Nach einer Rückfrage hat das Finanzministerium mündlich bestätigt:
Die Kosten für Energieberater können steuerlich nach § 35c EStG gefördert werden – sofern sie nicht bereits über die BEG bezuschusst wurden.
Wichtig dabei:
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Voraussetzung ist, dass eine Maßnahme entweder in der BEG-EM oder nach § 35c EStG gefördert wurde.
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Die Energieberaterkosten gelten als eigenständige Maßnahme im Rahmen des § 35c und verstoßen damit nicht gegen § 35 Abs. 3 EStG.
Das bedeutet: Finanzämter sollten künftig auch Heizungsbaubegleitungskosten anerkennen, sofern diese nicht bereits über die BEG-EM berücksichtigt worden sind.
Hinweis: Diese Information basiert auf einer mündlichen Auskunft des Finanzministeriums und erfolgt ohne Gewähr.
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