umsetzung, unter anderem:

  • Änderungen bei den Energieausweisen
  • neue Anforderungen an die Ausstellungs- und Nachweispflichten
  • neue Regelungen für Nichtwohngebäude
  • weitere Änderungen im Zusammenhang mit der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)

Weitere technische Änderungen (u. a. Referenzgebäude, neue DIN/TS 18599:2025-10 und neue Primärenergiefaktoren) sollen ebenfalls erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Nach unserer ersten Prüfung gehen wir daher davon aus, dass die neuen Vorgaben für Energieausweise erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden sind. Die genaue Auslegung einzelner Übergangsfragen stimmen wir noch ab.

Diese Regelungen gelten ab 1. Januar 2028 (Artikel 3)

  • Einführung weiterer EPBD-Vorgaben, insbesondere zu Nullemissionsgebäuden im öffentlichen Nichtwohngebäudebereich.

Diese Regelungen gelten ab 1. Januar 2030 (Artikel 4)

  • Weitere Vorgaben der EPBD, insbesondere zu Nullemissionsgebäuden für alle Neubauten.

Energieausweise

Uns erreichen derzeit zahlreiche Rückfragen zu bereits ausgestellten Energieausweisen. Nach unserer ersten rechtlichen Bewertung besteht derzeit kein Anlass, bereits ausgestellte Energieausweise neu auszustellen oder zu stornieren. Da die Änderungen zu den Energieausweisen nach Artikel 9 erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, gehen wir davon aus, dass bis dahin weiterhin die bisherigen Regelungen gelten. Eine abschließende Bestätigung klären wir.

Die derzeitige Verunsicherung dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass in den vergangenen Monaten vielfach über neue Anforderungen aus der EPBD berichtet wurde. Teilweise entstand dabei der Eindruck, diese würden bereits seit Mai 2026 gelten. Tatsächlich gelten für Energieausweise jedoch die Vorgaben des deutschen Gebäudeenergiegesetzes. Die entsprechenden Änderungen treten nach dem GModG überwiegend erst zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Eine konsolidierte Lesefassung des GModG liegt derzeit noch nicht vor.